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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.07.2005
Aktenzeichen: 8 A 11033/04.OVG
Rechtsgebiete: BImSchG, VwGO, BauGB


Vorschriften:

BImSchG § 67
BImSchG § 67 Abs. 9
BImSchG § 67 Abs. 9 S. 4
BImSchG § 6
BImSchG § 6 Abs. 1
BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 91
VwGO § 91 Abs. 1
VwGO § 91 Abs. 2
BauGB § 1
BauGB § 1 Abs. 4
BauGB § 35
BauGB § 35 Abs. 3
BauGB § 35 Abs. 3 S. 2
Abwägungsfehler eines regionalen Raumordnungsplans für den Teilbereich Windenergie können nicht nur die Zielfestlegung für das gesamte Plangebiet betreffen, sondern sich auch auf die (Nicht-)Ausweisung eines konkreten Vorranggebietes oder seine Abgrenzung beschränken, was je nach Bedeutung des Fehlers im Verhältnis zum Ergebnis der Gesamtplanung eine bloße Teilunwirksamkeit der Zielaussage nach sich ziehen kann.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 A 11033/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung für Windenergieanlage

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06. Juli 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch ehrenamtlicher Richter Leitender Berater EDV Geertsen ehrenamtlicher Richter Angestellter Gewehr

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. April 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage.

Am 06. November 2002 beantragte sie die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 85 m und einem Rotordurchmesser von 77 m auf der Gemarkung S., Flur ..., Parzelle Nr. ... . In der Folge gingen bei dem Beklagten weitere, noch anhängige Bauanträge auf Genehmigung von Windenergieanlagen in einer Entfernung von weniger als 770 m vom Standort der Klägerin ein.

Der Standort war im Regionalen Raumordnungsplan - Teilfortschreibung "Windkraft" - aus dem Jahre 1997 (RROP Wind 1997) als Entwicklungsbereich ausgewiesen. Auch im Rahmen der mit Bekanntmachung im Staatsanzeiger vom 07. Juni 2004 (S. 717) in Kraft getretenen Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes - Kapitel Energieversorgung/Teilbereich Windenergie - (RROP Wind 2004) war in der Entwurfsfassung vom 11. Juli 2002 an Stelle des bisherigen Entwicklungsbereichs ein (verkleinertes) Vorranggebiet "W., F. und M." ausgewiesen, das das Baugrundstück umfasste. Dieses Vorranggebiet lag in einem als Gebiet von regionaler Bedeutung für das Landschaftsbild und die landschaftsgebundene Erholung eingestuften Bereich, der nach dem Teilfortschreibungsbeschluss der Regionalvertretung vom 02. Juli 2002 grundsätzlich als Ausschlussgebiet anzusehen war. Aufgrund fachbehördlicher Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren, mit denen avifaunistische Bedenken im Hinblick auf ein benachbartes europäisches Vogelschutzgebiet und die Lage des Vorranggebietes im Einflugkorridor des Mornellregenpfeifers geltend gemacht wurden, beschloss die Regionalvertretung am 16. Juli 2003 die Streichung des Vorranggebietes.

Nachdem die Klägerin am 11. November 2003 Klage erhoben hatte, lehnte der Beklagte den Bauantrag mit Bescheid vom 19. Februar 2004 unter Hinweis auf den am 05. Dezember 2003 endgültig beschlossenen RROP Wind 2004 und entgegenstehende Belange des Vogelschutzes ab.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Klage, mit der hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigungsversagung bis zum 05. Dezember 2003 begehrt wurde, unter Zulassung der Berufung insgesamt abgewiesen: Der Entwurf des RROP Wind 2004, der auf einer rechtlich unbedenklichen Abwägung beruhe und ausreichend große Vorrangflächen für Windenergie vorsehe, habe bereits mit dem Beschluss der Regionalvertretung vom 16. Juli 2003 Planreife erlangt. Damit stünden seit diesem Zeitpunkt in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung in Gestalt eines Ausschlussbereichs dem Vorhaben als öffentliche Belange entgegen. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Baugrundstück, das innerhalb eines regionalen Biotopverbundsystems sowie innerhalb eines Gebietes von regionaler Bedeutung für das Landschaftsbild und die landschaftsgebundene Erholung liege, nicht als Vorrangfläche ausgewiesen worden sei. Ungeachtet dessen hätten dem Vorhaben aber auch unabhängig von der Regionalplanung die dieser zugrund liegenden landespflegerischen Tabukriterien als öffentliche Belange entgegengestanden.

Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin im Hinblick auf die weiter anhängigen Bauanträge für Windkraftanlagen im Einwirkungsbereich der geplanten Anlage und die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Windfarm nunmehr die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung: Der RROP Wind 2004 sei insgesamt abwägungsfehlerhaft, da die Vorrangflächen lediglich 0,49 Prozent des Plangebietes ausmachten. Zudem weise er viele kleine Vorranggebiete aus und verstoße daher gegen das Konzentrationsgebot. Fraglich sei auch, ob die Öffentlichkeitsbeteiligung ordnungsgemäß erfolgt sei. Weiter stelle sich die Frage, ob im Hinblick auf gemeindliche Bestrebungen zur Reduzierung oder Verhinderung der Windkraft durch Bauleitpläne eine abwägungsfehlerfreie Teilfortschreibung habe stattfinden können. Das Baugrundstück liege weder innerhalb eines Biotopverbundsystems noch sei es von besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild und die landschaftsgebundene Erholung. Dies belege das Vorhandensein weiterer Windenergieanlagen in der Nähe und die Ausweisung als Vorranggebiet im Planentwurf vom 11. Juli 2002. Das Vogelschutzgebiet einschließlich des erforderlichen 200m-Puffers werde nicht beeinträchtigt, da das Baugrundstück in einem Abstand von ca. 1000 m liege. Die An- und Abflugkorridore der Leitvogelart Mornellregenpfeiffer seien bereits durch die Abgrenzung des Vogelschutzgebietes hinreichend geschützt. Zumindest habe eine bloße Verkleinerung des zunächst geplanten Vorranggebietes in Betracht gezogen werden müssen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2004 aufzuheben und diesen zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Errichtung und Betrieb der im Bauantrag vom 06. November 2002 bezeichneten Windenergieanlage zu verpflichten,

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist ergänzend darauf hin, dass der RROP Wind 2004 mittlerweile in Kraft getreten sei und das Vorhaben daher wegen Widerspruchs zu einem Ziel der Raumordnung schon nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB unzulässig sei. Der RROP Wind 2004 sei auch fehlerfrei zustande gekommen. Weder weise er insgesamt einen zu geringen Flächenanteil als Vorrangfläche aus noch beinhalte er nur Vorranggebiete von geringer Größe. Die Öffentlichkeitsbeteiligung habe sowohl zum Entwurf vom 11. Juli 2002 als auch zum geänderten Entwurf vom 16. Juli 2003 in ausreichendem Umfang stattgefunden. Auch liege der strittige Anlagenstandort in der Landschaftseinheit "Streuobstbestände im Saargau" und damit innerhalb des regionalen Biotopverbundsystems, das von der Regionalvertretung als Tabukriterium beschlossen worden sei. Die Streichung des ursprünglich vorgesehenen Vorranggebiets durch Beschluss vom 16. Juli 2003 sei durch die im Beteiligungsverfahren vorgetragenen avifaunistischen Bedenken ausreichend legitimiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Verfahrensunterlagen zum RROP Wind 2004 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Soweit in der Berufungsinstanz anstelle der Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung dessen Verpflichtung zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beantragt wird, handelt es sich um eine gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässige Klageänderung. Ungeachtet der rügelosen Einlassung des Beklagten (s. § 91 Abs. 2 VwGO) ist die Änderung gemäß § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG in der ab dem 01. Juli 2005 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I, S. 1865) auch als sachdienlich zu behandeln.

Die geänderte Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der Sachurteilsvoraussetzung eines vorangegangenen Verwaltungsverfahrens (s. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, vor § 68 Rn 7a). Indem § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG die Sachdienlichkeit einer geänderten Klage auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung fingiert, wird zugleich das der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung vorangegangene bauaufsichtliche Verwaltungsverfahren grundsätzlich als ausreichende Sachurteilsvoraussetzung der geänderten Klage anerkannt. Denn das Fehlen einer Sachurteilsvoraussetzung für die geänderte Klage steht an sich der Sachdienlichkeit der Klageänderung entgegen (s. Ortloff in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner: VwGO, § 91 Rn 64 m.w.N.). Auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/5443, S. 4) ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Anordnung der Sachdienlichkeit der Klageänderung zugleich eine Abweisung der geänderten Klage allein wegen fehlenden Verwaltungsverfahrens ausschließen wollte. Hiernach soll auch dann, wenn trotz Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens noch immissionsschutzrechtliche Verfahrensschritte fehlen, ein Bescheidungsurteil erlassen werden können oder durch Aussetzung des Verfahrens die Nachholung der fehlenden Verfahrensschritte ermöglicht werden.

