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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.10.2006
Aktenzeichen: 8 C 10540/06.OVG
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, FlurbG, LStrG


Vorschriften:

VwGO § 47
VwGO § 47 Abs. 2
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
BauGB § 1
BauGB § 1 Abs. 7
FlurbG § 39
FlurbG § 39 Abs. 1
FlurbG § 44
FlurbG § 44 Abs. 3
FlurbG § 44 Abs. 3 S. 3
FlurbG § 58
FlurbG § 58 Abs. 4
FlurbG § 58 Abs. 4 S. 2
LStrG § 36
LStrG § 36 Abs. 1
LStrG § 36 Abs. 3
LStrG § 36 Abs. 4
Zur Antragsbefugnis eines Flurbereinigungsteilnehmers im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan, der einen in der Flurbereinigung festgesetzten Wirtschaftsweg teilweise als öffentliche Verkehrsfläche überplant.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 C 10540/06.OVG

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Normenkontrolle (Bebauungsplan)

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2006, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der nicht im Plangebiet begüterte Antragsteller ist Inhaber eines in der Ortslage der Antragsgegnerin gelegenen Winzerbetriebes und wendet sich gegen deren Bebauungsplan "Bei der Kapell - Teilbereich 1".

Am 16. Dezember 2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, am östlichen Ortsrand zwischen der R.-straße und der Straße "I. " gelegene, von Süden nach Norden durch einen Wirtschaftsweg durchzogene Weinbergsparzellen als allgemeines Wohngebiet zu überplanen. Als Kompensationsfläche (Offenhaltung durch dauerhafte Extensivbeweidung mit Schafen oder Ziegen) im Rahmen des naturschutzrechtlichen Ausgleichs ist unter anderem das Grundstück Gemarkung H. Nr. ... vorgesehen. Dabei handelt es sich um eine Weinbergsbrache, die in ihrer nordwestlichen Hälfte als Erddeponie genutzt wurde. Von einer Grundstücksfläche von 5.796 qm sollen daher nur 2.495 qm als Ausgleichsfläche angerechnet werden. Für den westlichen Teil des Plangebiets ist ein Kompensationsgrad von 94 Prozent vorgesehen. Nach der Planbegründung wird diese Minderkompensation durch eine "Überkompensation" beim Arten- und Biotopschutz (Pflanzgebote im Baugebiet) aufgefangen, sodass summarisch eine hinreichende Kompensation als erfüllt anzusehen sei. Ausweislich der Planbegründung sollen im Plangebiet bestehende Dränierungen aus der Flurbereinigung nicht aufgehoben werden, da sie zur Nutzung des angrenzenden Reblandes unverzichtbar seien.

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erhoben zunächst weder die Landwirtschaftskammer noch das zuständige Dienstleistungszentrum ländlicher Raum - DLR - Bedenken. Während der Offenlegung des Planentwurfs trug der Antragsteller mit Schreiben vom 25. August 2005 vor, er werde durch den Wegfall des das Plangebiet durchziehenden Wirtschaftsweges sowie durch die Überplanung des angrenzenden, bisher als Wirtschaftsweg zu qualifizierenden Teils der Straße "I. " beim Erreichen seiner Weinberge behindert und entweder zu großen Umwegen oder zur Benutzung innerörtlicher Gemeindestraßen gezwungen. Die Überplanung von Wirtschaftswegen als öffentliche Verkehrsfläche sei nach § 58 FlurbG nur zulässig, wenn der Nutzungszweck des Weges als Bestandteil des Wald- und Wirtschaftswegenetzes entfallen sei. Zudem gehe mit der Überplanung des Gebietes wertvolles, ortsnahes Rebgelände verloren, das er zur Aufstockung seines Betriebes benötige und an dem er gegenüber der Landwirtschaftsbehörde zu einem dort vorliegenden Erwerbsvorgang Ankaufinteresse bekundet habe. Auch die Landwirtschaftskammer monierte nun die Einziehung des das Plangebiet durchziehenden Wirtschaftsweges. Die untere Naturschutzbehörde hielt das insgesamt verbleibende naturschutzrechtliche Ausgleichsdefizit von 10 Prozent für nicht vertretbar und die Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere vorgesehene Aufforstungen, mangels entsprechender Genehmigungen und Widerspruch zum Flächennutzungsplan, für nicht gesichert.

