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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.08.2008
Aktenzeichen: 8 C 10308/08.OVG
Rechtsgebiete: VwGO, FStrG


Vorschriften:

VwGO § 42
VwGO § 42 Abs. 2
FStrG § 19
FStrG § 19 Abs. 1
FStrG § 17
FStrG § 17 Satz 2
FStrG § 17 e
FStrG § 17 e Abs. 6
Zur Planung einer Ortsumgehungsstraße, die einen beidseits einer Bundesstraße gelegenen Betrieb von der begehrten Verkehrsentlastung ausnimmt.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 C 10308/08.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen straßenrechtlicher Planfeststellung

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2008, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richterin am Oberverwaltungsgericht Lang Richter am Oberverwaltungsgericht Müller-Rentschler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität für den Neubau der B 48, Umgehung Enkenbach - Alsenborn (III. Abschnitt), vom 14. Dezember 2007.

Sie ist Eigentümerin der in Enkenbach gelegenen Flurstücke ..., ..., ..., ... u.a., auf denen sie eine Eisengießerei betreibt. Der Betrieb hat sich zu beiden Seiten der B 48 angesiedelt. Auf der westlichen Seite der B 48 befinden sich das Verwaltungsgebäude sowie Grundstücke für eine eventuelle Betriebserweiterung. Die Betriebsgebäude sind auf der östlichen Seite der B 48 gelegen; Flächen für eine Ausdehnung des Betriebs stehen hier nicht mehr zur Verfügung.

Der Klägerin wurde nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens im Juli/August 2005 am 29. Februar 2008 der Planfeststellungsbeschluss zugestellt. Er betrifft als dritten und letzten Teil einer Umgehung der Ortslage von Enkenbach-Alsenborn einen Teilneubau der B 48. Dieser stellt den Anschluss an die bestandskräftig planfestgestellte neue Trassenführung der L 395 dar und umfasst eine Länge von ca. 735 m. Er unterquert in etwa der Mitte der Strecke die DB-Strecke 3320 zwischen Hochspeyer und Bad-Münster am Stein. Unmittelbar südlich des Betriebsgeländes der Klägerin wird die Teilneubaustrecke mittels eines Kreisels auf den unverändert bleibenden Teil der B 48 geführt.

Die Umgehungstrasse ist im raumordnerischen Entscheid vom 20. August 1991 festgelegt und Inhalt der unter dem 3. April 1992 vom Bundesminister für Verkehr nach § 16 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz ergangenen Linienbestimmung. Die Maßnahme ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 des fünften Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 4. Oktober 2004, BGBl. I S. 2574) als vordringlicher Bedarf ausgewiesen.

Mit ihrer am 28. März 2008 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, das Planungsziel, das Verkehrsaufkommen in Enkenbach-Alsenborn zu reduzieren, könne angesichts der unveränderten Straßenführung der B 48 durch ihren Betrieb nur teilweise erreicht werden. Ihre Grundstückssituation werde sich wegen der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der B 48 sogar deutlich verschlechtern. Denn aufgrund der Umfahrung des Ortskerns von Enkenbach (so genannte "kleine Ostumfahrung") werde der Verkehr auf der B 48 zunehmen, der durch ihren Betrieb geleitet werde. Die Strecke werde schneller und damit attraktiver insbesondere für den Verkehr zur A 6 und als Verbindung zwischen der A 6 und der A 63. Eine Verkehrszunahme sei auch wegen der Tendenz, nach der Einführung der Mautpflicht Autobahnen zu meiden, zu erwarten, aber auch mit Blick auf weitere Ansiedlungen im westlich an den klägerischen Betrieb angrenzenden Gewerbegebiet abzusehen. Hinzu komme der Verkehr, der nach Wegfall des Bahnübergangs aus Richtung Alsenborn in den Norden Enkenbachs geführt werde. Der zunehmende Straßenverkehr werde die Bewegung von Personen und Material auf dem Betriebsgelände weiter erschweren und gefahrenträchtiger machen; dies werde auch die zukünftige betriebliche Entwicklung behindern. Die Klägerin müsse insbesondere bei Betriebserweiterungen mit zusätzlichen Auflagen rechnen. Denn mit steigendem Verkehrsaufkommen erhöhe sich auch die Lärmbelastung, insbesondere für die auf dem westlichen Betriebsgelände und in der Nähe vorhandenen Wohnhäuser. Eine verlässliche Prognose über den zu erwartenden Verkehr und die Lärmauswirkungen sei im Rahmen der Planung jedoch nicht erstellt worden. Mit der nur in Teilen erreichbaren Zielsetzung einer Ortsumgehung sei der Planrechtfertigung nicht hinreichend Rechnung getragen. Eine alternative Straßenführung fortlaufend zur Ortsumgehung östlich am Betriebsgelände vorbei mit nördlicher Anbindung an die bisherige B 48 (so genannte "große Ostumfahrung") würde indes die Planziele besser verwirklichen.

