Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 04.04.2006
Aktenzeichen: 8 C 10315/05.OVG
Rechtsgebiete: GG, EMRK, LuftVG, VwGO


Vorschriften:

GG Art 2
GG Art 2 Abs. 2
GG Art 2 Abs. 2 S. 2
GG Art 13
GG Art 13 Abs. 1
GG Art 14
GG Art 14 Abs. 1
GG Art 11
GG Art 11 Abs. 1
EMRK Art 8
LuftVG § 8
LuftVG § 8 Abs. 1
LuftVG § 8 Abs. 1 S. 2
LuftVG § 9
LuftVG § 9 Abs. 2
VwGO § 42
VwGO § 42 Abs. 2
Zu möglichen Rechtsverletzungen eines im Einwirkungsbereich eines Flughafens wohnenden Mieters durch luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse sowie zur verfassungs- und fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeit von Fluglärm während der Tagzeit.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 C 10315/05.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Luftverkehrsrechts

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2006, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der als Wohnungsmieter in M.-H. lebende Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss, mit dem der Beklagte der Beigeladenen die Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Hahn erlaubt hat. Hilfsweise begehrt er dessen Ergänzung um Auflagen zum passiven Lärmschutz.

Die Beigeladene ist aufgrund einer luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis vom 14. Juli 1993 zur zivilen Mitbenutzung des Militärflughafens Hahn im Umfang eines Flughafens des allgemeinen Verkehrs (Verkehrsflughafen) berechtigt. Die genehmigte Startlaufstrecke beträgt 2.440 m. An den Enden der Startbahn befinden sich sogen. "Overruns" von jeweils 300 m Länge, die unter erschwerten meteorologischen Bedingungen von Flugzeugen der beiden höchsten Gewichtsklassen genutzt werden dürfen und in diesem Fall die Startlaufstrecke auf 2.745 m verlängern. Mit weiterer Genehmigung vom 19. April 1994 hat der Beklagte den Nachtflug am Flughafen Hahn in Gestalt von Starts und Landungen von sog. "lärmarmen Strahlflugzeugen und Propellerflugzeugen" (Strahlflugzeugen nach Kapitel 3 des ICAO Annex 16 sowie bestimmte lärmzertifizierte Propellerflugzeuge nach LSL) zugelassen. Das Nachtschutzgebiet wurde auf alle Orte mit mehr als sechs nächtlichen Flugereignissen über 55 dB(A) am Ohr des Schläfers erstreckt. Die Anordnung weiterer Betriebsregelungen und Auflagen zum Schutz der Bevölkerung blieb für den Fall vorbehalten, dass in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr regelmäßig mehr als 40 Flugbewegungen mit strahlgetriebenen Flugzeugen oder mehr als 12 Flugbewegungen solcher Flugzeuge mit einem Höchstabfluggewicht von mehr als 150 t pro Durchschnittstag verzeichnet werden. Durch Urteil des seinerzeit für das Luftverkehrsrecht zuständigen 7. Senates des erkennenden Gerichts vom 01. Juli 1997 (- 7 C 11843/93.OVG -) ist der Beklagte im Hinblick auf einzelne der seinerzeitigen Kläger verpflichtet worden, die Schallschutzregelung für die Nacht wegen der erstmaligen Zulassung von Nachtflugverkehr in einem bis dahin nachtstillen Gebiet an einem Maximalpegel von 52 dB(A) am Ohr des Schläfers zu orientieren.

Am 04. September 2003 beantragte die Beigeladene die Feststellung des Planes für eine Verlängerung der Start- und Landebahn in südwestlicher Richtung auf insgesamt 3.800 m Länge unter Verlegung der Bundesstraße B 327, Herstellung eines neuen Rollweges und Rodungen zur Herstellung der Hindernisfreiheit in der Hauptbetriebsrichtung 21. Zur Begründung gab sie an, die Verlängerung der Start- und Landebahn sei erforderlich, um die nach Maßgabe der Verkehrsprognose der IntraPlan Consult vom 01. Juli 2003 (Band C 1 der Antragsunterlagen) vorhandene bzw. zu erwartende Nachfrage nach interkontinentalem Frachtverkehr besser befriedigen zu können. Dies sei gegenwärtig nicht möglich, weil schwere Frachtflugzeuge nur unter unwirtschaftlichen Zuladungsbeschränkungen auf dem Flughafen starten und landen könnten. Mit der Verlängerung solle zudem die Möglichkeit der Ansiedlung eines Integratorsterns am Flughafen sowie eine wichtige Voraussetzung für das angestrebte Flughafensystem Frankfurt/Main und Frankfurt-Hahn geschaffen werden. Nach einem dem Antrag beigefügten lärmmedizinischen Gutachten (Bd. C 8 der Antragsunterlagen) ist die planungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm bei bis zu 13 Ereignissen mit einem Maximalpegel von 53 dB(A) sowie einem nächtlichen äquivalenten Dauerschallpegel bis zu 35 dB (A) anzusetzen. Bei Einhaltung dieser Werte würden zusätzliche, lärminduzierte Aufwachreaktionen sowie die potentiell gesundheitsschädliche Erhöhung von Cortisolwerten in der Nacht vermieden.

Nach vorangegangener Bekanntmachung am 17. Oktober 2003 u.a. in der "Morbacher Rundschau" lag der Antrag mit allen Unterlagen vom 27. Oktober bis 28. November 2003 unter Hinweis auf die am 12. Dezember 2003 endende Einwendungsfrist öffentlich aus.