Auf Nachfrage der Antragsgegnerin teilte das DLR mit, dass gegen die Entwidmung von Wirtschaftswegen durch Bebauungsplan ohne Zustimmung der kommunalen Aufsichtsbehörde keine Bedenken bestünden.

Am 05. Oktober 2005 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, wegen wasserwirtschaftlichen Problemen im östlichen Teil des Plangebiets den Geltungsbereich des Bebauungsplans auf das Gebiet zwischen dem östlichen Ortsrandes und der westlichen Grenze des das Plangebiet durchziehenden Wirtschaftsweges zu beschränken.

Im Rahmen der erneuten Auslegung rügte die untere Naturschutzbehörde wiederholt verbleibende Kompensationsdefizite bei den Bodenfunktionsverlusten und stellte die Kompensationseignung des Grundstücks Gemarkung H., Flur ..., Nr. ... wegen der möglichen Bodenkontaminationen in Frage.

Am 28. November 2005 beschloss der Rat der Antragsgegnerin unter Abwägung der eingegangenen Anregungen und Bedenken den Bebauungsplan als Satzung. Hinsichtlich der während der ersten Offenlage erhobenen Einwendungen des Antragstellers erfolgte unter weitgehender Verweisung auf die Stellungnahme des DLR keine gesonderte Beschlussfassung.

Nach Bekanntmachung des Bebauungsplans am 11. Januar 2006 hat der Antragsteller am 10. Mai 2006 Normenkontrollantrag gestellt. Er macht geltend, der am südlichen Rand des Plangebiets verlaufende Teil des Weges "I." sei aufgrund eines Flurbereinigungsplanes aus dem Jahre 1972 als Wirtschaftsweg zu qualifizieren. Daran ändere auch die Überplanung durch den aus dem Jahr 1968 stammenden Bebauungsplan "Nördlicher Ortsrand" der Antragsgegnerin nichts. Dieser Plan sei wegen zahlreicher Mängel unwirksam. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG könne der Wirtschaftsweg nicht durch Bebauungsplan ohne Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde und ohne vorherigen Wegfall seines landwirtschaftlichen Nutzungszwecks als öffentliche Verkehrsfläche überplant werden. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG entfalte drittschützende Wirkung für ihn als Teilnehmer der Flurbereinigung; seine mögliche Verletzung begründe zugleich seine Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren. Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Entwässerungskonzept führe zu einer Zweckentfremdung im Flurbereinigungsverfahren hergestellter Dränageleitungen, die zur Ableitung von Oberflächenwasser benutzt würden. Überdies bewirke die in Ausführung des Bebauungsplans erfolgende Unterbrechung von Dränageleitungen eine Vernässung seines in der Nähe des Plangebiets liegenden Grundstücks Flur ... Nr. ... . Der Plan sei auch nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, der für Palzem eine - hier fehlende - Ortsrandbegrünung vorschreibe. Zudem genüge der landespflegerische Planungsbeitrag nach den im Planaufstellungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen der unteren Landespflegebehörde nicht den rechtlichen Anforderungen, da ein Kompensationsgrundstück durch eine Deponienutzung vorbelastet sei und zudem im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch nicht im Gemeindeeigentum gestanden habe. Auch habe es im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hinsichtlich auf anderen Grundstücken zur Kompensation vorgesehener Aufforstungsmaßnahmen an der erforderlichen Genehmigung sowie an einem Verfügungsrecht der Antragsgegnerin über die Grundstücke gefehlt. Der Ausgleich in Gestalt von Obstbaumanpflanzungen sei unzulässigerweise in der Nutzungsvereinbarung auf 25 Jahre beschränkt worden. Der Erschließungsvertrag der Antragsgegnerin mit dem Bauträger enthalte keine Regelungen über Sicherstellung und Finanzierung externer Ausgleichsmaßnahmen und sei auch nicht wirksam abgeschlossen worden. Auch eine UVP-Vorprüfung sei erforderlich gewesen, da das gesamte Plangebiet einschließlich des zunächst ausgeklammerten Teils den Schwellenwert von 20.000 qm überschreite. Schließlich sei die im Entwässerungskonzept vorgesehene Dimensionierung des Oberflächenwasserkanals unzureichend. Insoweit habe sich nach Bekanntmachung des Planes seine Undurchführbarkeit herausgestellt.

