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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.09.2005
Aktenzeichen: 8 C 10455/05.OVG
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB


Vorschriften:

VwGO § 47
VwGO § 47 Abs. 2
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
BauGB § 1
BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 1 a
BauGB 1 a Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 3 Satz 5
1. Zur Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (hier: fehlende Möglichkeit der Verletzung des Anspruchs auf gerechte Abwägung der eigenen abwägungsbeachtlichen Belange).

2. Eine Änderungsplanung hängt dann nicht von der Wirksamkeit der Ursprungsplanung ab, wenn sie eine eigenständige Ordnungsfunktion erfüllt.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

8 C 10455/05.OVG

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Normenkontrolle (Bebauungsplan)

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag der Antragsteller, die am 24. März 2003 als Satzung beschlossene 3. Änderung des Bebauungsplans der Antragsgegnerin, Ortsbezirk K.............. "Im T............." für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen die Satzung zur 3. Änderung des Bebauungsplanes der Antragsgegnerin, Ortsbezirk K..........., "Im T................" vom 24. März 2003.

Der Ursprungsplan wurde am 8. Februar 1973 als Satzung beschlossen. Dieser Plan weist im Einmündungsbereich der Landesstraße 133 in die Landesstraße 132 ein allgemeines Wohngebiet, zum Teil ein Dorfgebiet aus. Die Erschließung dieses Baugebietes sollte einmal durch eine von der L 133 abzweigende und dort wieder einmündende R.......straße, zum anderen durch eine Verbindung dieser R.......straße zur L 132 erfolgen. Im April 1981 wurde eine 1. Änderung des Bebauungsplans in Form der Umwandlung eines Baugrundstücks im Südosten des Plangebiets in einen Kinderspielplatz beschlossen. Bereits während der Herstellung der Erschließungsanlage in den 80er Jahren wurde die zweite Anbindung zur L 133 und die Anbindung zur L 132 nicht vollständig hergestellt. Auf der Trasse der zweiten Anbindung zur L 133 wurde lediglich eine Baustraße mit Schotterbelag errichtet. Diese Abweichung vom ursprünglichen Bebauungsplan wurde in der am 2. August 1989 als Satzung beschlossenen 2. Änderung nachvollzogen. Die ursprünglich vorgesehene R.......straße wurde als Sackgasse festgesetzt. An der Stelle der Abzweigungen zur L 133 und zur L 132 wurde ein Wendehammer ausgewiesen. Des Weiteren wurden zwei Flächen entlang der früher geplanten zweiten Anbindung an die L 133 als "Fläche für die Landwirtschaft" festgesetzt. Der Ursprungsplan wie die beiden Änderungspläne wurden am 21. Mai 1992 vom nunmehrigen Ortsbürgermeister ausgefertigt und anschließend erneut ortsüblich bekannt gemacht.

Im Jahr 1993 erließ die Antragsgegnerin Bescheide über die Erhebung von Vorausleistungen zu den Erschließungsbeiträgen. Den dagegen gerichteten Klagen der Antragsteller gab das Verwaltungsgericht Trier mit Urteilen vom 29. September 1998 - 2 K 205/97 und 2 K 206/97 - statt. In der Begründung heißt es, dass Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag nur erhoben werden dürften, wenn die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten sei. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Denn die Beklagte beabsichtige nicht, die im Bebauungsplan 1973 vorgesehene Erschließungsanlage in absehbarer Zeit fertig zu stellen. Die mit dem Bau einer Stichstraße vorgesehene Abweichung von dem Bebauungsplan 1973 sei mit den Grundsätzen dieser Planung nicht mehr vereinbar. Auf die 1989 beschlossene 2. Änderung des Bebauungsplans könne insofern nicht abgestellt werden, denn sie sei unwirksam. Die darin vorgenommene Festsetzung von "Flächen für die Landwirtschaft" sei nur zu dem Zweck erfolgt, zwei im Plangebiet gelegene Grundstücke von einer Erschließungsbeitragspflicht freizustellen. Diese Zweckrichtung sei mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht vereinbar.

