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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 30.10.2007
Aktenzeichen: 1 L 164/07
Rechtsgebiete: BBesG, BHO, LSA-LHO


Vorschriften:

BBesG § 46 Abs. 1 Satz 1
BBesG § 46 Abs. 2 Satz 1
BHO § 49
LSA-LHO § 49
1. Zu den Voraussetzungen der Gewährung einer Zulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG (Fassung 1997), insbesondere zur "vorübergehend vertretungsweise" Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens und zum Vorliegen der "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen".

2. Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschlüsse vom 19. April 2007 - Az.: 1 L 23, 32, 40/07 -; Beschluss vom 20. April 2007 - Az.: 1 L 39/07 -, Beschluss vom 20. Juli 2007 - Az.: 1 L 114/07 -) mit Abgrenzung vom Urteil des 3. Senates vom 6. Februar 2002 - Az.: 3 L 470/00 - zur planstellenbezogenen sog. "Topfwirtschaft".


Gründe:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 27. Juni 2007 hat keinen Erfolg.

Die von der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. Seite 1 bis 6 der Antragsbegründungsschrift) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Januar 1998 - Az.: A 3 S 197/97 -, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 -, Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Mithin ist zugleich erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. auch zu den entsprechenden Anforderungen an eine Revisionsbegründung: BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - Az.: 9 B 372.99 -; Urteil vom 30. Juni 1998 - Az.: 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117; Urteil vom 3. März 1998 - Az.: 9 C 20.97 -, BVerwGE 106, 202; Urteil vom 25. Oktober 1988 - Az.: 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321). An die Begründung des Antrags im Zulassungsverfahren sind insoweit keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Revisionsbegründung (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999, a. a. O. [m. w. N.]).

Das Vorbringen der Beklagten begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

Soweit sie einwendet, das Verwaltungsgericht lege das in § 46 Abs. 1 BBesG enthaltene Tatbestandsmerkmal "vorübergehend vertretungsweise" unzutreffend aus, vermag die Beklagte damit nicht durchzudringen.

Nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts (siehe Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschlüsse vom 19. April 2007 - Az.: 1 L 23/07, 1 L 32/07, 1 L 40/07 -; Beschluss vom 20. April 2007 - Az.: 1 L 39/07 -, veröffentlicht bei juris; Beschluss vom 20. Juli 2007 - Az.: 1 L 114/07 - [jeweils unter Bezugnahme auf entsprechende höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung]), die sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich zu eigen gemacht hat, ist geklärt, dass im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG die Aufgaben eines höherwertigen Amtes auch dann "vorübergehend vertretungsweise" übertragen werden, wenn die Übertragung nicht ausdrücklich unter Verwendung dieser Begriffe oder gar im Sinne von "bis auf Weiteres" auf "Dauer" erfolgt. Die dahingehende Auslegung entspricht - entgegen dem Beklagtenvorbringen - nicht nur dem Wortlaut, sondern auch Sinn und Zweck von § 46 Abs. 1 BBesG.