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 14. Dezember 2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses könne sich die Klägerin nicht berufen, da ihr Grundeigentum nicht in Anspruch genommen werde; ihr Betriebsgelände sei sogar außerhalb des Planfeststellungsbereichs gelegen. Die Klägerin stütze sich überwiegend auf öffentliche Belange, aus denen sie jedoch keine subjektiven Rechtspositionen herleiten könne. Sie habe insbesondere keinen Rechtsanspruch auf eine alternative Trassenführung oder gar die Verlegung einer bestehenden Bundesstraße. Dessen ungeachtet sei die Klage unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss weise keine Fehler auf. Die im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen vorgegebene Planung sei gerechtfertigt und erreiche auch ihr Ziel, die Verkehrsentlastung sowie die Verbesserung der Verkehrssicherheit und Wohnqualität in der Ortslage von Enkenbach-Alsenborn. Alternative Trassenlinien seien unter dem Aspekt des fachplanerischen Abwägungsgebots geprüft worden, ohne dass sich eine andere Straßenführung habe aufdrängen müssen. Die von der Klägerin bevorzugte Variante sei wegen ihrer erheblichen Nachteile (u.a. größere Umwege für Fahrten zwischen den Ortsteilen Enkenbach und Alsenborn mit der Folge einer Verlagerung von Verkehrsanteilen auf die südliche Anschlussstelle, höhere Investitionskosten aufgrund der Mehrlänge, höherer Versiegelungsgrad, größere Neudurchschneidung der Landschaft, höhere Flächeninanspruchnahme und Vegetationsverlust) verworfen worden. Nach der im Verfahren angestellten Verkehrsprognose bleibe die Verkehrsbelastung für den alten Teil der B 48 im Bereich der Klägerin unterhalb des aktuellen durchschnittlichen Verkehrsaufkommens rheinland-pfälzischer Bundesstraßen und werde auch nicht überschritten, wenn der auf das Gewerbegebiet entfallende Verkehr ausschließlich über diese Strecke abgewickelt werde. In deutlichen Grenzen halten werde sich eine Attraktivität der Ortsumgehung als Verbindung zwischen der A 6 und der A 63 oder als "Mautausweichstrecke". Des Weiteren würden die Lärmimmissionsgrenzwerte eingehalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss ist unbegründet.