Unter Bezug auf diese Urteile beschloss die Antragsgegnerin im November 2000 die Aufstellung einer 3. Änderung des Bebauungsplans mit dem Ziel, rückwärtige Gartenbereiche als Bauland zu erschließen sowie die beiden ursprünglich im Bebauungsplan 1973 geplanten Anbindungen an die L 133 und L 132 aufzugeben. Die Planung sieht nunmehr entlang der ursprünglich geplanten zweiten Anbindung an die L 133 die Festsetzung zweier weiterer Bauplätze sowie zweier "privater Grünflächen" vor. Im Übrigen wird die zweite Anbindung als öffentliche Grünfläche bzw. als Privatweg festgesetzt. Die dritte Anbindung (zur L 132) wird als Wirtschaftsweg und öffentliche Grünfläche ausgewiesen. Die Antragsteller wandten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hiergegen ein, die Antragsgegnerin solle an der ursprünglichen Planung mit drei Anbindungen des Baugebietes festhalten. Dies führe zu einem geringeren Verkehrsaufkommen in der jetzigen Stichstraße und dadurch zu einer geringeren Belastung durch Auspuffgase sowie einer geringeren Abnutzung des Straßenbelags. Bei drei Anbindungen seien auch Versorgungsfahrzeuge und Anlieferer nicht mehr gezwungen, in der Stichstraße zu wenden. Diese Einwendungen wies die Antragsgegnerin mit der Begründung zurück, die Stichstraße sei für ein solch kleines Baugebiet ausreichend. Die Reduzierung der Erschließungsstraße führe zu einer Einsparung von Kosten. Die Sackgassensituation verbessere die Wohnqualität. Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch erhöhtes Verkehrsaufkommen sei nicht zu befürchten. Durch die Änderungsplanungen seien die neu ausgewiesenen Baugrundstücke beitragspflichtig. Die Herausnahme des Eckgrundstücks an der L 132 aus dem Kreis der umlagefähigen Flächen sei nicht zu beanstanden, da insofern auch in erheblichem Umfang Herstellungskosten eingespart würden. Die privaten Grünflächen seien zum Zwecke der Sicherung eines Gartenanteils für die Häuser Im T............... Nrn. ... und ... festgesetzt worden. Der Bebauungsplan wurde am 24. März 2003 als Satzung beschlossen, am 27. März 2003 ausgefertigt und am 9. April 2003 ortsüblich bekannt gemacht.

Mit der dagegen am 4. April 2005 erhobenen Normenkontrolle machen die Antragsteller, die Eigentümer zweier Baugrundstücke im Nordosten des Baugebietes sind, im Wesentlichen geltend: Sie seien von der Planung dadurch betroffen, dass sich die Verkehrsbelastung wegen der fehlenden Wendemöglichkeit zu ihren Lasten erheblich vergrößere. Insbesondere das Rangieren von Ver- und Entsorgungsfahrzeugen stelle eine Belastung dar. Die angegriffene 3. Änderung des Bebauungsplans sei bereits deshalb unwirksam, weil der Ursprungsplan nicht wirksam sei. Dieser leide an schweren Abwägungsmängeln, insbesondere daran, dass keine Überlegungen zum Ausgleich des durch die Planung bewirkten Eingriffs in Natur und Landschaft vorgenommen worden seien; auch sei ein landespflegerischer Planungsbeitrag nicht erstellt worden. Angesichts dieser Defizite habe der Ursprungsplan 1992 nicht wirksam in Kraft gesetzt werden können. Der 3. Änderungsplan sei aber auch für sich genommen unwirksam. Auch er enthalte keinen landespflegerischen Planungsbeitrag und lasse eine Ausgleichsregelung vermissen. Der Zweck des 3. Änderungsplans, rückwärtige Gartenbereiche als Bauland zu erschließen, sei nicht nötig gewesen, weil der Bebauungsplan 1973 bereits eine entsprechende Ausweisung enthalten habe. Eine städtebauliche Rechtfertigung, die Grundzüge des Bebauungsplans 1973 zu ändern (Aufgabe der drei Anbindungen), liege nicht vor. Die Aufhebung der zwei ursprünglich vorgesehenen Anbindungen sei vor allem deshalb fehlerhaft, weil die Nachteile dieser Planänderung nicht abgewogen worden seien. Jedenfalls hätte die zweite Anbindung zur L 133 zwecks Reduzierung der Verkehrsbelastung erhalten bleiben müssen. Die Planänderung verfolge allein den Zweck, die zu den Anwesen Im Tannenbüsch Nrn. 3 und 5 gehörenden Grundstücke der Beitragsveranlagung zu entziehen, dasselbe gelte für das Grundstück mit der Flurstück-Nr. ....... (Eckgrundstück an der L 132).

