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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 29.09.2008
Aktenzeichen: 1 L 159/07
Rechtsgebiete: BBesG, BGB, GG, GVO, LSA-BG, LSA-GVEntschVO


Vorschriften:

BBesG § 1 Abs. 2
BBesG § 1 Abs. 3
BBesG § 12 Abs. 1
BBesG § 12 Abs. 2
BBesG § 49 Abs. 3
BGB § 818 Abs. 3
BGB § 819 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 33 Abs. 5
GVO § 77
LSA-BG § 87 Abs. 1
LSA-BG § 87 Abs. 2
LSA-GVEntschVO § 2
LSA-GVEntschVO § 3
LSA-GVEntschVO § 4
1. Die Festsetzung der Gebührenanteile zur Abgeltung von Bürokosten der Gerichtsvollzieher beruht auf § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten (GVEntschVO) i. V. m. der bundeseinheitlich gefassten Gerichtsvollzieherordnung (GVO).

2. Die Fünfte Verordnung zur Änderung der GVEntschVO vom 25. Juni 2003 (GVBl. LSA Nr. 22/2003 vom 30. Juni 2003, S. 135) ist nicht rechtswidrig und daher nicht unwirksam (Aufrechterhaltung von OVG LSA, Urteil vom 24. Januar 2007 - Az.: 1 K 349/05 -, veröffentlicht bei juris = JMBl. LSA 2007, S. 124; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 23. August 2007 - Az.: 2 BN 2.07 -, veröffentlicht bei juris).

3. Die Aufforderung des Dienstherrn, weitere vom Gerichtsvollzieher vorab einbehaltene Gebührenanteile abzuliefern, stellt sich nicht als Rückforderung seitens des Dienstherrn gezahlter Bezüge oder sonstiger Leistungen dar. Vielmehr handelt es sich um die Aufforderung, vom Gerichtsvollzieher selbst (aufgrund entsprechender Festsetzung zu Unrecht) einbehaltene Gebührenanteile nunmehr abzuliefern.

4. Rechtsgrundlage hierfür ist weder § 12 BBesG noch § 87 BG LSA, sondern in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Bestimmung das allgemeine Dienst- und Treuverhältnis zwischen Beamtem und Dienstherrn.


Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der festgesetzten Bürokostenentschädigung betreffend das Geschäftsjahr 2002 und die damit einhergehende Aufforderung, weitere von ihm bereits einbehaltene Gebührenanteile abzuliefern.

Der Kläger ist Gerichtsvollzieher im Dienste des Landes Sachsen-Anhalt. Aufgrund der Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten vom 4. August 1998 (GVBl. LSA S. 358) - künftig: GVEntschVO - behielt er im Jahre 2002 einen Anteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren in Höhe von insgesamt 31.080,42 € ein.

Unter dem 15. September 2003 berechnete der Beklagte gegenüber dem Kläger unter Berücksichtigung der vorangegangenen quartalsweisen Berechnung für die ersten drei Quartale die ihm für das IV. Quartal des Jahres 2002 zustehende Entschädigung bei einem Gesamtbetrag in Höhe von 25.316,66 €. Zugleich wurde ein zurückzuzahlender Betrag in Höhe von 5.763,76 € ausgewiesen, der sich aus der Differenz der Höhe der Bürokostenentschädigung einerseits und dem vom Kläger einbehaltenen Gebührenanteilen andererseits errechnete. Unter Berücksichtigung der dem Kläger zudem zustehenden Vollstreckungsvergütung ermittelte der Beklagte einen Netto-Zahlbetrag zu Lasten des Klägers in Höhe von noch 5.433,95 €. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Formularschreiben vom 15. September 2003 nicht.

Hiergegen hat der Kläger am 17. September 2003 Widerspruch eingelegt. Diesen legte der Beklagte als "Antrag auf Erlass eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides" aus, "da die Festsetzung und Anordnung der Bürokostenentschädigung keinen Verwaltungsakt" darstelle, und erließ unter dem 23. Februar 2004 einen "Festsetzungs- und Rückforderungsbescheid", in welchen er das Formularschreiben vom 15. September 2003 ausdrücklich einbezog. Im Übrigen wurde dem Kläger unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen die Möglichkeit einer Ratenzahlung in Höhe von 12 Monatsraten zu je 550,00 € eingeräumt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 23. März 2004 ebenfalls Widerspruch eingelegt, den der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2004 als unbegründet zurückgewiesen hat.

