Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 02.04.2003
Aktenzeichen: 8 A 10936/02.OVG
Rechtsgebiete: LBauO


Vorschriften:

LBauO § 2 Abs. 6 F: 1998
LBauO § 2 F: 1998
LBauO § 8 Abs. 4
LBauO § 8 Abs. 9
LBauO § 8
1. Die Festsetzung der Geländeoberfläche nach § 2 Abs. 6 LBauO erfolgt dadurch, dass die maßgebliche Oberfläche abstrakt auf bestimmte Höhenmesspunkte festgesetzt wird.

2. Bei der Festlegung nach § 2 Abs. 6 LBauO muss die Behörde wegen der Auswirkungen auf die nach § 8 LBauO einzuhaltenden Abstände auch die Interessen der Grundstücksnachbarn berücksichtigen.

3. Eine Genehmigung zur tatsächlichen Veränderung der Grundstücksoberfläche durch Aufschüttung oder Abgrabung kann nur dann auch eine wirksame Festlegung nach § 2 Abs. 6 LBauO sein, wenn die Behörde eine solche Regelung treffen wollte und sich aus ihr die maßgebliche Größe mit hinreichender Bestimmtheit ergibt.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 A 10936/02.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Baunachbarrechts

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier Richterin am Oberverwaltungsgericht Spelberg Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch ehrenamtlicher Richter Fernmeldeoberamtsrat a.D. Trost ehrenamtliche Richterin Hausfrau Vetter

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2002 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz wird der Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2001 aufgehoben soweit darin ein Einschreiten gegen das Gartenhaus abgelehnt wird. Der Beklagte wird verpflichtet, gegen das Gartenhaus auf dem Grundstück der Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten.

Der Beklagte und die Beigeladenen haben ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst und im Übrigen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme entstandenen Kosten, die dem Beklagten ganz auferlegt werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung in Höhe der festgesetzten zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, gegen eine Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen einzuschreiten.

Der Kläger ist Eigentümer der mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke B. (Flur ... Nr. ...) und In den O. (Flur ... Nr. ...) in W. Das Grundstück der Beigeladenen, In den O. , Flur ... Parzelle Nr. ..., grenzt mit seiner nordöstlichen Grenze an die Parzelle Nr. ... und in einer Länge von 6 m mit der nordwestlichen Grenze an die Parzelle Nr. ... an. Das Gelände fällt von Süd nach Nord sowie von West nach Ost (also jeweils zum Grundbesitz des Klägers hin) ab.

Auf einen entsprechenden Tekturantrag hin erhielten die Beigeladenen die Genehmigung zur "Änderung der Garage, Einfriedung, Stützmauer und Auffüllung" (Bauschein vom 12. Juni 1997). Die Genehmigung enthält folgende Nebenbestimmungen:

"1. Die Einfriedung (Stützmauer) entlang der Grundstücksgrenze zu den Parzellen ..., ... und ... darf eine maximale Höhe von 1,25 m über natürlichem Gelände nicht überschreiten.

2. Die Mauer aus den bereits errichteten Pflanzstreifen darf bis zu einer Höhe von 0,80 m angefüllt werden. Im weiteren Verlauf ist das Grundstück der ursprünglichen Geländeform anzupassen.

3. Im Bereich des hinteren Garagenausgangs darf ein Podest in Höhe des Ausgang bis zu einer Tiefe von 1,50 m errichtet werden."

Die genehmigten Pläne zeigen den Verlauf sowie die Höhe der Stützmauer; die Geländeoberfläche auf dem Grundstück der Beigeladenen ist darin nicht dargestellt. Diese Baugenehmigung ist bestandskräftig.