Die Klage ist aber unbegründet.

Zwar ist der Beklagte gemäß § 1 Abs. 1 der Landesverordnung auf dem Gebiet des Immissionsschutzes vom 14. Juni 2002 (GVBl. S. 280) i.V.m. lfd. Nr. 1.1.1 Ziff. 4 der Anlage auch für eine Klage auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung passiv legitimiert. Der Klägerin steht jedoch - ohne dass es insoweit weiterer Aufklärung durch nachzuholende immissionsschutzrechtliche Verfahrensschritte bedürfte - kein Anspruch auf Erteilung einer immissionschutzrechtlichen Genehmigung zu. Diese ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nur zu erteilen, wenn neben der Vereinbarkeit mit dem Immissionsschutzrecht dem Vorhaben auch keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Vorliegend verstößt die Errichtung der geplanten Windenergieanlage im Außenbereich der Gemarkung S. gegen § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Hiernach dürfen raumbedeutsame Vorhaben Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Die strittige Windenergieanlage, die wegen ihrer Gesamthöhe von über 120 m raumbedeutsam ist (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 02. August 2002, BRS 65 Nr. 96), tut dies jedoch. Nach Ziff. I des RROP Wind 2004 ist es Ziel der Raumordnung, dass außerhalb von Vorranggebieten die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen ausgeschlossen ist. Da die Gemarkung S. nicht zu einem Vorranggebiet gehört, verstößt die Errichtung einer Windenergieanlage der hier in Rede stehenden Größe gegen dieses Ziel.

Der Einwand der Klägerin, der RROP Wind 2004 sei insgesamt oder doch im Blick auf die fehlende Ausweisung eines Vorranggebietes im Bereich des Baugrundstücks unwirksam, greift nicht durch.

Formelle Bedenken gegen die Wirksamkeit des RROP Wind 2004 bestehen nicht. Insbesondere ist das Beteiligungsverfahren entgegen den Vermutungen der Klägerin nicht erst nach der Entwurfsänderung durch Beschluss der Regionalvertretung vom 16. Juli 2003 - beschränkt auf die Änderungen - durchgeführt worden. Vielmehr erfolgte eine ordnungsgemäße Beteiligung - wie in der Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 06. August 2004 im Einzelnen dargestellt - bereits zum Planentwurf in der Fassung des Beschlusses vom 11. Juli 2002 (s. auch Senatsurteil vom 08. März 2004, NuR 2004, 465, 467).

Das Berufungsvorbringen ist auch im Übrigen nicht geeignet, die Wirksamkeit der Zielfestlegungen des RROP Wind 2004 in Zweifel zu ziehen. Da die Raumordnung Planungscharakter trägt und regionale Raumordnungspläne daher Abwägungsprodukte sind, unterliegen sie in materieller Hinsicht nach den in der Rechtsprechung zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen gerichtlicher Prüfung (s. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005, NVwZ 2005, 578, 580). Hiernach ist das Gebot gerechter Abwägung dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit) oder wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt und dadurch die Gewichtung verschiedener Belange in ihrem Verhältnis zueinander in einer Weise vorgenommen wird, durch die die objektive Gewichtigkeit eines dieser Belange völlig verfehlt wird (Abwägungsfehleinschätzung).

Die Abwägungsfehler können nicht nur die Zielfestlegung für das gesamte Plangebiet betreffen, sondern sich auch auf die (Nicht-)Ausweisung eines konkreten Vorrangebietes oder seine Abgrenzung beschränken, was je nach Bedeutung des Fehlers im Verhältnis zum Ergebnis der Gesamtplanung eine bloße Teilunwirksamkeit der Zielaussage nach sich ziehen kann. Vorliegend ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin indessen keine Mängel der Abwägung, die zur Gesamt- oder Teilunwirksamkeit des RROP Wind 2004 führen könnten.

