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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: 1 L 137/06
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 35
GG Art. 33 Abs. 5
GG Art. 100
1. Zu der (bejahten) Frage, ob bezogen auf das Jahr 2005 als Anspruchsgrundlage für den Zuspruch weiterer familienbezogener Besoldung weiterhin Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit der auf § 35 BVerfGG beruhenden Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (Az.: 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300) Anwendung findet.

2. Die weitere Anwendbarkeit der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes hindert insbesondere nicht das Außerkrafttreten des als Berechnungsgrundlage zugrunde zu legenden Bundessozialhilfegesetzes zum 31. Dezember 2004 mit dem einhergehenden In-Kraft-Treten des SGB XII zum 1. Januar 2005.

3. Die Besoldung für Richter der Besoldungsgruppe R 2 BBesO mit mehr als zwei Kindern genügt im Jahr 2005 nicht dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation.


Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Hinblick auf ihr drittes, ihr gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind eine höhere Besoldung.

Die Klägerin steht als Vorsitzende Richterin am Landgericht (BesGr. R 2 BBesO) im Dienste des Landes Sachsen-Anhalt. Sie ist seit dem (...) 1996 verheiratet und ist für die am (...) 1997, (...) 2000 und (...) 2002 geborenen Kinder unterhaltsverpflichtet und kindergeldberechtigt. Mit - am 23. Mai 2005 bei der Beklagten eingegangenen - Schreiben vom 20. Mai 2005 legte die Klägerin gegen die Besoldungsmitteilung für den Monat Mai 2005 Widerspruch ein und beanspruchte unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. November 1998 die Zahlung eines höheren Familienzuschlages für ihr drittes Kind.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, der Besoldungsgesetzgeber habe im Hinblick auf die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes besoldungsrechtliche Verbesserungen herbeigeführt und auch durch allgemeine Maßnahmen bezogen auf die Höhe des Kindergeldes und die steuerliche Entlastung dafür Sorge getragen, dass die Beamten mit mehr als zwei Kindern nicht auf ihre allgemeinen Besoldungsbestandteile zurückgreifen müssten.

Hiergegen hat die Klägerin am 26. Juli 2005 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend machte, dass die gezahlte Besoldung nicht den verfassungsrechtlichen Maßstäben einer amtsangemessenen Alimentierung genüge. Daran ändere weder die Erhöhung des Kindergeldes noch die steuerliche Entlastung von Familien und die bislang erfolgte Erhöhung der (kinderbezogenen) Besoldung etwas. Die Klägerin geht nach ihren Berechnungen davon aus, dass sie einen Anspruch auf weitere Zahlung von Besoldungsbestandteilen in Höhe von mindestens 25 € habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, für ihr drittes Kind für den Monat Mai 2005 abweichend von der Besoldungsmitteilung einen höheren Familienzuschlag nach Maßstab der Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. Juni 2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend: Die Klage sei unbegründet, denn der Besoldungsgesetzgeber sei der Verpflichtung zur Anpassung der Rechtslage in Bezug auf die Alimentierung von Beamten mit mehr als zwei Kindern seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. November 1998 hinreichend nachgekommen. Insoweit seien nicht nur das allgemeine Kindergeld und die kinderbezogene Besoldung erhöht, sondern Familien auch steuerlich entlastet worden. Im Übrigen sei die monatliche Gesamt-Nettobesoldung einer Familie mit drei Kindern allenfalls derart geringfügig unter der vom Bundesverfassungsgericht angesetzten Bemessungsgrenze, dass dies nicht zu einer relevanten Beschneidung des Lebenskomforts führe. Des Weiteren könne die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes wegen der veränderten Berechnungsgrundlagen nicht mehr angewandt werden. Insoweit käme allenfalls eine - erneute - Vorlage gemäß Art. 100 GG in Betracht. Nach den von der Beklagten vorgenommenen Berechnungen betrug die Differenz zwischen dem monatlichen Nettoeinkommen nach Maßgabe der Besoldungsgruppe R 2 BBesO bei zwei zu berücksichtigenden Kindern einerseits und drei zu berücksichtigenden Kindern andererseits 319,09 €. Der auf 115 % erhöhte Sozialhilfebedarf für das dritte Kind betrug nach den Berechnungen der Beklagten demgegenüber 358,81 €.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die Beklagte mit - dieser am 31. Mai 2006 zugestellten - Urteil vom 16. Mai 2006 (Az.: 5 A 279/05 MD) unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 27. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2005 verurteilt, der Klägerin für das dritte Kind für den Monat Mai 2005 familienbezogene Leistungen in Höhe von 32,80 € (netto) zu zahlen.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass Rechtsgrundlage für die Verurteilung der Beklagten die auf § 35 BVerfGG beruhende Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes in seinem Beschluss vom 24. November 1998 sei. Diese sei nach wie vor anwendbar, da sich entgegen der Auffassung der Beklagten die Berechnungsgrundlagen nicht dergestalt verändert hätten, dass eine Berechnung auf Grundlage der Vollstreckungsanordnung nicht mehr möglich sei. Auf Grundlage der einzelnen Berechnungsschritte der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes sei zunächst die Differenz zwischen dem monatlichen Nettoeinkommen einerseits bei zwei Kindern und andererseits drei Kindern zu ermitteln; diese betrage - wie von der Beklagten errechnet - 319,09 €. Dem sei der um 15 % erhöhte sozialhilferechtliche Bedarf für das dritte Kind gegenüberzustellen. Dieser betrage 351,89 € und setze sich zusammen aus dem durchschnittlichen Sozialhilferegelsatz (gewichtet) für das Jahr 2005 in Höhe von 222,33 €, den anteiligen Mietkosten in Höhe von 68,97 € (6,09 € zuzüglich 3 % = 6,27 € x 11 m²), 13,79 € anteiligen Energiekosten (20 % der Kaltmiete) sowie dem Erhöhungsbetrag von 15 % in Höhe von 46,80 €. Da der Erhöhungsbetrag in Höhe von 351,89 € die Einkommensdifferenz der Besoldung in Höhe von 319,09 € um 32,80 € übersteige, stehe der Klägerin auf Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts dieser Betrag für den Monat Mai 2005 zu.

Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Verwaltungsgericht in dem vorbezeichneten Urteil zugelassene und am 19. Juni 2006 dort eingelegte Berufung der Beklagten. Sie trägt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor:

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes entfalte die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes im streitgegenständlichen Zeitraum keine Wirkung mehr; das Verwaltungsgericht hätte daher das Verfahren gemäß Art. 100 GG aussetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einholen müssen. Ein Zahlungsanspruch komme entgegen der Entscheidung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Juni 2004 (Az.: 2 C 34.02) nicht in Betracht, da eine einfach-gerichtliche Derogation eines Parlamentsgesetzes gegen das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichtes und gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter verstoße.

Die Vollstreckungsanordnung sei gegenstandslos geworden, weil sie sich aufgrund der Tätigkeit des Gesetzgebers erledigt habe. So habe es seit 1998 zusätzliche Entlastungen für Familien mit Kindern gegeben. Bereits am 1. Januar 1999 seien das Kindergeld angehoben und die steuerlichen Kinderfreibeträge erhöht worden. Überdies sei durch das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1999 die Besoldung, insbesondere der kinderbezogene Bestandteil, erhöht worden. Weitere Erhöhungen habe es durch das Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000, das 6. Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2001 sowie das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 gegeben. Die gegenwärtige Besoldung von Beamten und Richtern mit drei und mehr Kindern sei dementsprechend verfassungsgemäß. Allenfalls sei eine nur geringfügige Nettoabweichung von weniger als 1 % zur gesamten Nettobesoldung festzustellen. Dies sei von Beamten und Richtern, so auch von der Klägerin, hinzunehmen.

Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes könne auch deswegen nicht weiter angewandt werden, da die vorgegebene Berechnungsmethode nicht mehr den veränderten Verhältnissen entspreche. So könne im Hinblick auf die Durchschnittsmiete und die Energiekosten nicht mehr auf den Mietindex des Statistischen Bundesamtes abgestellt werden. Des Weiteren könne der sozialhilferechtliche Bedarf mit dem Inkrafttreten des SGB II und des SGB XII am 1. Januar 2005 nicht mehr nach Maßgabe des BSHG berechnet werden. Eine Abweichung von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes sei jedoch, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner vorgenannten Entscheidung vom 17. Juni 2004 entschieden habe, nicht möglich.

Überdies sei die vom Verwaltungsgericht aufgestellte Berechnung falsch. Insbesondere sei es von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes in der Vollstreckungsanordnung abgewichen. Bei der Berechnung der Nettobezüge habe das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen, dass bei Steuerpflichtigen mit Kindern aufgrund von § 51a EStG bei der Bemessung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abgesetzt würden. Des Weiteren habe das Verwaltungsgericht seine Berechnungen für das Jahr 2005 hinsichtlich der durchschnittlichen Unterkunftskosten selbst fortgeschrieben. Überdies habe es missachtet, dass seit dem Jahre 2003 bundesweit eine "neue Bezahlstruktur für Sonderzahlungen" existiere. Im Übrigen sei die Entscheidung auch deswegen fehlerhaft, weil sie - die Beklagte - verurteilt worden sei, die Mehrbesoldung als reine Nettobesoldung auszubezahlen.

Die Beklagte beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteiles die Klägerin in vollem Umfang mit der Klage abzuweisen.

Die Klägerin stellt keinen Antrag, verweist in der Sache indes auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Der Senat entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

2. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat indes in der Sache überwiegend keinen Erfolg.

Die Klägerin hat für ihr drittes unterhaltsberechtigtes Kind betreffend den hier allein geltend gemachten Monat Mai 2005 einen Anspruch auf Zahlung von weiteren familienbezogenen Gehaltsbestandteilen in Höhe von 31,69 €. Der dem entgegenstehende Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 28. Juni 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihrem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Recht auf amtsangemessene Alimentation; er war insofern aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Aufhebung des bloßen Anhörungsschreibens der Beklagten vom 27. Mai 2006 - vom Verwaltungsgericht unzutreffend als Verwaltungsakt ("Bescheid") angesehen - bedarf es hingegen nicht. Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen der Klägerin einen über 31,69 € hinausgehenden Betrag zugesprochen hat, war das Urteil - ohne (teilweise) Klageabweisung - entsprechend zu ändern.

