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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 30.06.2006
Aktenzeichen: 1 L 4/06
Rechtsgebiete: GG, LSA-BG, LSA-LVO


Vorschriften:

GG Art. 33 II
GG Art. 33 V
LSA-BG § 8
LSA-BG § 23
LSA-LVO § 10
1. Die teilweise Einstellung des Verfahrens nach erklärter partieller Rücknahme der Klage bereits im erstinstanzlichen Verfahren kann noch durch das Berufungsgericht erfolgen.

2. Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener bzw. verspäteter Beförderung setzen voraus, dass die Behörde, wenn sie den Fehler im Auswahlverfahren vermieden hätte, voraussichtlich zugunsten des Anspruchstellers entschieden hätte. Um dies zu beurteilen, hat das Gericht zu ermitteln, wie die Behörde voraussichtlich ohne den Rechtsverstoß entschieden hätte. Es hat die Konkurrenz der Schadensersatz fordernden Partei mit den anderen Bewerbern um das Beförderungsamt - insbesondere mit demjenigen, dem das Beförderungsamt übertragen worden ist - nachzuzeichnen. Erst wenn feststeht, dass kein anderer Bewerber hätte vorgezogen werden dürfen, kommt Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung in Betracht.

3. Öffentliche Ämter sind nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen; die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können daher grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Die Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte obliegt dabei der - gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren - Beurteilung des Dienstherrn.

4. Die Ausschreibung einer Beförderungsstelle ist von Gesetzes wegen nicht zwingend. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BG LSA sind die Bewerber nur im Falle der Einstellung durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Demgegenüber regelt § 23 BG LSA, dass Beförderungen lediglich nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BG LSA vorzunehmen sind; eine Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 Satz 1 BG LSA erfolgt gerade nicht. Auch aus dem Gebot des Art. 33 Abs. 2 GG lässt sich eine allgemeine Ausschreibungspflicht nicht herleiten.

5. Ein Beamter hat keinen Anspruch darauf hat, befördert oder in ähnlicher Weise beruflich gefördert zu werden. Bevor das Leistungsprinzip gemäß Art. 33 Abs. 2 GG überhaupt zum Tragen kommt, darf gemäß § 49 Abs. 1 LHO (entspricht § 49 BHO) eine Beförderung nur vorgenommen werden, wenn eine besetzbare Planstelle haushaltsrechtlich zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, so obliegt es der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, welchem von ihm entsprechend bewerteten Dienstposten er die Planstelle zuordnet und zu welchem Zeitpunkt er die Planstelle besetzt oder ob er den Dienstposten unbesetzt lässt.

6. Diese Grundsätze gelten für die Dienstpostenbewertung ebenso wie für die Zuordnung der Planstellen zu den Dienstposten; auch hier entscheidet der Dienstherr im öffentlichen Interesse etwa über die qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben. Ein Beamter besitzt demzufolge insoweit grundsätzlich keine subjektiven Ansprüche.

7. Es entspricht dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten Beurteilungen, wobei der Dienstherr im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen hat, dass die Beamten grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden, da die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das innegehabte Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten dient.

8. Da zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen ist, dürfen der Bewerberauswahl für die Besetzung eines öffentlichen Amtes daher nur Kriterien zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen, also solche, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Anderen Kriterien darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.

9. Die Einstufung des Dienstpostens, den der Beamte im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innehat, stellt kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar. Die unterschiedliche Einstufung der Dienstposten von Bewerbern rechtfertigt daher grundsätzlich nicht, von einem Leistungsvergleich zwischen ihnen abzusehen.

10. Eine im Zusammenhang mit der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens in Anwendung des Leistungsgrundsatzes durchgeführte Bewerberauswahl kann ein erneutes Auswahlverfahren zur Vergabe des Beförderungsamtes nur dann entbehrlich machen, wenn das zu vergebende Beförderungsamt dem (im Auswahlverfahren besetzten) konkreten Beförderungsdienstposten entspricht. Die Entscheidung des Dienstherrn über das Absehen von einem erneuten Auswahlverfahren dürfte zudem auch davon abhängen, inwieweit das Anforderungsprofil des Dienstpostens und die Anforderungen an den Inhaber unverändert geblieben sind.

11. Für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung kommt es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht entscheidend auf den Wortlaut einer Beurteilungsrichtlinie an, denn Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen, sondern sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen.

12. Im Falle von nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten darf auf sachliche Hilfskriterien zurückgegriffen werden. Der Dienstherr kann insofern die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu. Bei der "Wartezeit", die bezogen auf die sog. Beförderungsreife abstellt, handelt es sich um ein mit dem Leistungsgrundsatz vereinbares sachliches Kriterium.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 L 4/06

Datum: 30.06.2006

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der nach seiner Auffassung verspätet erfolgten Beförderung zum Regierungsoberamtsrat.

Der am (...) geborene Kläger wurde mit Urkunde vom (...) 1992 mit Wirkung zum (...) 1992 unter Berufung auf das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsamtmann (BesGr A 11 BBesO) ernannt. Mit Urkunde vom (...)1995 wurde dem Kläger die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen und mit Urkunde von (...) 1995 der Kläger mit Wirkung vom (...) 1995 zum Regierungsamtsrat (BesGr. A 12 BBesO) ernannt.

Im Jahre 1999 war bei dem Beklagten im Referat (...) ein nach der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) bewerteter Dienstposten zu besetzen, auf den sich neben dem Kläger zwei weitere Beamte beworben hatten. Aufgrund seiner Bewerbung wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. August 1999 in das Referat (...) als Sachbearbeiter umgesetzt, ohne dass er befördert wurde.

Bei dem Beklagten haben ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge im Jahre 2000 zwei sog. Beförderungsrunden stattgefunden, in welchen u. a. Beamte der Besoldungsgruppe A 12 BBesO (hier: Regierungsamtsräte) in Ämter der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (hier: Regierungsoberamtsräte) befördert wurden. Die erste "Beförderungsrunde" erfolgte im Juli 2000, die zweite im Dezember 2000.

In dieser Zeit waren bei dem Beklagten neben dem Kläger u. a. die nachfolgend aufgeführten sechs weiteren Regierungsamtsrätinnen und -räte (BesGr. A 12 BBesO) beschäftigt:

Frau Regierungsamtsrätin D, geboren am (...), letzte Regelbeurteilung vom 19./29. Mai 2000 über den Beurteilungszeitraum vom 19. Februar 1999 bis 31. Dezember 1999 mit der Leistungsbeurteilung "A" (übertrifft die Leistungserwartungen in außergewöhnlichem Maße) und der Befähigungsbeurteilung "A" (besonders stark befähigt), die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung seit dem 3. November 1996 erfüllte;

Frau Regierungsamtsrätin E, geboren am (...), letzte Regelbeurteilung vom 18./19. Mai 2001 über den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1999 mit der Leistungsbeurteilung "B" (übertrifft die Leistungserwartungen erheblich) und einer Befähigungsbeurteilung von "A", die die laufbahnrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen seit dem 1. Februar 1996 erfüllte;

Frau Regierungsamtsrätin F, geboren am (...), letzte Regelbeurteilung vom 20. November 2000/8. Januar 2001 über den Beurteilungszeitraum vom 28. Februar 1997 bis 31. Dezember 1999 mit einer Leistungs- und Befähigungsbeurteilung von jeweils "B", die die laufbahnrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen seit dem 22. September 1999 erfüllte;

Herr Regierungsamtsrat G, geboren am (...), letzte Regelbeurteilung vom 25./29. Mai 2000 über den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1999 mit der Leistungsbeurteilung "C", wobei 6 Einzelmerkmale mit "B" bewertet wurden, und der Befähigungsbeurteilung von "B", wobei der Beamte die laufbahnrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen seit dem 6. April 1997 erfüllte;

Herr Regierungsamtsrat H, geboren am (...), letzte Regelbeurteilung vom 25. Mai/25. September 2000 über den Beurteilungszeitraum vom 27. Februar 1997 bis 31. Dezember 1999 mit der Leistungsbeurteilung von"C", wobei ein Einzelmerkmal mit "B", zehn Einzelmerkmale mit "C" und drei Einzelmerkmale mit "D" beurteilt wurden, und der Befähigungsbeurteilung von "B", wobei der Beamte die laufbahnrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen seit dem 29. August 1999 erfüllte;

Frau Regierungsamtsrätin I, geboren am (...), deren letzte Regelbeurteilung die Leistungs- und Befähigungsbeurteilung jeweils mit "C" auswies, wobei die Beamtin seit dem 1. Februar 1998 die laufbahnrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen erfüllte.

Mit der dienstlichen Beurteilung vom 10. Mai 2000 wurde über den Kläger eine Regelbeurteilung betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1999 erstellt. Die Leistungsbeurteilung des Klägers lautete auf insgesamt "C" (übertrifft die Leistungserwartungen). Die Einzelmerkmale wurden dabei zweimal mit "B" (übertrifft die Leistungserwartungen erheblich) und zweimal mit "D" (entspricht die Leistungserwartungen in jeder Hinsicht), im Übrigen mit "C" bewertet. Die Befähigungsbeurteilung endete mit der Gesamteinschätzung "B" (stark befähigt); die Einzelmerkmale wurden ausnahmslos mit "B" bewertet.

Im Rahmen der ersten "Beförderungsrunde" im Juli 2000 standen zwei Beförderungsdienstposten der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (gehobener Dienst) zur Verfügung; insoweit beförderte der Beklagte die Regierungsamtsrätinnen D und I zu Regierungsoberamtsrätinnen. Im Rahmen der zweiten "Beförderungsrunde" im Dezember 2000, für die wiederum zwei Beförderungsstellen mit den bezeichneten Ämtern der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zur Verfügung standen, beförderte der Beklagte die Regierungsamtsrätin E und den Regierungsamtsrat H zur Regierungsoberamtsrätin bzw. zum Regierungsoberamtsrat.

Der Kläger wurde - erst - im Rahmen der "Beförderungsrunde" des Jahres 2001 am 20. Juli 2001 unter Einweisung in eine Planstelle zum 1. Juli 2001 zum Regierungsoberamtsrat (BesGr A 13 BBesO) befördert.

Bereits mit Schreiben vom 2. Januar 2001 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Beförderung zum Regierungsoberamtsrat und begehrte Schadensersatz in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der seinerzeitigen Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO und der Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO ab dem 1. Februar 2000. Zur Begründung machte der Kläger geltend, er sei mit Wirkung vom 1. August 1999 aufgrund einer Auswahlentscheidung "auf den Dienstposten A 13g als Sachbearbeiter für J im Referat (...) umgesetzt worden". Nach seiner Auffassung habe sofort seine Beförderung zum Regierungsoberamtsrat vorgenommen werden müssen, da er alle Voraussetzungen hierfür erfüllt habe. Spätestens ab dem 1. Februar 2000 hätte seine Beförderung erfolgen müssen.

Mit Bescheid vom 18. Januar 2001 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ernennung zum Regierungsoberamtsrat und den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ab. Zur Begründung führte er aus, dass es keinen Anspruch von Beamten auf Beförderung gebe, ein solcher insbesondere nicht mit der Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens begründet werde. Bei ihm - dem Beklagten - würden, wie dem Kläger bekannt sei, Beförderungen nur auf Grundlage eines Förderkonzeptes durchgeführt. Kriterien für die Aufnahme in das Förderkonzept seien dabei neben der Erfüllung der laufbahn- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen die Bestätigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung aufgrund einer dienstlichen Beurteilung und die Besetzung eines entsprechenden Dienstpostens. Unter Berücksichtigung der von § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LVO LSA geforderten Feststellung der Eignung für einen höherwertigen Dienstposten in einer Erprobungszeit von einem halben Jahr habe der Kläger die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung in das Amt eines Regierungsoberamtsrates mit Wirkung vom 1. Februar 2000 erfüllt. In die letzte Beförderungsentscheidung im Dezember 2000 sei der Kläger nicht einbezogen worden, weil vergleichbare Beamte im Hinblick auf den Leistungsgrundsatz bzw. bei wesentlich gleicher Eignung und Leistung für das Beförderungsamt wegen längerer Wartezeiten vorrangig zu berücksichtigen gewesen seien. Mangels Anspruches auf Beförderung stehe dem Kläger auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.

