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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 20.07.2007
Aktenzeichen: 1 L 114/07
Rechtsgebiete: BBesG, BHO, LSA-BG, LSA-LHO, LSA-LVO


Vorschriften:

BBesG § 46 Abs. 1 S. 1
BBesG § 46 Abs. 2 S. 1
BHO § 49
LSA-BG § 15 Abs. 1
LSA-LHO § 49
LSA-LVO § 10 Abs. 3
1. Zu den Voraussetzungen der Gewährung einer Zulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG (Fassung 1997), insbesondere zur vorübergehend vertretungsweise Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens.

2. Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschlüsse vom 19. April 2007 - Az.: 1 L 23, 32, 40/07 -; Beschluss vom 20. April 2007 - Az.: 1 L 39/07 -).

3. Die Regelungen der LVO LSA stellen laufbahnrechtliche Voraussetzungen im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG dar. Soweit in § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LVO LSA Wartefristen ("Beförderungssperren") bestimmt werden, sind diese auch im Rahmen des laufbahnrechtlichen Vorbehaltes in § 46 Abs. 1 BBesG zu berücksichtigen, denn § 46 Abs. 1 BBesG macht den Anspruch auf die Zulage der Sache nach davon abhängig, dass eine Beförderung des Beamten möglich ist. Dies erfordert u. a. die sog. Beförderungsreife des Beamten als der Gesamtheit der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen.


Gründe:

I. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 10. Mai 2007 hat keinen Erfolg.

Die vom Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. Seite 2 bis 6 der Antragsbegründungsschrift) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1997, DVBl. 1997, 1327; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. November 1997, NVwZ 1998, 530; Beschluss vom 22. April 1998, DVBl. 1999, 120; OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschlüsse vom 26. Januar 1998 - Az.: A 3 S 197/97 -, vom 19. Februar 1999 - Az.: A 3 S 71/97 -, vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -, vom 16. Januar 2006 - Az.: 1 L 270/05 -). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Mithin ist zugleich erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997 - Az.: 11 B 799/97 -, DVBl. 1997, 1344; Beschluss vom 9. Juli 1997 - Az.: 12 A 2047/97 -, DVBl. 1997, 1342; OVG LSA, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -; vgl. auch zu den entsprechenden Anforderungen an eine Revisionsbegründung: BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - Az.: 9 B 372.99 -; Urteil vom 30. Juni 1998 - Az.: 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; Urteil vom 3. März 1998 - Az.: 9 C 20.97 -, BVerwGE 106, 202; Urteil vom 25. Oktober 1988 - Az.: 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321). An die Begründung des Antrags im Zulassungsverfahren sind insoweit keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Revisionsbegründung (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - Az.: Bs IV 2/97 -, NVwZ 1997, 689; OVG LSA, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -; BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999, a. a. O. [m. w. N.]).

Das Vorbringen des Beklagten begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

Soweit er einwendet, das Verwaltungsgericht sehe zu Unrecht auch bei einer dauerhaften Übertragung höherwertiger Aufgaben das in § 46 Abs. 1 BBesG enthaltene Tatbestandsmerkmal "vorübergehend vertretungsweise" als erfüllt an (vgl. Seite 2 bis 4 [oben] der Antragsbegründungsschrift), werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet.

Vielmehr ist nach der - unter Bezugnahme auf entsprechende anderweitige Rechtsprechung ergangenen - Rechtsprechung des beschließenden Gerichts (siehe Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; siehe auch nachfolgend: Beschlüsse vom 19. April 2007 - Az.: 1 L 23/07, 1 L 32/07, 1 L 40/07 -) bereits geklärt, dass im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG die Aufgaben eines höherwertigen Amtes auch dann "vorübergehend vertretungsweise" übertragen werden, wenn die Übertragung nicht ausdrücklich unter Verwendung dieser Begriffe oder gar im Sinne von "bis auf Weiteres" auf "Dauer" erfolgt (vgl. auch: BAG, Urteil vom 17. Mai 2001 - Az.: 8 AZR 692/00 -, zitiert nach juris.web [offen lassend]; OVG Berlin, Urteil vom 11. September 2001 - Az.: 4 B 10.00 -, NVwZ-RR 2002, 593). Hierzu hat der beschließende Senat u. a. ausgeführt:

