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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.12.2004
Aktenzeichen: 8 A 11467/04.OVG
Rechtsgebiete: LBauO


Vorschriften:

LBauO § 8
LBauO § 8 Abs. 6
LBauO § 8 Abs. 6 S. 3
LBauO § 8 Abs. 8
LBauO § 8 Abs. 8 S. 1
LBauO § 8 Abs. 8 S. 2
LBauO § 8 Abs. 8 S. 3
LBauO § 8 Abs. 9
LBauO § 8 Abs. 9 S. 3
LBauO § 8 Abs. 10
LBauO § 8 Abs. 10 S. 1
LBauO § 61
Eine grenzständige Mauer, die aufgeschüttetes Gelände abstützt, ist jedenfalls dann keine Stützmauer im Sinne des § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO, wenn sie Bestandteil einer mit Hilfe der Aufschüttung zu errichtenden Treppenanlage ist.

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Beleuchtung mit Tageslicht im Sinne des § 8 Abs. 8 Satz 2 LBauO kann nicht nur im Hinblick auf Aufenthaltsräume eintreten, die auf dem Nachbargrundstück bereits vorhanden sind. Vielmehr kommt sie auch dann in Betracht, wenn für bislang unbebaute, aber grundsätzlich mit Aufenthaltsräumen bebaubare Grundstücksflächen der Belichtungswinkel erheblich reduziert wird.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 A 11467/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Baueinstellung

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2004, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier Richterin am Oberverwaltungsgericht Spelberg Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch ehrenamtlicher Richter Fernmeldeoberamtsrat a.D. Trost ehrenamtliche Richterin Architektin Spies

für Recht erkannt: Tenor:

Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. Juli 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird abgeändert und die Baueinstellungsverfügung des Beklagten vom 05. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2004 aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Baueinstellungsverfügung, die die Errichtung einer Außentreppe mit grenzständiger Mauer betrifft.

Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Parzelle Nr. ... in A. Das Grundstück weist Gefälle nach Osten und Norden auf. Es ist aufgrund verschiedener Baugenehmigungen mit einem Einfamilienhaus nebst Einliegerwohnung bebaut. In den Plänen, die den Tekturgenehmigungen vom 02. November 1995 und 22. April 1996 zugrunde liegen, ist das Mittel zwischen dem südlichen und nördlichen Geländeprofil eingezeichnet und zum Gegenstand der genehmigten Abstandsflächenberechnung gemacht worden. Zusätzlich waren in diesen Plänen - wie auch schon in denen zur Baugenehmigung vom 12. April 1995 - ohne Maßangaben eine Aufschüttung an der Nordgrenze sowie eine zwischen dieser Grenze und der Hauswand zu errichtende Treppe skizziert. Der Beigeladene ist Miteigentümer des nördlich an das Grundstück der Klägerin angrenzenden, ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Parzelle Nr. .... . Als er im Frühjahr 2003 Bauarbeiten zur Herstellung einer Treppe mit einer entlang der Grenze verlaufenden Mauer auf dem Nachbargrundstück bemerkte, beantragte er beim Beklagten ein bauaufsichtliches Einschreiten. Diesem Begehren entsprach der Beklagte mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 05. August 2003. Ein Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg (s. Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11. November 2003 - 5 L 2645/03.NW - und Senatsbeschluss vom 15. Januar 2004 - 8 B 11899/03.OVG -).

Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin Klage gegen die Baueinstellungsverfügung erhoben: Die Errichtung der Treppe nebst Stützmauer stehe mit den Abstandsvorschriften der LBauO in Einklang. Wende man § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO auf das Vorhaben an, sei die dort erlaubte Mauerhöhe von 2 m eingehalten, da nicht auf die ursprüngliche natürliche Geländeoberfläche, sondern auf die in der Tekturgenehmigung festgesetzte Geländeoberfläche abzustellen sei. Halte man § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO für unanwendbar, so ergebe sich die Zulässigkeit der Treppenkonstruktion aus § 8 Abs. 8 Satz 1 und 2 LBauO. Von der Stützmauer gehe weder für bebaute noch für unbebaute Teile des Grundstücks des Beigeladenen eine erhebliche Belichtungsbeeinträchtigung aus. Denn die Konstruktion sei der Außenwand des genehmigten Hauses nur um ca. 1 m vorgelagert und könne schon deshalb keine zusätzliche Belichtungsbeeinträchtigung bewirken.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Seiner Auffassung nach verstößt die Treppenkonstruktion gegen § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO, weil es sich um eine Stützmauer im Sinne dieser Vorschrift handele, die die maximal zulässige Höhe von 2 m überschreite. Hierfür sei auf die ehemalige natürliche Geländeoberfläche und nicht auf das in der Tekturgenehmigung festgelegte Mittel zwischen südlichem und nördlichem Geländeprofil abzustellen. Diese baubehördliche Festsetzung der Geländeoberfläche gelte nur für das seinerzeit genehmigte Vorhaben, nicht aber für das gesamte Grundstück.