Mit Schreiben vom 08. Dezember 2003, beim Beklagten eingegangen am 12. Dezember 2003, erhob der Kläger Einwendungen gegen das geplante Vorhaben: Er wende sich gegen die zusätzliche Lärmbelästigung auch in den - in dem Entwurf nicht bewerteten - geplanten Flugrouten über M., L., H./D./R./E., E./L. und B.-K. mit dem Kurzentrum auf dem K. Plateau. Dies gelte vor allem für den im Planungsfall erst möglichen Schwerlastflugverkehr mit den entsprechend langen Zeiten geringer Flughöhe und dem 24-Stunden-Betrieb. Ferner sei er gegen den wirtschaftlichen Schaden, der den Tourismusanbietern durch die Zerstörung der Landschaft und den zunehmenden Flug- und Straßenverkehrslärm zugemutet werde. Diesen bringe der geplante 24-Stunden-Frachtflughafen sicherlich keine höheren Übernachtungszahlen. Auch gingen mit der Planung massive Eingriffe in den Naturhaushalt und in das Klima durch den Beitrag zur Steigerung des gesamten Flugaufkommens einher. Mit dem aufgewendeten Geld könnten in der Region bessere und dauerhaftere Arbeitsplätze in anderen Wirtschaftsbereichen geschaffen werden. Die Frage, was ein Arbeitsplatz auf dem Hahn den Steuerzahler koste, sei bisher nicht beantwortet.

Am 31. März 2004 erörterte der Beklagte nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung die Einwendungen der Privateinwender. Hieran nahm der Kläger nicht teil.

Am 23. Dezember 2004 erließ der Beklagte den beantragten Planfeststellungsbeschluss. Dieser lag nach ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 24. Januar bis 07. Februar 2005 öffentlich aus.

Nach Nebenbestimmung 3.2 des Planfeststellungsbeschlusses müssen Schallschutzvorrichtungen für den Tagschutz gewährleisten, dass durch An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten und ein für den Tageszeitraum der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 40 dB(A) nicht überschritten wird. Das Tagschutzgebiet umfasst entsprechend dem in der Anlage 1 beigefügten Plan ein Gebiet, das von der Grenzlinie eines für die Tagesstunden (6.00 bis 22.00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelten energieäquivalenten Dauerschallpegel von 60 dB(A) außen umschlossen wird einschließlich der Ortsgemeinde L. Der Wohnort des Klägers liegt außerhalb dieses Schutzgebiets. Für den Nachtschutz in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr haben Schallschutzvorrichtungen nach Ziff. 3.3 der Nebenbestimmungen zu gewährleisten, dass durch An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern unter ausreichender Belüftung keine höheren Maximalpegel als 53 dB(A) auftreten und ein für den Nachtzeitraum der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht überschritten wird. Das Nachtschutzgebiet in der beigefügten Anlage 2 umfasst dementsprechend das Gebiet, in dem pro Nacht ein Maximalpegel von 68 dB(A) außen mindestens 13mal erreicht oder überschritten wird sowie die Ortslagen L., K., L. und H.-L. Der Wohnort des Klägers ist von diesem Nachtschutzgebiet nicht umfasst. Nach Ziff. 3.2.3 und 3.3.3 der Nebenbestimmungen haben Eigentümer bebauter oder bebaubarer Grundstücke, die außerhalb des Tag- und Nachtschutzgebietes liegen, gleichwohl einen Anspruch auf Übernahme von Kosten für passive Lärmschutzmaßnahmen und den Nachweis der Lärmbetroffenheit, wenn sie die Überschreitung der in den Schutzgebieten geltenden Schutzziele nachweisen können. Lärmschutz für die Tagzeit kann insoweit beansprucht werden, wenn entweder das im Tagschutzgebiet geltende Dauerschallpegelkriterium überschritten wird oder mehr als sechzehnmal am Tag ein Spitzenpegel innen von 55 dB(A) erreicht wird. Ziff. 9 der Nebenbestimmungen enthält schließlich einen - nach der Erläuterung des Beklagten drittschützenden - Vorbehalt hinsichtlich nachträglicher Lärmschutzauflagen, auch in gestalt der Ausweisung neuer Schutzgebiete, für den Fall dauerhafter Überschreitung der Prognosezahlen für den Flugverkehr bzw. einer nachhaltigen Änderung in der Zusammensetzung des Verkehrs.

Nach der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 341) liegt u.a. M.-H. zwar außerhalb der Schutzgebiete, aber innerhalb des Gebietes, das von mehr als geringfügigem und daher abwägungserheblichem Lärm betroffen ist.