Eine Beförderung darf nämlich gemäß § 49 BHO bzw. § 49 Abs. 1 LHO nur vorgenommen werden, wenn eine besetzbare Planstelle haushaltsrechtlich zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, so obliegt es der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, welchem von ihm entsprechend bewerteten Dienstposten er die Planstelle zuordnet und zu welchem Zeitpunkt er die Planstelle besetzt (so BVerwG in ständiger Rechtsprechung, etwa: Entscheidung vom 21. September 2005 - Az.: 2 A 5.04 -, zitiert nach juris; Urteile vom 29. April 1982 - Az.: 2 C 26.80 -, BVerwGE 65, 253, und vom 31. Mai 1990 - Az.: 2 C 16.89 -, Buchholz 237.6 § 14 NdsLBG Nr. 1) oder ob er den Dienstposten unbesetzt lässt (vgl.: BVerwG, a. a. O., und Urteil vom 22. Juli 1999 - Az.: 2 C 14.98 -, Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3). Der Dienstherr ist zudem auf Grund seiner Organisationsfreiheit berechtigt, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung als Mittel zur Besetzung eines freien Dienstpostens zu wählen. Die Ausübung dieses Rechts steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (so BVerwG in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 31. März 2005 - Az.: 2 B 83.04 -, zitiert nach juris [m. w. N.]; Urteil vom 28. November 1991 - Az.: 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199 [m. w. N.]). Dementsprechend besteht ein Anspruch auf die Übertragung eines konkret-funktionellen Amtes als solcher nicht, und zwar unabhängig davon, ob dieses im Wege der Beförderung, schlichten Versetzung, Abordnung oder gar nur Umsetzung erstrebt wird. Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben vielmehr unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihnen bestimmte Aufgaben übertragen oder übertragene Aufgaben nicht wieder entzogen werden; Beamte wie Angestellte sind prinzipiell aus jedem sachlichen Grund umsetzbar (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386, und Beschluss vom 20. Juli 2007 - Az.: 1 L 114/07 - [jeweils m. w. N.]).

Hieraus folgt letztlich, dass grundsätzlich jede Verfügung des Dienstherrn, bestimmte Aufgaben bzw. Funktionen wahrzunehmen, stets unter dem - ungeschriebenen - Vorbehalt jederzeitiger Änderung der Aufgabenübertragung oder -zuweisung steht. Dementsprechend stellt sich auch die Übertragung von Aufgaben, die einem höherwertigen Dienstposten zugeordnet sind, der Natur der Sache nach als nur vorübergehend, nämlich mit jederzeitiger Widerrufs- oder Änderungsmöglichkeit, dar. Daran vermag der Umstand, dass eine bestimmte Aufgabe oder ein bestimmter Dienstposten ausdrücklich "auf Dauer" übertragen wurde, nichts zu ändern, es sei denn, eine solche Übertragung erfolgt - anders als im vorliegenden Fall - ausdrücklich "unwiderruflich". Im gegebenen Fall ist der Klägerin der maßgebliche Dienstposten mit Verfügung vom 17. Januar 1994 im Übrigen übertragen worden, ohne dass darin die Dauer der Verwendung zeitlich bestimmt, insbesondere die Übertragung als "auf Dauer" bezeichnet wurde (vgl. Bl. 18 der Gerichtsakte). Der Umstand, dass die Klägerin den höher bewerteten Dienstposten seit nunmehr über 13 Jahren wahrnimmt, ändert rechtlich nichts an der Anwendbarkeit des § 46 Abs. 1 BBesG.

