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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.12.2006
Aktenzeichen: 9 C 10940/06.OVG
Rechtsgebiete: FlurbG, AGFlurbG


Vorschriften:

FlurbG § 19
FlurbG § 19 Abs. 1
AGFlurbG § 17
Zum Einwendungsausschluss nach Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Flurbereinigungskasse.
FLURBEREINIGUNGSGERICHT FÜR RHEINLAND-PFALZ UND DAS SAARLAND IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 C 10940/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Flurbereinigung

hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2006, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß ehrenamtlicher Richter Vermessungsoberrat Utzig ehrenamtlicher Richter Landwirt Braun ehrenamtlicher Richter Winzer Rauen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Der von den Klägern zu tragende Kostenpauschsatz wird auf 15,00 € festgesetzt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen Bescheide der Beklagten, mit denen Beiträge zu den Ausführungskosten der Flurbereinigung festgesetzt wurden.

Sie sind seit 1998 Eigentümer dreier vom Flurbereinigungsplan erfasster Flurstücke und als solche an dem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Ahrweiler unter der Ordnungsnummer 350.01 beteiligt. Ihr Rechtsvorgänger war ihr im Jahr 2000 verstorbener Vater K., der auch Vater des Beigeladenen war.

Der Beigeladene hatte das Weingut seines Vaters nebst allen Weinbergsflächen seit 1985 als Pächter geführt. Infolge von Streitigkeiten wurde der Beigeladene nach Beendigung des Pachtvertrages 1995 von seinem Vater auf Herausgabe des Pachtobjektes verklagt.

Im Laufe des Flurbereinigungsverfahrens wurden von der Flurbereinigungskasse zu der oben genannten Ordnungsnummer 350.01 neben den erbrachten Vorschussleistungen von K. auch Abverdienerlöhne verbucht. Letzteren lagen -abgesehen von einem Betrag von 154,84 DM für das Jahr 1987 - Leistungen des Beigeladenen zugrunde, die er als Vorsitzender der Beklagten erbracht hatte. Für das Jahr 1997 weist die den Klägern von der Flurbereinigungsbehörde am 14. Februar 2006 übermittelte Übersicht in der Spalte "Abverdienerlohn" einen Betrag von "10.884,16 DM" und einen Betrag von "- 10.884,16 DM" aus.

Nach vorheriger Aufhebung erster Beitragsbescheide vom 25. November 2005 erließ die Beklagte unter dem 10. April 2006 gegenüber den Klägern erneut drei gleichlautende Bescheide, jeweils über einen Betrag in Höhe von 2.428,84 €. Zur Begründung ihres dagegen eingelegten Widerspruchs trugen die Kläger - neben den inzwischen erledigten Widerspruchsgründen - im Wesentlichen vor: Sie hätten einen Anspruch auf die ihrem Konto Nr. 350.01 im Jahr 1997 (zunächst) gutgeschriebenen 10.884,16 DM. Dieser Betrag sei anschließend ohne Einwilligung ihres Rechtsvorgängers an den Beigeladenen ausgezahlt worden.

Die Flurbereinigungsbehörde wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2006 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Widerspruchsführer könnten sich nicht mit Erfolg auf die Buchung der Abverdienerleistung in Höhe von 10.884,16 DM berufen. Da sie die von der Flurbereinigung betroffenen Grundstücke erst im Laufe des Verfahrens erworben hätten, müssten sie nach § 15 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) den Stand des bis dahin durchgeführten Verfahrens gegen sich gelten lassen. Der Betrag in Höhe von 10.884,16 DM sei am 21. April 1997 vereinnahmt und unmittelbar danach am 5. Mai 1997 auf Wunsch des Beigeladenen an diesen verausgabt worden. Der Jahresabschluss habe ab 16. März 1998 entsprechend der vorherigen öffentlichen Bekanntmachung zwei Wochen zur Einsichtnahme ausgelegen. Da entgegen der Aufforderung innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einwendungen erhoben worden seien, seien die Kläger nunmehr hiermit ausgeschlossen. Im Übrigen sei der Betrag in Höhe von 10,884,16 DM zu Recht nicht als beitragsmindernd angerechnet worden. Dieser Betrag habe auf Anweisung des Beigeladenen an ihn ausgezahlt werden sollen. Lediglich aus buchungstechnischen Gründen sei dies über das Beitragskonto der Kläger bzw. ihres Rechtsvorgängers abgewickelt worden. Bei dem Vorgang habe es sich nicht um die Erteilung einer Gutschrift zu Gunsten von Herrn K. gehandelt.

Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor: Sie hätten einen Anspruch auf den Betrag von 5.564,98 € (~ 10.884,16 DM). Es sei nicht einzusehen, dass die Behörde selbständig Auszahlungen zu Lasten ihres Kontos zu der Ordnungsnummer 350.01 vorgenommen habe. Die Besonderheit des vorliegenden Falles bestehe darin, dass nicht bloß eine Rückbuchung eines zu Unrecht verbuchten Betrages, sondern eine Auszahlung des Betrages an den Beigeladenen stattgefunden habe.