"Eine Beförderung darf nämlich gemäß § 49 BHO bzw. § 49 Abs. 1 LHO nur vorgenommen werden, wenn eine besetzbare Planstelle haushaltsrechtlich zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, so obliegt es der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, welchem von ihm entsprechend bewerteten Dienstposten er die Planstelle zuordnet und zu welchem Zeitpunkt er die Planstelle besetzt (so BVerwG in ständiger Rechtsprechung, etwa: Entscheidung vom 21. September 2005 - Az.: 2 A 5.04 -, zitiert nach juris.web; Urteile vom 29. April 1982 - Az.: 2 C 26.80 -, BVerwGE 65, 253, und vom 31. Mai 1990 - Az.: 2 C 16.89 -, Buchholz 237.6 § 14 NdsLBG Nr. 1) oder ob er den Dienstposten unbesetzt lässt (vgl.: BVerwG, a. a. O., und Urteil vom 22. Juli 1999 - Az.: 2 C 14.98 -, Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3). Der Dienstherr ist zudem auf Grund seiner Organisationsfreiheit berechtigt, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung als Mittel zur Besetzung eines freien Dienstpostens zu wählen. Die Ausübung dieses Rechts steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (so BVerwG in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 31. März 2005 - Az.: 2 B 83.04 -, zitiert nach juris.web [m. w. N.]; Urteil vom 28. November 1991 - Az.: 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199 [m. w. N.]). Dementsprechend besteht ein Anspruch auf die Übertragung eines konkret-funktionellen Amtes als solcher nicht, und zwar unabhängig davon, ob dieses im Wege der Beförderung, schlichten Versetzung, Abordnung oder gar nur Umsetzung erstrebt wird. Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben vielmehr unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihnen bestimmte Aufgaben übertragen oder übertragene Aufgaben nicht wieder entzogen werden; Beamte wie Angestellte sind prinzipiell aus jedem sachlichen Grund umsetzbar (vgl.: OVG LSA, Beschlüsse vom 17. Februar 2006 - Az.: 1 M 24 und 25/06 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. März 2004 - Az: 2 M 212/03, 2 O 121/03, zitiert nach juris.web [m. w. N.]).

Hieraus folgt letztlich, dass grundsätzlich jede Verfügung des Dienstherrn, bestimmte Aufgaben bzw. Funktionen wahrzunehmen, stets unter dem - ungeschriebenen - Vorbehalt jederzeitiger Änderung der Aufgabenübertragung oder -zuweisung steht. Dementsprechend stellt sich auch die Übertragung von Aufgaben, die einem höherwertigen Dienstposten zugeordnet sind, der Natur der Sache nach als nur vorübergehend, nämlich mit jederzeitiger Widerrufs- oder Änderungsmöglichkeit, dar. Daran vermag der Umstand, dass eine bestimmte Aufgabe oder ein bestimmter Dienstposten ausdrücklich "auf Dauer" übertragen wurde, nichts zu ändern, es sei denn, eine solche Übertragung erfolgt - anders als im vorliegenden Fall - ausdrücklich "unwiderruflich".