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan der Ortsgemeinde P......., Ortsbezirk K......... "Im T............" in Gestalt der 3. Änderung des Bebauungsplans vom 24.03.21003 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, dass es lediglich auf die Wirksamkeit der Satzung zur 3. Änderung des Bebauungsplans ankomme. Ausführungen zur Gültigkeit des Bebauungsplan 1973 seien deshalb ohne Belang. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Trier könnten sich die Antragsteller nicht mit Erfolg berufen, weil die 3. Änderung des Bebauungsplans gerade den Zweck habe, Mängel der 2. Änderung zu beheben. So seien jetzt die rückwärtigen Bereiche der Anwesen Im T............ Nrn. ... und ... gerade in den Kreis der umlagefähigen Flächen einbezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die vorgelegten Planaufstellungsunterlagen (2 Ordner) zuzüglich der Plankarte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Darüber hinaus ist der angegriffene Bebauungsplan auch in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Satzung zur 3. Änderung des Bebauungsplans "Im T.................." (vgl. insofern die Klarstellung zu Beginn der Begründung der Antragsschrift vom 4. April 2005). Die Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO war auch nur hinsichtlich der Änderungssatzung vom 24. März 2003 gewahrt. Der Normenkontrollantrag ist jedoch wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nur derjenige antragsbefugt, der geltend macht, durch den angegriffenen Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu sein. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind dieselben Anforderungen zu stellen wie nach § 42 Abs. 2 VwGO. Dementsprechend genügt ein Normenkontrollkläger seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, DVBl 1999, 100 [101]). Als möglicherweise durch den angegriffenen Bebauungsplan verletztes Recht der Antragsteller kommt hier nur der in § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (§ 1 Abs. 7 BauGB n.F.) enthaltene Anspruch auf gerechte Abwägung der eigenen abwägungsbeachtlichen Belange in Betracht (vgl. zum drittschützenden Charakter des Abwägungsgebots: BVerwG, ebenda). Die Antragsteller haben die Möglichkeit einer fehlerhaften Abwägung zulasten ihrer, bei der Abwägung der 3. Änderung des Bebauungsplans "Im T............." zu berücksichtigenden Belange nicht dargetan mit der Folge, dass sie keinen Anspruch auf eine Überprüfung der Satzung in inhaltlicher Hinsicht haben.