Auch wenn das Grundeigentum der Klägerin durch das planfestgestellte Vorhaben nicht unmittelbar in Anspruch genommen wird - sie also nicht von der so genannten enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses betroffen ist (vgl. § 19 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz [FStrG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007, BGBl. I S. 1206) -, ist die Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) gegeben. Es ist nicht von vornherein völlig auszuschließen, dass die Klägerin durch die Planung in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange (§ 17 Satz 2 FStrG) betroffen ist. Zu diesen Belangen gehört das Interesse eines auch außerhalb des Plangebiets begüterten Grundstückseigentümers an der Vermeidung von Verkehrs(mehr)belastungen und -immissionen, denen sein Grundstück bei Verwirklichung der Planung zurechenbar mehr als nur geringfügig ausgesetzt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.1996, NVwZ 1997, 394, 394; Urteil vom 28.3.2007, NuR 2007, 488 und juris, Rn. 12). Ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang ist auch das Interesse an der Aufrechterhaltung einer die Nutzung eines (Betriebs)Grundstücks fördernden Verkehrsanlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1996, NVwZ 1997, 994, 995). Eine abwägungsbeachtliche Verkehrszunahme auf der B 48 im Bereich der klägerischen Betriebsgrundstücke mit nachteiligen Folgen durch Verkehrslärm und zusätzliche Behinderungen des betrieblichen Zugangs-, Abgangs- und Querungsverkehrs ist angesichts der räumlichen Nähe zur Planungsstraße nicht fernliegend. Daher bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Klägerin als abwägungserheblichen Belang auch ihr Interesse an einer Einbeziehung ihrer Grundstücke in die verkehrsentlastende Wirkung der Ortsumgehungsstraße ggf. durch die Wahl einer anderen Linienführung geltend machen kann. Sie wird jedenfalls die Berücksichtigung der Auswirkungen der Planung auf die Nutzung ihrer Betriebsgrundstücke im Rahmen der Abwägung verlangen können, was für die Bejahung der Klagebefugnis ausreicht.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angegriffene Planfeststellung verstößt nicht gegen Vorschriften, deren Verletzung die Klägerin mit der Folge der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens (vgl. § 17 e Abs. 6 Satz 2 FStrG) rügen kann.

Als durch die Planung nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung, sondern lediglich mittelbar Betroffene kann die Klägerin nicht eine uneingeschränkte gerichtliche Rechtmäßigkeitsprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen. In einem solchen Fall sind allein rechtlich geschützte eigene subjektive Rechte rügefähig. Es ist der Klägerin verwehrt, einen Abwehranspruch gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss aus der Verletzung öffentlicher oder fremder privater Belange herzuleiten (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 8.7.1998, NVwZ 1999, 70 und juris, Rn. 27; Urteil vom 28.3.2007, NuR 2007, 488 und juris, Rn. 14; Urteil vom 26.4.2007, BVerwGE 128, 358 und juris, Rn. 29; Beschluss vom 15.1.2008, NVwZ 2008, 675 und juris, Rn. 26). Deshalb kann die Klägerin keine natur- und landschaftsschutzrechtlichen Einwände gegen den Planfeststellungsbeschluss erheben, hier etwa im Zusammenhang mit der Verlegung des Klosterbachs (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.3.2007, NuR 2007, 488 und juris, Rn. 16 sowie Urteil vom 8.7.1998, NVwZ 1999, 70 und juris, Rn. 27 zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und Biotopschutz; Urteil vom 26.4.2007, BVerwGE 128, 358 und juris, Rn. 30 ff. zum Habitatschutz). Diese Gesichtspunkte betreffen die Klägerin lediglich als Teil der Allgemeinheit, nicht aber in gesteigerter Form als Trägerin ihr persönlich zustehender Rechte oder Belange.

Eine Verletzung materieller Rechte der Klägerin lässt sich indessen nicht feststellen.

1. Zu Unrecht wendet die Klägerin zunächst ein, es fehle dem Vorhaben an der Planrechtfertigung.

Zwar kann die Klägerin als mittelbar Eigentumsbetroffene (wohl) geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes - kein Bedarf streitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2006 <Verkehrsflughafen Leipzig/Halle>, BVerwGE 127, 95 und juris, Rn. 33). Die Planrechtfertigung besteht vorliegend jedoch schon wegen der Aufnahme des Vorhabens als vordringlicher Bedarf in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 8.6.1995, BVerwGE 98, 339 und juris, Rn. 19 f.; Urteil vom 26.10.2005 - 9 A 33/04 -, juris, Rn. 22). Insoweit besteht eine Bindungswirkung auch für die zur Rechtmäßigkeitskontrolle von Planfeststellungen berufenen Gerichte. Diese entfällt vorliegend nicht deshalb, weil sich eine Verkehrsentlastung für die klägerischen Grundstücke entlang der B 48 nicht ergeben wird. Denn mit der Gesamtumgehungsstrecke wird sich die Vorgabe einer Ortsumgehung nach der im Planungsverfahren durchgeführten Verkehrsuntersuchung (vgl. nur die Verkehrsuntersuchung vom 4. November 2003) im Wesentlichen erfüllen (vgl. OVG RP, Urteil vom 30.11.2000 - 1 C 10261/00.OVG -, S. 14 UA, esovg).

