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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: 1 L 163/07
Rechtsgebiete: BeamtVG


Vorschriften:

BeamtVG § 14 Abs. 1
BeamtVG § 14 Abs. 4
BeamtVG § 14 Abs. 5
BeamtVG § 14a Abs. 1
1. Zum - hier verneinten - weiteren Klärungsbedarf hinsichtlich der Rechtsfrage, ob es sich nur bei dem das "erdiente Ruhegehalt" betreffenden Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 BeamtVG, sondern auch bei dem Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG um einen "berechneten" Ruhegehaltssatz handelt.

2. Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, Urteil vom 23. Juni 2005, Az.: 2 C 25.04, BVerwGE 124, 19.


Gründe:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 3. Juli 2007 hat keinen Erfolg.

Soweit sich die Beklagte gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft (vgl. Seite 2 bis 7 [oben] der Antragsbegründungsschrift), ist diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 9. März 1999 - Az.: A 3 S 69/98 - und vom 14. Juli 2005 - Az.: 3 L 161/03; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Januar 1996 - Az.: OVG Bs II 313/95 -, NVwZ-Beilage 1996, 44; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Juni 1996 - Az.: 12 L 833/96 -, NVwZ-Beilage 1996, 59 ). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11; vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; ferner: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 - Az.: 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert" wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, und Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997, NVwZ 1997, 122; OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 1998 - Az.: A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998, 29). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen "Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - in der hier maßgeblichen Fassung - auferlegt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA S. 29).

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Beklagten nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden, denn der Antragsbegründungsschrift mangelt es an hinreichenden Darlegungen dazu, dass im Hinblick auf die von der Beklagten aufgeworfenen Frage - noch - der erforderliche Klärungsbedarf besteht. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Juni 2005 (Az.: 2 C 25.04, BVerwGE 124, 19) - im Übrigen unter Aufhebung der von der Beklagten zitierten Berufungsentscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes - ausdrücklich und rechtsgrundsätzlich geklärt, dass es sich "nicht nur bei dem das 'erdiente Ruhegehalt' betreffenden Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 BeamtVG, sondern auch bei dem Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG um einen 'berechneten' Ruhegehaltssatz handelt". Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu weiter ausgeführt, dass für die dahingehende Auslegung nicht nur "bereits der Wortlaut des § 14a BeamtVG spricht", sondern zudem die "Entstehungsgeschichte" und die "Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck des § 14a BeamtVG". Ebenso hat sich das Bundesverwaltungsgericht in der vorbezeichneten, hier vom Verwaltungsgericht ausdrücklich zugrunde gelegten und sich zu eigen gemachten Entscheidung Inhalt und Ausmaß der Ausgleichsfunktion der Norm - im Übrigen auch rechnerisch und unter Beachtung unterschiedlicher Dienstzeiten - befasst. Die Antrags(begründungs)schrift der Beklagten gibt dem beschließenden Senat auch keinen Anlass zu der Annahme, dass es sich bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes um einen Einzelfall mit besonderer Fallgestaltung handelt; die - allgemeingültigen - Entscheidungsgründe gebieten vielmehr die gegenteilige Annahme. Ungeachtet der Bindungswirkungen von Entscheidungen gemäß oder analog § 121 VwGO kommt den Bundesgerichten (vgl. nur § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) die Aufgabe der Herstellung oder Schaffung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und damit der Rechtsauslegung und der Rechtsanwendung zu, wenn auch damit nicht unmittelbar eine Rechtsbindung einhergeht. Insofern erschöpft sich eine (bundes-)gerichtliche Entscheidung nicht per se in der bloßen Klärung des jeweiligen konkreten Einzelfalles.

Soweit die Beklagte die rechtsgrundsätzliche Bedeutung mit einem gleichwohl noch bestehenden Klärungsbedarf dadurch zu begründen sucht, dass sich die vorbezeichnete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes "erheblicher Kritik ausgesetzt" sehe, vermag sie sich im gegebenen Fall unabhängig davon, ob dies eine rechtgrundsätzliche Bedeutung der Sache überhaupt zu begründen vermag, darauf nicht mit Erfolg zu berufen. Die Kommentierung von Kümmel/Ritter zum BeamtVG (dort: Band 2, § 14a Anm. 7) setzt sich schon in keiner Weise mit dem hier maßgeblichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes auseinander. Soweit sich die Fachliteratur im Übrigen mit der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (ausdrücklich) befasst, handelte es sich - soweit ersichtlich - bei der Kommentierung von Stegmüller/ Schmalhofer/Bauer zum BeamtVG, die die Beklagte im Übrigen ebenso wenig vorgelegt hat wie die nicht veröffentlichte Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Weimar vom 19. April 2007, um eine bloße Einzelmeinung, während der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes demgegenüber weitgehend beigetreten wird (siehe: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, Band 2, § 14a Rn. 13 - 14d; Fürst, GKÖD, Teil 3a, Versorgungsrecht I, O § 14a Rn. 7 i. V. m. O § 4 Rn. 64). Dies entspricht zugleich der Rechtsprechung des beschließenden Senates (siehe Beschluss vom 15. November 2006 - Az.: 1 L 209/06 -). Im Übrigen rechtfertigt der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die hier streitbefangene Regelung des § 14a Abs. 1 BeamtVG unverändert belassen hat, wenngleich er hiernach das BeamtVG (anderweitig) geändert hat (siehe Art. 6 des SteueränderungsG 2007 vom 19. Juli 2006 [BGBl. I S. 1652]), die Annahme, dass auch dieser die Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG durch das Bundesverwaltungsgerichtes teilt.

