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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.01.2003
Aktenzeichen: 8 A 11286/02
Rechtsgebiete: LBauO 1998


Vorschriften:

LBauO 1998 § 52
LBauO 1998 § 52 Abs. 1
LBauO 1998 § 52 Abs. 3
LBauO 1998 § 52 Abs. 3 S. 1
LBauO 1998 § 52 Abs. 3 S. 3
LBauO 1998 § 52 Abs. 3 S. 3 Nr. 1
1. Ein sogenannter Himmelsstrahler (Skybeamer) ist eine Werbeanlage im Sinne der Landesbauordnung.

2. Diese Werbeanlage besteht aus den Lichtstrahlen und dem sie erzeugenden Gerät.

3. Reicht der Lichtstrahl auch in den Luftraum über dem Außenbereich, so ist die Anlage gemäß § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LBauO regelmäßig unzulässig.

4. Eine im Außenbereich ausnahmsweise zulässige Werbeanlage an der Stätte der Leistung nach § 52 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 LBauO liegt nur vor, wenn sich das Betriebsgebäude im Außenbereich befindet.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 A 11286/02.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Baugenehmigung

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2003, an der teilgenommen haben

Richterin am Oberverwaltungsgericht Spelberg Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch ehrenamtliche Richterin Betriebswirtin (VWA) Distelrath ehrenamtlicher Richter Pensionär Bertram

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit eines sog. Himmelsstrahlers, mit dem die Klägerin auf ihre im Gewerbegebiet der Stadt K. gelegene Diskothek hinweist.

Mit Bauantrag vom September 1999 suchte die Klägerin um die Genehmigung eines Himmelsstrahlers (sog. Skybeamer), bestehend aus drei drehbaren Xenonlampen à 7.000 Watt, für ihre am Buschweg in K. gelegene Diskothek nach. Die Genehmigung wurde mit Bescheid vom 16. Februar 2000 abgelehnt, da das Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen der Anlage wegen deren nachteiligen Auswirkungen auf den Verkehr auf der Autobahn A ... nicht zugestimmt hatte. Mit ihrem Widerspruch dagegen machte die Klägerin geltend, die Bundesautobahn sei etwa 670 m Luftlinie entfernt, verlaufe im maßgeblichen Bereich übersichtlich und ohne Kurven, sei eher unterdurchschnittlich frequentiert, darüber hinaus sei eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h bzw. 80 km/h angeordnet. Im Übrigen gehörten solche Lichtanlagen heute zum üblichen Werbe- und Erscheinungsbild von Vergnügungsstätten, all diese Umstände führten dazu, dass der Verkehr auf der Autobahn nicht erschwert, erst recht nicht gefährdet werde.

In dem den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2002 ist ausgeführt: Das Vorhaben verstoße gegen § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO. Die sich nachts bewegenden und über mehrere Kilometer sichtbaren Lichtstrahlen überraschten den Autofahrer und führten zumindest für einen Augenblick zu Unsicherheit und Ablenkung, die den Verkehr gefährdeten. Des Weiteren verstoße es gegen die Vogelschutzrichtlinie, da es in unmittelbarer Nachbarschaft und in drei Himmelsrichtungen von einem zur Meldung an die Europäische Union nach Brüssel vorgesehenen Vogelschutzgebiet ("Bienwald und Vieh-Wiesen") umgeben sei. Die sich bewegenden intensiven Lichtstrahlen seien mit dem besonderen Schutz der Vögel nicht vereinbar. Schließlich widerspreche das Vorhaben § 52 Abs. 3 LBauO, da die Diskothek am nördlichen und westlichen Ortsrand gelegen sei und die Lichtstrahlen in die freie Landschaft wirkten. Es handele sich auch nicht um eine zulässige Werbeanlage an der Stätte der Leistung, denn die Werbeanlage sei nicht das technische Gerät, sondern der über eine große Entfernung in den Himmel abgestrahlte Lichtstrahl, der kilometerweit wirke. Diese Auswirkung sei jedoch mit dem Zweck des § 52 Abs. 3 Satz 1 LBauO nicht vereinbar, die freie Landschaft mit ihrem Charakter als Erholungs- und Naturraum vor eindringender Werbung weitmöglichst zu schützen.