2. Der ebenso dem Schutz der Klägerin dienenden Pflicht aus § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV, sicherzustellen, dass durch die Straßennutzung keine schädlichen, nach dem Stand der Technik vermeidbaren Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, kommt die Planung ebenfalls nach.

Die in § 2 der 16. BImSchV für ein Gewerbegebiet festgelegten Immissionsgrenzwerte (69 dB(A) tags, 59 dB(A) nachts) werden für das in einem solchen Gebiet gelegene Betriebsgelände der Klägerin deutlich unterschritten. Zwar ist eine schalltechnische Berechnung nicht unmittelbar an Betriebsgebäuden der Klägerin vorgenommen worden. Es können jedoch die von einem Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar ermittelten und von der Klägerin nicht substantiiert angegriffenen Lärmwerte herangezogen werden, die für das nahegelegene, ebenfalls innerhalb desselben Gewerbegebiets befindliche Anwesen D.straße ... (Messpunkt 17) festgestellt worden sind (vgl. S. 2 des Anhangs 3 und Plankarte der Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen vom 12. Mai 2005). Die für diesen Messpunkt berechneten Daten können hinsichtlich des Anwesens der Klägerin (jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht) als aussagekräftig angesehen werden, weil sie umfassend den Verkehrslärm widerspiegeln und den gesamten nahen Kreiselverkehr unter Einbeziehung der angrenzenden, nicht zur Baustrecke gehörenden Verkehrsabschnitte miterfassen (vgl. S. 2 der Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen vom 12. Mai 2005). An diesem Messpunkt kann tags (sogar) der Immissionsgrenzwert für ein Kern-/Mischgebiet (62 dB(A)) und nachts mit 56 dB(A) sicher der Immissionsgrenzwert für ein Gewerbegebiet eingehalten werden. Werden die normativ festgelegten Immissionsgrenzwerte danach für ein Gewerbegebiet nicht erreicht und besteht darüber hinaus sogar noch ein nicht unerheblicher Spielraum für weitere Immissionen (einer Zunahme um 3 dB(A) geht eine Verdopplung des Verkehrs voraus, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.2003, BauR 2004, 1132 und juris, Rn. 7), so ist die Planfeststellung von daher rechtlich nicht zu beanstanden. Es besteht also auch kein Anspruch der Klägerin auf Planergänzung in Form der Anordnung von (weiteren) aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen.

3. Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht unter Abwägungsmängeln, die Rechte der Klägerin verletzen.

Das Abwägungsgebot (§ 17 Satz 2 FStrG) fordert, dass alle abwägungsbeachtlichen Belange bei der Planfeststellung erfasst und dabei erkennbar gewordene Konflikte planerisch bewältigt werden. Dies ermöglicht jedoch eine Planung, die einzelnen Belangen den Vorrang vor anderen einräumt, es sei denn, die Belange werden in ein objektiv nicht mehr hinnehmbares Verhältnis zueinander gesetzt. Für mittelbar Planbetroffene folgt aus dem Abwägungsgebot allerdings lediglich ein Anspruch auf Berücksichtigung ihrer planungsrechtlich relevanten privaten Rechte oder Belange (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.3.2007, NuR 2007, 488 und juris, Rn. 18 ff.; Beschluss vom 6.5.2008, NVwZ 2008, 795, 795). Eine eigene Betroffenheit besteht daher nicht hinsichtlich des Natur- und Landschaftsschutzes oder des Lärmschutzes anderer privater Dritter. Es besteht allein ein Anspruch auf gerechte Abwägung der eigenen Belange der von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung nicht betroffenen Klägerin mit den für das Vorhaben streitenden Belangen.