Am 07. März 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er bestreitet die Erforderlichkeit der planfestgestellten Maßnahme, die als reine Angebotsplanung zu bewerten sei. Die prognostizierte, geringfügige Steigerung der Passagierzahlen rechtfertige das Vorhaben nicht. Soweit die Verkehrsprognose von einem steigenden Frachtaufkommen am Flughafen Hahn ausgehe, sei sie fehlerhaft. Unberücksichtigt bleibe die mangelhafte Verkehrserschließung des Flughafens und seine Lage abseits der Quell- und Zielgebiete des Frachtverkehrs, für den regional und überregional genügend freie Kapazitäten auf bereits als Frachtflughäfen etablierten Flughäfen bereitstünden. Auch der Hinweis auf ein etwaiges Nachtflugverbot in Frankfurt am Main begründe angesichts der Entfernung zum Flughafen Hahn nicht die Annahme einer nennenswerten Verlagerung von Frachtflugverkehr, die ohnehin nur den privaten Interessen der Beigeladenen an der Abwehr von Konkurrenz dienen könne. Insoweit sei auch der künftige Einsatz des Airbus A 380 außer Betracht geblieben, der in Frankfurt am Main für genügend freie Kapazitäten auf den Startbahnen sorgen werde. Die FraPort AG als Anteilseignerin der Beigeladenen habe bei einem Hearing im Hessischen Landtag selbst eingeräumt, dass eine nennenswerte Verlagerung von Frachtflügen auf den Hahn wegen der engen Verzahnung von Frachtflug und Beiladung im Passagierflug nicht in Betracht komme. Zudem sei die von der Verkehrsprognose unterstellte Verbesserung der Schienen- und Straßenanbindung des Flughafens Hahn genauso ungesichert wie die Verhängung eines Nachtflugverbotes in Frankfurt am Main. Dieser verfüge auch nicht über eine von vielen Luftfrachtunternehmen für unabdingbar gehaltene zweite Startbahn und weise schwierige Witterungsbedingungen sowie eine ungünstige topographische Lage auf. Aus all diesen Gründen finde er auch keine Berücksichtigung im "Masterplan zur Entwicklung der Flughafeninfrastruktur" vom Oktober 2004. Die Startbahnverlängerung werde einseitig mit - zudem völlig fehlerhaft eingeschätzten - Beschäftigungseffekten für den Hunsrück begründet, die bei fehlendem Verkehrsbedarf nicht geeignet seien, die Maßnahme zu rechtfertigen. Die bisherige und geplante Entwicklung des Flughafens, der noch nie einen Gewinn erwirtschaftet habe, basiere lediglich auf "Standortvorteilen" in Gestalt von "Dumpingpreisen" und der Möglichkeit, veraltetes, überlautes Fluggerät einzusetzen, das an anderen Flughäfen längst verboten sei. Darüber hinaus sei die Lärmbelästigung bei Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens fehlerhaft beurteilt worden, weil in dem prognostizierten Verkehrsaufkommen Flugzeuge der Klassen S 6.2 und S 7 fast nicht berücksichtigt würden. Die hierfür im Prognosenullfall in Ansatz gebrachten Zahlen lägen deutlich unter den in der Vergangenheit erfassten Ist-Zahlen. Erst recht seien die Angaben für den Planungsfall - auch im Vergleich zu anderen Frachtflughäfen - realitätsfremd. Daraus resultiere eine völlig unrealistische Einschätzung der Lärmbetroffenheiten im Planungsfall. Die Bestimmung des Schutzzieles für Lärmschutz sei fehlerhaft, weil der Beklagte von den Vorgaben im Urteil des erkennenden Gerichts vom 01. Juli 1997 abgewichen sei. Nach diesen Vorgaben liege M.-H. innerhalb des Nachtschutzgebietes. Er selbst werde aufgrund seines Alters, eines bereits erlittenen Schlaganfalls sowie einer erhöhten Anfälligkeit für Infektionskrankheiten durch den entstehenden nächtlichen Fluglärm in seiner Gesundheit beeinträchtigt. Gleiches gelte für seine Grundrechte aus Art. 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG sowie die Rechte aus Art. 8 und 13 EMRK. Er habe sich im Jahr 2000 langfristig in M. eingemietet, um dort an dem Projekt "Kreativ im Alter" teilzunehmen. Daraus und aus seinem Alter folge auch ein Anspruch auf ein strengeres Nachtschutzziel bei der Lärmvorsorge.

Nachdem die Beigeladene sich in der mündlichen Verhandlung verpflichtet hat, an den Schlafräumen des Klägers Schallschutzeinrichtungen nebst Lüfter anzubringen, die den Innenpegel im Verhältnis zum Außenpegel um 30 dB(A) reduzieren, haben die Beteiligten den Rechtstreit betreffend die hilfsweise begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um verschärfte Nachtschutzziele übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss vom 23. Dezember 2004 aufzuheben, hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss insoweit zu ergänzen, dass für die Wohnung des Klägers auf Antrag des Eigentümers die Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen erstattet werden, die gewährleisten, dass bei An- und Abflügen vom Flughafen Frankfurt-Hahn bei geschlossenen Fenstern in Aufenthaltsräumen keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er rügt die Zulässigkeit der Klage, da der Kläger nicht Eigentümer einer Wohnung in M. sei und ihm ungeachtet dessen kein Anspruch auf die Aufnahme seines Wohnortes in die Schutzgebiete zustehe. Überdies erstrebe er mit dem Hilfsantrag unzulässigerweise die Einräumung von Rechten an den Eigentümer, die dieser nicht geltend gemacht habe. Die Klage sei auch unbegründet. Die Planrechtfertigung, deren vollständige Überprüfung der Kläger mangels Enteignungsbetroffenheit ohnehin nicht verlangen könne, sei durch die nach wissenschaftlich geeigneten Methoden durchgeführte und schlüssige Verkehrsprognose belegt. Danach stehe fest, dass zur besseren Abschöpfung vorhandener Frachtflugpotentiale für den langen Mittelstrecken- und den Langstreckenverkehr die Verlängerung der Start- und Landebahn des bereits an vierter Stelle unter den großen deutschen Frachtflughäfen rangierenden Flughafens Hahn unausweichlich sei. Dem Abwägungsgebot sei hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Lärmschutzbelange genügt. Die Lärmbelastungen seien auch im Hinblick auf Flugbewegungen schwerer Flugzeuge der Klassen S 6.2 und S 7 korrekt prognostiziert worden. Überdies sei durch Vorbehalt im Planfeststellungsbeschluss sichergestellt, dass etwaige Änderungen in Umfang und Zusammensetzung des Flugverkehrs durch nachträgliche Auflagen zum Lärmschutz berücksichtigt werden könnten. Auf dem Vorhaben widerstreitende öffentliche Belange könne sich der Kläger zur Verstärkung der von ihm geltend gemachten Lärmschutzbelange nicht berufen. Er habe auch keinen Anspruch auf weitergehende Schutzauflagen. Die für seinen Wohnort prognostizierten Lärmwerte lägen deutlich unterhalb der zutreffend festgelegten Schutzziele. Deren Festlegung begegne auch im Hinblick auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 01. Juli 1997 keinen Bedenken. Der lärmmedizinische Gutachter habe in Auseinendersetzung mit dieser Entscheidung die abweichenden Schutzziele nachvollziehbar begründet. Im Übrigen könne der Kläger bei Nachweis von deren Nichterfüllung Lärmschutz bereits nach der Regelung des Planfeststellungsbeschlusses erlangen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die Validität der Verkehrsprognose und die Bestimmung der Lärmschutzziele. Weder aus dem Urteil vom 01. Juli 1997 noch aus dem Entwurf eines neuen Fluglärmschutzgesetzes ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertungen des lärmmedizinischen Gutachters nicht dem Stand der Wissenschaft entsprächen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Antragsunterlagen zum Planfeststellungsantrag der Beigeladenen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Soweit die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen bleibt die Klage in Haupt- (I) und Hilfsantrag (II) ohne Erfolg.