Der Kläger, der bereits früher die Veränderungen auf dem Grundstück der Beigeladenen beanstandet hatte, wandte sich mit Schreiben vom 27. März 2000 an den Beklagten und rügte, dass die Auffüllung auf dem Grundstück der Beigeladenen nach wie vor ca. 1,40 m und mehr betrage sowie ein im grenznahen Bereich stehendes Gartenhäuschen nicht verändert worden sei. Dieses Bauwerk steht in einer Entfernung von 1,50 m sowohl von der Grenze zur Parzelle Nr. ... wie zum Grundstück Parzelle Nr. .... Nach den Angaben des Klägers hat das Gartenhaus eine Firsthöhe von 2,50 m, der Giebel einschließlich der Aufschüttung und der Grenzmauer sei zum Grundstück B. höher als 4 m, auch betrage die Höhe von Grenzmauer, Aufschüttung und Traufe zum Grundstück In den O. mehr als 3,20 m.

Mit Bescheid vom 15. Februar 2001 lehnte die Bauaufsichtsbehörde den Antrag des Klägers auf baupolizeiliches Einschreiten ab, da die Bestimmungen der Landesbauordnung hinsichtlich der Zulässigkeit von Stützmauern eingehalten seien.

In dem den Widerspruch des Klägers zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2001 ist ausgeführt, weder Stützmauern mit Aufschüttungen noch das Gartenhäuschen verstießen gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts.

Der Kläger hat am 3. September 2001 Klage erhoben mit dem Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Februar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2001 zu verpflichten, gegen die Bebauung im 3-Meter-Grenzbereich des Grundstücks der Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2002 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die beanstandeten Maßnahmen auf dem Grundstück der Beigeladenen, nämlich Aufschüttung und Gartenhaus, verstießen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften, insbesondere stünden sie mit § 8 LBauO in Einklang. Denn die nach dieser Vorschrift zulässige Höhe berechne sich nach der in der Baugenehmigung vom 12. Juni 1997 gemäß § 2 Abs. 6 LBauO festgelegten Geländeoberfläche, und zwar somit erst ab einer Höhe der genehmigten Aufschüttung von 0,8 m.

Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil insoweit zugelassen, als der Kläger die Verpflichtung des Beklagten beantragt, gegen das Holzbauwerk auf dem Grundstück der Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor: Das Gartenhaus verstoße gegen § 8 LBauO, die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung nach § 8 Abs. 9 Nr. 3 LBauO lägen nicht vor. Die Nachtragsgenehmigung vom 12. Juni 1997 enthalte nicht gleichzeitig eine Neufestlegung des maßgeblichen Geländeverlaufs. Weder ausdrücklich noch inzident sei eine solche Entscheidung getroffen worden. Es fehle bereits an einem entsprechenden Antrag der Beigeladenen, auch hätten weder Bauherr noch Bauaufsichtsbehörde daran gedacht, neben der Genehmigung der Aufschüttung eine weitere Regelung zu treffen. Nach dem somit maßgeblichen natürlichen Geländeverlauf überschreite das Gebäude die Höchstgrenzen des § 8 Abs. 9 LBauO. Bereits die Einfriedung zu seinem eigenen Grundstück, Flurstück Nr. ..., belaufe sich auf 1,12 m, zum Grundstück Flurstück Nr. ... auf 1,35 m. Diese Einfriedung werde noch durch die tatsächlich neu geschaffene Geländeoberfläche überstiegen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verfügung des Beklagten vom 15. Februar 2001 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 19. Juli 2001 aufzuheben, soweit in diesen Entscheidungen ein Einschreiten des Beklagten gegen den Geräteschuppen auf dem Grundstück des Beigeladenen abgelehnt wird, und den Beklagten zu verpflichten, bauaufsichtlich gegen den Geräteschuppen einzuschreiten.

Der Beklagte stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und betont, dass mit der Baugenehmigung vom 12. Juni 1997 die Geländeoberfläche nach § 2 Abs. 6 LBauO neu festgelegt worden sei, dies habe dem Regelungswillen der Bauaufsichtsbehörde entsprochen. Denn das gesamte Gelände sei stark hängig, so dass praktisch jeder Bauherr, auch der Kläger selbst, die Oberfläche durch Aufschüttung verändert habe. Aus diesem Grunde sei es auch praktisch unmöglich, auf jedem Grundstücksteil den früheren Geländeverlauf exakt festzustellen. Im Übrigen habe eine nochmalige, auf Veranlassung des Gerichts vorgenommene Ortsbesichtigung und Messung ergeben, dass auch, bezogen auf das ursprüngliche Gelände, das Gartenhaus die Maße des § 8 Abs. 9 LBauO einhalte.