Der Antragsteller beantragt,

den am 28. November 2005 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan "Bei der Kapell - Teilbereich 1" für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Sie bezweifelt die Antragsbefugnis des Antragstellers unter Hinweis auf dessen fehlende Rechtsbetroffenheit. Der überplante Teil des Weges "I." sei kein Wirtschaftsweg. Er sei bereits 1968 durch den Bebauungsplan "Nördlicher Ortsrand" als Gemeindestraße überplant worden und auch im Wege- und Gewässerplan des nachfolgenden Flurbereinigungsverfahrens insoweit nicht aufgeführt. Das Dränagesystem außerhalb des Plangebietes bleibe vollständig intakt und werde durch den Plan nicht berührt. Die Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen sei teilweise durch eine Nutzungvereinbarung mit dem Grundeigentümer, hinsichtlich des Grundstücks Gemarkung H. Flur ... Nr. ... aber durch einen bereits vor Satzungsbeschluss einvernehmlich verhandelten und am 13. Juni 2006 abgeschlossenen Grundstückskauf gesichert. Die erforderliche Genehmigung der Aufforstungsmaßnahmen sei angesichts fehlender Einwände der Forstbehörde im Planaufstellungsverfahren gesichert und werde vor der für Herbst 2006 vorgesehenen Durchführung eingeholt. Die Finanzierung sei durch den am 06. Dezember 2005 mit Zustimmung von Orts- und Verbandsgemeinderat abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag mit dem Erschließungsträger gesichert. Warum das Entwässerungskonzept nicht durchführbar sein solle, sei nicht ersichtlich und auch vom Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Planurkunden des angefochtenen Planes sowie des Bebauungsplanes "Nördlicher Ortsrand" und die Akten des Planaufstellungsverfahrens lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt es an der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis. Er hat nicht dargelegt, dass er durch Regelungen des Bebauungsplanes möglicherweise in eigenen Rechten verletzt sein könnte.

Eine Antragsbefugnis wegen Eigentumsbetroffenheit scheidet aus, weil der Antragsteller nicht über Grundeigentum im Plangebiet verfügt. Aus der Antragsbegründung ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Inhalt des Bebauungsplans gegen dem Schutz des Antragstellers dienende Vorschriften höherrangigen Rechts außerhalb des Baugesetzbuchs (1) oder gegen das Gebot der gerechten Abwägung seiner abwägungserheblichen Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (2) verstoßen könnte.

1. Der Antragsteller kann sich zur Darlegung seiner Antragsbefugnis nicht auf einen möglichen Verstoß des Bebauungsplanes gegen § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG berufen. Danach können Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen worden sind, nur durch eine mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde ergehende Gemeindesatzung aufgehoben oder geändert werden.

a. Selbst wenn man unterstellt, dass es sich bei dem Weg "I. " (Flur ... Parzelle Nr. ...) um einen in der Flurbereinigung ausgewiesenen, in der Nutzung auf landwirtschaftlichen Verkehr beschränkten Wirtschaftsweg handelt, berührt dessen Teilüberplanung als öffentliche Verkehrsfläche nicht durch § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG begründete Rechte des Antragstellers.

