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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.09.2005
Aktenzeichen: 8 C 10317/05.OVG
Rechtsgebiete: BauGB, BImSchG, LBauO


Vorschriften:

BauGB F. 2004 § 244
BauGB F. 2004 § 244 Abs. 2
BauGB F. 1997 § 1
BauGB F. 1997 § 1 Abs. 3
BauGB F. 1997 § 1 Abs. 6
BauGB F. 1997 § 1a
BauGB F. 1997 § 1a Abs. 3
BauGB F. 1997 § 1a Abs. 3 Satz 3
BauGB F. 1997 § 3
BauGB F. 1997 § 3 Abs. 3
BauGB F. 1997 § 9
BauGB F. 1997 § 9 Abs. 1a
BauGB F. 1997 § 9 Abs. 1a Satz 2
BauGB F. 1997 § 9 Abs. 4
BImSchG § 22
BImSchG § 22 Abs. 1
BImSchG § 22 Abs. 1 Satz 1
BImSchG § 24
BImSchG § 50
LBauO § 88
LBauO § 88 Abs. 1
LBauO § 88 Abs. 1 Nr. 1
Für eine abwägungsfehlerfreie Sicherung des Ausgleichs von planbedingten Eingriffen in Natur und Landschaft durch sonstige geeignete Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen gemäß § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB F: 1997 (= § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB F: 2004) reicht es nicht aus, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses lediglich Eigentümerin ausgleichsgeeigneter Grundstücke ist oder ein unbefristetes Verfügungsrecht über solche Grundstücke hat. Zusätzlich muss sich aus den Gesamtumständen des konkreten Planungsverfahrens ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde hinsichtlich der Durchführung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen auf derartigen Grundstücken ergeben.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

8 C 10317/05.OVG

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Normenkontrolle (Bebauungsplan)

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Teil des Bebauungsplans "B............" der Antragsgegnerin.

Der Bebauungsplan setzt in seinem östlichen Teil auf bisherigen Außenbereichsflächen allgemeine Wohngebiete sowie in größerem Umfang öffentliche Grünflächen fest. Im Westen wird das Plangebiet durch die L 12 begrenzt. Östlich davon ist neben einem kleineren, teilweise bebauten Mischgebiet ein größeres Gewerbegebiet mit einer Immissionsbegrenzung durch flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt. Im Bereich des Gewerbegebietes ist ein Tiefbauunternehmen mit Lagerhallen, LKW-Stellplätzen und Außenlagerflächen sowie ein Betonwerk angesiedelt. An das Gewerbegebiet schließt sich im Osten ein allgemeines Wohngebiet (C1) an, in dem die Grundstücke der Antragstellerin liegen. Die Grundflächenzahl ist mit 0,3, die Geschossflächenzahl mit 0,5 festgesetzt. Dacheindeckungen sind dort nur in anthrazit oder rot-braun zulässig. Die Grundstücke der Antragstellerin werden von der L 12 aus durch eine am nördlichen Rand des Gewerbegebietes entlang führende Straße, die am westlichen Rand des Wohngebietes in einen in Nord-Süd-Richtung verlaufenden, 3 m breiten Stichweg (K..........) einmündet, erschlossen. Der landespflegerische Ausgleich der durch die Planung ermöglichten Eingriffe wird zum Teil durch Festsetzungen im Plangebiet, im übrigen durch Maßnahmen auf im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Grundstücken, zu denen sich diese gegenüber der unteren Landespflegebehörde nach dem Satzungsbeschluss vertraglich verpflichtet hat, bewirkt.

Nachdem der Rat am 14. Februar 2000 die Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen und dessen Entwurf nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange abgeändert hatte, fasste er am 20. November 2001 erneut einen Aufstellungsbeschluss. Unter dem 14. Juni 2002 erstattete ein Ingenieurbüro der Antragsgegnerin ein Schallschutzgutachten zur Vereinbarkeit von Wohnnutzung und Gewerbelärm sowie von der L 12 ausgehendem Verkehrslärm. Darin wurde die Festsetzung flächenbezogener Schalleistungspegel für das Gewerbegebiet vorgeschlagen, um die Einhaltung der Orientierungswerte der TA Lärm im Bereich der Wohnbebauung sicherstellen zu können.

Nach Einarbeitung des Gutachtens in den Planentwurf fand am 20. Juni 2002 erneut eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Die Kreisverwaltung Bitburg-Prüm rügte die fehlende Verpflichtung der Antragsgegnerin zu den auf außerhalb des Plangebietes vorgesehenen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen und die fehlende Befahrbarkeit des K................ durch Müllfahrzeuge; auch machte sie angesichts der vorhandenen Betonmischanlage Bedenken gegen die Festsetzung eines Gewerbegebietes geltend. Auch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord wies darauf hin, dass die Betonmischanlage nach den Feststellungen des Gutachtens zur Nachtzeit nicht betrieben werden könne, was in die Abwägung einzustellen und Eigentümer und Anlagenbetreiber bekannt zu geben sei.