Mit am 23. November 2004 bei dem Verwaltungsgericht Dessau eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend machte: Der Rückforderung stehe § 12 Abs. 1 BBesG entgegen. Diese Norm sei anwendbar, weil es sich bei der nach § 49 Abs. 3 BBesG zu regelnden Bürokostenentschädigung um Bezüge handele und § 12 Abs. 1 BBesG den Regelungen der § 12 Abs. 2 BBesG sowie § 87 BG LSA vorgehe. Da mit der Fünften Verordnung zur Änderung der GVEntschVO - künftig: 5. ÄnderungsVO - die Parameter für die Berechnung der Bürokostenentschädigung rückwirkend zum 1. Januar 2002 herabgesetzt worden seien, hindere § 12 Abs. 1 BBesG eine Verpflichtung zur Rückzahlung aufgrund vormaligen Rechts einbehaltener Gebührenanteile. Überdies werde die 5. ÄnderungsVO nicht den Anforderungen des § 49 Abs. 3 BBesG dahingehend gerecht, den Sach- und Personalaufwand aktuell und realitätsgerecht zu ermitteln.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 23.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den vom Kläger bereits unter Vorbehalt gezahlten Betrag von 3.216,28 € an Bürokostenentschädigung zurückzuzahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Die Bürokostenentschädigung sei zutreffend gemäß der GVEntschVO in der Fassung der 5. ÄnderungsVO festgesetzt worden. Im Hinblick auf die vom Kläger im Jahr 2002 einbehaltenen Gebührenanteile ergebe sich eine Überzahlung, die entsprechend zurückgefordert werde könne. § 12 Abs. 1 BBesG stehe dem nicht entgegen, da es sich bei den nach § 49 Abs. 3 BBesG geregelten Leistungen nicht um Bezüge, sondern um bloße Entschädigungszahlungen handele. Unabhängig davon seien die Zahlungen nicht rückwirkend geändert worden, sondern vielmehr mit Abschluss des IV. Quartals des entsprechenden Jahres überhaupt erstmalig festgesetzt. Insoweit bestehe für die Gerichtsvollzieher kein Schutzbedürfnis. Daher stehe auch § 12 Abs. 2 BBesG, selbst wenn dieser Anwendung fände, der Rückforderung nicht entgegen. Entsprechendes gälte, sofern anstelle des § 12 BBesG hier § 87 BG LSA Anwendung fände. Schließlich regele die 5. ÄnderungsVO die Bürokostenentschädigung auch den Anforderungen des § 49 Abs. 3 BBesG entsprechend. Insbesondere seien - dies wird vom Beklagten im Einzelnen ausgeführt - die durchschnittlichen Sach- und Personalkosten zeitnah und realitätsgerecht ermittelt worden.

Mit - dem Kläger am 3. Juli 2007 zugestellten - Urteil vom 27. Juni 2007, mit welchem zugleich die Berufung zugelassen wurde, hat das Verwaltungsgericht Dessau die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Rechtliche Grundlage der Festsetzung der Gebührenanteile für das Jahr 2002 seien die §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 Satz 1 GVEntschVO. Gegen die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung in der Fassung der 5. ÄnderungsVO beständen keine Bedenken, insbesondere genüge die Bürokostentschädigung den Anforderungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG. Es liege mit der Absenkung der Berechnungsparameter durch die 5. ÄnderungsVO ebenso wenig eine - unzulässige - Rückwirkung vor. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie das Urteil des beschließenden Senates vom 24. Januar 2007 in dem Verfahren 1 K 349/05 Bezug genommen. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der vom Kläger einbehaltenen Gebührenanteile sei § 87 Abs. 2 BG LSA. Der Anwendungsbereich von § 12 BBesG, namentlich von dessen Abs. 1 und 2, sei nicht eröffnet, da es sich bei der Bürokostenentschädigung nicht um Bezüge im Sinne dieser Norm handele. § 87 Abs. 2 Satz 1 BG LSA regele die Rückforderung zuviel gezahlter Dienst- und Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Diese Bestimmung erfasse alle sonstigen nicht spezialgesetzlich, namentlich durch § 12 Abs. 2 BBesG geregelten Leistungen aus dem Beamtenverhältnis wie etwa Kostenerstattungen. Da der Beklagte die dem Kläger zustehende Bürokostenentschädigung der Höhe nach zutreffend festgesetzt habe, habe der Kläger die über die festgesetzten Beträge hinaus einbehaltenen Gebührenanteile im Sinne von § 87 Abs. 2 Satz 1 BG LSA zuviel, nämlich ohne rechtlichen Grund erhalten. Auf den Wegfall der Bereicherung nach § 87 Abs. 2 Satz 1 BG LSA i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB könne sich der Kläger im Hinblick auf Regelung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht mit Erfolg berufen. Der Rückforderung stehe auch nicht § 87 Abs. 1 BG LSA entgegen. Zwar sei die 5. ÄnderungsVO rückwirkend zum 1. Januar 2002 erlassen worden. Gleichwohl habe die bisherige Regelung nur vorläufigen Charakter gehabt mit der Folge, dass eine endgültig entstandene Vermögensposition der Gerichtsvollzieher, die allein von § 87 Abs. 1 BG LSA geschützt werde, vor der jährlichen Neufestsetzung nicht vorliege. Der Beklagte habe auch eine hinreichende Billigkeitsentscheidung nach § 87 Abs. 2 Satz 3 BG LSA getroffen. Die auf Rückzahlung des vom Kläger im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid bereits geleisteten Betrages gerichtete Leistungsklage sei mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte im Falle seines Unterliegens seiner Zahlungsverpflichtung nachkomme. Überdies sei sie auch unbegründet, da die Bürokostenentschädigung rechtmäßig festgesetzt worden sei und dementsprechend im Übrigen zurückgefordert werde.

