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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: 1 L 293/05
Rechtsgebiete: BGB, LSA-VwVfG


Vorschriften:

BGB § 305c Abs. 1
LSA-VwVfG § 37 Abs. 1
LSA-VwVfG § 49 Abs. 3 Nr. 2
1. Das Bestimmtheitsgebot erfordert nicht, dass in einem Zuwendungsbescheid allgemeine oder zusätzliche Nebenbestimmungen unmittelbar aufgeführt werden. Die Bestimmungen können auch durch Bezugnahme auf ein gesondertes Merkblatt zum Inhalt des Verwaltungsakts gemacht werden.

2. Zu den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit einer Nebenbestimmung zur Durchführung von Stickstoffuntersuchungen beim Weinanbau in einem Zuwendungsbescheid.

3. § 305c Abs. 1 BGB ist in einem Subventionsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

4. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung einer Förderung für den umweltschonenden Weinanbau von einem bestimmten Nachweisverfahren zur Feststellung von Bodenbelastungen abhängig gemacht wird.

5. Es liegt auch bei nur teilweise zweckwidriger Verwendung einer erhaltenen Subvention grundsätzlich im Auswahlermessen der Behörde, ob der Zuwendungsbescheid ganz oder nur teilweise aufgehoben wird. Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Zuwendungsbehörde einen Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung jährlicher Stickstoffuntersuchungen beim Weinanbau zum Anlass nimmt, die Zuwendung vollständig zu widerrufen, auch wenn der Zuwendungszeitraum bei der Entscheidung über den Widerruf noch nicht abgelaufen ist.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 1 L 293/05

Datum: 09.11.2006

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ein Zuwendungsbescheid für umweltschonenden Weinanbau widerrufen wurde.

Unter dem 13.11.2000 beantragte der Kläger bei dem Beklagten eine Zuwendung für den umweltschonenden Anbau von Wein. Das von ihm unterzeichnete Antragsformular enthielt folgende Erklärung:

"Ich erkläre, dass der Inhalt der mir mit dem Antragsformular übergebenen Richtlinie Umweltschonender Anbau (Anlage 1) und des Merkblattes (Anlage 2) mir bekannt ist."

Mit Bescheid vom 08.01.2001 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2006 eine jährliche Zuwendung von 4.469,32 Euro. Im Betreff des Bescheides waren die "Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des umweltschonenden Anbaus von Gemüse, Heil- und Gewürzpflanzen, Kern- und Steinobst sowie Wein und Hopfen im Land Sachsen-Anhalt (umweltschonender Anbau) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (Abl. EG L 160 S. 80)" bezeichnet. In Nr. 3.2 der Nebenbestimmungen hieß es, dass die sonstigen Zuwendungsbestimmungen der Nr. 6 der Richtlinien sowie das Merkblatt dem Kläger ausgehändigt worden und Bestandteil des Bescheides seien. Weiter war geregelt: "Bei Zweckverfehlung der Förderung wegen Nichteinhaltung der übernommenen Verpflichtungen nach der o. g. Richtlinie können die Fördermittel - auch mit Wirkung für die Vergangenheit - zurückgefordert werden (vgl. § 49 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Sachsen-Anhalt)."

Unter Punkt 2.3.1 der Richtlinien "Umweltschonender Anbau" (Stand: 15.08.2000) im Abschnitt "Umweltschonender Anbau von Wein" (Nr. 2.3) heißt es:

"Gefördert werden:

die Reduzierung der N-Düngung nach Vorgaben der Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt des Landes Sachsen-Anhalt (LUFA) auf Grundlage einer jährlichen Nmin-Untersuchung unmittelbar vor der 1. N-Düngung"

Das Merkblatt "Hinweise zu den 'Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des umweltschonenden Anbaus ...'" enthielt im Abschnitt 4 ("Betriebshefte") folgenden Hinweis:

"ACHTUNG: Nmin-Untersuchungen und Grundbodenuntersuchungen sind entsprechend den Anforderungen der RL auf jedem beantragten Schlag durchzuführen. Die Wahl der speziellen Überwachungs- und Prognosemethoden sowie die dafür erforderliche Anzahl der Ermittlungsgeräte hat nach den Vorgaben des LPSA zu erfolgen. Hier ist nicht der Schlag die Bezugsfläche".