Nachdem im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung keine Anregungen und Bedenken geltend gemacht worden waren, beschloss der Rat der Antragsgegnerin nach Abwägung der Ergebnisse der Trägerbeteiligung die Offenlegung des Bebauungsplans. An den beschlossenen Schallleistungspegeln für die Betonmischanlage werde nach Diskussion mit dem Grundstückseigentümer festgehalten, obwohl diese einen Nachtbetrieb ausschlössen. Ein entsprechender Hinweis werde in die Begründung aufgenommen. Die Durchführung des landespflegerischen Ausgleichs auf außerhalb des Plangebietes gelegenen Flächen im Eigentum der Gemeinde werde durch städtebaulichen Vertrag mit der Landespflegebehörde abgesichert. Den Anwohnern des K................ sei es wegen dessen Kürze zumutbar, ihre Mülltonnen - wie bisher auch - an die nächste Straßenkreuzung zu bringen. Ein entsprechender Hinweis werde in die Planbegründung aufgenommen. Eine Verbreiterung des K................ scheide angesichts der Eigentumsverhältnisse aus.

Während der Offenlegung rügte die Kreisverwaltung Bitburg-Prüm die weiterhin fehlende vertragliche Sicherung der externen Ausgleichsmaßnahmen auf gemeindeeigenen Grundstücken und verlangte die Aufnahme eines Umsetzungszeitpunktes in den landespflegerischen Begleitplan. Hinsichtlich der problematischen Abfallentsorgung im Bereich des K............. sei ein entsprechender Hinweis nicht nur in die Planbegründung, sondern auch in die Planurkunde aufzunehmen. Die Antragstellerin lehnte die Aufnahme ihrer Grundstücke und die Herstellung des Stichweges unter Hinweis auf die hohe Beitragsbelastung und die aus ihrer Sicht ausreichende Privaterschließung ab. Die Planung vermittele ihren Grundstücken insgesamt nur Nachteile.

Am 19. November 2002 wog der Rat der Antragsgegnerin die Ergebnisse der Offenlegung ab und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Den Anregungen der Kreisverwaltung sei zu folgen, die Bedenken der Antragstellerin hingegen zurückzuweisen. Die mangelnde öffentliche Erschließung im Bereich des bisherigen sogen. K.............. sei ein zu beseitigender städtebaulicher Missstand, der die dringend erforderliche Ausweitung der Wohnbebauung im fraglichen Bereich behindere. Dies überwiege das Eigentümerinteresse an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes.

Nachdem der Bebauungsplan ausgefertigt und am 08. März 2003 bekannt gemacht worden ist, hat die Antragstellerin am 07. März 2005 Normenkontrollantrag hinsichtlich der Festsetzung des Wohngebietes C1 nebst Erschließung gestellt.

Sie macht geltend, der Bebauungsplan leide unter formellen Fehlern. Es sei nicht erkennbar, dass landespflegerischer Begleitplan und Planbegründung Gegenstand von Offenlage und Satzungsbeschluss gewesen seien. Auch sei nur die Planbegründung, nicht aber der landespflegerische Begleitplan vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnet. Ferner habe nach Umsetzung der während der Offenlage erhobenen Forderungen der Fachbehörden eine erneute Offenlage erfolgen müssen.

Inhaltlich leide der Plan an einer Reihe von Abwägungsmängeln. Der landespflegerische Ausgleich auf externen, im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Flächen sei im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht gesichert gewesen, da der diesbezügliche Vertrag mit der Landespflegebehörde erst später geschlossen und auch die Grunddienstbarkeit erst später bewilligt worden sei. Die Festsetzung eines Gewerbegebietes neben dem allgemeinen Wohngebiet, das die Grundstücke der Antragstellerin umfasse, löse keine städtebaulichen Konflikte sondern schreibe sie fest und verstärke sie. Hiermit habe sich die Antragsgegnerin nicht ausreichend auseinandergesetzt. Insbesondere habe sie nicht berücksichtigt, dass die Betonmischanlage tatsächlich länger betrieben werde als im Lärmschutzgutachten angenommen; die Lärmentwicklung durch den unmittelbar an das Wohngebiet angrenzenden Bauhof der Firma K....... sei nicht berücksichtigt worden. Eine Untersuchung der hierdurch verursachten Staubimmissionen sei nicht erfolgt. Diese seien beachtlich, nachdem im Zuge der Herstellung der Erschließungsanlagen vorhandener Bewuchs beseitigt worden sei, was auch zu einer Verstärkung der Lärmimmissionen führe. Auch hinsichtlich der Müllentsorgungsproblematik seien die Forderungen der Kreisverwaltung nicht umgesetzt worden. Da ein Befahren des geplanten Stichweges mit Entsorgungsfahrzeugen und Fahrzeugen der Feuerwehr nicht möglich sei, trete eine Verbesserung der Erschließung, die die Antragsgegnerin als Grund für die Überplanung des Grundstücks angegeben habe, nicht ein. Im Hinblick auf das benachbarte Gewerbegebiet sei hinter ihrem Wohnhaus auf der Parzelle ...... ein mindestens 100 m breiter Immissionsschutzstreifen auszuweisen gewesen. Stattdessen werde auch auf dem unbebauten, bisher aus Immissionsschutzgründen mit Fichten bepflanzten Grundstücksteil ein Baufenster ausgewiesen, das zwingend die Beseitigung der privaten Immissionsschutzpflanzung zur Folge habe. An einer weiteren Bebauung ihres Grundstücks habe sie kein Interesse. Zudem sei die Ausnutzung des übertiefen Baufensters angesichts der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht möglich und führe daher nur zu hohen Erschließungsbeitragsforderungen und Folgekosten. Die gestalterischen Festsetzungen über die Farbe der Dacheindeckung entbehrten jeglicher Begründung.