Mit - am 31. Juli 2007 bei dem Verwaltungsgericht Dessau-Roßlau eingegangenem - Schriftsatz vom 30. Juli 2007 hat der Kläger Berufung gegen dieses Urteil eingelegt, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht:

Die GVEntschVO sei durch die 5. ÄnderungsVO in rechtswidriger Weise rückwirkend zum 1. Januar 2002 geändert worden mit der Folge, dass die Absenkung der maßgebenden Parameter zur Rückforderung von Bürokostenentschädigung geführt habe. Es liege insoweit ein Fall der echten Rückwirkung vor, da ein abgeschlossener Sachverhalt bestehe. Der Tatbestand "Entstehung von Bürokosten" sei bereits zu dem Zeitpunkt, in dem die Festsetzung vorliegend erfolgt sei, vollständig abgeschlossen gewesen. Denn die Bürokosten seien zum Zeitpunkt des Erlasses der 5. ÄnderungsVO bereits vollständig abgewickelt gewesen. Auf die Frage, von welcher möglichen Änderung der Berechnungsparameter die Gerichtsvollzieher hätten ausgehen können, komme es daher nicht entscheidungserheblich an. Überdies sei unbeantwortet geblieben, nach welchen Kriterien und in welcher Höhe die Bürokosten künftig kalkuliert würden.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes stehe der Rückforderung sowohl § 12 Abs. 1 BBesG als auch § 87 Abs. 1 BG LSA entgegen. § 12 BBesG finde vorliegend Anwendung, denn bei der nach § 49 Abs. 3 BBesG geregelten Bürokostenentschädigung handele es sich um Bezüge im Sinne dieser Norm. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle vom 25. April 2007 in dem Verfahren 5 A 425/04 HAL. Dass es sich bei der Bürokostenentschädigung um Bezüge auch im Sinne des BBesG handele, ergebe sich auch aus der systematischen Stellung von § 49 Abs. 3 BBesG. Im Übrigen müsse bedacht werden, dass es sich bei der Bürokostenentschädigung nicht um eine Aufwandsentschädigung im Sinne des BBesG handele, sondern um eine Kostenabgeltung eigener Art. Im Übrigen lägen auch die sonstigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BBesG vor, insbesondere eine gesetzliche Änderung der Höhe der Bürokostenentschädigung, die mit rückwirkender Kraft zur Schlechterstellung im vorliegenden Fall geführt habe. Die Schlechterstellung beruhe darauf, dass er - der Kläger - wie alle anderen Gerichtsvollzieher in rechtmäßiger Weise auf Basis der zum Zeitpunkt des Einbehaltens geltenden Werte die Entschädigung einbehalten habe. Damit sei bis zu dem Inkrafttreten der 5. ÄnderungsVO ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der durch § 12 Abs. 1 BBesG geschützt werde. Die Struktur des Entschädigungsmodells könne dem nicht entgegengesetzt werden.

Im Hinblick auf die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 8. November 2007 in der Verfahren OVG 4 B 18.06 zugelassene Revision und die insofern zu erwartende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Anwendbarkeit von § 12 Abs. 1 BBesG in der auch hier gegebenen Konstellation beantragt der Kläger, den vorliegenden Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in dem Verfahren 2 C 7.08 auszusetzen.

Selbst unter Anwendung von § 87 Abs. 2 BG LSA komme aber eine Rückforderung nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht verkenne den Anwendungsbereich von § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Gerichtsvollzieher habe eine Absenkung der Parameter in der GVEntschVO nicht für möglich halten und zur Grundlage des "Rechtsgeschäfts" machen können, da er nicht in der Lage sei, dies zu übersehen. Im Übrigen genüge die Bewilligung von Raten einer nach § 87 Abs. 2 BG LSA zu treffenden Billigkeitsentscheidung nicht. Schließlich sei die auf Rückzahlung gerichtete Leistungsklage zulässig und begründet. Die Möglichkeit einer zulässigen Feststellungsklage schließe nicht aus, dass stattdessen eine Leistungsklage erhoben werde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau-Roßlau vom 27. Juni 2007 zum Aktenzeichen 1 A 347/04 DE zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Oktober 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den vom Kläger unter Vorbehalt gezahlten Betrag von 3.216,28 € zurückzuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt zur Begründung aus: Zu Unrecht rüge der Kläger die Unwirksamkeit der 5. ÄnderungsVO. Insoweit verweist der Beklagte auf die Entscheidung des beschließenden Senates vom 24. Januar 2007 in dem Verfahren 1 K 349/05. Im Übrigen habe der Kläger die Gebührenanteile gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 GVEntschVO nur vorläufig berechnen und einbehalten dürfen. Von einem abgeschlossenen Lebenssachverhalt der "Entstehung von Bürokosten" könne daher keine Rede sein. Aus dem praktizierten Abrechnungsverfahren der Bürokostenentschädigung und im Hinblick auf die nach §§ 94 Nr. 5 und 95 Nr. 5 GVO vorzulegenden Abrechnungsunterlagen folge, dass der Gerichtsvollzieher mit einer Änderung der GVEntschVO erst im Folgejahr rechnen könne.