Aufgrund der vom Kläger angezeigten Anbaufläche änderte die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 08.01.2001 mit Teilwiderrufsbescheid vom 01.02.2002 und setzte die Zuwendung auf "bis zu" 4.262,66 Euro jährlich fest.

Am 29.11.2001 beantragte der Kläger die Auszahlung des Förderbetrages und legte dem Beklagten die "Erklärung zur Einhaltung der Verpflichtung", das Betriebsheft und die "Schlagkarte für den Weinbau" vor. Im Rahmen der "Verwaltungskontrolle" am 11.12.2000 stellte der Prüfer des Beklagten fest, dass die Nmin-Untersuchungen nicht durchgeführt worden seien. Hierzu erklärte der Kläger in einer mündlichen Anhörung, dass er seit Jahren nicht dünge und eine solche Untersuchung deshalb sinnlos sei.

Daraufhin widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 18.06.2002 den Zuwendungsbescheid vom 08.01.2001 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.02.2002 und lehnte den Auszahlungsantrag ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß Art. 14 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 3887/92 i. V. m. § 49 Abs. 3 VwVfG LSA seien erfüllt. Der Kläger habe die mit Zuwendung verbundene Auflage, jährliche Nmin-Untersuchungen durchzuführen, nicht erfüllt. Zudem könnten ohne die Untersuchungsergebnisse keine Düngebedarfsempfehlungen erteilt werden. Bei der Ermessensausübung komme dem öffentlichen Interesse an dem Widerruf bei gemeinschaftsrechtlichen Subventionen ein hohes Gewicht zu. Das nationale Recht müsse so angewandt werden, dass die in Art. 14 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 3887/92 vorgeschriebene Rückforderung staatlicher Beihilfen und der zuvor notwendige Widerruf des Bewilligungsbescheides nicht praktisch unmöglich gemacht und das Gemeinschaftsrecht vollständig berücksichtigt werde. Dem öffentlichen Widerrufsinteresse gebühre daher grundsätzlich Vorrang gegenüber den Interessen des Klägers. Gründe dafür, dem Kläger die Zuwendung zu belassen, seien nicht ersichtlich.

Mit am 18.07.2002 beim Beklagten eingegangenem Schreiben erhob der Kläger gegen den Widerrufsbescheid vom 18.06.2002 sowie gegen den Änderungsbescheid vom 01.02.2002 Widerspruch, den er wie folgt begründete: Die Stickstoffanteile nach seinen Angaben für das Jahr 2001 hätten weit unter den erlaubten Werten gelegen. Bis zu diesem Zeitpunkt seien keine Düngemittel eingesetzt worden. Der Beklagte unterstelle den Unternehmen, die keine Düngemittel einsetzten und keine Nmin-Untersuchungen durchführten, ein nicht umweltgerechtes Arbeiten. Die Flächenberechnung unter Außerachtlassung von Vorgewenden, Gassen und Bebauung sei gegenüber der Berechnung der Grunderwerbsteuer, Grundsteuer und der Abgabe Deutscher Weinfond eine Ungleichbehandlung. Die verzögerte Bearbeitung des Widerrufs sei verfahrensfehlerhaft.