Das Abwägungsergebnis der Gesamtplanung hält rechtlicher Überprüfung stand. Dass lediglich 0,49 Prozent des Plangebiets und 15 Prozent der nicht als Taburäume eingestuften Flächen als Vorranggebiet ausgewiesen werden, rechtfertigt nicht den Vorwurf einer bloßen "Feigenblattplanung", die die objektive Gewichtigkeit der Windkraftbelange verkennt. Vorranggebiete mit einer Fläche von 2410 ha stellen angesichts der besonderen Raumwirkung von Windenergieanlagen einen erheblichen Anteil der nicht von Tabukriterien betroffenen Fläche von 15.400 ha dar und schaffen daher der Windenergie in substantieller Weise Raum (s. dazu das Senatsurteil vom 08. März 2004, aaO., S. 468 sowie BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005, aaO., S. 581).

Auch die Durchschnittsgröße der Vorranggebiete von 27 ha belegt keine objektiv unvertretbare Unterbewertung des mit der Festlegung von Vorranggebieten nach der Planbegründung (s. S. II.1) verfolgten Konzentrationszweckes. Dies käme allenfalls in Betracht, wenn es sich bei den festgelegten Vorranggebieten ausschließlich oder deutlich überwiegend um Einzelstandorte handeln würde. Dies ist jedoch - wie sich aus der Kartierung der Vorranggebiete im RROP Wind 2004 ergibt - keineswegs der Fall. Vielmehr lässt die weit überwiegende Mehrzahl der Vorranggebiete allein oder im Zusammenhang mit unmittelbar benachbarten Gebieten die Errichtung von drei und mehr Windenergieanlagen und somit einer Windfarm im Sinne der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Ziff. 1. 6 des Anhangs zur 4. BImSchV (s. auch weiterhin Ziff. 1.6 des Anhangs 1 zum UVPG) zu.

Die Befürchtung der Klägerin, die festgelegten Vorranggebiete könnten durch gemeindliche Bebauungspläne zum Ausschluss oder zur Reduzierung der Windkraft unterlaufen werden, ohne dass dies in der Abwägung zum RROP Wind 2004 habe berücksichtigt werden können, teilt der Senat im Hinblick auf die Bindungswirkung von Zielen der Raumordnung für die Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB nicht (vgl. auch den Senatsbeschluss vom 11. März 2004, NuR 2004, 399 - dort zur Auswirkung von im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Windenergiezonen auf Bebauungspläne -).

Schließlich weist die Entscheidung der Regionalen Planungsgemeinschaft, das in der Entwurfsfassung vom 11. Juli 2002 zunächst vorgesehene, das Baugrundstück der Klägerin umfassende Vorranggebiet "W., F. und M." zu streichen, keinen der vorbezeichneten Abwägungsfehler auf. Ausweislich der Abwägungsunterlagen zum Beschluss vom 16. Juli 2003 ist die Ausweisung dieses Vorranggebietes aufgegeben worden, weil die Regionalvertretung den im Beteiligungsverfahren zum Planentwurf vom 11. Juli 2002 zahlreich geäußerten avifaunistischen Bedenken der Fachbehörden und des Naturschutzbund Deutschland - NABU - Vorrang gegenüber den Belangen der Windkraft eingeräumt hat. Hierbei hat sie entgegen der Auffassung der Klägerin weder die Bedeutung der Vogelschutzbelange verkannt noch diesen eine objektiv völlig verfehlte Gewichtigkeit beigemessen.

Die im Beteiligungsverfahren geäußerten avifaunistischen Bedenken beruhten im Wesentlichen darauf, dass das ursprünglich vorgesehene Vorranggebiet nördlich eines im Zeitpunkt der Planaufstellung zur Meldung vorgesehenen, mittlerweile durch Landesgesetz vom 12. Mai 2004 (GVBl. S. 275) ausgewiesenen europäischen Vogelschutzgebietes lag. Die Schutzwürdigkeit dieses Gebietes folgte bereits nach damaligem Kenntnisstand vor allem aus seiner Eigenschaft als Rastplatz des Mornellregenpfeifers (s. Nr. 100 des Anhangs I zur Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - VogelschutzRL -, ABl. EG Nr. L 103 S. 1). Diese Vogelart ist auch im Rahmen der gesetzlichen Gebietsausweisung als Hauptvogelart, die den Erhaltungszweck bestimmt, bezeichnet worden (s. Ziff. 6304-401 der Anlage 2 zum LPflG).

Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Regionalvertretung bei der Abwägung von einer Nachbarschaft des geplanten Vorranggebietes zu einem faktischen Vogelschutzgebiet ausgegangen ist. Der Einwand der Klägerin, wegen der ihrer Meinung nach zu geringen Zahl der festgestellten, rastenden Mornellregenpfeifer hätten die Voraussetzungen für eine Ausweisung als europäisches Vogelschutzgebiet nie vorgelegen, greift nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Beschluss vom 24. Februar 2004 - 4 B 101/03 -; juris) eröffnet die VogelschutzRL den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete die europarechtlich maßgebenden Kriterien erfüllen. Dieser Beurteilungsspielraum ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, etwa auf das Einfließen sachfremder Erwägungen. Bedeutsames Erkenntnismittel für die Vertretbarkeit einer Gebietsbewertung stellt dabei die sogen. IBA-Liste dar, deren Stichhaltigkeit nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 06. März 2003, Slg 2003 I - 2202) nur durch Vorlage abweichender wissenschaftlicher Stellungnahmen in Zweifel gezogen werden kann. Dass das in Rede stehende Vogelschutzgebiet mit der Bezeichnung "Saargau Bilzingen/Fisch" (nCode RP066; iCode DE 543) in der IBA-Liste nach dem Stand 01. Juli 2002 aufgeführt ist (s. Sudfeldt et al.: "Important Bird Areas in Deutschland", Berichte zum Vogelschutz, Heft Nr. 38, 17ff.), indiziert demnach, dass seine Behandlung als zu meldendes Gebiet während des Verfahrens zum RROP Wind 2004 sich innerhalb des den Behörden und Planungsträgern eingeräumten Beurteilungsspielraums hielt. Gleiches folgt aus dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgelegten Gutachten "Der Mornellregenpfeifer im Saargau - Abschlussbericht" - (Korn/Stübing/Isselbächer vom Dezember 2001). Danach

"wurde die - gemessen an den Ergebnissen im weiteren Deutschland - hohe Zahl von 29 Individuen (davon 2 durchziehend) in der Zeit vom 17. August bis zum 19. September während täglicher Kontrollen ermittelt....Das Untersuchungsgebiet stellt damit einen der wichtigsten Rastplätze in Rheinland-Pfalz dar. Das Untersuchungsergebnis bestätigt daher die fachliche Bewertung des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz, Teile des Untersuchungsgebietes als geplantes EU-Vogelschutzgebiet zu benennen" (s. S. 33 des Gutachtens; Hervorhebungen durch den Senat).

Die gegenteilige, wissenschaftlich nicht näher substantiierte Bewertung der Klägerin ist daher weder geeignet, die in der IBA-Liste zum Ausdruck kommende, von sachverständig besetzten Landesbehörden geteilte und auch in einem avifaunistischen Gutachten bestätigte Auffassung zu widerlegen, noch Ermittlungsbedarf hinsichtlich deren wissenschaftlicher Vertretbarkeit auszulösen.

Unberechtigt ist auch der Vorwurf der Klägerin, die Regionalvertretung habe im Rahmen ihrer Abwägung Beeinträchtigungen durch das zunächst geplante, außerhalb des Vogelschutzgebietes und eines 200 m - Puffers gelegene Vorranggebiet in wissenschaftlich unvertretbarer Weise angenommen und damit einen der Windenergie entgegenstehenden Belang fehlgewichtet.