Der Auffassung des Klägers zur Anwendbarkeit von § 12 BBesG stehe der Charakter der Bürokostenentschädigung als reiner Aufwandsentschädigung entgegen. Ihr komme keinerlei Alimentationsfunktion zu. Daran vermöge auch die systematische Stellung des § 49 Abs. 3 BBesG nichts zu ändern. Insoweit verweist der Beklagte auf die zum Charakter der Bürokostenentschädigung ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes sowie das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 27. August 2007 in dem Verfahren 2 A 1364/07.OVG. Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Halle verweise, werde verkannt, dass die Gerichtsvollzieher auf der Grundlage der §§ 2 und 4 GVEntschVO die Gebührenanteile lediglich vorläufig einbehalten dürften und im Übrigen abzuliefern hätten. Dementsprechend werde ein Gerichtsvollzieher auch nicht im Sinne von § 12 Abs. 1 BBesG mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, wenn die endgültige Festsetzung erst im Folgejahr auf Grundlage der dann geltenden Rechtslage festgesetzt werde. Gleiches gälte, wenn auf § 87 Abs. 1 BG LSA abgestellt würde.

Zu Unrecht rüge der Kläger, dass das Verwaltungsgericht § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 87 Abs. 2 BG LSA unrichtig angewandt habe. Zwar sei es richtig, dass der Gerichtsvollzieher im Verlaufe eines Kalenderjahres noch nicht absehen könne, in welchem Umfang es zu einer Absenkung der maßgeblichen Parameter im Folgejahr für das laufende Kalenderjahr kommen werde. Für § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB reiche indes aus, dass objektiv der Wegfall des Rechtsgrundes nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts möglich sei und subjektiv die Beteiligten bei Abschluss des Rechtsgeschäfts von dieser Unsicherheit ausgegangen seien. So liege der Fall auf der Grundlage der Regelungen in §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 GVEntschVO hier. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung habe es einer weitergehenden Prüfung dahingehend, "ob weitere Aspekte in den persönlichen und dienstlichen Verhältnissen des Klägers einer Rückforderung insgesamt entgegenstehen könnten", nicht bedurft, da sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte geboten hätten.

Schließlich sei die auf Rückzahlung der bereits abgelieferten weiteren Gebührenanteile gerichtete allgemeine Leistungsklage unzulässig, da hierfür kein Rechtsschutzinteresse bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A und B) verwiesen.

II.

1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und - wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Alle entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen sind von den Beteiligten angesprochen worden. Eines weitergehenden Hinweises des Senates bedurfte es nicht. Die auf einen solchen Hinweis bezogene Bitte des Klägers über die Einräumung einer weiteren Stellungnahmefrist war damit bereits obsolet, jedenfalls war ihr nicht zu entsprechen.

2. Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat indes in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2004 sowie der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Oktober 2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger mithin nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Die Festsetzung der Gebührenanteile mit Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Oktober 2004 beruht auf § 4 Abs. 1 GVEntschVO in der hier maßgeblichen Fassung durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der GVEntschVO vom 25. Juni 2003 (GVBl. LSA Nr. 22/2003 vom 30. Juni 2003, S. 135) - künftig: 5. ÄnderungsVO - i. V. m. der bundeseinheitlich gefassten Gerichtsvollzieherordnung (AV des Ministeriums der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Januar 1991, MBl. LSA, S. 21, zuletzt geändert durch AV vom 22. Dezember 2003, JMBl. LSA, S. 33) - künftig: GVO -.

Nach § 4 Abs. 1 GVEntschVO werden die Gebührenanteile nach besonderen Vorschriften festgesetzt und angewiesen. § 77 Nr. 1 GVO in der hier maßgeblichen Fassung bestimmt insoweit als Regelfall, dass die Dienstbehörde u. a. die Gebührenanteile nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres festsetzt. Dienstbehörde des Klägers war zum Zeitpunkt der Festsetzung der Beklagte. Gemäß § 77 Nr. 3 Satz 1 GVO wird über die Entschädigung des Gerichtsvollziehers eine Auszahlungsanordnung erlassen. Nach § 77 Nr. 2 GVO hat der Gerichtsvollzieher die für die Festsetzung vorgesehenen Abrechnungsunterlagen vorzulegen, damit gemäß § 77 Nr. 3 Satz 2 und 3 GVO alsbald nach deren Eingang die Festsetzung und Kassenanordnung vollzogen werden können. Dementsprechend ist auch im vorliegenden Fall verfahren worden; diesbezügliche Einwendungen hat der Kläger (substantiiert) auch nicht erhoben.