Das damalige Regierungspräsidium Halle wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 27.11.2002 zurück. Soweit sich der Widerspruch gegen den Teilwiderrufsbescheid vom 01.02.2002 richte, sei er bereits wegen Verfristung unzulässig. Im Übrigen sei der Widerspruch unbegründet. Der Kläger habe eine Auflage nicht eingehalten. Nach den maßgeblichen Richtlinien werde unter anderem die Reduzierung der Stickstoffdüngung auf der Grundlage einer jährlichen Nmin-Untersuchung gefördert. Diese Zuwendungsvoraussetzung sei gemäß Nr. 3.2 des Bewilligungsbescheides als Nebenbestimmung Bestandteil der Bewilligung. Auch das Merkblatt sei Bestandteil des Bewilligungsbescheides. Erst durch die Nmin-Untersuchung könne anhand des pflanzenverfügbaren Stickstoffs der tägliche Bedarf ermittelt und eine Düngemittelempfehlung auf der Basis einer Stickstoff-Bedarfsanalyse ausgesprochen werden. Die schlichte Behauptung, keine Düngemittel einzusetzen, rechtfertige keinen Verzicht auf eine jährliche Bodenuntersuchung. Im Übrigen habe der Kläger auch die Auflage des Bewilligungsbescheides, die Betriebshefte schlagbezogen zu führen und die für die Bodenuntersuchungen notwendigen Bodenproben für jeden Schlag und getrennt nach Bodenschichten zu untersuchen, nicht erfüllt. Das Ermessen zum Widerruf des Bewilligungsbescheides sei durch Art. 48 der Verordnung (EG) Nr. 1750/99 mit den Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/99 sehr weit eingeschränkt. Zudem sei der Zuwendungsbescheid gemäß Nr. 3.3 der Sanktionsregelungen des Landes Sachsen-Anhalt für Agrarumweltprogramme vom 30.03.2001 i. V. m. der Verordnung (EWG) 3887/92 bei Verstößen gegen gesamtbetriebliche Auflagen, bei denen - wie hier - ein Verstoß nicht in Flächenangaben ausgedrückt werden könne, in vollem Umfang zu widerrufen. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Vorschriften und damit an der ordnungsgemäßen Bindung von Gemeinschafts- und Landesmitteln überwiege das private Interesse des Klägers.

Am 27.12.2002 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben. Er hat vorgetragen: Die fehlenden Nmin-Untersuchungen stellten einen naturnahen Weinanbau nicht in Frage. Der Winzer, der - wie er - auf Düngerabgabe verzichte, arbeite naturnäher als es die Richtlinien vorschrieben und werde gleichwohl gegenüber anderen Winzern benachteiligt. In seinem Betrieb werde der Rebholzschnitt bei etwa 90 % aller Weinberge zur Stickstoffversorgung in den Rebgassen zerkleinert und in den Boden eingearbeitet. Zusätzliche minimale Düngerabgaben seien einmalig im Jahr 2001 erfolgt, weil im Vorjahr untypische Alterungstöne aufgetreten seien. Mit dem Widerruf habe der Beklagte die naturnahe Bewirtschaftung in Frage gestellt. Die vollständige Streichung der Fördermittel sei eine wettbewerbsverzerrende Ungleichbehandlung; in ähnlich gelagerten Fällen habe der Beklagte lediglich eine Kürzung vorgenommen. Im Mai 2002 veranlasste Analysen von Bobenproben belegten, dass keine Überdüngung vorliege.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 01.02.2002 und dessen Widerrufsbescheid vom 18.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Halle vom 27.11.2002 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat erwidert: Der Kläger habe den Stellenwert der Nmin-Untersuchung als grundsätzliche Voraussetzung für die Förderung des umweltschonenden Anbaus, auf die er bereits anhand der Richtlinie "Umweltschonender Anbau" hingewiesen worden sei, verkannt. Erst durch die Untersuchungsergebnisse könne festgestellt werden, ob der Förderungszweck erreicht worden sei. Die Richtlinie schreibe bei fehlender Durchführung der Nmin-Untersuchung einen Widerruf vor und lasse kein Ermessen zu; der Kläger werde nicht anders behandelt als Dritte.

Mit Urteil vom 16.03.2005 hat das Verwaltungsgericht Halle der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Soweit sich der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 01.02.2002 wende, sei die Klage allerdings bereits als unzulässig abzuweisen, weil dieser Bescheid mangels Einhaltung der Widerspruchsfrist unanfechtbar geworden sei. Im Übrigen sei die Klage jedoch zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für einen Widerruf des Zuwendungsbescheides gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG LSA seien nicht erfüllt. Der Kläger sei nicht dazu verpflichtet gewesen, eine Nmin-Bodenuntersuchung durchzuführen. Zwar seien in Nr. 2.1.1.1 und 4.1.5 der dem Kläger mit dem Antragsformular übergebenen Richtlinien jährliche Nmin-Bodenuntersuchungen vorgesehen. Diese Verpflichtung sei aber nicht Bestandteil des Bescheides geworden, weil die Verpflichtungen des Klägers in den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides im Einzelnen aufgeführt und dort in Nr. 3.2 nur die "sonstigen Zuwendungsbestimmungen der Nr. 6 der Richtlinien" sowie das "Merkblatt" als "Bestandteil des Bescheides" genannt worden seien. Zudem habe der Kläger aus Nr. 3.10 des Bewilligungsbescheides ("Auflagen: keine") darauf schließen können, dass er keine weiteren Auflagen zu erfüllen habe. Auch das Merkblatt enthalte keine ausdrückliche Regelung, aus der sich eine Verpflichtung des Klägers zur Durchführung von Nmin-Bodenuntersuchungen ergeben könne. Es machte keinen Sinn, in den Nebenbestimmungen einzelne Verpflichtungen zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen, wenn der Kläger aufgrund seiner Verpflichtungserklärung zur Einhaltung aller in den Richtlinien genannten Regelungen verpflichtet wäre. Zur Wahrung der Rechtssicherheit sei es nicht hinzunehmen, dem Zuwendungsempfänger Unklarheiten anzulasten.

