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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.06.2003
Aktenzeichen: 8 C 12003/02.OVG
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB


Vorschriften:

VwGO § 47
VwGO § 47 Abs. 2
VwGO § 47 Abs. 2 S 1
BauGB § 1
BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 2
BauGB § 2 Abs. 3
BauGB § 2 Abs. 4
Einem Antragsteller mit Grundeigentum im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes fehlt die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren gegen einen Änderungsplan, wenn dessen Regelungen weder das Grundeigentum des Antragstellers noch seine privaten Belange berühren und er lediglich die unterlassene Änderung angeblich abwägungsfehlerhafter Festsetzungen des ursprünglichen Planes rügt.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 C 12003/02.OVG

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Normenkontrolle (Bebauungsplan)

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier Richterin am Oberverwaltungsgericht Spelberg Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen die Änderung eines Bebauungsplanes, in dessen Geltungsbereich ihm mehrere Grundstücke gehören.

Durch den am 11. April 1994 als Satzung beschlossenen und am 13. Dezember 1994 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan "H." der Antragsgegnerin wurde das mit einer landwirtschaftlichen Halle bebaute Grundstück des Antragstellers Parzelle Nr. ... als Fläche für Nebenanlagen festgesetzt. Für sein östlich angrenzendes Grundstück Parzelle Nr. ... gilt die Festsetzung "Flächen für die Landwirtschaft". Beide Grundstücke grenzen an zum Plangebiet gehörende Straßen. Diesseits und jenseits der südlich an die Parzelle Nr. ... angrenzenden Straße ist ein Dorfgebiet festgesetzt. Jenseits der westlich an die Parzelle Nr. ... angrenzenden Straße liegen allgemeine Wohngebiete.

Am 03. Mai 2001 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des angegriffenen Änderungsplanes im vereinfachten Verfahren. Dieser wandelt das am nördlichen Rand des Plangebiets gelegene Grundstück Parzelle Nr. ... von einer privaten Grünfläche in einen Bestandteil des allgemeinen Wohngebietes um; daneben werden in den allgemeinen Wohngebieten bestehende Trennungen zwischen einzelnen Baufenstern beseitigt und der Geltungsbereich des Planes im äußersten Südosten des Plangebiets geringfügig reduziert.

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange regte die Landwirtschaftskammer an, die Festsetzung für die westlich der Parzelle Nr. ... jenseits der Straße liegenden Baugrundstücke von allgemeinem Wohngebiet in Dorfgebiet zu ändern. Begründet wurde dies mit dem Hinweis auf die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke des Antragstellers sowie einen nördlich auf der nicht mehr zum Plangebiet gehörenden Parzelle Nr. ... vorhandenen Winzerbetrieb.

Im Rahmen der Beschlussfassung über die Anregungen und Bedenken verwarf der Rat der Antragsgegnerin diesen Vorschlag mit der Erwägung, eine derartige Änderung stelle wegen der tatsächlichen Entwicklung zu einem allgemeinen Wohngebiet einen Etikettenschwindel dar, der zudem wegen des durch die bestehende Planung ausgelösten Vertrauensschutzes der Grundeigentümer zu Regressansprüchen führen könne. Im übrigen sei die Immissionslage bei Erlass des ursprünglichen Bebauungsplanes hinreichend abgewogen worden.

Der am 19. Juni 2001 als Satzung beschlossene Änderungsplan ist nach am 04. Juni 2002 erfolgter Ausfertigung am 20. Juni 2002 bekannt gemacht worden.

Am 24. Dezember 2002 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt. Er macht geltend, die Erschließung der Parzelle Nr. ... erfolge über die durch Wohngebiete führenden Straßen. Es sei zu befürchten, dass es seitens der Anlieger zu Beschwerden über den landwirtschaftlichen Verkehr und über die Arbeiten in der Halle komme. Daher sei die Antragsgegnerin bei Erlass des Änderungsplanes gehalten gewesen, im Umfeld seiner Grundstücke eine Umplanung in Gestalt einer Abpufferung durch Grünzonen sowie einer abgestuften Ausweisung von Dorfgebieten und Wohngebieten vorzunehmen. Die Abwägung zur diesbezüglichen Anregung der Landwirtschaftskammer sei fehlerhaft, weil die Berufung auf drohende Regressansprüche eine sachfremde Erwägung darstelle. Überdies habe die Antragsgegnerin sich einer erneuten Abwägung der Immissionsproblematik schon deshalb nicht entziehen dürfen, weil diese offensichtlich sei und sich aufdränge. Zudem ergebe sich aus einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, dass bei Änderung eines Bebauungsplanes eventuelle Abwägungsmängel des ändernden und des geänderten Planes überprüft werden müssten.