Der Beklagte hat die dem Kläger für das Jahr 2002 zustehende Bürokostenentschädigung in Gestalt der Gebührenanteile auch der Höhe nach zutreffend nach Maßgabe der GVEntschVO in der Fassung der 5. ÄnderungsVO festgesetzt. Auch insoweit hat der Kläger keine weiteren Einwendungen erhoben.

Soweit der Kläger hingegen geltend macht, die Höhe der Bürokostenentschädigung sei deswegen zu niedrig festgesetzt worden, weil die 5. ÄnderungsVO nichtig und daher die GVEntschVO in der Fassung, welche sie zuletzt durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten vom 2. Mai 2002 (GVBl. LSA, S. 248) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 erfahren hat, anzuwenden sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

Der beschließende Senat hat vielmehr bereits mit seinem Urteil vom 24. Januar 2007 in dem Normenkontrollverfahren 1 K 349/05 (veröffentlicht bei juris = JMBl. LSA 2007, S. 124; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 23. August 2007 - Az.: 2 BN 2.07 -, veröffentlicht bei juris) entschieden, dass die 5. ÄnderungsVO nicht gegen höherrangiges Recht verstößt und daher nicht ungültig ist. Danach ist zum einen geklärt, dass die 5. ÄnderungsVO den aus § 49 Abs. 3 BBesG folgenden Anforderungen an die Bürokostenentschädigung, insbesondere dem Gebot, den jährlichen Sach- und Personalkostenaufwand aktuell und realitätsnah zu ermitteln, genügt. Zum anderen ist hiernach geklärt, dass die 5. ÄnderungsVO weder gegen § 2 Abs. 2 GVEntschVO noch gegen § 49 Abs. 3 BBesG und das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstößt. Sowohl der Prozentsatz in § 2 Abs. 1 Satz 2 GVEntschVO als auch der Höchstbetrag in § 3 Abs. 2 Satz 1 GVEntschVO durften durch die 5. ÄnderungsVO rückwirkend zum 1. Januar 2002 in dem geregelten Umfang abgesenkt werden. Ebenso wenig wie dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 GVEntschVO 1998 zu entnehmen ist, dass eine Neufestsetzung zwingend noch in demselben Kalenderjahr erfolgen muss, enthält § 49 Abs. 3 BBesG nämlich ein - einfachgesetzliches - Rückwirkungsverbot. Die rückwirkende Absenkung des Vomhundertsatzes wie des Höchstbetrages verstößt nach der o. g. Senatsrechtsprechung mangels anzunehmenden und schützenswerten Vertrauens der Gerichtsvollzieher auch nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rückwirkungsverbot, und zwar unabhängig davon, ob die mit der 5. ÄnderungsVO bewirkten Rechtsfolgen als sog. unechte oder echte Rückwirkung anzusehen sind (siehe hierzu auch: BVerwG, Beschlüsse vom 13. Dezember 2006 - Az.: 2 B 70.06 -, vom 4. Dezember 2006 - Az.: 2 B 23.06 - und vom 27. November 2006 - Az.: 2 B 37.06 -, jeweils zitiert nach juris). Das Vorbringen des Klägers, welches in dem o. g. Urteil vom 24. Januar 2007 der Sache nach bereits Berücksichtigung gefunden hat, gibt dem erkennenden Senat keinen Anlass zu einer anderen rechtliche Betrachtung.

b) Ist damit die Bürokostenentschädigung in Gestalt der Gebührenanteile für den Kläger in Bezug auf das hier streitbefangene Jahr 2002 rechtmäßig festgesetzt worden, unterliegt der mit dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides bestimmte, vom Kläger (noch) abzuführende Betrag in Höhe von 5.763,75 € gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Diese Verfügung stellt sich indes nicht als Rückforderung seitens des Dienstherrn gezahlter Bezüge oder sonstiger Leistungen dar. Vielmehr handelt es sich um die Aufforderung, vom Kläger selbst (zu Unrecht) einbehaltene Gebührenanteile nunmehr abzuliefern. Rechtsgrundlage hierfür sind daher - entgegen der Annahme des Klägers und des Verwaltungsgerichtes - weder § 12 BBesG noch § 87 BG LSA, sondern in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Bestimmung vielmehr das allgemeine Dienst- und Treuverhältnis zwischen Beamtem und Dienstherrn (vgl. insoweit auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. August 2007 - Az.: 2 A 10364/07.OVG -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 8. November 2007 - Az.: OVG 4 B 18.06 und OVG 4 B 19.06 -, jeweils zitiert nach juris [m. w. N.]).

§ 12 Abs. 1 und 2 BBesG findet auf den Fall der Ablieferung zuvor von einem Gerichtsvollzieher vorläufig einbehaltener Gebührenanteile auf Grundlage des § 49 Abs. 3 BBesG i. V. m. der GVEntschVO keine Anwendung. Bei der den Gerichtsvollziehern gemäß § 49 Abs. 3 BBesG zu gewährenden Abgeltung der ihnen für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten handelt es sich nämlich schon nicht um Bezüge im Sinne von § 12 Abs. 1 und 2 BBesG (vgl.: OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.; die Anwendung von § 12 Abs. 2 BBesG durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Urteil vom 27. Januar 2006 - Az.: 1 A 4120/04 -, zitiert nach juris [dort Rn. 142], beruht ausschließlich auf der speziellen landesgesetzlichen Bestimmung des § 98 LBG NW).