Mit der vom Senat im Umfang der Klagestattgabe zugelassenen Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Das Merkblatt, das auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Bestandteil des Zuwendungsbescheides geworden sei, habe ausdrücklich auf die Pflicht zur Durchführung von Nmin-Bodenuntersuchungen hingewiesen. Der Kläger sei sich dieser Verpflichtung auch bewusst gewesen, habe die Untersuchungen jedoch aus Kostengründen unterlassen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 16.03.2005 abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor: Der Beklagte sei in Nr. 3.2 der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides von der zuvor geübten Regelungstechnik, nämlich dem Verweis auf anliegende Unterlagen, abgewichen und habe die Bestimmungen in Nr. 6 der Richtlinien sowie das "Merkblatt" zum Bestandteil des Bescheides gemacht, ohne diese Unterlagen dem Bescheid beizufügen. Die Dokumentation des Inhalts der vor der Antragstellung ausgehändigten Richtlinien und des Merkblatts sei unterblieben. Das Merkblatt befinde sich auch nicht seinen Unterlagen. Die Richtlinien trügen den handschriftlichen Vermerk "Entwurf" und enthielten kein Datum. Der Beklagte habe unter dem Punkt 3.10 ("Auflagen") ausdrücklich keine Verpflichtung zur Durchführung von Nmin-Bodenuntersuchungen in den Bescheid aufgenommen. Der Hinweis auf Seite 4 des Merkblatts sei in den vierten Abschnitt über "Betriebshefte" eingebettet, in dem keine Regelung zur Durchführung von Bodenproben erwartet werden könne. In Analogie zu § 305c Abs. 1 BGB könne eine solche überraschende Regelung nicht zum Bestandteil des Zuwendungsverhältnisses werden. Zudem enthalte der Hinweis keine eindeutige und bestimmte Anweisung an ihn, weil es an einer Regelung fehle, dass der Bescheidempfänger die Proben durchzuführen habe. Dies sei auch nicht eindeutig, da die Bodenuntersuchungen auch - um Missbrauch vorzubeugen - durch die Behörde ohne vorherige Information des Begünstigten vorzunehmen sein könnten. Zudem werde auch nicht geregelt, wie und wie oft die Stickstoffuntersuchungen durchzuführen seien. Hierzu verweise das Merkblatt auf die "Anforderungen der RL", die mit Ausnahme der Nr. 6 jedoch nicht Bestandteil des Bescheides geworden seien. Ihm sei die Verpflichtung zur Durchführung der Bodenuntersuchungen auch nicht bekannt gewesen. Andernfalls hätte der die Untersuchungen durchführen lassen, zumal die Kosten hierfür im Verhältnis zur Höhe der bewilligten Förderung gering seien. Er habe unmittelbar nachdem er Kenntnis hiervon erlangt habe, Probenahmen veranlasst, so dass für das Jahr 2002 eine Stickstoffuntersuchung erfolgt sei. Jedenfalls sei die Ermessensentscheidung fehlerhaft. Für den Beklagten habe es sich aufdrängen müssen, dass er, der Kläger, bezogen auf das Jahr 2001 seit neun Jahren keine und im Jahr 2001 nur eine geringe Stickstoffdüngung vorgenommen habe. Damit erfülle er den in der Richtlinie unter Punkt 2.3 für den umweltschonenden Anbau von Wein vorgegebenen Förderungszweck. Weiter fehle es an einer Berücksichtigung der unübersichtlichen Regelungstechnik, die Ursache für seine Unkenntnis über das angebliche Erfordernis der Bodenuntersuchungen gewesen sei. Es stelle einen Ermessensfehler dar, dass der Beklagte keine Gründe zu seinen Gunsten gesehen und in seine Entscheidung einbezogen habe. Es sei auch nicht geprüft worden, ob die Kürzung der Zuwendung eine angemessene Sanktion darstelle. In einem Parallelfall habe der Beklagte wegen fehlender Blattanalysen lediglich den Förderbetrag gekürzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage, auch soweit sie sich gegen den Widerrufsbescheid vom 18.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Halle vom 27.11.2002 gerichtet hat, abweisen müssen, denn die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger mithin nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Widerrufsbescheid ist § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG LSA. Nach dieser Bestimmung kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

