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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.09.2007
Aktenzeichen: 8 A 11166/06.OVG
Rechtsgebiete: BauGB, LBauO


Vorschriften:

BauGB § 35
BauGB § 35 Abs. 1
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5
LBauO § 63
LBauO § 63 Abs. 1
LBauO § 63 Abs. 1 Satz 1
LBauO § 63 Abs. 2
LBauO § 63 Abs. 2 Satz 1
1. Eine Photovoltaikanlage nimmt wegen ihrer dienenden Funktion als Hilfsenergiequelle dann an der Privilegierung einer Windkraftanlage teil, wenn sie - auch nach ihrem äußeren Erscheinungsbild - die gebotene Zu- und Unterordnung aufweist, der Umfang des von ihr erzeugten Solarstroms an dem Hilfsnutzen orientiert und durch diesen beschränkt ist und dieser Nutzen für die Windenergieerzeugung so groß ist, dass er aus Sicht eines "vernünftigen" Windenergieerzeugers eine Inanspruchnahme des Außenbereichs rechtfertigt (Fortführung der Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 11. Mai 2005 [BauR 2005, 606] und vom 24. Mai 2006 [ZfBR 2006, 571]).

2. Die Privilegierung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens verlangt die hinreichend deutliche Umschreibung des Ziels der Untersuchungen und die Darlegung des Forschungsbedarfs.

Ist dies geschehen, kann dem Vorhaben die Privilegierung nur dann abgesprochen werden, wenn sich das Beschreiten des beabsichtigten Forschungs- und Entwicklungspfades als von vornherein unvernünftig erweist.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 A 11166/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Baugenehmigung

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2007, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß Richter am Oberverwaltungsgericht Müller-Rentschler ehrenamtlicher Richter Angestellter Dr. Vesper ehrenamtlicher Richter DRK-Geschäftsführer Vonhof

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 28. Juni 2006 teilweise abgeändert und im Hauptsacheausspruch wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verpflichtet, in Ergänzung der Baugenehmigung vom 10. Mai 2006 den erweiterten Bauantrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin laut Schreiben vom 25. April 2006 in Verbindung mit Schreiben vom 21. April 2005 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur vollständigen und endgültigen Erweiterung einer Windkraftanlage um eine sonnenstandsnachgeführte Photovoltaikanlage.

Mit Bauantrag vom 4. Juli 2002 beantragte ihre Rechtsvorgängerin als Bauherrin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Photovoltaikmodulträgers (SPT SK-30-WKA) an einer Windkraftanlage des Typs Südwind S70R85 - 1,5 MW - (1-achsig 45° nachgeführt, installierte Leistung = 33,99 kWp) auf dem in der Gemarkung Sefferweich, Flur ..., gelegenen Grundstück mit der Flurstück-Nr. ... . Nach den Bauunterlagen sollte um den Turm der Windenergieanlage ein kreisförmiger Sockel von 4 m Höhe errichtet werden, auf dem sich ein ca. 23 m langer, 15,54 m breiter und um 45° geneigter Modulträger (lichte Höhe ca. 16 m oberhalb des Fundaments) sonnenstandsnachgeführt bewegen soll (vgl. Bl. 14 bis 17 der Behördenakte - BA -). In diesen Unterlagen wurden auch Zahl und Anlage der Module dargestellt. Ferner wurden Informationsblätter zur Solartechnologie vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass bei einer dem Sonnenlauf nachgeführten Photovoltaik-Anlage ein deutlich höherer Ertrag zu erzielen sei (Bl. 10 BA). Die Schaffung einer Hybridanlage sei sinnvoll, weil die Kombination von Wind- und Solarenergie unabhängige Energieversorgung gewährleiste (Bl. 21 BA).

Die Kreisverwaltung lehnte den Bauantrag durch Bescheid vom 17. November 2003 mit der Begründung ab, dass das nicht privilegierte Vorhaben das Landschaftsbild beeinträchtige. Mit der geplanten Anlage komme in der blickoffenen Landschaft insbesondere wegen der dunklen Photovoltaik-Module trotz der vorhandenen und der benachbarten Windenergieanlagen ein neues visuelles Störelement hinzu. Der dagegen eingelegte Widerspruch hatte keinen Erfolg. Im Rahmen des anschließenden Klageverfahrens stellte die Rechtsvorgängerin der Klägerin klar, dass Gegenstand des baurechtlichen Antragsverfahrens lediglich der Modulträger sei, die Photovoltaik-Module seien hiervon nicht erfasst.

Mit Urteil vom 20. Oktober 2004 - 5 K 615/04.TR - verpflichtete das Verwaltungsgericht Trier den Beklagten, den Bauantrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die hiergegen eingelegte Berufung wies der Senat mit Urteil vom 11. Mai 2005 - 8 A 10281/05.OVG - (BauR 2005, 606) zurück. Zur Begründung führte der Senat aus, dass die Errichtung des Modulträgers im Außenbereich privilegiert sei. Er habe dienende Funktion für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässigen Windenergieanlagen. Der Einsatz einer zusätzlichen, windunabhängigen Energieerzeugungsanlage sorge dafür, dass in Schwachwindphasen die Erzeugungsschwankungen abgemildert würden und sich dadurch die Anzahl der Abschaltungen sowie der Netzbezug ("negative Energieproduktion") der Windenergieanlage vermindere. Wegen der positiven Auswirkungen auf den Betrieb der Windenergieanlage sei auch aus Sicht eines "vernünftigen" Windenergieerzeugers die erweiterte Inanspruchnahme des bereits ausgenutzten Energieerzeugungsstandortes auch unter Berücksichtigung des Schonungsgebotes gerechtfertigt. Öffentliche Belange stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Insbesondere weise das Landschaftsbild am Standort des Vorhabens keine gesteigerte Schutzwürdigkeit auf. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision nahm der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30. März 2006 zurück.

Nach Eintritt der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils entwickelte sich ein intensiver Schriftwechsel zwischen dem Vertreter der Klägerin, damals in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin, und der Bauaufsichtsbehörde. Der Vertreter der Klägerin machte deutlich, dass er nur an der Genehmigung einer vollständigen Photovoltaik-Anlage und nicht bloß eines Modulträgers interessiert sei. Mit Bescheid vom 10. Mai 2006 erteilte die Kreisverwaltung indes lediglich die Baugenehmigung zur "Errichtung eines Photovoltaikmodulträgers".

