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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.04.2007
Aktenzeichen: 8 E 10310/07.OVG
Rechtsgebiete: VwGO, BRAGO, RVG


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 1
BRAGO § 24
RVG § 2 Abs. 2
RVG Ziffer 1000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2
RVG Ziffer 1002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2
RVG Ziffer 1003 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2
1. Die Erledigungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entsteht nur, wenn sich die Rechtssache "durch die anwaltliche Mitwirkung" erledigt hat. Dies setzt eine für die Erledigung der Rechtssache ursächliche anwaltliche Mitwirkung voraus.

2. Eine über das Betreiben des Verfahrens hinausgehende, auf eine gütliche Streitbeilegung abzielende Tätigkeit des Rechtsanwalts kann darin bestehen, dass er selbst einen Vorschlag zur nichtstreitigen Erledigung des Rechtsstreits in das Verfahren einbringt oder auf einen entsprechenden Vorschlag des Gerichts seine Mandantschaft zur Abgabe einer Erledigungserklärung bewegt.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

8 E 10310/07.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Baurechts

hier: Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 18. April 2007, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richterin am Oberverwaltungsgericht Lang Richter am Oberverwaltungsgericht Müller-Rentschler

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 31. Juli 2006 und der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2007 verletzen die Beklagte nicht in ihren Rechten.

Der Urkundsbeamte hat die im Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in Ansatz gebrachte so genannte Einigungsgebühr nach Ziffer 1000 in Verbindung mit Ziffer 1003 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - Vergütungsverzeichnis (VV) -zu Recht abgesetzt und ihm den geltend gemachten Betrag auch zutreffend nicht unter dem Gesichtspunkt einer Erledigungsgebühr nach Ziffer 1002 VV zugesprochen.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Einigungsgebühr nach Ziffer 1000 in Verbindung mit Ziffer 1003 VV schon deshalb nicht in Betracht, weil Ziffer 1002 VV für den hier vorliegenden Fall der Erledigung einer Rechtssache nach der Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts eine vorrangige Sondervorschrift enthält (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., RVG-Kommentar, Rn. 1 zu Ziffer 1000 VV).

Das Verwaltungsgericht hat aber auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Erledigungsgebühr nach Ziffer 1002 VV zutreffend verneint. Nach Ziffer 1002, Satz 1 VV entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Die danach erforderliche, für die Erledigung der Rechtssache ursächliche "anwaltliche Mitwirkung" ist vorliegend weder aus den Akten ersichtlich, noch von der Beklagten hinreichend dargelegt worden.

Schon unter der Geltung der Vorgängervorschrift § 24 BRAGO war in der Rechtsprechung anerkannt, dass die seinerzeit für die Entstehung der Erledigungsgebühr erforderliche "Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung" nur in einer besonderen, über die bereits mit der Prozessgebühr und Verhandlungsgebühr abgegoltenen Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehenden, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichteten Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 - 8 C 68.83 -, BayVBl. 1986, S. 158 f.). Mit anderen Worten: Es bedurfte einer über das Ingangsetzen und Betreiben des Verfahrens hinausgehenden, zielgerichtet auf eine gütliche Streitbeilegung ausgehenden Tätigkeit des Rechtsanwalts (vgl. z. B. SächsOVG, Beschluss vom 22. August 2002 - 5 E 60/02 -, juris Rn. 5, m.w.N.).

An diesen Anforderungen für die Entstehung der Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO ist auch auf der Grundlage der Ziffer 1002 VV festzuhalten. Mit der Formulierung "durch die anwaltliche Mitwirkung" bringt diese Vorschrift noch deutlicher als § 24 BRAGO zum Ausdruck, dass es für das Entstehen der Erledigungsgebühr einer gerade für die Erledigung ursächlichen anwaltlichen Mitwirkung bedarf (so auch: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 2 O 223/05 -, juris Rn. 5). Eine solche, über das Betreiben des Verfahrens hinausgehende, auf eine gütliche Streitbeilegung abzielende Tätigkeit des Rechtsanwalts kann zum Beispiel darin bestehen, dass er selbst die Initiative ergreift und dem Gericht einen Vorschlag zur nichtstreitigen Erledigung des Rechtsstreits macht. Sie kann aber auch darin bestehen, dass er auf einen Vorschlag des Gerichts hin auf seine Mandantschaft einwirkt, um einen bei dieser bestehenden Widerstand gegen eine gütliche Streitbeilegung in deren eigenem, wohl verstandenen Interesse zu überwinden (vgl. dazu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 3 E 808/98 -, NVwZ-RR 1999, S. 348).