I. Die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist zulässig; insbesondere kann sich der Kläger auch als Mieter unter Hinweis auf von der Verwirklichung des Planfeststellungsbeschlusses ausgehende Gesundheitsbeeinträchtigungen auf eine mögliche Verletzung in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) berufen und ist daher gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (s. BVerwG, UPR 1991, 67).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Voraussetzung für die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses ist, dass dieser sich als objektiv rechtswidrig erweist und dadurch eine Rechtsverletzung des Klägers bewirkt, die nicht durch Planergänzung, sondern nur durch Planaufhebung beseitigt werden kann. Daran fehlt es hier.

Die Behauptung, der planfestgestellte Ausbau der Start- und Landebahn sei angesichts ausreichend vorhandener regionaler und überregionaler Frachtflugkapazitäten sowie fehlender Verkehrsanbindung des Flughafens und mangelnden lokalen Frachtaufkommens überflüssig, führt nicht auf eine Rechtsverletzung des Klägers. Soweit damit die Planrechtfertigung als rechtliche Voraussetzung der Planfeststellung in Zweifel gezogen wird, entfaltet dieses Erfordernis keine drittschützende Wirkung zugunsten des Klägers. Denn dieser ist von der Planfeststellung allenfalls mittelbar, nicht aber mit enteignender Vorwirkung betroffen (s. z.B. BVerwG, NVwZ 1999, 70 [71] sowie OVG RP, BauR 2002, 677 und DVBl. 2005, 720).

Soweit der Kläger unter Hinweis auf eine Überbewertung des Ausbaubedarfs und eine Unterbewertung der Lärmimmissionen im Planungsfall einen Verstoß gegen das in § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG normierte Abwägungsgebot rügt, kann er sich als Mieter hierauf ebenfalls nicht berufen. Denn das Abwägungsgebot schützt wegen der Grundstücksbezogenheit des Fachplanungsrechts grundsätzlich nur die Belange der in ihrem Grundeigentum oder einer ähnlichen dinglichen Berechtigung am Grundstück Betroffenen; bloß obligatorisch Berechtigte sind darauf beschränkt, ihre Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend zu machen (BVerwG, BRS 55 Nr. 163; UPR 1996, 109; NVwZ 1997, 917 sowie Hofmann/Grabherr: LuftVG, § 9 Rn 110, 112, 114; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs: VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 74 Rn 59c und Stüer: Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Aufl. 2005, S. 1698). Dem steht auch nicht entgegen, dass das Besitzrecht des Mieters den Schutz des Art 14 Abs. 1 GG genießt (s. BVerfGE 89, 1 ff.). Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, den Grundrechtsschutz der Mieter im Rahmen des Zivilrechts zu gewährleisten, ohne ihnen durch drittschützende öffentlich-rechtliche Normen einen zusätzlichen, ihre Rechtsverteidigungsmöglichkeiten gleichsam verdoppelnden Verwaltungsrechtsschutz zu eröffnen (BVerwG, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 22). Anderes gilt nur dann, wenn das Miet- oder Pachtgrundstück durch die Planfeststellung unmittelbar in Anspruch genommen wird (BVerwG, BRS 59 Nr. 238). Dies ist indessen vorliegend nicht der Fall.

Der Einwand des Klägers, die im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Schutzauflagen seien nicht geeignet, die planungs- und verfassungsrechtliche Zumutbarkeit der Lärmimmissionen für seine Person zu gewährleisten, begründet hingegen - auch wenn insoweit eine Rechtsverletzung vorläge - keinen Planaufhebungsanspruch. Ein derartiger Mangel könnte ohne weiteres durch die Beifügung weitergehender Schutzauflagen zugunsten des Klägers behoben werden, ohne dass dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung in Frage gestellt würde (s. dazu BVerwGE 56, 110 [133]). Denn der Kläger stützt die Rüge unzureichender Schutzauflagen im Wesentlichen auf seine individuelle, durch Alter und Krankheit bedingte Lärmempfindlichkeit. Dass die Schutzziele unabhängig davon generell in einer Weise verschärft werden müssten, die zu einer Unwirtschaftlichkeit des planfestgestellten Betriebes führen könnte, hat er hingegen nicht hinreichend dargelegt, sodass er auf einen Planergänzungsanspruch verwiesen werden kann.

Schließlich enthält das Klagevorbringen auch keine Hinweise auf den Rechtskreis des Klägers berührende Verfahrensfehler, hinsichtlich deren - als Minus zur beantragten Aufhebung - eine Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses bis zur Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren gemäß § 10 Abs. 8 Satz 2 LuftVG festgestellt werden könnte.

II. Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage auf erweiterten passiven Schallschutz hat ebenfalls keinen Erfolg.

1. Soweit der Klageantrag seinem Wortlaut nach lediglich den Wirkungsgrad passiver Schallschutzmaßnahmen an Aufenthaltsräumen zum Gegenstand hat (Schutz vor Innenmaximalpegeln über 55 dB[A]), fehlt ihm schon das Rechtsschutzinteresse. Denn dies ist bereits durch Ziff. A 3.2.1 i.V.m. 3.2.3 des Planfeststellungsbeschlusses sichergestellt.