Die Antragstellerin beantragt,

den am 19. November 2002 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan "B......" der Antragsgegnerin hinsichtlich der Festsetzung des östlich an das Gewerbegebiet anschließenden allgemeinen Wohngebietes und der dieses erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich des Kirchenpfades für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie meint, die Begründung des Bebauungsplanes sei nicht Gegenstand des Satzungsbeschlusses. Auch werde nicht gesondert über den landespflegerischen Begleitplan, sondern nur im Rahmen des Satzungsbeschlusses über die auf seiner Grundlage getroffenen Festsetzungen des Planes beschlossen. Der landespflegerische Begleitplan sei Teil der Planbegründung und daher nicht gesondert vom Bürgermeister zu unterzeichenen. Die Planbegründung und damit auch der landespflegerische Begleitplan sei ausweislich der Bekanntmachung zur Offenlage mit ausgelegt gewesen. Als Sicherung des landespflegerischen Ausgleichs auf externen Flächen genüge das gemeindliche Eigentum an diesen Flächen. Zudem sei bei Satzungsbeschluss prognostisch feststellbar gewesen, dass es die vorgesehenen Ausgleichsflächen Freiraumflächen seien. Eines gesonderten Vertragsabschlusses bedürfe es entgegen den beständigen Forderungen der Landespflegebehörden nicht. Einer erneuten Offenlage des Planentwurfs habe es nach Aufnahme von Hinweisen auf die entsorgungs- und immissionsschutzrechtliche Problematik nicht bedurft, weil diesen Änderungen kein Regelungscharakter zukomme. Die Abwägung für den Bereich der Grundstücke der Antragstellerin sei nicht zu beanstanden. Die bisherige Zuwegung über den in der Natur ca. 1,50 m breiten, teilweise über privates Eigentum führenden K........... von der H..........straße aus sei für eine ordnungsgemäße Erschließung unzureichend gewesen. Insoweit sei von einigen Anliegern des K......... das Hofgrundstück des Bauunternehmes bereits als Zugang genutzt worden. Die Befriedigung des dringenden Wohnbedarfs in der Gemeinde erfordere aber auch eine ordnungsgemäße Erschließung vorhandener Baugrundstücke. Da der als Erschließungsanlage festgesetzte Teil des K......... von der Einmündung der Erschließungsstraße aus in nördlicher Richtung 70 m, in südlicher Richtung 40 m lang sei und nur wenige Anwesen erschließe, sei eine Ausbaubreite von 3 m ohne Wendemöglichkeit auch im Hinblick auf die Abfallentsorgung zulässig. Die Festsetzung eines Wohngebietes neben einem Gewerbegebiet begegne keinen Bedenken, weil durch die Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel die Gebietsverträglichkeit sichergestellt worden sei. Die Gestaltungsfestsetzungen hinsichtlich der Dachfarbe bedürften keiner weiteren Begründung, da sie im Beteiligungsverfahren nicht angegriffen worden seien. Zudem könne ihre Unwirksamkeit ohnehin nicht die des gesamten Planes bewirken.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der angefochtene Bebauungsplan sowie die Planaufstellungsunterlagen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag der eigentumsbetroffenen und daher antragsbefugten Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.

Der strittige Bebauungsplan weist weder die von der Antragstellerin gerügten noch sonstige, offenkundige Verstöße gegen höherrangiges Recht auf. Somit kann der auf eine bloße Teilunwirksamerklärung des Planes gerichtete Antrag weder wegen Gesamtunwirksamkeit noch wegen einer auf den Antragsgegenstand beschränkten Teilunwirksamkeit Erfolg haben.