Hiergegen hat der Kläger mit am 25. Januar 2001 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben vom 18. Januar 2001 Widerspruch eingelegt, den er damit begründete, "als ehemaliger DDR-Bürger" sei er zwischenzeitlich langjährig Beamter und habe sich einige Kenntnisse auf dem Gebiet des Beamtenrechtes angeeignet. Es sei ihm nicht möglich, den Feststellungen des Beklagten Glauben zu schenken, denn am 22. Dezember 2000 seien zwei Kollegen befördert worden, von denen er - der Kläger - z. B. aufgrund seiner früheren langjährigen Tätigkeit im Haushaltsreferat wisse, dass diese niemals den Beförderungsdienstposten besetzt hätten, in den sie letztlich befördert worden seien. Eine andere Kollegin sei unmittelbar bzw. sofort nach ihrer Umsetzung in ihr neues Aufgabengebiet befördert worden, er habe daher das Vertrauen in die Nachvollziehbarkeit von Beförderungsentscheidungen des Beklagten verloren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2001 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, das Beförderungsbegehren lasse sich nicht darauf stützen, dass dem Kläger mit seiner Umsetzung in das Referat (...) ein nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO bewerteter Dienstposten eines Sachbearbeiters übertragen worden sei. Die - auch langjährige - Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens gewähre grundsätzlich keinen Anspruch darauf, in ein entsprechend bewertetes Amt befördert zu werden. Die somit zwischen den für ein Beförderungsamt heranstehenden Beamten zu treffende Auswahlentscheidung habe entsprechend dem in Art. 33 Abs. 2 GG und § 8 Abs. 1 Satz 2 BG LSA verankerten Leistungsgrundsatz ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen. Über diese Kriterien verlässlich Auskunft zu geben, sei in erster Linie Aufgabe der letzten dienstlichen Beurteilungen der Beamten. Wenn sich danach mehrere Beamte einer Besoldungsgruppe für ein Beförderungsamt als im Wesentlichen gleich geeignet erwiesen, könnten in die Entscheidungsfindung weitere, sachgerechte und mit dem Leistungsgrundsatz im Einklang stehende Kriterien einbezogen werden. Im Rahmen der letzten Auswahlentscheidung hätten für eine Förderoption in das Amt eines Regierungsoberamtsrates unter Berücksichtigung des Vorliegens der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen und der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens insgesamt fünf Beamtinnen und Beamte zur Verfügung gestanden. Aufgrund der Gesamtbewertung der Leistung mit "B" sei davon einer Beamtin gegenüber dem Kläger der Vorrang einzuräumen. Mit dem darüber hinaus beförderten Beamten sei der Kläger hinsichtlich einer Gesamtbewertung der Leistung mit "C" zwar im Wesentlichen gleich geeignet. Unter Berücksichtigung der laufbahnrechtlichen Wartezeit sei der Kläger jedoch nicht vorrangig berücksichtigt worden. Dies umso mehr, als es sich bei dem zu übertragenden Amt um das Spitzenamt der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes handele und sich der beförderte Beamte bereits über einen längeren Zeitraum auf einem entsprechend bewerteten Dienstposten bewährt habe.

Mit am 4. April 2001 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangenen Schriftsatz vom 31. März 2001 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend machte:

Mit Wirkung vom 1. August 1999 sei er aufgrund einer Auswahlentscheidung, der ein Bewerbungsverfahren vorausgegangen sei, auf den Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13 (Regierungsoberamtsrat) im Referat (...) des Beklagten umgesetzt worden. Eine entsprechende Planstelle habe zur Verfügung gestanden, so dass nach erfolgter Umsetzung seine Ernennung zum Regierungsoberamtsrat sofort hätte vorgenommen werden müssen. Wenn auch im Grundsatz gelte, dass ein Beamter keinen Anspruch auf Beförderung habe, heiße dies nicht, dass es seinem Dienstherrn freistehe, ob er eine Beförderung realisiere oder nicht. Da er - der Kläger - sich um einen ausgeschriebenen Dienstposten eines Regierungsoberamtsrates beworben habe, er aufgrund einer Auswahlentscheidung seines Dienstherrn mit diesem Beförderungsposten betraut worden sei, keine Hindernisse einer Beförderung entgegengestanden hätten, hätte er - der Kläger - spätestens zum 1. Februar 2000 zum Regierungsoberamtsrat ernannt werden müssen. Dies habe sein Dienstherr aus nicht sachgerechten Gründen unterlassen und stattdessen andere Beamte befördert, die zuvor keine entsprechend bewerteten Beförderungsdienstposten innegehabt hätten. Die Nichtbeförderung bewirke zugleich einen Schadensersatzanspruch, auf den er auch nach seiner nunmehr erfolgten Beförderung nicht verzichte. Dem Beklagten sei zuzugestehen, dass er - der Kläger - eine fiktive Erprobungszeit auf dem Beförderungsdienstposten von sechs Monaten zu bestehen gehabt habe. So sei der Beginn des Schadensersatzanspruches ab dem 1. Februar 2000 zu erklären. Beamten- und haushaltsrechtliche Hindernisse hätten seiner Ernennung danach nicht entgegengestanden. Die Beförderungspraxis des Beklagten sei nicht nachvollziehbar und unrechtmäßig. Die Ernennung bzw. Beförderung anderer Beamter könne nicht zu seinen Lasten gehen. Insbesondere gehe es nicht an, dass zunächst andere Beamte anderer Laufbahngruppen (höherer Dienst) befördert würden. Seiner Nichtbeförderung könnten schließlich auch nicht fehlende Haushaltsmittel entgegengehalten werden. Er habe im Übrigen nicht rechtzeitig um vorläufigen Rechtsschutz zur Sicherung seines Beförderungsanspruches nachsuchen können, da nicht bekannt gewesen sei, wann und zu welchem Zeitpunkt es "irgendwelche Beförderungsrunden" gegeben habe.

Der Kläger hatte zunächst schriftsätzlich unter dem 31. Mai 2001 beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihn "sofort zum Regierungsoberamtsrat zu ernennen" und Schadensersatz in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO und Besoldungsgruppe A 13 BBesO ab dem 1. Februar 2000 bis zum Wirksamwerden seiner Ernennung zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2001 hat der Kläger seinen Klageantrag "umgestellt" und begehrte nunmehr lediglich die Verpflichtung des Beklagten, ihm - dem Kläger - Schadensersatz in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO und Besoldungsgruppe A 13 BBesO ab dem 1. Februar 2000 bis zum 30. Juni 2001 zu zahlen.

Der Kläger hat - in der verwaltungsgerichtlichen mündlichen Verhandlung - beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihn für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob ihm zum 1. Juli 2000 das Amt eines Regierungsoberamtsrates (BesGr A 13 BBesO) übertragen worden wäre.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch auf Beförderung infolge der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens bestehe nicht. Die Beförderungen seien nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben und Möglichkeiten erfolgt, in der zweiten Beförderungsrunde seien noch fünf Beamte in dem Amt eines Regierungsamtsrates verblieben, von denen zwei haben befördert werden können. Im Hinblick auf die Leistungsbeurteilungen der Beamten seien in der zweiten Beförderungsrunde von den noch verbliebenen Beamten unter Leistungsgesichtspunkten sämtliche Bewerber dem Kläger überlegen gewesen. Eine Benachteiligung des Klägers gegenüber anderen Beamten sei nicht erfolgt. Der Vergleich des Klägers mit Dritten sei nur mit Personen der gleichen Laufbahngruppe statthaft. Der Vergleich des Klägers mit Bediensteten des höheren Dienstes gehe damit fehl. Im Hinblick auf die erst zum 1. Februar 2000 bestehende Möglichkeit der Beförderung des Klägers und die damit verbundenen Wartezeiten anderer Beamter beständen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rangfolge bei der Beförderung nach Leistung und Wartezeit sachwidrig sein könne. Auch in der ersten Beförderungsrunde des Jahres 2000 habe er - der Beklagte - nicht gegen den Leistungsgrundsatz verstoßen. Mit Blick auf die Beurteilungslage seien die Beamten H und I sowie der Kläger im Wesentlichen gleich geeignet gewesen. In die getroffene Auswahlentscheidung seien deshalb weitere Kriterien, wie die laufbahnrechtliche Wartezeit und die Befähigungsbeurteilung, einbezogen worden.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. August 2002 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2001 verpflichtet, den Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob ihm zum 1. Juli 2000 das Amt eines Regierungsoberamtsrates (BesGr A 13 BBesO) übertragen worden wäre.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Entscheidung des Beklagten, den Kläger nicht bereits im Rahmen der ersten Beförderungsrunde des Jahres 2000 zum Regierungsoberamtsrat zu befördern, sei rechtswidrig und habe den Kläger in seinen Rechten verletzt mit der Folge, dass ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zustehe. Ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung setze voraus, dass der Dienstherr seine Pflicht zur Bestenauslese oder zur Auslese zwischen gleich geeigneten Bewerbern nach Fürsorge- und Schutzpflichtgesichtspunkten und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verletzt habe, diese Pflichtverletzung auf einem Verschulden beruhe und die unterbliebene bzw. verspätete Beförderung durch die Pflichtverletzung adäquat verursacht worden sei. Dementsprechend müsse ein Pflichtverstoß des Dienstherrn vorliegen und sich im Nachhinein feststellen lassen, dass sich dieser bei Vermeidung der Rechtsverletzung voraussichtlich gerade für den Kläger entschieden hätte oder zwingend hätte entscheiden müssen. Zwar kenne das Beamtenrecht einen absoluten Anspruch des Bediensteten auf Beförderung grundsätzlich nicht. Ein solcher folge auch nicht aus dem Umstand, dass ein Bediensteter einen höherwertigen Dienstposten wahrnehme. Vielmehr bestehe lediglich der Anspruch auf Teilnahme am Auswahlverfahren und auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes. Aus diesem Bewerbungsverfahrensanspruch folge für den Kläger, dass er bei der Auswahl von Beförderungsplanstellen unter Berücksichtigung seiner dienstlichen Leistungen zu berücksichtigen gewesen sei. Maßgeblich für das Besetzungsverfahren sei stets die konkret ausgeschriebene Beförderungsplanstelle. Dementsprechend seien für die hier maßgeblichen Besetzungen von vier Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO nur diejenigen Beamten zu berücksichtigen, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllten. Im Hinblick auf die für den Kläger erstellte Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Dezember 1999 sei dieser gegenüber der stattdessen beförderten Regierungsamtsrätin I vorzuziehen gewesen, denn die beiden Beamten seien nicht im Wesentlichen gleich beurteilt gewesen. Vielmehr habe der Kläger über einen Beurteilungsvorsprung verfügt. Dies folge zwar nicht aus der Leistungsbeurteilung, die für beide Beamte auf die Note "C" lautete. Dies ergebe sich indes aus der Befähigungsbeurteilung, die - entgegen der Praxis des Beklagten - bei der Auswahlentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BG LSA habe berücksichtigt werden müssen. Daher sei bei der im Rahmen der Besetzung von Beförderungsstellen zu treffenden Auswahlentscheidung nicht nur auf die Bewertungen hinsichtlich der Leistungsbeurteilung, sondern auch der Befähigungsbeurteilung abzustellen. Eine Beförderungsauswahl regelmäßig allein auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung finde in § 8 Abs. 1 Satz 2 BG LSA keine Grundlage. Dementsprechend sei der Kläger der statt seiner beförderten Regierungsamtsrätin Regine I vorzuziehen gewesen. Die Pflicht zur Bestenauslese habe der Beklagte damit schuldhaft verletzt. Hieraus folge der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch in dem ausgeurteilten Umfange.

Gegen dieses Urteil richtet sich die mit Beschluss vom 17. Juni 2005 (Az.: 3 L 264/02) vom seinerzeit zuständigen 3. Senat des beschließenden Gerichtes zugelassene Berufung des Beklagten.