Auf dieser Grundlage unterliegt es keiner Beanstandung, dass der Beklagte eine Straßenplanung vorgenommen hat, die die von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen und Interessen als nachrangig bewertet. Zwar hätte es dem Beklagte grundsätzlich freigestanden, eine Umgehungsstraße zu planen, die auch die klägerischen Grundstücke in die verkehrsentlastende Wirkung der Ortsumgehungsstraße einbezieht, etwa indem in Verlängerung des neuen Teils der B 48 diese um das Betriebsgelände herumgeführt wird (so genannte "lange Ostumfahrung"). Indes besteht angesichts des dem Straßenplanungsträger eingeräumten Planungsermessens keine Verpflichtung für den Beklagten, eine Umgehung unter Einbeziehung des klägerischen Betriebs zu wählen. Denn die Belange der Klägerin haben kein solches Gewicht, dass sie im Rahmen einer gerechten Abwägung nicht haben überwunden werden können.

a) Als nicht abwägungsfehlerhaft erweist sich der Umgang mit dem Interesse der Klägerin, von einer planbedingten Verkehrszunahme im Bereich ihrer Betriebsgrundstücke auf dem unverändert bleibenden Teil der B 48 verschont zu bleiben.

aa) Die sachverständig erstellte Verkehrsprognose geht für den Planungsfall von einer Verkehrszunahme auf der B 48 im Bereich des klägerischen Betriebs von 200 Kfz/Tag für das Jahr 2015 bzw. von 300 Kfz/Tag für das Jahr 2025 gegenüber einer ohne die Ortsumgehung prognostizierten Verkehrsbelastung von 6.300 Kfz/Tag im Prognose-Nullfall aus (vgl. Anlage 1 der Verkehrsuntersuchung Enkenbach-Alsenborn vom 4. November 2003 in Verbindung mit Plan 1 Planungsfälle 5 - 7 vom Dezember 2001, ferner S. 4 der Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen vom 12. Mai 2005). Dies zeigt eine nur marginale Verkehrszunahme im Vergleich des Planfalles zu dem Prognose-Nullfall, also der Verkehrssituation bei Unterbleiben der Ortsumgehung. Diese kann der Klägerin mit Blick bereits auf die derzeitige durchschnittliche Verkehrsbelastung rheinlandpfälzischer Bundesstraßen von rund 8.300 Kfz/Tag (vgl. S. 18 des Schriftsatzes des Beklagten vom 8. Mai 2008) auch zugemutet werden, soweit ihre betrieblichen Abläufe von dem Verkehr auf der B 48 betroffen sind.

Die Prognose erweist sich auf der Grundlage der seit dem Jahr 1982 fortgeschriebenen Begutachtungen als nach Methode, Sachverhaltserfassung und Ergebnis nachvollziehbar und plausibel (vgl. zum eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstab: BVerwG, Beschluss vom 15.1. 2008, NVwZ 2008, 675 und juris, Rn. 4). Umstände, die insoweit zu Zweifeln Anlass geben könnten, hat die Klägerin nicht aufzuzeigen vermocht. Nach dem Verständnis der fortgeschriebenen Verkehrsuntersuchungen ist davon auszugehen, dass Verkehrsströme infolge Attraktivität der Umgehungsstrecke und aus dem Gewerbegebiet im Nordwesten Enkenbachs (vgl. S. 3 der Verkehrsuntersuchung vom September 1997) durchgehend Berücksichtigung gefunden haben. Die Annahme der Klägerin, die Nutzung der neuen Umgehungstrasse als Abkürzung zwischen der A 63 und der A 6, u.a. zwecks Umfahrung mautpflichtiger Autobahnstrecken, lasse eine deutlich höhere Verkehrszunahme erwarten, erweist sich demgegenüber als spekulativ und angesichts der örtlichen Streckenverhältnisse als wenig plausibel. Jedenfalls dürften die Umgehungsstrecke insgesamt und auch weitere Straßen im Bereich um Enkenbach-Alsenborn von den befürchteten Verkehrszunahmen gleichermaßen betroffen sein. Ungeachtet dessen müsste auch bei tatsächlicher Verkehrszahlenerhöhung eine Unzumutbarkeit betreffend den Abschnitt des klägerischen Betriebs nicht angenommen werden. Die Verkehrsprognose liegt für diesen Bereich schon heute so weit unterhalb des durchschnittlichen Verkehrsaufkommens rheinland-pfälzischer Bundesstraßen (s.o.), dass von daher ein großzügiger Puffer hinsichtlich einer befürchteten weiteren Verkehrszunahme besteht. Dies gilt auch, soweit sich weiterer Gewerbeverkehr aus dem nördlichen Enkenbach entwickeln sollte.