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie macht ergänzend geltend, bei Anwendung des § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO auf Stützmauern für aufgeschüttetes Gelände müsse erwogen werden, ob die Höhenfestlegung von 2 m abschließend sei oder nicht vielmehr bei fehlender Belichtungsbeeinträchtigung überschritten werden dürfe. Ansonsten komme es zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung mit den anderen, in § 8 Abs. 8 Satz 1 und 2 LBauO bezeichneten baulichen Anlagen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 05. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und macht geltend, sein Grundstück werde durch die geplante Treppenkonstruktion ein weiteres Mal beeinträchtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten 5 L 1465/03.NW (8 B 11351/03.OVG) und 5 L 2645/03.NW (8 B 11899/03.OVG) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verweisen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die angefochtene Baueinstellungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufheben müssen. Denn sie erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin ihren Rechten.

Nach § 80 Satz 1 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung von Bauarbeiten anordnen, wenn sie im Widerspruch zu baurechtlichen oder sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften ausgeführt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Vorhaben, zu dessen Verwirklichung die Bauarbeiten dienen, nicht von einer Baugenehmigung gedeckt ist.

Die strittige Treppenkonstruktion ist nicht Gegenstand einer Baugenehmigung geworden. Zwar war sie in den Plänen zur ursprünglichen Genehmigung vom 12. April 1995 schon skizziert (Bl. 371ff VA), aber hinsichtlich der Höhenlage nicht bemaßt. Gleiches gilt für die Pläne zu den Tekturgenehmigungen (Bl. 311ff. und 326ff. VA). Dies zeigt, dass es sich nur um die nachrichtliche Darstellung einer Gestaltungsmöglichkeit, nicht aber um einen Bestandteil des genehmigten Bauantrages handelte (s. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2004 - 8 B 11899/03.OVG -, S. 4 BA).

Die eingestellten Bauarbeiten an der Treppenkonstruktion stehen indessen nicht in Widerspruch zu der nachbarschützenden Vorschrift des § 8 LBauO, auf die der Beklagte seine Ermessensentscheidung betreffend die Einstellung der Bauarbeiten gestützt hat.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt ein Verstoß gegen § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO nicht in Betracht. Diese Vorschrift, die nach der Rechtsprechung des Senats (s. Urteil vom 28. Februar 2001 - 8 A 12042/00.OVG -) die Zulässigkeit grenzständiger Stützmauern abschließend auf eine Höhe von 2 m beschränkt, ist vorliegend nicht anwendbar. Es kann offen bleiben, ob die dort genannten Stützmauern stets nur solche sind, die natürliches Gelände stützen (erwogen im Senatsbeschluss vom 22. September 2000 - 8 A 11294/00.OVG - und im Urteil vom 29. November 2000 - 8 A 10710/00.OVG - im Hinblick auf OVG Münster, Urteil vom 27. November 1989, BRS 50 Nr. 185; ausdrücklich im vorgenannten Sinne jetzt § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 6 HessBauO 2002). Denn im vorliegenden Fall ist die grenzständige Mauer auf dem Grundstück der Klägerin Bestandteil der Treppenkonstruktion, mithin einer aus Aufschüttung, Treppe und Mauer bestehenden baulichen Anlage eigener Art. Eine solche bauliche Anlage kann ebenso wenig wie ein grenzständiges Gebäude abstandsrechtlich in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden, sondern ist in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Diese Gesamtheit unterfällt indessen nicht der Sonderregelung über Stützmauern des § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO.

Die Treppenkonstruktion erweist sich gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 und 2 LBauO als zulässig. Da sie ausweislich der vom Beklagten am 16. Juli 2003 durchgeführten Vermessung (s. Bl. 43 der Gerichtsakte 5 L 1465/03.NW - 8 B 11351/03.OVG) an der höchsten Stelle 2, 70 m über der natürlichen Geländeoberfläche an der Grenze aufragt, handelt es sich um eine bauliche Anlage, von der im Sinne des § 8 Abs. 8 Satz 1 LBauO Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen. Eine solche ist nach § 8 Abs. 8 Satz 2 LBauO ohne Grenzabstand zulässig, wenn der Brandschutz gewährleistet ist und die Beleuchtung mit Tageslicht nicht erheblich beeinträchtigt wird. So liegt der Fall hier.

Brandschutzrechtliche Bedenken gegen eine Treppenanlage aus Beton bestehen nicht. Auch wird die Beleuchtung des Grundstücks des Beigeladenen mit Tageslicht nicht erheblich beeinträchtigt. Nach der Rechtsprechung des Senats (s. Urteil vom 29. November 2000, aaO.) tritt eine solche Beeinträchtigung bei bebauten Nachbargrundstücken jedenfalls dann auf, wenn der Belichtungswinkel, bezogen auf die untere Kante des betroffenen Fensters eines Aufenthaltsraumes 45 Grad unterschreitet. Da das Wohnhaus des Beigeladen ausweislich der Lagepläne einen Grenzabstand von ca. 8 m einhält, kommt hinsichtlich dort vorhandener Aufenthaltsräume eine erhebliche Belichtungsbeeinträchtigung durch die fragliche Grenzbebauung der Klägerin nicht in Betracht.