Die Beigeladenen stellen ebenfalls den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie teilen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten zum Regelungsgehalt der Baugenehmigung vom 12. Juni 1997.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11. Februar 2003 durch Vornahme einer Ortsbesichtigung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten insbesondere die Niederschrift vom 2. April 2003 sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Bau- und Widerspruchsakten des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und auch begründet.

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage nicht abweisen dürfen, da der Kläger einen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Gartenhäuschen auf dem Grundstück der Beigeladenen hat. Diese bauliche Anlage verstößt nämlich zu Lasten des Klägers als Grundstücksnachbar gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 8 LBauO über die Einhaltung von Grenzabständen. Nach ständiger Rechtsprechung der für Baurechtsstreitigkeiten zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz verdichtet sich das der Baubehörde in § 81 LBauO eingeräumte Ermessen, ob sie gegen einen baurechtswidrigen Zustand einschreitet, regelmäßig auf einen Anspruch auf Einschreiten, wenn der Nachbar mit Erfolg geltend machen kann, dass die Unzulässigkeit des Bauvorhabens auf einem Verstoß gegen eine Vorschrift beruht, die auch seinen Interessen zu dienen bestimmt ist. Dies ist hier der Fall.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO sind vor Außenwänden oberirdischer Gebäude Abstandsflächen einzuhalten, deren Tiefe mindestens 3 m beträgt (§ 8 Abs. 6 Satz 3 LBauO). Eine der in § 8 LBauO genannten Ausnahmetatbestände liegt nicht vor. Insoweit käme allenfalls § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO in Betracht, wonach sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten ohne oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche zulässig sind, wenn sie eine mittlere Wandhöhe von 3,20 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten, eine Länge von 12 m an einer Grundstücksgrenze und von insgesamt 18 m an allen Grundstücksgrenzen einhalten, ihre Dächer nicht mehr als 45 Grad zur Grundstücksgrenze geneigt sind und der Giebel nicht höher als 4 m ist. Diese Maße hält das umstrittene Gebäude nicht ein.

Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 LBauO gilt als Wandhöhe das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut. Bei Wänden unter Giebelflächen ist insoweit die Waagerechte in Höhe der Schnittlinien, bei nicht auf einer Höhe liegenden Schnittlinien deren Mitte maßgeblich (§ 8 Abs. 4 Satz 3 LBauO). Entsprechend dem Wortlaut (Dachhaut) und dem Zweck des § 8 LBauO, wonach insbesondere die Belichtung des Nachbargrundstücks sichergestellt werden soll, für die die Gesamthöhe des Baukörpers bedeutend ist, ist dabei auf die obere Schnittlinie, d.h. die Dachaußenhaut abzustellen. Der untere Bezugspunkt ist gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 LBauO die Geländeoberfläche, d.h. die Fläche, die sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt oder von der Bauaufsichtsbehörde festgelegt ist, im Übrigen die natürliche, an das Gebäude angrenzende Geländeoberfläche, § 2 Abs. 6 LBauO. Der maßgebliche Bebauungsplan enthält keine Festlegungen der Geländeoberfläche. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Baugenehmigung vom 12. Juni 1997.