Der Einwand, der Bebauungsplan sei ohne Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde erlassen worden, führt nicht auf eine mögliche Rechtsverletzung des Antragstellers. Das verfahrensrechtliche Zustimmungserfordernis zu Änderungssatzungen dient grundsätzlich nicht dem Schutz sämtlicher Flurbereinigungsteilnehmer. Drittschutz kommt insoweit allenfalls dann in Betracht, wenn eine konkrete Betroffenheit eines bestimmten Teilnehmers durch die Änderungssatzung erkennbar ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, wie noch auszuführen sein wird. Überdies stellt die in einem Bebauungsplan enthaltene Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich eines flurbereinigungsrechtlich ausgewiesenen Wirtschaftsweges keine Änderungssatzung im Sinne des § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG dar. Denn sie ändert nicht unmittelbar die flurbereinigungsrechtliche Zweckbestimmung des Weges und hat insbesondere keine unmittelbaren Auswirkungen auf dessen Nutzungsverhältnisse (s. OVG RP, NuR 2003, 122 [126 a.E.]). Solche ergeben sich vielmehr erst aus der straßenrechtlichen Widmung des Wirtschaftsweges für den öffentlichen Verkehr (§ 36 Abs. 1 und 3 LStrG), die - anders als bei einer Planfeststellung (s. § 36 Abs. 4 LStrG) - außerhalb des Planverfahrens (und ggf. nach vorherigem Erlass einer Änderungssatzung gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG) erfolgt.

Daraus folgt zugleich, dass die beanstandete Festsetzung des Bebauungsplans auch nicht den ungeschriebenen, materiellen Anforderungen des § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG (s. dazu BVerwG, NVwZ 2003, 613 [615]; s. auch OVG RP, AS 14, 59 [61f.], das die Anforderungen aus §§ 39 Abs. 1, 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG ableitet) unterliegt. Diese lassen eine Änderung der Festsetzung von Wirtschaftwegen nur zu, wenn sich die ursprünglich für die Festsetzungen maßgebende Interessenlage geändert hat, insbesondere Straßen oder Wege die ihnen ursprünglich zugedachte Verkehrsbedeutung nicht erlangen oder nachträglich verlieren bzw. wenn überwiegende öffentliche Interessen die Änderung der Festsetzungen verlangen (s. OVG RP, aaO., S. 63).

Selbst wenn man aber diese Anforderungen bereits auf die Überplanung des Wirtschaftsweges als öffentliche Verkehrsfläche anwenden wollte, entfalten sie im vorliegenden Fall keinen Drittschutz zugunsten des Antragstellers. Zwar kann sich dieser als Teilnehmer der Flurbereinigung zumindest im Falle einer gesteigerten tatsächlichen Betroffenheit in Gestalt des Wegfalls eines konkreten Erschließungsvorteils auf den Schutz des § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG berufen, wenn Satzungen Wirtschaftswege dem flurbereinigungsrechtlichen Regime mit dem Ziel ihrer Beseitigung entziehen (BVerwG, aaO.). Denn in einem solchen Fall werden seine durch entschädigungslosen Landabzug begründeten Ansprüche auf Erhaltung eines auch die Wertgleichheit seiner Abfindung sichernden Wegenetzes berührt (s. BVerwG, aaO.). Dies kommt vorliegend aber nicht in Betracht. Zum einen wird die Nutzung des bisherigen Wirtschaftsweges als Zufahrt zu den Weinbergen des Antragstellers durch die Eröffnung eines Wegeteils für den öffentlichen Verkehr weder rechtlich noch tatsächlich beschränkt. Er kann den Weg nach wie vor mit landwirtschaftlichen Maschinen nutzen. Die Wertgleichheit der Abfindung setzt insoweit nicht voraus, dass die Abfindungsgrundstücke ausschließlich durch Wege erschlossen werden, die landwirtschaftlichem Verkehr vorbehalten sind. Denn auch der Flurbereinigungsplan selbst kann Teile des im gemeinschaftlichen Interesse der Teilnehmer geschaffenen Wegenetzes dem öffentlichen Verkehr eröffnen (s. BVerwGE 64, 232). Etwaige Behinderungen durch rechtswidriges Verhalten nichtlandwirtschaftlicher Verkehrsteilnehmer haben insoweit außer Betracht zu bleiben, da sie auch bei der Nutzung nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Wirtschaftwege auftreten können. Zum anderen hat der Antragsteller keine Grundstücke, die an den überplanten Teil des Wirtschaftsweges angrenzen und deren Bewirtschaftung ihm durch öffentlichen Verkehr auf dem Wirtschaftsweg konkret erschwert werden könnte. Somit berührt die Zulassung öffentlichen Verkehrs auf einem Teil des Wirtschaftsweges keine Teilnehmerrechte des Antragstellers (s. OVG RP, Urteile vom 26. Mai 1994 - 1 A 11339/93.OVG - und vom 08. Dezember 2005 - 1 A 11090/05.OVG -, beide veröffentlicht in ESOVGRP).