Auch Sinn und Zweck der Neuregelung des § 46 BBesG, hier die Einfügung von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG, die auf einem Entwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drs. 13/3994 S. 14) beruht, führen zu der vorstehenden Auslegung. Danach sollte die bisher nur für bestimmte landesrechtliche Regelungen vorgesehene Zulagenregelung auf Fälle der längerfristigen Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes erweitert werden, falls eine freie Planstelle vorhanden ist und in der Person des Beamten oder Soldaten alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung vorliegen. Die Änderungsvorschläge des Vermittlungsausschusses (vgl. BT-Drs. 13/6825 S. 5), die in die abschließende Gesetzesfassung eingegangen sind, trugen den vom Bundesrat vorgetragenen Bedenken Rechnung, wonach von der Neuregelung abgesehen werden sollte, weil es aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen sei, eine Beförderung in der bislang vorgesehenen Art durch eine Zulagenregelung zu ersetzen, und weil der Rechtsanspruch auf diese Zulage nach einer bestimmten Dauer der Verwendung zu Mehrkosten führen würde (vgl. BT-Drs. 13/3994 S. 72). Deshalb wurden auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in Absatz 1 Satz 1 die Wörter "vorübergehend vertretungsweise" eingefügt und die Wartezeit von ursprünglich vorgesehenen 6 Monaten auf 18 Monate verlängert.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hieraus geschlossen, dass Voraussetzungen für die Zulage die "kommissarische" Übertragung des höherwertigen Dienstpostens, die ununterbrochene Ausübung der damit verbundenen Dienstgeschäfte seit bereits 18 Monaten sowie die nach dem Haushaltsrecht und dem Laufbahnrecht bestehende Möglichkeit, den Beamten zu befördern, sind (siehe: BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - Az.: 2 C 29.04 -, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift wird dem Beamten ein Anreiz geboten, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen. Darüber hinaus sollen die erhöhten Anforderungen des wahrgenommenen Amtes honoriert und der Verwaltungsträger davon abgehalten werden, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen "hausgemachten" Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen. Allerdings soll dies nicht zu Mehrkosten bei den öffentlich-rechtlichen Dienstherren führen (so BVerwG, a. a. O.; bestätigend: Beschluss vom 23. Juni 2005 - Az.: 2 B 106.04 -, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Die Intention des Gesetzgebers, einen Anspruch auf die Zulage nur dann zu gewähren, wenn dies keine Mehrbelastung des Haushalts zur Folge hat, findet im Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes indes Ausdruck gerade dadurch, dass die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung "dieses Amtes" im statusrechtlichen Sinne vorliegen müssen, wobei § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG nur bei einer "Vakanzvertretung", nicht aber bei einer "Verhinderungsvertretung" einen Zulagenanspruch begründet (BVerwG, a. a. O.; vgl. zudem: OVG Berlin, a. a. O.). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss vom 21. August 2003 (Az.: 2 C 48.02, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 1) schon zuvor entschieden, dass Aufgaben vorübergehend und vertretungsweise übertragen werden, wenn diese bis zur Besetzung der vakanten Stelle sowie statt der dem Statusamt zugeordneten Aufgaben und anstelle des noch nicht ernannten Amtsinhabers erfolgt. Dabei hat es das Bundesverwaltungsgericht nicht als anspruchshindernd angesehen, dass dem Beamten die höherwertige Funktion nicht mit der Intention, ihn zu befördern, übertragen worden ist. Im Umkehrschluss sowie im Sinne eines Erst-Recht-Schlusses folgt hieraus zugleich, dass die Aufgabenübertragung auch dann "vorübergehend vertretungsweise" im Sinne einer "Vakanzvertretung" "kommissarisch" erfolgt, wenn dem Beamten die höherwertige Funktion gerade mit der Intention, ihn zu befördern, übertragen worden ist. In diesem Sinne hat das Bundesarbeitsgericht - im Ergebnis allerdings offen lassend - herausgestellt, dass es im Hinblick auf die Frage, ob die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen worden sind, "immerhin [...] nahe [liegt], diese Voraussetzung lediglich als Gegensatz zur statusrechtlichen Übertragung des höherwertigen Amtes zu verstehen" (siehe: BAG, Urteil vom 17. Mai 2001 - Az.: AZR 692/00 -, zitiert nach juris.web)."

Auf diese Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich Bezug genommen (siehe Seite 4 [oben] der Urteilsabschrift). Eine - substantiierte - Auseinandersetzung hiermit lässt die Antrags(begründungs)schrift des Beklagten indes vermissen. Das Vorbringen gibt dem Senat auch im Übrigen keinen Anlass, von seiner Rechtsauffassung, die insbesondere auf entsprechende anderweitige (höchstrichterliche) Rechtsprechung Bezug nimmt, abzuweichen. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes (Urteil vom 11. Januar 2007 - Az.: 5 LC 318/05 -) verweist (vgl. Seite 3 [unten] f. der Antragsbegründungsschrift), vermag er damit nicht durchzudringen. Dem Vorbringen mangelt es schon an jeglicher Darlegung dazu, dass es vorliegend überhaupt einer "Analogie" betreffend "die Zulagenregelungen der §§ 45, 46 BBesG" bedarf und das Verwaltungsgericht das angefochtene Urteil hierauf entscheidungserheblich gestützt hat. Ungeachtet dessen folgt aus den vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates, dass die unmittelbare Anwendung von § 46 Abs. 1 BBesG im gegebenen Fall nicht daran scheitert, dass dem Kläger die höherwertigen Aufgaben "auf Dauer" übertragen worden sind.