Der Antragsteller beantragt,

den am 19. September 2001 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan "H... Änderungsplan II" für nichtig, hilfsweise für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, eine über die geplanten Änderungen hinausgehende Überprüfung des ursprünglichen Bebauungsplanes habe nicht erfolgen müssen. Im übrigen seien die Erwägungen betreffend der Anregung der Landwirtschaftskammer nicht zu beanstanden. Letztlich habe der Antragsteller bereits bei Einholung der Baugenehmigung für die landwirtschaftliche Halle gewusst, dass in der Nachbarschaft ein Baugebiet entstehe. Sie sei nicht verpflichtet, im Wege einer Planungsänderung die vom Antragsteller selbst verursachten Konflikte zu lösen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Planaufstellungsakten für den ursprünglichen Bebauungsplan sowie den strittigen Änderungsplan lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. Der Kläger ist nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Er kann nicht geltend machen, durch den angegriffenen Änderungsplan in seinen Rechten verletzt zu werden.

Eine Antragsbefugnis ergibt sich für den Kläger nicht schon daraus, dass er Grundeigentum im Plangebiet hat. Dies begründet nur dann eine mögliche Rechtsverletzung, wenn sich der Antragsteller gegen Festsetzungen des Planes wendet, die dieses Eigentum unmittelbar betreffen (BVerwG, BRS 63 Nr. 45). Solche Festsetzungen enthält der strittige Änderungsplan nicht.

Der Kläger kann sich zur Begründung seiner Antragsbefugnis auch nicht auf eine möglicherweise fehlerhafte Abwägung seiner abwägungserheblichen privaten Belange (s. BVerwG, BRS 60 Nr. 46) berufen.

Aus seinem Vorbringen wird deutlich, dass er sich ausschließlich durch die Festsetzung allgemeiner Wohngebiete westlich der an der Parzelle Nr. ... vorbeiführenden Straße und die damit verbundene Immissionsproblematik beschwert fühlt. Insoweit rügt er eine Fehlabwägung seiner betrieblichen Belange. Diese Rüge verleiht ihm aber keine Antragsbefugnis im Blick auf den Änderungsplan. Sie betrifft nur Festsetzungen, die bereits in dem ursprünglichen Bebauungsplan "H." getroffen wurden und durch den Änderungsplan nicht berührt werden. Der Bebauungsplan "H." kann aber wegen Ablaufs der Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht mehr zulässigerweise zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden. Daraus folgt zugleich, dass Abwägungsfehler bei Erlass dieses Bauleitplanes für das Normenkontrollverfahren gegen den Änderungsplan grundsätzlich ohne Bedeutung sind. Denn die Intention der Fristenregelung würde unterlaufen, wenn im Rahmen der Überprüfung jeder Planänderung immer auch der gesamte Ursprungsplan automatisch Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle würde (s. Urteil des 1. Senats des erkennenden Gerichts vom 02. August 2001 - 1 C 11677/00.OVG -). Nur dann, wenn sich aus belastenden Festsetzungen des Änderungsplanes eine Antragsbefugnis für einen hiergegen gerichteten Normenkontrollantrag ergibt, kann für dessen Begründetheit die Wirksamkeit des Ursprungsplans inzident von Bedeutung sein, wenn die Änderungen in Zusammenhang mit rechtswidrigen Festsetzungen des Ursprungsplanes stehen (s. BVerwG, BRS 62 Nr. 44). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da - wie erwähnt - der angegriffene Änderungsplan keine Privatbelange des Antragstellers betreffende Regelungen enthält.

Im Rahmen der Änderungsplanung waren die vom Antragsteller geltend gemachten Belange nicht abwägungserheblich. Beschränkt sich eine solche Planung - wie vorliegend - auf marginale Änderungen, die die Grundzüge der Planung (z.B. die Festsetzung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, die Anordnung der überbaubaren und nicht überbaubaren Flächen, die Erschließungskonzeption etc.) im Wesentlichen unberührt lassen, so zwingt das die planende Kommune nicht zu einer umfassenden neuen Abwägung (s. das Urteil des 1. Senates, aaO.). Vielmehr kann sie ihre Abwägung auf die von der Änderung betroffenen Belange beschränken, ohne die Berechtigung der Ursprungsplanung oder die Möglichkeit weitergehender Änderungen in Betracht ziehen zu müssen. Insbesondere braucht sie Einwendungen, die sich nicht gegen die beabsichtigten Änderungen richten, sondern auf zusätzliche Änderungen zugunsten privater Interessen abzielen, nicht zu berücksichtigen. Denn § 2 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 BauGB, der keine Ausnahme duldet (s. BVerwG, NVwZ-RR 1997, 213 m.w.N.), schließt Ansprüche Privater auf Änderung eines rechtswirksamen Bebauungsplanes auch dann aus, wenn dessen Festsetzungen zur Lösung bestimmter Konflikte nicht ausreichen mögen. Gegenteiliges folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1999 (BRS 62 Nr. 19). Dieser verhält sich nur zu der Frage, wie sich die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB auf die Beachtlichkeit von Abwägungsmängeln in Ursprungs- und Änderungsplan auswirkt. Die Auffassung des Antragstellers, die Abwägung bei Erlass eines Änderungsplanes habe sich auch auf solche Festsetzungen des Ursprungsplanes zu erstrecken, die von den Änderungen nicht betroffen sind, findet darin keine Stütze.

Nach alledem durfte die Antragsgegnerin hinsichtlich der von der Landwirtschaftskammer im Planungsverfahren geltend gemachten betrieblichen Interessen des Antragstellers auf die Abwägung zum Ursprungsplan verweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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