Denn der statthaften allgemeinen Leistungsklage steht die fehlende Bezifferung der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, da in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat. Dies gilt auch und insbesondere für die Nachzeichnung und Konkretisierung der komplexen Anforderungen rechtlicher und tatsächlicher Art an die Alimentierung der Beamten und Richter mit mehr als zwei Kindern. Von daher unterliegt es keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Berechnung eines etwaigen Anspruchs auf höhere Alimentation von dem angerufenen Gericht selbst vorzunehmen ist, das sich dabei der Hilfe des Beklagten bedienen kann (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - Az.: 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91; Beschluss vom 25. Januar 2006 - Az.: 2 B 36.05 -, NVwZ 2006, 605; OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007 - Az.: 1 R 27/06 -, zitiert nach juris).

Anspruchsgrundlage ist Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit der auf § 35 BVerfGG beruhenden Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes in seinem Beschluss vom 24. November 1998 - Az.: 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300 (siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - Az.: 2 B 34.02 -, BVerwGE 121, 91). Nach Ziffer 2. des Beschlusstenors hat der Gesetzgeber "die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.

Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:

Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet."

Der zweite Teil dieser Entscheidungsformel enthält als normersetzende Interimsregelung einen selbstständigen Ausspruch, der eine Ermächtigung zu einer "gesetzesreformatorischen Judikatur" der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist (so: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O.). Denn erfüllt der Gesetzgeber seine durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31. Dezember 1999, so sind die Dienstherren verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren; die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen (so ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a. a. O.). Das Bundesverfassungsgericht hat insofern ausdrücklich den Fachgerichten die Befugnis zuerkannt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen. Die Vollstreckungsanordnung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2000 zukunftsgerichtet und verpflichtet die Verwaltungsgerichte, im Falle weiterhin unzureichender Gesetzgebung Besoldungsansprüche unmittelbar zuzuerkennen. Der Leistungsanspruch wird damit jenseits legislatorischer Maßnahmen begründet. Der Gesetzesvorbehalt bzw. die Gesetzesbindung der Besoldung, wie sie etwa in § 2 Abs. 1 BBesG zum Ausdruck kommt, hindert dabei - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht die Anordnung der "Vollstreckung" verfassungsgerichtlicher Entscheidungen (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O.). Der Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer - weiteren - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes gemäß Art. 100 GG bedarf es danach vorliegend nicht.

Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes hat sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht erledigt. Solange der Gesetzgeber seiner von Verfassungs wegen bestehenden Verpflichtung, aus eigener Kompetenz die Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten und Richter bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird, nicht nachkommt, entfällt die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes jedenfalls nicht (siehe: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O.). Insbesondere steht der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel zu 2. nicht unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber bis spätestens Dezember 1999 "irgendwelche" besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen hat, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O.). Verbleibt vielmehr trotz Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter und Richter, selbst bei quantitativ beachtlichen Anstrengungen des Besoldungsgesetzgebers weiterhin ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit, haben die benachteiligten Beamten und Richter ab dem 1. Januar 2000 einen unmittelbar verfassungsbegründeten und durch die Vollstreckungsanordnung formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung, soweit - wie unverändert auch im vorliegenden Jahr - ein einheitlicher Zusatzbetrag für das dritte und jedes weitere Kind vorgesehen ist und ohne weiteres absehbar war, dass dieser Betrag nicht für alle Besoldungsgruppen den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen würde (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O.). Das Bundesverfassungsgericht geht seinerseits von der Fortgeltung seiner Vollstreckungsanordnung aus (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 6. März 2006 - Az.: 2 BvR 2243/04 -, zitiert nach juris, dort Rn. 26, 30).