Soweit der Beklagte im Folgenden geltend macht, das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend davon aus, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die statusrechtliche Übertragung des höherwertigen Dienstposten vorgelegen hätten (vgl. Seite 4 bis 6 [oben] der Antragsbegründungsschrift), werden die tragenden Erwägungen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht auch insoweit unter Bezugnahme auf die Entscheidung des beschließenden Senates vom 6. Juni 2006 in dem Verfahren 1 L 35/06 (a. a. O.) seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass am 1. Oktober 2001 die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorgelegen haben. Dies ist rechtlich nicht zu erinnern.

Nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtes (Beschluss 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, a. a. O., und nachfolgend: Beschlüsse vom 19. April 2007 - Az.: 1 L 23/07, 1 L 32/07, 1 L 40/07 -) ist nämlich geklärt, dass die "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen"' für eine rechtmäßige Vergabe der Planstelle immer dann vorliegen, wenn der Haushaltsgesetzgeber dem Dienstherrn die Möglichkeit an die Hand gibt, in Übereinstimmung mit dem Stellenplan zum Haushaltsplan über eine Planstelle zu verfügen. Auf das Haushaltsrecht kommt es nur insoweit an, als sich daraus keine rechtlichen Hindernisse für die Vergabe der Planstelle ergeben dürfen. Hinsichtlich der Ermessensleitung im Rahmen des Haushaltsvollzuges kann eine solche Bindung jedenfalls nicht in der Weise geschehen, dass gesetzliche Verpflichtungen nicht erfüllt werden.

Nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG erhält der Beamte nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung d(ies)es Amtes vorliegen. Damit knüpft das Gesetz an den Ablauf einer Frist und stellt materiell-rechtlich auf einen bestimmten Zeitpunkt - nicht einen Zeitraum (ab dem ...) - entscheidungserheblich ab (siehe auch: Clemens/ Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band II, § 46 BBesG Anm. 1; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 7. April 2005 - Az.: 2 C 8.04 -, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 2 [Am ... hatte die Klägerin die Funktion ... ununterbrochen ausgeübt]). Dies hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung - wie ausgeführt - zutreffend zugrunde gelegt. Dass indes im gegebenen Fall zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt die Erlasslage dergestalt gewesen ist, dass eine Beförderung des Klägers nicht möglich gewesen wäre, legt die Antrags(begründungs)schrift nicht ernstliche Zweifel begründend und damit nicht zulassungsbegründend dar. Auf den vom Beklagten angeführten und erst deutlich nach dem hier nach der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Stichtag 1. Oktober 2001 ergangenen "Haushaltsführungserlaß des MF LSA vom 27.03.2003" vermag es hiernach nicht entscheidungserheblich anzukommen. Auf die in diesem Zusammenhang vom Beklagten erhobenen weiteren Einwendungen kommt es danach ebenso wenig entscheidungserheblich an.

Ein auf § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG gestütztes Begehren scheitert - wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden Senates zutreffend weiter ausgeführt - auch nicht daran, dass ein Stellenplan nicht "ausfinanziert" ist und die Finanzmittel, soweit sie zur Verfügung standen, vollständig abgeflossen sind (OVG LSA, a. a. O.). Die Verwaltung kann sich der Verpflichtung, besoldungsrechtliche Ansprüche zu befriedigen, grundsätzlich nicht mit dem Hinweis auf fehlende Haushaltsmittel entziehen. Sie kann im Stadium des Haushaltsvollzugs den Abfluss von Haushaltsmitteln steuern, indem sie Verpflichtungen nicht eingeht oder Ausgaben nicht tätigt. Eine Verpflichtung, die Haushaltsmittel auszuschöpfen, besteht nicht. Das Ermessen beim Haushaltsvollzug kann zwar auch durch Verwaltungsvorschriften des Ministeriums der Finanzen oder der Fachminister gebunden werden. Dies kann aber nicht in der Weise geschehen, dass gesetzliche Verpflichtungen nicht erfüllt werden. Es ist ein Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, gesetzlich begründete Ansprüche zu befriedigen. Dies gilt auch für den Anspruch auf die Zulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG. Die Bezugnahme auf das Haushaltsrecht in diesem rechtlichen Zusammenhang ist nicht als gesetzlicher Vorbehalt ausreichender Haushaltsmittel zu verstehen. Vielmehr knüpft der Anspruch ebenso wie die weiteren Zulagen des 4. Abschnitts des Gesetzes an eine herausgehobene Verwendung des Beamten an. Die Zulage des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG hat wie diese weiteren Zulagen den Charakter einer Gegenleistung. Sie ist keine Zuwendung im Sinne des § 23 LHO, die das Land zur Erfüllung bestimmter Zwecke gewährt. Mit den "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG ist nicht die Finanzierung des Haushaltes angesprochen (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, a. a. O.). Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden, um den Beamten zu besolden und sonstige Leistungen zu erbringen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - Az.: 2 C 29.04 -, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3).