Auch Sinn und Zweck von § 46 BBesG, hier die Einfügung von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG, die auf einem Entwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drs. 13/3994 S. 14) beruht, führen zu der vorstehenden Auslegung. Danach sollte die bisher nur für bestimmte landesrechtliche Regelungen vorgesehene Zulagenregelung auf Fälle der längerfristigen Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes erweitert werden, falls eine freie Planstelle vorhanden ist und in der Person des Beamten oder Soldaten alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung vorliegen. Die Änderungsvorschläge des Vermittlungsausschusses (vgl. BT-Drs. 13/6825 S. 5), die in die abschließende Gesetzesfassung eingegangen sind, trugen den vom Bundesrat vorgetragenen Bedenken Rechnung, wonach von der Neuregelung abgesehen werden sollte, weil es aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen sei, eine Beförderung in der bislang vorgesehenen Art durch eine Zulagenregelung zu ersetzen, und weil der Rechtsanspruch auf diese Zulage nach einer bestimmten Dauer der Verwendung zu Mehrkosten führen würde (vgl. BT-Drs. 13/3994 S. 72). Deshalb wurden auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in Absatz 1 Satz 1 die Wörter "vorübergehend vertretungsweise" eingefügt und die Wartezeit von ursprünglich vorgesehenen 6 Monaten auf 18 Monate verlängert.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hieraus geschlossen, dass Voraussetzungen für die Zulage die "kommissarische" Übertragung des höherwertigen Dienstpostens, die ununterbrochene Ausübung der damit verbundenen Dienstgeschäfte seit bereits 18 Monaten sowie die nach dem Haushaltsrecht und dem Laufbahnrecht bestehende Möglichkeit, den Beamten zu befördern, sind (siehe: BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - Az.: 2 C 29.04 -, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll dem Beamten ein Anreiz geboten werden, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen. Darüber hinaus sollen die erhöhten Anforderungen des wahrgenommenen Amtes honoriert und der Verwaltungsträger davon abgehalten werden, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen "hausgemachten" Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen. Allerdings soll dies nicht zu Mehrkosten bei den öffentlich-rechtlichen Dienstherren führen (so BVerwG, a. a. O.; bestätigend: Beschluss vom 23. Juni 2005 - Az.: 2 B 106.04 -, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Die Intention des Gesetzgebers, einen Anspruch auf die Zulage nur dann zu gewähren, wenn dies keine Mehrbelastung des Haushalts zur Folge hat, findet im Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes indes Ausdruck gerade dadurch, dass die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung "dieses Amtes" im statusrechtlichen Sinne vorliegen müssen, wobei § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG nur bei einer "Vakanzvertretung", nicht aber bei einer "Verhinderungsvertretung" einen Zulagenanspruch begründet (BVerwG, a. a. O.; vgl. zudem: OVG Berlin, a. a. O.).

Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss vom 21. August 2003 (Az.: 2 C 48.02, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 1) schon zuvor entschieden, dass Aufgaben dann "vorübergehend und vertretungsweise" übertragen werden, wenn diese bis zur Besetzung der vakanten Stelle sowie statt der dem Statusamt zugeordneten Aufgaben und anstelle des noch nicht ernannten Amtsinhabers wahrgenommen werden. Diese Auslegung, der auch die nunmehr ständige Rechtsprechung des beschließenden Senates folgt (a. a. O.), hat das Bundesverwaltungsgericht mit seiner nachfolgenden Entscheidung (Urteil vom 7. April 2005, a. a. O.) fortgesetzt. Nicht anders hat das Bundesarbeitsgericht - im Ergebnis allerdings offen lassend - herausgestellt, dass es im Hinblick auf die Frage, ob die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen worden sind, "immerhin [...] nahe [liegt], diese Voraussetzung lediglich als Gegensatz zur statusrechtlichen Übertragung des höherwertigen Amtes zu verstehen" (siehe: BAG, Urteil vom 17. Mai 2001 - Az.: AZR 692/00 -, zitiert nach juris)." Überdies hat es das Bundesverwaltungsgericht nicht als anspruchshindernd angesehen, dass dem Beamten die höherwertige Funktion nicht mit der Intention, ihn zu befördern, übertragen worden ist. Im Umkehrschluss sowie im Sinne eines Erst-Recht-Schlusses folgt hieraus zugleich, dass die Aufgabenübertragung auch dann "vorübergehend vertretungsweise" im Sinne einer "Vakanzvertretung" "kommissarisch" erfolgt, wenn dem Beamten die höherwertige Funktion gerade mit der Intention, ihn zu befördern, übertragen worden ist.

Nach alledem erfolgt die Aufgabenübertragung im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG dann "vorübergehend vertretungsweise", wenn der Dienstherr dem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes (ungeachtet etwaiger zeitlicher Bestimmungen und Beförderungsabsichten) bis zur - statusrechtlichen - Besetzung der dem Dienstposten zugeordneten, vakanten Planstelle überträgt. Damit kommt den Tatbestandsmerkmalen "vorübergehend vertretungsweise" - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch eine entsprechende Regelungsfunktion zu.