Die Klägerin hat am 15. März 2002 Klage erhoben mit dem Antrag,

1. festzustellen, dass die auf dem Dach des Betriebsgebäudes auf dem Grundstück Flurstück Nr. ... installierte Himmelsstrahleranlage mit § 52 Abs. 3 LBauO in Einklang steht,

2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2002 zu verpflichten, der Klägerin die am 12. Oktober 1999 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 4. Juli 2002 die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Die umstrittene Anlage sei nach § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LBauO zulässig, da sie sich an der Stätte der Leistung befinde. Diese Voraussetzung sei unstreitig bei dem maschinentechnischen Teil der Anlage erfüllt. Damit sei die physische Verbindung zwischen dem Gewerbebetrieb und der Werbeanlage hergestellt, da der Lichtstrahl ohne Unterbrechung vom Betriebsgebäude in den Nachthimmel führe. Die Frage, wieweit der Lichtstrahl reiche und aus welcher Entfernung er wahrnehmbar sei, betreffe allenfalls die Dimension der Anlage, nicht jedoch ihre Anbringung an der Stätte der Leistung. Bei einer anderen Auslegung wäre der Rechtsunsicherheit Tür und Tor geöffnet, da es keine Maßstäbe für die Schwelle gebe, ab welcher die einer jeden Werbemaßnahme wesensimmanente Fernwirkung noch als zulässig bzw. bereits als unzulässig erachtet werde. Damit bestünden verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art. 12 und Art. 3 GG. Das Recht zur Werbung für einen Betrieb an der Stätte der Leistung beruhe auf Art. 12 GG, im Übrigen führe die Auslegung des Verwaltungsgerichts zu einer ungerechtfertigen Ungleichbehandlung ihrer Diskothek und des darauf hinweisenden Himmelsstrahls mit denjenigen Gewerbebetrieben, die eine Werbeanlage vom Ortsinneren aus betreiben oder beispielsweise am Ortsrand eine beleuchtete Anlage auf dem Dach eines Betriebsgebäudes anbringen würden. Es gehe nicht an, einerseits die Verbotsvorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 LBauO weit auszulegen und allein auf die Wirkung in die freie Landschaft ohne Beachtung des zusätzlichen Tatbestandsmerkmals des Anbringungsortes abzustellen, andererseits bei der Ausnahmevorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LBauO einen engen Maßstab anzulegen. Auch müsse berücksichtigt werden, dass der Lichtstrahl schräg in den Himmel aufsteige und ab einer gewissen Höhe keine Auswirkung auf die Landschaft und ihre Nutzung mehr habe. Daher sei sie gegebenenfalls bereit, die Anlage so einzustellen, dass ein Abstrahlwinkel von 60° - bezogen auf den Boden - nicht unterschritten werde.

Die Klägerin stellt den Antrag,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. festzustellen, dass die auf dem Dach des Betriebsgebäudes auf dem Grundstück Flurstück Nr. ... installierte Himmelsstrahleranlage mit § 52 Abs. 3 LBauO im Einklang steht,

2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2002 zu verpflichten, der Klägerin die am 12. Oktober 1999 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Baugenehmigung für eine Lichtanlage der am 12. Oktober 1999 beschriebenen Art, jedoch mit einem Abstrahlwinkel von 60°, zu erteilen.

Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Bau- und Widerspruchsakten des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der umstrittene Himmelsstrahler verstößt sowohl in seiner tatsächlichen Ausführung mit einem Abstrahlwinkel von 45° wie auch bei einem abgeänderten Abstrahlwinkel von 60° gegen § 52 Abs. 3 LBauO. Wegen dieses Widerspruchs zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften, auf die der Beklagte ausdrücklich hingewiesen hat, fehlt es der Klägerin an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Verpflichtungsantrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO.

Der umstrittene Himmelsstrahler ist eine Werbeanlage im Sinne von § 52 Abs. 1 LBauO. Danach sind Werbeanlagen alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Der Begriff der Einrichtung geht über den der baulichen Anlage hinaus, wie sich auch aus den in § 52 Abs. 1 Satz 2 LBauO als Beispiele aufgeführten Beschriftungen und Bemalungen ergibt. Sie umfasst alles von Menschen - im Unterschied zu von der Natur oder Tieren - Geschaffene (s. Simon-Busse, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, Rdnr. 67 zu Art. 2). Entscheidend für den Charakter als Werbeanlage ist der Ankündigungs- oder Hinweischarakter dieser Einrichtung. Da der beanstandete Himmelsstrahler auf die Diskothek der Klägerin aufmerksam machen und Kunden dorthin lenken soll, ist diese Voraussetzung zweifellos erfüllt. Derartige Lichtstrahlen werden vielfach von Diskotheken oder ähnlichen Vergnügungsstätten betrieben (s. Dietlein, Zur baurechtlichen Problematik sog. Himmelsstrahler, BauR 2000, 1682); daher ergibt sich allein aus dem Lichtstrahl und seinem Verlauf die Information, dass sich in der Nähe, und zwar am Ausgangspunkt des Strahls, eine derartige Vergnügungsstätte befindet. Insoweit unterscheiden sich diese Himmelsstrahler von Werbeanlagen aus Neonröhren oder einer beleuchteten Tafel, da deren Anpreisungs- oder Hinweiszweck sich nicht aus dem Lichtschein, sondern dem belichteten textlichen oder grafischen Inhalt ergibt und man die bezweckte Information nur dann erhält, wenn man sich der beleuchteten Anlage (Neonröhren oder Tafel) zuwendet. Dagegen entfaltet der Skybeamer seine Werbewirkung überall dort, wo der Lichtstrahl sichtbar ist, ohne dass gleichzeitig das ihn erzeugende Gerät in den Blick genommen werden muss. Daher bildet der Lichtstrahl - mit dem Gerät - eine einheitliche Werbeanlage und unterfällt damit den bauordnungsrechtlichen Regelungen über solche Anlagen (s. VGH München, NVwZ 97, 2001; VG Stuttgart, NVwZ-RR 2000, 14; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, BRS 50 Nr. 144 zur Werbung durch Strahler mit Lauflichtschaltung; Große/Suchsdorf-Lindorf-Schmaltz-Wiechert, LBauO Nds., 6. Aufl., Rdnr. 13 zu § 79; Simon-Busse, a.a.O., Rdnr. 148 zu Art. 2; Dietlein, a.a.O.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., Rdnr. 8 zu § 33 StVO).

Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 LBauO sind außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Werbeanlagen unzulässig. Diese Bestimmung bezweckt zum einen den Schutz des Landschaftsbildes, das durch derartige künstliche und - ihrem Zweck entsprechend - meist auffällig gestaltete Anlagen nicht beeinträchtigt werden soll. Durch das Verbot soll darüber hinaus eine "Ruhezone" geschaffen werden, in der die Bevölkerung nicht oder nur wenig durch Werbung in Anspruch genommen wird (s. Jeromin, LBauO Rh-Pf., Rdnr. 31 zu § 52; Große/Suchsdorf-Lindorf-Schmaltz-Wiechert, a.a.O., Rdnr. 20 zu § 49). Im Hinblick auf die besondere Funktion des Außenbereichs als Erholungslandschaft ist das Verbot von Anlagen, die der Ruhe und Entspannung abträglich sind, auch verhältnismäßig. Da nach dem oben Gesagten die von der Diskothek der Klägerin ausgehenden Lichtstrahlen Bestandteile einer einheitlichen Werbeanlage sind, befindet sich diese, soweit die Lichtstrahlen über den bebauten Bereich hinausgehen, im Außenbereich. Denn unstreitig überqueren sie nicht nur den Luftraum über dem Bebauungsplangebiet sowie den im Zusammenhang bebauten Ortsteil, sondern reichen mehrere 100 m darüber hinaus. Damit liegt ein Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Satz 1 LBauO vor.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass eine sinngemäße Auslegung dieser Vorschrift anhand ihres Schutzwecks zu einem höhenmäßig begrenzten Anwendungsbereich führen muss, und wegen des Abstrahlwinkels von 45°, zumindest aber bei einem solchen von 60°, der Lichtstrahl bei seinem Eintritt in den Luftraum über dem Außenbereich bereits eine solche Höhe erreicht hat, die vom Anwendungsbereich des § 52 Abs. 3 Satz 1 LBauO nicht mehr erfasst wird. Der Wortlaut des § 52 Abs. 3 Satz 1 LBauO enthält keinerlei Beschränkung. Auch ist es gerade der Zweck der umstrittenen Anlage, weit über den Standort der Diskothek hinaus eventuelle Kunden, auch Verkehrsteilnehmer auf den durch den Außenbereich führenden Straßen, anzusprechen und auf die Diskothek hinzuweisen. Um diesen Zweck zu erfüllen, muss sie gerade "ins Auge fallen". Darüber hinaus befindet sich die Diskothek der Klägerin etwa 80 m von der Grenze zum Außenbereich entfernt, so dass bei einem Abstrahlwinkel von 45° der Lichtstrahl in einer Höhe von 80 m, bei einem Winkel von 60° in einer Höhe von 120 m in den Außenbereich eintritt. Ein kreisender und möglicherweise farbiger Lichtstrahl in einer solchen Höhe ist ohne Zweifel geeignet, Unruhe und Störung in die freie Landschaft zu tragen.

Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LBauO berufen, da sich die Werbeanlage nicht an der Stätte der Leistung befindet. Mit dieser Ausnahmevorschrift soll im Interesse von Gewerbebetrieben, zu denen herkömmlich auch ein gewisses Maß von Werbung gehört, von dem generellen Verbot von Werbeanlagen im Außenbereich oder in bestimmten Baugebieten (§ 52 Abs. 4 LBauO) eine Ausnahme gemacht werden. Damit soll dem Betriebsinhaber ermöglicht werden, auf dem Betriebsgrundstück für eigene Produkte und Dienstleistungen zu werben. Das erfordert eine unmittelbare Nähe zwischen Werbeanlage und Leistungsstätte (s. Jeromin, a.a.O., Rdnr. 34 zu § 52). Daher ist eine Werbeanlage im Außenbereich gemäß § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LBauO nur zulässig, wenn sich auch die Betriebsstätte im Außenbereich befindet. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Ausnahmebestimmung des § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LBauO ist auf die umstrittene Anlage schon aus diesem Grunde nicht anwendbar. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob ihre Anwendbarkeit auch deshalb ausgeschlossen ist, weil es an einem konkreten räumlichen Bezug zwischen der Werbeanlage und der Stätte der Leistung fehlt, wie das Verwaltungsgericht mit guten Gründen angenommen hat.

Nach alledem verstößt der umstrittene Himmelsstrahler, der sich mit dem überwiegenden Teil seiner Ausdehnung im Außenbereich befindet, gegen § 52 Abs. 3 Satz 1 LBauO.

Wegen dieser bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit fehlt es der Klägerin, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, an einem Rechtsschutzbedürfnis für ihre Verpflichtungsklage, so dass die Berufung auch insoweit unbegründet ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt,, §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG.

Ende der Entscheidung

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