Geht man aufgrund der Erläuterung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung (s. S. 3 der Sitzungsniederschrift) davon aus, dass der Kläger mit seinem Antrag nicht eine Nachbesserung des vorgeschriebenen Wirkungsgrades passiver Schallschutzmaßnahmen, sondern des Tagschutzzieles (s. dazu S. 336f. des Planfeststellungsbeschlusses) erstrebt (Schutzgewährleistung bereits bei mehr als einem Maximalpegel von 55 dB(A) pro Tag anstelle einer mehr als sechzehnmaligen Überschreitung), erweist sich die Klage als zulässig. Der Kläger hat unter Berufung auf eine befürchtete Gesundheitsbeeinträchtigung zumindest die Möglichkeit eines verfassungsrechtlich begründeten Anspruchs auf Verschärfung des Tagschutzziels dargelegt. Am Rechtsschutzinteresse für die Verfolgung eines derartigen Anspruchs fehlt es ihm entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen nicht bereits deshalb, weil die Durchführung passiver Schallschutzmaßnahmen von einem Antrag des Eigentümers abhängt. Denn abgesehen davon, dass ein solcher Antrag auf Anregung des beeinträchtigten Mieters mangels Kosten für den Eigentümer in aller Regel gestellt werden dürfte, verbessert ein verschärftes Schutzziel im Planfeststellungsbeschluss die Stellung des Mieters bei der zivilrechtlichen Durchsetzung seiner Rechte gegen den Eigentümer (in diesem Sinne auch OVG NRW, NVwZ 1984, 385).

2. Dem Kläger steht jedoch in der Sache kein Anspruch auf die begehrte Nachbesserung des im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Tagschutzzieles oder - als Minus hierzu - auf erneute Entscheidung des Beklagten über die Festlegung des Tagschutzzieles unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu.

a. Die von ihm in Bezug genommenen Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 1, 11 Abs. 1, und 14 Abs. 1 GG scheiden als Anspruchsgrundlage aus. Da der Kläger Schutz vor gesundheitsschädlichen Lärmbeeinträchtigungen geltend macht, werden sie durch das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Wege der Spezialität verdrängt.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger neben dem sich hieraus (ggf. in Verbindung mit § 9 Abs. 2 LuftVG) ergebenden Anspruch auf Schutz vor verfassungsrechtlich unzumutbarem, gesundheitsbeeinträchtigendem Lärm als Mieter auch die Einhaltung der sogen. fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle (Schutz vor "Nachteilen") gemäß § 9 Abs. 2 LuftVG verlangen kann. Denn das im Planfeststellungsbeschluss festgelegte Tagschutzziel (passiver Schallschutz bei Überschreitung eines energieäquivalenten Dauerschallpegels von 40 dB(A) oder mehr als sechzehnmaliger Überschreitung eines Spitzenpegels von 55 dB(A) im Innenraum) wahrt die gerichtlich voll überprüfbare, durch Abwägung der widerstreitenden Belange nicht überwindbare (s. dazu Storost, NVwZ 2004, 257 [260, 262] m.w.N.) Grenze der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeit und schützt den Kläger damit erst recht vor verfassungsrechtlich unzumutbarem Lärm. Des Weiteren scheidet damit zugleich die vom Kläger geltend gemachte Verletzung des Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 13 Abs. 1 GG aus. Zwar schützt Art. 8 EMRK nach der Rechtsprechung des EGMR (NVwZ 2004, 1465) auch vor Beeinträchtigungen des Privatlebens durch Fluglärm. Nach Ansicht des Gerichtshofs sollen schwerwiegende Eingriffe in die Umwelt, etwa durch Lärm oder Gerüche, das Wohlbefinden einer Person beeinträchtigen und sie dermaßen an der Nutzung ihrer Wohnung hindern können, dass ihr Privat- und Familienleben beeinträchtigt werden, auch wenn ihre Gesundheit nicht wesentlich gefährdet wird (NJW 2005, 3767 [3768]). Es bedarf aber vorliegend keiner Entscheidung, ob diese Erkenntnisse des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - wie der Kläger meint - die nationale Rechtsprechung zu einer immissionsschutzrechtlichen "Aufladung" des Wohnungsgrundrechts gemäß Art. 13 Abs. 1 GG nötigen (s. dazu allgemein BVerfGE 111, 307ff.). Selbst wenn nämlich der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte postulierte "menschenrechtliche Immissionsschutz" auch unterhalb der Schwelle der Gesundheitsbeeinträchtigung verfassungsrechtliche Fluglärmabwehransprüche begründen könnte, liegt bei korrekter Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle gemäß § 9 Abs. 2 LuftVG jedenfalls keine "schwerwiegende" Beeinträchtigung und damit auch nach der zitierten Rechtsprechung keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor. b. Ein Anspruch des Klägers auf verschärfte Lärmschutzauflagen für die Tagezeit bzw. auf erneute Entscheidung hierüber folgt zunächst nicht schon daraus, dass sein Wohnort nicht innerhalb des aus Anlage 1 zum Planfeststellungsbeschluss ersichtlichen Tagschutzgebietes liegt. Die Planfeststellungsbehörde ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, sich zur Gewährleistung des verfassungsrechtlich und fachplanungsrechtlich gebotenen Lärmschutzes der Festsetzung von Schutzgebieten zu bedienen; diese dient lediglich dazu, den Lärmbetroffenen eine Beweiserleichterung zu verschaffen (BVerwGE 87, 332 [358f.]). Maßgebend für das Bestehen eines Schutzanspruchs ist hingegen ausschließlich das festgelegte Schutzziel (s. Ziff. 3.2.3 des Planfeststellungsbeschlusses), das die Grenze der Zumutbarkeit markiert.