Er trägt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen vor: Der Kläger wäre auch bei einer vom Verwaltungsgericht als rechtmäßig angesehenen Beförderungspraxis in den Beförderungsrunden im Juli 2000 und Dezember 2000 nicht berücksichtigt worden. Insofern sei die Kausalität, die der geltend gemachte Schadensersatzanspruch voraussetze nicht gegeben. Bei einer Beförderungspraxis, die die Leistungsbeurteilung als erstrangiges, die Befähigungsbeurteilung als zweitrangiges Kriterium und die Wartezeit als drittrangiges Kriterium eingestuft hätte, wären in der Beförderungsrunde im Juli 2000 die Regierungsamtsrätinnen D und E für die beiden Beförderungsämter berücksichtigt worden, da diese gegenüber den anderen Regierungsamtsräten F, G, H, I und dem Kläger die besten Leistungs- und Befähigungsbeurteilungen aufgewiesen hätten. In der Beförderungsrunde im Dezember 2000 wäre zunächst die Regierungsamtsrätin F mit der besten Leistungsbeurteilung zum Zuge gekommen. Für die verbleibende Beförderungsmöglichkeit im Dezember 2000 hätten nach der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung der Kläger und die Beamten G und H gleich aufgelegen. In diesem Falle wäre als drittrangiges Kriterium die Wartezeit herangezogen worden, die bei den Regierungsamtsräten G und H deutlich länger sei als bei dem Kläger.

Der Zeitpunkt der Übertragung eines nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO bewerteten Dienstpostens sei vorliegend nicht von Bedeutung, da dieser allenfalls für das Kriterium der Wartezeit von Belang sei. Primär und sekundär sei auf die Leistungs- und Befähigungsbeurteilung abzustellen. Herr G habe sich im Jahre 1993 um einen Dienstposten beworben, der ihm zum 1. April 1994 nach Durchführung eines Auswahlverfahrens im Wege der Versetzung übertragen worden sei. Seit diesem Zeitpunkt nehme er diesen Dienstposten, der nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO bewertet sei, wahr. Herr H habe sich im Jahre 1992 um den Dienstposten im ehemaligen Referat (...) "(...)" beworben, welcher ihm nach Durchführung eines Auswahlverfahrens nach vorheriger Abordnung zum 1. Januar 1993 übertragen worden sei. Dieser sei mit Beginn der Aufstellung der Dienstpostenpläne nach A 13 BBesO bewertet worden.

Die Verkürzung der so genannten Wartezeiten bei den Bediensteten F und H sei gemäß § 10 Abs. 5 Satz 6 LVO LSA wegen der langjährig guten Leistungen beider Beamten erfolgt. Die Verkürzung sei durch das Personalreferat zugelassen worden. Hierzu sei jeweils ein Vermerk angefertigt worden, der sich in den Personalakten der beiden Bediensteten befinde.

Die Beurteilungen der hier maßgeblichen Beamten seien auch berücksichtigungsfähig, da nicht rechtsfehlerhaft. Im Hinblick auf die Beurteilungszeiträume der hier maßgeblichen Regelbeurteilungen der Bediensteten werde darauf hingewiesen, dass gemäß Ziffer 3 der Beurteilungsrichtlinie vom 15. März 1999 (MBl. LSA, S. 448) alle Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 BBesO alle drei Jahre zu einem Stichtag zu beurteilen gewesen seien. Da es an einer Bestimmung für die Vergangenheit gefehlt habe, sei er - der Beklagte - bei der Erstellung von Regelbeurteilungen wie folgt verfahren: Habe der Beurteilungszeitraum der letzten dienstlichen Beurteilung vor dem 1. Januar 1997 geendet, sei dieser Termin für den Beginn des neuen Beurteilungszeitraumes gewählt worden; habe der Beurteilungszeitraum der letzten dienstlichen Beurteilung demgegenüber nach dem 1. Januar 1997 geendet, habe sich der Beurteilungszeitraum der neu zu erstellenden Beurteilung nach der neuen Beurteilungsrichtlinie entsprechend verkürzt. Mit dieser Verfahrensweise seien doppelte Beurteilungen vermieden worden. Hiervon ausgehend erklärten sich die teilweise divergierenden Beurteilungszeiträume der hier für die Beförderungsämter in Betracht gekommenen Beamten. Indes seien die Beurteilungszeiträume in der Regel nur unwesentlich kürzer als 36 Monate. Lediglich in Bezug auf den Beurteilungszeitraum der Regierungsamtsrätin D sei ein Vergleich zunächst erschwert, der sich indes durch die Einbeziehung der vorherigen Beurteilung der Bediensteten beheben lasse. Diese habe den Zeitraum vom 1. März 1995 bis 18. Februar 1999 umfasst und laute auf "sehr gut (1,19)", was eine Spitzenbewertung darstelle. Im Übrigen erläutert der Beklagte im Einzelnen die differierenden Zeitpunkte, unter denen die dienstlichen Beurteilungen schlussgezeichnet und eröffnet wurden.

Bei den hier maßgeblichen Beamten handele es sich entgegen der klägerischen Ansicht auch um "potentielle Mitbewerber" des Klägers, die mangels Ausschreibung eines bestimmten Dienstpostens durch ihn - den Beklagten - bei seiner Auswahlentscheidung im Juli und im Dezember 2000 insgesamt hätten einbezogen werden müssen, weil sie alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllt und Dienstposten innegehabt hätten, die nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO bewertet worden seien. Dass der Kläger sich erfolgreich um einen ausgeschriebenen Dienstposten beworben habe, ziehe insoweit nicht automatisch einen Beförderungsanspruch nach sich. Sofern sich der Kläger auf die so genannte Leitungsvorlage vom 13. Juni 2001 berufe, habe die Randbemerkung des seinerzeitigen Staatssekretärs keine Auswirkung auf die Beförderung des Klägers im Juli 2001, auf die sich diese Leitungsvorlage bezogen habe, gehabt.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichtes A-Stadt vom 26. August 2002 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen,

den Beklagte überdies zu verpflichten, ihm - dem Kläger - Schadensersatz in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO und Besoldungsgruppe A 13 BBesO ab 1. Februar 2000 bis 30. Juni 2000 zu zahlen.

Zur Begründung führt der Kläger aus:

Von einer Klageerweiterung könne zum jetzigen Zeitpunkt keine Rede sein, denn er habe für das Berufungsverfahren lediglich seinen ursprünglichen Klageantrag in Erinnerung gebracht. Durch das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg seien ihm - dem Kläger - Schadensersatzansprüche für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001, jedoch nicht schon ab 1. Februar 2000 zuerkannt worden.

Die Leitungsvorlage vom 13. Juni 2001 betreffe Fördermaßnahmen im Jahre 2001, in welcher auch er - der Kläger - genannt sei. Diese Leitungsvorlage belege, dass er die Voraussetzungen zu einer Beförderung seit dem 1. Februar 2000 erfülle. Aus dieser Leitungsvorlage ergebe sich des Weiteren, dass der seinerzeitige Staatssekretär sich für eine Beförderung einer Beamtin des höheren Dienstes zur Regierungsdirektorin eingesetzt habe, was zugleich einen Zusammenhang zwischen einem Beförderungsvorgang der Besoldungsgruppe A 13 BBesO mit einer Beförderung zu der Besoldungsgruppe A 15 BBesO dokumentiere. Wenn auch der Vorschlag des Staatssekretärs, eine Beförderung des Klägers noch im Juni 2001 zu verhindern, habe vermieden werden können, zeige die Leitungsvorlage die "Beeinflussungen von interessierter Seite, die einer Bestenauslese des Beamtengesetzes" widersprächen. Aus der Leitungsvorlage ergebe sich ferner, dass seine im Frühjahr 2001 geplante Beförderung aus unsachlichen Gründen unterblieben sei, so dass es erst zu einer Beförderung am 20. Juli 2001 gekommen sei. Während der Beklagte nunmehr auf sieben Beamte, die im Jahre 2000 für eine Beförderung in das Amt eines Regierungsoberamtsrates in Frage gekommen seien, verweise, sei in der Leitungsvorlage vom 22. November 2000 noch von neun Beamten der Besoldungsgruppe A 13 BBesO die Rede.

Der Beklagte habe in den Jahren 1999 bis 2001 keine Ausschreibung von Beförderungsdienstposten durchgeführt. Damit sei sein - des Klägers - Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt worden. Die Verletzung sei auch darin zu sehen, dass der Beklagte zwischen dem Jahr 2000 und mindestens bis zum 30. Juni 2001 keine der Beförderungsstellen nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO ausgeschrieben habe. Dies sei jedoch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BG LSA zwingend vorgeschrieben. Wenn im Übrigen die Stelle nicht ausgeschrieben werde, müsse der Dienstherr wenigstens alle für die betreffende Stelle infrage kommenden Beamten über das Auswahlergebnis unterrichten, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Übertragung des Beförderungsamtes erfüllten. Dies habe der Beklagte ebenfalls nicht getan.

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass er - der Kläger - anstelle der beförderten Frau I habe befördert werden müssen. Ihm sei der Beförderungsdienstposten mit Wirkung zum 1. August 1999 übertragen worden. Nach Ablauf einer Bewährungszeit von sechs Monaten hätte der Beklagte ihn deshalb zum 1. Februar 2000 zum Regierungsoberamtsrat befördern müssen. Es gebe aufgrund der Auswahlentscheidung des Beklagten zu seinen - des Klägers - Gunsten um den besagten Beförderungsdienstposten keine Beförderungskonkurrenz. Die durch den Beklagten konstruierte Konkurrenzsituation sei daher nur ein "Scheinproblem". Während er - der Kläger - im Wege eines Auswahlverfahrens auf den nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO bewerteten Dienstposten gelangt sei, sei "dies bei den jetzt ins Spiel gebrachten Beamtinnen und Beamten nicht erkennbar". Vielmehr führe der Beklagte undifferenziert sämtliche Regierungsamtsräte auf, die angeblich Anwärter für eine Beförderung zum Regierungsoberamtsrat gewesen seien. Deshalb sei von Belang, welche Dienstposten die vermeintlichen Beförderungsanwärter zwischen dem 1. August 1999 und dem 20. Juli 2001 innegehabt hätten und auf welche Weise sie auf diese Dienstposten gelangt seien. Es werde "als rechtsirrig angesehen", "diese vermeintlichen Beförderungsanwärter überhaupt als Beförderungskonkurrenten zu betrachten". Weiterhin sei zu klären, ob und zu welchem Zeitpunkt diese Beförderungsanwärter zwischenzeitlich befördert worden seien. Der Beklagte habe den Nachweis, ob sich die vermeintlichen Konkurrenten überhaupt durch Ausschreibung und danach erfolgter Auswahlentscheidung um einen Beförderungsdienstposten der Besoldungsgruppe A 13 BBesO beworben hätten, nicht erbracht.

Zur angeblichen Wartezeit fehle jegliche Begründung dafür, wieso bei den Beamten F und H die beamtenrechtliche Wartezeit um die Hälfte gekürzt worden sei. Die Behauptung des Beklagten zur Verkürzung der Wartezeit bei den Beamten F und H sei nicht nachvollziehbar. Der erhebliche Umfang der Verkürzung der Probezeit führe immerhin zu dem Ergebnis, dass der Beklagte behaupten könne, beide Bediensteten hätten gegenüber ihm - dem Kläger - vorgezogen werden müssen. Im Übrigen bestätige der Beklagte durch seine Ausführungen, dass zwei Beamte ohne Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens befördert und zwei weitere Beamte befördert worden seien, bei denen eine sechsmonatige Bewährung auf dem übertragenen höherwertigen Dienstposten nicht vorgelegen habe.

Eine Auswertung der Beurteilungen der Beamten D, E, F, G und H im Verhältnis zu ihm - dem Kläger - zeige, dass die Beurteilungen der anderen Beamten mit Mängeln behaftet seien, die es nicht erlaubten, sie zu seinem Nachteil zu verwerten. Diese Mängel lägen u. a. in den teilweise verkürzten Beurteilungszeiträumen und den Zeitpunkten der Beurteilungserstellung und Beurteilungseröffnung. Im Hinblick auf die verkürzten Beurteilungszeiträume der Regelbeurteilungen der vermeintlichen Konkurrenten sei darauf zu verweisen, dass nach den Beurteilungsrichtlinien vom 15. März 1999 Regelbeurteilungen einheitlich für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1999 zu erstellen gewesen seien. Für eine anderweitige Praxis bestehe kein Spielraum. Außerdem seien zum Teil Beurteilungsmerkmale nicht bewertet worden. Im Übrigen liege die dienstliche Beurteilung von Frau I nicht vor.