Der im Anschluss an den Widerspruch erhobenen Untätigkeitsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2006 stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin in Ergänzung der Baugenehmigung vom 10. Mai 2006 eine Baugenehmigung zur Erweiterung der näher bezeichneten Windkraftanlage um eine sonnenstandsgeführte Photovoltaikanlage mit integrierter Speichereinheit als Forschungsanlage zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der ursprüngliche Bauantrag vom 4. Juli 2002 aufgrund späterer Erläuterungen bereits das gesamte Bauvorhaben umfasst habe, wenn auch Gegenstand des Vorprozesses (5 K 615/04.TR/8 A 10281/05.OVG) nur der Modulträger gewesen sei. Da im Vorprozess rechtskräftig entschieden worden sei, dass der Modulträger an der Windkraftanlage als Bestandteil einer Anlage zur Erzeugung von Solarenergie privilegiert sei, gelte dies auch für die auf ihm aufzubringende Beplattung. Diese Entscheidungen im Vorprozess entfalteten Bindungswirkung auch für das jetzige Verfahren. Sonstige Versagungsgründe seien nicht erkennbar.

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Die Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil es an dem hierfür notwendigen Bauantrag fehle. Hinsichtlich des ursprünglichen Bauantrags vom 4. Juli 2002 habe die Klägerin während des Vorprozesses klargestellt, dass sich der Bauantrag nur auf die Errichtung des Modulträgers beziehe. Ein neuer Bauantrag sei auch nicht nach rechtskräftigem Abschluss des Vorprozesses gestellt worden. Insbesondere sei die beabsichtigte Vervollständigung des Modulträgers in gegenständlicher Hinsicht in keiner Weise konkretisiert. So habe die Klägerin (Rechtsvorgängerin) lediglich eine Reihe von möglichen Photovoltaikmodulen benannt, ohne sich auf einen Typ festzulegen. Auch die zum Betrieb der Anlage nötige Software sei noch nicht mitgeteilt worden. In der Sache sei die (vollständige) Photovoltaikanlage bauplanungsrechtlich unzulässig. Sie sei nicht im Außenbereich privilegiert. Ihr komme insbesondere keine dienende Funktion für die Windkraftanlage zu. Angesichts alternativer Möglichkeiten zur Reduzierung des Eigenstrombedarfs der Windkraftanlage bzw. zu dessen Deckung durch andere Hilfsenergiequellen sei es unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs nicht vernünftig, ein solches Vorhaben durchzuführen. Ein Forschungsbedarf bestehe allenfalls hinsichtlich eines Einsatzes der Anlage im Ausland. Dieses Forschungsziel sei jedoch von dem Privilegierungstatbestand in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht umfasst. Schließlich stünden dem Vorhaben jedenfalls öffentliche Belange entgegen, da es nicht ein solches Gewicht habe, dass es die zusätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes rechtfertige.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2006 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus: Die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Baugenehmigung lägen vor. Ein entsprechender Bauantrag sei gestellt. Auf einen bestimmten Modultyp könne sie sich wegen des ständigen Wechsels der am Markt verfügbaren Modelle nicht festlegen. In der Sache sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Ziel des Vorhabens sei es, die Herstellung einer kombinierten Energieerzeugungsanlage, bestehend aus einer Windkraft- und einer Solarkomponente, zu erforschen. Bei der Entwicklung eines solchen Hybriden handele es sich um eine Fort- bzw. Weiterentwicklung der Windkraftanlage, die vom Privilegierungstatbestand in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB umfasst sei. Im Übrigen entfalte die Photovoltaik-Anlage aber auch eine dienende Funktion für die Windkraftanlage. Denn sie stelle eine netzunabhängige und kostengünstige Stromquelle dar, um den Eigenenergiebedarf der Windkraftanlage zu decken. Eigenenergie werde etwa für die Kühlung bzw. die Heizung des Getriebes, die Hydraulikpumpe oder die Blattverstellantriebe benötigt. Dies gelte insbesondere im Falle des Stillstandes des Windrades während Schwach- und Starkwindphasen und bei länger anhaltendem Ausfall des öffentlichen Stromnetzes. Zu Unrecht habe der Senat im Urteil vom 24. Mai 2006 - 8 A 10892/05.OVG - (ZfBR 2006, 571) auf die Vorteile eines Strombezugs aus dem öffentlichen Netz bzw. die Verwendung eines Dieselgenerators als Notstromaggregat verwiesen. Diese alternativen Hilfsenergiequellen seien nicht kostengünstiger als die Erzeugung von Solarstrom. Da es sich um ein Forschungsvorhaben handele, müsse auch die langfristige Preisentwicklung beim Bezug von Strom und Dieselkraftstoff berücksichtigt werden. Der Privilegierungstatbestand umfasse auch die exportorientierte Forschung.

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Behördenakte (1 Ordner), auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Gerichtsakte 8 A 10892/05.OVG, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Der Verpflichtungsausspruch im Urteil des Verwaltungsgerichts ist lediglich aus Gründen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auf einen Neubescheidungsausspruch zu beschränken, um die - der Behörde vorzubehaltende - Überprüfung des naturschutzrechtlichen Ausgleichsbedarfs zu ermöglichen und die Erlaubnis auf die Beplattung mit ausschließlich semitransparenten Modulen zu beschränken. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht dem Verpflichtungsbegehren zu Recht stattgegeben.

I. Die Klage ist zulässig.

Der Parteiwechsel auf Seiten der Klägerinnen ist infolge rügeloser Einlassung der übrigen Beteiligten und wegen Sachdienlichkeit zulässig (§ 91 Abs. 1 VwGO). Die Beschränkung auf einen Bescheidungsausspruch ist nach den Grundsätzen über das sog. "stecken gebliebene" Genehmigungsverfahren ebenfalls zulässig (vgl. OVG Rh-Pf., Urteil vom 11. Mai 2005 -8 A 10281/05-, BauR 2005, 606).

Ferner kann der Klägerin das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Zum einen war die von ihr begehrte Genehmigung für die Errichtung einer vollständigen, d.h. insbesondere mit Solarmodulen bestückten Photovoltaikanlage nicht bereits vom rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Oktober 2004 im Vorprozess - 5 K 615/04.TR - umfasst. Wie der Senat bereits im Urteil vom 11. Mai 2005 (a.a.O.) ausgeführt und das Verwaltungsgericht in dem hier angegriffenen Urteil vom 28. Juni 2006 noch einmal klargestellt hat, war das Verpflichtungsbegehren im Vorprozess lediglich auf die Genehmigung zur Errichtung eines Modulträgers beschränkt. Zum anderen ist der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht deshalb abzusprechen, weil Unklarheit über die Person des zukünftigen Betreibers der Windkraftanlage besteht. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn bereits jetzt sicher feststünde, dass sie mit der begehrten Genehmigung zur vollständigen Errichtung der Photovoltaikanlage nichts anfangen könnte. Hierfür fehlen indes hinreichende Anhaltspunkte.