Nach Aktenlage lag die südliche Grenze des Vorrangebietes ca. 210 m nördlich des Vogelschutzgebietes in seiner endgültigen Abgrenzung; die nördliche Grenze war ca. 1200 m von der endgültigen Grenze des Vogelschutzgebietes entfernt. Zwar ist der Klägerin einzuräumen, dass im Gutachten von Korn/ Stübing/Isselbächer (s. Karte 3) die Freihaltung einer Fläche mit einem Radius von lediglich 400 m um die im Süden des Vogelschutzgebiets beobachteten Rastplätze für ausreichend erachtet wurde, um Beeinträchtigungen der An- und Abflugbereiche mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu vermeiden (s. S. 31 des Gutachtens). Ausgehend von diesem - von Windkraftunternehmen in Auftrag gegebenen - Gutachten wäre das geplante Vorranggebiet in der Tat unbedenklich für die Nutzung der geschützten Rastplätze gewesen. Indessen kann sich die Bewertung der Regionalvertretung, dass das geplante Vorranggebiet den Anflug des Mornellregenpfeifers zu seinen im Vogelschutzgebiet gelegenen Rastplätzen erheblich beeinträchtigen kann, ebenfalls auf wissenschaftlich hinreichend fundierte Stellungnahmen der Fachbehörden und des NABU stützen.

So hat sich etwa das Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht in seiner Stellungnahme vom 20. November 2002 gegen die Ausweisung des strittigen Vorranggebietes mit der Begründung "Lage am Rand des VSG 6304-401 (Saargau Bilzingen-Fisch) - Einflugkorridor des Mornellregenpfeifers - erhebliche Beeinträchtigung" ausgesprochen. Die wissenschaftliche Begründung ergibt sich aus einem Schreiben an den Beklagten vom 13. November 2002. Hier heißt es:

"Um erhebliche Beeinträchtigungen der Leitarten des Vogelschutzgebietes (VSG) auszuschließen, sollten Abstände eingehalten werden, bei denen für rastende Limikolen keine Beeinträchtigungen mehr bekannt wurden.....Als sichere Abstände zu Zug- und Rastvorkommen haben Entfernungen von 1 km zu gelten. Was die An- und Abflugkorridore der rastenden Arten, insbesondere des Mornellregenpfeifers im Norden und Nord-Osten bzw. Süden und Süd-Westen des VSG anbelangt, sind die Entfernungen deutlich größer zu wählen. Mornellregenpfeifer lassen sich, anders als etwa Saatkrähen, nicht aus großen Höhen in die Zielflächen hineinfallen, sondern sie zeigen einen ausgeprägten Sink- und Steigflug. In diesen Flugschneisen entfalten Windkraftanlagen durchaus Scheuchwirkung, was zu erheblichen Beeinträchtigungen hinsichtlich der Rastplatznutzung führen kann. Leider fehlen dazu exakt qualifizierbare Untersuchungen, die zu absolut sicheren Entfernungen führen könnten. Beobachtungen an Windkraftanlagen in Rheinhessen legen nahe, dass sich der Wirkungsbereich von Windenergieanlagen im Einflugbereich über mehrere Kilometer (> 2 - 3 km) erstreckt. Für den Abflugkorridor ist entsprechendes anzunehmen" (Hervorhebungen durch den Senat).

In den vom Landkreis M.-W. zur Begründung seiner geltend gemachten avifaunistischen Bedenken mit Schreiben vom 29. November 2002 eingereichten Stellungnahmen der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland vom 28. November 2002 wird ausgeführt:

"Wir haben im Saargau ... Gebiete, die zu den landesweit flächen-zahlenmäßig bedeutsamsten Rast- bzw. Brutgebieten für Vogelarten des Anhangs I der EU-VSRL zählen und damit als SPA zu melden sind.......Neben der Freihaltung dieser Gebiete von Windkraftanlagen sind zur Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen auch breite Zugkorridore von Windkraftnutzung freizuhalten."

"Im Hinblick auf die Seltenheit des Mornellregenpfeifers, die landes- wie bundesweite Bedeutung des Saargaus als Rastplatz des Mornellregenpfeifes sind seine Rastplätze großräumig (Vorsorgeprinzip!) von Windkraftanlagen freizuhalten (Tabuzonen). Hier geht das Mornellregenpfeifergutachten nicht weit genug, nachdem diese Art ihre bevorzugten Rastplätze, neben topographischen Grundvoraussetzungen, hochselektiv nach nicht in diesem Detail steuerbaren landwirtschaftlichen Nutzungsformen auswählt".