Schließlich gebietet der Hinweis der Beklagten auf die Regelung des § 14 Abs. 5 BeamtVG keine andere Bewertung der Rechtslage, denn zum einen handelt es sich bei der Regelung des § 14a Abs. 1 BeamtVG lediglich um eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. Zum anderen eröffnet sich der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 5 BeamtVG erst nach der Feststellung (der Höhe) des Ruhegehaltes (vgl. hierzu im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 2. März 2006 - Az.: 1 L 7/07 -, veröffentlicht bei juris).

Die von der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. Seite 7 [oben] bis 9 [oben] der Antragsbegründungsschrift) rechtfertigen die Zulassung der Berufung gleichfalls nicht.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1997, DVBl. 1997, 1327; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. November 1997, NVwZ 1998, 530; Beschluss vom 22. April 1998, DVBl. 1999, 120; OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschlüsse vom 26. Januar 1998 - Az.: A 3 S 197/97 -, vom 19. Februar 1999 - Az.: A 3 S 71/97 -, vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -, vom 16. Januar 2006 - Az.: 1 L 270/05 -). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Mithin ist zugleich erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997 - Az.: 11 B 799/97 -, DVBl. 1997, 1344; Beschluss vom 9. Juli 1997 - Az.: 12 A 2047/97 -, DVBl. 1997, 1342; OVG LSA, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -; vgl. auch zu den entsprechenden Anforderungen an eine Revisionsbegründung: BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - Az.: 9 B 372.99 -; Urteil vom 30. Juni 1998 - Az.: 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; Urteil vom 3. März 1998 - Az.: 9 C 20.97 -, BVerwGE 106, 202; Urteil vom 25. Oktober 1988 - Az.: 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321). An die Begründung des Antrags im Zulassungsverfahren sind insoweit keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Revisionsbegründung (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - Az.: Bs IV 2/97 -, NVwZ 1997, 689; OVG LSA, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -; BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999, a. a. O. [m. w. N.]).

Das Vorbringen der Beklagten begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Soweit sich die Beklagte gegen die Auslegung des § 14a Abs. 1 BeamtVG wendet, werden die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf seine vorstehenden Ausführungen. Im Übrigen erschöpft sich das Beklagtenvorbringen, soweit es nicht vorangegangenes Vorbringen wiederholt, in nicht näher begründeten Behauptungen, als die Beklagte geltend macht, die Auslegung von § 14a Abs. 1 BeamtVG führe zu einer "deutlichen Überversorgung" und der Kläger müsse später mit einer "wesentlich geringeren Gesamtversorgung zurechtkommen". Unklar bleibt überdies, was hierunter rechtlich zu verstehen sein und gegen welche Rechtsgrundsätze oder Rechtsvorschriften dabei verstoßen werden soll.

Soweit sich die Beklagte schließlich gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft (vgl. Seite 9 f. der Antragsbegründungsschrift), sind diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten" der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. April 1997 - Az.: 14 S 913/97 -, NVwZ 1997, 1230; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. September 1997 - Az.: 7 M 4301/97 - und Beschluss vom 10. April 2001 - Az.: 5 L 556/00 -, NVwZ-RR 2002, 94; OVG LSA, Beschluss vom 10. März 1998 - Az.: B 3 S 102/98 -, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 - und Beschluss vom 23. Januar 2006 - Az.: 1 L 10/06 -). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997 - Az.: 11 B 799/97 -, DVBl. 1997, 1344; VGH Hessen, Beschluss vom 9. Juli 1998 - Az.: 13 UZ 2357/98 -, DVBl. 1999, 119; OVG LSA, , a. a. O.), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - Az.: 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).

Den vorstehenden Anforderungen werden die Ausführungen in der Antrags-(begründungs)schrift nicht gerecht. Das Vorbringen erschöpft sich bereits weitgehend in der bloßen Wiederholung vorangegangener Ausführungen. Ungeachtet dessen vermögen die Einwendungen angesichts der vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteiles besondere rechtliche Schwierigkeiten gerade der vorliegenden Rechtssache nicht zu begründen. Es ergibt sich insoweit auch nicht schon ohne weiteres aus dem Begründungsaufwand des Urteiles, dass die Sache in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Die dahingehenden Ausführungen der Beklagten erschöpfen sich letztlich in der bloßen Behauptung, die Sache weise besondere Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht auf. Darlegungen im Einzelnen hierzu fehlen; insofern genügt der bloße Verweis auf "die Ausführungen unter Ziffer 1 und 2" nicht. Unzutreffend ist schließlich die Behauptung der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe sich in dem vorliegend angefochtenen Urteil lediglich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes angeschlossen, denn indem es sich ausdrücklich auf die hier maßgebliche Rechtsprechung beruft, hat es sich zugleich die höchstrichterlichen Ausführungen zur "Entstehungsgeschichte" und zur "Gesetzessystematik" des § 14a BeamtVG gerade zu eigen gemacht. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen gerade auch hierauf explizit verweisen (siehe Seite 3 [unten] der Urteilsabschrift).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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