Schließlich ist das Rechtsschutzinteresse auch nicht wegen fehlender Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens zu verneinen. Das Vorhaben der Vervollständigung des genehmigten Modulträgers, insbesondere durch Anbringung der Photovoltaik-Module, ist baurechtlich genehmigungspflichtig. Es zielt auf die vollständige Errichtung einer baulichen Anlage. Demgegenüber kann die (genehmigte) Errichtung des bloßen Modulträgers als Herstellung eines "Rohbaus" verstanden werden. Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus § 61 LBauO. Die vollständige Errichtung der Photovoltaikanlage ist nicht nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) LBauO genehmigungsfrei. Es handelt sich nicht um die Errichtung einer "Solaranlage auf oder an Gebäuden", weil der Modulträger mangels Überdeckung kein Gebäude ist (vgl. zum Gebäudebegriff: § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO).

Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht für die begehrte Änderung der Groß-Windkraftanlage (Vervollständigung des als Teil der Windkraftanlage bereits genehmigten Modulträgers) scheidet aus, weil es sich nicht um eine wesentliche Änderung im Sinne von § 16 Abs. 1 BImSchG handelt. Denn die Beplattung des Trägers mit Solarmodulen lässt keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG befürchten. Die hier geltend gemachten Auswirkungen auf baurechtlich geschützte Belange, insbesondere den Schutz des Landschaftsbildes, sind für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht unerheblich (vgl. Jarass, BImSchG, 6. Aufl. 2005, § 16 Rn. 9a).

II.

Die Klage ist in dem tenorierten Umfang auch begründet (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die Begründetheit folgt allerdings noch nicht aus der Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2004. Bindungswirkung nach § 121 Nr. 1 VwGO entfaltet das rechtskräftige Urteil nämlich nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Streitgegenstand im Vorprozess war jedoch - wie oben erwähnt - lediglich der Anspruch der Rechtsvorgängerin der Klägerin, ihr die Errichtung eines Modulträgers zu genehmigen. Die Gründe der Entscheidung über diesen Streitgegenstand erwachsen auch dann nicht in Rechtskraft, wenn im Folgeverfahren - wie hier - um eine naheliegende Ergänzung des Streitgegenstandes im Vorprozess gestritten wird.

Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, die lediglich in naturschutzrechtlicher Hinsicht noch der Nebenbestimmung bedarf. Rechtsgrundlage hierfür ist § 70 LBauO. Dem Vorhaben stehen keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

1. Die formellen Voraussetzungen für die begehrte Baugenehmigung liegen vor.

Als mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt kann die Baugenehmigung nur erteilt werden, wenn zuvor ein Bauantrag für das Vorhaben gestellt worden ist (vgl. § 63 Abs. 1 LBauO; vgl. Jeromin, LBauO 2005, § 63 Rdnr. 2). Der Bauantrag ist schriftlich mit den zu seiner Bearbeitung erforderlichen Unterlagen einzureichen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LBauO i.V.m. den Anforderungen nach der Bauunterlagenprüfungsverordnung). Aus der Dispositionsbefugnis des Bauherrn folgt das Recht, den Bauantrag während des Baugenehmigungsverfahrens jederzeit zu ändern (vgl. Jeromin, a.a.O., § 63 Rdnr. 16). Ist der Inhalt eines Bauantrags unklar, so ist entsprechend § 133 BGB der erklärte Wille maßgebend, wie ihn die Behörde als Empfängerin bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. Gaßner/Würfel, in: Simon, BayBO, Art. 67 Rdnr. 13 m.w.N.).

Bei objektiver Würdigung war das Vorbringen im Verwaltungsverfahren dahin zu verstehen, dass eine Baugenehmigung für die Errichtung der vollständigen Modulanlage, d.h. einschließlich der Beplattung mit Solarmodulen, begehrt wird. Allerdings hatte der ursprüngliche Bauantrag vom 4. Juli 2002 lediglich die Errichtung eines Photovoltaik-Modulträgers zum Gegenstand. Dies war im Laufe des Vorprozesses noch einmal klargestellt worden, weshalb sich der Verpflichtungsausspruch im Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Oktober 2004 - wie oben bereits ausgeführt - auch nur auf die Errichtung des Modulträgers bezog. Nachdem dieses Urteil Rechtskraft erlangt hatte, entwickelte sich allerdings ein Schriftverkehr zwischen dem Vorsitzenden der Klägerin und der Bauaufsichtsbehörde, der für die Auslegung des zu diesem Zeitpunkt noch nicht beschiedenen Bauantrags mit heranzuziehen war.

So teilte der Geschäftsführer der Klägerin der Kreisverwaltung mit Schreiben vom 25. April 2006 mit, dass man die Beschränkung der Genehmigung auf einen "nackten Modulträger" nicht akzeptieren werde. Der darüber hinausgehende Inhalt des Bauantrags ergebe sich aus den seit Jahren vorliegenden Antragsunterlagen. Dies sei der Kreisverwaltung mit Schriftsatz vom 21. April 2005 auch noch einmal bestätigt worden (Errichtung eines "PV-Modulträgers ... und einer Vorrichtung zur Adaption von zwei MDS [magnetdynamischer Speicher] ... mit PV-Beplattung"). Mit Schreiben vom 5. Mai 2006 wurde ausgeführt, dass der Inhalt des Bauantrags im Zuge des gerichtlichen Verfahrens lediglich aus Kostengründen auf den Modulträger beschränkt worden sei. Im Schreiben vom 8. Mai 2006 heißt es, "der antragsrelevante Endzustand des Forschungsobjektes ... ist eine PV-Beplattung ...". Auch die abgeschlossen geprüfte und vorgelegte Statik beziehe sich auf den Antragsgegenstand "Modulträger mit PV-Beplattung". Im Schreiben vom 10. Mai 2006 an die Kreisverwaltung heißt es schließlich, dass die statischen Berechnungen von einer Kenngröße von 17 kg/qm für die Photovoltaik-Module ausgingen. Dabei handele es sich um eine Sicherheitsgröße, mit der die möglicherweise zum Einsatz kommenden - und in dem Schreiben beispielhaft genannten - Modultypen (mit einem Flächengewicht von 3 bis 13 kg/qm) abgedeckt seien.