Eine den vorbezeichneten Anforderungen genügende Gesetzgebung ist für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006 nicht erfolgt. Vielmehr halten sich die in bzw. für diese Zeit erlassenen gesetzgeberischen Maßnahmen in den Bereichen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts lediglich innerhalb jenes Alimentationssystems, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zugrunde gelegen hat. Die dem entgegenstehende Behauptung der Beklagten dahingehend, die kindbezogenen Besoldungsbestandteile, Kindergeld sowie steuerliche Entlastungen seien so bemessen, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Nettoabstand von Kind zu Kind ab dem dritten und weiteren unterhaltsberechtigten Kindern im Durchschnitt den Richtwert von 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes erreiche, rechtfertigt sich weder aus ihren eigenen Berechnungen im gegebenen Fall bzw. dem Parallelverfahren zum Aktenzeichen 1 L 151/06, noch besteht ausweislich der vorliegenden anderweitigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung betreffend den Zeitraum der Jahre 2000 bis 2006 Anlass für die Annahme einer für alle Besoldungsgruppen den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Alimentation kinderreicher Beamter und Richter (siehe insoweit für das Jahr 2000: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O., bzgl. BesGr. A 14 BBesO; BayVGH, Beschluss vom 10. April 2007 - Az.: 3 BV 07.344 -, zitiert nach juris, bzgl. BesGr. A 14 BBesO; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 - Az.: 4 S 2289/05 -, zitiert nach juris, bzgl. BesGr. C 1 und C 2 BBesO [m. w. N.]; für das Jahr 2001: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O., bzgl. BesGr. A 14 BBesO; BayVGH, Beschluss vom 10. April 2007, a. a. O., bzgl. BesGr. A 14 BBesO; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007, a. a. O., bzgl. BesGr. C 1 und C 2 BBesO; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 - Az.: 2 A 10039/05 -, NVwZ-RR 2006, 560, bzgl. BesGr. A 8 BBesO; für das Jahr 2002: BayVGH, Beschluss vom 10. April 2007, a. a. O., bzgl. BesGr. A 14 BBesO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 - Az.: 1 A 3433/05 -, zitiert nach juris, bzgl. BesGr. R 2 BBesO; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005, a. a. O., bzgl. BesGr. A 8 BBesO; Urteil vom 16. November 2007 - Az.: 10 A 11499/06 - bzgl. BesGr. A 15 BBesO, zitiert nach juris; für das Jahr 2003: BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2007 - Az.: 2 B 3.07 -, zitiert nach juris, bzgl. BesGr. A 13 BBesO; BayVGH, Beschluss vom 10. April 2007, a. a. O., bzgl. BesGr. A 14 BBesO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007, a. a. O., bzgl. BesGr. R 2 BBesO; Urteil vom 6. Oktober 2006 - Az.: 1 A 1297/05 -, zitiert nach juris, bzgl. BesGr. A 13 BBesO [m. w. N.]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005, a. a. O., bzgl. BesGr. A 8 BBesO; Urteil vom 16. November 2007, a. a. O., bzgl. BesGr. A 15 BBesO; für das Jahr 2004: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. November 2007, a. a. O., bzgl. BesGr. A 15 BBesO; OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007, a. a. O., bzgl. BesGr. A 10 BBesO; Urteile vom 23. März 2007 - Az.: 1 R 28/06 und 1 R 25/06 -, zitiert nach juris, bzgl. BesGr. A 11 BBesO; BayVGH, Beschluss vom 10. April 2007, a. a. O., bzgl. BesGr. A 14 BBesO; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007, a. a. O., bzgl. BesGr. C 1 und C 2 BBesO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007, a. a. O., bzgl. BesGr. R 2 BBesO; HessVGH, Beschluss vom 28. August 2006 - Az.: 1 ZU 1270/06 -, zitiert nach juris, bzgl. BesGr. A 13 BBesO; für das Jahr 2005: OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007, a. a. O. [m. w. N.], bzgl. BesGr. A 10 BBesO; für das Jahr 2006: OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007, a. a. O., bzgl. BesGr. A 10 BBesO). Weder die Erhöhung der kindbezogenen Besoldungsbestandteile, noch die Anhebung des Kindergeldes und die Änderungen im Bereich des Steuerrechtes haben hiernach insgesamt für den vorgenannten Zeitraum strukturell Wesentliches an dem einkommensrelevanten Verhältnis kinderreicher Richter- und Beamtenfamilien im Vergleich zu Richter- und Beamtenfamilien mit einem oder zwei Kindern oder gar kinderlosen Beamten und Richtern geändert (siehe im Einzelnen [jeweils m. w. N.] hierzu: HessVGH, Beschluss vom 28. August 2006, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Oktober 2006, a. a. O.; OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007, a. a. O.).

Entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen und für die Verwaltungsgerichte damit nach wie vor verbindlichen Maßstäben, wonach sich der Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechneten durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes bemisst, ergibt sich für die Klägerin im Jahr 2005 ein Besoldungsdefizit pro Monat von 31,69 €.

Der Senat hat insofern die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen, wobei ihm auch in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes verwehrt ist (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O.).

Insoweit ist die Vollstreckungsanordnung nicht wegen Änderungen bei den Berechnungsgrundlagen, die eine Berechnung nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. ohne eine Abweichung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes hindern würden, gegenstandslos geworden (ebenso: OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007, a. a. O.; Urteile vom 23. März 2007, a. a. O.).

Ohne Erfolg wendet die Beklagte hiergegen ein, wegen der seit dem Jahr 2003 in Bund und Ländern unterschiedlich geregelten jährlichen Sonderzuwendungen bzw. -zahlun-gen bestehe keine bundeseinheitliche Besoldung mehr. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (dort unter C. III. 2., nicht hingegen unter C. III. 3.) vorgegeben, wie die "notwendigen Berechnungen" der jeweiligen Netto-Einkommen zu erfolgen haben. Es hat insofern lediglich vorgegeben, dass von den jährlichen Netto-Einkommen, hierbei von den jährlichen Bezügen, auszugehen und was den jährlichen Bezügen zuzurechnen ist. Hieraus folgt gerade nicht, dass die "notwendige Berechnung" etwa nur für den Fall einer bundeseinheitlichen Besoldung möglich wäre. Da zwischenzeitlich unterschiedliche Regelungen in Bund und Ländern vorliegen, ist das anzusetzende Netto-Einkommen aufgrund der für den jeweiligen Richter oder Beamten maßgeblichen Vorschriften zu ermitteln (ebenso: OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007, a. a. O.; Urteile vom 23. März 2007, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007, a. a. O.). Dergestalt lässt sich nach wie vor - wie vom Bundesverfassungsgericht selbst vorgenommen - die Einkommensdifferenz zwischen Beamten- bzw. Richterfamilien mit zwei Kindern und solchen mit drei Kindern ermitteln, um im Anschluss hieran anhand des nach Maßgabe der (allein) verbindlichen Gründe zu C. III. 3. errechneten durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes festzustellen, ob die Beamten- bzw. Richterfamilie mit drei Kindern auf die übrigen (familienneutralen) Besoldungsbestandteile zurückgreifen müsste.