Eine derartige Festlegung ist zu unterscheiden von der Genehmigung einer Geländeveränderung durch Aufschüttung oder Abgrabung. Die Festlegung der Geländeoberfläche nach § 2 Abs. 6 LBauO betrifft nicht eine derartige tatsächliche Veränderung auf dem Grundstück, sondern die Festsetzung eines rechnerischen Höhenmesspunkts (s. Beschluss des Senats vom 27. Februar 1996 - 8 B 10341/96 -, Jeromin, Kommentar zur LBauO, Rn. 82 zu § 2, und Simon, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, Rn. 37 b zu Art. 6). Damit wird ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Geländeverlauf die für die Anwendung der baurechtlichen Vorschriften maßgebliche Höhenlage - abstrakt - festgesetzt mit der Folge, dass beispielsweise bei der Anwendung des § 8 LBauO der untere Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe dieser Höhenlage entspricht. Das bedeutet, dass eine wirksame Festlegung nach § 2 Abs. 6 LBauO nur getroffen wird, wenn sich die maßgebliche Größe aus der Regelung - gegebenenfalls zusammen mit den genehmigten Plänen - mit hinreichender Bestimmtheit ergibt; das kann z.B. durch die Festlegung einer Höhe über NN oder einer Höhe bezogen auf andere feste Größen, wie etwa die Straßenoberfläche an einem bestimmten Punkt, geschehen.

Daran fehlt es aber vorliegend. Gegen eine Festlegung der Geländeoberfläche spricht zunächst, dass sich der Bauantrag vom 30. Mai 1997 auf die Errichtung von Stützmauern und die Aufschüttung des Geländes bezieht. Zwar zeigen die der Nachtragsgenehmigung zugrunde liegenden Pläne - im Gegensatz zu der Darstellung eines ebenen Geländes in den mit Bauschein vom 9. März 1995 genehmigten Plänen für das Haus - in der Ansicht von Nordost ebenso wie in derjenigen von Südost eine unterschiedliche Hängigkeit des Geländes sowohl nach Westen wie nach Norden, doch ergibt sich daraus nicht die künftige maßgebliche Geländeoberfläche i.S.v. § 2 Abs. 6 LBauO. Auch die Baugenehmigung vom 12. Juni 1997 enthält insoweit keine eindeutige Regelung. Zwar heißt es dort unter Nr. 2 der Nebenbestimmungen, die Mauer aus dem bereits errichteten Pflanzstreifen (richtig wohl: Pflanzsteinen) dürfe maximal bis zu einer Höhe von 0,80 m angefüllt werden, im weiteren Verlauf sei das Grundstück der ursprünglichen Geländeform anzupassen. Abgesehen davon, dass sich diese Nebenbestimmung nur auf die tatsächliche Ausführung der Aufschüttung bezieht, lässt sich dem aber nicht entnehmen, welche genaue Höhenlage für die Bebauung des Grundstücks i.S.v. § 2 Abs. 6 LBauO maßgeblich sein soll. Selbst wenn aus der Begrenzung der Höhe der Aufschüttung auf "maximal 0,80 m" geschlossen werden könnte, dass diese maximale Aufschüttung lediglich an der tiefsten Stelle des Grundstücks der Beigeladenen, nämlich der Nordostecke, vorgenommen werden darf, ist damit nicht gesagt, dass die sich aus der natürlichen Geländeoberfläche an diesem Punkt plus einer Aufschüttung von 0,80 m ergebende Höhe die nach § 2 Abs. 6 LBauO maßgebliche Geländeoberfläche sein soll. Denn die Höhenlage dieses tiefsten Punktes des Grundstücks der Beigeladenen ist in keinem der Pläne dargestellt oder bemaßt.

Weitere Unklarheiten ergeben sich aus der Forderung, im weiteren Verlauf das Grundstück der ursprünglichen Geländeform anzupassen. Wie diese Anpassung zu erfolgen hat, beispielsweise durch die Herstellung einer waagerechten Geländeoberfläche in Höhe des - nicht festgelegten - tiefsten Punktes plus einer Aufschüttung von (maximal) 80 cm, ergibt sich nicht. Vielmehr spricht der Ausdruck "anpassen" gerade gegen eine derartige strenge Festlegung und für eine eher beliebige Gestaltung des Gartengeländes. Selbst wenn daher die Bauaufsichtsbehörde, was gerade im hängigen Gelände sinnvoll sein kann, mit der Genehmigung einer Aufschüttung auch die maßgebliche Geländeoberfläche nach § 2 Abs. 6 LBauO festlegen wollte, ist dies mit der Genehmigung vom 12. Juni 1997 mangels Bestimmtheit und Bestimmbarkeit des nun maßgeblichen rechnerischen Höhenmesspunktes nicht wirksam erfolgt. Im Übrigen lässt auch die Baugenehmigung vom 12. Juni 1997 nicht erkennen, dass die Behörde die Auswirkungen einer evtl. Festlegung der Geländeoberfläche im Hinblick auf die Anwendung nachbarschützender Vorschriften (Abstandsflächenregelung) beachtet und abgewogen hat, inwieweit die Errichtung von baulichen Anlagen auf der Grundlage der neu festgesetzten maßgeblichen Geländeoberfläche mit den Nachbarinteressen vereinbar ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 23. August 1996 - 8 B 12041/96.OVG - und 22. September 2000 - 8 A 11294/00.OVG -).