Angesichts dieser Ausführungen musste die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass der ursprüngliche Bauantrag vom 4. Juli 2002 erweitert worden war und nunmehr die Genehmigung zur vollständigen Errichtung der Photovoltaikanlage begehrt wurde. Da alle zur Beurteilung dieses Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen bereits vorlagen, erscheint das Verlangen nach erneuter Bauantragstellung unter Verwendung des Vordrucks und nochmaliger Vorlage der Bauunterlagen angesichts der Vorgeschichte als übertriebene Förmlichkeit.

Auch hinsichtlich des Gegenstandes der Baugenehmigung war das Vorbringen der Bauherrin hinreichend eindeutig. Zur Beurteilung der baurechtlich relevanten Fragen genügte es, die Art der für die Beplattung in Frage kommenden Module hinreichend genau zu umschreiben, ohne sich auf einen konkreten Herstellertyp festzulegen. Die Art der in Betracht kommenden Module ist durch die Angabe des maximalen spezifischen Flächengewichts sowie durch den Hinweis auf deren Reflektionsfreiheit (vgl. hierzu das Schreiben der Bauherrin an die Kreisverwaltung vom 21. November 2003, Bl. 93 BA) ausreichend genau bezeichnet. Angaben zu der für die Steuerung der Anlage notwendigen Software sind zur baurechtlichen Beurteilung des Vorhabens nicht notwendig.

2. In materiell-rechtlicher Hinsicht stehen dem Vorhaben, vorbehaltlich der ergänzenden naturschutzrechtlichen Regelungen ebenfalls keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

Das Vorhaben ist insbesondere bauplanungsrechtlich zulässig. Gegenstand der bebauungsrechtlichen Prüfung ist das Gesamtvorhaben der Erweiterung der Windkraftanlage des Typs S70R85 um eine vollständige Photovoltaikanlage. Es ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert und bauplanungsrechtlich zulässig, weil öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.

a) Die Ergänzung der Windkraftanlage um eine Photovoltaikanlage ist privilegiert, soweit sie der Erforschung und Entwicklung mit dem Ziel dient, die Nutzung der Windkraftanlage durch Bereitstellen einer autarken Hilfsenergiequelle zu verbessern.

(1) Soweit die Klägerin einen Privilegierungsgrund auch hinsichtlich des Ziels geltend macht, die Windkraftanlage mit einer weiteren Energiequelle zu verbinden und so eine kombinierte Stromerzeugungsanlage (Hybrid) herzustellen, sind nach Auffassung des Senats die Voraussetzungen von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB hingegen nicht erfüllt.

Die Klägerin hat wiederholt dargelegt, dass die Entwicklung solch einer Hybridanlage zur kontinuierlichen Stromerzeugung ihr primäres Forschungsziel darstelle (vgl. zuletzt den Schriftsatz vom 27. August 2007, Bl. 371 der Gerichtsakte -GA- sowie die Darlegungen zum Forschungsvorhaben "Trinity", in der Anlage hierzu, Ordner II a.E., S. 2). Bei dieser Zweckbestimmung erfüllt die Photovoltaikanlage keine bloßen Hilfsfunktionen für eine optimierte Nutzung der Windkraftanlage. Vielmehr tritt die Solaranlage als weitere und selbständige Energiequelle hinzu. Die kombinierte Stromerzeugungsanlage stellt ein Aliud zu einer auf die Nutzung der Windenergie beschränkten Anlage dar. Dies gilt auch dann, wenn die Hybridanlage von der Windkraftkomponente hinsichtlich der gelieferten Energiemenge dominiert wird.

Die Errichtung eines solchen Aliuds ist nach Auffassung des Senats nicht mehr vom Privilegierungstatbestand in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB umfasst. Für diese Wertung kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin auf das Begriffsverständnis des Wortes "Entwicklung" nicht an. Sie beruht vielmehr auf der Entstehungsgeschichte der Norm. Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 11. Mai 2005 (a.a.O.) und vom 24. Mai 2006 -8 A 10892/05- (ZfBR 2006, 571) dargelegt, dass der 1996 neu eingefügte Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB heutiger Fassung im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich auf die Ausnutzung der "Wind- und Wasserenergie" beschränkt worden ist. Ursprünglich sollte jedes Vorhaben privilegiert werden, das "der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie oder sonstiger erneuerbarer Energien dient" (so die Gesetzentwürfe aus dem Deutschen Bundestag BT-Drucks. 13/1733 und 13/1736, demgegenüber bereits die Beschränkung auf "Windenergie" im Gesetzentwurf des Bundesrates BT-Drucks. 13/2208). Die nachträglich beschlossene Gesetzesfassung beruht auf der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau (BT-Drucks. 13/4978). Nach dessen Bericht hat man sich deshalb gegen die Privilegierung aller erneuerbarer Energien ausgesprochen, weil der Begriff der erneuerbaren Energien für eine klare Abgrenzung zum Schutz des Außenbereichs zu ungenau sei und ein Teil der sonstigen erneuerbaren Energien auf den Außenbereich nicht angewiesen seien. Das gelte insbesondere für die Solaranlagen (a.a.O. S. 6). Angesichts dieser Gesetzgebungsgeschichte ist der Privilegierungstatbestand in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB dahin zu verstehen, dass der Außenbereich neben der Nutzung der Wasserenergie nur der isolierten Nutzung der Windenergie geöffnet werden sollte. Die Erforschung, Entwicklung und Nutzung anderer erneuerbarer Energien jenseits des Bebauungszusammenhangs bleibt damit - vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit als dienendes oder als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB - auf die bauleitplanerische Entscheidung der Gemeinden angewiesen. Dies gilt auch für Hybrid-Anlagen, bei denen eine Komponente aus einer Windenergieanlage besteht. Das Abstellen auf eine mehr oder weniger große Dominanz der Windkraftanlage würde zu unklaren Grenzziehungen führen, die der Gesetzgeber mit dem beschlossenen Privilegierungstatbestand - wie oben ausgeführt - gerade vermeiden wollte. Selbst wenn der Gesetzgeber seinerzeit an Hybrid-Anlagen nicht gedacht haben sollte, ist der Entstehungsgeschichte doch hinreichend deutlich die Absicht zu entnehmen, den Außenbereich nur sehr eingeschränkt für die Nutzung erneuerbarer Energien zu öffnen. Erweiterungen des hiernach bestehenden Privilegierungstatbestandes unter Einschluss auch von Hybrid-Anlagen bedürfen deshalb der gesetzgeberischen Entscheidung.