Mit alledem setzt sich die Antragsbegründungsschrift des Beklagten schon nicht weiter und damit nicht zulassungsbegründend auseinander. Ungeachtet dessen bleibt hieran festzuhalten; das Antragsvorbringen rechtfertigt eine andere rechtliche Bewertung nicht. Insbesondere hat der beschließende Senat bereits mit dem vorgenannten Beschluss vom 6. Juni 2006 in dem Verfahren 1 L 35/06 festgestellt, dass eine Divergenz im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. November 1994 in dem Verfahren Az.: 6 P 39.93 (BVerwGE 97, 78) nicht besteht, da sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mit der hier allein streitentscheidenden Bestimmung des § 46 (Abs. 1 Satz 1) BBesG befasst, sondern vielmehr mit personalvertretungsrechtlichen Fragestellungen. Insoweit erfolgt keine Auslegung des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG, insbesondere nicht des darin enthaltenen Tatbestandsmerkmales "haushaltsrechtliche Voraussetzungen". Eine entscheidungserhebliche Abweichung von der bereits eingeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 17. Mai 2001 - Az.: AZR 692/00 -, zitiert nach juris.web) ist danach ebenso wenig gegeben.

Soweit der Beklagte zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht weiter mit dem seiner Rechtsauffassung entgegenstehenden Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 11. Januar 2007 in dem Verfahren 5 LC 318/05 befasst (vgl. Seite 6 der Antragsbegründungsschrift), vermag der Beklagte auch damit nicht durchzudringen. Der Senat hat bereits in seinen - dem Beklagten als seinerzeitigen Beteiligten bekannten - Beschlüssen vom 19. April 2007 in den Verfahren 1 L 23/07, 1 L 32/07 und 1 L 40/07 geklärt, dass der angeführten Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt als der vom Verwaltungsgericht - wie hier - zugrunde gelegte Fall einer vakanten, dem maßgeblichen Dienstposten konkret zugeordneten höherwertigen Planstelle. Der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes lag nämlich ein Sachverhalt zugrunde, wonach der dortige Beamte die Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens, dessen zugeordnete Planstelle aber gerade nicht unbesetzt gewesen war, wahrgenommen hatte und daher bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht vorgelegen haben (siehe insoweit unmissverständlich: OVG Niedersachsen, a. a. O., Seite 11 [Mitte] i. V. m. Seite 5 [2. Absatz] der Urteilsabschrift). Die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantwortete Frage nach einer analogen Anwendung von § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BBesG (siehe ebenda, Seite 11 bis 13 der Urteilsabschrift) stellt sich mithin vorliegend nicht.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der vom Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. Seite 7 bis 9 der Antragsbegründungsschrift), denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 9. März 1999 - Az.: A 3 S 69/98 - und vom 14. Juli 2005 - Az.: 3 L 161/03; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Januar 1996 - Az.: OVG Bs II 313/95 -, NVwZ-Beilage 1996, 44; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Juni 1996 - Az.: 12 L 833/96 -, NVwZ-Beilage 1996, 59). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11; vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; ferner: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 - Az.: 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert" wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, und Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997, NVwZ 1997, 122; OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 1998 - Az.: A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998, 29). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen "Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - in der hier maßgeblichen Fassung - auferlegt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA S. 29).