I. Das dem Erlass des Planes vorausgegangene Verfahren gibt keinen Anlass zu Beanstandungen.

1. Die Rüge der Antragstellerin, der Planentwurf habe nach Einarbeitung der im Rahmen der Offenlegung im Oktober 2002 eingegangenen Anregungen und Bedenken erneut ausgelegt werden müssen, greift nicht durch. Ein solcher Verstoß gegen § 3 Abs. 3 BauGB in der gemäß § 244 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414) noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) - BauGB a.F. - ist gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Denn er ist erst mit dem Normenkontrollantrag und nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Planes schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden. Überdies ist die Rüge auch inhaltlich unbegründet. Eine erneute Offenlegung nach § 3 Abs. 3 BauGB a.F. oder Beteiligung nach § 13 Nr. 2 BauGB a.F. ist nicht bei jeder Änderung erforderlich, sondern nur bei solchen, die materiellen Regelungsgehalt haben (s. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg: BauGB, § 4a Rn 21a und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Oktober 1996, VBlBW 1997, 137). Solche Änderungen sind nach der Offenlegung im Oktober 2002 nicht vorgenommen worden. Die gemäß Ratsbeschluss vom 19. November 2002 umzusetzenden Anregungen der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm (Bl. 395ff. VA) bezogen sich sämtlich auf Hinweise bzw. außerhalb des Planes erfolgende Maßnahmen zur Umsetzung des landespflegerischen Ausgleichs.

2. Soweit die Antragsstellerin bezweifelt, dass Planbegründung und landespflegerischer Begleitplan offen gelegt worden sind, wird dies durch die diesbezügliche Bekanntmachung (Bl. 52 GA) bewiesen. Hiernach war auch die Planbegründung, deren Teil 2 der landespflegerische Begleitplan ist (s. Bl. 350 VA), Gegenstand der Offenlegung.

3. Dass die Antragstellerin die Unterschrift des Bürgermeisters der Antragsgegnerin auf dem landespflegerischen Begleitplan vermisst, führt ebenfalls nicht auf einen formellen Fehler des Bebauungsplans. Zum einen existiert kein gesetzliches Unterschriftserfordernis für die Planbegründung; zum anderen erklärt Ziff. 6.7 des Teils 1 der Planbegründung (Bl. 470 VA) auch die Teile 2 und 3 zum Bestandteil der Begründung, sodass sich die Unterschrift des Bürgermeisters auf dem letzten Blatt von Teil 1 auf die gesamte Begründung erstreckt.

II. Der Bebauungsplan begegnet auch in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken.

1. Er ist zunächst auch hinsichtlich der Festsetzung des Wohngebietes C1 nebst Erschließungsanlage mit § 1 Abs. 3 BauGB vereinbar. Der von der Antragstellerin insoweit erhobene Einwand mangelnder Erforderlichkeit der Bauleitplanung greift nicht durch. Die Auffassung der Antragsgegnerin, im Bereich dieses Wohngebietes existiere mangels ausreichender öffentlicher Erschließung der vorhandenen Wohnbebauung ein städtebaulicher Missstand, der auch im Interesse der erwünschten Bebauung dort vorhandener Baulücken beseitigt werden müsse, überzeugt in tatsächlicher Hinsicht und ist auch geeignet, die Einbeziehung dieses Gebietes in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes städtebaulich zu legitimieren.

2. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Verstöße gegen das Gebot, die von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.), liegen nicht vor.

a. Der erforderliche Ausgleich der durch die Planung ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft war im für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (s. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F.) in einer den Anforderungen des § 1a Abs. 3 BauGB a.F. genügenden Weise gewährleistet.

Nach Satz 3 der Vorschrift kann der Ausgleich außer durch Festsetzungen im Plan oder städtebaulichen Vertrag auch durch "sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen" sichergestellt werden. Notwendige - aber keineswegs einzige - Voraussetzung hierfür ist, dass sich die für den Ausgleich in Anspruch zu nehmenden Flächen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Eigentum der Gemeinde befinden oder in sonstiger Weise zumindest ein zeitlich unbefristetes Verfügungsrecht der Gemeinde über diese Flächen gesichert ist (s. Senatsurteil vom 06. März 2002 - 8 C 11470/01.OVG -; BauR 2002, 1205 und ESOVGRP). Bloße Absichtserklärungen der Gemeinde, den erforderlichen Ausgleich nach In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes auf solchen Flächen gewährleisten zu wollen, genügen indessen für eine abwägungsfehlerfreie Sicherstellung des Ausgleichs nicht (BVerwG, Urteil vom 19. September 2002, BVerwGE 117, 58, 67f.). Vielmehr ist ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde erforderlich. Dadurch soll verhindert werden, dass sie sich von einseitigen Erklärungen, die eine bestimmte Kompensation in Aussicht stellen, im Nachhinein wieder lossagt oder von ihr zunächst zum Ausgleich bereitgestellte Flächen später zurückzieht. Das Gesetz legt die Gemeinde allerdings nicht auf ein bestimmtes Vorgehen - auch nicht auf den Abschluss eines zur Durchführung des Ausgleichs verpflichtenden öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der Landespflegebehörde vor Satzungsbeschluss - fest, um dieser Gefahr angemessen Rechnung zu tragen (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2005 - 1 A 1107/04.OVG -; ESOVGRP m.w.N.). Vielmehr ist stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses das erforderliche Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde gewährleistet und deshalb die Prognose gerechtfertigt ist, diese werde sich nicht ohne weiteres ihrer Ausgleichsverpflichtung entziehen können. In der Rechtsprechung (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2005 , aaO.; BVerwG, Urteil vom 19. September 2002, a.a.O., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08. Juli 2002 - 3 S 2016/01 -; juris) ist dies für Fälle bejaht worden, in denen die gemeindeeigenen Grundstücke und die auf ihnen durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen auf der Planurkunde oder in der Planbegründung genau und hinreichend konkret beschrieben sind, der Bebauungsplan eine Zuordnungsfestsetzung nach § 9 Abs.1a Satz 2 BauGB enthält und der Gemeinderat einen ausdrücklichen Beschluss über die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen gefasst bzw. durch Beschluss die Verwaltung mit dem Abschluss entsprechender Verträge mit der Landespflegebehörde beauftragt hat. So liegt der Fall hier.