(2) Soweit die Klägerin geltend macht, das Vorhaben diene auch dazu, die Hilfsfunktion einer Photovoltaikanlage für die möglichst optimale Nutzung der Windkraftanlage zu erforschen und dahingehende Anlagenteile zu entwickeln, ist das Vorhaben hingegen privilegiert zulässig im Außenbereich, weil es insofern "der Windenergie dient" im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB.

Dass ein in diesem Sinne dienendes Vorhaben auch dann privilegiert sein kann, wenn es einen anderen Träger als das privilegierte Vorhaben hat, ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1978, BauR 1978, 383 und juris - Kunstdüngersilo -). Eine Privilegierung scheidet auch nicht deshalb aus, weil das Vorhaben neben der dienenden Funktion für ein privilegiertes Vorhaben auch noch nicht privilegierten Zwecken dient (hier etwa: Stromerzeugung durch Photovoltaikanlage zwecks anderweitiger Nutzung in Form von Netzeinspeisungen, vgl. BVerwG, a.a.O.). Notwendige, aber auch ausreichende Voraussetzung ist insofern lediglich, dass das Vorhaben wegen der dienenden (Hilfs-)Funktion für sich genommen die Anforderungen an seine privilegierte Zulässigkeit erfüllt (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 14). Dies ist hier der Fall.

Für den Begriff des "Dienens" im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist auf das Verständnis dieses Begriffs im Rahmen der anderen Privilegierungstatbestände, insbesondere im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abzustellen (vgl. die Urteile des Senats vom 11. Mai 2005 und 24. Mai 2006, a.a.O.). Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur dienenden Funktion eines Vorhabens für einen landwirtschaftlichen Betrieb ergibt sich daraus Folgendes:

Dienende Funktion hat ein Vorhaben nur dann, wenn es dem (privilegierten) Betrieb unmittelbar zu- und untergeordnet ist und durch diese Zu- und Unterordnung auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994, BVerwGE 96, 95 und juris, Rn. 9). Dienende Funktion verlangt, dass das Vorhaben für den privilegierten Betrieb zwar nicht notwendig oder unentbehrlich, aber mehr als bloß förderlich ist. Maßgebend ist, ob ein vernünftiger Landwirt (hier ein vernünftiger Windenergieerforscher, -entwickler oder -nutzer) - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972, BVerwGE 41, 138 und juris, Rn. 19). Ist ein Vorhaben bei isolierter Betrachtung privilegierungsfremd, so kann es durch seine betriebliche Zuordnung zu der privilegierten Tätigkeit von dieser dennoch "mitgezogen" werden. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine bodenrechtliche Nebensache gegenüber der privilegierten Nutzung handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1985, BauR 1985, 545 und juris, Rn. 13; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 35, Rn. 14 m.w.N. und den Beispielen: landwirtschaftlicher Betrieb mit Verkaufsladen oder Ferienwohnungen). Für die Errichtung separater Energieerzeugungsanlagen hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine dienende Funktion im oben beschriebenen Sinne dann vorliegt, wenn die erzeugte Energie überwiegend vom privilegierten Betrieb selbst verbraucht wird (vgl. BVerwG, 16. Juni 1994, a.a.O., juris Rn. 10 - zur Windenergienutzung). Mit dem Kriterium der unmittelbaren Zu- und Unterordnung zum privilegierten Betrieb soll sichergestellt werden, dass der Träger eines privilegierten Vorhabens nicht unter Verletzung des Gleichheitssatzes eine Nutzung des Außenbereichs betreibt, die anderen verschlossen ist und die kein hinreichendes Gepräge durch die privilegierte Nutzung aufweist (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994, a.a.O., juris Rn. 18).

Nach diesen Grundsätzen nimmt eine Photovoltaikanlage wegen ihrer dienenden Funktion als Hilfsenergiequelle dann an der Privilegierung einer Windkraftanlage teil, wenn sie - auch nach ihrem äußeren Erscheinungsbild - die gebotene Zu- und Unterordnung aufweist, der Umfang des von ihr erzeugten Solarstroms an dem Hilfsnutzen orientiert und durch diesen beschränkt ist und dieser Nutzen für die Windenergieerzeugung so groß ist, dass er aus Sicht eines "vernünftigen" Windenergieerzeugers eine Inanspruchnahme des Außenbereichs rechtfertigt (vgl. die Urteile des Senats vom 11. Mai 2005 und vom 24. Mai 2006, jeweils a.a.O.).

(a) Der Senat hält nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2007 auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Vorbringens der Klägerin zur Vorbereitung dieses Termins an seiner Auffassung im Urteil vom 24. Mai 2006 (a.a.O., I.1.) fest, dass die Ergänzung der Windkraftanlage um die Photovoltaikanlage nicht dem Nutzen der Windenergie dient. Nach den aktuellen Bedingungen am Standort der Anlage, auf die es für die Beurteilung der Dienlichkeit für eine Windenergienutzung ankommt, erweist sich der Vorteil der Photovoltaikanlage nicht als so groß, dass ein "vernünftiger Windenergienutzer" unter Beachtung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Vorhaben verwirklichen würde. Dies ergibt sich neben den Ausführungen in dem zitierten Urteil des Senats vor allem daraus, dass andere Windenergienutzer zur Bewältigung der von der Klägerin benannten Hilfsfunktionen (Reduzierung von Oberwellen, Vermeidung der schädlichen Folgen von Kurzunterbrechungen des Stromnetzes [sog. "KU-Abschaltungen"], Hilfsenergiequelle bei Ausfall der Windenergieanlage bzw. bei einem längeren Netzausfall) nicht auf die Errichtung einer Photovoltaikanlage zurückgreifen. Mit dem Abstellen auf das Merkmal des "vernünftigen Windenergienutzers" soll der einzelne Betreiber indes zum Zwecke größtmöglicher Schonung des Außenbereichs gerade auf dasjenige verwiesen werden, was ansonsten in den Kreisen der privilegierten Außenbereichsnutzer üblich ist (vgl. den Beschluss des Senats vom 15. Mai 2007 - 8 A 10267/07.OVG -, ESOVGRP; BayVGH, Beschluss vom 27. September 2006 - 1 ZB 06.61 -, juris Rn. 18).

(b) Der Senat ist jedoch gerade aufgrund des Vorbringens des Klägers im Anschluss an die Urteile vom 24. Mai 2006 der Auffassung, dass dem Bauvorhaben eine dienende Funktion für Erforschung und Entwicklung der Windenergie nicht abgesprochen werden kann.