Hinsichtlich des von den Antragstellern geltend gemachten Belangs der planbedingten Zunahme des Verkehrs im Bereich ihrer Grundstücke ist bereits zweifelhaft, ob insofern überhaupt eine beachtliche Betroffenheit vorliegt, die zwingend im Rahmen der Abwägung hätte berücksichtigt werden müssen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die durch einen Bebauungsplan außerhalb des Plangebiets bedingte Zunahme des Verkehrs nur dann einen abwägungsbeachtlichen Belang darstellt, wenn die dadurch verursachten Immissionen mehr als nur geringfügig sind. Wann eine mehr als bloß geringfügige Lärmzunahme vorliegt, kann nur anhand einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse entschieden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2003, BauR 2004, 1132). Im vorliegenden Fall ist die Belastung der Antragsteller durch den Fahrzeugverkehr auf der Erschließungsstraße ihres Baugebiets schon deshalb von vornherein gering, weil es sich nur um ein sehr kleines Baugebiet handelt, die Zahl der Anlieger der Erschließungsstraße also sehr begrenzt ist. Das Fehlen der weiteren Anbindungen des Baugebiets an die L 133 und die L 132 führt im Wesentlichen deshalb zu einer Mehrbelastung im Bereich der Grundstücke der Antragsteller, weil die Bewohner der Häuser Im T............. Nr. ... bis Nr. ... keine Gelegenheit haben, das Baugebiet in westliche Richtung zu verlassen. Dasselbe gilt für die zukünftigen Bewohner von Häusern auf den neu ausgewiesenen Baugrundstücken auf den Parzellen Nr. ....... und Nr. ......... Den hierdurch ausgelösten Anliegerverkehr und die dadurch verursachten Geräusche hält der Senat jedoch für geringfügig mit der Folge, dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet war, diesen Gesichtspunkt als abwägungsbeachtlichen Belang bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Dasselbe gilt hinsichtlich der geltend gemachten Belastung durch - einmal wöchentlich verkehrende - Versorgungsfahrzeuge oder durch Andienungsverkehr. Die Belästigung durch Baustellenverkehr im Falle der Errichtung eines Neubaus in der Nachbarschaft ist vorübergehender Natur und brauchte von daher nicht als abwägungsbeachtlicher Belang berücksichtigt werden.

Aber selbst wenn man unterstellt, die Antragsgegnerin hätte die planbedingte Zunahme des Verkehrs im Bereich der Grundstücke der Antragsteller und die damit verbundenen Belästigungen mit in ihre Abwägung einstellen müssen, haben die Antragsteller die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, hier also die Möglichkeit einer fehlerhaften Abwägung dieses Belangs nicht geltend gemacht. Denn die Antragsgegnerin hat sich mit dem dahingehenden Vorbringen der Antragsteller befasst. Mit ihrer Bewertung, das mit der Stichstraßenregelung verbundene erhöhte Verkehrsaufkommen im Bereich der Grundstücke der Antragsteller führe für diese nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen, hat sie die Bedeutung des von diesen geltend gemachten Interesses an einer ruhigen Wohnlage nicht verkannt. Dass sie den mit der Stichstraßenregelung verfolgten Interessen an der Reduzierung des Erschließungsaufwands sowie der Verbesserung der Wohnqualität im Baugebiet durch die Verhinderung von Durchgangsverkehr ein höheres Gewicht beigemessen hat, ist nicht unverhältnismäßig und verletzt deshalb nicht das Abwägungsgebot (vgl. zu den Anforderungen dieses Gebots: BVerwGE 34, 301 [309]; 45, 309 [315]; 48, 56 [63]).

Auch soweit die Antragsteller eine ungerechte Verteilung der Erschließungskosten rügen, haben sie eine Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung eigener abwägungsbeachtlicher Belange nicht dargetan. Die durchgeführte Planung führt zu einer deutlichen Reduzierung des ursprünglich beabsichtigten Erschließungsaufwands mit der Folge, dass sich die dadurch bedingte Verringerung der Zahl erschlossener Grundstücke (konkret: Wegfall der Hausgrundstücke "Im T..............." [L 133] Nrn. ... und ... und M.....straße [L 132] Nr. 32) ohnehin nicht nachteilig für die Antragsteller auswirkt. Im Übrigen kommt ein rechtlich geschütztes, in die Abwägung einzustellendes Interesse der Antragsteller nur insofern in Betracht, als sie sich dagegen wenden, dass einzelne Grundstücke ohne rechtfertigenden Grund aus dem Kreis der beitragspflichtigen Baugrundstücke herausgenommen werden. Dieses Interesse wird durch die angegriffene 3. Änderungssatzung aber gerade nicht berührt, da durch sie zwei weitere Grundstücke als Bauland ausgewiesen werden, der Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke sich im Verhältnis zur 2. Änderungssatzung also noch erhöht und im Verhältnis zur Ursprungsplanung unverändert bleibt.

