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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.02.2006
Aktenzeichen: 9 C 10679/04.OVG
Rechtsgebiete: FlurbG


Vorschriften:

FlurbG § 4
FlurbG § 8
FlurbG § 8 Abs. 1
FlurbG § 9
FlurbG § 9 Abs. 1
FlurbG § 37
FlurbG § 37 Abs. 1
FlurbG § 86
FlurbG § 86 Abs. 1
1. Befürchtungen einer zu hohen Schadstoffbelastung der Böden verbieten nur dann die Anordnung der Flurbereinigung, wenn bereits von vornherein mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen ist, dass der beabsichtigte Erfolg erreicht werden kann.

2. Erweist sich die Flurbereinigung im Laufe des Verfahrens als nicht erforderlich oder nicht interessengerecht, kann darauf mit der Einstellung des Verfahrens reagiert werden.


FLURBEREINIGUNGSGERICHT FÜR RHEINLAND-PFALZ UND DAS SAARLAND IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 C 10679/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Anfechtung eines Flurbereinigungsbeschlusses

hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Januar 2006, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß ehrenamtlicher Richter Vizepräsident des OVG a.D. Fritzsche ehrenamtlicher Richter Landwirt Neises ehrenamtlicher Richter Winzer Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Ein Kostenpauschsatz wird nicht festgesetzt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Flurbereinigungsbeschluss der vereinfachten Flurbereinigung B.

Die vom Kulturamt B.-K. im Jahr 2001 erstellte agrarstrukturelle Entwicklungsplanung B. kam zu dem Ergebnis, dass mit einem Bodenordnungsverfahren B. notwendige Verbesserungen erreicht werden könnten. Im Ergebnis wurde eine Reduzierung des Arbeitaufwandes von 1.200 bis 1.400 Stunden pro Hektar und Jahr auf 400 bis 600 h/ha/Jahr bei Direktzug und 500 bis 800 h/ha/Jahr bei Seilzug für möglich gehalten. Allerdings wurde die erforderliche Akzeptanz der Grundstückseigentümer und bewirtschafteten Betriebe aufgrund der Ergebnisse einer im Dezember 2000 durchgeführten schriftlichen Information und Befragung aller voraussichtlich Beteiligten als nicht ausreichend angesehen. Dieses Ergebnis wurde den Grundstückseigentümern in einer Informationsveranstaltung am 16. Januar 2001 vorgestellt. Im Anschluss daran änderten einige der Befragten ihre Einstellung zur Flurbereinigung oder gaben erstmals eine Stellungnahme ab, so dass - nach Flächengröße - etwa 2/3 der abgegebenen Stimmen die Maßnahme befürworteten. Nachdem der Stadtrat von B.-K. der Maßnahme zugestimmt hatte, hielt die Flurbereinigungsbehörde die notwendige Akzeptanz für gegeben. Mit Beschluss vom 6. August 2001 ordnete das Kulturamt das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren B. für vorwiegend weinbaulich genutzte Flächen von 64 ha nördlich der Ortslage von B. an, um Maßnahmen der Verbesserung der Agrarstruktur, der naturnahen Entwicklung von Gewässern sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszuführen oder zu ermöglichen.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 13. September 2001 Widerspruch gegen den Flurbereinigungsbeschluss ein und verwies zur Begründung auf eine Stellungnahme vom 7. Dezember 2000, mit der er sich gegen eine Flurbereinigung gewandt hatte, weil seine Eigentums- und Pachtflächen bereits arrondiert und direktzugfähig seien, so dass ihm eine Flurbereinigung keine Vorteile bringe. Er stellte klar, der Widerspruch beziehe sich nur auf die Flurstücke, die in seinem Alleineigentum stünden, nämlich Flur 1 Nrn. 142, 147/1, 1435/147 und 1631/145 mit zusammen 1.393 m². Er verwies darauf, dass in seinen Weinbergen keine Umweltgifte wie Atrazin, Simazin, Prefix usw. eingebracht worden seien. Anders sei dies bei von anderen Betrieben bewirtschafteten Flächen. Eine Bewirtschaftung derart kontaminierter Böden lehne er wegen seiner Philosophie und der Sensibilität seines Hauptabsatzgebiets Japan ab. Im Übrigen sei die Finanzierung des Bodenordnungsverfahrens nicht gesichert, weil das entsprechende Förderprogramm nicht der Europäischen Union zur Notifizierung oder Genehmigung vorgelegt worden sei.