Schließlich stellt der Kläger schriftsätzlich folgende "Beweisanträge":

"der 1. Senat möge Beweis darüber erheben, dass sich keiner der von dem Beklagten als Konkurrenten bzw. Konkurrentinnen zum Kläger um die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO benannten Beamtinnen oder Beamten vor dem 1. Februar 2001 um einen ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten der Besoldungsgruppe A 13 BBesO beworben hatte",

"der 1. Senat möge Beweis darüber erheben, dass keine der von dem Beklagten für die Konkurrenten bzw. Konkurrentinnen zum Kläger um die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO vor dem 1. Februar 2001 erstellte dienstliche Beurteilung der benannten Beamtinnen oder Beamten, welche im Zeitpunkt des Beschlusses über die Zulassung der Berufung dem Oberverwaltungsgericht nicht vorgelegen haben, den rechtlichen Anforderungen der Regelungen über dienstliche Beurteilungen im Lande Sachsen-Anhalt entsprochen haben, so dass sie für einen Vergleich mit dem Kläger unverwertbar sind".

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Parteien, sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A bis B) und die beigezogene Gerichtsakte des Verwaltungsgerichtes A-Stadt in dem Verfahren 8 A 304/03 MD einschließlich der "Leistungsvorlage" des Beklagten vom 13. Juni 2001 verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet, die Anschlussberufung einstimmig für unbegründet und - wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

1. Zunächst war das Verfahren - deklaratorisch - gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen, als der Kläger seine Klage hinsichtlich des ursprünglich geltend gemachten Beförderungsanspruches und betreffend den Schadensersatzanspruch für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis zum 30. Juni 2000 erstinstanzlich zurückgenommen hatte.

Der Senat wertet die schriftsätzlichen Äußerungen des Klägers vom 14. Dezember 2001 als Erklärung der Rücknahme seines Begehrens auf Beförderung, welches er noch mit seiner Klageschrift vom 31. März 2001 und seinem Begründungsschriftsatz vom 31. Mai 2001 geltend gemacht hatte. Für Prozesserklärungen gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB). Der Kläger hatte sich insofern zunächst nicht nur uneingeschränkt gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 6. März 2001, mit dem sein Beförderungsbegehren zurückgewiesen worden war, gewandt, sondern sein Beförderungsbegehren ausdrücklich zum Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahren gemacht. Auf die ausdrückliche richterliche Nachfrage vom 27. Juli 2001, ob er aufgrund seiner Ernennung zum Regierungsoberamtsrat die Klage nunmehr zurücknehme, hatte sich der Kläger diese Entscheidung noch mit Schriftsätzen vom 1. und 18. August 2001 offen gehalten. Auf nochmalige verwaltungsgerichtliche Nachfrage, ob er die Klage zurücknehme, erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2001 indes, dass er zwar das "Klageverfahren fortsetze", er im Hinblick auf seine Beförderung seinen bisherigen Klageantrag "umstelle" und sein Klagebegehren nur noch auf den zuvor schon geltend gemachten Schadensersatzanspruch beschränke. Hierzu hat der Kläger auf Seite 2 [unten] des vorbezeichneten Schriftsatzes unter Bezugnahme auf die Nachfrage des Verwaltungsgerichtes betreffend eine Klagerücknahme ausgeführt, dass er keinen Grund sehe, auf den geltend gemachten Schadensersatz zu verzichten. Hieraus ist zugleich unmissverständlich zu schließen, dass der Kläger sein Beförderungsbegehren nicht weiter verfolgen wollte und er insoweit - konkludent - im Hinblick auf die gerichtliche Anfrage seine Klage zurücknimmt.

Ebenso wertet der Senat den zur Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten und nunmehr auf den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 beschränkten Sachantrag als - konkludente - Erklärung der Rücknahme seines Begehrens auf Schadensersatz für den Zeitraum vom 1. Februar 2000 bis 30. Juni 2000. Denn der Kläger hatte noch mit seiner Klageschrift vom 31. März 2001 und den weiteren Schriftsätzen vom 31. Mai 2001 und 14. Dezember 2001 auch für diesen Zeitraum Schadensersatz geltend gemacht, jedoch sein Klagebegehren letztlich reduziert und auf den ausgeurteilten zeitlichen Umfang beschränkt.

Da beide Erklärungen über die teilweise Rücknahme der Klage vor Stellung der Sachanträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfolgten, bedurften die Prozesserklärungen zu ihrer Wirksamkeit nicht gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Einwilligung des Beklagten.

Mit der partiellen Rücknahme der Klage ist das Verfahren in dem vorbezeichneten Umfange unmittelbar beendet (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren, soweit es infolge der Rücknahme beendet wurde, zwar nicht eingestellt. Dies ist indes unschädlich, da der Einstellung des Verfahrens lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1990 - Az.: 4 NB 17.90 -; NVwZ 1990, 60, Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 92 Rn. 3 [m. w. N.]). Die - deklaratorische - Einstellung des Verfahrens im Umfange der Klagerücknahme war im Berufungsverfahren nachzuholen; einer Feststellung darüber, dass das erstinstanzliche Urteil gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO (teilweise) wirkungslos geworden sei, bedurfte es nicht, da über das zurückgenommene Klagebegehren durch das Verwaltungsgericht - naturgemäß - nicht entschieden wurde.

2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 8. Kammer - vom 26. August 2002 über das damit erstinstanzlich allein verbliebene Klagebegehren des Klägers ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht unter Aufhebung seiner Bescheide vom 18. Januar 2001 und 6. März 2001 verurteilt, den Kläger im Wege des Schadensersatzes wegen verspäteter Beförderung für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob ihm zum 1. Juli 2000 das Amt eines Regierungsoberamtsrates (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) übertragen worden wäre.

Der vom Kläger begehrte Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener bzw. verspäteter Beförderung setzt voraus, dass die Behörde, wenn sie den Fehler im Auswahlverfahren vermieden hätte, voraussichtlich zugunsten des Anspruchstellers entschieden hätte. Um dies zu beurteilen, hat das Gericht zu ermitteln, wie die Behörde voraussichtlich ohne den Rechtsverstoß entschieden hätte. Es hat die Konkurrenz der Schadensersatz fordernden Partei mit den anderen Bewerbern um das Beförderungsamt - insbesondere mit demjenigen, dem das Beförderungsamt übertragen worden ist - nachzuzeichnen. Erst wenn feststeht, dass kein anderer Bewerber hätte vorgezogen werden dürfen, kommt Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung in Betracht (so - zum Vorstehenden - ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - Az.: 2 C 29.01 -, NVwZ-RR 2002, 855 [m. w. N.]).

Unter Anlegung der vorstehenden Maßstäbe ist im vorliegenden Verfahren nicht davon auszugehen, dass der Kläger in der ersten (Juli 2000) oder in der zweiten Beförderungsrunde (Dezember 2000) voraussichtlich befördert worden wäre. Insbesondere ist hiernach nicht anzunehmen, dass kein anderer Bewerber dem Kläger hätte vorgezogen werden dürfen.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen; die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können daher grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (so BVerwG in ständiger Rechtsprechung, etwa: Urteil vom 28. Oktober 2004 - Az.: 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147 [m. w. N.]). Während der Begriff der fachlichen Leistung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG auf die Arbeitsergebnisse des Beamten bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, auf Fachwissen und Fachkönnen abzielt und mit dem Begriff der Befähigung die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung umschrieben werden, erfasst der Begriff der Eignung im engeren Sinne Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. April 2004 - Az.: 1 BvR 838/01 u. a. -, NJW 2004, 1935; BVerwG, a. a. O. [m. w. N.]). Die Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte obliegt dabei der -gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren - Beurteilung des Dienstherrn (so BVerwG, a. a. O. [m. w. N.]).

Der Beamte hat demgemäß gegenüber dem Dienstherrn bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (so in ständiger Rechtsprechung: BVerwG, zuletzt Urteil vom 17. August 2005 - Az.: 2 C 36.04 -, zitiert nach juris.web [m. z. N.]). Das gilt auch dann, wenn der Dienstherr Beförderungsstellen nicht ausschreibt, sondern - etwa im Rahmen eines erstellten Konzeptes - die Stellenbesetzung vorzunehmen beabsichtigt (siehe hierzu: BVerwG, a. a. O.). Ein - in diesem Sinne - Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (so genannter Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. hierzu: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 9. Juli 2002 - Az.: 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und vom 24. September 2002 - Az.: 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - Az.: 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]). Indes hat ein Beamter keinen Anspruch darauf hat, befördert oder in ähnlicher Weise beruflich gefördert zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 - Az: 6 C 32/85 -, Buchholz 236.1 § 31 SG Nr. 21 [m. w. N.]). Eine schuldhafte Verletzung des sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebenden Verbotes, das berufliche Fortkommen eines Berufssoldaten oder Beamten ohne rechtlichen Grund zu behindern, vermag insoweit lediglich einen Anspruch des Betroffenen auf Schadensersatz in Geld zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987, a. a. O.). Im Übrigen ist selbst im Falle der etwaigen Schaffung einer weiteren Planstelle erneut eine Auswahlentscheidung zu treffen mit der Folge, dass allenfalls ein Neubescheidungsanspruch bestehen kann (vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. August 2003, a. a. O.; Urteil vom 28. Oktober 2004 - Az.: 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (etwa: Urteil vom 21. August 2003, a. a. O., m. w. N.) entspricht es dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten Beurteilungen, wobei der Dienstherr im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen hat, dass die Beamten grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden, da die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das innegehabte Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten dient. Zwar hindert das Fehlen wirksamer dienstlicher Beurteilungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht die Durchführung eines Stellenbesetzungsverfahrens. Gleichwohl sind von der Behörde die eignungs-, leistungs- und befähigungsrelevanten Merkmale des Bewerbers zu ermitteln, die einen Vergleich nach den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG ermöglichen (vgl.: BVerwG, a. a. O.).

Da die Auswahlentscheidung bei der Beförderung den Grundsatz der Bestenauslese zu beachten hat und zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen ist, dürfen der Bewerberauswahl für die Besetzung eines öffentlichen Amtes daher nur Kriterien zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen, also solche, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Anderen Kriterien darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 17. August 2005, a. a. O. [m. w. N.]).

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe hätte sich der Beklagte bei Vermeidung des - in dem Beschluss des beschließenden Gerichtes über die Zulassung der Berufung vom 17. Juni 2005 (Az.: 3 L 264/02), auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, bezeichneten - Auswahlfehlers voraussichtlich nicht zugunsten des Klägers entschieden. Denn die Nachzeichnung der Konkurrenz des Klägers mit den anderen Bewerbern um das hier streitige Beförderungsamt führt nicht zu der Feststellung, dass der Beklagte keinen anderen Bewerber hätte vorziehen dürfen.

In der ersten Beförderungsrunde (Juli 2000) waren vorliegend zwei Stellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (gehobener Dienst), nämlich zwei Ämter als Regierungsoberamtsräte zu besetzen gewesen; Entsprechendes gilt für die zweite Beförderungsrunde im Dezember 2000. Die jeweilige Besetzung sollte im Wege einer Auswahlentscheidung nach Maßgabe des vom Beklagten erstellten Förderkonzeptes erfolgen, ohne dass die zu besetzenden Stellen ausgeschrieben werden sollten. Dies ist - entgegen der klägerischen Ansicht - rechtlich nicht zu erinnern. Die Ausschreibung einer Beförderungsstelle ist von Gesetzes wegen nicht zwingend. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BG LSA sind nämlich die Bewerber nur im Falle der Einstellung durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Demgegenüber regelt § 23 BG LSA, dass - wie hier - Beförderungen lediglich nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BG LSA vorzunehmen sind; eine Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 Satz 1 BG LSA erfolgt gerade nicht (ständige Rechtsprechung des beschließenden Gerichtes, etwa: Beschluss vom 7. April 2006 - Az.: 1 M 55/06 - und Beschluss vom 15. Mai 2006 - Az.: 1 M 84/06 -). Auch aus dem Gebot des Art. 33 Abs. 2 GG lässt sich eine allgemeine Ausschreibungspflicht nicht herleiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1978 - Az.: 6 P 6.76 -, BVerwGE 56, 324; OVG LSA, Beschluss vom 19. Januar 2006 - Az.: 1 M 493/05 -). Dies begegnet letztlich auch keinen rechtlichen Bedenken, denn - wie bereits eingangs ausgeführt - der Beamte hat gegenüber dem Dienstherrn bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung auch dann, wenn der Dienstherr Beförderungsstellen nicht ausschreibt, sondern - etwa im Rahmen eines erstellten Konzeptes - die Stellenbesetzungen (Beförderungen) vorzunehmen beabsichtigt (so in ständiger Rechtsprechung: BVerwG, zuletzt Urteil vom 17. August 2005 - Az.: 2 C 36.04 -, zitiert nach juris.web [m. z. N.]).