Die Durchführung der erforderlichen landespflegerischen Maßnahmen ist unter genauer Bezeichnung der hierfür vorgesehenen gemeindeeigenen Grundstücke im landespflegerischen Planungsbeitrag nach Art und Lage auf dem Grundstück konkret beschrieben (Bl. 364 bis 369 VA). Festsetzung F 3 des Bebauungsplans beinhaltet eine Zuordnungsfestsetzung betreffend diese externen Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 a Satz 2 BauGB. Sowohl der Hinweis Nr. 6 auf der Planurkunde als auch das Protokoll des Ratsbeschlusses vom 19. November 2002 (Bl. 387 VA) enthalten eine ausreichende Selbstverpflichtungserklärung des Rates sowie einen (mittlerweile ausgeführten) Auftrag an die Verwaltung, bis zur Rechtskraft des Planes ausgleichssichernde Verträge mit der unteren Landespflegebehörde abzuschließen. Darüber hinausgehende Sicherungen des Ausgleichs im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses können entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gefordert werden, zumal auch eine Ausgleichsfestsetzung im Bebauungsplan gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. keine größere Gewähr für den Vollzug der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen bietet.

b. Der Antragsgegnerin ist auch im Hinblick auf die aus der Nachbarschaft von Gewerbe- und allgemeinem Wohngebiet resultierende Lärmschutzproblematik kein Abwägungsfehler unterlaufen.

Der Abwägungsvorgang weist kein Defizit betreffend die Berücksichtigung der im geplanten Gewerbegebiet bereits ansässigen Betriebe, vor allem des Bauhofs K....... und der Betonmischanlage, auf. Ausweislich Seite 20 der Planbegründung war der Antragsgegnerin die Existenz dieser Betriebe und der daraus resultierenden Konfliktlage im Hinblick auf die im Wohngebiet C1 bereits vorhandene Bebauung bewusst. Hiervon ausgehend war sie zum einen bestrebt, die vorhandene gewerbliche Nutzung durch Ausweisung eines Gewerbegebietes grundsätzlich zu sichern, sie aber zum anderen durch Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel so zu beschränken, dass keine unzumutbaren Lärmauswirkungen zu Lasten des angrenzenden Wohngebietes auftreten können. Grundlage der Immissionsschutzfestsetzungen (s. Buchst. B der Textfestsetzungen) war das unter dem 14. Juni 2002 erstattete Gutachten der Fa. Boxleitner. In diesem Gutachten sind zunächst die Emissionen des vorhandenen Hauptemittenten (Betonmischanlage) im Tagbetrieb und ihre Auswirkungen unter anderem auf die maßgeblichen Immissionspunkte im geplanten Wohngebiet C1 ermittelt worden. Unter Berücksichtigung des sich so für die Betriebsfläche der Betonmischanlage (L 04) ergebenden Schallleistungspegels hat der Gutachter das Lärmkontingent, das aufgrund der maßgebenden Orientierungswerte für die Lärmbelastung eines allgemeinen Wohngebietes verbleibt, errechnet und mittels flächenbezogener Schallleistungspegel für Tag und Nacht den übrigen Flächen des Gewerbegebietes zugeteilt. Hiergegen ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsstellerin nichts zu erinnern.