Vielmehr stellt sich die Abgeltung von Bürokosten als bloße Entschädigung ohne jeglichen Alimentationscharakter dar; die Entschädigung soll nicht zu einer zusätzlichen Alimentation der Gerichtsvollzieher führen (siehe: BVerwG, Urteil vom 19. August 2004 - Az.: 2 C 41.03 -, NVwZ-RR 2005, 214). Sie gehört damit weder zu den Dienstbezügen im Sinne von § 1 Abs. 2 BBesG noch zu den sonstigen Bezügen im Sinne von § 1 Abs. 3 BBesG. Daran vermag auch der Umstand, dass die Bürokostenentschädigung im "4. Abschnitt. Zulagen, Vergütungen" des BBesG geregelt ist, nichts zu ändern. Im Übrigen regelt § 49 BBesG allein in seinen Absätzen 1 und 2 die in der Gesetzesüberschrift angeführte "Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst". Daraus kann nicht geschlossen werden, die in Abs. 3 der Norm geregelte Bürokostenentschädigung solle entgegen dem ihr innewohnenden Charakter als "Vergütung" und damit als ein Bezug im Sinne des BBesG zu betrachten sein. Die Bürokostenentschädigung ist vielmehr nur anlässlich der getroffenen Vergütungsregelungen für Beamte im Vollstreckungsdienst zugleich mitgeregelt worden.

Unabhängig vom Vorstehenden ist § 12 Abs. 1 BBesG auch seinem Sinn und Zweck nach nicht auf die Abführung von Gebührenanteilen, die erst aufgrund nachfolgender Reduzierung der Berechnungsparameter in §§ 2 und 3 GVEntschVO nicht hätten einbehalten werden dürfen, anzuwenden. Die Regelung im BBesG beruht nämlich auf dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Schutzgedanken, wonach die nach dem bisherigen Rechtszustand zustehenden Besoldungs- und Versorgungsansprüche nach Grund und Höhe durch ein eigentumsähnliches Recht geschützt sind (siehe: BVerfG, Beschluss vom 7. November 1979 - Az.: 2 BvR 513/73 und 2 BvR 558/74 -, BVerfGE 52, 303 [344 f.],Beschluss vom 30. September 1987 - Az.: 2 BvR 933/82 -, E 76, 256 [345 f.], jeweils m. w. N.; Fürst, GKÖD, Band I, Teil 2 b, § 87 BBG Rn. 3 [m. w. N.]; Battis, BBG, 3. Auflage, § 87 Rn. 3). Da die Bürokostenentschädigung - wie bereits ausgeführt - keinen Alimentationscharakter aufweist, unterliegt sie nicht dem besonderen eigentumsähnlichen Schutz, wie ihn die Besoldungs- und Versorgungsansprüche nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG genießen. Würde § 12 Abs. 1 BBesG gleichwohl auf die vorliegende Fallgestaltung Anwendung finden, führte dies schließlich zu dem systemwidrigen Ergebnis, dass es auf der Grundlage der erst nachträglich ermittelbaren Höhe der Bürokostenentschädigung in keinem Fall zu einer Reduzierung der Abgeltungshöhe kommen könnte, wenn die Gerichtsvollzieher - wie üblich - Gebührenanteile (vorläufig) wie "Abschlagszahlungen" einbehalten. Dies gälte überdies unabhängig davon, welches Entschädigungsmodell gewählt würde, so etwa bei einer einzelfallbezogenen oder der typisierenden und generalisierenden Abgeltung wie bisher, denn beides bedingte eine Abrechnung bzw. Feststellung der angefallenen Bürokosten jeweils erst nach Ablauf eines Geschäftsjahres. Die fehlende Möglichkeit der (nachträglichen) Reduzierung der Bürokostenentschädigung im Falle der Anwendung von § 12 Abs. 1 BBesG führte vielmehr zu dem gesetzessinnwidrigen Ergebnis, dass entgegen § 49 Abs. 3 BBesG die (vorab) einbehaltene, aber zu hohe Bürokostenentschädigung prinzipiell in eine zusätzliche Alimentation erwüchse.

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch § 87 Abs. 1 BG LSA auf den Fall der Ablieferung zuvor von einem Gerichtsvollzieher vorläufig einbehaltener Gebührenanteile auf Grundlage des § 49 Abs. 3 BBesG i. V. m. der GVEntschVO ebenfalls keine Anwendung findet. Denn zum einen ist auch nach dieser Vorschrift Voraussetzung für die Nicht-Erstattung von Unterschiedsbeträgen, dass Beamte oder Versorgungsempfänger durch eine Änderung ihrer Bezüge oder ihrer Einreihung in die Gruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt werden. Zum anderen betrifft diese Norm ebenso wie § 12 Abs. 1 BBesG nur die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG eigentumsähnlich geschützten Besoldungs- und Versorgungsansprüche.