Aus dem Vorstehenden folgt des Weiteren, dass - entgegen der Auffassung des Klägers - für die im Rahmen der Beförderungsrunden zu besetzenden Stellen ohne deren Ausschreibung alle Beamten in die Auswahlentscheidung einzubeziehen sind, die die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung zum Regierungsoberamtsrat (BesGr. A 13 BBesO) erfüllen. Dies dient der Wahrung des sog. Bewerbungsverfahrensanspruches sämtlicher Beamter, die die Beförderungsvoraussetzungen erfüllen und mithin befördert werden könnten. Aus ihnen ist nach den beschriebenen Leistungsgrundsätzen derjenige auszuwählen, dem die Stelle bzw. das Amt übertragen werden soll. Soweit der Kläger einwendet, in diesem Zusammenhang könnten nur ausdrückliche Bewerbungen berücksichtigt werden und nur diese "Bewerber" genössen den Bewerbungsverfahrensanspruch, ist dem nicht zu folgen. Der Kläger verkennt dabei, dass mangels Ausschreibung einer bestimmten Stelle dem potenziellen Bewerberkreis regelmäßig die Kenntnis eines Stellenbesetzungs- und Beförderungsverfahrens verborgen bleibt und dem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Leistungsgrundsatz bei beabsichtigten Beförderungen ohne Durchführung einer Ausschreibung anderweitig nicht Rechnung getragen werden könnte. Im Gegenteil würde die vom Kläger offenbar bevorzugte Verfahrensweise eine mögliche willkürliche Beförderungspraxis eher ermöglichen oder gar fördern. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren, in denen die Bewerberauswahl nicht mittels Ausschreibung, sondern nach zuvor erstellten Konzepten erfolgen sollte, auf den Kreis von Beamten abgestellt, die die Beförderungsvoraussetzungen formell erfüllt haben (vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. August 2005, a. a. O.). Auch im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass der Dienstherr im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen hat, dass die Beamten grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden und die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das innegehabte Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten dient (vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. August 2003, a. a. O.). Der Kläger verkennt insoweit, dass es sich bei der Wortschöpfung des sog. Bewerbungsverfahrensanspruches nicht um einen rechtstechnischen Begriff, insbesondere nicht um ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal handelt. Bewerber um ein Amt sind mithin auch solche Beamte, die für ein nicht ausgeschriebenes Beförderungsamt in Frage kommen, weil sie die für die Verleihung des bestimmten Amtes erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Für die hier zu besetzen gewesenen und nicht ausgeschriebenen Stellen mit der Verleihung des Amtes eines Regierungsoberamtsrates (BesGr. A 13 BBesO, gehobener Dienst) waren daher neben dem Kläger jedenfalls die weiteren seinerzeitigen Regierungsamtsräte (BesGr. A 12 BBesO) D, E, F, G, H und I in die Auswahlentscheidung einzubeziehen, da sie die rechtlichen, vor allem die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (vgl. § 10 LVO LSA) zum bzw. im Zeitpunkt der jeweiligen Auswahlentscheidung im Juli und Dezember 2000 für eine Beförderung zum Regierungsoberamtsrat erfüllten. Gegenteiliges ist weder seitens des Klägers dargelegt, noch anderweitig für den Senat ersichtlich. Insbesondere stand ausweislich der vorliegenden Unterlagen und den seitens des Klägers nicht (näher) angegriffenen Darlegungen des Beklagten einer Beförderung der vorbezeichneten, jedenfalls derjenigen Beamten, die dem Kläger - wie nachfolgend ausgeführt wird - unter Leistungsgesichtspunkten vorziehen gewesen wären, kein Beförderungshindernis gemäß § 10 Abs. 3 LVO LSA entgegen. Danach ist eine Beförderung grundsätzlich nicht zulässig während der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres seit der Anstellung, vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung und vor Feststellung der Eignung für einen höherwertigen Dienstposten in einer Probezeit von einem halben Jahr. In diesem Zusammenhang kommt es vorliegend - entgegen der klägerischen Ansicht - nicht entscheidungserheblich darauf an, ob diese Beamten (Konkurrenten) wie der Kläger ihre seinerzeitigen Dienstposten im Wege einer Ausschreibung bzw. eines Auswahlverfahrens übertragen erhalten haben. Die (dienst-)rechtlichen, insbesondere die laufbahnrechtlichen Vorschriften stellen in Bezug auf die Beförderungsreife nicht darauf ab, aus welchen Gründen oder aufgrund welcher Umstände ein Beamter die Voraussetzungen, an die das Gesetz die Möglichkeit einer Beförderung knüpft, erfüllt. Des Weiteren erfüllen die vorbezeichneten Beamten neben dem Kläger die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 LVO LSA, wonach Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind (§ 2 Abs. 6 LVO LSA), nicht übersprungen werden dürfen. Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 LVO LSA sind regelmäßig alle Ämter einer Laufbahn, die - wie hier - in der Besoldungsordnung A aufgeführt sind, zu durchlaufen. Sämtliche der vorgenannten Beamten, die um die vier Ämterstellen eines Regierungsoberamtsrates (BesGr. A 13 BBesO) konkurrierten, waren zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung Regierungsamtsräte (BesGr. A 12 BBesO).

Unter leistungsgerechter Einbeziehung der vorbezeichneten Beamten in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wäre der Kläger im Hinblick auf die im Rahmen der ersten Beförderungsrunde (Juli 2000) zu verleihenden zwei Beförderungsämter nicht zu befördern gewesen, weil die seinerzeitigen Regierungsamtsrätinnen D und E nicht nur hätten vorgezogen werden dürfen, sondern bei Vermeidung von Rechtsfehlern sogar hätten vorgezogen werden müssen.

Nach Maßgabe der - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten Beurteilungen der Beamten und des Klägers unter Außerachtlassung des in dem Beschluss des beschließenden Gerichtes vom 17. Juni 2005 (Az.: 3 L 264/02) bezeichneten Auswahlmangels war von einem deutlichen Leistungsvorsprung der seinerzeitigen Regierungsamtsrätinnen D und E gegenüber dem Kläger auszugehen. Die Beamtin D wurde in ihrer - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - letzten Regelbeurteilung vom 19./29. Mai 2000 über den Beurteilungszeitraum vom 19. Februar 1999 bis 31. Dezember 1999 mit der Leistungsbeurteilung "A" (übertrifft die Leistungserwartungen in außergewöhnlichem Maße) und der Befähigungsbeurteilung "A" (besonders stark befähigt) beurteilt sowie die Beamtin E in ihrer letzten Regelbeurteilung vom 18./19. Mai 2001 über den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1999 mit der Leistungsbeurteilung "B" (übertrifft die Leistungserwartungen erheblich) und einer Befähigungsbeurteilung von "A". Demgegenüber wurde der Kläger ausweislich seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 10. Mai 2000 betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1999 mit der Leistungsbeurteilung von lediglich "C" (übertrifft die Leistungserwartungen) und einer Befähigungsbeurteilung von "B" (stark befähigt) beurteilt, mithin um wenigstens eine Notenstufe, gegenüber der Leistungsbeurteilung der Regierungsamtsrätin D sogar zwei vollen Notenstufen schlechter. Von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung kann aber beim Unterschied von einer vollen Notenstufe einer Gesamtbewertung nicht mehr gesprochen werden (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 10. November 1993 - Az.: 2 ER 301.93 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 50). Ungeachtet des Umstandes, dass - wie bereits ausgeführt - die Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der -gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren - Beurteilung des Dienstherrn obliegt, ist der Leistungsvorsprung der mit dem Kläger konkurrierenden Beamtinnen so groß, dass eine andere Auswahlentscheidung als zugunsten der damaligen Regierungsamtsrätinnen D und E dem Grundsatz leistungsgerechter Einbeziehung von konkurrierenden Beamten nicht gerecht würde, insbesondere ermessensfehlerhaft wäre.

Entgegen der Auffassung des Klägers kam es in diesem Zusammenhang der leistungsgerechten Einbeziehung in die Auswahlentscheidung nicht darauf an, ob - wie der Beklagte dargelegt hat - die Beamtinnen D und E bereits einen höherwertigen, also hier einen nach der Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Dienstposten innegehabt haben und unter welchen Umständen ihnen dieser übertragen worden war. Die Einstufung des Dienstpostens, den der Beamte im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innehat, stellt nämlich kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar. Zwar sind bei der Beurteilung des Leistungsvermögens eines Beamten und seiner voraussichtlichen Bewährung in einem höheren Amt die Anforderungen in den Blick zu nehmen, die sein Dienstposten stellt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Inhaber höherwertiger Dienstposten leistungsstärker sind als Inhaber niedriger bewerteter Dienstposten. Die unterschiedliche Einstufung der Dienstposten von Bewerbern rechtfertigt nicht, von einem Leistungsvergleich zwischen ihnen abzusehen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 17. August 2005, a. a. O.). Demzufolge stände die Beförderung des Inhabers eines höherwertigen Dienstpostens ohne Bewerberauswahl allenfalls dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang, wenn der Beförderungsdienstposten seinerseits aufgrund einer Bewerberauswahl in Anwendung des Leistungsgrundsatzes vergeben worden ist (so: BVerwG, Urteil vom 17. August 2005, a. a. O.). Ein solches (Besetzungs-)Verfahren hat der Beklagte indes weder seinerzeit gewählt, noch hat es dies - unter Vermeidung des in dem Beschluss vom 17. Juni 2005 (Az.: 3 L 264/02) bezeichneten Auswahlfehlers - hiernach in Aussicht gestellt. Nach der vorbezeichneten Rechtsprechung ist der Dienstherr auch nicht gezwungen, von einem weiteren Auswahlverfahren unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes abzusehen, sondern hat lediglich die in seinem Ermessen liegende Möglichkeit, von einem weiteren bzw. erneuten Auswahlverfahren keinen Gebrauch zu machen. Zudem bleibt es hiernach dem Dienstherrn unbenommen, einen bestimmten höherwertigen Dienstposten - nach Leistungsmaßstäben - zu besetzen, gleichwohl von der Zuordnung einer Planstelle unter Zugrundelegung eines bestimmten Amtes im statusrechtlichen Sinne und damit letztlich von der Übertragung eines bestimmten Beförderungsamtes - zunächst - abzusehen (vgl. insoweit auch § 46 Abs. 1 BBesG). Eine im Zusammenhang mit der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens in Anwendung des Leistungsgrundsatzes durchgeführte Bewerberauswahl kann danach ein erneutes Auswahlverfahren zur Vergabe des Beförderungsamtes nur dann entbehrlich machen, wenn das zu vergebende Beförderungsamt dem (im Auswahlverfahren besetzten) konkreten Beförderungsdienstposten entspricht. Die Entscheidung des Dienstherrn über das Absehen von einem erneuten Auswahlverfahren dürfte zudem auch davon abhängen, inwieweit das Anforderungsprofil des Dienstpostens und die Anforderungen an den Inhaber unverändert geblieben sind. Hieran gemessen vermag der Senat weder festzustellen, dass in den zur Überprüfung stehenden Beförderungsrunden ein Beförderungsamt zur Vergabe anstand, das dem vom Kläger besetzten Dienstposten entsprochen hat bzw. zugeordnet war, noch dass der Dienstherr an einem erneuten Auswahlverfahren rechtlich gehindert gewesen sein könnte.