Der Einwand, die tatsächlichen Betriebszeiten der Betonmischanlage gingen über die Annahmen des Gutachters hinaus, greift nicht durch. Zum einen war es weder Pflicht noch Absicht der Antragsgegnerin, durch ihre Planung die tatsächlichen Betriebszeiten der Anlage rechtlich auf Dauer zu legitimieren. Vielmehr war sie sich bewusst, dass mit der auf der Annahme eines Tagbetriebes basierenden Festsetzung für die Fläche L 04 ein Ausschluss des Nachtbetriebes verbunden ist. Dies hat sie auf Anregung der Fachbehörde (s. Bl. 249 VA) nicht nur mit dem Grundstückseigentümer am 11. März 2002 eingehend besprochen, sondern auch ausdrücklich in die Planbegründung aufgenommen (S. 21). Zum anderen durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die Anlage tatsächlich im wesentlichen tagsüber betrieben wird und somit durch die Festsetzung keine ihren Planungsabsichten zuwiderlaufende Bestandsgefährdung eintreten würde. Denn dies ergab sich aus einem Messbericht des ehemaligen Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht vom 12. Oktober 1987 (Bl. 18 der Gutachtensakte); gegenteilige Erkenntnisse sind weder durch den Eigentümer des Betriebsgrundstücks noch durch den Betreiber der Anlage im Planaufstellungsverfahren eingebracht worden. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die Lärmschutzfestsetzung für die Fläche L 04 könne gegenüber einem von den Annahmen der Antragstellerin zeitlich abweichenden Anlagenbetrieb aus Gründen des Bestandsschutzes nicht durchgesetzt werden und sei daher zur Konfliktlösung ungeeignet. Bei der Betonmischanlage handelt es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Ob in der demnach für die Anlage erforderlichen Baugenehmigung bereits zeitliche Betriebsbeschränkungen festgesetzt sind, bedarf keiner weiteren Klärung (s. aber das Schreiben des Gewerbeaufsichtsamtes Trier vom 17. November 1987, Bl. 12f. der Gutachtensakte, wo von einer Betriebsbeschränkung auf 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr im "Genehmigungsbescheid" die Rede ist). Auch wenn nämlich die Baugenehmigung keine derartigen Einschränkungen enthielte, könnte sie einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung nach § 24 BImSchG, die auf Einhaltung des die Anforderungen des § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG konkretisierenden flächenbezogenen Schallleistungspegels abzielt, nicht entgegen gehalten werden (s. BVerwG, Beschluss vom 09. März 1988, NJW 1988, 2552). Eine solche Anordnung kann auch in einer Betriebszeitbeschränkung bestehen und von den Grundstückseigentümern im Wohngebiet C1 wegen drittschützender Wirkung der maßgebenden Rechtsvorschriften notfalls erstritten werden (Jarass: BImSchG, 6. Aufl. 2005, § 24 Rn 11 und 23).

Aus dem Abwägungsgebot ergab sich vorliegend keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, im Rahmen der Planaufstellung neben den Lärmemissionen des vorhandenen Hauptemittenten auch noch diejenigen des Bauhofes K....... zu ermitteln. Vielmehr reichte es aus, dem Betriebsgelände des Bauhofes einen Teil des Lärmkontingents durch flächenbezogenen Schalleistungspegel zuzuteilen, der für das gesamte Gewerbegebiet bei Berücksichtigung des Hauptemittenten und der Zumutbarkeitsgrenze hinsichtlich des Wohngebietes verbleibt. Näherer Ermittlungen hätte es allenfalls dann bedurft, wenn Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass die Einhaltung des flächenbezogenen Schallleistungspegels die - von der Antragsgegnerin gerade nicht gewollte - Schließung des Bauhofes voraussetzt. Solche sind jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Betreiber des Bauhofes im Planaufstellungsverfahren keinerlei Einwendungen gegen die sein Betriebsgelände betreffenden Lärmschutzfestsetzungen erhoben. Auch ansonsten spricht nichts dafür, dass die Festsetzung eines flächenbezogenen Schalleistungspegels für die Tagzeit von 50 dB(A) (Fläche L 03) bzw. 52 dB(A) (Fläche L 02) eine gewerbliche Nutzung des Betriebsgeländes in gestalt eines Bauhofes ausschließt. So erweisen sich etwa flächenbezogene Schallleistungspegel in Industriegebieten (erst) dann im Hinblick auf die festgesetzte Nutzungsart als unrealistisch, wenn sie 40 dB(A) und weniger betragen (s. Tegeder, UPR 1995, 210, 212). Die hier in Rede stehenden Festsetzungen liegen indessen deutlich über diesem Wert. Ob - wie die Antragstellerin behauptet - der gegenwärtige tatsächliche Betrieb des Bauhofes die in der Lärmschutzfestsetzung zum Ausdruck kommende Zumutbarkeitsschwelle überschreitet, ist aus den oben dargestellten Gründen für die Abwägung ohne Belang. Auch bei dem Bauhof handelt es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (s. zum Anlagenbegriff § 3 Abs. 5 BImSchG), die ungeachtet ihrer Baugenehmigung Gegenstand immissionsschutzrechtlicher, betriebsbeschränken-der Auflagen nach § 24 BImSchG sein kann.