§ 12 Abs. 2 BBesG kommt ungeachtet der obigen Ausführungen des beschließenden Senates auch deswegen nicht zur Anwendung, weil es sich bei den vom Gerichtsvollzieher vorerst einbehaltenen Gebührenanteilen zur Abgeltung der angefallenen Bürokosten nicht um vom Dienstherrn "gezahlte Bezüge" handelt, die zurückgefordert werden (ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.; vgl. auch: OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.).

Das mit der GVEntschVO praktizierte Entschädigungsmodell, insbesondere das vorläufige Einbehalten von Gebührenanteilen und die sich anschließende gesonderte, endgültige Festsetzung der Höhe der Entschädigung mit der etwaigen Bestimmung über noch abzuliefernde Gebührenanteile stellt nämlich nicht den von § 12 Abs. 2 BBesG erfassten Fall der Rückforderung von vom Dienstherrn gezahlten Bezügen dar. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 GVEntschVO können die Gebührenanteile bei den Abrechnungen mit der Kasse nämlich seitens des Gerichtsvollziehers ausdrücklich nur vorläufig berechnet und einbehalten werden. § 4 Abs. 2 Satz 2 GVEntschVO bestimmt überdies, dass über die Gebührenanteile erst nach Ablieferung der der Landeskasse verbleibenden Gebühren verfügt werden darf. Erst nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgt - wie eingangs ausgeführt - gemäß § 4 Abs. 1 GVEntschVO i. V. m. der GVO die endgültige Festsetzung und Anweisung der Gebührenanteile zur Abgeltung der Bürokosten. Durch das Recht des Gerichtsvollziehers, die vereinnahmten Gebühren vorläufig einzubehalten, wird aber keine Leistung des Dienstherrn bewirkt. Das praktizierte Entschädigungsmodell beinhaltet vielmehr, dass die Gerichtsvollzieher von den vereinnahmten Gebühren zunächst (quartalsweise) nur diejenigen Gebühren abführen, die sie nach den Berechnungen auf der Grundlage des vorläufigen Gebührenanteiles abzuführen haben, und erst hiernach die Festsetzung der Entschädigung nach Maßgabe des für das Jahr geltenden Vomhundertsatzes (§ 2 Abs. 1 GVEntschVO) sowie des Höchstbetrages (§ 3 Abs. 2 GVEntschVO) eine Art "Schlussabrechnung" erfolgt, in deren Folge dem Gerichtsvollzieher einerseits eine höhere Bürokostenentschädigung zustehen kann oder aber - wie hier - er weitere Anteile der vorläufig einbehaltenen Gebühren abzuliefern hat. Dieser Vorgang stellt sich als eine Regelung der Ablieferungspflicht in zwei Schritten dar, nämlich einer zunächst vorläufigen und sodann endgültigen Berechnung der an die Staatskasse abzuführenden Gebühren (so - überzeugend -: OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Dementsprechend stellt sich der "zweite Schritt" des Verfahrens nicht als Rückforderung bereits durch den Dienstherrn gezahlter, d. h. erbrachter Leistungen, sondern als bloße weitere Ablieferung von Gebührenanteilen seitens des Gerichtsvollziehers dar. Dies wird überdies deutlich an der Regelung des § 4 Abs. 3 GVEntschVO, wonach die Beträge, die u. a. nach § 3 Abs. 2 GVEntschVO erst nach der Festsetzung und Anweisung der Entschädigung abzuliefern sind, auch schon vorher durch den Gerichtsvollzieher abgeliefert werden können. Der Dienstherr hat die Gebührenanteile daher nicht im kondiktionsrechtlichen Sinne bereits an den Gerichtsvollzieher "geleistet", sondern lediglich deren (partielle) vorläufige Nichtablieferung freigestellt. Letztlich betrifft das praktizierte Entschädigungsmodell damit den Zeitpunkt der Ablieferung der einbehaltenen Gebühren. Mit dem vorläufigen Behalten- und Verfügendürfen ist mangels Vermögensverschiebung zur Erfüllung einer Verbindlichkeit keine Leistung des Dienstherrn an den Beamten verbunden. Die nach der Festsetzung und Anweisung gemäß § 4 Abs. 1 GVEntschVO letztlich abzuführenden Gebührenanteile unterliegen insofern keiner anderen rechtlichen Betrachtungsweise als diejenigen, die der Gerichtsvollzieher bereits quartalsweise abliefert. Letztere unterfallen ebenso wenig den Regeln über die Rückforderung von Bezügen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit von Entreicherungseinreden oder eine etwaig zu treffende Billigkeitsentscheidung. Anderenfalls würde das mit der GVEntschVO praktizierte Entschädigungsmodell - worauf der Senat bereits an anderer Stelle hingewiesen hat - seinen Zweck verfehlen und gegebenenfalls zu einer nach § 49 Abs. 3 BBesG rechtlich unzulässigen zusätzlichen Alimentation von Gerichtsvollziehern führen (können).