Ebenso wenig vermag die Beklagte mit ihrem Einwand durchzudringen, bei der im Rahmen der Errechnung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes einzubeziehenden Unterkunftskosten könne nicht mehr der Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung mit dem dort abgedruckten Mietindex des Statistischen Bundesamtes zugrunde gelegt werden, weil dieser seit dem Jahr 2004 infolge der Änderung von § 39 WoGG nicht mehr in einem zweijährigen, sondern nunmehr in einem vierjährigen Turnus erstellt werde. In Bezug auf den Mietindex ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 gerade nicht, dass der Wohngeld- und Mietenbericht jährlich oder alle zwei Jahre vorgelegt werden muss, um die Unterkunftskosten errechnen zu können. Maßgeblich nach den Entscheidungsgründen zu C. III. 3. ist vielmehr allein, dass von dem Mietindex des Statistischen Bundesamtes auszugehen ist, der im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung abgedruckt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich in der vorgenannten Entscheidung seinerseits die zugrunde zu legende Durchschnittsmiete anhand des im Wohngeld- und Mietenbericht 1997 abgedruckten Mietindex' des Statistischen Bundesamtes ausdrücklich "zurückgerechnet und fortgeschrieben". Demgemäß hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Juni 2004 (a. a. O.), und zwar unter Zugrundelegung des Wohngeld- und Mietenberichtes 2002, die durchschnittlichen Unterkunftskosten ermittelt. In der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Weise lässt sich eine Fortschreibung aufgrund vorhandener statistischer Daten nach wie vor vornehmen. Ohne Belang ist auch, dass der Mietindex des Statistischen Bundesamtes nicht mehr zwischen alten und neuen Bundesländern unterscheidet. Zugrunde gelegt hat das Bundesverfassungsgericht insoweit zwar die vom Statistischen Bundesamt in der sog. 1 %-Gebäude- und Wohnungsstichprobe 1993 ermittelte Durchschnittsmiete in den alten Bundesländern. Ausgehend von der im Wohngeld- und Mietenbericht 2002 für die alten Bundesländer angegebenen durchschnittlichen Bruttokaltmiete im Jahr 2002, die auch das Bundesverwaltungsgericht seinem vorbezeichneten Urteil vom 17. Juni 2004 zugrunde gelegt hat, ist jedoch weder seitens der Beklagten dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass sich die durchschnittlichen Steigerungssätze der Folgejahre in den alten und neuen Bundesländern erheblich voneinander unterscheiden. Vielmehr hat ebenfalls das Bundesverwaltungsgericht die Steigerungssätze der Mieten in den dort maßgeblichen Jahren 2000 und 2001 zugrunde gelegt, ohne nach alten und neuen Bundesländern zu differenzieren (siehe zum Vorstehenden ebenfalls: OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007, a. a. O.; Urteil vom 23. März 2007 - Az.: 1 R 28/96 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007, a. a. O.; HessVGH, Beschluss vom 28. August 2006, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Oktober 2006, a. a. O.).

Die Anwendung der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes ist auch nicht seit dem 1. Januar 2005 ausgeschlossen, weil mit Ablauf des 31. Dezember 2004 das BSHG (weitgehend) außer Kraft und am 1. Januar 2005 an dessen Stelle das SGB XII in Kraft getreten ist (siehe insoweit: Art. 1, 68 und 70 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022), denn die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene "Berechnungsmethode" bedarf hiernach nicht der "Modifizierung" (siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O.). In den Gründen zu C. III. 3. seiner Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht in dem bzw. den "vorliegenden" Verfahren dabei Folgendes ausgeführt:

- Der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf errechnet sich zunächst durch Bildung eines Durchschnitts Regelsatzes nach § 22 Bundessozialhilfegesetz für das bisherige Bundesgebiet.

- Hinzuzurechnen ist ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 v. H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt, ferner die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm pro Kind. Zugrunde gelegt ist insoweit die vom Statistischen Bundesamt in der so genannten 1 %-Gebäude- und Wohnungsstichprobe 1993 ermittelte Durchschnittsmiete in den alten Bundesländern von 9,53 DM je qm. Diese Durchschnittsmiete wurde anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben.

- Schließlich sind die Energiekosten für ein Kind mit 20 v. H. der Kaltmiete berücksichtigt.

Der durchschnittliche sozialhilferechtliche Gesamtbedarf eines Kindes kann - auch dies zugrunde gelegt - nach Maßgabe der (gebotenen strikten Bindung an die) Gründe zu C. III. 3. der vorbezeichneten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung, also nach den vorgegebenen verbindlichen Maßstäben, errechnet werden, ohne bei den erforderlichen Berechnungen auch in Einzelheiten von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes abzuweichen.

