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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: 1 K 516/02
Rechtsgebiete: GG, LSA-GO, LSA-WG


Vorschriften:

GG Art. 3 I
LSA-GO § 2 I 1
LSA-WG § 150 III
Die Zusammenfassung technisch selbstständiger Anlagen zu einer Einrichtung im Rechtssinne ist willkürlich i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Anlagen hinsichtlich ihrer Arbeitsweise und des Nutzens, den sie für die jeweiligen Benutzer vermitteln, schlechterdings unvergleichbar sind (hier: Kanalisation mit Kläranlage einerseits und sog. Bürgermeisterkanäle andrerseits).
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 1 K 516/02

Datum: 12.02.2004

Gründe:

Die Antragsteller wenden sich gegen die Bestimmung von Gebührensätzen für die zentrale Abwasserbeseitigung im Jahr 1999 und für die Zeit ab Mai 2002. Die Antragsteller zu 1) sind Eigentümer des Grundstücks ... in S. Das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser wird über ein in diesem Stadtteil verlegtes Leitungsnetz der am 21. Dezember 1999 in Betrieb genommenen Containerkläranlage zugeführt, in der das Abwasser vor der Einleitung in einen zur Wipper führenden Graben gereinigt wird. Die Antagsteller zu 2) sind Eigentümer des Grundstücks ... in S. Das auf ihrem Grundstück anfallende Abwasser wird auf dem Grundstück in einer Klärgrube vorgereinigt. Der Überlauf gelangt in ein Leitungsnetz, mit dem das Abwasser abgeführt und ohne weitere Reinigung in einen Vorfluter eingeleitet wird.

Am 22. November 2002 haben die Antragsteller zu 1) einen Normenkontrollantrag gegen die §§ 1 und 3 der Abwassergebührensatzung vom 15. Mai 2001 - AGS - gestellt. Am 28. November 2002 haben die Antragsteller zu 1) den Antrag erweitert und auf die mit der am 26. Februar 2002 beschlossenen Änderungssatzung bewirkten Erhöhung der Gebührensätze erstreckt. Am 15. Januar 2003 haben die Antragsteller zu 2) einen Normenkontrollantrag gegen die o. g. Regelungen gestellt. Zur Begründung des Normenkontrollantrages tragen sie vor: Die in der Gebührensatzung vorgenommene Aufteilung in Vollanschlüsse und Teilanschlüsse sei unzulässig, weil die Antragsgegnerin die technisch selbständigen Anlagen als einheitliche Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung betreibe. Die Zusammenfassung der technisch selbständigen Anlagen sei sachwidrig, weil sie dazu führe, dass Grundstücke, die einen Vollanschluss hätten, mit der Gebühr den wesentlich höheren Aufwand für die Instandhaltung des Leitungsnetzes in dem Gebiet der Teilanschlussnehmer und die höhere Abwasserabgabe mittragen müssten.

Die Antragsteller beantragen, § 1 und 3 der Satzung über die Gebührenerhebung für die Abwasserbeseitigung der Stadt S/Anhalt vom 15. Mai 2001 und § 3 dieser Satzung in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 26. Februar 2002 für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie meint, der Antrag sei verspätet, weil die angegriffene Fassung des § 1 AGS auf eine identische Regelung in der Abwassergebührensatzung vom 27. April 1999 zurückgehe. Jedenfalls sei die Antragsbefugnis verwirkt, weil die Antragsteller die Gültigkeit der Regelung dreieinhalb Jahre lang nicht beanstandet hätten. Die Erhebung einer abgestuften Gebühr für die Einrichtung trage den unterschiedlichen Anschlusssituationen Rechnung und sei deshalb sachgerecht.