Nach Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft am 12. September 2001 wurde das Flurbereinigungsgebiet mit Änderungsbeschluss vom 17. Dezember 2002 auf 57 ha verkleinert. Der Kläger erstreckte seinen Widerspruch auch auf diesen Änderungsbeschluss.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2004 wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Das allein maßgebliche objektive Interesse an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft liege nach dem Ergebnis der agrarstrukturellen Entwicklungsplanung vor. Darin seien agrarstrukturelle Mängel wie kleinparzellierte Besitzstruktur, unzureichende wegemäßige Erschließung sowie teilweise überalterte Rebanlagen festgestellt worden. Durch Zusammenfassung und Arrondierung zu größeren Wirtschaftseinheiten und die Verbesserung der Erschließung werde eine Umstellung auf moderne Erziehungsarten und größere Gassenbreiten sowie die Einführung moderner Mechanisierungssysteme möglich. Durch die Bodenordnung könnten die Nutzungskonflikte zwischen dauerhaft weinbaulich genutzten Flächen und künftig brachfallenden Flächen gelöst werden, so dass langfristig die Kernlage in der weinbaulichen Bewirtschaftung verbleibe. Diesem Zweck entspreche die Abgrenzung des Verfahrensgebietes. Der Ausschluss der Eigentumsflächen des Klägers stehe dazu in Widerspruch. Ein freiwilliger Landtausch scheide angesichts der erheblichen agrarstrukturellen Mängel und der erforderlichen Freiwilligkeit als Alternative aus. Auch Beteiligten, die keinen Vorteil von der Flurbereinigung hätten, sei die Beteiligung am Verfahren zuzumuten, um den Gesamterfolg der Maßnahme zu sichern. Die Finanzierung sei gewährleistet, weil das entsprechende Förderprogramm von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 29. September 2000 genehmigt worden sei. Der Einsatz von Bodenherbiziden schließe eine Bodenordnung nicht von vornherein aus. Es bestehe ein Anspruch auf Abfindung mit Land von gleichem Wert, der dazu führen könne, dass ein Grundstück alt wie neu zugeteilt werde.

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 11. März 2004 hat der Kläger am 13. April 2004 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor:

Die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes sei fehlerhaft. Sie sei rein willkürlich erfolgt, die Herausnahme der Lage "J..." sei nicht damit zu begründen, dass es sich um eine Mantellage handele, dies treffe nur teilweise zu. Das Grundstück der Mosel sei in einem Maß einbezogen, das nicht durch ein Einlaufbauwerk gerechtfertigt sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Lagen "D..." und "A... B..." herausgenommen worden seien, weil dort Flurbereinigungsmaßnahmen in gleicher Weise notwendig seien wie im Verfahrensgebiet. Der Ausschluss sei wegen der hohen Einheitswerte erfolgt, die sich nachteilig auf die Höhe der Zuschüsse auswirkten. Bautechnische, wasserwirtschaftliche oder landespflegerische Schwierigkeiten gebe es nicht. Die Abgrenzung sei möglicherweise erfolgt, um eine Flächenmehrheit der Befürworter zu erreichen. Sie stimme nicht überein mit der Grenze zwischen Mantel- und Kernlage und der Gebietsabgrenzung nach der Besitzstandskarte. Die Einbeziehung des Projektes "L..." sei nicht durch § 86 Abs. 1 FlurbG gedeckt, da hier nur eine Sanierung der Mauern erfolgen solle, ohne dass eine Bodenordnung beabsichtigt sei. Auswirkungen der Änderung des Verfahrensgebietes auf die Zusammensetzung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft seien nicht berücksichtigt worden, obwohl die Änderung des Flurbereinigungsgebietes nicht geringfügig sei.

Das Interesse der Beteiligten an der Flurbereinigung sei nicht gegeben. Die vom Beklagten selbst für entscheidend gehaltene Akzeptanz liege nicht vor. Die Mehrheit der Eigentümer sei weiterhin gegen das Verfahren, es werde bestritten, dass eine Mehrheit nach Fläche das Verfahren befürworte.

Die Flurbereinigung könne nicht wirtschaftlich durchgeführt werden. Die Finanzierung sei nicht gesichert. Die angenommenen Zuschüsse von 90 % seien nicht zugesichert. Die vorgesehene Finanzierung lasse die erforderliche Bodenuntersuchung und Bodensanierung unberücksichtigt. Es bestehe eine Bodenbelastung mit Blei, Arsen, Zink und Nickel, die auf dem Eintrag von Schadstoffen aus einer oberhalb gelegenen Blei- und Silbermine und durch Aufschüttung mit belastetem Erdreich entstanden sei. Weiter bestehe eine Bodenbelastung durch Herbizide, wie Atrazin, sowie auch mit PCB, vermutlich durch Holzschutzmittel für Weinbergspfähle verursacht. Auf diese Belastungen habe er hingewiesen. Werte der Klärschlammverordnung und des Bodenschutzgesetzes seien überschritten, so dass eine Sanierung erforderlich sei, um zu verhindern, dass kontaminierte Flächen als Abfindung für nicht kontaminierte Einlageflächen zugewiesen würden. Bereits bei der Wertermittlung müsse die Kontamination untersucht werden. Dies führe zu nicht eingeplanten Kosten. Der Beklagte habe erklärt, es würden keine Bodenuntersuchungen durchgeführt. Deshalb mache es keinen Sinn, die Möglichkeit einer späteren Einstellung des Verfahrens in Betracht zu ziehen. Überdies seien die Umstände, die eine Einstellung begründen würden, bereits bei Erlass des Flurbereinigungsbeschlusses vorhanden und bekannt gewesen.

