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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 18.08.2009
Aktenzeichen: 1 L 40/09
Rechtsgebiete: BBesG, BeamtVG, BeamtVÜV, GG


Vorschriften:

BBesG § 30 Abs. 1 S. 1
BBesG § 30 Abs. 1 S. 2
BeamtVG § 12a
BeamtVG § 14 Abs. 1
BeamtVG § 14 Abs. 4 S. 1
BeamtVG § 14 Abs. 4 S. 2
BeamtVG § 14 Abs. 5 S. 1
BeamtVG § 14 Abs. 5 S. 3
BeamtVG § 14 Abs. 5 S. 4
BeamtVG § 55 Abs. 1
BeamtVG § 55 Abs. 2 S. 1
BeamtVÜV § 2 Nr. 7
BeamtVÜV § 2 Nr. 9
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 5
1. Es unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass § 12a BeamtVG bestimmt, dass Zeiten nach § 30 BBesG nicht ruhegehaltfähig sind.

2. Dies gilt auch, soweit § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) BeamtVG beim Zusammentreffen von gesetzlicher Altersrente und Versorgungsbezügen auf § 12a BeamtVG i. V. m. § 30 BBesG rekurriert.

3. Bei der Ermittlung der Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG gelten auch die Vorschriften des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG über die Mindestversorgung. Auf diese Weise wird von Gesetzes wegen sichergestellt, dass die Gesamtversorgung des Beamten ausnahmslos zumindest das Niveau der beamtenrechtlichen Mindestversorgung erreicht und damit in jedem Falle dem Gebot der amtsangemessenen Versorgung nach Art. 33 Abs. 5 GG genügt.

4. § 14 Abs. 5 Satz 3 und 4 BeamtVG bzw. § 2 Nr. 9 Satz 3 und 4 BeamtVÜV finden keine Anwendung, wenn beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG mit einer Rente nach Anwendung des § 55 BeamtVG die Versorgung das nach § 14 Abs. 1 BeamtVG erdiente Ruhegehalt nicht übersteigt. Denn nur für diesem Fall ordnet § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG bzw. § 2 Nr. 9 Satz 1 BeamtVÜV an, dass die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung ruht (Fortführung von: OVG LSA, Beschluss vom 2. März 2006 - Az.: 1 L 7/05 -).

5. Eine analoge Anwendung der Vorschriften scheidet aus. Weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 33 Abs. 5 GG gebieten eine andere Auslegung.


Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Ruhensanordnung gemäß § 55 BeamtVG, soweit seine Versorgungsbezüge in Höhe des erdienten Ruhegehaltes im Sinne von § 14 Abs. 1 BeamtVG betroffen sind.

Der am (...) geborene Kläger war von (...) bis (...) als Grenzbeamter und von (...) bis (...) als Volkspolizist in der ehemaligen DDR tätig. Er diente in der Zeit vom (...) bis (...) im Angestelltenverhältnis sowie seit dem (...) zuletzt im Range eines Polizeihauptmeisters (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) als Polizeibeamter im Dienste des Landes Sachsen-Anhalt und wurde nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit Ablauf des (...) in den Ruhestand versetzt.

Ausweislich des Einzelberichtes des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR vom (...) an das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt war der Kläger in der Zeit vom (...) bis zur Auflösung des Ministeriums für Staatssicherheit als inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit (IMS) erfasst. Der Bericht enthielt mehrere Unterlagen, so etwa die handschriftliche Schweigepflichterklärung des Klägers vom (...) sowie handschriftliche Berichte und Niederschriften über mündliche Berichte des Klägers. Der letzte Nachweis datiert vom (...). Seine diesbezügliche Tätigkeit räumte der Kläger ausweislich eines Vermerks des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom (...) im Rahmen einer Anhörung über seine weitere Verwendung als Beamter im Wesentlichen ein.

Mit Bescheid vom 17. September 2001 über die Festsetzung der Versorgung nach dem BeamtVG setzte das seinerzeitige Regierungspräsidium A-Stadt die ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Klägers auf 10 Jahre und 363 Tage fest und ermittelte den Ruhegehaltssatz gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG mit 20,63 v. H. Der maßgebliche Ruhegehaltssatz wurde gemäß § 14 (Abs. 4 Satz 1) BeamtVG auf 35 v. H. festgesetzt.

Mit Beginn des 1. Oktober 2006 erhielt der Kläger ausweislich des Rentenbescheides der Deutschen Rentenversicherung vom 28. Juni 2006 eine monatliche gesetzliche Altersente in Höhe von 831,59 €.

Mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 12. Juli 2006 erließ die Beklagte daraufhin gemäß § 55 BeamtVG eine Ruhensregelung, mit der ab dem 1. Oktober 2006 das Ruhegehalt bis zu dem Betrag von 365,14 € ruhend gestellt wurde. Zur Ermittlung dieses Betrages legte die Beklagte das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit 2.343,77 € sowie den Familienzuschlag und zwei ruhegehaltfähige Stellenzulagen mit einem Gesamtbetrag der Dienstbezüge in Höhe von 2.618,24 € zugrunde. Diesen Betrag multiplizierte die Beklagte mit dem Anpassungsfaktor von 0,98375 und berechnete auf Basis dieses Produktes in Höhe von 2.575,69 € das erdiente Ruhegehalt bei einem Ruhegehaltsatz von 20,63 v. H. mit 531,36 € sowie die amtsabhängige Mindestversorgung bei dem Ruhegehaltssatz von 35 v. H. mit 916,38 €. Als Mindestruhegehalt wurde das amtsunabhängige Mindestruhegehalt in Höhe von 1.196,44 € zugrunde gelegt. Hiervon rechnete die Beklagte gemäß § 55 BeamtVG die an den Kläger geleistete Altersrente von 831,30 € ab und stellte die über den Betrag von 365,14 € hinausgehenden Versorgungsbezüge ruhend. Des Weiteren stellte die Beklagte diesem Betrag die im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erdiente Versorgung in Höhe von 531,36 € gegenüber und stellte fest, dass die Restversorgung in Höhe von 356,14 € die erdiente Versorgung gemäß § 531,36 € nicht übersteige, so dass die erweiterte Ruhensregelung des § 14 Abs. 5 BeamtVG (§ 2 Nr. 9 BeamtVÜV) keine Anwendung finde.

Gegen den Bescheid vom 12. Juli 2006 legte der Kläger am 27. Juli 2006 mit der Begründung Widerspruch ein, er habe einen Anspruch darauf, jedenfalls das erdiente Ruhegehalt in Höhe von 531,36 € zu erhalten. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2006 als unbegründet zurück, da § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) BeamtVG bei der Berechnung der fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit Zeiten nach § 12a BeamtVG ausschließe. Insoweit könne dem Kläger nicht ungeachtet des Rentenbezuges das erdiente Ruhegehalt belassen werden.

Hiergegen hat der Kläger mit dem am 13. Oktober 2006 bei dem Verwaltungsgericht Halle eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend machte: Er begehre nach wie vor die Erhöhung der Auszahlung der Versorgungsbezüge bis zur Höhe der erdienten Versorgung.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das daraus folgende Willkürverbot verlangten eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung. Dies sei bei § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) BeamtVG nicht der Fall. Hier erfolge eine Ungleichbehandlung von Beamten mit DDR-Vordienstzeiten und solchen ohne dieselben, die grundrechtsverletzend sei. Diese Regelung führe im Verhältnis zu Beamten, die ausschließlich Versorgungsbezüge erhielten, zu der mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Situation, dass Beamte mit gleich langer Dienstzeit im Beamtenverhältnis unterschiedlich bemessene Versorgung aus dieser geleisteten Beamtenzeit erhielten. Denn die Kürzung bewirke, dass der neben der Rente gewährte Versorgungsbetrag niedriger ausfalle als er Beamten nach dem erdienten Ruhegehaltssatz zustände. Der Dienstherr kürze damit die erdiente Versorgung wegen der vor dem Beamtenverhältnis liegende Zeiten, die für eine Beamtenernennung selbst nicht hinderlich gewesen seien. Während die erworbenen Rentenansprüche unangetastet blieben, würde im Beamtenversorgungsrecht aufgrund der Abwertung von DDR-Vorverwendungen ein "Rentenstrafrecht" aufrecht erhalten. Beamte, die - wie er - nach den Personalüberprüfungen als "unbelastet" und damit würdig zur Berufung in ein Beamtenverhältnis eingestuft worden sein, würden damit benachteiligt. In seinem Falle führe die Entscheidung der Beklagten dazu, dass bei Nichtverbeamtung keinerlei Abstriche wegen seiner Grenztätigkeit und Tätigkeiten als Polizeivollzugsbeamter gemacht würden. Aufgrund der Verbeamtung erfahre er jedoch die Kürzung seiner Ansprüche. Diese Ungleichbehandlung sei nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Insofern sei die Neufassung des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) BeamtVG ein Akt gesetzlicher Willkür. Dies gelte auch im Hinblick auf die Übergangsvorschrift Nr. 4 zu § 19 BAT-Ost. Ob Tätigkeiten für das MfS bzw. Wehrdienst bei den Grenztruppen geleistet worden seien, sei für die Rentenhöhe tarifrechtlich belanglos. Im Hinblick auf die Verfassungskonformität von § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) BeamtVG komme man also nicht um die Prüfung umhin, ob die vom Gesetzgeber beabsichtigte Rechtswirkung des § 30 BBesG in der hier angegriffen Form in das Versorgungsrecht durchschlagen solle oder ob nunmehr durch die Auslegung des § 55 BeamtVG ein Effekt entstehe, der ihn - den Kläger - benachteilige und der durch den Gesetzgeber ursprünglich nicht beabsichtigt gewesen sei. Der Gesetzgeber habe mit den Regelungen im BeamtVG und dem BBesG lediglich eine Gleichbehandlung zwischen Angestellten und Beamten erreichen wollen. Bei ihm - dem Kläger - würden daher 31 Arbeitsjahre unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen zeige sich seine Ungleichbehandlung auch im Vergleich mit den Wahlbeamten. § 2 Abs. 1 BeamtVÜV regele nämlich, dass nach Anrechnung einer Rente im Sinne des § 55 BeamtVG mindestens ein Betrag in Höhe des in § 14 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BeamtVG zahlbar bleibe. Dies hätte ebenfalls beim Kläger Berücksichtigung finden müssen. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei ein Verstoß des §§ 55 BeamtVG gegen Art. 3 Abs. 1 GG auszumachen.