Der Beklagte war nach dieser Vorschrift zum Widerruf des Bewilligungsbescheides berechtigt, denn der Kläger hat die sich aus der Nebenbestimmung Nr. 3.2 des Bewilligungsbescheides vom 08.01.2001 i. V. m. dem "Merkblatt" mit Hinweisen zu den Richtlinien "Umweltschonender Anbau" ergebende Auflage, jährliche Nmin-Bodenuntersu-chungen durchzuführen, nicht erfüllt.

Unabhängig davon, ob die Regelungen der Nr. 2.3.1 (die für die Förderung des umweltschonenden Anbaus von Wein einschlägig ist) und Nr. 4.1.5 der Zuwendungsrichtlinien "Umweltschonender Anbau" unmittelbar in das Zuwendungsverhältnis einbezogen wurden, ergibt sich die Pflicht zur Durchführung von Nmin-Bodenuntersuchungen jedenfalls aus den Ausführungen im vierten Abschnitt des Merkblatts, das nach der Nebenbestimmung Nr. 3.2 Bestandteil des Bewilligungsbescheides geworden ist. In diesem Abschnitt wird der Zuwendungsempfänger - hervorgehoben durch die Einleitung mit dem Wort "Achtung" in Großbuchstaben und durch Einrücken - darauf hingewiesen, dass "Nmin-Untersuchungen und Grundbodenuntersuchungen ... entsprechend den Anforderungen der RL auf jedem beantragten Schlag durchzuführen" sind.

Der Senat hat keine Zweifel daran, dass dem Kläger das Merkblatt bekannt gegeben wurde. Dies hat er am 13.11.2000 auf dem Antragsformular ausdrücklich durch seine Unterschrift bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine unzutreffende Erklärung abgegeben hat, sind nicht ersichtlich und von ihm auch nicht vorgetragen. Daher kann dahinstehen, ob angesichts dieser Erklärung die Berufung auf einen Bekanntgabemangel als Verstoß gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen ist. Einer nochmaligen Übergabe des Merkblatts mit dem Zuwendungsbescheid bedurfte es nicht; der Beklagte konnte vielmehr aufgrund der entsprechenden Erklärung des Klägers vom 13.11.2000 davon ausgehen, dass diesem der Inhalt des Merkblatts bekannt war.

Auch wenn sich das Merkblatt nicht im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindet, besteht kein Zweifel daran, dass der Inhalt des vom Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16.03.2005 überreichten Merkblatts, das sich nunmehr in den Gerichtsakten befindet, inhaltlich dem Merkblatt entspricht, das dem Kläger bei dessen Antragstellung überreicht wurde. Bei dem in den Gerichtsakten enthaltenen Merkblatt handelt es sich um Hinweise zu den Richtlinien "Umweltschonender Anbau", die gerade die dem Kläger gewährte Förderung betreffen. Der Kläger hat nichts dahin gehend vorgetragen, was auf Abweichungen hindeutet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es zur Richtlinie "Umweltschonender Anbau" andere Merkblätter mit abweichenden Hinweisen zu den Nmin-Untersuchungen gibt oder gegeben hat, die vom Beklagten in den Verkehr gebracht worden sind.

Die Nebenbestimmung ist hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Für die Einbeziehung der Regelung in den Zuwendungsbescheid reicht es aus, dass in dem Bescheid auf das Merkblatt verwiesen wird. Das Bestimmtheitsgebot erfordert nicht, dass in einem Bescheid allgemeine oder zusätzliche Nebenbestimmungen unmittelbar aufgeführt werden; sie können auch durch Bezugnahme zum Inhalt des Verwaltungsakts gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2005 - 8 C 8.04 -, NVwZ 2005, 1085, m. w. N.).