c. Mangels normativ festgelegter Grenzwerte zur fachplanungsrechtlich zumutbaren Fluglärmbelastung ist die Zumutbarkeit jeweils nach Maßgabe des Einzelfalls situationsbedingt und damit bewertend zu qualifizieren. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem die Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Grundstücksnutzung sowie eine etwaige Vorbelastung. Dabei ist es zulässig, das Schutzziel im Sinne einer "Meistbegünstigung" an den schutzwürdigsten und schutzbedürftigsten Grundstücken der durch Fluglärm beeinträchtigten Umgebung zu orientieren. Bei einer Orientierung an der demnach einer allgemeinen Aussage am ehesten zugänglichen Wohnnutzung ist bei fehlender Vorbelastung der erforderliche Tagschutz durch Gewährleistung einer ungestörten Kommunikation im weitesten Sinne unter Einschluss der Mediennutzung sicher zu stellen. Wann dies der Fall ist, muss als außerrechtliche Frage im Wege gerichtlicher Sachverhaltsermittlung in der Regel unter Zuhilfenahme von Sachverständigen geklärt werden (s. BVerwGE 56, 110 [131 ff.].). Hierbei ist auf gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung abzustellen (BVerwG, NVwZ 2004, 618).

Das vom Beklagten im Planfeststellungsbeschluss zur Wahrung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze festgelegte Tagschutzziel hält in Anwendung dieser Grundsätze rechtlicher Überprüfung stand.

Der Beklagte hat sich bei der Bestimmung des Tagschutzzieles in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an den Anforderungen orientiert, die die Wohnnutzung als empfindlichste der in Betracht kommenden Nutzungsarten stellt. Denn er hat die schutzauslösenden Lärmwerte anhand der wissenschaftlichen Erkenntnisse betreffend die Vermeidung von Kommunikationsstörungen einschließlich der Mediennutzung (s. S. 307 des Planfeststellungsbeschlusses) bestimmt und nicht auf die deutlich höheren, auch verfassungsrechtlich relevanten Werte zur Vermeidung von Hörschäden und unmittelbaren extraauralen Gesundheitsschäden abgestellt. Die zum Schutz der Kommunikation herangezogenen Werte basieren auch auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen.

aa. Der lärmmedizinische Gutachter der Beigeladenen hat mit ins einzelne gehender Begründung, die vom Kläger nicht angegriffen wird, als präventiven Richtwert für eine gute Sprachverständlichkeit bei normaler, allenfalls angehobener Sprechweise einen Dauerschallpegel innen von 40 dB(A) angegeben (s. S. 92ff. des Gutachtens C 8). Dieser Wert wird auch in der Fluglärmsynopse (Griefahn/Jansen/Scheuch/Spreng, 2002) als präventiver Richtwert zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen empfohlen (s. auch Scheuch: Lärmmedizinisches Gutachten zum Planfeststellungsverfahren für den Flughafen Kassel-Calden, 2005, 86 mit weiteren Literaturnachweisen; Lärmmedizinische Stellungnahme vom 05. Juli 2004 im Planfeststellungsverfahren für den Flughafen Berlin-Brandenburg International, S. 78 [veröffentlicht unter http://www.dfld.de/ DFLD/index.htm, Bereich "downloads"]). Überdies wird der Wert auch in einer Anzahl neuerer luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschlüsse zur Gewährleistung zumutbarer Kommunikationsbedingungen herangezogen (s. etwa Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen Halle-Leipzig vom 04. November 2004, S. 331; Auflage V 1.1 des Planfeststellungsbeschlusses für den Flughafen Münster-Osnabrück vom 28. Dezember 2004 [veröffentlicht unter http://www.dfld.de/DFLD/index.htm, Bereich "downloads"]). Auch der Entwurf eines Änderungsgesetzes zum Fluglärmschutzgesetz (BT-Drs. 16/508; s. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1) geht davon aus, dass Schutzbedarf (in Gestalt einer Tagschutzzone 2) erst bei Dauerschallpegeln außen von über 55 dB(A) (= 40 dB[A] innen bei gekippten Fenstern) besteht.

bb. Über den vom lärmmedizinischen Gutachter als einzig maßgebenden Grenzwert empfohlenen Dauerschallpegel hinaus hat der Beklagte jedoch zusätzlich zum Schutz vor unzumutbaren Unterbrechungen der Kommunikation ein Spitzenpegelkriterium von 55 dB(A) innen festgelegt (s. S. 307f. des Planfeststellungsbeschlusses). Zur Begründung hat er ausgeführt, dass nach den bisherigen Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung eine 99%ige Sprachverständlichkeit und damit eine ungestörte Kommunikation garantiert ist, wenn Kurzeitmittelungspegel den Wert von 55 dB(A) im Rauminnern nicht überschreiten (S. 307 des Planfeststellungsbeschlusses und Scheuch: Lärmmedizinische Stellungnahme vom 05. Juli 2004 im Planfeststellungsverfahren für den Flughafen Berlin-Brandenburg International, S. 73, a.a.O.). Dieses Spitzenpegelkriterium ist bisher von der Rechtsprechung nicht nur gebilligt (s. BVerwG, BVerwGE 87, 332, 362), sondern sogar als "sehr weitgehend" bezeichnet worden (BVerwG, NVwZ 1999, 644, [647]; s. dort auch weitere Nachweise zur obergerichtlichen Rechtsprechung). Wissenschaftliche Erkenntnisse, nach denen schon geringere Momentanpegel unzumutbare Kommunikationsstörungen hervorrufen könnten, hat weder der Kläger benannt noch sind solche ersichtlich. So sind nach der Veröffentlichung "Fluglärm 2004" des Umweltbundesamtes (S. 53) bezüglich kommunikationsstörenden Momentanpegeln keine detaillierten Untersuchungen bekannt; die dort zitierten älteren Angaben aus der DIN 33410 von 1981 und einer Untersuchung von Rylander aus dem Jahr 1980 deuten darauf hin, dass ein Spitzenpegelkriterium von 55 dB(A), ergänzend zu einem äquivalenten Dauerschallpegel, geeignet ist, eine zumutbare Kommunikationsqualität auch im Bereich der Mediennutzung sicherzustellen (s. dazu auch Scheuch, Lärmmedizinisches Gutachten zum Planfeststellungsverfahren für den Flughafen Kassel-Calden, S. 84, a.a.O. und OVG Hamburg, Urteil vom 03. September 2001 - 3 E 32/98 P -; juris).