Das Abwägungsergebnis verstößt, auch soweit es zur Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes neben dem allgemeinen Wohngebiet C1 geführt hat, nicht gegen das sogen. "Trennungsgebot" gemäß § 50 BImSchG. Diese Vorschrift enthält kein generelles Verbot, Gewerbegebiete unmittelbar neben Wohngebieten festzusetzen. Dies gilt insbesondere, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine bereits bestehende Gemengelage zwischen Gewerbe und Wohnen, die seit längerer Zeit und offenbar ohne größere Probleme bestanden hat, überplant werden soll (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 BN 15.04 -; juris). Bei Gewährleistung des erforderlichen Immissionsschutzes - etwa durch Gebietsgliederung mittels flächenbezogener Schallleistungspegel - ist sogar die Festsetzung eines Industriegebietes neben einem Wohngebiet möglich (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2003, BRS 66 Nr. 17).

Die Antragsgegnerin brauchte den Schutz vor Lärmimmissionen schließlich nicht durch die Festsetzung eines von der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren beanspruchten, mindestens 100 m breiten Immissionsschutzstreifens hinter ihrem Wohnhaus auf der Parzelle Nr. ..... sicherzustellen. Eine derartige Regelung hätte dem Planungsziel, im Bereich des Wohngebietes C1 vorhandene Baulücken zu schließen, widersprochen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sie wesentlich besser als die Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel für das Gewerbegebiet zur Konfliktlösung geeignet wäre.

b. Das von der Antragstellerin gerügte Abwägungsdefizit im Hinblick auf den Schutz des Wohngebietes C1 vor Staubimmissionen des benachbarten Bauhofes Köppen liegt nicht vor. Insbesondere war die Antragsgegnerin nicht gehalten, ein diesbezügliches Gutachten einzuholen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass im Bereich des Wohngebietes C1 (auch) eine Bestandsüberplanung stattfindet, da drei Wohnhäuser (H........berg ... bis ...) bereits seit längerem in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Bauhof existieren. Da im Planaufstellungsverfahren keinerlei Bedenken im Hinblick auf eine unzumutbare Staubbelastung erhoben worden sind und zudem ein Bauhof auch nicht zu den Gewerbebetrieben gehört, bei denen sich eine mögliche Überschreitung der in Ziff. 4.3 der TA Luft festgelegten Grenzwerte aufdrängt, bestand kein Anlass zu weiteren Ermittlungen. Die Antragsgegnerin brauchte auch keine weitergehenden Erwägungen betreffend eine mögliche Vergrößerung der Staubbelastung durch mit der Planverwirklichung einhergehende Beseitigung von Bewuchs anzustellen. Der Bebauungsplan schreibt vor, dass die an der östlichen Grenze des Bauhofgrundstückes vorhandenen Sträucher zu erhalten sind. Damit ist in diesem Bereich eine Abschirmung der angrenzenden Wohngrundstücke sichergestellt.

c. Die Festsetzung des Wohngebietes C1 einschließlich Erschließungsanlage weist weder dem Grunde nach noch hinsichtlich der Einzelheiten der Festsetzung Abwägungsmängel auf.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin dem öffentlichen Interesse an der Behebung von Erschließungsmängeln und an der Bereitstellung zusätzlichen Wohnbaulandes den Vorrang vor dem im Aufstellungsverfahren allein geltend gemachten Interesse der Antragstellerin, nicht mit Erschließungsbeiträgen belastet zu werden, den Vorrang eingeräumt hat.

Insbesondere hat die Antragsgegnerin die mit der Planung zu erzielende Verbesserung der Verkehrserschließung im Bereich des Wohngebietes C1 nicht unzutreffend gewichtet. Die fehlende Erschließung von Wohngrundstücken durch eine öffentliche Straße stellt aus objektiver Sicht regelmäßig einen städtebaulichen Missstand dar, auch wenn die Eigentümer subjektiv mit einer privaten Behelfserschließung zufrieden sein mögen. Die Festsetzung des K............. als drei Meter breite und ca. 110 m lange öffentliche Verkehrsfläche ist in Verbindung mit dem Anschluss an die Erschließungsstraße "Auf B......." auch geeignet, diesen Missstand zu beheben. Eine derart dimensionierte öffentliche Verkehrsfläche ist nach den "Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen des Forschungsinstituts für Straßen- und Verkehrswesen (1985/1995) - EAE-" (S. 69, Tabelle 17) bei der Erschließung von bis zu zehn Wohnungen bei Wohngebieten in Ortsrandlage in technischer Hinsicht ausreichend. Durch sie wird die Erreichbarkeit der Grundstücke mit Kraftfahrzeugen im Vergleich zur bisherigen Inanspruchnahme des nicht als Straße ausgebauten K............. unter (Mit-)Benutzung an die Wegeparzelle angrenzender privater Grundstücke rechtlich gesichert und tatsächlich erleichtert. Von der Ausweisung einer breiteren Verkehrsfläche oder eines Wendehammers hat die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Eigentumsverhältnisse abgesehen (Bl. 268 VA). Diese Erwägung begegnet keinen Bedenken. Da die Antragstellerin im Aufstellungsverfahren erklärt hatte, freiwillig keinen "Quadratzentimeter" aus ihrem Grundeigentum zur Herstellung des Stichweges abtreten zu wollen (Bl. 383 VA), musste die Antragsgegnerin bei breiterer Ausweisung der Erschließungsstraße mit langwierigen Enteignungsverfahren und damit einer Verzögerung der Planverwirklichung rechnen.