b. Das im Flurbereinigungsplan festgesetzte Drainagenetz ist nicht Gegenstand von Festsetzungen des Bebauungsplanes, so dass dieser auch nicht in etwaige diesbezügliche Rechte des Antragstellers eingreifen kann. Überdies geht die Planbegründung (S. 14) und auch das Entwässerungskonzept der Verbandsgemeinde Saarburg (S. 5) ausdrücklich davon aus, dass die Umsetzung des Bebauungsplanes die Funktionsfähigkeit der im Flurbereinigungsverfahren festgesetzten Weinbergsdränagen unberührt lässt.

2. Der Antragsteller hat auch keine abwägungserheblichen privaten Belange aufgezeigt, die möglicherweise fehlerhaft abgewogen worden sein könnten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 107, 215) ist nicht jeder private Belang in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind also insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das vom Antragsteller betonte Interesse, auf einem bisher allein dem landwirtschaftlichen Verkehr zur Verfügung gestellten Wirtschaftsweg von der Konkurrenz nichtlandwirtschaftlichen Verkehrs verschont zu bleiben, nicht abwägungserheblich. Wie oben dargelegt, begründet das Flurbereinigungsrecht jedenfalls für Teilnehmer, deren Grundeigentum nicht an den fraglichen Wirtschaftsweg angrenzt, kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der ausschließlich landwirtschaftlichen Nutzung des Weges. Überdies wäre ein solches Interesse angesichts der fortbestehenden Nutzungsmöglichkeit des Weges für landwirtschaftlichen Verkehr auch wegen Geringwertigkeit abwägungsunerheblich.

Das in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Interesse des Antragstellers, hinsichtlich seines südöstlich des Plangebietes gelegenen Grundstücks Flur 5 Nr. 54 vor Feuchtigkeitsschäden durch Dränageunterbrechungen bewahrt zu bleiben, war mangels Erkennbarkeit für die Antragsgegnerin ebenfalls nicht abwägungserheblich. Der Antragsteller hat dieses Interesse im Planaufstellungsverfahren nicht thematisiert (s. Bl. 81f. der Behördenakte). Es musste sich der Antragsgegnerin auch nicht anderweitig aufdrängen. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans notwendig zu einer Vernässung der südöstlich des Plangebiets gelegenen Grundstücke führen könnte, zumal in diesem Bereich ausweislich des vom Antragsteller selbst zu den Akten gereichten (Bl. 260 der Gerichtsakte) Dränageplans aus dem Flurbereinigungsverfahren Dränagen verlegt sind, die nach Süden (und nicht etwa in Richtung des Plangebietes) entwässern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten aus §§ 167 VwGO, 708ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.8.1. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).

Ende der Entscheidung

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