Die Kläger beantragen,

die Beitragsbescheide vom 10. April 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2006 teilweise abzuändern und die Beitragssumme um jeweils 1.854,99 € zu verringern.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und bezieht sich hierzu auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.

Der Beigeladene tritt der Klage entgegen und führt hierzu aus: Er habe seinerzeit das Kulturamt gebeten, die 1997 zu erfolgende Beitragsgutschrift an ihn zu erstatten. Hintergrund sei der Streit mit seinem Vater gewesen. Da er aufgrund dessen Versprechungen immer davon ausgegangen sei, später Eigentümer des Betriebes zu werden, habe er seine Abverdienerleistungen zunächst selbstverständlich dem Konto des Betriebs gutschreiben lassen. Infolge der Streitigkeiten habe er dies für 1997 geändert.

Die Flurbereinigungsbehörde äußert sich wie folgt: Der Beigeladene habe seinerzeit fernmündlich darum gebeten, ihm die im Jahr 1997 fällige Abverdienerleistung persönlich zu erstatten. Dies erfordere grundsätzlich ein besonderes Buchungsverfahren. Um den Charakter einer Lohnleistung auszuschließen, müsse die Abverdienerleistung zunächst im Kassenbuch vereinnahmt, im Kassennebenbuch (Hebeliste) bei einer Ordnungsnummer verbucht und erst dann über eine "Rotabsetzung" von der Einnahme als "Beitragsrückerstattung" verausgabt werden. Da der Beigeladene mangels eigenen Besitzstandes im Flurbereinigungsgebiet auch keine eigene Ordnungsnummer gehabt habe, habe man sich der Ordnungsnummer 350.01 zur Durchführung des Buchungsverfahrens bedient, nicht zuletzt deshalb, weil die Abverdienerleistungen des Beigeladenen aus der Vergangenheit dort gutgeschrieben worden seien. Im Jahr 1997 habe es sich jedoch nicht um eine Gutschrift zu Gunsten des Inhabers dieses Kontos gehandelt. Vielmehr sei die Buchung am selben Tage, nämlich dem 12. Mai 1997, als Einnahme und als Rückzahlung verbucht worden. Bei dem Ganzen habe es sich um einen technischen Buchungsvorgang lediglich zum Zwecke der Auszahlung an den Erbringer der Abverdienerleistung gehandelt. Der Rechtsvorgänger habe hiergegen keinerlei Einwände erhoben, weshalb die Kläger mit ihren Einwendungen bereits ausgeschlossen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Die Anfechtungsklage gegen die Beitragsbescheide ist die für das Begehren der Kläger statthafte Klageart. Denn sie erheben Anspruch auf den auf dem Konto zur Ordnungsnummer 350.01 verbuchten Betrag in Höhe von 10.884,16 DM und damit zugleich die Forderung, dass dieser Betrag bei der Berechnung der Beitragshöhe anteilig hätte berücksichtigt werden müssen.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Die Beitragsbescheide vom 10. April 2006 sind rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage ist § 19 Abs.1 FlurbG. Hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen zur Erhebung von Beiträgen zur Begleichung der zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Aufwendungen im Sinne von § 105 FlurbG besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Dies gilt auch hinsichtlich der anteiligen Umlegung der gesamten Ausführungskosten auf die Kläger. Der Rechtsstreit beschränkt sich auf die Frage, ob bei der Berechnung der Beitragshöhe zu Gunsten der Kläger noch ein Betrag in Höhe von insgesamt 5.564,98 € (~ 10.884,16 DM) hätte berücksichtigt werden müssen.

Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Beklagte diesen Betrag jedoch zu Recht nicht als beitragsmindernd angerechnet. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass diesem Betrag die Tätigkeit des Beigeladenen als Vorsitzender der Beklagten zugrunde liegt. Der Umstand, dass dieser Betrag kurzfristig auf dem Konto zur Ordnungsnummer 350.01 als Einnahme verbucht worden ist, rechtfertigt nicht die von den Klägern begehrte Reduzierung ihrer Beitragsschuld.

Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Kläger schon deshalb aus der vorgenannten Buchung keine Rechte für sich herleiten können, weil ihr Rechtsvorgänger, dessen Verhalten sie sich nach § 15 FlurbG entgegenhalten lassen müssen, gegen den Jahresabschluss 1997 und die damit vollzogene Rückbuchung des Betrags keine Einwendungen erhoben hat. Es ist allerdings zweifelhaft, ob die für eine solche Ausschlusswirkung notwendige Rechtsgrundlage gegeben ist. Das Gesetz sieht eine solche Wirkung nicht vor. Eine Bestandskraftwirkung des Jahresabschlusses scheidet ebenfalls aus, weil es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 26. Juni 1985, RzF Nr. 19 zu § 18 Abs. 1 FlurbG). Selbst der aufgrund des § 17 des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz erlassenen Verwaltungsvorschrift "Einrichtung und Führung der Flurbereinigungskassen" des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten vom 28. November 1983 (MBl. S. 3) - VV-FlurbKass - lässt sich eine solche Ausschlusswirkung zu Lasten der jeweiligen Teilnehmer nicht entnehmen. Zwar regelt Nr. 9.10 VV-FlurbKass im Einzelnen das Verfahren der öffentlichen Auslegung der Kassenunterlagen einschließlich des Gebots, Einwendungen gegen die Richtigkeit des Jahresabschlusses innerhalb von zwei Wochen ab Auslegung vorzubringen. Die Rechtsfolge fehlender Einwendungen bezieht sich indessen lediglich auf die Pflichtenlage des Kassenverwalters, wenn es am Ende von Nr. 9.10 VV-FlurbKass heißt, dass der Kassenverwalter bei Nichterhebung von Einwendungen als entlastet gilt. Dies spricht dafür, die Vorschrift als Teil des den Teilnehmern hinsichtlich der Verwaltung der Flurbereinigungskasse allgemein zustehenden Kontrollrechts zu verstehen, ohne Auswirkungen auf das konkrete Beitragsrechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Teilnehmer und der Teilnehmergemeinschaft.

Der oben erwähnten Buchung des Betrags von 10.884,16 DM als Einnahme auf dem Konto zur Ordnungsnummer 350.01 kommt aber deshalb keine die Beitragsschuld der Kläger mindernde Bedeutung zu, weil es sich hierbei lediglich um einen internen Buchungsvorgang ohne rechtliche Folgewirkungen handelt. Die Flurbereinigungsbehörde hat im Einzelnen erläutert, dass diese Art der Buchung nur deshalb vorgenommen wurde, um die Auszahlung der Aufwandsentschädigung an den Beigeladenen zu ermöglichen. Die rechtliche Zulässigkeit dieser Verfahrensweise hat der Senat im vorliegenden Zusammenhang nicht zu beurteilen. Entscheidend bleibt, dass der Verwalter der Kasse den Buchungsvorgang nicht als Gutschrift zu Gunsten des Kontos der Ordnungsnummer 350.01 verstanden hat und dass die formal erfolgte Buchung alsbald wieder durch Rückbuchung rückgängig gemacht worden ist. Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Rückbuchung noch am selben Tag erfolgte, wofür die Eintragungen im vorgelegten Kassenbuch sprechen. Jedenfalls erfolgte die Rückbuchung, ohne dass dem Kontoinhaber die zunächst vorgenommene Buchung mit Rechtsbindungswillen und ohne Vorbehalt zugänglich gemacht worden war. Unter diesen Voraussetzungen ist aber auch im hier insofern als Vergleich heranzuziehenden zivilrechtlichen Girovertragsrecht anerkannt, dass damit ein Anspruch aus der zunächst vorgenommenen Buchung noch nicht erwachsen ist (vgl. BGH, NJW 2005, 1771; Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. 2006, § 676 f. Rn. 10). Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Beklagte mit der Rückbuchung also keinesfalls über deren Vermögen verfügt. Ob die Rückgängigmachung der Buchung nur zugunsten der Flurbereinigungskasse oder sofort zugunsten eines Gläubigers der Kasse erfolgte, ist für die hier zu beurteilende Vermögenslage der Kläger ohnehin ohne Belang.

Schließlich fehlt es auch an Anhaltspunkten dafür, Erklärungen des Beigeladenen gegenüber der Beklagten hätten eine befreiende Schuldübernahme zu Gunsten des Teilnehmers mit der Ordnungsnummer 350.01 im Umfang der für das Jahr 1997 fälligen Abverdienerleistung in Höhe 10.884,16 DM bewirkt. Zunächst hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt, bereits Ende 1996 den Kassenverwalter um die Auszahlung seiner Abverdienerleistung für das Jahr 1997 an ihn persönlich gebeten zu haben. Der Vertreter der Kläger ist dem nicht entgegengetreten. Jedenfalls fehlt es für das Jahr 1997 an einer entsprechend Nr. 5.6 VV-FlurbKass schriftlich abgegebenen Erklärung des Beigeladenen, dass seine Abverdienerleistung für das Jahr 1997 auf die Beitragsschuld zur Ordnungsnummer 350.01 angerechnet werden solle. Auch aus diesem Grunde können die Kläger aus der vorübergehenden Verbuchung des Betrages auf dem Konto zur Ordnungsnummer 350.01 keine Ansprüche herleiten.

Liegen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, die unter der Ordnungsnummer 350.01 erfolgte Buchung der Abverdienerleistung des Beigeladenen als Einnahme beitragsschuldmindernd zu Gunsten der Kläger anzuerkennen, war ihre Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG abzuweisen.

Die Höhe der Gebühr errechnet sich nach § 3 GKG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.564,98 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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