Der Kläger verweist auf eine umwelttechnische Ergebnisdokumentation des Instituts für Geotechnik Dr. J. Z. vom 11. April 2005. Danach wurden im Verfahrensgebiet Schwermetalle mit zum Teil deutlichen Überschreitungen von Richtwerten der Bodenschutzverordnung für den Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze und der ALEX 02-Richtlinie festgestellt. Eine negative Beeinträchtigung der Weinpflanzen durch Schwermetallaufnahme wurde nicht ausgeschlossen, eine weiterführende umwelttechnische Untersuchung deshalb empfohlen. In einer ergänzenden Stellungnahme dieses Instituts vom 18. Januar 2006 wird auf der Grundlage weiterer Daten der Bedarf nach weiteren Untersuchungen auch hinsichtlich anderer Wirkungspfade bestätigt.

Der Kläger beantragt,

den Anordnungsbeschluss für das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren B. vom 16. August 2001 in Gestalt des Änderungsbeschlusses vom 17. Dezember 2002 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 5. März 2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: Die Abgrenzung des Verfahrensgebietes sei nicht zu beanstanden. Die Einbeziehung von Teilen der Mosel sei notwendig, da das Gewässerflurstück der Mosel für Baumaßnahmen (Auslaufbauwerk des neuen Vorfluters) betroffen sei. Die Weinlage "J..." sei ausgeschlossen worden, weil Teile dieser Lage bei der Abgrenzung von Kern- und Mantellage durch die Stadt B.-K. und die Landwirtschaftskammer als Mantellage ausgewiesen worden seien, so dass mittelfristig mit einem Ausscheiden aus der landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen sei. Die Weinlagen "D..." und "A... B..." seien wegen besonderer bautechnischer, wasserwirtschaftlicher und landespflegerischer Schwierigkeiten nicht einbezogen worden. Durch das Einbeziehen von Flächen der Lage "L..." werde ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung der Weinkulturlandschaft Mosel geleistet. Durch die Instandsetzung der durch einen Felssturz zerstörten Terrassen könne das Landschaftsbild, das durch diese Terrassen geprägt werde, erhalten werden.

Die Verkleinerung des Verfahrensgebietes von 62 auf 57 ha sei eine geringfügige Änderung. Über die Abberufung oder Neuwahl von Vorstandsmitgliedern sei nach § 21 Abs. 6 FlurbG nur bei einer erheblichen Änderung zu entscheiden.

Die erforderliche Akzeptanz der Teilnehmer sei gegeben. Bei einer zweiten Abstimmung hätten mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen, bemessen nach den vertretenen Flächen, zugestimmt. Insbesondere die größeren, zukunftsfähigen Betriebe hätten sich für eine Bodenordnung ausgesprochen.

Die Eigentümer seien über die voraussichtlich entstehenden Kosten aufgeklärt worden. Der Kläger sei aufgefordert worden, konkrete Angaben zu Lage und Art von Kontaminationen zu machen. Die nunmehr vorgelegte "Umwelttechnische Ergebnisdokumentation" sei wegen fehlender Dokumentation der Entnahme der Bodenproben und ihres Transportes bis zur Analyse nicht verwertbar. Selbst wenn man sie als Indiz für eine Bodenbelastung berücksichtige, folge daraus nicht, dass bereits vor Anordnung der Flurbereinigung eine flächendeckende Bodenuntersuchung hätte erfolgen müssen. Vielmehr handele es sich um eine Frage der Abfindungsgestaltung, inwieweit eine Bodenbelastung die Wertgleichheit der Abfindung berühre. Die gemessene Schwermetallbelastung sei wegen der hohen pH-Werte nicht pflanzentoxisch, deshalb sei das Verfahrensgebiet als Weinanbaufläche geeignet. Hierzu könne auf die Stellungnahme von Dr. K., RLP Agroscience GmbH, vom 22. Dezember 2005 verwiesen werden.

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen, zu denen auch die Umwelttechnische Ergebnisdokumentation vom 11. April 2005 gehört, sowie auf 2 Stehordner und 1 Heft Widerspruchs- und Verwaltungsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses vom 6. August 2001 in Gestalt des Änderungsbeschlusses vom 17. Dezember 2002 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 5. März 2004, denn dieser ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die gesetzlichen Voraussetzungen eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sind erfüllt. Ermessensfehler bei der Anordnung der Flurbereinigung und der Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes sind nicht ersichtlich.

1. Zunächst sind die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für den Flurbereinigungsbeschluss erfüllt. Insbesondere wurden die Beteiligten gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG über das Flurbereinigungsverfahren aufgeklärt. Nach dieser Vorschrift sind die voraussichtlich beteiligten Eigentümer in geeigneter Weise eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlichen Kosten aufzuklären. Zweck der Aufklärung ist es, die Beteiligten für das geplante Verfahren zu gewinnen und die notwendigen Unterlagen für die Beurteilung ihres Interesses zu erhalten. Dabei ist es der Flurbereinigungsbehörde freigestellt, in welcher Form sie die Aufklärung vornehmen will. Diese muss nur geeignet sein, ihren Zweck zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 5 C 26.83 -, BVerwGE 68, 290 = RdL 1984, 67).