Vorliegend ist indessen weder aus den Gerichtsakten ersichtlich noch von der Beklagten hinreichend dargelegt worden, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten durch eine zielgerichtet auf eine gütliche Streitbeilegung ausgehende Tätigkeit am Zustandekommen der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ursächlich mitgewirkt hat.

Wie die Beklagte selbst einräumt und sich im Übrigen aus der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2006 ergibt, ging der Vorschlag, den Rechtsstreit durch eine Abänderung der angefochtenen Rücknahmebescheide hinsichtlich der Reichweite ihrer Rückwirkung nicht streitig zu erledigen, vom Gericht aus. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich auch nicht, dass es längerer Diskussionen oder einer - etwa vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten angeregten - Beratungspause bedurfte, um den Beklagtenvertreter von der Annahme des Vorschlags des Gerichts zu überzeugen. Vielmehr weist die Sitzungsniederschrift lediglich aus, dass mit den Beteiligten die Möglichkeit erörtert wurde, die Rückwirkung des angefochtenen Bescheides auf das Jahr 2000 einschließlich zu beschränken, und dass die Beteiligten sich mit einer solchen Möglichkeit im Hinblick auf die Situation des Klägers einverstanden erklärt haben.

Aber auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich eine besondere, auf eine gütliche Streitbeilegung abzielende Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten vorträgt, der vom Vorsitzenden der Kammer unterbreitete Vorschlag sei akzeptiert worden, nachdem er - der Prozessbevollmächtigte - mit dem Vertreter der Beklagten gesprochen habe, geht dies nicht über die von jedem Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten zu erwartende Tätigkeit hinaus, seiner Mandantschaft anzuraten, ob sie einem vom Gericht unterbreiteten Vorschlag zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zustimmen soll oder nicht. Auch der Hinweis, dass der Vertreter der Beklagten Rücksprache (telefonisch?) mit dem Bürgermeister der Beklagten gehalten habe, ist in diesem Zusammenhang unbehelflich, weil dies der üblichen Vorgehensweise bei Vertretung einer verbandsangehörigen Gemeinde durch einen Beamten der Verbandsgemeindeverwaltung im Prozess entspricht und ein besonderes Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen wird. Soweit weiter vorgetragen wird, die Sache sei ausführlich nicht nur im Termin, sondern auch während einer Beratungspause diskutiert und danach der Erledigung zugestimmt worden, ist zum einen bereits aus der Sitzungsniederschrift nicht ersichtlich, dass es eine Beratungspause gegeben hat. Aber auch wenn man dies einmal unterstellt, wird zum anderen nicht vorgetragen, worin in diesem Zusammenhang der besondere Beitrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Hinblick auf das Zustandekommen der nichtstreitigen Erledigung des Rechtsstreits bestanden haben soll. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sich schließlich auf seinen Sachvortrag im Schriftsatz vom 4. Juli 2006 und dessen Diskussion im Termin bezieht, vermag der Senat nicht zu erkennen, in welcher Beziehung das dortige Vorbringen zu dem zur nichtstreitigen Erledigung des Rechtsstreits führenden Vorschlag des Verwaltungsgerichts gestanden haben könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, wobei außergerichtliche Kosten des Beigeladenen in dem zweiseitigen Verfahren zwischen Kläger und Beklagter nicht für erstattungsfähig erklärt werden.

Ende der Entscheidung

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