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Beklagten nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die von dem Beklagten aufgeworfene Frage, "ob eine erweiterte oder analoge Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften der §§ 45, 46 BBesG mit dem Wesen des Besoldungsrechts vereinbar ist und die besoldungsrechtlichen Ansprüche der Beamten einer erweiterten Auslegung und Ergänzung durch allgemeine Grundsätze zugänglich ist" (vgl. Seite 8 der Antragsbegründungsschrift), stellt sich - wie sich aus den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung und aus den vorstehenden Ausführungen des Senates ergibt - im gegebenen Fall nicht in entscheidungserheblicher Weise. Daraus folgt zudem, dass die aufgeworfene Frage einen für das vorliegende Verfahren bestehenden entscheidungserheblichen Klärungsbedarf nicht erkennen lässt. Unabhängig davon werden die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antrags(begründungs)schrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung - hier trotz entsprechender eigener Rechtsprechung - gerechtfertigt ist. Dies hätte vorliegend nicht nur nahe gelegen, sondern hätte sich dem Beklagten im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich in Bezug genommene Rechtsprechung des Senates (Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386) und der darin angeführten weiteren ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung aufdrängen müssen.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus der von dem Beklagten geltend gemachten (vgl. Seite 7 f. der Antragsbegründungsschrift) Divergenz der angefochtenen Entscheidung von dem angeführten Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 11. Januar 2007 (Az.: 5 LC 318/05).

Zwar kann sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache auch daraus ergeben, dass die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Obergerichte bzw. Fachgerichte abweicht als den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (abschließend) aufgeführten (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 9. Februar 2005 - Az.: 3 L 182/02 -; vgl. im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zudem: BVerfG, NJW 1993, 184; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1984 - Az.: 8 B 121.83 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 225, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - Az.: 2 B 57.06 -, zitiert nach juris.web). Eine Abweichung von einem anderen Oberverwaltungsgericht als dem maßgeblichen Divergenzgericht kann eine Grundsatzberufung rechtfertigen, weil es sich bei der Divergenzzulassung um einen Unterfall der Grundsatzrüge handelt (OVG LSA, a. a. O.; vgl. überdies: BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1995 - Az.: 8 B 44.95 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1994 - Az.: 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 [27]). Stets muss es sich dabei allerdings ebenfalls um eine Divergenz in Bezug auf allgemeine (abstrakte) Rechtssätze handeln, während die (bloße) schlichte fehlerhafte Rechtsanwendung nicht zulassungsbegründend ist (OVG LSA, a. a. O., und Beschluss vom 31. August 1999 - Az.: A 3 S 371/99 -). Denn in beiden Fällen wird mit der Zulassung des Rechtsmittels bezweckt, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - Az.: 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294; Beschluss vom 17. Januar 1996 - Az.: 6 B 39.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342; Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, DÖV 1998, 117). Wird im Rahmen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung eine Divergenzrüge erhoben, so ist der Rechtsmittelführer damit nicht seiner Darlegungslasten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, welche auch für die Divergenzrüge gelten, enthoben (vgl. OVG LSA, a. a. O.). Vielmehr hat er im Rahmen seiner Darlegungspflicht - und insoweit gilt nichts anderes als im Zusammenhang mit einer Divergenzrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - die Entscheidung des Divergenzgerichts unter Angabe von Datum, Aktenzeichen und ggf. Fundstelle - zu bezeichnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1964 - Az.: IV CB 10.64 -, MDR 1964, 624; Beschluss vom 30. Januar 1961 - Az.: VIII B 159.60 -, DVBl. 1961, 382), ferner die maßgeblichen, sich widerstreitenden (abstrakten) Rechtssätze des Divergenzgerichtes einerseits und der angefochtenen Entscheidung andererseits im Zulassungsantrag aufzuzeigen und gegenüberzustellen sowie unter Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes nachvollziehbar zu erläutern und zu erklären, worin nach seiner Auffassung die - nicht nur einzelfallbezogene - Abweichung liegen soll. Dagegen reicht es nicht, dass das Beschwerdegericht die Divergenz womöglich selbst feststellen könnte (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 9. Februar 2005, a. a. O., Beschluss vom 18. Oktober 2001 - Az.: A 3 S 284/99 -, Beschluss vom 31. August 1999, a. a. O.; vgl. zudem: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Juni 1993 - Az.: A 16 S 976/93 -, VBlBW 1994, 73 [74]; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - Az.: Bs VI 158/96 -). Im Falle einer Abweichung von der Entscheidung eines nicht in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Divergenzgerichtes muss zudem die auf diese Weise als vermeintlich rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage in einem Rechtsmittelverfahren geklärt werden können. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die in Bezug genommene gerichtliche Entscheidung Fragen in Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt beantwortet, die mit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt mangels Vergleichbarkeit nicht aufgeworfen werden. Denn in einem solchen Fall handelt es sich nicht um eine abweichende Beurteilung derselben Rechtsfrage, sondern um völlig unterschiedliche rechtliche Bewertungen, die nicht miteinander verglichen werden und somit auch keine vom Rechtsmittelgericht zu klärende Grundsatzfrage enthalten können (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - Az.: 2 B 57.06 -, zitiert nach juris.web).