Schließlich verstoße die Regelung des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. lit. b) BeamtVG auch gegen die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Verpflichtung, für eine amtsangemessene Versorgung der Beamten zu sorgen. Außerdem gelte der hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Versorgungsbezüge dem Beamten auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge seines letzten Amtes zu berechnen seien. Durch § 55 BeamtVG würden gleichsam mittelbar die rentenrechtlich erworbenen Anwartschaften gekürzt. Daher sei unter Anwendung von § 14 Abs. 5 BeamtVG zu gewährleisten, dass er jedenfalls das erdiente Ruhegehalt weiterhin erhalte.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. September 2006 insoweit aufzuheben, als die Ruhensanordnung auch Teile seines erdienten Ruhegehaltes erfasst.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht: Die Regelung des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) BeamtVG sei sachgerecht und daher nicht verfassungswidrig. Es liege auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Beamtengruppen vor. § 14 Abs. 5 BeamtVG oder § 2 Nr. 9 BeamtVÜV seien vorliegend nicht anwendbar, da die Regelungen nur dann einschlägig seien, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG bzw. des § 2 Nr. 9 Satz 1 BeamtVÜV erfüllt seien. Dazu müsste das nach § 55 BeamtVG maßgebliche Restruhegehalt das erdiente Ruhegehalt übersteigen. Dies sei jedoch vorliegend gerade nicht der Fall.