Auf diese Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung in der Sache Bezug genommen. Das Vorbringen der Beklagten gibt dem Senat damit keinen Anlass, von seiner Rechtsauffassung, die auf entsprechende anderweitige (höchstrichterliche) Rechtsprechung Bezug nimmt, abzuweichen.

Soweit die Beklagte im Folgenden geltend macht, das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend davon aus, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die statusrechtliche Übertragung des höherwertigen Dienstposten vorgelegen hätten, werden die tragenden Erwägungen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht auch insoweit unter Bezugnahme auf die Entscheidung des beschließenden Senates vom 6. Juni 2006 in dem Verfahren 1 L 35/06 (a. a. O.) seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorgelegen haben. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang mehrfach auf das Urteil des seinerzeit für das öffentliche Dienstrecht zuständigen 3. Senates des beschließenden Gericht rekurriert, liegt das Vorbringen neben der Sache. Das Verwaltungsgericht beruft sich schon nicht auf jene Entscheidung, sondern verweist ausdrücklich allein auf den Beschluss des beschließenden Senates vom 6. Juni 2006 in dem Verfahren 1 L 35/06. Überdies verkennt die Beklagte, dass der beschließende Senat darin unter Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die Rechtsauffassung des 3. Senates in dem Urteil vom 6. Februar 2002 (Az.: 3 L 470/00) insoweit aufgegeben hat, als dort noch die Stellenbewirtschaftung im Sinne einer bloßen "Topfwirtschaft" als ausreichend für die Annahme einer vakanten Planstelle angesehen wurde. In der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung hat der beschließende Senat - wie auch in den nachfolgenden, bereits angeführten Entscheidungen - klargestellt, dass er dieser Rechtsauffassung nicht folgt, sondern im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes für das Vorliegen der "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" das Bestehen einer vakanten, dem übertragenen höherwertigen Dienstposten zugeordneten Planstelle erforderlich ist. Dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht vom Vorliegen einer solchen vakanten Planstelle ausgegangen ist, hat die Beklagte indes nicht - zulassungsbegründend - dargelegt.

Soweit die Beklagte die mangelnde "Ausfinanzierung" des Stellenplans zum Haushaltsplan geltend macht, vermag sie damit ebenfalls nicht durchzudringen. Ein auf § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG gestütztes Begehren scheitert - wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden Senates zutreffend weiter ausgeführt - nämlich nicht daran, dass ein Stellenplan nicht "ausfinanziert" ist und die Finanzmittel, soweit sie zur Verfügung standen, vollständig abgeflossen sind (OVG LSA, a. a. O.). Die Verwaltung kann sich der Verpflichtung, besoldungsrechtliche Ansprüche zu befriedigen, grundsätzlich nicht mit dem Hinweis auf fehlende Haushaltsmittel entziehen. Sie kann im Stadium des Haushaltsvollzugs den Abfluss von Haushaltsmitteln steuern, indem sie Verpflichtungen nicht eingeht oder Ausgaben nicht tätigt. Das Ermessen beim Haushaltsvollzug kann zwar auch durch Verwaltungsvorschriften des Ministeriums der Finanzen oder der Fachminister gebunden werden. Dies kann aber nicht in der Weise geschehen, dass gesetzliche Verpflichtungen nicht erfüllt werden. Es ist ein Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, gesetzlich begründete Ansprüche zu befriedigen. Dies gilt auch für den Anspruch auf die Zulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG. Die Bezugnahme auf das Haushaltsrecht in diesem rechtlichen Zusammenhang ist nicht als gesetzlicher Vorbehalt ausreichender Haushaltsmittel zu verstehen. Vielmehr knüpft der Anspruch ebenso wie derjenige auf die weiteren Zulagen des 4. Abschnitts des Gesetzes an eine herausgehobene Verwendung des Beamten an. Die Zulage des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG hat den Charakter einer Gegenleistung; sie ist keine Zuwendung im Sinne des § 23 LHO, die das Land zur Erfüllung bestimmter Zwecke gewährt. Mit den "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG ist nicht die Finanzierung des Haushaltes angesprochen (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, a. a. O.). Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden, um den Beamten zu besolden und sonstige Leistungen zu erbringen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - Az.: 2 C 29.04 -, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3).