Die Klägerin hat das Ziel ihrer Forschungs- und Entwicklungsarbeit hinreichend deutlich umschrieben. Danach soll vor allem untersucht werden, welche Leistungen die Photovoltaikanlage als Hilfsenergiequelle zur Deckung des Eigenenergiebedarfs der Windkraftanlage bei längerfristigem Ausfall des Windrades (insbesondere während Schwach- und Starkwindphasen) und bei längerfristigen Netzausfällen (als Notstromaggregat) erbringen kann.

Die Photovoltaikanlage ist der Windkraftanlage durch ihren Standort am Fuß des Turms unmittelbar zugeordnet. Die Anlage weist trotz ihrer Höhe von ca. 20 m und ihrer Breite von ca. 15 m angesichts der Größe und Höhe des Windrades auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbildes die gebotene Unterordnung auf. Ob die Funktion der Hilfsenergiequelle auch bei der Stationierung der Photovoltaikanlage in einem nahe gelegenen Gewerbegebiet erfüllt werden könnte, kann dahingestellt bleiben. Da es sich hier nicht um das Vorhaben der (Dauer-) Nutzung der Windenergie, sondern um ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt handelt, stellt das Interesse an der Mitbenutzung der am Windradstandort vorhandenen Messeinrichtungen einen gewichtigen Belang für die von der Klägerin getroffene Standortentscheidung dar.

Auch ist die Dimensionierung der Photovoltaikanlage hinreichend an dem erstrebten Hilfsnutzen orientiert. Dabei ist zu bedenken, dass es sich um ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt handelt. Für die noch zulässige - weil durch die dienende Funktion wesentlich geprägte und begrenzte - Dimensionierung ist bei Vorhaben zur Erforschung und Entwicklung der Windenergie ein großzügigerer Maßstab anzulegen. Denn Forschungsprojekte haben gerade zum Ziel, die zu dem angestrebten Nutzen optimale Ausgestaltung erst herauszufinden. Eine Überdimensionierung der Photovoltaikanlage wird man hier nicht annehmen können. Zwar liegt die von der Solaranlage produzierte Jahresenergiemenge von ca. 54000 kWh (vgl. hierzu die Überschlagsrechnung von Dr. K in dessen Gutachten vom 13.Januar 2006, S. 5: kWp-Wert x durchschnittliche Zahl der Sonnenstunden [Beiakte 8 A 10892/05.OVG]) deutlich über dem von der Klägerin behaupteten Eigenenergiebedarf der Windkraftanlage von ca. 18.000 kWh im Jahr (Angabe für eine 2,5 MW-Windkraftanlage). Doch lässt sich der hier zu bewertende Hilfsnutzen nicht allein an den Gesamtzahlen bezogen auf ein Jahr beurteilen. Soll die Funktion einer Photovoltaikanlage als effektive Hilfsenergiequelle untersucht werden, so ist auch auf den Spitzenbedarf in Notstromsituationen abzustellen. Insofern hat der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die Dimensionierung der Photovoltaikanlage an einem Kompromiss zwischen der Deckung des Jahresenergiebedarfs und dem Spitzenbedarf in Notstromsituationen orientiert sei. Dies wird bestätigt durch die Angaben der Klägerin in der Anlage zu ihrem Schreiben vom 6. September 2007 (vgl. Anlage 7 zu Bl. 402 GA). Danach hat die Photovoltaikanlage von 33,89 kWp einen Deckungsanteil am Notstrombedarf einer Windkraftanlage S70 während des Kaltbetriebs von ca. 53 %. Zwar hat der im Beistand des Beklagten auftretende Professor Dr. L Zweifel an dem von der Klägerin behaupteten Notstrombedarf geäußert, diese Zweifel aber später dadurch relativiert, dass er außer dem Eigenenergiebedarf der Windkraftanlage für die Kühlung einen weiteren Energiebedarf etwa für den Betrieb eines Aufzugs oder für das Bewegen der Gondel zugestanden hat. Selbst wenn der von der Klägerin angenommene Spitzenbedarf in einer Notstromsituation übersetzt sein sollte, wird man die Photovoltaikanlage angesichts der angegebenen Deckungsquote von ca. 53 % für den hier allein zu beurteilenden Forschungszweck nicht als überdimensioniert ansehen können.

Das Vorhaben ist auch unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs vernünftig. Im Unterschied zum Privilegierungstatbestand der "Nutzung der Windenergie" muss sich das Vorhaben der "Forschung und Entwicklung der Windenergie" nicht an den aktuellen Verhältnissen am Standort der Anlage messen lassen. Forschung und Entwicklung zielen vielmehr auf eine Nutzanwendung in der Zukunft unter den dann vorhandenen Bedingungen. Um einem darauf gerichteten Vorhaben die Privilegierung abzusprechen, müsste sich schon das Beschreiten des beabsichtigten Forschungs- und Entwicklungspfades als von vornherein unvernünftig erweisen. Dies ist bei dem von der Klägerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erläuterten und konkretisierten Forschungsziel nicht der Fall.

Das Vorhaben zielt darauf, die dienende Funktion einer Photovoltaikanlage zur Deckung des Eigenenergiebedarfs der Windkraftanlage zu untersuchen. Dabei steht die Funktion der Solaranlage als Hilfsenergiequelle während des Stillstandes des Windrades (insbesondere wegen zu geringer oder zu hoher Windstärke) und bei längerem Ausfall des öffentlichen Stromnetzes in Vordergrund. Zum Ausgleich der für den Betrieb der Windkraftanlage nachteiligen Folgen kurzfristiger Unterbrechungen des Stromnetzes (sog. KU-Abschaltungen im Millisekundenbereich) soll die Photovoltaikanlage mittelbar dienlich sein, indem sie die insofern wesentliche Speichereinheit speist (vgl. zum Vorstehenden die Ausführungen der Klägerin in der Anlage zum Schriftsatz vom 27. August 2007, insbesondere die Beschreibung des "Trinity"-Konzepts, S. 2-5, Ordner II am Ende, sowie die Auseinandersetzung mit dem Urteil des Senats vom 24. Mai 2006, Ordner I am Ende, Bl. 16 bis 21). Es erscheint nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass Photovoltaikanlagen nützliche Funktionen als autarke Hilfsenergiequellen für eine Windkraftanlage erfüllen können. Es liegen keine Alternativen vor, die sich auch bei langfristiger, zukunftsbezogener Betrachtung als offensichtlich und eindeutig vorzugswürdig erweisen.