Entscheidungsgründe:

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

1. Der Antrag der Antragsteller zu 1) ist am 20. November 2002, der Antrag der Antragsteller zu 2) am 15. Januar 2003 und somit binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Abwassergebührensatzung vom 15. Mai 2001 gestellt worden. Das Gleiche gilt für den am 28. November 2002 gegen die durch die 3. Änderungssatzung vom 26. Februar 2002 geänderte Fassung des § 3 AGS erhobenen Normenkontrollantrag. Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin ein, die von den Antragstellern angegriffenen Regelungen der Abwassergebührensatzung seien wortgleich bereits in der Abwassergebührensatzung vom 27. April 1999 enthalten. Die Antragsfrist bestimmt sich allein nach dem Tag der Bekanntgabe der Abwassergebührensatzung vom 15. Mai 2001, weil es sich bei der beschlossenen Satzung nicht um eine Änderungssatzung, sondern um eine Neufassung handelt, mit der der Satzungsgeber sämtliche Bestimmungen erneut in seinen Willen aufgenommen hat.

2. Die Antragsbefugnis gegen die Abwassergebührensatzung vom 15. Mai 2001 ist auch nicht verwirkt. Die Verwirkung setzt voraus, dass neben dem Zeitablauf besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Solche Umstände sind nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller in der Vergangenheit mit ihrem Verhalten hätten erkennen lassen, sie würden die Gültigkeit der Norm nicht in Frage stellen, liegen nicht vor. Dass sie die Regelung gegenüber der Antragsgegnerin bislang nicht beanstandet haben, genügt nicht. Selbst wenn die Antragsteller in der Vergangenheit Gebührenbescheide als Vollzugsakte der Abwassergebührensatzung unangefochten hingenommen hätten, rechtfertigte dies nicht ein Vertrauen darauf, sie würden die Satzung als gültig ansehen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 07.09.2000 - 1 K 14/00 -, NVwZ-RR 2001, 471 <472>).

3. Die Verwalterin der Antragstellerin zu 1) besitzt auch die erforderliche Vertretungsmacht, um den Antrag für die Wohnungseigentümer zu stellen. Gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG ist der Verwalter berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, wenn er hierzu durch Beschluss der Wohnungseigentümer ermächtigt ist. Gemäß § 14 Abs. 4 Buchst. d der Gemeinschaftsordnung ist der Verwalter ermächtigt, die Wohnungseigentümer gerichtlich zu vertreten. Zwar war diese Ermächtigung gemäß § 14 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung ursprünglich befristet bis zum 01. Dezember 1998. Indes wurde die Bestellung des Verwalters mit dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom 16. November 1999 bestätigt. Da die Grundordnung unverändert geblieben ist, führt die bestätigenden Neubestellung des Verwalters dazu, dass ihm die aus § 14 Abs. 4 Buchst. d der Gemeinschaftsordnung zustehenden Befugnisse zukommen.

II. Der Antrag ist begründet. Die angegriffenen satzungsrechtlichen Regelungen sind ungültig i. S. d. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Antragsgegnerin kann Gebühren für die Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung nicht erheben, weil sie die Einrichtung fehlerhaft bestimmt hat.

Gemäß § 1 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 AGS erhebt die Antragsgegnerin Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, die sie nach Maßgabe der Abwasserbeseitigungssatzung vom 24. November 1998 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 23. März 1999 - ABS - betreibt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ABS i. d. F. vom 23. März 1999 betreibt die Antragsgegnerin zwei rechtlich selbständige Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, nämlich einerseits die Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen zur zentralen Abwasserbeseitigung (A) und andererseits die Abwasserbeseitigung aus Grundstücksabwasseranlagen (B). Zur zentralen Abwasserbeseitigungseinrichtung (A) gehört demnach sowohl die aus Leitungsnetz und der Containerkläranlage bestehende Anlage wie auch das räumlich und technisch davon getrennte, selbständige Leitungsnetz, mit dem das Abwasser aus dem Überlauf von Kleinkläranlagen abgeleitet und ohne Reinigung den Vorflutern zugeführt wird. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Einwand der Antragsgegnerin, bei der Ableitung des Abwassers aus den Überläufen der Grundstücksentwässerungsanlagen handele es sich nicht um zentrale, sondern um dezentrale Abwasserbeseitigung (B), ist unzutreffend. Denn die dezentrale Abwasserbeseitigung erfolgt nach § 1 Abs. 2 B ABS nur mittels Einrichtungen und Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von Abwasser einschließlich Fäkalschlamm. Folgerichtig gehören nach § 2 Abs. 6 ABS nur die Vorkehrungen und Einrichtungen für die Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben und aus Kleinkläranlagen einschließlich Fäkalschlamm zur dezentralen öffentlichen Abwasseranlage. Der Überlauf aus Kleinkläranlagen hingegen wird gerade nicht abgefahren und behandelt, sondern über das von der Antragsgegnerin unterhaltene Leitungsnetz i. S. d. § 2 Abs. 5 Buchst. a und c ABS gesammelt und ohne weitere Behandlung dem Vorfluter zugeführt.