Dementsprechend bedurfte es keiner (weiteren) Sachverhaltserforschung, insbesondere keiner Beweiserhebung (siehe "Beweisantrag" Nr. 1) darüber, dass sich keiner der von dem Beklagten als Konkurrenten zum Kläger um die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO benannten Beamten vor dem 1. Februar 2001 um einen ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten der Besoldungsgruppe A 13 BBesO beworben hatte.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang Einwendungen gegen die vorbezeichneten dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen D und E erhebt, vermag er damit nicht durchzudringen.

Die Beurteilung der Beamtin D widerspricht dem hier für die Beurteilung maßgeblichen Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt und des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (künftig: Beurteilungsrichtlinie 1999) vom 15. März 1999 (MBl. LSA S. 448) nicht deshalb, weil sich der Beurteilungszeitraum lediglich über den Zeitraum vom 12. Februar 1999 bis 31. Dezember 1999 erstreckt. Die Beurteilungsrichtlinie 1999 trat gemäß ihrer Nr. 25 mit ihrer Veröffentlichung am 16. April 1999 in Kraft; gleichzeitig traten die Vorgängerregelungen außer Kraft. Ziffer 3 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinie 1999 bestimmt, dass Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 alle drei Jahre zu einem Stichtag zu beurteilen sind, wobei Ziffer 3 Satz 3 der Beurteilungsrichtlinie 1999 den Beurteilungsstichtag mit jeweils dem 1. Juni bestimmt. Ziffer 22 der Beurteilungsrichtlinie 1999 gab vor, dass die Regelbeurteilungen erstmals zum 1. Juni 1999 abzugeben sind. Übergangsvorschriften enthält die Beurteilungsrichtlinie 1999 nicht.

Hieraus folgt zunächst, dass zum 1. Juni 1999 für den bezeichneten Personenkreis Regebeurteilungen zu fertigen waren, hiernach zum 1. Juni 2002 über einen Beurteilungszeitraum zwischen dem 1. Juni 1999 und dem 1. Juni 2002. Entsprechendes gilt für die nachfolgenden Drei-Jahres-Zeiträume. Welcher Zeitraum indes der - nach der Beurteilungsrichtlinie 1999 erstmals - zum 1. Juni 1999 zu erstellenden Regelbeurteilung zugrunde zu legen ist, regelt die Beurteilungsrichtlinie 1999 nicht, zumindest nicht eindeutig bzw. klar. Nicht zu Unrecht verweist der Kläger in diesem Zusammenhang zwar auf den in Ziffer 3 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinie 1999 bestimmten Zeitrahmen. Aus der Formulierung "sind alle drei Jahre zu einem Stichtag zu beurteilen" wird - wie soeben ausgeführt - der Beurteilungszeitraum regelmäßig zu erschließen sein. Dies ist jedoch nicht in jedem Fall zwingend, etwa wenn Beamte erst innerhalb dieses Drei-Jahres-Zeitraumes den Dienstherrn oder die Behörde wechseln, ohne bislang der Beurteilungsrichtlinie 1999 unterfallen gewesen, gleichwohl nach anderen Beurteilungsrichtlinien (regel-)beurteilt worden zu sein. Dass dieser Beamte nach der Beurteilungsrichtlinie 1999 über einen schon (regel-)beurteilten Zeitraum nochmals zu regelbeurteilen wäre, ist weder sachlich zwingend oder geboten, noch der Beurteilungsrichtlinie 1999 (vgl. insoweit gerade Ziffer 3 Satz 2) zu entnehmen. Dafür besteht letztlich auch kein Anlass, weil unter Leistungsgesichtspunkten im Falle eines damit ausnahmsweise "abgekürzten" Regelbeurteilungszeitraumes gegebenenfalls auf die vorangegangene Regelbeurteilung des Beamten zurückgegriffen werden kann. Im Wesentlichen nicht anders verhält es sich für den - vorliegenden - Fall, dass der nach der Beurteilungsrichtlinie 1999 erstmals zum 1. Juni 1999 zu beurteilende Beamte bereits nach den am 16. April 1999 außer Kraft getretenen Beurteilungsrichtlinien beurteilt wurde und sich der betreffende Beurteilungszeitraum gleichsam in den vom Kläger angegebenen Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1999 "erstreckt". Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu erinnern, dass der Beklagte bei der erstmals zum 1. Juni 1999 nach der Beurteilungsrichtlinie 1999 zu erstellenden Regelbeurteilung mangels einer Übergangsbestimmung in der Beurteilungsrichtlinie 1999 zur Vermeidung "doppelter" Beurteilungen gewisser, nämlich derselben Zeiträume, bereits beurteilte Zeiträume nicht erneut regelbeurteilt, sondern den nunmehrigen Regelbeurteilungszeitraum zeitlich hieran anschließen lässt.

Dementsprechend ist der Beklagte auch verfahren, insbesondere lässt sich dies anhand der vorliegenden Regelbeurteilungen der hier maßgeblichen Beamten feststellen. Dass der Beklagte dabei - gleichmäßig - den regelmäßigen Regelbeurteilungszeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1999 bestimmte, ist ebenso wenig rechtlich zu erinnern, selbst wenn hierin eine - wegen der Übergangszeit - einmalige Abweichung von der Beurteilungsrichtlinie 1999 zu sehen sein sollte. Der Dienstherr ist nämlich einerseits innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen weitgehend frei, Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen durch Richtlinien festzulegen. Dabei kann er entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse in den einzelnen Verwaltungsbereichen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, eine Notenskala aufstellen und festlegen, welchen Begriffsinhalt die einzelnen Notenbezeichnungen haben. Andererseits ist es angesichts dieser Gestaltungs- und Ermessensfreiheit um so bedeutsamer, dass der Dienstherr das gewählte Beurteilungssystem tatsächlich gleichmäßig auf alle Beamten anwendet, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können. Deshalb müssen die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - Az.: 2 C 7.99 -, Buchholz 232.8 § 18 RhPLBG Nr. 1, und Urteil vom 27. Februar 2003 - Az.: 2 C 16.02 -, Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 [jeweils m. w. N.]). Für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung kommt es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung indes nicht entscheidend auf den Wortlaut der Richtlinie an, denn Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen, sondern sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen (so BVerwG, Urteil vom 2. März 2000, a. a. O.). Hier hat der Beklagte ausweislich der vorliegenden Unterlagen und nach seinen Darlegungen, ohne dass dem der Kläger - substantiiert - entgegen getreten ist, das gewählte Beurteilungssystem gleichmäßig auf alle Beamten angewendet, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können. Insbesondere ist auch der Kläger über einen Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1999 regelbeurteilt worden. Dass die Beurteilungsmaßstäbe nicht gleich angewendet worden sind, insbesondere die beurteilenden Vorgesetzten ihrer Bewertung nicht denselben Begriffsinhalt der Noten zugrunde gelegt oder diese nicht mit demselben Aussagegehalt verwendet haben, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Bei dem gebotenen Leistungsvergleich zwischen den Beamten konnte der Beklagte dabei - die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume beachtend - ältere dienstliche Beurteilungen berücksichtigen, denn diese sind nicht lediglich Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung. Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003, a. a. O.). Sie können nämlich vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen negative oder - wie hier im Falle der Beamtin D - positive Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Derartige Äußerungen, insbesondere bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen, können vor allem, aber nicht nur bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003, a. a. O.). Insofern weist die vorangegangene Regelbeurteilung vom 18. Februar 1999 über die seinerzeitige Regierungsamtsrätin D über den Beurteilungszeitraum vom 1. März 1995 bis zum 18. Februar 1999 innerhalb der Beurteilungsbreite von sechs Stufen ("sehr gut" bis "ungenügend") das Gesamturteil von "sehr gut" (1,19) aus. Die daraus resultierende Feststellung und Bewertung des Beklagten, diese Beamtin sei unter Leistungsgesichtspunkten für das Amt eines Regierungsoberamtsrates besser geeignet als der Kläger, ist nach alledem nicht zu beanstanden. Der Kläger selbst macht auch nicht geltend, dass die Beamtin D im Leistungsvergleich allenfalls gleich oder gar schlechter zu bewerten sei.

Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen hinderte - wie bereits oben ausgeführt -selbst das Fehlen wirksamer dienstlicher Beurteilungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht die Durchführung eines Stellenbesetzungsverfahrens. Insoweit sind von der Behörde die eignungs-, leistungs- und befähigungsrelevanten Merkmale des Bewerbers zu ermitteln, die einen Vergleich nach den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG ermöglichen. Dementsprechend rechtfertigt sich im Hinblick auf die gebotene Nachzeichnung der Konkurrenzlage unter Berücksichtigung der Darlegungen des Beklagten zur Leistungsbewertung der Beamtin D, denen der Kläger in der Sache nicht (weiter) entgegen getreten ist, vorliegend nicht die Annahme, im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung sei der Kläger gegenüber der Beamtin D leistungsstärker oder auch nur im Wesentlichen gleich leistungsstark.

Ebenso wenig verstößt die Beurteilung der Beamtin E gegen die Beurteilungsrichtlinie 1999. Soweit der Kläger rügt, die Beurteilung vom 18./19. Februar 2001 sei nicht zeitnah zum Beurteilungszeitraum erstellt und eröffnet worden, vermag er damit nicht durchzudringen. Die Beurteilungsrichtlinie 1999 gibt einen Zeitpunkt, bis zu dem die Regelbeurteilung erstellt und bzw. oder eröffnet werden soll, nicht vor. Im Übrigen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Beurteilung der Beamtin derart "spät" erfolgt oder eröffnet worden ist, dass sich hieraus Rückschlüsse auf inhaltliche Mängel rechtfertigen. Solche werden auch vom Kläger nicht (näher) dargelegt. Die vorbezeichnete Regelbeurteilung ist auch - wie der Beklagte ausgeführt hat - von der Abteilung I des Beklagten schließlich "anerkannt" worden mit der Folge, dass das vom Kläger in Bezug genommene und zeitlich vor der hier maßgeblichen Beurteilung verfasste "Schriftstück vom 23. Januar 2001" gegenstandslos geworden war.

Nach alledem waren in der Beförderungsrunde Juli 2000 die seinerzeitigen Regierungsamtsrätinnen D und E dem Kläger unter Leistungsgesichtspunkten vorzuziehen, sie hätten dem Kläger gegenüber vorgezogen werden müssen, jedenfalls vorgezogen werden dürfen.

Auch im Hinblick auf die im Rahmen der zweiten Beförderungsrunde (Dezember 2000) zu verleihenden zwei Beförderungsämter wäre der Kläger bei leistungsgerechter Einbeziehung der noch verbleibenden Beamten des oben bezeichneten Bewerberkreises in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht zu befördern gewesen, weil die seinerzeitigen Regierungsamträte F und G zumindest hätten vorgezogen werden dürfen.

Nach Maßgabe der - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - auch hier aktuellsten Beurteilungen der Beamten und des Klägers unter Außerachtlassung des in dem Beschluss des beschließenden Gerichtes vom 17. Juni 2005 (Az.: 3 L 264/02) bezeichneten Auswahlmangels war von einem Leistungsvorsprung der seinerzeitigen Regierungsamtsräte F und G gegenüber dem Kläger auszugehen.

Die damalige Regierungsamtsrätin F wurde in ihrer - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - letzten Regelbeurteilung vom 20. November 2000/8. Januar 2001 über den Beurteilungszeitraum vom 28. Februar 1997 bis 31. Dezember 1999 mit der Leistungsbeurteilung "B" (übertrifft die Leistungserwartungen erheblich) und der Befähigungsbeurteilung "B" (stark befähigt) beurteilt sowie der damalige Regierungsamtrat G in seiner letzten Regelbeurteilung vom 25./29. Mai 2000 über den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1999 mit der Leistungsbeurteilung "C" (übertrifft die Leistungserwartungen) und einer Befähigungsbeurteilung von "B". Demgegenüber wurde der Kläger - wie schon ausgeführt - ausweislich seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 10. Mai 2000 betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1999 mit der Leistungsbeurteilung von "C" und einer Befähigungsbeurteilung von "B" beurteilt.