Das private Interesse der Antragstellerin an der Erhaltung des status quo überwiegt demgegenüber nicht allein deshalb, weil die Grundstücke im Wohngebiet C1 nach wie vor nicht von der Müllabfuhr angefahren werden können. Im Rahmen der Abwägung (s. Bl. 268 VA) ist zu Recht berücksichtigt worden, dass auch bisher die Notwendigkeit bestand, Mülltonnen zur Abfuhr an die nächste Straßenkreuzung zu bringen. Die von der Antragstellerin des weiteren geäußerten Zweifel an einer Befahrbarkeit des K............ mit Rettungs- und Versorgungsfahrzeugen teilt der Senat angesichts der geplanten Breite des Weges nicht.

Der Umfang des auf dem Grundstück der Antragstellerin festgesetzten Baufensters begegnet angesichts des von der Antragsgegnerin verfolgten, städtebaulich legitimen Ziels einer Ausweitung der Wohnbebauung keinen Bedenken. Selbst wenn die durch Baugrenzen festgelegte, überbaubare Fläche angesichts der festgesetzten Grundflächenzahl nicht in vollem Umfang ausgenutzt werden könnte, entstehen der Antragstellerin dadurch im Hinblick auf die Beitragsmaßstäbe des § 131 Abs. 2 BauGB keine beitragsrechtlichen Nachteile, die bei der Festlegung der Baugrenzen hätten abwägungserheblich sein können.

Schließlich brauchte die Antragsgegnerin bei der Ausgestaltung des Wohngebietes C1 das auf dem Grundstück der Antragsstellerin befindliche, nach deren Auffassung als Immissionsschutzpflanzung wirkende Nadelgehölz nicht zu berücksichtigen. Ungeachtet der Tatsache, dass Gehölze mit derart geringer Tiefe nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ohnehin keinen Lärmschutz gewährleisten (s. dazu im einzelnen den Gerichtsbescheid des Senats vom 26. Mai 2003 - 8 C 10392/03 -, S. 8 EA), zwingt die Festsetzung eines Baufensters im fraglichen Bereich die Antragstellerin auch nicht zur Beseitigung der Bäume.

3. Die auf der Grundlage der §§ 9 Abs. 4 BauGB, 88 Abs. 1 und 6 LBauO erlassene Festsetzung über die Farbe der Dacheindeckung im Wohngebiet C 1 (s. Buchst. C 2 der Textfestsetzungen) hält rechtlicher Überprüfung stand.

Zwar gilt das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB a.F. für gestalterische Festsetzungen in Bebauungsplänen nicht (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. März 1999 - 1 C 10320/98.OVG -, ESOVGRP und BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2005, ZfBR 2005, 563). Nach der zitierten Entscheidung des 1. Senats des erkennenden gerichts setzen Gestaltungsvorschriften nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO aber voraus, dass der jeweilige Rat der Kommune bei seiner Entscheidung über die gestalterischen Festsetzungen ein nachvollziehbares gestalterisches Konzept in einem bestimmten Gemeindeteilgebiet verfolgt, das mit den entgegenstehenden privaten Interessen abzuwägen ist, wobei die Festsetzungen auf sachgerechten Erwägungen beruhen und eine angemessene Abwägung der Belange der Allgemeinheit mit den Interessen der Grundstückseigentümer erkennen lassen müssen.

Diese Voraussetzungen sind hier (noch) gewahrt. Nach Seite 22 der Planbegründung dienen die Gestaltungsfestsetzungen "der positiven Gestaltung des Ortsbildes und entsprechend dem Einfügegebot in die umgebende dörfliche Struktur". Aus dieser Begründung lässt sich im Zusammenhang mit den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie auf der von der Antragsgegnerin eingereichten Fotografie (Bl. 62 GA) erkennbar sind, ableiten, dass der Plangeber die im fraglichen Ortsteil weit überwiegend vorhandene Gestaltung der Dacheindeckung in Rot- und Grautönen auch in Zukunft sicherstellen und der Entstehung einer "bunten" Dachlandschaft vorbeugen wollte. Private Belange, die dieses legitime Gestaltungsinteresse im Rahmen einer Abwägung hätten überwinden können, sind weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal die vorgeschriebenen Dachfarben (anthrazit oder rotbraun) immer noch ein breites Spektrum von Farbschattierungen und Glasierungen zulassen und zudem keine erhöhten Kosten bei der Bauausführung bedingen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten aus §§ 167 VwGO, 708ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.



Ende der Entscheidung

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