Diesen Anforderungen entspricht das hier durchgeführte Verfahren. Zwar waren zu den Veranstaltungen am 30. Mai 2000 und 16. Januar 2001 nur die größeren Betriebe eingeladen. Durch die öffentliche Bekanntmachung vom 8. Dezember 2000 und das in Verbindung damit verteilte Faltblatt sowie das Schreiben vom 23. November 2000, dem das Faltblatt und ein Fragebogen beilagen, waren die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer jedoch ausreichend über das Flurbereinigungsverfahren informiert. Das Faltblatt enthielt konkrete Angaben zum beabsichtigten Verfahren, insbesondere zu den Gesamtkosten des Verfahrens, der Förderung und der verbleibenden Eigenleistung. Durch die Veranstaltungen und die Fragebogenaktion konnte die Behörde das Interesse der Beteiligten beurteilen.

Die nach § 5 Abs. 2 FlurbG zu hörenden Behörden und Organisationen wurden im Rahmen der agrarstrukturellen Vorplanung angehört. Der Flurbereinigungsbeschluss wurde gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FlurbG i.V.m. § 1 Abs. 3 AGFlurbG von der zuständigen Flurbereinigungsbehörde erlassen und entsprechend § 6 FlurbG öffentlich bekannt gemacht.

2. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Flurbereinigung liegen vor. Die Flurbereinigungsbehörde durfte die Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben halten (§ 4 FlurbG).

a) Hinsichtlich der Erforderlichkeit weist die Begründung des Flurbereinigungsbeschlusses zutreffend auf agrarstrukturelle Mängel infolge von Besitzzersplitterung und mangelnder Erschließung sowie die Sanierungsbedürftigkeit vorhandener Mauern in der Lage "L.." hin. Diese Mängel sind durch die agrarstrukturelle Vorplanung belegt, ebenso die Möglichkeit, ihnen durch eine Flurbereinigung abzuhelfen. Danach kann durch Bildung größerer Wirtschaftseinheiten, bessere Erschließung und eine Erweiterung der direktzugfähigen Flächen sowie Sanierung der Mauern die Wettbewerbsfähigkeit des Weinbaus verbessert werden. Diese Maßnahmen dienen zugleich der langfristigen Erhaltung der durch den Weinbau geprägten Kulturlandschaft, die auch für den Tourismus von erheblicher Bedeutung ist. Die möglichen Vorteile werden am offensichtlichsten bei den Flächen, die nach der Flurbereinigung statt im Seilzug im Direktzug bewirtschaftet werden können, so dass der Arbeitsaufwand entscheidend verringert wird. Dabei ist unerheblich, wenn nicht bei jedem einzelnen Teilnehmer ein betriebswirtschaftlicher Erfolg eintritt. Auch solchen Beteiligten - wie etwa dem Kläger - muss, um den Gesamterfolg der Verbesserung der Agrarstruktur zu sichern, die Beteiligung am Verfahren zugemutet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1974 - VB 14.72 -, BVerwGE 45, 112). Deshalb stellen die Ausführungen des Klägers, dass er keine Vorteile von der Flurbereinigung erwarten könne, weil seine Einlageflächen bereits arrondiert, direktzugfähig und erschlossen seien, die Erforderlichkeit der Flurbereinigung in dem vorgesehenen Flurbereinigungsgebiet nicht in Frage.

Die Erforderlichkeit der Flurbereinigung ist auch nicht deshalb zweifelhaft, weil ihr Zweck, die Schaffung wettbewerbsfähiger Wirtschaftseinheiten, wegen der Schadstoffbelastung von Grundstücken im Verfahrensgebiet nicht in ausreichendem Umfang erreichbar erscheint. Nach Ansicht des Klägers wird die vorgesehene Zusammenlegung durch die Belastung der Grundstücke mit Herbiziden, Schwermetallen und Mineralkohlenwasserstoffen in Frage gestellt. Dies steht - zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - mit der für die Verneinung der Anordnungsbefugnis nach § 4 FlurbG erforderlichen Gewissheit jedoch noch keineswegs fest.

Soweit der Kläger auf die Belastung mit Herbiziden abgestellt hat, kann nach der dazu von der Flurbereinigungsbehörde eingeholten Stellungnahme der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Landwirtschaft, Weinbau und Gartenbau - Berufsbildende Schule - ... vom 4. Januar 2001 zwar nicht in jedem Fall eine Beeinträchtigung des Rebenwachstums ausgeschlossen werden. Es wird deshalb empfohlen, entsprechende Verdachtsflächen kartographisch zu erfassen und im Falle der Neuzuteilung bodenanalytisch zu bewerten. Nach langjähriger Erfahrung könnten jedoch selbst kontaminierte Oberböden durch sorgfältiges Rigolen soweit abgereichert werden, dass ein befriedigendes Rebenwachstum ohne jegliche Beeinflussung der Weinqualität gesichert werden könne. Angesichts dieser sachverständigen Stellungnahme besteht kein Anlass, den Erfolg der beabsichtigten Flurbereinigung bereits von vornherein in Zweifel zu ziehen. Wenn der Kläger unter Hinweis auf seine Betriebsphilosophie und seine besonders sensible Kundschaft besondere Anforderungen stellt, ist im Rahmen der Abfindungsgestaltung zu prüfen, ob ihm Flächen zugeteilt werden können, die stärker belastet sind als seine Einlageflächen.