Aus dem Vorstehenden ergibt sich schließlich, dass § 87 Abs. 2 BG LSA auf die vorliegende Fallgestaltung gleichfalls keine Anwendung findet, weil auch diese Norm voraussetzt, dass es sich um die Rückforderung von vom Dienstherrn zuviel "gezahlten Dienst- oder Versorgungsbezügen" handelt.

Damit bliebt es dabei, dass Rechtsgrundlage der hier maßgeblichen Bescheide das allgemeine beamtenrechtliche Dienst- und Treueverhältnis (siehe hierzu zusammenfassend zuletzt: BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - Az.: 2 BvF 3/02 -, NVwZ 2007, 1396 [m. z. N.]) in Verbindung mit der damit einhergehenden Dienstpflicht des Klägers, die für die Staatskasse vereinnahmten Gebühren an diese abzuführen, ist. Das Dienst- und Treueverhältnis umfasst nämlich auch die Pflicht des Beamten, die von ihm für die Staatskasse vereinnahmten Gelder an den Dienstherrn abzuliefern. Denn der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung (§ 56 Abs. 1 BG LSA) mit der Folge, dass er der ihm obliegenden Verpflichtung zur Abführung der Gebührenanteile an den Dienstherrn nachzukommen hat, soweit er sie nicht aufgrund eines entsprechenden Festsetzungsbescheides endgültig behalten darf. Kommt der Beamte seiner dahingehenden Dienstpflicht nicht nach, besteht für den Dienstherrn korrespondierend damit die Befugnis, den Beamten durch Verwaltungsakt, der die Höhe des - noch - abzuliefernden Betrages der vorab einbehaltenen Gebührenanteile bestimmt, hierzu anzuhalten.

Selbst wenn im Übrigen § 12 Abs. 2 BBesG oder § 87 Abs. 2 BG LSA im gegebenen Fall anzuwenden wäre, stellte sich eine dahingehende "Rückforderung" der einbehaltenen Gebührenanteile nicht als rechtswidrig dar. Da der Beklagte - wie oben ausgeführt - die dem Kläger zustehende Bürokostenentschädigung der Höhe nach zutreffend festgesetzt hat, hätte der Kläger die über die festgesetzten Beträge hinaus vorläufig einbehaltenen Gebührenanteile im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BBesG bzw. § 87 Abs. 2 Satz 1 BG LSA "zuviel", d. h. ohne rechtlichen Grund, erhalten. Auf den Wegfall der Bereicherung könnte sich der Kläger gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG bzw. § 87 Abs. 2 Satz 1 und 2 BG LSA jeweils i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB dabei nicht mit Erfolg berufen. Nicht nur wegen der bundesweit seit Jahrzehnten, sondern auch seit dem Jahre 1992 im Land Sachsen-Anhalt durchgehend gehandhabten Verfahrensweise (siehe hierzu im Einzelnen: OVG LSA, Urteil vom 27. Januar 2007, a. a. O.) war allen Gerichtsvollziehern bekannt, dass die Bürokostenentschädigung erst nachträglich endgültig abgerechnet wird. Dementsprechend wusste er oder hätte er jedenfalls wissen müssen, dass sich aufgrund der für jedes Geschäftsjahr durchgeführten endgültigen Abrechnung (Jahresnachweisung) sowie der jährlich erfolgten Änderung der GVEntschVO (siehe auch hierzu: OVG LSA, a. a. O.) Rückforderungsbeträge ergeben können. Demzufolge wäre der Kläger - zumindest - im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG bzw. § 87 Abs. 2 Satz 2 BG LSA jeweils i. V. m. § 819 Abs. 1 BGB bösgläubig.

Etwaigen - indes vom Kläger nicht (substantiiert) geltend gemachten - Härten wird schließlich bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass der Beklagte dem Kläger in dem angefochtenen Bescheid zugleich eine - modifizierte - Ratenzahlung ermöglicht und damit eine Billigkeitsentscheidung getroffen hat.

c) Bleibt der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2004 und den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Oktober 2004 nach alledem der Erfolg versagt, vermag der Kläger mit seinem Begehren auf Rückzahlung der von ihm bereits abgelieferten weiteren Gebührenanteile in Höhe von 3.216,68 € ebenso wenig durchzudringen, weil er diese hiernach zu recht hat abliefern müssen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt. Nach Auffassung des Senates besteht angesichts der oben dargelegten mitunter differierenden landesspezifischen Rechtslagen keine divergierende obergerichtliche Rechtsprechung, die zur grundsätzlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache führte. Insoweit bestand für den Senat auch keine Veranlassung, das Verfahren - mangels unmittelbarer Anwendbarkeit von § 94 VwGO in Analogie zu dieser Norm - im Hinblick auf das bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Revisionsverfahren 2 C 7.08 auszusetzen.

6. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 3, 40, 47 GKG und entspricht dem festgesetzten Ablieferungsbetrag.

Ende der Entscheidung

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