Aus dem Text des Merkblattes zu den Nmin-Untersuchungen ergibt sich auch eindeutig, dass diese Untersuchungen von dem Zuwendungsempfänger durchzuführen sind. Schon aus der Formulierung "sind ... durchzuführen" ergibt sich eine an den Adressaten des Bescheides und damit auch des Merkblatts gerichtete Verpflichtung. Angesichts dieser Wortwahl bleibt für die Erwägungen des Klägers, die Bodenuntersuchungen könnten auch von der Behörde selbst vorgenommen werden, kein Raum; es ist eindeutig geregelt, dass Maßnahmen durchzuführen, und nicht etwa (lediglich) zu dulden sind. Zudem würde unter Zugrundelegung eines abweichenden Verständnisses der nachfolgende Satz keinen Sinn ergeben, in dem beschrieben ist, dass bestimmte behördliche Vorgaben zu beachten sind.

Der Regelung fehlt es auch nicht deshalb an Bestimmtheit, weil der entsprechende Abschnitt keine genaue Beschreibung der Art und Anzahl der Stickstoffuntersuchungen enthält. Aus dem Hinweis auf die "Anforderungen der RL" ergibt sich, dass hinsichtlich der Durchführung von Nmin-Untersuchungen die Vorgaben der Richtlinien "Umweltschonender Anbau" zu beachten waren, die damit jedenfalls mittelbar - über das Merkblatt - in das Zuwendungsverhältnis einbezogen wurden. Die Kennzeichnung der Richtlinien als "Entwurf" und das Fehlen eines Ausstellungsdatums stehen dem nicht entgegen. Auch wenn es sich um eine bis dahin noch nicht abgeschlossene und unveröffentlichte Fassung gehandelt hat, lässt die Formulierung in dem Merkblatt keinen Zweifel daran, dass die Nmin-Untersuchungen jedenfalls nach den Vorgaben dieser Richtlinien bzw. des seinerzeit vorliegenden Richtlinienentwurfs durchzuführen waren. Dass die Richtlinien auch im Entwurfsstadium Geltung haben sollten, ergab sich für den Kläger im Übrigen schon aus dem fettgedruckten Betreff des Zuwendungsbescheides, in dem die Richtlinien als Grundlage für die Gewährung der Zuwendung genannt sind. Selbst wenn aus der ausdrücklichen Benennung der Nr. 6 der Richtlinie in Nr. 3.2 der Nebenbestimmungen zu folgern sein sollte, dass die übrigen Regelungen der Richtlinie nicht ohne weiteres Bestandteil des Zuwendungsbescheides geworden sind, schließt dies eine Bezugnahme in den Nebenbestimmungen des Bescheides auf Einzelheiten der Richtlinie außerhalb der Nr. 6 nicht aus. Angesichts der dem Kläger in Nr. 3.2 der Nebenbestimmungen in Verbindung mit dem Merkblatt auferlegten Pflicht, Nmin-Untersuchungen "entsprechend den Anforderungen der RL" durchzuführen, und der Regelung in Nr. 2.3.1 der Richtlinien, die eine jährliche Nmin-Untersuchung vorsieht, konnte für den Kläger als Empfänger des Zuwendungsbescheides kein Zweifel über die Anzahl der von ihm verlangten Untersuchungen bestehen. Bedenken gegen die Bestimmtheit der Nebenbestimmung im Hinblick auf fehlende Regelungen zur Art und Weise der Nmin-Untersuchungen bestehen schon aufgrund der hierzu in dem Merkblatt (S. 9 ff.) beschriebenen Einzelheiten nicht.