Zunächst kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, dass sie den Hilfsenergienutzen der Photovoltaikanlage für eine Windkraftanlage untersuchen will, die einen besonders hohen Eigenenergiebedarf aufweist. Der Vertreter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die von dem Beklagten benannten alternativen Windkraftanlagen in der Anschaffung sehr viel teurer seien. Ob sich die von der Klägerin gewählte Anlage (niedrigere Anschaffungskosten bei höherem Eigenenergiebedarf) später am Markt durchsetzen wird, braucht zur Beurteilung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens noch nicht im Einzelnen untersucht zu werden. Es genügt, wenn sich nicht bereits heute offensichtlich ausschließen lässt, dass die von der Klägerin verfolgte Konfiguration ein marktfähiges Produkt werden kann.

Soweit die Klägerin darauf verwiesen wird, der beim Stillstand des Windrades (während Schwach- oder Starkwindphasen) bestehende Eigenenergiebedarf der Windkraftanlage könne durch Strombezug aus dem öffentlichen Netz gedeckt werden, ist dies unter den gegenwärtigen Nutzungsbedingungen im Inland nachvollziehbar. Bei einem Vorhaben der "Nutzung der Windenergie" am Standort der Anlage erscheint deshalb die Investition in eine aufwendige Photovoltaikanlage nur zur Schaffung einer autarken Hilfsenergiequelle unter dem oben genannten Schonungsgebot nicht vernünftig. Die Wertung fällt indes anders aus, wenn man die langfristigen Prognosen über die Preisentwicklung einbezieht und nach der Rechtfertigung der Inanspruchnahme des Außenbereichs für ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt fragt. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin vorgelegten Berechnungen einer detaillierten Prüfung standhalten. Der Senat braucht deshalb nicht aufzuklären, ob insbesondere die von der Klägerin behaupteten Kosten für den Strombezug aus der Photovoltaikanlage von 0,12 €/kWh zutreffend ermittelt worden sind. Denn jedenfalls wird man die Annahme der Klägerin, in Zukunft sei mit steigenden Kosten des Strombezugs aus öffentlichen Netzen und mit fallenden Kosten für Solarstrom zu rechnen, nicht offensichtlich verwerfen können. Der Beklagte stellt bereits für die aktuelle Lage Stromkosten aus dem öffentlichen Stromnetz von 0,20 bis 0,25 €/kWh Gestehungskosten für Solarstrom von 0,30 bis 0,40 €/kWh gegenüber. Hinzu kommt, dass mit der Photovoltaikanlage eine autarke Hilfsenergiequelle zur Verfügung steht. Ist auch das Risiko längerer Ausfälle des öffentlichen Stromnetzes am Standort der Anlage derzeit relativ gering, so ist der Eintritt eines solchen Szenarios indes auch im Inland nicht auszuschließen, wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung für den Fall eines orkanbedingten Abschaltens des Windrades bei gleichzeitigem - ebenfalls auf den Orkan zurückzuführenden - Ausfall des Stromnetzes erläutert hat. Auch die von der Klägerin vorgelegte Studie des "Allianzzentrums für Technik" vom 20. Februar 2006 rechnet zukünftig mit einer Zunahme sowohl der Kurzunterbrechungen als auch von längeren regionalen und überregionalen "Blackouts" (S. 4) und empfiehlt die Einrichtung netzunabhängiger Stromquellen, etwa in Form von Notstromgeneratoren oder Photovoltaikanlagen mit Batteriespeichern (S. 37 f., Anlage zum Schriftsatz vom 27. August 2007, Ordner I, Betrachtung PTB).

Ob die Einrichtung einer Photovoltaik-Anlage eine auch unter Berücksichtigung des Schonungsgebotes vernünftige Lösung zur Deckung des Notstrombedarfs der Windkraftanlage darstellt, werden die Ergebnisse der von der Klägerin beabsichtigten Untersuchungen zeigen. Jedenfalls lässt sich nicht ausschließen, dass die Photovoltaikanlage möglicherweise eine sinnvolle Funktion als Hilfsenergiequelle für eine Windkraftanlage erfüllen kann. Dass alternative Hilfsenergiequellen auch in der Zukunft offensichtlich überlegen sein werden und bereits das Beschreiten des von der Klägerin verfolgten Forschungs- und Entwicklungspfads als unvernünftige Inanspruchnahme des Außenbereichs erscheinen lassen, ist nicht ersichtlich (vgl. in diesem Sinne auch die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 4. Januar 2007, Anlage zum Schriftsatz vom 27. August 2007, Ordner I am Ende).

Prof. Dr. L hat in der mündlichen Verhandlung als Beistand des Beklagten als alternative autarke Notstromquelle zwar zunächst auf Batterien verwiesen, später jedoch auch die Notwendigkeit des Einsatzes von Dieselgeneratoren genannt. Hierauf hat auch der vom Senat im Vorprozess beauftragte Sachverständige Dr. K abgestellt (vgl. dessen Gutachten im Verfahren 8 A 10892/05.OVG, S. 3, sowie seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2006, S. 7 des Protokolls [Bl. 463 der beigezogenen Gerichtsakte]). Aber auch insofern hat die Klägerin zu Recht auf die Möglichkeit steigender Kosten des Dieselbezugs verwiesen, die ihr Forschungsvorhaben nicht als von vornherein unvernünftig erscheinen lassen. Ob die Photovoltaikanlage (in Kombination mit den von der Klägerin vorgesehenen Speichereinheiten) - gerade im Vergleich zu Dieselgeneratoren - eine ausreichende Sicherheit für einen "vernünftigen" Dauereinsatz als Hilfsenergiequelle von Windkraftanlagen bietet, wie die Klägerin vorträgt, werden die Ergebnisse ihrer Untersuchungen erweisen.

Schließlich spricht für die Vernünftigkeit des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens der Klägerin der Umstand, dass die von ihr geplante Windkraftanlage nebst autarker Hilfsenergiequelle in erster Linie für den ausländischen Markt entwickelt werden soll. Die Klägerin darf deshalb zur Rechtfertigung ihres Vorhabens und der dienenden Funktion der Solaranlage für die Windenergienutzung auf den schlechteren Standard der öffentlichen Strom-, aber auch der Mineralölversorgung in den von ihr genannten Zielregionen Osteuropas, Asiens und Südamerikas verweisen. Würde die von der Klägerin geplante autarke Hilfsenergiequelle den Einsatz der Windenergie auch im Ausland erweitern, so entspräche dies den gesetzgeberischen Motiven zur Einführung des Privilegierungstatbestandes in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB.