Mit - dem Beklagten am 12. März 2009 zugestellten - Urteil vom 10. Februar 2009 hat das Verwaltungsgericht Halle unter Zulassung der Berufung den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. September 2006 aufgehoben, soweit auch ein Teil des durch den Kläger nach § 14 Abs. 1 BeamtVG erdienten Ruhegehalts zum Ruhen gebracht worden ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe zwar bei formaler Betrachtungsweise die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften der §§ 55, 12a BeamtVG, 30 Abs. 1 BBesG zutreffend angewandt. Bei dem im Rahmen des § 55 Abs. 2 BeamtVG gewonnen Ergebnis könne es allerdings nicht sein Bewenden haben. Denn hiernach würden bei dem Kläger nur solche Zeiten berücksichtigt, die nach dem Ende seiner Tätigkeit für das MfS lägen, was zu einem Ruhegehaltssatz von 23,40 v. H. führte. Wendete man diesen Satz auf die Bemessungsgrundlage (2.575,69 €) an, ergäbe sich eine Höchstversorgung von nur 602,71 € mit der Folge, dass im Falle des Klägers kein Ruhegehalt zu zahlen wäre. Der alleinige Rentenzahlbetrag des Klägers läge dann unterhalb der verfassungsrechtlich (Art. 33 Abs. 5 GG) gewährleisteten Mindestalimentation. Sie würde voraussichtlich nicht einmal das Existenzminimum decken, das sich nach den Vorschriften des SGB XII bestimme. § 55 BeamtVG sei nicht der Endpunkt der Versorgungsberechnung, sondern führe in Fällen wie dem hier zu entscheidenden zwangsläufig erneut zur Anwendung des § 14 Abs. 5 BeamtVG bzw. des inhaltsgleichen § 2 Nr. 9 BeamtVÜV. Vorliegend seien die Vorschriften des § 14 Abs. 5 Satz 3 und 4 BeamtVG anzuwenden, so dass dem Kläger zumindest das "erdiente Ruhegehalt" zahlbar bleibe. Zwar ziele § 14 Abs. 5 Satz 4 BeamtVG auf einen Fall von seinem Satz 1, aber damit ausdrücklich nur auf typische Fälle in der ehemaligen DDR, in denen lange Rentenzeiten kombiniert seien mit vergleichsweise kurzen Beamtendienstzeiten. In diesen Fällen solle die Zahlung des Mindestruhegehalts neben der Rente weitgehend eingeschränkt werden. Hingegen knüpfe der Wortlaut des Satzes 3 oder des Satzes 4 von § 14 Abs. 5 BeamtVG nicht an Satz 1 an. Vielmehr seien diese als allgemeine Regel, die über § 14 Abs. 5 BeamtVG hinaus griffen, zu verstehen oder müssten als eine auf einem Redaktionsversehen beruhende Wiederholung angesehen werden. Anderenfalls gebiete eine verfassungskonforme Auslegung die Anwendung dieser Norm auf den Fall des Klägers. Denn das teilweise Ruhen des "erdienten" Ruhegehalts des Klägers stelle sich als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 GG dar. Zwar dürfe der Gesetzgeber Fallgruppen bilden, insbesondere bei Massenerscheinungen auch zulässige Typisierungen vornehmen. Insofern begegne § 30 BBesG auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Gleichwohl könne diese Regelung nicht unbesehen auf das Versorgungsrecht übertragen werden. Der Grundsatz der amtsangemessenen Versorgung zwinge zu Differenzierungen im Rahmen des § 55 Abs. 2 BeamtVG. § 55 BeamtVG komme im Versorgungsrecht eine vollständig andere Funktion zu als § 30 BBesG im Besoldungsrecht, denn die Ruhensregelung greife in die Versorgung ein und stelle sich anders als § 30 BBesG im Besoldungsrecht nicht als Beschränkung einer Begünstigung dar. Die Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit genüge nicht, um den Eingriff in eine ordnungsgemäß erdiente Versorgung zu rechtfertigen und dem Kläger - bestenfalls - eine Versorgung in Höhe des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts zu gewähren. Der Eingriff in die erdiente Versorgung sei auch nicht erforderlich, um die Wirkung des § 12a BeamtVG zu sichern, da dem Kläger selbst für diesen Fall keine Vorteile für die Zeit der Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter oder für die Zeit davor zugewandt würden. Schließlich könne die Nichtanwendung des § 14 Abs. 5 Satz 4 BeamtVG nicht unter dem Gesichtspunkt des Abbaues von Privilegien gerechtfertigt werden. Die Ruhensregelung des § 55 Abs. 2 BeamtVG wäre ohne den § 14 Abs. 5 Satz 3 und 4 BeamtVG auch nicht systemkonform, denn sie würde in vielen Fällen demjenigen einen geringeren Zahlbetrag gewähren, der neben der beamtenrechtlichen Versorgung noch eine Rente erhalte, als demjenigen, der nur eine Beamtenversorgung erhalte.