Hieran gemessen wird der Zulassungsantrag den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht gerecht, denn es fehlt schon an einer (zureichenden) Gegenüberstellung der vermeintlich voneinander abweichenden Rechtssätze. Ungeachtet dessen legt der Beklagte nicht dar, dass die in Bezug genommene gerichtliche Entscheidung Fragen betreffend einen bestimmten Sachverhalt beantwortet, der mit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt vergleichbar ist. Vielmehr liegt der angeführten Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes - wie bereits ausgeführt - ein anderer Sachverhalt als der vom Verwaltungsgericht entschiedenen zugrunde. Das Verwaltungsgericht ging hier nämlich von der - nach der vorbezeichneten Rechtsprechung maßgeblichen - Vakanz der dem wahrgenommenen Dienstposten zugeordneten Planstelle aus, während demgegenüber der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes ein Sachverhalt zugrunde lag, wonach der dortige Beamte die Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens, dessen zugeordnete Planstelle aber gerade nicht unbesetzt gewesen war, wahrgenommen hatte und daher bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht vorgelegen haben (siehe insoweit unmissverständlich: OVG Niedersachsen, a. a. O., Seite 11 [Mitte] i. V. m. Seite 5 [2. Absatz] der Urteilsabschrift). Die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantwortete Frage nach einer analogen Anwendung von § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BBesG (siehe ebenda, Seite 11 bis 13 der Urteilsabschrift) stellt sich vorliegend nicht. Darüber hinaus legt der Beklagte eine zulassungsbegründende Divergenz auch deshalb nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dar, weil sich nach dem Antragsvorbringen ein bewusstes Abweichen seitens des Verwaltungsgerichtes von der angegebenen Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes nicht erkennen lässt.

Soweit sich der Beklagte gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft (vgl. Seite 9 f. der Antragsbegründungsschrift), sind diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten" der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. April 1997 - Az.: 14 S 913/97 -, NVwZ 1997, 1230; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. September 1997 - Az.: 7 M 4301/97 - und Beschluss vom 10. April 2001 - Az.: 5 L 556/00 -, NVwZ-RR 2002, 94; OVG LSA, Beschluss vom 10. März 1998 - Az.: B 3 S 102/98 -, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 - und Beschluss vom 23. Januar 2006 - Az.: 1 L 10/06 -). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997 - Az.: 11 B 799/97 -, DVBl. 1997, 1344; VGH Hessen, Beschluss vom 9. Juli 1998 - Az.: 13 UZ 2357/98 -, DVBl. 1999, 119; OVG LSA, a. a. O.), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - Az.: 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).

Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift nicht gerecht. Die dahingehenden Ausführungen des Beklagten erschöpfen sich letztlich in der bloßen Behauptung, die Sache weise besondere Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht auf; Darlegungen im Einzelnen hierzu, insbesondere unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtes und der insoweit in Bezug genommenen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung sowie Fachliteratur, fehlen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteiles vermögen die Ausführungen besondere rechtliche Schwierigkeiten gerade der vorliegenden Rechtssache nicht zu begründen; die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen sind hiernach im Übrigen bereits beantwortet oder stellen sich im gegebenen Fall nicht in entscheidungserheblicher Weise. Es ergibt sich insoweit auch nicht schon ohne weiteres aus dem Begründungsaufwand des Urteiles, dass die Sache in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist.

Soweit der Beklagte schließlich auf sein Vorbringen in erster Instanz, insbesondere die bezeichneten Schriftsätze verweist (vgl. Seite 10 [a. E.] der Antragsbegründungsschrift), genügt dies bereits den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Eine schlichte Bezugnahme auf bestimmte frühere Anträge oder Schriftsätze, erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Unterlagen etc. oder gar ein Pauschalverweis auf das erstinstanzliche Vorbringen oder den Inhalt der Gerichtsakten bzw. Verwaltungsvorgänge ist im Hinblick auf die durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil die Antragsschrift aus sich heraus verständlich sein muss und die Zulassungsgründe unter substantiiertem Vorbringen konkret aufgezeigt werden müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1980 - Az.: 8 B 54.80 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 187; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 1997 - Az.: 14 S 594/97 - und vom 30. April 1997 - Az.: 8 S 1040/97 -; OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 30. März 2004 - Az.: 3 L 371/03 -, Beschluss vom 7. Oktober 2005 - Az.: 3 L 270/04 -, Beschluss vom 4. Januar 2006 - Az.: 1 L 181/05 -, Beschluss vom 16. Januar 2006 - Az.: 1 L 270/05 -).