Das SGB XII regelt nämlich zum einen nach wie vor die "Sozialhilfe"; dies ergibt sich nicht nur aus dessen gesetzlicher Überschrift, sondern ebenso aus der Überschrift des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (a. a. O.), welches "zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch" erlassen wurde. (Inhalt und) Aufgabe der Sozialhilfe wird zum anderen in § 1 Satz 1 und 2 SGB XII nahezu wortgleich wie in § 1 Abs. 2 BSHG bestimmt. Ebenso umfasst die Sozialhilfe nach altem wie neuem Recht die "Hilfe zum Lebensunterhalt" (§§ 8 Nr. 1, 27 bis 40 SGB XII; §§ 1 Abs. 1, 11 bis 26 BSHG), die nach wie vor nach Regelsätzen erbracht wird. Die vom Bundesverfassungsgericht in Bezug genommenen Regelsätze in § 22 BSHG finden sich dementsprechend im SGB XII in § 28 wieder; dessen Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 entspricht weitgehend § 22 BSHG. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 nach Regelsätzen erbracht, die von den Ländern unter Berücksichtigung von § 28 Abs. 3 und 4 SGB XII i. V. m. der Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067) festgesetzt werden. Anders als unter der Geltung des BSHG ist nurmehr, dass die früheren "einmaligen Leistungen" gemäß § 21 Abs. 1a BSHG, die neben den Regelsätzen gewährt wurden, nahezu vollständig in die Regelsätze eingearbeitet wurden; bei Kindern kommen gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII im Übrigen allenfalls noch Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten in Betracht, die quantitativ und damit vorliegend letztlich auch qualitativ zu vernachlässigen sind. Die Berücksichtigung des vom Bundesverfassungsgericht hinzugerechneten Zuschlages von 20 v. H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen erfolgt daher mit den Neuregelungen des SGB XII bereits durch die Berechnung des gewichteten (erhöhten) Regelsatzes. Ein Systemwechsel, also eine Modifikation der Berechnungsmethode, erfolgt mithin nicht; der durchschnittliche sozialhilferechtliche Gesamtbedarf eines Kindes kann damit nach wie vor nach Maßgabe der (gebotenen strikten Bindung an die) Gründe zu C. III. 3. errechnet werden (so auch: OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007, a. a. O.; Urteil vom 23. März 2007 - Az.: 1 R 28/96 -, a. a. O.).

Nicht ohne Belang ist in diesem Zusammenhang zudem, dass das Bundesverfassungsgericht unter C. III. 3. der Entscheidungsgründe insoweit ausgeführt hat: "Vorliegend errechnet sich der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf zunächst durch Bildung eines Durchschnitts Regelsatzes nach § 22 Bundessozialhilfegesetz für das bisherige Bundesgebiet (...). Hinzuzurechnen ist ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 v. H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt." Dem zugrunde lag nämlich die Erwägung, dass bei der Bemessung des zusätzlichen Bedarfs, der für das dritte und die weiteren Kinder des Beamten oder Richters entsteht und vom Dienstherrn über die Alimentation der Zwei-Kinder-Familie hinaus zu decken ist, der Gesetzgeber von denjenigen Regelsätzen für den Kindesunterhalt ausgehen kann, die die Rechtsordnung zur Verfügung stellt. Da die Alimentation des Beamten bzw. Richters und seiner Familie aber qualitativ etwas Anderes ist als die staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung an dem äußersten Mindestbedarf eines Kindes, welchem die Bedarfssätze der Sozialhilfesätze dienen, muss die Bemessung der kinderbezogenen Bestandteile des Bezüge dies deutlich werden lassen. Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht (unter C. III. 3.) auf die "Basis des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs" abgestellt und einen um 15 v. H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegenden Betrag ("15 v. H.-Betrag") genügen lassen. Hiernach konnten die Regelsätze des Sozialhilferechtes für den Kindesunterhalt als Ausgangspunkt für die Bemessung des Mehrbedarfs von mehr als zwei Kindern des Beamten bzw. Richters herangezogen werden, weil die Rechtsordnung insoweit Bestimmungen zur Verfügung stellte, die am äußersten Mindestbedarf eines Kindes ausgerichtet waren und dementsprechend staatliche Hilfen zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung darstellten (ebenso: OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007, a. a. O.; Urteil vom 23. März 2007 - Az.: 1 R 28/96 -, a. a. O.).

Fehl geht schließlich der Einwand der Beklagten, soweit sie sich zur Begründung der mangelnden weiteren Anwendbarkeit der bundesverfassungsgerichtlichen Vollstreckungsanordnung auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 7. März 2006 (Az.: 10 A 11743/05.OVG) beruft. Denn dieser befasst sich zum einen mit den Jahren 2003 und 2004 und hat zum anderen das dem Beschluss zugrunde liegende klageabweisende erstinstanzliche Urteil nämlich (nur) insofern bestätigt, als es den geltend gemachten Besoldungsanspruch wegen fehlender zeitnaher Geltendmachung negiert hat. Im Übrigen geht das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit seinem bereits angeführten Urteil vom 16. November 2007 (a. a. O.) hinsichtlich der Jahre 2002 bis 2004 weiterhin von der Anwendbarkeit der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes aus.

Bei der hiernach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C. III. 3. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich damit folgender Rechengang:

Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Netto-Einkommen, die ein Beamter oder Richter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter oder Richter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielt. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten oder Richters zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der 2. BesÜV ebenso unberücksichtigt wie etwa eine Besoldungskürzung nach § 3a BBesG oder individuelle Besoldungsbestandteile. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z. B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamten- bzw. Richterfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O.).

Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer mit einem Steuersatz von 8 v. H. Der Vergleich beider entsprechend ermittelter Netto-Einkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Netto-Einkommens eines Beamten oder Richters mit zwei und eines Beamten oder Richters mit mehr als zwei Kindern (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O.).

Hiervon ausgehend betrug das monatliche Grundgehalt der Endstufe der für die Klägerin hier maßgeblich BesGr. R 2 BBesO im Jahre 2005 5.503,83 € (siehe Anlage IV - 4. Besoldungsordnung R - des BBesG in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 2004, BGBl I S. 3390). Die Familienzuschläge gemäß § 40 BBesG (siehe Anlage V) betrugen im Jahre 2005 für einen Richter mit zwei Kindern monatlich 285,38 € (195,33 € gemäß Stufe 2 zzgl. 90,05 €) sowie für einen Richter mit drei Kindern weitere 230,58 €, mithin 515,96 €.

Diese (Brutto-)Werte erhöhen sich um das jährliche Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung bzw. -zahlung. Dabei ist für das hier maßgebliche Jahr 2005 zu beachten, dass aufgrund des mit Wirkung vom 29. November 2003 in Kraft getretenen (siehe hierzu: OVG LSA, Urteil vom 25. April 2007 - Az.: 1 L 453/05 -, JMBl. LSA S. 153) BSZG-LSA vom 25. November 2003 (GVBl. LSA S. 334) in der Fassung des mit Wirkung zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Haushaltsbegleitgesetzes 2005/2006 vom 17. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 834) Beamte und Richter des Landes Sachsen-Anhalt kein Urlaubsgeld, (u. a.) Richter indes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BSZG-LSA für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung von 25,56 € erhalten. Richter (der BesGr. R 2) erhalten im Übrigen keine allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den BBesO A und B. Überdies waren im Jahr 2005 keine weiteren Einmalzahlungen vorgesehen.

Von den Jahresbruttobezügen sind die Lohnsteuer/Einkommensteuer nach den entsprechenden Tabellen, die Kirchensteuer mit einem Satz von 8 v. H. sowie der Solidaritätszuschlag in Abzug zu bringen. Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags sind dabei gemäß § 51a Abs. 2 EStG - wie die Beklagte ausführt - die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) zu berücksichtigen (so auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007, a. a. O.). Insoweit nimmt der Senat auf die von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 3. März 2006 angegebenen - im Übrigen auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten - zutreffenden (siehe: Bundesministerium der Finanzen, Berechnungen gemäß www.abgabenrechner.de/bl2005/lst2005.jsp) Abzüge Bezug. Zu addieren ist das Kindergeld, das im Jahr 2005 (siehe Gesetz vom 16. August 2001, BGBl. I S. 2074) monatlich für das erste, zweite und dritte Kind je 154,00 € betrug und damit p. a. für zwei Kinder 3.696,00 € und für drei Kinder 5.544,00 € erreichte.

Aus dieser Berechnung ergibt sich bei einem Vergleich des monatlichen Netto-Einkommens einer Richterfamilie mit zwei Kindern (4.874,48 €) und einer Richterfamilie mit drei Kindern (5.193,57 €) eine Differenz im Jahre 2005 in Höhe von monatlich 319,09 €.

 Jahr 2005bei 2 Kindernbei 3 Kindern
Grundgehalt R 2 BBesO 5.503,83 € 5.503,83 €
Familienzuschlag 285,38 € 515,96 €
Zwischen-Summe 5.789,21 € 6.019,79 €
Brutto-Bezüge p. a.69.470,52 €72.237,48 €
Sonderzahlung 51,12 € 76,68 €
Brutto-Summe69.521,64 €72.314,16 €
abzüglich  
Lohnsteuer/Einkommensteuer13.412,00 €14.346,00 €
Kirchensteuer (8 v. H.) 777,44 € 704,80 €
Solidaritätszuschlag 534,49 € 484,55 €
Zwischen-Summe14.723,93 €15.535,35 €
Netto-Summe54.797,71 €56.778,81 €
zzgl. Kindergeld 3.696,00 € 5.544,00 €
Netto-Einkommen p.a.58.493,71 €62.322,81 €
Netto-Einkommen p.M. 4.874,48 € 5.193,57 €

Der so ermittelten Einkommensdifferenz in Höhe von monatlich 319,09 € ist der Bedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Diese Bedarfsberechnung geht - wie bereits oben dargelegt - von 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes aus und beträgt für das Jahr 2005 monatlich 350,78 €.

Zunächst ist für das maßgebliche Vergleichsjahr der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berechnen. Dabei bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - unberücksichtigt die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (so: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O.). Der Zuschlag von 20 v. H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen ist dabei - wie bereits oben im Einzelnen ausgeführt - in den (erhöhten) Regelsätzen enthalten. Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, gegebenenfalls zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der gebildeten Altersgruppen entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden (so: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O.). Daraus ergibt sich als gewichteter Durchschnittsregelsatz für das Jahr 2005 ein Betrag in Höhe von 222,13 €.