Aber auch für die grenznäheren, unbebauten Teile des Grundstücks des Beigeladenen verursacht die strittige Treppenkonstruktion keine im Rahmen des § 8 Abs. 8 Satz 2 LBauO erhebliche Verschattung. Zwar können derartige Grundstücksteile nach Ansicht des Senats bei der Prüfung einer erheblichen Belichtungsbeeinträchtigung zumindest insoweit nicht unberücksichtigt bleiben, als sie grundsätzlich einer Bebauung mit Gebäuden, die Aufenthaltsräume enthalten können, zugänglich sind (a.A. wohl Jeromin, LBauO, § 8 Rn 110, wonach § 8 LBauO nicht die Beleuchtung freier Grundstücksflächen gewährleisten will). Denn anders als § 8 Abs. 9 Satz 3 und Abs. 10 Satz 1 LBauO enthält der Wortlaut des § 8 Abs. 8 Satz 2 LBauO gerade keine Beschränkung des Belichtungsschutzes auf bestehende Aufenthaltsräume (s. dazu schon Senatsurteil vom 29. November 2000, aaO.). Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift gebietet keine derartige Einschränkung. Denn das hierdurch geschützte Interesse des Nachbarn, nicht durch erhebliche Belichtungsbeeinträchtigungen in der vollwertigen, insbesondere baulichen Nutzung des Grundstücks beeinträchtigt zu werden, besteht unabhängig davon, ob eine derartige Nutzung schon verwirklicht ist. Daher erweist sich eine Belichtungsbeeinträchtigung, die von einer gebäudeähnlichen Anlage im Sinne des § 8 Abs. 8 Satz 1 LBauO ausgeht, auch dann als erheblich, wenn sie für unbebaute Grundstücksteile, die außerhalb der gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 LBauO nicht mit Aufenthaltsräumen bebaubaren Flächen liegen, den Belichtungswinkel auf weniger als 45 Grad verkleinert. Denn in diesen Fällen wird zwar nicht die Beleuchtung bestehender, wohl aber diejenige möglicher Aufenthaltsräume erheblich beeinträchtigt. Als geeigneter Bezugspunkt für den Belichtungswinkel bei unbebauten Flächen dürfte insoweit nach Auffassung des Senats regelmäßig die Geländeoberfläche in Betracht kommen, sofern nicht im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Betrachtung geboten erscheint. Da im vorliegenden Fall die Mauer der Treppenkonstruktion an der höchsten Stelle lediglich 2,70 m hoch ist, scheidet indessen eine hiernach erhebliche Beeinträchtigung für außerhalb der nicht mit Aufenthaltsräumen bebaubaren Flächen auf dem Grundstück des Beigeladenen aus.

Der Senat neigt ferner (entgegen Jeromin, aaO.) dazu, dass § 8 Abs. 8 Satz 2 LBauO darüber hinaus im Einzelfall auch vor Belichtungsbeeinträchtigungen für Flächen innerhalb der grenznahen, unbebaubaren Flächen schützen kann. Dies mag etwa dann in Betracht kommen, wenn der fragliche Bereich auf dem Nachbargrundstück in einer besonders belichtungsabhängigen Weise genutzt wird oder sich gerade dort eine solche Nutzung nach Lage der Dinge aufdrängt. Da sich aber im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine derartige Situation ergeben, bedarf es insoweit keiner abschließenden Entscheidung.

Überdies scheidet eine erhebliche Belichtungsbeeinträchtigung durch die strittige Treppe vorliegend auch deshalb aus, weil ein von der Treppenmauer ausgehender Schattenwurf kaum weiter reichen dürfte als derjenige, der von der bestandskräftig genehmigten Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin, insbesondere von der die Mauer überragenden, ca. 1 m von der Grenze entfernten Wand des Fahrradabstellraumes, ausgeht. Insoweit verursacht die Treppenmauer keine nennenswerte Verschlechterung der vorhandenen Belichtungssituation auf dem Grundstück des Beigeladenen.

Ob die demnach gemäß § 8 LBauO zulässigen Bauarbeiten an der Treppenanlage im Widerspruch zu sonstigen baurechtlichen oder öffentlichrechtlichen Vorschriften stehen, etwa dem § 61 LBauO über die Baugenehmigungsbedürftigkeit oder Festsetzungen des Bebauungsplanes "B." der Ortsgemeinde A., bedarf keiner Entscheidung. Denn ein solcher, ggf. rein objektivrechtlicher Verstoß wäre von den ausschließlich auf abstandsrechtlichen Nachbarschutz ausgerichteten Ermessenserwägungen des Beklagten (s. S. 4 des Widerspruchsbescheides) nicht gedeckt und könnte daher die Aufhebung der Verfügung nicht hindern.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit, den Beklagten auch mit den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu belasten. Denn dieser hat sich mangels eigener Antragstellung nicht am Kostenrisiko des Berufungsverfahrens beteiligt; zudem liegt die ergehende Entscheidung auch nicht in seinem Interesse.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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