cc. Des Weiteren ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das Spitzenpegelkriterium im Rahmen der Schutzzielfestlegung mit einer zulässigen Pegelhäufigkeit von sechzehn kombiniert hat. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass durchschnittlich eine Kommunikationsstörung pro Stunde während der 16 Tagstunden planungsrechtlich zumutbar ist (s. S. 308 des Planfeststellungsbeschlusses). Die dem Klageantrag - unausgesprochen - zugrunde liegende Wertung, dass bereits mehr als eine durch Überschreitung des Spitzenpegelkriteriums eintretende Kommunikationsstörung pro Tag zumindest planungsrechtlich unzumutbar sein soll, teilt der Senat nicht. Wissenschaftliche Erkenntnisse, die diese These stützen könnten, hat der Kläger weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich. In der Rechtsprechung (s. OVG Hamburg, aaO.) ist anerkannt, dass im Hinblick auf das Ziel, die Kommunikation vor Beeinträchtigungen zu schützen, nicht schon einzelne höhere Pegel kritisch sind, solange deren Häufigkeit nicht dazu führt, dass ein Gespräch immer wieder unterbrochen wird, Radio- und Fernsehsendungen mangels Satzverständlichkeit nur noch eingeschränkt mitvollzogen werden können oder sich die für eine Informationsaufnahme notwendige Konzentration nicht wieder einstellt. Derartige Wirkungen dürften nach zutreffender Einschätzung des Beklagten vermieden werden, wenn auf Dauer das Spitzenpegelkriterium gelegentlich, aber durchschnittlich nicht mehr als einmal pro Stunde überschritten wird (s. dazu auch Dolde, in: Ziekow: "Bewertung von Fluglärm", 2003, S. 51). Dass auch bei Einhaltung des Häufigkeitskriteriums im Einzelfall tatsächlich mehr als eine Überschreitung pro Stunde auftreten kann, wird durch dann notwendige längere störungsfreie Zeiten hinreichend kompensiert.

dd. Stellt daher das im Planfeststellungsbeschluss festgelegte, an den Bedürfnissen der Wohnnutzung orientierte Tagschutzziel eine zulässige Konkretisierung der planungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle gemäß § 9 Abs. 2 LuftVG dar, so kann der Kläger demgegenüber allein unter Hinweis auf seinen individuellen Krankheitszustand (erhöhtes Schlafbedürfnis nach Schlaganfall und aufgrund hohen Alters; erhöhte Infektionsanfälligkeit) weder aus planungs- noch aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Verschärfung des Schutzziels verlangen. Dies folgt schon daraus, dass er diese Umstände in seinem Einwendungsschreiben während des Verwaltungsverfahrens nicht einmal andeutungsweise benannt hat und daher mit diesem Vorbringen auch im gerichtlichen Verfahren nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LuftVG ausgeschlossen ist.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich weder die planungs- noch die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für Fluglärmimmissionen nach der individuellen Lärmempfindlichkeit der Lärmbetroffenen bestimmt (s. BVerwG, BRS 52 Nr. 190 zum Gesundheitsschutz; VGH BW, NVwZ 1999, 85 [86] zum Immissionsschutz allgemein). Dies folgt aus der oben erwähnten Grundstücksbezogenheit des Fachplanungsrechts. Die von ihm - insoweit dem Bebauungsrecht vergleichbar - intendierte dauerhafte Bewältigung der sich aus dem Ausbau der Verkehrsfläche und den Auswirkungen des Luftverkehrs ergebenden Nutzungskonflikte im Hinblick auf die (in § 9 Abs. 2 LuftVG ausdrücklich genannten) "benachbarten Grundstücke" gebietet bei der Beurteilung der Zumutbarkeit angesichts der wandelbaren Zusammensetzung der Gruppe der Fluglärmbetroffenen eine grundstücks-, nicht aber eine personenbezogene Betrachtungsweise. Dies erfordert einerseits besondere Vorkehrungen zum Schutz von Grundstücken, die dauerhaft der Nutzung durch sogen. "vulnerable Guppen" (Alte, Kranke, Kinder) gewidmet sind. Dem hat der Beklagte durch Festsetzung gesonderter Schutzziele für Pflegeheime, Altenheime und Seniorenwohnzentren, Schulen und Kindergärten (s. Ziff. A 3.4 des Planfeststellungsbeschlusses) Rechnung getragen, die nach den diesbezüglichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung möglicherweise in gestalt der Sonderbestimmung für Seniorenwohnzentren auch auf die Seniorenwohngemeinschaft "Kreativ im Alter", der der Kläger angehört, Anwendung finden. Im Übrigen schließt die Beurteilung der Zumutbarkeit von Fluglärmimmissionen aber die Berücksichtigung besonderer Umstände in der Person des jeweiligen Eigentümers oder Nutzers aus. Welche Lärm- oder sonstigen Einwirkungen subjektiv als Störung empfunden werden, ist nicht ausschlaggebend. Besondere Empfindlichkeiten, Indispositionen oder andere persönliche Eigenheiten haben außer Betracht zu bleiben. Was der Nachbarschaft an Beeinträchtigungen zugemutet werden kann, ist vielmehr anhand eines typisierenden und generalisierenden Maßstabes zu bestimmen, der an das Empfinden des Durchschnittsmenschen anknüpft (s. BVerwG, BauR 2006, 480 zum Bebauungsrecht; OVG NRW, NWVBl. 2005, 338 = juris Rn 9 und VGH BW, Urteil vom 04. Juni 2002 - 8 S 460/01 -, juris Rn 72 zum Luftverkehrsrecht). Im übrigen deckt der als Tagschutzziel allgemein festgelegte äquivalente Dauerschallpegel innen von 40 dB(A) den vom Sachverständigen der Beigeladenen für Seniorenwohnzentren als präventiven Richtwert empfohlenen Dauerschallpegel von 42 dB(A) innen (s. S. 138 des Gutachtens C 8) ohne weiteres ab und trägt daher auch der gruppenspezifischen Empfindlichkeit des älteren Durchschnittsmenschen (s. zur Beachtlichkeit gruppenspezifischer Empfindlichkeit im Sinne eines "differenziert-objektiven" Maßstabes VGH BW, NVwZ 1999, 85 [86]) ausreichend Rechnung (s. dazu S. 327f. des Planfeststellungsbeschlusses).