Soweit der Kläger auf eine Belastung mit Schwermetallen abstellt, wurden nach der von ihm vorgelegten umwelttechnischen Ergebnisdokumentation des Instituts für Geotechnik Dr. J. Z. vom 11. April 2005 Konzentrationen festgestellt, welche die in der Bundesbodenschutzverordnung für den Wirkungspfad Boden/Nutzpflanze und in der ALEX 02-Richtlinie festgelegten Prüfwerte - vereinzelt auch die Maßnahmewerte - zum Teil deutlich überschreiten. Eine Aussage zur Pflanzenverfügbarkeit wurde allerdings nicht getroffen, insofern wurden weitere Untersuchungen empfohlen. Diese Ausführungen sind durch die Stellungnahme vom 17. Januar 2006 bestätigt worden; darin wird betont, dass die erhöhten Schwermetallkonzentrationen geogen bedingt seien und auch mögliche Gefährdungen bei anderen Wirkungspfaden weiterer Untersuchungen bedürften. Nach der vom Beklagten hierzu vorgelegten Stellungnahme von Dr. R. K. von der RLP Agroscience GmbH Institut für Agrarökologie vom 22. Dezember 2005, die in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde, sind die gemessenen Schmermetallkonzentrationen indessen wegen der pH-Werte in keinem Fall als pflanzentoxisch einzuschätzen. Angesichts dessen ist auch hinsichtlich des Schwermetallgehalts der Böden nicht erkennbar, dass der beabsichtigte Austausch von Grundstücken nicht möglich sein wird. Es wird allerdings im Rahmen des Wertermittlungsverfahrens zu klären sein, in welchem Umfang weitere Untersuchungen erforderlich sind, um eine angemessene Grundstücksbewertung vornehmen zu können, die als Grundlage für den Flächenaustausch von den Teilnehmern akzeptiert wird. Dabei kann angenommen werden, dass die Teilnehmer umso eher einen Austausch akzeptieren werden, je mehr die Schadstoffbelastung mehr oder weniger das ganze Verfahrensgebiet in ähnlicher Weise betrifft.

Soweit der Kläger die Belastung mit Mineralkohlenwasserstoffen geltend macht, wurde eine solche nur bei einer einzigen Probe festgestellt. Auch insoweit ist eine Berücksichtigung im Rahmen der Wertermittlung und bei der Abfindungsgestaltung möglich.

b) Die Flurbereinigungsbehörde durfte auch das Interesse der Beteiligten an der Flurbereinigung für gegeben halten.

Das Interesse der Beteiligten darf dann angenommen werden, wenn bei Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände und objektiver Abwägung der sachlichen Gesichtspunkte der betriebswirtschaftliche Erfolg der Flurbereinigung nicht in Frage gestellt werden kann. Maßgebend ist nicht die subjektive Meinung, sondern das wohlverstandene Interesse der Beteiligten. Auf eine Mehrheitsentscheidung kommt es daher nicht an. Dieses objektive Interesse an der Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundslagen der Betriebe muss für die überwiegende Fläche des Gesamtgebietes vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 26. März 1974 - V B 14.72 -, BVerwG 45, 112). Hier haben die Teilnehmer bezogen auf die ihnen zuzurechnende Fläche im Verfahrensgebiet überwiegend Interesse an der Flurbereinigung bekundet. Gegen die Umfrage, die zu diesem Ergebnis geführt hat, bestehen keine Bedenken, insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte für eine Manipulation des Ergebnisses. Der Unterschied zum ersten Ergebnis der Umfrage lässt sich dadurch erklären, dass inzwischen die staatliche Förderung für die Flurbereinigung in B. in gleicher Weise wie für das Flurbereinigungsverfahren W. klargestellt worden war, Eigentümer von Grundstücken in beiden Gebieten also nicht mehr gezwungen waren, sich für die Durchführung eines der beiden Verfahren zu entscheiden. Unabhängig von dieser Umfrage liegt auch das objektive Interesse der Beteiligten vor. Hierzu kann auf die Ausführungen zur Erforderlichkeit der Flurbereinigung verwiesen werden, wonach die Teilnehmer durch die Flurbereinigung erhebliche Vorteile erwarten können.

Das Interesse der Beteiligten ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der drohenden Kostenlast zu verneinen. Der Kläger befürchtet wegen der von ihm aufgezeigten Schadstoffbelastung der Böden einen erheblichen Aufklärungs-, eventuell auch einen Sanierungsbedarf. Die dadurch entstehenden Kosten könnten seines Erachtens den betriebswirtschaftlichen Erfolg der Flurbereinigung aufzehren.

Das Kosteninteresse ist zwar bei der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens zu berücksichtigen, gehört aber grundsätzlich nicht zu den Voraussetzungen für die Anordnung des Verfahrens und bildet deshalb in der Regel kein Hindernis für die Anordnung des Verfahrens (BVerwG, Beschluss vom 30. August 1976 - V B 2.74 - RdL 1976, 324). Hier gilt nicht ausnahmsweise etwas anderes.