An der Einbeziehung der Nebenbestimmung zur Durchführung von Nmin-Untersuchungen in den Zuwendungsbescheid fehlt es auch nicht deshalb, weil sich der entsprechende Hinweis in dem Merkblatt im vierten Abschnitt über "Betriebshefte" befindet. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Nebenbestimmung in diesem Abschnitt des Merkblatts überraschend und deshalb analog § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sei. Diese Regelung ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Die im privaten Rechtsverkehr geltenden und auf andere Interessenlagen zugeschnittenen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen finden auf das subordinationsrechtliche Verhältnis des Bürgers zum Staat keine Anwendung (so auch: BayVGH, Urteil vom 25.05.2004 - 22 B 01.2468 -, BayVBl. 2005, 50, m. w. N.). Im Übrigen ergeben sich aus der Stellung der Vorschrift über die Durchführung von Nmin-Untersuchungen im vierten Abschnitt des Merkblatts keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Nebenbestimmung, insbesondere nicht im Hinblick auf die Rechtsklarheit und Einhaltung der inhaltlichen Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG LSA). Die Hinweise sind auch im Abschnitt über die Betriebshefte nicht in einer Weise überraschend, dass Zweifel an der Erkennbarkeit des Regelungsgehalts oder an der Verständlichkeit bestehen. Vielmehr ist die Einbindung der Regelungen zu Nmin-Untersuchungen in den Abschnitt über die Betriebshefte schlüssig, weil die Untersuchungsergebnisse "als Anlage zum Betriebsheft ... zu dokumentieren sind" (Seite 4 [oben] Punkt 1 des Merkheftes). Bereits im Eingangssatz des vierten Abschnitts wird darauf hingewiesen, dass die Betriebshefte der Dokumentation und Kontrolle der im Zuwendungsverhältnis bestehenden Verpflichtungen dienen. Dass in diesem Zusammenhang auch Einzelheiten zu den - der Dokumentation unterliegenden - Handlungspflichten ausgeführt werden, ist keineswegs ungewöhnlich oder unvorhersehbar.

Der Kläger hat die Auflage, jährliche Nmin-Untersuchungen durchzuführen, nicht erfüllt. Das wird von ihm in der Sache auch eingeräumt, denn er hat erklärt, erst nach Kenntnis der entsprechenden Verpflichtung im Jahr 2002 eine Stickstoffuntersuchung durchgeführt zu haben. Das reicht indes nicht aus, denn der Förderungszeitraum begann bereits am 01.01.2001.

Der angefochtene Widerrufsbescheid erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft (§ 114 VwGO). Die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zwingen bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen. Fehlt es an derartigen Umständen, so bedarf es grundsätzlich keiner Ermessenserwägungen (BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02, NVwZ-RR 2004, 413). Umstände, die eine andere Entscheidung als den Widerruf nahe legen könnten, liegen jedoch nicht vor.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die von ihm geforderten Nmin-Unter-suchungen überflüssig seien, weil er ohnehin nur eine einmalige - geringe - Stickstoffdüngung vorgenommen habe, handelt es sich um eine schlichte Behauptung, die den von ihm verlangten Nachweis der Begrenzung der Stickstoffdüngung nach den hierzu in Nr. 2.3.1 der Richtlinie für die Förderung des umweltschonenden Anbaus von Wein beschriebenen Vorgaben nicht ersetzt. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung der Förderung für den umweltschonenden Weinanbau von einem bestimmten Nachweisverfahren zur Bodenbelastung abhängig gemacht wird. Zudem bilden die jährlichen Nmin-Untersuchungen die Grundlage der Förderung, die gemäß Nr. 2.3.1 der Richtlinien "Umweltschonender Anbau" gerade für die Reduzierung der N-Düngung nach Maßgabe der Untersuchungen gewährt wird. Deshalb kann es auch dahinstehen, ob die Behauptungen des Klägers zum Umfang der von ihm vorgenommenen Düngung zutreffend sind. Der Senat hat deshalb auch keinen Anlass, hierzu Zeugen zu vernehmen oder ein Sachverständigengutachten einzuholen. Im Übrigen hätte es dem Kläger freigestanden, gegen die vorbezeichnete Auflage innerhalb der Rechtsbehelfsfristen isoliert anzugehen. Dies hat er indes unterlassen.

Auch bei der - vom Kläger behaupteten - Unkenntnis über die Pflicht zur Durchführung der Nmin-Untersuchungen handelt es sich nicht um einen Umstand, den der Beklagte bei der Entscheidung über den Widerruf in stärkerem Umfang berücksichtigen musste. Denn der Kläger hat bereits bei der Antragstellung schriftlich bestätigt, dass ihm sowohl der Inhalt der Richtlinie als auch des Merkblatts bekannt war. Wie oben ausgeführt, ging die Pflicht zur Durchführung jährlicher Nmin-Untersuchungen aus diesen Unterlagen klar hervor. Soweit ihm dies gleichwohl unbekannt geblieben sein sollte, liegen die hierfür maßgeblichen Umstände allein in seinem Verantwortungsbereich.