Denn im Jahr 2005 betrugen die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung entsprechend dem Eckregelsatz festzusetzenden Regelsätze für Haushaltsvorstände und Alleinstehende nach § 28 Abs. 2 SGB XII in Bayern 341,00 € und in den übrigen alten Bundesländern 345,00 € (siehe: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, zitiert nach www.stmas.bayern.de/sozial/sozialhilfe/saetze.htm). Nach § 3 Abs. 2 der Regelsatzverordnung betragen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 14) 60 % und ab Vollendung des 14. Lebensjahres (Gewichtungsfaktor 4) 80 % des Eckregelsatzes. Mithin beliefen sich im Jahr 2005 die Regelsätze für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Bayern auf 205,00 € und in den übrigen alten Bundesländern auf 207,00 € sowie ab Vollendung des 14. Lebensjahres in Bayern auf 273,00 € und in den übrigen alten Bundesländern auf 276,00 €. Der so gewichtete Landesdurchschnitt und anschließend gebildete Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer stellt sich wie folgt dar:

 A = Regelsatz bis zum vollendeten 14. LebensjahrB = Regelsatz ab dem vollendeten 14. LebensjahrGewichteter Landesdurchschnitt ([A x 14] + [B x 4] ./. 18)
Baden-Württemberg207,00 €276,00 €222,33 €
Bayern205,00 €273,00 €220,11 €
Berlin207,00 €276,00 €222,33 €
Bremen207,00 €276,00 €222,33 €
Hamburg207,00 €276,00 €222,33 €
Hessen207,00 €276,00 €222,33 €
Niedersachsen207,00 €276,00 €222,33 €
Nordrhein-Westfalen207,00 €276,00 €222,33 €
Rheinland-Pfalz207,00 €276,00 €222,33 €
Saarland207,00 €276,00 €222,33 €
Schleswig-Holstein207,00 €276,00 €222,33 €
Bundesdurchschnitt206,82 €275,73 €222,13 €
Gewichtungsfaktor144 
gewichteter Wert2.895,48 €1.102,92 € 
C = Summe 3.998,40 €  
gewichteter Regelsatz (C ./. 18)222,13 

Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m2 für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v. H. der anteiligen Durchschnittsmiete zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten (so: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O.). Dieser Zuschlag bemisst sich für das Jahr 2005 auf 82,90 €.

Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes unter C. III. 3. der Entscheidungsgründe sind insoweit die durchschnittlichen Mieten in den alten Bundesländern zugrunde zu legen; Teilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sind unmaßgeblich. Nach dem - auch vom Bundesverwaltungsgericht in der vorbezeichneten Entscheidung vom 17. Juni 2004 zugrunde gelegten - Wohngeld- und Mietenbericht 2002 betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 € je m2 (= 11,91 DM je m2). Die durchschnittliche Kaltmiete betrug im Jahr 2004 - hochgerechnet - 6,22 € je m2 und stieg im Jahr 2005 netto um weitere 0,9 %, bemaß mithin 6,28 € je m2 (siehe hierzu [m. w. N.]: OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007, a. a. O.; Urteil vom 23. März 2007 - Az.: 1 R 28/96 -, a. a. O.). Damit beliefen sich die anteiligen Unterkunftskosten des dritten Kindes auf 69,08 € (6,28 € x 11 m2) und der danach zu errechnende Zuschlag von 20 v. H. der anteiligen Durchschnittsmiete zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten auf 13,82 €.

Daraus ergibt sich ein sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf für das dritte Kind im Jahr 2005 in Höhe von 305,03 € (222,13 € + 82,90 €). Unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 15 v. H. des sozialhilferechtlichen Bedarfs (45,75 €) beläuft sich der alimentationsrechtlich relevante Bedarf des dritten Kindes im Jahre 2005 folglich auf monatlich 350,78 €. Damit verblieben im Jahre 2005 ungedeckte Kosten pro Monat in Höhe von 31,69 € (350,78 € - 319,09 €).

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte insoweit auch zu Recht zu einer Nettozahlung verurteilt (siehe hierzu auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007, a. a. O.), denn ob die Dienst- oder Versorgungsbezüge den verfassungsverbürgten Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation genügen, bestimmt sich allein nach dem Einkommen, welchem dem Beamten oder Richter nach der Besteuerung verbleibt (siehe BVerfG - in ständiger Rechtsprechung, etwa -: Beschluss vom 24. November 1998, a. a. O. [m. w. N.]; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O.; OVG LSA, Urteil vom 25. April 2007 - Az.: 1 L 453/05 -, a. a. O. [m. w. N.]).

Dass das errechnete Besoldungsdefizit verglichen mit dem Gesamteinkommen der Klägerin geringfügig ist, nämlich weniger als 1 v. H. der Brutto- wie der Netto-Besoldung betrug, vermag an der Verfassungswidrigkeit der Besoldung der Klägerin im Jahr 2005 nichts zu ändern. Denn weisen die dem Beamten oder Richter für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal einen Abstand von 15 v. H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf auf, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (so ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a. a. O.; siehe auch: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a. a. O.).

Schließlich hat die Klägerin den vorliegend von ihr verfolgten Anspruch auch gegenüber der Beklagten zeitnah (siehe hierzu: BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a. a. O.), nämlich am 23. Mai 2005 und damit im maßgeblichen Haushaltsjahr 2005 geltend gemacht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO i. V. m. § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.

6. Die Höhe des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG, denn dies entspricht dem Interesse (hier: Beschwer) der Beklagten.

Ende der Entscheidung

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