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der von der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. Seite 7 f. der Antragsbegründungsschrift), denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 9. März 1999 - Az.: A 3 S 69/98 -, vom 14. Juli 2005 - Az.: 3 L 161/03 -, vom 9. Oktober 2007 - Az.: 1 L 183/07 - [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert" wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.], und bereits Beschluss vom 18. Februar 1998 - Az.: A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998, 29; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen "Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auferlegt (OVG LSA, a. a. O.).

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Beklagten nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die Antrags-(begründungs)schrift wirft schon keine konkrete, vor allem ausformulierte Frage auf. Unabhängig davon werden die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antrags(begründungs)schrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung - hier trotz entsprechender eigener Rechtsprechung - gerechtfertigt ist. Dies ist im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen des Senates (siehe zusammenfassend: OVG LSA, Beschluss vom 20. Juli 2007 - Az.: 1 L 114/07 - [m. z. N.]) im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der von der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den in der Antragsbegründungsschrift (vgl. dort Seite 8 f.) angeführten Entscheidungen.

Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1984 - Az.: 1 B 13.84 -, ZfSH/SGB 1985, 282). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechtes dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine reine einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (ständige Rechtsprechung des OVG LSA, siehe etwa: Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 - [m. w. N.]; vgl. zum Revisionszulassungsrecht zudem: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - Az.: 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - Az.: 5 B 68.91 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 302). Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Das Darlegungserfordernis gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt - bezogen auf die Divergenzrüge - daher, dass die sich widersprechenden Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der Entscheidung des übergeordneten Gerichtes andererseits im Zulassungsantrag aufgezeigt und gegenübergestellt werden (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 - Az.: 11 B 116.93 -, Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 22, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - Az.: 6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712). Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe: Beschluss vom 20. Dezember 1995, a. a. O.) zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich auf die Geltendmachung dahingehend beschränkt, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - Az.: 6 B 39.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Divergenz, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden "prinzipiellen Auffassungsunterschieds" hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichtes abweicht (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Eine solche Annahme ist allerdings nur dann berechtigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich - durch "stillschweigendes Aufstellen" - erkennen lassen (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 7. März 1975 - Az.: VI CB 47.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 13, und Beschluss vom 18. August 1982 - Az.: 6 PB 3.81 -, Buchholz 238.38 § 114 Nr. 1). Mithin muss sich ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben und klar formulieren lassen. Hingegen reicht es wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloßen fehlerhaften einzelfallbezogenen Rechtsanwendung nicht aus, wenn sich der abweichende abstrakte Rechtssatz nur durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten lässt.

In Anlegung der aufgezeigten Maßstäbe hat die Beklagte eine zulassungsbegründende Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von den angeführten Entscheidungen nicht dargelegt.

Soweit die Beklagte auch in diesem Zusammenhang auf das Urteil des beschließenden Gerichtes vom 6. Februar 2002 in dem Verfahren 3 L 470/00 rekurriert, ist eine Divergenz schon deshalb nicht dargelegt, weil sich das Verwaltungsgericht - wie bereits ausgeführt - auf diese Entscheidung nicht stützt. Im Übrigen verweist der Senat auf seine vorstehenden Ausführungen dazu, dass er der vom seinerzeit zuständigen 3. Senat geäußerten Rechtsauffassung seit der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung vom 6. Juni 2002 (a. a. O.) im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung gerade nicht uneingeschränkt gefolgt ist.