Zwar hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass der angenommene Finanzierungsrahmen nicht eingehalten werden kann, wenn eine flächendeckende Untersuchung nach Schadstoffen erforderlich wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Interesse der Beteiligten an der Flurbereinigung wegen der entstehenden Kosten nicht gegeben ist.

Zunächst ist nicht erkennbar, ob eine flächendeckende Schadstoffanalyse überhaupt notwendig ist. Denn der angestrebte Flächenaustausch erfordert nicht zwingend eine solche umfangreiche Untersuchung. Bislang wurden die Weinbergsflächen im Flurbereinigungsgebiet für den Weinbau genutzt, ohne dass Unterschiede zwischen einzelnen Teilen des Flurbereinigungsgebietes gemacht wurden, die einen Rückschluss auf eine Einschränkung der Austauschbarkeit der im Verfahrensgebiet liegenden Flächen untereinander zulassen, die über das in jeder Weinbergsflurbereinigung bestehende Maß hinausgeht. Sollten Unterschiede im Rebenwachstum erkennbar sein, wie der Kläger dies vorträgt, könnten diese bei der Wertermittlung berücksichtigt werden. Einer Untersuchung der Ursachen bedürfte es nicht unbedingt, zumal nach der Stellungnahme von Dr. K., wie oben bereits erwähnt, eine pflanzentoxische Wirkung der festgestellten Schwermetalle nicht anzunehmen ist. Dafür, dass der im Flurbereinigungsgebiet erzeugte Wein in unzulässigem Maß Schadstoffe enthält, gibt es keine Anhaltspunkte. Dies ist auch deshalb unwahrscheinlich, weil, wie dem sachverständig besetzten Senat bekannt ist, selbst im Most vorhandene Schwermetalle bei dem Gärungsprozess oder in anderen Stadien der Weinbereitung ausgeschieden oder so gebunden werden können, dass der Wein ohne Gefahr genossen werden kann. Auch nachteilige Einflüsse auf den Geschmack des Weines sind nicht bekannt. Der Kläger hat insofern nichts vorgetragen, obwohl die analysierten Bodenproben aus seinem Weinberg stammen. Gegen derartige Wirkungen spricht auch, dass in der benachbarten Lage "D..." von einer ähnlichen Belastung des Bodens mit Schwermetallen ausgegangen werden muss, da diese im Wesentlichen geogen bedingt ist. Diese Lage erfreut sich jedoch international eines besonders guten Rufes.

Eine zusätzliche Kostenlast könnte sich allerdings ergeben, wenn sich die Flächen im Verfahrensgebiet als sanierungsbedürftig erwiesen. Denn die Sanierungsbedürftigkeit ist ein Umstand, der bei der Flurbereinigung zu berücksichtigen ist und deshalb ermittelt werden müsste. Hierbei ist zu beachten, dass nach § 37 Abs. 1 FlurbG im Flurbereinigungsgebiet bodenschützende und bodenverbessernde Maßnahmen vorzunehmen sind. Diese Regelung führt dazu, dass der Anwendungsbereich des Bundesbodenschutzgesetzes sich nicht auf diesen im Flurbereinigungsgesetz geregelten Bereich erstreckt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 7 Bodenbodenschutzgesetz). Andererseits dürften an die nach dem Flurbereinigungsgesetz vorzunehmenden Maßnahmen inhaltlich entsprechende Anforderungen zu stellen sein, wie an solche nach dem Bundesbodenschutzgesetz (vgl. Bickel, Bundesbodenschutzgesetz, 4. Aufl. 2004, § 3 Rn. 14). Das bedeutet, dass einem Flächenaustausch möglicherweise eine Sanierung vorausgehen müsste. Aber auch diese Umstände führen nicht zwingend dazu, das Interesse der Beteiligten bereits jetzt zu verneinen. Denn die Aufwendungen für eine derartige Sanierung sind Kosten, die den Grundstückseigentümern ohnehin entstehen würden und nicht durch die Flurbereinigung, sondern durch den sanierungsbedürftigen Zustand des Bodens verursacht würden. Im Übrigen könnte sich die Flurbereinigung für die beteiligten Eigentümer sogar vorteilhaft auswirken. Während die Sanierungskosten bei einer Sanierung außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens von den Grundstückseigentümern zu tragen wären, stellen sie im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens nämlich Ausführungskosten dar, die der Teilnehmergemeinschaft zur Last fallen (§ 105 FlurbG) und zu denen die Teilnehmergemeinschaft die Teilnehmer nur zu Beiträgen heranziehen kann, soweit sie dem Interesse der Teilnehmer dienen (§ 19 Abs. 1 FlurbG).