Am 27. März 2009 hat die Beklagte gegen dieses Urteil bei dem Verwaltungsgericht Halle Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Der Kläger habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes keinen Anspruch darauf, dass ihm seine Versorgungsbezüge in Höhe des "erdienten" Ruhegehaltes neben der Regelaltersrente gezahlt werde. Das Verwaltungsgericht wende entgegen der Rechtsprechung des beschließenden Senates (Beschluss vom 2. März 2006, Az.: 1 L 7/05) § 14 Abs. 5 Satz 4 BeamtVG auf den Fall des Klägers an. Diese Regelung komme aber jedoch nur dann zum Tragen, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG zum Tragen kämen. Dies sei jedoch vorliegend gerade nicht der Fall, weil der nach Anwendung von § 55 BeamtVG festgesetzte Zahlbetrag das erdiente Ruhegehalt überschreite. Das teilweise Ruhen des "erdienten" Ruhegehaltes des Klägers sei auch nicht verfassungswidrig, denn die Gesamtversorgung des Klägers betrage wenigstens das amts(un)abhängige Mindestruhegehalt. Ebenso wenig stehe sich der stasibelastete Landesbeamte schlechter als ein Ebensolcher, der aus dem Dienst entfernt worden sei. Der aufgrund der Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der DDR entlassene Bedienstete erhalte auch nicht aufgrund einer Nachversicherung eine höhere Rente als der Beamte, der weiterbeschäftigt werde und eine Versorgung erhalte. Der Kläger habe während seiner Tätigkeit für das MfS eine nach jetzigen Maßstäben versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt, die auch rentenrechtlich berücksichtigt werde. Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass in den Fällen, in denen ein Stasimitarbeiter entlassen worden sei, häufig mit einer Rente zu rechnen sei, die höher ausfalle als die amtsunabhängige Mindestversorgung, sei nicht nachvollziehbar. Eine durchschnittliche Altersrente betrage bei Männern in den neuen Bundesländern monatlich 1.056,00 €, während sich die Mindestversorgung derzeit bereits auf 1.327,51 € monatlich belaufe. Im Übrigen sei auch die Mindestversorgung eine erdiente Versorgung aus dem Beamtenstatus. Ein Verstoß gegen die Versorgung aus dem zuletzt innegehabten Statusamt oder den Anspruch auf amtsangemessene Versorgung sei daher nicht festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteiles des Verwaltungsgerichtes Halle vom 10. Februar 2009 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt unter Ergänzung seines bisherigen Vorbringens zur Begründung im Wesentlichen aus: Entgegen der Auffassung der Beklagten weiche die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung des beschließenden Senates ab. Ein Fall der nur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a BeamtVG liege hier nicht vor. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass § 14 Abs. 5 Satz 4 BeamtVG lediglich auf "typische" Fälle in der ehemaligen DDR ausgelegt sei. Um einen solchen handele es sich jedoch vorliegend gerade nicht. Zutreffend weise das Verwaltungsgericht darauf hin, dass das teilweise Ruhendstellen des "erdienten" Ruhegehaltes einen Verstoß gegen Art. 3 GG darstelle. Entgegen der Auffassung der Beklagten gingen die Ausgangspunkte des Verwaltungsgerichtes auch nicht fehl, insbesondere sei es gerade nicht so, dass Beamten mit Stasibelastung die Mindestversorgung verbleibe. Insoweit schlage auch der angestellte Vergleich der Beklagten zwischen durchschnittlicher Altersrente und Mindestversorgung fehl. Die Ruhensregelungen der §§ 55, 12a BeamtVG, 30 BBesG griffen in die "erdiente" Versorgung und damit in die von Art. 33 Abs. 5 GG geschützte wohlverdiente Versorgung ein. § 28 BBesG federe die Wirkung des § 30 BBesG im Besoldungsrecht ab, während eine ähnliche Wirkung im BeamtVG nicht enthalten sei. Ohne die verfassungskonforme Anwendungen von §§ 14 Abs. 5 Satz 3 und 4 BeamtVG wäre ihm nach Anrechnung gar keine beamtenrechtliche Versorgung zu gewähren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A und B) verwiesen.

II.

1. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und - wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

2. Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 10. Februar 2009 gerichtete Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. September 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger mithin nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden und hier maßgeblichen Fassung werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in § 55 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten dabei gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Eine solche wird dem Kläger seit dem 1. Oktober 2006 in Höhe von monatlich 831,59 € gezahlt.

Für Ruhestandsbeamte gilt gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als Höchstgrenze der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG ergeben würde, wenn der Berechnung zum einen (lit. a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, sowie zum anderen (lit. b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a BeamtVG, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles zugrunde gelegt werden.

Da sich das Ruhegehalt im Falle des Klägers aus der Besoldungsgruppe A 9 BBesO berechnet, ist hiernach - wie auch in den angefochtenen Bescheiden erfolgt - bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zunächst von deren Endstufe in Höhe von 2.343,77 € auszugehen und das fiktive Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG zu berechnen.