Zwar hat die Antragsgegnerin ihre Einrichtungen mit der 2. Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung vom 28. September 1999 neu geregelt. § 1 Abs. 1 ABS i. d. F. der 2. Änderungssatzung sah vor, dass die Antragsgegnerin neben einer aus Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlagen bestehenden zentralen Abwasserbeseitigungseinrichtung eine weitere zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung, bestehend aus den Kanalisationsanlagen zur Ableitung der Abwässer aus Grundstücksentwässerungsanlagen mit Überlauf, betreibt. Diese zum 01. Juni 1999 in Kraft gesetzte Neuordnung ist jedoch mit Erlass der nachfolgenden Abwassergebührensatzung vom 15. Mai 2001 gegenstandslos geworden. Indem § 1 Abs. 1 AGS hinsichtlich der Einrichtungen auf die Abwasserbeseitigungssatzung vom 24. November 1998 i. d. F. der Änderungssatzung vom 23. März 1999 verweist, hat der Satzungsgeber seinen Einrichtungsbegriff erneut neu gefasst und in der Weise bestimmt, dass er die in § 1 Abs. 1 ABS i. d. F. der Satzung vom 23. März 1999 genannten Einrichtungen betreibt. Die Verweisung auf die Abwasserbeseitigungssatzung ist statisch. Wenn der Satzungsgeber anderes, nämlich eine dynamische Verweisung auf die Abwasserbeseitigungssatzung in der jeweils geltenden Fassung gewollt hätte, so hätte er dies im Wortlaut der Regelung hinreichend klar zum Ausdruck bringen müssen.

Die nach dem o. g. mit § 1 Abs. 1 AGS bewirkte Zusammenfassung der technisch selbständigen Anlagen zu einer Einrichtung im Rechtssinne ist willkürlich i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG , weil die Anlagen hinsichtlich ihrer Arbeitsweise und des Nutzens, den sie für die jeweiligen Benutzer vermitteln, schlechterdings unvergleichbar sind. Das ist der Fall, wenn - wie hier - eine zentrale öffentliche leitungsgebundene Anlagen mit einer nachgeschalteten Kläranlage einerseits mit einer öffentlichen leitungsgebundenen Anlage ohne nachgeschalteter Kläranlage andererseits (sog. Bürgermeisterkanäle) zu einer Einrichtung zusammengefasst werden sollen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.07.2003 - 1 M 316/02 -). Die beiden technischen Anlagen dienen gänzlich unterschiedlichen Aufgaben i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 GO LSA. Denn anders als bei der Anlage zur Aufnahme des Überlaufwassers aus Kleinkläranlagen wird das der Containerkläranlage zugeführte Abwasser nicht nur gesammelt, fort- und eingeleitet, sondern darüber hinaus behandelt i. S. d. § 150 Abs. 3 WG LSA, weil es in der Kläranlage gereinigt und so in seiner Schädlichkeit entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemindert wird (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 WG LSA), bevor es dem Vorfluter zugeführt wird.

Die Antragsgegnerin kann hierzu nicht geltend machen, sie trage den Unterschieden bei der Entsorgungsleistung Rechnung, indem sie für die als einheitliche öffentliche Einrichtung betriebenen Anlagen jeweils getrennt Kosten ermittele. Denn Differenzierungen nach Art und Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA) knüpfen an die wirksam bestimmte Einrichtung an. Ist aber die Einrichtung nicht wirksam bestimmt, so stellt sich die Frage nicht, ob Differenzierungen nach der Art der Inanspruchnahme zulässig oder geboten sind.