Insgesamt drängt sich demnach nicht auf, dass infolge der Belastung des Bodens mit Schadstoffen im Flurbereinigungsverfahren Kosten entstehen, die geeignet sind, das Interesse der Beteiligten in Frage zu stellen. Andererseits ist es aber auch nicht ganz ausgeschlossen. Sollte sich dies erweisen, so kann dem jedoch noch im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens hinreichend Rechnung getragen werden. Rechtsgrundlage hierfür bildet § 9 Abs. 1 FlurbG. Danach kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens anordnen, wenn die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig erscheint. Solche Umstände liegen vor, wenn sich durch die entstehenden Kosten die Beitragslast so sehr erhöht, dass die Flurbereinigung keinen wirtschaftlichen Erfolg mehr verspricht (Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Aufl. 1997, § 9 Rn. 2). Das könnte hier eintreten, wenn wegen der Schadstoffbelastung besonders kostenaufwendige Untersuchungen und Maßnahmen erforderlich würden. Dabei handelt es sich um einen nachträglich eingetretenen Umstand. Denn ob solche Kosten entstehen ist jetzt noch nicht absehbar. Ebenso steht nicht fest, dass die angekündigten Zuschüsse letztlich nicht zur Verfügung stehen.

3. Schließlich ist die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes in der Gestalt des Änderungsbeschlusses vom 17. Dezember 2002 rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Die Flurbereinigungsbehörde durfte eine vereinfachte Änderung nach § 8 Abs. 1 FlurbG vornehmen. Diese Vorschrift lässt ausnahmsweise geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes unter vereinfachten Voraussetzungen zu. Nur für erhebliche Änderungen des Flurbereinigungsgebietes gelten nach § 8 Abs. 2 FlurbG die Vorschriften der §§ 4 bis 6 FlurbG. Die Auslegung des Begriffes "geringfügige Änderung" hat sich außer an dem Wortlaut, der umfangreiche Änderungen ausschließt, auch an dem Sinn der Regelung des § 8 Abs. 1 im Verhältnis zu § 8 Abs. 2 FlurbG zu orientieren. Als geringfügige Änderungen sind danach solche anzusehen, die gerade nicht die Frage aufwerfen, ob die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung, nämlich ihre Erforderlichkeit und das Interesse der Beteiligten gegeben sind (§ 4 FlurbG), so dass es lediglich darum geht, das Gebiet, für das diese Voraussetzungen vorliegen, so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Für die Abgrenzung zwischen geringfügigen und erheblichen Änderungen ist maßgeblich, ob die Änderung so wesentlich ist, dass das förmliche Verfahren nach §§ 4 bis 6 FlurbG als notwendig erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - IV C 36.68 - DÖV 1972, 173). Eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebietes ist nur anzunehmen, wenn sie ihrem Umfang nach keine wesentlichen Auswirkungen auf die Planung und die Bodenordnung hat, so dass die betroffenen Eigentümer vor der Anordnung der Gebietserweiterung nicht angehört werden müssen und auch ihre Mitwirkungsrechte nicht durch eine andere Zusammensetzung des Teilnehmervorstandes nach § 21 Abs. 6 FlurbG beachtet werden müssen (vgl. Flurbereinigungsgericht B-Stadt, Beschluss vom 14. Oktober 1988 - 9 B 5/88 - in RdL 1989, 217 sowie Urteil vom 1. Oktober 2003 - 9 C 10827/03.OVG - in NuR 2004, 251).

Hier wurde das Flurbereinigungsgebiet von ca. 62 ha um ca. 5 ha auf ca. 57 ha und damit um etwa 8 % verringert. Es handelt sich im Wesentlichen um einen Ausschluss von Flächen aus dem ursprünglichen Flurbereinigungsgebiet. Zugezogen wurden nur zwei Splittergrundstücke, die den Eigentümern bereits ins Verfahren einbezogener angrenzender Grundstücke gehören. Für eine Verkleinerung des Gebietes - wie hier - erscheint jedoch das förmliche Verfahren nach §§ 4 und 6 FlurbG bereits grundsätzlich weniger notwendig als für eine Erweiterung des Verfahrensgebietes, durch die Flächen neu in das Verfahren einbezogen werden. Die Verkleinerung ist auch von ihrem Umfang her als geringfügig zu betrachten, denn sie bezieht sich auf weniger als 10 % der ursprünglichen Verfahrensfläche und beschränkt sich auf Randbereiche des Verfahrensgebietes, deren weinbauliche Nutzung in Zukunft nicht sichergestellt erscheint und in denen die Zustimmung der Grundstückseigentümer zum Verfahren gering ist, wie der Kläger selbst einräumt. Außerdem sind diese Flächen, worauf der Beklagte ausdrücklich hinweist, auch von geringerem Wert. Insgesamt wurde das Flurbereinigungsgebiet lediglich um einen Bereich verkleinert, in dem eine Flurbereinigung für weniger dringlich gehalten wurde. Es ist danach nicht ermessensfehlerhaft, dass die Flurbereinigungsbehörde den Änderungsbeschluss vom 17. Dezember 2002 erlassen hat.

b) Die mit dem Änderungsbeschluss vorgenommene Abgrenzung des Verfahrensgebietes ist gleichfalls nicht zu beanstanden.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist das Verfahrensgebiet so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird. Danach liegt die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde. Rechtswidrig wäre nur eine Abgrenzung, die erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und der für die einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht und sich als ganz ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1966 - IV B 291.65 - RdL 1967, 217). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere sind die Einwände des Klägers gegen die Abgrenzung nicht begründet.

Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass die Lagen "J..." und "D..." sowie "A... B..." nicht in das Verfahren einbezogen wurden. Die Lage "J..." war zunächst teilweise ins Verfahrensgebiet einbezogen und wurde durch den Änderungsbeschluss mit der Begründung teilweise ausgeschlossen, es handele sich um eine Mantellage. Von den Klägern wird zwar zutreffend bestritten, dass es sich insgesamt um eine Mantellage handelt. Die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes stimmt jedoch, wie durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Karte bestätigt wird, im nördlichen Teil des Flurbereinigungsgebietes im Wesentlichen mit der Abgrenzung der Mantellage überein, wie sie von der Landwirtschaftskammer vorgenommen wurde. Derjenige Bereich der Lage "J...", der zur Kernlage gehört, ist auch im Verfahrensgebiet verblieben. Im südlichen Teil des Verfahrensgebietes wurde durch den Änderungsbeschluss die Abgrenzung des Verfahrensgebietes nicht verändert. Hier waren von vornherein keine Flächen der Lage "J..." einbezogen, die hier ganz der Mantellage zugeordnet ist. Die Abgrenzung unter dem Gesichtspunkt Kernlage und Mantellage ist auch zweckmäßig, weil ein Flächenaustausch zwischen Mantellage und Kernlage nur in Ausnahmefällen möglich sein wird und weil aufwendige Ausbaumaßnahmen in Mantellagen aus wirtschaftlichen Erwägungen in der Regel nicht gerechtfertigt sind, da in Mantellagen der dauerhafte Rebanbau zweifelhaft ist.

Die Lagen "D..." und "A... B..." waren von vornherein nicht in das Verfahrensgebiet einbezogen. Deshalb ist es missverständlich, wenn der Kläger geltend macht, diese Lagen hätten nicht herausgenommen werden dürfen. Die Einbeziehung dieser Weinlagen ist nicht erforderlich, um den Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen zu erreichen. Es handelt sich hier um Lagen von herausragender Bedeutung, so dass ein Austausch mit den angrenzenden Lagen kaum in Betracht kommt. Soweit der Kläger geltend macht, diese Lagen seien nur wegen des hohen Einheitswertes und dessen Auswirkungen auf die Förderung nicht einbezogen worden, gibt es dafür keine Anhaltspunkte. Unabhängig davon wäre dies aber durchaus ein Gesichtspunkt der im Rahmen der Verfahrensabgrenzung berücksichtigt werden durfte. Allein der weltweite Ruf dieser Lagen lässt erwarten, dass hier der Weinbau in Zukunft auch ohne Verbesserung mit staatlicher Unterstützung wirtschaftlich betrieben werden kann.

Ferner ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, dass die Lage "L.." und ein Gewässerflurstück der Mosel in das Verfahren einbezogen worden sind.

Die Lage "L..." wurde bereits durch den Anordnungsbeschluss in das Verfahrensgebiet aufgenommen, um Sanierungsmaßnahmen an den vorhandenen Mauern bzw. Fels- und Böschungsbereichen zu ermöglichen. Ausdrücklich wird in der Begründung ausgeführt, dass eine Neuordnung oder Zusammenlegung der Grundstücke in diesem Bereich nicht erfolgt. Dies führt entgegen der Meinung des Klägers nicht dazu, dass in diesem Bereich die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung nicht vorliegen. Denn durch die Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der Flurbereinigung soll die das Landschaftsbild prägende Terrassenlage mit ökologisch bedeutsamen Lebensräumen erhalten werden. Dabei handelt es sich um Maßnahmen i.S.v. § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG, die auch im Interesse der Grundstückseigentümer liegen, weil diese sonst die Sanierung auf eigene Kosten vornehmen oder aber die Bewirtschaftung einschränken oder gar ganz aufgeben müssten.

Die Einbeziehung des Flurstückes Flur 1 Nr. 649/13 im Bereich des Moselbettes ist deshalb erforderlich, weil es für den Bau eines Einlaufbauwerkes für die Entwässerung des Weinbergsgebietes in Anspruch genommen werden muss. Zwar ist das Flurstück im Verhältnis zu der benötigten Fläche recht groß. Ein Nachteil für das Flurbereinigungsverfahren ist darin jedoch nicht zu erkennen. Die Abteilung einer Teilfläche aus diesem Flurstück unter Bildung eines besonderen Flurstückes nur wegen der Abgrenzung des Flurbereinigungsverfahrens wäre nicht verhältnismäßig.

Schließlich ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Flächen des Klägers in das Verfahren einbezogen wurden. Selbst wenn diese Flächen bereits weitgehend arrondiert und kaum verbesserungsfähig sind, würde die Herausnahme dieser Flächen aus dem Verfahrensgebiet zu einem unzweckmäßigen Verlauf der Verfahrensgrenze führen, zumal die Grundstücke des Klägers nicht am Rande des Verfahrensgebietes liegen, sondern an allen Seiten von Flurstücken umgeben sind, deren Einbeziehung in das Verfahren zweckmäßig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG.

Es besteht keine Veranlassung, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen.

Die Höhe der Gebühr errechnet sich nach § 3 GKG.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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