bb) Die prognostizierte (geringe) Verkehrszunahme ist die Folge der nachvollziehbaren und vertretbaren Entscheidung des Beklagten für eine kürzere Umgehungsstraße (so genannte "kleine Ostumfahrung"). Die Entscheidung ist nicht abwägungsfehlerhaft, auch wenn die Möglichkeit einer anderen Planung insbesondere der Trassenführung bestanden hat. Der Beklagte hat sich in der gebotenen Weise der Prüfung von Trassenalternativen gewidmet. Auch hat sie den privaten Belang der Klägerin, von planbedingten Verkehrszunahmen verschont zu bleiben, ordnungsgemäß in ihre planerische Abwägung eingestellt.

Bei der Überprüfung von Variantenentscheidungen der Planfeststellungsbehörde haben die Gerichte zu beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich dabei gar von Erwägungen einer vermeintlich "besseren" Planung leiten zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.2003 - 9 VR 9/03 -, juris, Rn. 15). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind vielmehr erst dann in einer vom Gericht zu beanstandenden Weise überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Linienführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Lösung darstellt, so dass sie sich der Planfeststellungsbehörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.2003, wie vor; Urteil vom 26.10.2005 - 9 A 33/04 -, juris, Rn. 28).

Letzteres kann hier auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin gegen die Linienführung nicht festgestellt werden. Der Beklagte hat erkannt, dass das klägerische Anwesen durch planbedingte Verkehrszunahmen belastet sein wird und dies in seine Abwägung eingestellt. Berechtigtes Planungsanliegen durfte es im Rahmen des mit der Umgehungsstraße erreichbaren Ziels, insbesondere die Ortslage Enkenbach nachhaltig von Verkehr zu entlasten (vgl. Plan 1 der Verkehrsuntersuchung vom Dezember 2001 im Vergleich zu Anlage 2 der Untersuchung vom 4. November 2003), aber auch sein, den lokalen Verkehr zwischen den Ortsteilen Enkenbach und Alsenborn auf kurzem Wege zu verbinden und dadurch zugleich einen verbleibenden innerörtlichen Verkehr hin zur südlichen Anbindung der Ortsumgehung zu verringern (vgl. zu letzterem S. 38, 39 der Verkehrsuntersuchung vom Juni 1982; S. 10 f. des Erläuterungsberichts zur Planfeststellung; S. 5 f der Verkehrsuntersuchung vom September 1997). Dass dabei dennoch die Ortslage in Nord-Süd-Richtung nicht vollständig entlastet werden kann (vgl. S. 1 der Verkehrsuntersuchung vom 4. November 2003; Verkehrsuntersuchung vom 9. November 2005), hat der Beklagte erkannt (der Planfeststellungsbeschluss regelt insoweit für den Norden Enkenbachs straßenverkehrliche Maßnahmen, vgl. III.6. des Planfeststellungsbeschlusses) und unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Alternativlösungen sowie der prognostizierten geringen Verkehrszunahme im Bereich der Klägerin als vertretbar angesehen (vgl. Ergebnisniederschrift über den Erörterungstermin vom 22. Februar 2007, 3., Verlust der erforderlichen Nutzungsmöglichkeit des Betriebsgeländes). Eine solche Abwägungsentscheidung ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die "kleine Ostumfahrung" sich nach der Prognose nicht nur als die effektivste Lösung der Verkehrsentlastung in der Ortslage erwiesen hat (unter der gesetzten Bedingung, weitere Ortsumgehungsstrecken wegen der mit ihnen verbundenen Nachteile und Kosten möglichst zu vermeiden, vgl. S. 27 des Planfeststellungsbeschlusses; S. 38 der Verkehrsuntersuchung vom Juni 1982). Bei ihrer Auswahl durfte aber auch berücksichtigt werden, dass die Hauptbelastungsachsen in der Ortslage die L 395 und die südliche B 48 sind, nicht aber der nördliche Teil dieser Bundesstraße. Der gefundene Kompromiss zwischen möglichst umfassender Entlastungswirkung bei geringer Flächeninanspruchnahme einerseits und kurzen innerörtlichen Verkehrsverbindungen andererseits, die nach dem Willen der Gemeinde auch die Anbindung der Bahnhofstraße einschließen sollte (vgl. S. 9 des Erläuterungsberichts der Planfeststellung), ist daher im Rahmen einer auch die Interessen der Klägerin beachtenden Abwägung nicht zu beanstanden. Dass weitere Gesichtspunkte wie höhere Investitionskosten aufgrund einer Mehrlänge bei einer großräumigeren Umgehungslinie sowie ein dadurch begründeter höherer Versiegelungsgrad, verbunden mit Eingriffen in Natur und Landschaft, für eine kurze Umgehungsstrecke sprechen, liegt auf der Hand. Eine schonendere und damit vorzugswürdige Planungsalternative drängt sich daher nicht auf.