Ist somit bei der Berechnung der Wandhöhe von der natürlichen Geländeoberfläche auszugehen, so überschreitet die zum Grundstück B. (Parzelle Nr....) gerichtete Nordwand des umstrittenen Gartenhauses das zulässige Maß von 3,20 m. Ihre Höhe errechnet sich wie folgt: Zunächst ist die Höhe der Schnittlinien der Wände im Osten und Westen mit der Dachhaut zu ermitteln. Da der nach Osten vor der durchgehenden Holzwand liegende Raum unter dem Dach durch Pfosten abgetrennt und einer eigenständigen Nutzung als Holzlagerplatz zugeführt ist, ist auch dieser Raum Teil des Gebäudes, so dass die östliche Gebäudewand durch die Stützpfosten gebildet wird. Der nordöstliche Pfosten hat von der Oberkante der Bodenplatte bis zur Schnittlinie mit der Oberkante der Dachhaut eine Höhe von 1,75 m, dazu ist das Maß der Geländeaufschüttung zu rechnen. Dieses ergibt sich aus der Differenz zwischen der Oberkante der Bodenplatte und dem natürlichen Gelände auf dem Grundstück Parzelle Nr. ..., die nach den durchgeführten Messungen 1,74 m beträgt.

Allerdings weisen der Beklagte und die Beigeladenen zu Recht darauf hin, dass nicht dieser gesamte Differenzbetrag auf eine Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche auf dem Grundstück der Beigeladenen beruht, sondern zum Teil auch auf der seit jeher bestehenden Hangneigung von Süd nach Nord. Diese hat der Beklagte (s. Schriftsatz vom 3. September 2001) auf 0,15 m geschätzt; jene Schätzung wurde im Wesentlichen durch die Ortsbesichtigung bestätigt. Denn ein Vergleich der Differenz zwischen der Geländeoberfläche auf dem Grundstück des Klägers Parzelle Nr. ... und der Höhe der Bodenplatte an der nordöstlichen Gebäudeecke in Verlängerung der Ostwand von 1,74 m mit der Differenz zwischen der Bodenplatte und dem natürlichen Gelände auf dem Grundstück Parzelle Nr. ... in Verlängerung der Nordwand von 1,66 m belegt einen Geländeanstieg von Nord nach Süd von der nördlichen Grenze bis zum Standort des Gebäudes von 12 cm. Da der exakte Verlauf des früheren natürlichen Geländes mit vertretbarem Aufwand zentimetergenau nicht mehr rekonstruierbar ist, geht der Senat, unter Einbeziehung des ursprünglichen geringfügigen West-Ost-Gefälles, von einem natürlichen Geländeanstieg von maximal 15 cm zwischen der Nordgrenze des Grundstücks der Beigeladenen und dem Standort der umstrittenen Hütte aus. Unter Berücksichtigung dieses Maßes ergibt sich eine künstliche Aufschüttung im östlichen Bereich von 1,59 m und im westlichen Bereich von 1,46 m, so dass die Wandhöhe zu ermitteln ist aus dem Mittel von 3,34 m (1,75 m + 1,59 m) und 3,46 m (2 m + 1,46 m), was eine maßgebliche Wandhöhe von 3,40 m ergibt. Damit überschreitet das Gebäude jedenfalls entlang der Grenze zum Grundstück B. die zulässige Höhe. Ob dies auch für die östliche Wand zutrifft (zum Grundstück Parzelle Nr. ...), lässt sich dagegen nicht eindeutig beantworten, da wegen der Geländeveränderungen auch auf dem Grundstück des Klägers sich der ursprüngliche Geländeverlauf an der Südseite nicht mehr rekonstruieren lässt.