III. Bei der Neugestaltung seines Abgabenrechts wird die Antragsgegnerin folgendes zu bedenken haben:

1. Die Abwassergebührensatzung vom 15. Mai 2001 enthält einander ausschließende Regelungen, denen auch im Wege der Auslegung ein sinnvoll bestimmbarer Anwendungsbereich nicht verbleibt. Gemäß § 3 Abs. 1 und 2 AGS werden bestimmte Abwassergebührensätze für das Jahr 1999 bestimmt. Für sonstige Veranlagungszeiträume enthält die Satzung keine Gebührensätze. Gemäß § 12 AGS soll die Satzung zwar rückwirkend, jedoch nur zum 01. Januar 2001 in Kraft treten. Wenn die Satzung aber erst ein Jahr nach Ablauf des Veranlagungsjahres 1999 in Kraft treten soll, so geht die Festsetzung des Abgabensatzes ins Leere, weil die Gebührenschuld nur wirksam begründet werden kann, wenn sich der zeitliche Geltungswille der Abgabensatzung auf den gesamten Erhebungszeitraum erstreckt. Ein sinnvoller Anwendungsbereich kommt dem § 3 AGS nur zu, wenn der Rückwirkungszeitraum bis auf den 01. Januar 1999 ausgedehnt wird.

2. Die Antragsgegnerin wird bei der Bemessung der Gebührensätze für die nach dem o. g. (Nr. II) in rechtlich selbständige Einrichtungen zu trennenden Anlagen folgendes zu berücksichtigen haben:

a) Die Antragsgegnerin wird Anlass haben, zu überdenken, ob es ihr gestattet ist, die Kosten für die Schaffung der Containerkläranlage in voller Höhe über Abschreibungen zu refinanzieren und auf das für die Herstellung der Anlage aufgewandte Eigenkapital kalkulatorische Zinsen einzustellen. Sollte die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Anlage ergeben, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht dem Wert der Anlage entsprechen, so wäre die Antragsgegnerin gehalten, eine Korrektur um den Betrag der voraussichtlichen dauernden Wertminderung durch eine nicht gebührenwirksame außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen (vgl. § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB).

b) Abgesehen dürfte die Antragsgegnerin bei der Bemessung des Aufwands in ihrer Gebührenbedarfsberechnung einen zu hohen Verlustvortrag auf dem Kalkulationszeitraum 1999 bis 2002 i. H. v. 37.647,52 € einbezogen haben. Zwar darf die Gemeinde nach § 5 Abs. 2c KAG LSA Kostenunterdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraums im folgenden Kalkulationszeitraum ausgleichen. Das gilt jedoch nur, soweit die Unterdeckung darauf zurückzuführen ist, dass die Abweichung zwischen Gebührenaufkommen und Aufwand auf Differenzen zwischen Soll- und Ist-Ergebnissen beruht. Eine solche Abweichung liegt hier jedoch nicht vor, weil die Antragsgegnerin Gebühren für die Jahre 2000 und 2001 gar nicht erhoben hat. Nach § 3 Abs. 1 AGS betragen die Abwassergebühren 4,72 DM/m³ für das Jahr 1999. Eine entsprechende, ebenfalls ausdrücklich nur für das Jahr 1999 anwendbare Regelung des Gebührensatzes in Höhe von 329 DM/m3 findet sich in § 3 Abs. 2 AGS für Grundstücke, die nur über einen Teilanschluss verfügen. Ein Verlustvortrag wäre demnach nur statthaft für das Jahr 1999, nicht aber für die Zeiträume (1991 bis 1998, 2000 bis Mai 2001), 2n denen die Antragsgegnerin Gebühren nicht erhoben hat.

IV. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bekanntgabe der Entscheidungsformel folgt aus § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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