Der Senat hält nach nochmaliger Befassung mit dieser Fragestellung nicht mehr an seiner Rechtsauffassung im Urteil vom 24. Mai 2006 fest, der Gesetzgeber habe den Außenbereich in Deutschland nur für eine solche Erforschung und Entwicklung der Windenergie öffnen wollte, die auf eine Nutzung in Deutschland ausgerichtet ist. Zwar enthalten die drei Gesetzentwürfe, die Grundlage des neuen Privilegierungstatbestandes waren (Entwurf der seinerzeitigen Koalitionsfraktionen BT-Drucks. 13/1733; Entwurf der Fraktion der SPD, BT-Drucks. 13/1736; Bundesratsentwurf, BT-Drucks. 13/2208), keinen ausdrücklichen Hinweis auf das Motiv einer Exportförderung für deutsche Windenergieanlagenbauer. Indes greift die zentrale Begründung für die Gesetzesnovelle über eine ausschließlich innerstaatliche Nutzanwendung der Windenergie deutlich hinaus. So wird insbesondere im Koalitionsentwurf der Schutz der Erdatmosphäre ganz allgemein als Ziel der neuen Privilegierung herausgestellt und auf die Notwendigkeit einer Verminderung der CO2-Emissionen hingewiesen (vgl. BT-Drucks. 13/1733, S. 3). Die Reduktion des CO2-Gehalts der Erdatmosphäre kann jedoch nur durch weltweit wirksame Maßnahmen erreicht werden, wozu auch der vermehrte Einsatz erneuerbarer Energien, wie etwa der Windenergie, gehören kann. Vor diesem Hintergrund ist der Senat der Auffassung, dass zwar die Privilegierung der "Nutzung der Windenergie" auf eine Änderung der innerstaatlichen Energieversorgung abzielt, die darüber hinaus zusätzlich erfolgte Privilegierung der "Erforschung und Entwicklung der Windenergie" jedoch auch Nutzeffekte für einen verstärkten Einsatz von Windkraftanlagen im Ausland einschließt. Mit diesem Verständnis des Privilegierungstatbestandes in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wird zugleich der starken Exportorientierung deutscher Windenergieanlagenbauer Rechnung getragen.

Die hier vertretene Auslegung und Anwendung des Privilegierungstatbestandes der "Erforschung und Entwicklung der Windenergie" (Anerkennung eines Forschungsspielraums bei Dimensionierung und Nützlichkeit des Vorhabens und von dessen Exportbezug) lässt eine übermäßige Inanspruchnahme des Außenbereichs nicht befürchten. Die zusätzliche Inanspruchnahme des Außenbereichs durch die Photovoltaikanlage findet nur am Standort einer Windkraftanlage oder in deren unmittelbarer Nähe statt. Die Windkraftstandorte sind weitgehend durch kommunale oder raumordnerische Planungen beschränkt.

Sie werden vorrangig von Vorhaben der Windenergienutzung in Anspruch genommen werden. Im Übrigen und vor allem ist die Zahl möglicher Forschungsstandorte durch die Notwendigkeit eines anzuerkennenden Forschungsbedarfs von vornherein beschränkt. Dies gilt insbesondere für eine exportorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeit. Ein Forschungsbedarf wird hier nur bei wenigen Anlagentypen, etwa entsprechend den in dem zitierten "Trinity"-Konzept aufgeführten drei Baugrößen (vgl. a.a.O., S. 1: Groß-, Medium- und Klein-Hybride), anzuerkennen seien. Einzelaspekte der Konfiguration können ohnehin nur am zukünftigen Einsatzort unter den dortigen Umgebungsbedingungen erforscht werden. Plant ein Unternehmen selbst oder durch Tochterfirmen an einer Vielzahl von Standorten gleichartige Forschungsprojekte, so setzt es sich dem berechtigten Bedenken aus, das Forschungsziel sei nur vorgeschoben und in Wahrheit solle eine am inländischen Standort nicht privilegierte Nutzung der Solarenergie oder eine ebenso wenig privilegierte Produktpräsentation betrieben werden. Die sich aus der Notwendigkeit eines anerkennungswerten Forschungsbedarf ergebende zahlenmäßige Einschränkung möglicher Forschungsstandorte wird selbst von der Klägerin eingeräumt (vgl. die Anlage zum Schriftsatz vom 27. August 2007, Ordner II, Auseinandersetzung mit dem Urteil des Senats vom 24. Mai 2006,Bl. 46).

b) Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Lediglich sind die vorhabenbedingten Folgen für Natur und Landschaft falls möglich zu vermeiden, andernfalls auszugleichen oder zu kompensieren.

Das Gewicht des privilegierten Forschungs- und Entwicklungsprojekts rechtfertigt die zusätzliche Inanspruchnahme des Außenbereichs. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann der Senat insofern auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 11. Mai 2005 zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Photovoltaik-Modulträgers verweisen (a.a.O. II.2.b).

Die vollständige Errichtung der Photovoltaikanlage stellt jedoch einen zusätzlichen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 9 Abs. 1 LNatSchG dar. Gemäß § 10 Abs. 1 LNatSchG sind die vermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Dies verlangt hier, durch die Art der verwendeten Photovoltaikmodule die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes möglichst gering zu halten. Die Klägerin hat dem bereits in der Abfassung des Bauantrags durch die Beschränkung auf reflexionsfreie Module Rechnung getragen. Dies wäre noch zu ergänzen durch die weitere Beschränkung auf semitransparente Module, die die Klägerin in Parallelverfahren, jedoch nicht in diesem Verfahren, erklärt hat. Im Übrigen ist naturschutzfachlich zu überprüfen, ob trotz dieser Vermeidungsmaßnahmen und trotz der bereits in der Baugenehmigung vom 10. Mai 2006 für die Errichtung des Modulträgers enthaltenen Ausgleichsregelungen noch ein naturschutzrechtlicher Kompensationsbedarf besteht. Diese Prüfung kann indes - wie oben ausgeführt - dem Verwaltungsverfahren vorbehalten bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 und 162 Abs.3 VwGO. Dem Beklagten sind die Kosten des Berufungsverfahrens deshalb ganz aufzuerlegen, weil sein Obsiegen lediglich einen geringen Teil des Streitgegenstandes betrifft. Die noch offenen naturschutzrechtlichen Regelungen sind von der Klägerin in Parallelverfahren zum Teil zugestanden, aber auch im Übrigen nicht ernsthaft bestritten worden.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 und 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Rechtsstreit weist im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, welche Anforderungen an den Begriff des Dienens im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu stellen sind, grundsätzliche Bedeutung auf.

Ende der Entscheidung

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