Damit wurde der Kläger gegenüber der Beamtin F bei der Leistungsbeurteilung um eine Notenstufe schlechter beurteilt. Auch im Hinblick darauf, dass - wie bereits ausgeführt - die Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der - gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren - Beurteilung des Dienstherrn obliegt, ist der Leistungsvorsprung der mit dem Kläger konkurrierenden Beamtin damit so groß, dass eine andere Auswahlentscheidung als zugunsten der damaligen Regierungsamtsrätin F dem Grundsatz leistungsgerechter Einbeziehung von konkurrierenden Beamten nicht gerecht würde, insbesondere ermessensfehlerhaft wäre. Jedenfalls ist hiernach nicht anzunehmen, dass der Beklagte die Beamtin nicht dem Kläger hätte vorziehen dürfen.

Auch der seinerzeitige Regierungsamtsrat G war nicht nur im Wesentlichen gleich wie der Kläger beurteilt, sondern besser. Zwar lauten die Gesamtbewertungen bei der jeweiligen Leistungs- und Befähigungsbeurteilung auf "C" bzw. "B". Indes wurden im Rahmen der Leistungsbeurteilung des Beamten G 6 der 17 Einzelmerkmale mit "B" bewertet, während im Rahmen der Leistungsbeurteilung des Klägers von 15 bewerteten Einzelmerkmalen lediglich 2 mit "B", 11 mit "C" und sogar 2 mit "D" bewertet wurden. Die nach der Beurteilungsrichtlinie 1999 vorgegebene Binnendifferenzierung der jeweiligen Gesamtbewertung ist vorliegend zu beachten, denn hierdurch sollen nach der maßgeblichen Einschätzung des Dienstherrn messbare und beachtliche Bewertungsunterschiede zum Ausdruck gebracht werden (vgl. insoweit: BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003, a. a. O.). Hiervon ausgehend kann bei einer besseren Bewertung von 5 der beim Kläger und dem Beamten G jeweils bewerteten 15 Einzelmerkmale um eine Notenstufe, in einem Falle sogar um zwei Notenstufen, nicht mehr von einer (nur) "im Wesentlichen" gleichen Beurteilung des Klägers und des Beamten G ausgegangen werden. Vielmehr wurde Letzterer nicht unwesentlich besser als der Kläger im Rahmen der Leistungsbeurteilung beurteilt.

Auch hier kam es - entgegen der Auffassung des Klägers - im Zusammenhang mit der leistungsgerechten Einbeziehung in die Auswahlentscheidung nicht darauf an, ob - wie der Beklagte dargelegt hat - die Beamten F und G bereits einen höherwertigen, also hier einen nach der Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Dienstposten innegehabt haben und unter welchen Umständen ihnen dieser übertragen worden war. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine vorstehenden, diesbezüglichen Ausführungen.

Soweit sich der Kläger gegen die Verkürzung der sog. Wartezeit zugunsten der Beamtin F wendet, vermag der Senat Rechtsfehler nicht zu erkennen. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 LVO LSA darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 einem Beamten in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes erst verliehen werden, wenn er eine Dienstzeit (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 3 LVO LSA) von zehn Jahren zurückgelegt hat. Die Oberste Dienstbehörde - hier der Beklagte - kann indes gemäß § 10 Abs. 5 Satz 6 LVO LSA Ausnahmen zulassen. Davon hat der Beklagte Gebrauch gemacht, ohne dass nach seinen Darlegungen, den vorliegenden Beurteilungen der Beamtin oder den klägerischen Anwürfen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von der "Verkürzung" der "Wartezeit" in ermessensfehlerhafter Weise oder gar willkürlich Gebrauch gemacht worden wäre und würde. Insbesondere bestätigt die vorangegangene dienstliche Beurteilung vom 27. Februar 1997 über die zumindest seit Anfang des Jahres 1994 bei dem Beklagten schon als Regierungsamtsrätin tätige Frau F, die auf "gut" (1,7) lautet, dass die vom Beklagten bescheinigten "langjährigen guten Leistungen" gegeben waren. Im Ergebnis nicht anders verhält es sich im Übrigen mit dem Kläger selbst, der erst zum 1. Mai 1992 unter Berufung auf das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsamtmann ernannt wurde und dessen "Wartezeit" von zehn Dienstjahren im Sinne von § 10 Abs. 5 Satz 1 und 3 LVO LSA mithin im Zeitpunkt der hier maßgeblichen Auswahlentscheidung im Dezember 2000 ohne eine entsprechende Verkürzung noch nicht abgelaufen gewesen wäre.

Soweit der Kläger auch in diesem Zusammenhang Einwendungen gegen die vorbezeichnete dienstliche Beurteilung der Beamten F erhebt, vermag er damit nicht durchzudringen. Dass die damalige Regierungsamtsrätin F nicht über einen Beurteilungszeitraum beginnend schon mit dem 1. Januar 1997, sondern erst ab dem 28. Februar 1997 beurteilt wurde, ist im Hinblick auf die bestehende Übergangszeit und eine bereits erfolgte Beurteilung der Beamtin mit Beurteilung vom 27. Februar 1997, die sich über einen Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 1996 bis 27. Februar 1997 erstreckt, aus den bereits ausgeführten Gründen rechtlich nicht als Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinie 1999 zu erinnern. Ungeachtet dessen führte eine solche "Verkürzung" des Beurteilungszeitraumes um knapp zwei Monate bei einem zeitlichen Beurteilungsumfang von 36 Monaten ebenso wenig zu einer unwirksamen Beurteilung der Beamtin wie zu einer mangelnden Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen der Beamtin einerseits und des Klägers andererseits. Soweit der Kläger auch hier die fehlende zeitnahe Erstellung und Eröffnung der Beurteilung der Beamtin rügt, ist diese Rüge aus den bereits dargelegten Gründen, auf die der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen verweist, unbegründet. Ebenso ist die Angabe der wahrgenommenen Aufgabengebiete nicht zu erinnern. Die Beurteilungsrichtlinie 1999 stellt in Ziffer 3 Satz 1 i. V. m. der Anlage 1 keine detaillierten Anforderungen auf, sondern lässt die Angabe der wahrgenommenen Aufgabengebiete, die diese prägenden Tätigkeiten und - soweit vorhanden - Sonderaufgaben, nebenamtliche Aufgaben und Nebentätigkeiten genügen. Dem genügt die hier maßgebliche dienstliche Beurteilung, da sie die Funktion der Beamtin als Sachbearbeiterin und die Aufgabengebiete inhaltlich hinreichend deutlich unter Angabe der organisatorischen Einbindung der Beamtin bezeichnet. Dass die am 20. November 2000 erstellte Beurteilung der Beamtin ihr am 14. Dezember 2000 und damit vor der Bestätigung der Beurteilung durch den nächsthöheren Vorgesetzten am 8. Januar 2001 eröffnet wurde, entspricht - wie der Kläger zutreffend ausführt - zwar nicht der Beurteilungsrichtlinie 1999, da nach deren Ziffer 19 Satz 1 der Erstbeurteiler dem Beamten die abgeschlossene Beurteilung zu eröffnen und zu erörtern hat. Abgeschlossen ist eine Beurteilung indes erst dann, wenn diese gemäß Ziffer 11 der Beurteilungsrichtlinie 1999 vom Erstbeurteiler unterschrieben und vom Zweitbeurteiler bestätigt oder geändert wurde. Gleichwohl führt dies vorliegend weder zur Unwirksamkeit noch zur Unverwertbarkeit der dienstlichen Beurteilung. Unabhängig davon, ob der Kläger derartige Rügen geltend machen kann, dienen Eröffnung wie Erörterung der Beurteilung nach Nr. 19 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinie 1999 dazu, dass sich der betreffende Beamte zu der Beurteilung äußern kann. Diese Gelegenheit hat die Beamtin F erhalten, ohne dass die Beurteilung hiernach durch den nächsthöheren Vorgesetzten als Zweitbeurteiler geändert wurde. Einer (nochmalige) Eröffnung der Beurteilung bedurfte es hiernach weder im Interesse der Beamtin noch im Interesse der Richtigkeit der dienstlichen Beurteilung. Jedenfalls ist unabhängig davon dem Beklagten - wie bereits oben ausgeführt - nicht die Möglichkeit genommen, selbst im Falle eines Verfahrensmangels die Leistungen der Beamtin, wie sie sich in der Sache unbestrittenermaßen aus der Beurteilung ergeben, dem Leistungsvergleich im Rahmen der Auswahlentscheidung zugrunde zu legen.

Selbst wenn im Übrigen einer der vorbezeichneten, dem Kläger vorzuziehenden Beamten nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, hätte der Beklagte den damaligen Regierungsamtsrat H dem Kläger vorziehen dürfen. Dieser und der Kläger sind unter Berücksichtigung des dem Beklagten zustehenden und von diesem im vorliegenden Verfahren dargelegten Gewichtungsspielraumes in ihren dienstlichen Beurteilungen sowohl hinsichtlich der Gesamtbewertungen der Leistungs- (jeweils mit "C") und Befähigungsbeurteilung (jeweils mit "B") als auch im Hinblick auf die Bewertung der Einzelmerkmale als im Wesentlichen gleich beurteilt anzusehen, so dass anhand der allein unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien kein Vorsprung zwischen beiden Beamten festzustellen ist. Gleichwohl hätte der Beklagte den damaligen Regierungsamtsrat H an Klägers statt befördern dürfen, da im Falle von nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten auf sachliche Hilfskriterien zurückgegriffen werden darf (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1996 - Az.: 2 B 73.96 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 52 [m. w. N.], Beschluss vom 10. November 1993 - Az.: 2 ER 301.91, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 50 zum Dienst- oder Lebensalter). Der Dienstherr kann insofern die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 10. November 1993, a. a. O. [m. w. N.]). Hiernach ist nicht zu erinnern, dass der Beklagte bei wesentlicher gleicher Beurteilungslage auf die "Wartezeit" bezogen auf die sog. Beförderungsreife abstellt, denn es handelt sich um ein mit dem Leistungsgrundsatz vereinbares sachliches Kriterium (vgl. insoweit: BVerwG, Urteil vom 25. August 1988 - Az.: 2 C 51.86 -, BVerwGE 80, 123), welches daran knüpft, dass ein bestimmter Beamter im Vergleich zu seinen Konkurrenten bei wesentlich gleicher Beurteilung länger auf seine Beförderung hat zuwarten müssen. Ein solches Zeitmoment ist nicht anders zu bewerten als das Dienst- oder gar Lebensalter eines Beamten, denn auch die Berücksichtigung der Dauer der Innehabung eines bestimmten der Beförderung vorausgehenden Amtes geht davon aus, dass die von einem in diesem Sinne dienstälteren Beamten in einem Amt typischerweise mitgebrachte umfassendere praktische Berufserfahrung für die nunmehr im Beförderungsamt zu erfüllenden Aufgaben im Rahmen der Leistungsbeurteilung berücksichtigt werden können (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. August 1988, a. a. O.).