Ein Ermessensfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Beklagte und die Widerspruchsbehörde entschieden haben, den Zuwendungsbescheid insgesamt, und nicht etwa nur teilweise zu widerrufen. Es liegt - auch bei nur teilweise zweckwidriger Verwendung einer erhaltenen Subvention - grundsätzlich im Auswahlermessen der Behörde, ob der Zuwendungsbescheid ganz oder nur teilweise aufgehoben wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 25.05.2004, a. a. O.). Deshalb unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte den Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung jährlicher Nmin-Untersuchungen zum Anlass genommen hat, die Zuwendung vollständig zu widerrufen, auch wenn der Zuwendungszeitraum bei der Entscheidung über den Widerruf noch nicht abgelaufen war. Soweit sich der Kläger auf einen Änderungsbescheid vom 20.03.2003 gegenüber einem Dritten beruft, in dem der Beklagte lediglich eine Kürzung des Förderbetrags vorgenommen habe, ist dieser Bescheid kein Beleg für eine uneinheitliche Handhabung des Ermessens und einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Aus dem unvollständig vorgelegten Bescheid geht nicht einmal hervor, dass der Zuwendungsbetrag in dem konkreten Einzelfall - wie der Kläger behauptet - wegen mangelnder Durchführung einer Blattanalyse gekürzt wurde. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die Forderung nach einer Blattanalyse in dem Vergleichsfall überhaupt Bestandteil des Zuwendungsbescheides war. Ferner hat der Beklagte beim Kläger eine Kürzung des Förderbetrags mit der Begründung abgelehnt, dass nach Nr. 3.3 der "Sanktionsregelungen für Agrarumweltprogramme und Benachteiligte Gebiete Umwelt" (RdErl. des MRLU vom 30.03.2001, MBl. LSA S. 451) ein vollständiger Widerruf des Zuwendungsbescheides geboten sei, weil es sich um einen Verstoß gegen gesamtbetriebliche Auflagen handelt, bei denen ein Verstoß nicht anteilmäßig in Flächenangaben ausgedrückt werden könne. Eine Parallele zu diesem Gesichtspunkt ist in dem vom Kläger genannten Referenzfall nicht ersichtlich. Dieser Fall stellt die grundsätzliche Einhaltung der Sanktionsregelungen und die Einheitlichkeit der Ermessensausübung seitens des Beklagten nicht in Frage.

Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte und die Widerspruchsbehörde ihre Entscheidung zum Widerruf maßgeblich auf das Gemeinschaftsinteresse an der Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen gestützt haben. Die Zuwendungen wurden - wie sich aus dem Zuwendungsbescheid und aus Nr. 1.2 der Richtlinien "Umweltschonender Anbau" ergibt - aus Mitteln des Landes und des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanziert. Art. 48 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 vom 23.07.1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1275/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft verpflichtet die Mitgliedsstaaten, ein System der Sanktionen für Verstöße gegen die eingegangenen Verpflichtungen und die für den Fall einschlägigen Vorschriften zu bestimmen und alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung zu treffen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom 23.12.1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen sieht die grundsätzliche Pflicht zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge vor. Auch das Gemeinschaftsrecht geht demnach davon aus, dass die Förderung grundsätzlich nur bei Einhaltung der maßgeblichen Voraussetzungen zu gewähren und bei Nichteinhaltung zurückzuzahlen ist.

Der Widerruf ist auch nicht verspätet ergangen. Insbesondere hat der Beklagte die Jahresfrist nach Kenntnis der Tatsachen, die zum Widerruf berechtigen, gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG LSA eingehalten. Denn frühestens bei der "Verwaltungskontrolle" am 11.12.2001 hat der Beklagte Kenntnis von der fehlenden Durchführung der jährlichen Nmin-Untersuchungen erlangt, so dass der Widerrufsbescheid vom 18.06.2002 innerhalb der Jahresfrist liegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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