"Zu 4. Abstandsflächen zum geplanten EU-Vogelschutzgebiet bzw. Mornellregenpfeifer-Rastgebieten:

Hierzu sollte in Abstimmung mit den angrenzenden Flächen im Saarland ein breiter Zugkorridor bzw. Rastgebiet störungsempfindlicher bzw. gefährdeter Vogelarten definiert und von Windkraftanlagen freigehalten werden. Nachdem der Vogelzug nicht geradlinig von NO nach SW, sondern oft kleinräumig mit Orientierung an Höhenlinien verläuft ....... muss ein störungsfreier Korridor zwangsläufig breiter ausgewiesen werden als in den Gutachten (u.a. zum Mornellregenpfeiffer) angegeben" (Hervorhebungen durch den Senat).

Diese fachbehördlichen Stellungnahmen rechtfertigen die Einschätzung der Regionalvertretung, dass eine Freihaltung des eigentlichen Vogelschutzgebietes von Windenergieanlagen nicht ausreicht, um erhebliche Störungen des Mornellregenpfeifers bei der Nutzung seiner Rastplätze hinreichend sicher auszuschließen (s. dazu auch die Stellungnahme der Oberen Landespflegebehörde vom 26. November 2002), sondern dass hierzu auch der Verzicht auf das im Norden und damit im Anflugkorridor geplante Vorranggebiet erforderlich war. Insbesondere zeigen die Ausführungen des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht, dass die Annahmen im Gutachten Korn/Stübing/Isselbächer betreffend Störwirkungen im An- und Abflugbereich (400 m - Radius) nicht als hinreichend gesichert gelten können und Beobachtungen in Rheinhessen eine Störwirkung über mehrere Kilometer (und damit auch im geplanten Vorranggebiet) nahe legen. Überdies geht auch die staatliche Vogelschutzwarte davon aus, dass die im Gutachten praktizierte "statische" Ermittlung von Störbereichen mit festem Radius um beobachtete Rastplätze den "dynamischen" Auswahlgewohnheiten des Mornellregenpfeifers hinsichtlich seiner Rastplätze nicht gerecht wird und die Gutachter die Reichweite der Störwirkung im Zugkorridor deutlich unterschätzen.

Konnte daher aufgrund fachwissenschaftlich schlüssiger Stellungnahmen eine erhebliche Beeinträchtigung der Rastplatznutzung im Vogelschutzgebiet bei Ausweisung des Vorranggebietes nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, durfte die Regionalvertretung dem Interesse am Schutz eines der landesweit bedeutendsten Rastplätze einer Vogelart gemäß Abhang I der VogelschutzRL Vorrang vor der Nutzung der Windenergie in diesem Bereich einräumen. Darin liegt entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine unzulässige Abweichung von dem allgemeinen Tabukriterium eines 200 m-Puffers um Vogelschutzgebiete. Der Träger der Regionalplanung ist vielmehr berechtigt und verpflichtet, bei den außerhalb allgemein festgesetzter Tabuzonen liegenden Flächen eine standortbezogene Abwägung der von der Windenergienutzung berührten Belange vorzunehmen.

Die Entscheidung der Regionalvertretung leidet auch insoweit an keinem Abwägungsdefizit, als nach Maßgabe der Abwägungsunterlagen eine bloße Verkleinerung des geplanten Vorranggebietes nicht in Betracht gezogen worden ist. Angesichts seiner oben dargelegten Entfernung zur Grenze des Vogelschutzgebietes bestand keine Veranlassung zu der Annahme, dass das Vorranggebiet in Teilen, die angesichts des Konzentrationszwecks der Planung hinsichtlich ihrer Größe noch eine Ausweisung als Vorranggebiet nahe legten, die sichere Gewähr für einen störungsfreien Anflug des Mornellregenpfeifers zu seinen Rastplätzen geboten hätte. Der Frage, ob das Baugrundstück der Klägerin als solches wegen umgebender Waldbestände für einen Überflug von Mornellregenpfeifern nicht in Betracht kommt, brauchte daher nicht nachgegangen zu werden.

Ließ sich nach alledem die Regionalvertretung bei der Streichung des geplanten Vorranggebietes durch Beschluss vom 16. Juli 2003 ausschließlich von fehlerfrei abgewogenen Vogelschutzbelangen leiten, kommt es auf die von der Klägerin erhobenen Einwände gegen die Lage ihres Baugrundstücks in allgemeinen Tabuzonen nicht an. Diese waren - wie der ursprüngliche Planentwurf vom 11. Juli 2002 zeigt - für die Regionalvertretung allein nicht ausreichend, um eine Windenergienutzung auszuschließen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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