Soweit sich die Beklagte zudem auf Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes bezieht, handelt es sich schon nicht um ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführtes Gericht, kann eine "Abweichung" von dessen Entscheidungen mithin nicht zulassungsbegründend sein. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang - wohl - zugleich geltend gemacht grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist ebenso wenig dargelegt. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des beschließenden Senates geklärt, dass eine Divergenz der Senatsrechtsprechung, auf die sich vorliegend die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung bezieht, zu dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 11. Januar 2007 (Az.: 5 LC 318/05) gerade nicht besteht (siehe zuletzt: OVG LSA, Beschluss vom 20. Juli 2007 - Az.: 1 L 114/07 - [m. w. N.]). Gegenteiliges legt auch die Antrags(begründungs)schrift nicht zulassungsbegründend dar.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen des von der Beklagten geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (vgl. Seite 9 f. der Antragsbegründungsschrift).

Aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgt - auch in der Ausprägung, die dieses Recht in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat - keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (siehe: BVerwG, Beschluss vom 8. August 2007 - Az.: 10 B 79.07 -, zitiert nach juris). Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt damit insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Das Gericht darf deshalb seine Entscheidung nicht auf Tatsachen oder Rechtsgründe stützen, die für einen Beteiligten überraschend ist (siehe: BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2007 - Az.: 7 B 18.07 -, zitiert nach juris). Die in § 86 Abs. 3 VwGO normierte Pflicht beinhaltet indes keine Beratungs-, sondern Formulierungshilfe (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2007 - Az.: 4 B 25.07 -, zitiert nach juris). Nach § 86 Abs. 3 VwGO hat der Vorsitzende des Gerichts u. a. darauf hinzuwirken, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Bei § 86 Abs. 3 VwGO geht es um Schutz und Hilfestellung für den Kläger bei Wahrnehmung seiner Mitwirkungsobliegenheit, die dadurch nicht eingeschränkt oder beseitigt wird.

Die Beklagte legt nicht substantiiert dar, dass und inwieweit ihr gegenüber hier eine entsprechende Hinweispflicht des Verwaltungsgerichtes bestanden hat. Im Hinblick darauf, dass sie als Fachbehörde, die sich insbesondere mit Besoldungsfragen befasst und in dieser Eigenschaft regelmäßig Beteiligte an (verwaltungs-)gerichtlichen Verfahren ist, kann schon grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass infolge von Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnder Rechtskenntnis das Verwaltungsgericht einer besonderen Hinweispflicht unterliegt. Bereits im Falle anwaltlicher Vertretung kommt eine gerichtliche Hinweispflicht nur in engen Grenzen in Betracht (siehe BVerwG, a. a. O.). Aus welchen Gründen seitens des Verwaltungsgerichtes hier gleichwohl gegenüber der sach- und fachkundigen Beklagten eine gesteigerte Hinweispflicht bestanden haben soll, legt die Antrags(begrün-dungs)schrift hingegen nicht weiter dar. Hinzu kommt, dass nicht jede Verletzung der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO zugleich eine Versagung des rechtlichen Gehörs darstellt (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - Az.: VI C 49.68 -, BVerwGE 36, 264 [m. w. N.]). Dass das Verwaltungsgericht gegen das "Verbot von Überraschungsentscheidungen" verstoßen und damit einen Gehörsverstoß begangen hat, hat die Beklagten jedenfalls nicht substantiiert und damit nicht zulassungsbegründend dargelegt. Dafür bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte, denn ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 22. Juni 2007 (Bl. 77 der Gerichtsakte) war gerade der Zeitraum für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch Gegenstand des Rechtsgespräches. Insoweit hätte vielmehr der Beklagten die eigenständige Prüfung nahe gelegen, gegebenenfalls die Einrede der Verjährung zu erheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG (vgl.: BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 - Az.: 2 C 14.05 u. a. -; Beschluss vom 13. September 1999 - Az.: 2 B 53.99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106; OVG LSA, Beschluss vom 26. September 2007 - Az.: 1 L 154/07 -). Der Streitwert war in Höhe des pauschalierten Zweijahresbetrages aus der Differenz zwischen den erhalten Bezügen einerseits und den insgesamt erstrebten Bezügen andererseits festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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