ee. Die Eignung des festgelegten Tagschutzzieles zur Wahrung der verfassungs- und fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeit des Fluglärms wird schließlich auch durch die - vorwiegend den Nachtflugverkehr betreffenden - Angriffe des Klägers auf die Lärmprognose nicht in Frage gestellt. Insbesondere führt die Rüge fehlender Maximalpegelbetrachtungen für den Tag in Anlage 10 zum Schriftsatz vom 02. März 2006 nicht auf ein Ermittlungsdefizit des Beklagten. Da nach fachwissenschaftlich gesicherter Einschätzung des Beklagten Spitzenpegel unterhalb 55 dB(A) innen keine unzumutbare Kommunikationsunterbrechung bewirken, wird deren kommunikationsstörende Wirkung im Rahmen des Dauerschallpegelkriteriums ausreichend begrenzt. Treten hingegen weniger als sechzehn Spitzenpegel ab 55 dB(A) auf, so erweist sich dies unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten allenfalls dann als problematisch, wenn die Höhe einzelner Spitzenpegel - ohne den Schallschutzanspruch wegen Verletzung des Dauerschallpegelkriteriums auszulösen - die Maximalpegelkriterien für Hörschäden oder nichtaurale unmittelbare Gesundheitsschäden verletzen kann. Es ist indessen angesichts der Höhe dieser Werte (s. dazu S. 58 und 73 des Gutachtens C 8) ausgeschlossen, dass durch die Benutzung des Flughafens Hahn mit zivilem Fluggerät am ca. 13 km Luftlinie davon entfernten Wohnort des Klägers selbst bei gekippten Fenstern (Dämmwert mind. 15 dB[A]) im Gebäudeinneren die hierfür erforderlichen Spitzenpegel (> 90 dB[A]) erreicht werden. So hat der lärmphyskalische Gutachter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in Morbach-Hinzerath etwa durch eine Boeing 747 nur maximale Außenpegel von ca. 80 dB(A) erzielt werden (S. s. 9 f. der Anlage zur Niederschrift). Auch aus einer Aufstellung der Bürgerinitiative "Nachtflughafen Hahn e.V." über die "50 lautesten Lärmereignisse am Flugplatz Hahn in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr im Jahr 2004" (http://www.fluglaerm.de/hahn/laermmesswerte/2004_50 laermwerte.html) wird deutlich, dass unter Berücksichtigung weiterer schwerer Frachtflugzeuge (etwa An 12, An 124) selbst in erheblich größerer Nähe zum Flughafen (Messpunkte Würrich, Bahnhof Hirschfeld; Hahn, Oberkleinich) maximale Außenpegel erzielt werden, die im Gebäudeinneren niemals 90 dB(A) erreichen (höchster Pegel: An 12 mit 97,4 dB[A] an der Messstelle Bahnhof Hirschfeld, die allenfalls halb so weit vom Flughafen entfernt liegt wie Morbach-Hinzerath). Gleiches gilt auch für die vom Kläger als Anlage 3 zum Schriftsatz vom 02. März 2006 vorgelegten Messwerte für Dezember 2005 und Januar 2006 an der Messstelle Oberkleinich. An dieser ca. 8 km Luftlinie vom Flughafen entfernten Station wurde als höchster Wert der Start einer IL 76 mit 98 dB(A) registriert. Die weitaus überwiegenden Werte für Starts und Landungen dieses Flugzeugtyps lagen allerdings deutlich unter 90 dB(A).

ff. Schließlich ergeben sich auch im Hinblick auf die Gesamtlärmbelastung am Wohnhort des Klägers (s. dazu S. 295 des Planfeststellungsbeschlusses) weder planungs- noch verfassungsrechtliche Ansprüche auf ein verschärftes Tagschutzziel. Der Beklagte ist insoweit zu recht - und vom Kläger unbeanstandet - davon ausgegangen, dass keine wegen Gesundheitsbeeinträchtigung sanierungsbedürftige Vorbelastung gegeben ist und zudem der fluglärmbedingte Dauerschallpegel deutlich unter dem vom Straßenverkehr verursachten Dauerschallpegel liegt (vgl. S. 332 des Planfeststellungsbeschlusses).

Soweit über die Klage streitig entschieden worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtstreit hinsichtlich des Hilfsantrages in der Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es gemäß § 161 Abs. 2 VwGO der Billigkeit, die Kosten ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da die von der Beigeladenen zugesagte Gewährleistung passiven Schallschutzes für das Schlafzimmer des Klägers lediglich einen Teil des nicht streitwerterhöhenden (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG) Hilfsantrages betrifft. Des weiteren entspricht es gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, den Kläger auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten. Denn diese hat sich durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Prozesses beteiligt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO, 708ff. ZPO.

Die Revision kann nicht zugelassen werden, da Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

Zurück