II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes B-Stadt - 5. Kammer - vom 10. Mai 2007 hat ebenfalls keinen Erfolg.

Die vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. Seite 1 f. der Antragsbegründungsschrift) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

Unter Beachtung der vom Senat bereits bezeichneten Darlegungsanforderungen tritt der Kläger dem verwaltungsgerichtlichen Urteil, soweit dieses die Klage abgewiesen hat, nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Das Verwaltungsgericht hat den weitergehenden Anspruch des Klägers auf Gewährung der vorbezeichneten Verwendungszulage für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. September 2001 zu Recht mit der Begründung negiert, dass in der Person des Klägers in diesem Zeitraum die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.

Die Regelungen der LVO LSA stellen laufbahnrechtliche Voraussetzungen im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG dar. Sie wurden auf Grund § 15 Abs. 1 BG LSA als allgemeine Laufbahnvorschriften erlassen. Soweit - wie hier in § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LVO LSA - Wartefristen ("Beförderungssperren") bestimmt werden, sind diese auch im Rahmen des laufbahnrechtlichen Vorbehaltes in § 46 Abs. 1 BBesG zu berücksichtigen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 7. April 2005 - Az.: 2 C 8.04 -, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 2).

§ 46 Abs. 1 BBesG macht den Anspruch auf die Zulage der Sache nach nämlich davon abhängig, dass eine Beförderung des Beamten möglich ist. Dies erfordert u. a. die sog. Beförderungsreife des Beamten als der Gesamtheit der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (so ausdrücklich: BVerwG, a. a. O.). Dass nach § 10 Abs. 3 Satz 2 LVO LSA der Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen zulassen kann, vermag an der fehlenden Beförderungsreife des Klägers in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. September 2001 infolge seiner zum 1. Oktober 2000 erfolgten Beförderung nichts zu ändern, denn weder ist ein solcher Antrag gestellt worden, noch hat der Landespersonalausschuss demgemäß eine Ausnahme von der Wartefrist den Kläger betreffend zugelassen.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich gleichfalls nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. Seite 2 der Antragsbegründungsschrift), denn diese ist nicht entsprechend den vom Senat bereits bezeichneten Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

Bei der vom Kläger aufgeworfenen Frage, "inwieweit die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Nr. 3 LVO LSA einer Zulagengewährung im Sinne von § 46 Abs. 2 BBesG entgegensteht, wenn eine Beförderung im Vorjahr des beantragten Zulagenzeitraums erfolgte", handelt es sich bereits nicht um eine hinreichend präzise, ausformulierte Frage. Auch werden die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antrags(begründungs)schrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung - hier trotz entsprechender eigener Rechtsprechung - gerechtfertigt ist. Ungeachtet dessen ist, nicht zuletzt aus den vorstehenden Erwägungen des Senates, auch ein entsprechender Klärungsbedarf weder dargelegt noch zu erkennen. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger die Frage aufwirft, "ob die Beförderungssperre des § 10 Abs. 3 Nr. 3 LVO LSA in der Sperrzeit einer Zulagengewährung gem. § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG entgegensteht oder für die Zulagengewährung nicht relevant ist".

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach die Kosten der insgesamt erfolglos gebliebenen Rechtsmittel verhältnismäßig zu teilen sind (vgl. Beschluss des Senates vom 21. Februar 2006 - Az.: 1 L 285/04 -). Die Kostentragungsanteile ergeben sich daraus, dass der Kläger die vorbezeichnete Zulage für weitere 9 Monate (Januar bis September 2001) als ausgeurteilt begehrt, während sich der Beklagte gegen die Verpflichtung zur Gewährung der Zulage über 27 Monate (Oktober 2001 bis Dezember 2003) wendet.

IV. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren und gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes B-Stadt - 5. Kammer - vom 10. Mai 2007 folgt aus §§ 42 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 3, 40, 47 GKG, wobei sich die Höhe der streitbefangenen Forderung aus dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Bezüge (Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003) ergibt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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