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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 14.10.2003
Aktenzeichen: 1 L 263/03
Rechtsgebiete: LSA-GO


Vorschriften:

LSA-GO § 6 II S 2
LSA-GO § 44 III Nr. 1
1. Stellt die Inkrafttretensregelung nicht auf die Bekantgabe, sondern auf die Veröffentlichung ab, so rechtfertigt dies nicht den Schluss, der Satzungsgeber wolle an ein anderes Ereignis als die dem Bekantmachungsrecht entsprechende wirksame Verkündung der Satzung abstellen.

2. Ein veröffentlichter Abgabesatz ist auch dann unwirksam, wenn er unter dem beschlossenen Abgabesatz liegt. Verkündet der Verbandsvorsitzende einen anderen als den von der Ver-bandsversammlung beschlossenen Satzungstext, so fehlt dem verkündeten Text die Rechts-normqualität, weil er nicht von der Verbandsversammlung beschlossen worden ist.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 L 263/03

Datum: 14.10.2003

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

1) Die vom Beklagten gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung u. a. darauf gestützt, dass die Gebührensatzung des Beklagten nichtig ist, weil es für den Veranlagungszeitraum von November 1998 bis November 1999 an einer wirksamen satzungsrechtlichen Bestimmung der Einrichtung fehle, für deren Benutzung die Gebühren erhoben werden sollen. Die Bekanntmachung der Wasserversorgungssatzung vom 07. April 1993 durch Auslegung entspreche nicht den Regelungen in der Verbandssatzung und die den Regelungen der Verbandssatzung entsprechende Bekanntgabe der Wasserversorgungssatzung vom 04. April 2000 (im Folgenden: WVS) im Amtsblatt für den Landkreis Wittenberg vom 06. Mai 2000 rechtfertige die Gebührenerhebung mangels Rückwirkungsanordnung nicht. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, die Wasserversorgungssatzung sei rückwirkend zum 25. Mai 1993 wirksam geworden, weil die Inkrafttretensregelung in § 29 WVS nicht auf die Bekanntgabe abstelle, sondern bestimme, dass die Satzung mit dem Ablauf des Tages ihrer "Veröffentlichung" wirksam werde. Nach allgemeinem Sprachgebrauch haben entgegen der Auffassung des Beklagten die Worte "Veröffentlichung" und "Bekanntgabe" den gleichen Wortsinn (vgl. Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 21. Auflage 1996, S. 155; Grimm, Deutsches Wörterbuch, Bd. 25, S. 951), so dass die Verwendung des Wortes "Veröffentlichung" in § 29 WVS nicht den Schluss rechtfertigt, der Beklagte habe damit an ein anderes Ereignis als die den Regelungen in der Verbandssatzung entsprechende wirksame Verkündung des Satzungsrechts in der dort dafür vorgesehenen Form anknüpfen wollen. Selbst wenn der Beklagte dies gewollt haben sollte, so wäre ein dahin gehender Wille im Wortlaut der Regelung nicht zum Ausdruck gebracht worden und deshalb unbeachtlich. Auf die Einwendungen des Beklagten gegen die "ergänzenden" Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Höhe des Verbrauchsgebührensatzes kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an, weil diese Ausführungen nicht entscheidungserheblich sind.

2) Die Rechtssache weist auch nicht die ihr vom Beklagten beigemessene grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die Antwort auf die Frage, ob ein veröffentlichter Abgabensatz auch dann unwirksam ist, wenn er unter dem beschlossenen Abgabensatz liegt, ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz. Gemäß §§ 44 Abs. 3 Nr. 1 GO LSA, 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG LSA liegt die nicht übertragbare ausschließliche Kompetenz zum Erlass von Satzungen bei der Verbandsversammlung. Verkündet der Verbandsvorsitzende gemäß §§ 6 Abs. 2 Satz 2 GO LSA, 16 Abs. 1 Satz 1 GKG LSA einen anderen als den von der Verbandsversammlung beschlossenen Satzungstext, so fehlt dem verkündeten Text die Rechtsnormqualität einer Satzung schon deshalb, weil die Verbandsversammlung diesen nicht beschlossen hat.

Da der Beklagte wegen des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Wasserversorgungssatzung vom 04. April 2000 Zulassungsgründe nicht mit Erfolg geltend macht (s. o.: Nr. 1), kommt eine Zulassung der Berufung auch nicht wegen der weiteren vom Beklagten als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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