Wegen des Verstoßes gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 8 LBauO hat der Kläger daher gegen den Beklagten einen Anspruch auf Einschreiten nach §§ 81, 59 LBauO. Allerdings ist dieser Anspruch nur darauf gerichtet, dass der Beklagte gegenüber den Beigeladenen Maßnahmen anordnet, die geeignet sind, eine Übereinstimmung des Gartenhauses mit § 8 Abs. 1, Abs. 9 LBauO herzustellen, was z.B. auch durch eine Veränderung des Standortes oder sonstige Maßnahmen geschehen kann, sofern das Bauwerk dann in Bezug auf die Grenzen zum Grundbesitz des Klägers entweder den erforderlichen Abstand einhält - gemessen senkrecht zur Wand (§ 8 Abs. 4 Satz 1 LBauO) - oder die in § 8 Abs. 9 genannten Höchstmaße insgesamt beachtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Gemäß § 155 Abs. 5 VwGO sind die Kosten der Beweisaufnahme dem Beklagten aufzuerlegen, da dieser aufgrund seines Prozessverhaltens die Beweisaufnahme erforderlich gemacht hat. So hat er zunächst im Schriftsatz vom 14. Mai 2002 unter Bezugnahme auf das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 29. April 2002 ausgeführt, dass die Giebelseite des Gartenhäuschens zu der Seite gerichtet ist, wo nach dem eigenen Vortrag des Klägers die Aufschüttung 1,35 m beträgt. Dies war aber nach dem in Bezug genommenen Vortrag des Klägers die Seite zum Flurstück Nr. ... (In den O.) hin, also die Ostseite. Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 19. August 2002 um eine Feststellung des Umfangs der Geländeaufschüttung vor Ort durch einen Bediensteten des Bauamtes gebeten hatte, legte der Beklagte eine Skizze vor, aus der sich u.a. ergab, dass das Gartenhaus im nordöstlichen Eckpunkt eine Höhe von 1,70 m und im südöstlichen eine solche von 1,50 m aufwies. Auch die dazu vorgelegte Skizze über den Grundriss des Gartenhauses legte die Annahme nahe, dass der First parallel zu den von Ost nach West verlaufenden längeren Gebäudeseiten und der Giebel sich demgemäß über den allenfalls halb so langen Ost- und Westwänden befindet. Erst nachdem der Kläger-Bevollmächtigte dieses mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2002 mitgeteilt hatte, dass die Giebelseiten zu der Nord- und Südgrenze ausgerichtet sind, und der Senat dem Beklagten im Beschluss vom 9. Dezember 2002 die Ermittlung und Vorlage von Ansichtszeichnungen aufgegeben hatte, legte der Beklagte Lichtbilder und eine Ansichtszeichnung vor, die zwar die Zweifel über den Firstverlauf beseitigten, jedoch in Bezug auf die nordöstliche Gebäudeecke veränderte Höhenangaben enthielten. Von einer Bauaufsichtsbehörde, die gemäß § 58 Abs. 3 LBauO mit geeigneten Fachkräften besetzt sein muss, ist aber zu erwarten, dass sie sowohl weiß, welche Faktoren für die Ermittlung einer Gebäudewand entscheidend sind (Schnittpunkt der Wand mit der oberen Dachhaut), wie auch in der Lage ist, eine Wandhöhe zu messen. Die unterschiedlichen Angaben, die zudem nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen, entsprechen nicht dem Gebot einer ordnungsgemäßen Prozessführung durch eine Bauaufsichtsbehörde. Daher hat der Beklagte die Kosten der Beweisaufnahme zu tragen, die nicht entstanden wären, wenn er sich seiner Aufgabe entsprechend ordnungsgemäß verhalten hätte.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

Zurück