Hiervon ausgehend hat der damalige Regierungsamtsrat H mit einer seit dem 29. August 1999 bestehenden Beförderungsreife gegenüber dem seit dem 1. Februar 2000 "beförderungsreifen" Kläger eine jedenfalls nicht unwesentlich längere Wartezeit vorzuweisen. Soweit sich der Kläger auch hier gegen die Verkürzung der sog. Wartezeit zugunsten des Beamten H wendet, vermag er damit - wie bereits ausgeführt - im Hinblick auf die dem Beklagten gemäß § 10 Abs. 5 Satz 6 LVO LSA eröffnete Möglichkeit nicht durchzudringen. Anhaltspunkte dafür, dass von der "Verkürzung" der "Wartezeit" in ermessensfehlerhafter Weise oder gar willkürlich Gebrauch gemacht worden wäre, sind auch hier weder dargelegt noch im Hinblick auf die vorliegenden Beurteilungen des Beamten, insbesondere auch vom 26. Februar 1999/10. März 1997 mit dem Gesamturteil "gut" (1,58), ersichtlich.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang Einwendungen gegen die letzte - im Auswahlzeitpunkt aktuellste - dienstliche Beurteilung des Beamten H erhebt, vermag er damit ebenso wenig durchzudringen. Dass der damalige Regierungsamtsrat H nicht über einen Beurteilungszeitraum beginnend schon mit dem 1. Januar 1997, sondern erst ab dem 27. Februar 1997 beurteilt wurde, ist im Hinblick auf die bestehende Übergangszeit und einer bereits erfolgten Beurteilung des Beamten mit Beurteilung vom 26. Februar 1999/10. März 1997, die sich über einen Beurteilungszeitraum vom 25. Januar 1996 bis 26. Februar 1997 erstreckt, aus den bereits dargelegten Gründen rechtlich nicht als Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinie 1999 anzusehen. Ungeachtet dessen führte auch hier aus den bereits vom Senat dargelegten Gründen eine solche "Verkürzung" des Beurteilungszeitraumes um knapp zwei Monate bei einem zeitlichen Beurteilungsumfang von 36 Monaten ebenso wenig zu einer unwirksamen Beurteilung des Beamten wie zu einer mangelnden Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen des Beamten einerseits und des Klägers andererseits. Soweit der Kläger auch hier die fehlende zeitnahe Eröffnung der Beurteilung des Beamten am 25. September 2000 rügt, ist diese Rüge aus den ebenfalls zuvor dargelegten Gründen, auf die der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen verweist, unbegründet. Hinreichend aussagekräftig ist ebenso die Angabe der vom Beamten H wahrgenommenen Aufgaben, da dessen Funktion als Sachbearbeiter sowie die wahrgenommenen Aufgabengebiete und die diese prägenden Tätigkeiten noch zureichend aussagekräftig beschrieben werden. Schließlich ist rechtlich nicht zu erinnern, dass in der Leistungsbeurteilung des Beamten H das Einzelmerkmal "Führungsverhalten" nicht bewertet wurde. Nach Ziffer 8 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinie 1999 können nicht beobachtete Merkmale gestrichen werden, also unbewertet bleiben.

Aus dem Vorstehenden folgt weiterhin: Sollte der damalige Regierungsamtsrat G - entgegen den Ausführungen des beschließenden Senates - unter Leistungsgesichtspunkten nicht besser, sondern in Bezug auf den Kläger nur im Wesentlichen gleich beurteilt worden sein, hätte der Beklagte ihn mittels des Hilfskriterium der Wartezeit gleichwohl dem Kläger vorziehen dürfen. Denn der Beamte G weist gegenüber dem Kläger eine deutlich längere "Wartezeit" auf. Während bei dem Kläger die sog. Beförderungsreife - wie dargelegt - seit dem 1. Februar 2000 bestand, lag sie bei dem Beamten G bereits seit dem 6. April 1997 vor.

Damit ist nicht festzustellen, dass in der zweiten Beförderungsrunde im Dezember 2000 kein anderer Konkurrent dem Kläger hätte vorgezogen werden dürfen.

Darauf, ob anstelle des Klägers zudem die damalige Regierungsamtsrätin I hätte befördert werden dürfen, kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an; ihrer dienstlichen Beurteilung(en) bedurfte es letztlich mithin nicht. Ebenso wenig kommt es vorliegend noch entscheidungserheblich darauf an, ob weitere Beamte, insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger angeführten neun Beamten in der Leitungsvorlage vom 22. November 2000, ihm gegenüber hätten vorgezogen werden dürfen.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich zudem, dass es keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung, insbesondere keiner Beweiserhebung (siehe "Beweisantrag" Nr. 2) darüber bedarf, dass keine der von dem Beklagten vor dem 1. Februar 2001 erstellte dienstliche Beurteilung für die Konkurrenten des Klägers um ein Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO, welche im Zeitpunkt des Beschlusses über die Zulassung der Berufung dem Oberverwaltungsgericht nicht vorgelegen haben, den rechtlichen Anforderungen der Regelungen über dienstliche Beurteilungen im Lande Sachsen-Anhalt entsprochen haben, so dass sie für einen Vergleich mit dem Kläger unverwertbar sind. Unabhängig davon, dass der "Beweisantrag" nicht nur unsubstantiiert ist und das Beweismittel nicht bezeichnet sowie überdies eine Rechtsfrage zum Gegenstand hat, die vom beschließenden Senat selbst zu beantworten ist und daher einer "Beweiserhebung" nicht zugänglich ist, folgt aus den vorstehenden Ausführungen des Senates, dass die vorliegenden Beurteilungen der hier allein maßgeblichen Konkurrenten des Klägers ohne rechtliche Bedenken zur Grundlage eines Leistungsvergleiches gemacht werden konnten.

Soweit sich der Kläger auf die "Leitungsvorlage" des Beklagten vom 13. Juni 2001 bezieht, vermag dies seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das dienstinterne Schreiben befasst sich nicht mit den hier maßgeblichen Beförderungsrunden im Jahre 2000, sondern mit möglichen Beförderungsmaßnahmen im Jahr 2001. Dass sich daraus ergebe, dass der Kläger seit dem 1. Februar 2000 die Voraussetzungen für eine Beförderung zum Regierungsoberamtsrat erfülle, ist aus den vorstehenden Gründen, nach denen andere Beamte dem Kläger in den Auswahlverfahren von Juli und Dezember 2000 haben vorgezogen werden dürfen, rechtlich ohne weiteren Belang. Im Übrigen belegt der Vermerk - entgegen den klägerischen Angaben - nicht, dass bereits im Frühjahr des Jahres 2001 Beförderungen haben durchgeführt werden sollen; vielmehr ist in der Vorlage, die überdies erst im Juni 2001 erstellt wurde, stets nur von Maßnahmen im Jahr 2001 die Rede. Ebenso wenig lässt sich der Vorlage ein greifbarer Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Kläger aus sachwidrigen Gründen bei den hier streitbefangenen Beförderungsrunden im Jahre 2000 nicht befördert worden wäre. Unabhängig davon folgt aus den vorstehenden Ausführungen des Senates, dass der Kläger insoweit aus sachlichen Gründen nicht hätte befördert werden dürfen bzw. müssen. Ungeachtet dessen ist der Kläger kurzzeitig nach Erstellung der Leitungsvorlage vom 13. Juni 2001 - trotz der vom Staatssekretär geäußerten Bedenken - zum Regierungsoberamtsrat befördert und zum 1. Juli 2001 in eine entsprechende Planstelle eingewiesen worden.

3. Die Anschlussberufung (§ 127 VwGO) des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

Soweit der Kläger seinen "ursprünglichen" Klageantrag dahin, ihm Schadensersatz in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO und Besoldungsgruppe A 13 BBesO bereits ab 1. Februar 2000 bis 30. Juni 2001 zu zahlen, "in Erinnerung ruft", legt der Senat das Begehren gemäß § 88 VwGO als Klageerweiterung aus. Der Kläger hat nämlich - wie bereits eingangs ausgeführt - im Hinblick auf den zur Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten und auf den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 beschränkten Sachantrag seine weitergehende Klage für den Zeitraum vom 1. Februar 2000 bis 30. Juni 2000 mit den bezeichneten Rechtswirkungen zurückgenommen. Das nunmehrige (erneute) Begehren stellt sich damit gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO als dem Grunde nach statthafte Erweiterung des im erstinstanzlichen Verfahren zur Entscheidung gestellten Klagebegehrens dar. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass nur der Beklagte Berufung eingelegt hat, denn eine in schlüssiger Weise erklärte Anschlussberufung ist gemäß § 127 Abs. 2 VwGO zulässig, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht zugestellt wurde (vgl. zur Klageerweiterung als Anschlussberufung etwa: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. November 2005 - Az.: 2 LB 4/05 -, ZFSH/SGB 2006, 109; VGH Hessen, Urteil vom 25. Januar 2005 - Az.: 2 UE 2890/04 -, zitiert nach juris.web; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. April 1999 - Az.: 9 S 2529/97 -, zitiert nach juris.web; BayVGH, Urteil vom 12. August 1998 - Az.: 3 B 94.3497 -, zitiert nach juris.web).

Das auf Schadensersatzleistung wegen Nicht-Beförderung gerichtete (Klage-)Begehren bereits für den Zeitraum ab 1. Februar 2000 bleibt indes ohne Erfolg.

Die Klage ist im Hinblick auf den insoweit erweiterten Teil bereits unzulässig, denn ihr steht infolge der Rücknahme dieses Klagebegehrens im erstinstanzlichen Verfahren die in diesem Umfange damit einhergehende Unanfechtbarkeit und Bestandkraft des seinerzeit zunächst noch angefochtenen Bescheides des Beklagten vom 18. Januar 2001 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 6. März 2001 entgegen.

Unabhängig davon hätte das insoweitige Schadensersatzbegehren auch in der Sache keinen Erfolg. Die Klage wäre insoweit schon deshalb unbegründet, weil in der Zeit vom 1. Februar 2000 bis zum Juni 2000 seitens des Beklagten - wie der Kläger selbst ausführt - keine Beförderungen unter Verleihung des Amtes eines Regierungsoberamtsrates vorgenommen wurden. Der Kläger hat im Übrigen keinen Anspruch darauf (gehabt), unabhängig davon in dem vorbezeichneten Zeitraum zum Regierungsoberamtsrat befördert zu werden.

Ein Beamter hat nämlich keinen Anspruch darauf hat, befördert oder in ähnlicher Weise beruflich gefördert zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 - Az: 6 C 32/85 -, Buchholz 236.1 § 31 SG Nr. 21 [m. w. N.], und Urteil vom 27. Februar 2003 - Az.: 2 C 16.02 -, Buchholz 237.6 § 8 NdSLBG Nr. 10). Unabhängig vom Vorstehenden gilt: Bevor das Leistungsprinzip gemäß Art. 33 Abs. 2 GG überhaupt zum Tragen kommt, darf gemäß § 49 Abs. 1 LHO (entspricht § 49 BHO) eine Beförderung nur vorgenommen werden, wenn eine besetzbare Planstelle haushaltsrechtlich zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, so obliegt es der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, welchem von ihm entsprechend bewerteten Dienstposten er die Planstelle zuordnet und zu welchem Zeitpunkt er die Planstelle besetzt (so BVerwG in ständiger Rechtsprechung, etwa: Entscheidung vom 21. September 2005 - Az.: 2 A 5.04 -, zitiert nach juris.web; Urteile vom 29. April 1982 - Az.: 2 C 26.80 -, BVerwGE 65, 253, und vom 31. Mai 1990 - Az.: 2 C 16.89 -, Buchholz 237.6 § 14 NdsLBG Nr. 1) oder ob er den Dienstposten unbesetzt lässt (vgl.: BVerwG, a. a. O., und Urteil vom 22. Juli 1999 - Az.: 2 C 14.98 -, Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3). Diese Entscheidung erfolgt grundsätzlich allein in Wahrnehmung öffentlicher Interessen und berührt keine eigenen Rechte einzelner Beamter (vgl.: BVerwG, Entscheidung vom 21. September 2005, a. a. O., Urteile vom 24. Januar 1991 - Az.: 2 C 16.88 -, BVerwGE 87, 310, vom 25. April 1996 - Az.: 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112, und vom 22. Juli 1999 - Az.: 2 C 14.98 -, a. a. O.). Diese Grundsätze gelten für die Dienstpostenbewertung ebenso wie für die Zuordnung der Planstellen zu den Dienstposten; auch hier entscheidet der Dienstherr im öffentlichen Interesse etwa über die qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben. Ein Beamter besitzt demzufolge insoweit grundsätzlich keine subjektiven Ansprüche (BVerwG in ständiger Rechtsprechung, etwa: Entscheidung vom 21. September 2005, a. a. O. [m. w. N.]). Dass der Beklagte bzw. Dienstherr des Klägers von seinem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hätte, ist weder seitens des Klägers (substantiiert) dargelegt noch für den Senat anderweitig ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

6. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.

7. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt gemäß §§ 72 Nr. 1, 71 Abs. 1 GKG (in Kraft getreten am 1. Juli 2004 als Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I, S. 718, n. F.) aus §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 13, 14 GKG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung (a. F.). Die Höhe des Streitwertes ergibt sich aus §§ 13 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 lit. a) und Abs. 5, 14 GKG a. F. (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - Az.: 2 C 36.04 -, zitiert nach juris.web), wobei der Senat die Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO nach Maßgabe der 2. BesÜV für den hier insgesamt - wieder - streitbefangenen Zeitraum vom 1. Februar 2000 bis zum 30. Juni 2001 zugrunde gelegt hat.

Ende der Entscheidung

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