Soweit die Antragsteller schließlich ein Interesse an der Aufrechterhaltung der ursprünglich geplanten Erschließung mit drei Anbindungen an die Landesstraßen, jedenfalls aber mit einer doppelten Anbindung an die L 133 geltend machen, handelt es sich um ein Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst weit verzweigten Straßennetz, hingegen nicht um einen eigenen abwägungsbeachtlichen Belang der Antragsteller. Denn insofern können sie sich nur darauf berufen, dass ihre Grundstücke überhaupt in zumutbarer Weise erschlossen sind. Sollte das Interesse der Antragsteller dahin gehen, die Ursprungsplanung zu erhalten, wohl wissend, dass die danach beabsichtigte Erschließung nicht realisiert werden wird mit den daraus sich ergebenden Folgen für die Erschließungsbeitragspflicht, ist ein solches Interesse nicht schutzwürdig.

2. Darüber hinaus hätte der Normenkontrollantrag aber auch in der Sache keinen Erfolg.

Die angegriffene Satzung zur 3. Änderung des Bebauungsplans "Im T..........." vom 24. März 2003 leidet nicht in nach §§ 214, 215 BauGB beachtlicher Weise an Verstößen gegen höherrangiges Recht.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller kommt es für die Gültigkeit der 3. Änderungssatzung nicht auf die Gültigkeit des Ursprungsbebauungsplans aus dem Jahr 1973, ausgefertigt 1992, an. Denn die 3. Änderungssatzung erfüllt ungeachtet der Gültigkeit der ursprünglichen Planung eine eigenständige Ordnungsfunktion. Der Bebauungsplan von 1973 ist im hier interessierenden Plangebiet der 3. Änderungssatzung nahezu vollständig verwirklicht. Für den Fall der Ungültigkeit des ursprünglichen Bebauungsplans würde es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S. von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB handeln. Die teilweise Überplanung dieses Gebiets durch die 3. Änderungssatzung erfüllt eine eigenständige partielle Ordnungsfunktion (vgl. zu diesem Zusammenhang zwischen Ursprungs- und Änderungsplanung: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999, BauR 2000, 684 und juris). Im Übrigen kann zur Gültigkeit des 1992 ausgefertigten Bebauungsplans vom 8. Februar 1973 auf die Ausführungen in dem vorgelegten Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. September 1998 - 2 K 206/97 -, S. 6 d.U., verwiesen werden.

Die 3. Änderungssatzung leidet auch nicht deshalb an einem rechtlichen Mangel, weil Erwägungen und eine Regelung zum naturschutzrechtlichen Ausgleich unterblieben sind. Nach § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein naturschutzrechtlicher Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt. Die Ausweisung zweier Baufenster auf den Parzellen Nr. ...... und Nr. ........ führt zu keinem zusätzlichen Eingriff, da die Bebauung dieser Grundstücke bereits nach dem ursprünglichen Bebauungsplan aus dem Jahr 1973 bzw. nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zulässig war. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier in dem zitierten Urteil, dass die 2. Änderungssatzung aus den dort dargelegten Gründen unwirksam war. Was die Erschließungsstraßen anbelangt, so hat die 3. Änderungsplanung zu keinem zusätzlichen Eingriff im Vergleich zu der bereits bislang vorhandenen Situation geführt.

Hinsichtlich der Abwägung der für und gegen die 3. Änderungsplanung sprechenden Gründe ergibt sich bereits aus den Ausführungen zur Zulässigkeit der Normenkontrollanträge, dass die Antragsgegnerin alle abwägungsbeachtlichen Belange entsprechend dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Überlegungen eingestellt hat und zu einem vertretbaren Ergebnis gekommen ist. Dass auch eine andere Lösung der Erschließungsfrage denkbar gewesen wäre, bedeutet nicht, dass die von der Gemeinde beschlossene Planung abwägungsfehlerhaft wäre. Denn innerhalb des gesetzlich gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Hier hat sich die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für eine Reduzierung des ursprünglich beabsichtigten Erschließungsaufwands und - gerade auch im Interesse einer Vielzahl von Anliegern - für eine Beruhigung des Wohngebiets durch Einrichtung einer Sackgasse ausgesprochen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.



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