Dies gilt auch, soweit der Beklagte dem Interesse an einer entlastenden Verkehrsregelung in der Ortslage den Vorrang vor dem Belang der Klägerin eingeräumt hat, auch von unterhalb der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV verbleibendem Verkehrslärm verschont zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.9.1987, NVwZ 1988, 363 und juris, Rn. 3, 8). Es steht insbesondere (auch nach Angabe der Klägerin) nicht zu befürchten, dass der möglichen Erweiterung des klägerischen Betriebs Hindernisse allein wegen des von der Bundesstraße ausgehenden Verkehrslärms entgegen stehen.

b) Ob die Klägerin als weitergehenden abwägungsbeachtlichen Belang ein Interesse an der Einbeziehung ihrer Betriebsgrundstücke in die verkehrsentlastende Wirkung der Ortsumgehung ggf. durch die Wahl einer anderen Linienführung (hier von der Klägerin vorgeschlagen die "große Ostumfahrung") geltend machen kann, bedarf auch an dieser Stelle keiner abschließenden Entscheidung (s.o. zur Klagebefugnis). Aus den Planungsakten ergibt sich jedenfalls, dass diese Problematik gesehen und abgewogen wurde (vgl. S. 32 des Planfeststellungsbeschlusses; Ergebnisniederschrift über den Erörterungstermin vom 22. Februar 2007, 3., Verlust der erforderlichen Nutzungsmöglichkeit des Betriebsgeländes). Die Gründe, die von dem Beklagten für die Trassenlinie "kleine Ostumfahrung" ins Feld geführt werden, erweisen sich - wie dargestellt - als nachvollziehbar und genügen dem Planungsziel. Eine andere als die gewählte Linienführung drängte sich mit Blick auf die privaten Belange der Klägerin auch nicht als insgesamt schonendere Lösung auf.

c) Offen bleiben kann schließlich, ob die Klägerin die Berücksichtigung ihres Interesses an der Verbesserung der Anbindung ihrer Betriebsflächen an die B 48 durch einen (zunächst geplanten, dann jedoch verworfenen) mit dem nördlichen Kreisel verbundenen Zubringer als im Rahmen der Abwägung zu beachtenden Belang geltend machen kann. Auch diesen Belang hat der Beklagte jedenfalls gesehen und in seine Abwägung eingestellt. Er hat jedoch die Planung einer allein der Klägerin nützlichen Zuwegung vertretbar mit Blick auf ein bestehendes Biotop (und die für einen Eingriff versagte Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde) sowie wegen Widerspruchs der betroffenen Grundstückseigentümer abgelehnt. Auch die Klägerin sieht nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung eine neue Zuwegung zu ihrem Betriebsgrundstück nur im Fall der Schließung der vorhandenen Zufahrten als notwendig an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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