Als ruhegehaltfähige Dienstzeit ist die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr (hier: (...)) bis zum Eintritt des Versorgungsfalles (hier: (...)) anzusetzen, mithin ein Zeitraum 43 Jahren und 26 Tagen. Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, sowie bei der Rente berücksichtigte Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles bestehen im gegebenen Fall nicht. Hingegen sind gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) BeamtVG Zeiten nach § 12a BeamtVG von der vorab ermittelten Zeit abzuziehen.

Gemäß § 12a BeamtVG in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden und hier maßgeblichen Fassung sind Zeiten, die nach § 30 BBesG für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt werden, nicht ruhegehaltfähig. Redaktionell überarbeitet, aber im Regelungsgehalt identisch bestimmen auch § 12a BeamtVG in der seit dem 12. Februar 2009 geltenden Fassung sowie § 2 Nr. 7 BeamtVÜV, dass Zeiten nach § 30 BBesG nicht ruhegehaltfähig sind. Zeiten, die nach § 30 BBesG in der seit dem 1. Juli 2002 geltenden und hier maßgeblichen Fassung für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt werden, sind u. a. Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit (Abs. 1 Satz 1). Dies gilt gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Im gegebenen Fall war der Kläger unbestrittenermaßen für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR tätig, und zwar - ohne dass der Kläger den insoweitigen Feststellungen der Beklagten entgegen getreten wäre - bis zur Auflösung desselben mit Ablauf des 31. März 1990. Da gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG auch Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind, unberücksichtigt bleiben müssen, ist hier als fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit lediglich die Zeit vom (...) bis zum bis zum Eintritt des Versorgungsfalles (hier: (...)) zugrunde zu legen, mithin ein Zeitraum von 11 Jahren und 183 Tagen. Der demgemäß berechnete Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 BeamtVG beträgt 20,63 v. H. (1,79575 x [11 + 183/365]).

Die Höchstgrenze, die sich ergäbe, wenn der Berechnung die fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (2.575,69 €) sowie die fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit mit einem daraus resultierenden Ruhegehaltssatz von 20,63 v. H. zugrunde gelegte werden, beliefe sich damit auf 531,36 €.

Damit hat es vorliegend jedoch - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes und des Klägers - nicht sein Bewenden. Vielmehr stellt § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG für die Berechnung der Höchstgrenze auf einen Betrag ab, der sich als Ruhegehalt ergeben würde, wenn der Berechnung die in lit. a) und b) bezeichneten Parameter zugrunde gelegt werden. Die Regelung bezieht sich damit nicht nur auf die Ruhegehaltsberechnung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 BeamtVG, sondern fordert gegebenenfalls die Berechnung des Ruhegehaltes nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 Satz 1 oder 2 BeamtVG, sofern die darin genannten Voraussetzungen infolge eines zu geringen fiktiven Ruhegehaltes vorliegen. D. h., bei der Ermittlung der Höchstgrenze gelten auch die vorbezeichneten Vorschriften über die Mindestversorgung (siehe auch: Fürst, GKÖD, Band I, Teil 3b, O § 55 Rn. 2; Plog/Wiedow/Lemhöfer/ Bayer, BBG/BeamtVG, § 55 BeamtVG Rn. 28; Kümmel/Ritter, BeamtVG, Band 4, § 55 Rn. 57; vgl. auch: Schütz/Maiwald, BeamtVG, § 55 Rn. 24 [a. E.]). Dies hat auch seinen guten Sinn, denn auf diese Weise wird - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes - von Gesetzes wegen sichergestellt, dass die Gesamtversorgung des Beamten ausnahmslos zumindest das Niveau der beamtenrechtlichen Mindestversorgung erreicht und damit in jedem Falle dem Gebot der amtsangemessenen Versorgung nach Art. 33 Abs. 5 GG genügt.

Dergestalt ist vorliegend auch die Beklagte verfahren. Da die fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 55 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG mit einem daraus resultierenden Ruhegehaltssatz von 20,63 v. H. hier sowohl das amtsbezogene Mindestruhegehalt im Sinne von § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG in Höhe von 916,38 € als auch das amtsunabhängige Mindestruhegehalt gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG in Höhe von 1.196,44 € unterschreitet, beträgt die Höchstgrenze im gegebenen Fall 1.196,44 €.

Da gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in § 55 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt werden, ist der Zahlbetrag durch die Substraktion der Rentenleistung (hier: 831,59 €) von der Höchstgrenze (hier: 1.196,44 €) zu ermitteln. Dieser beträgt im gegebenen Fall mithin 364,85 €. Dass die Beklagte in den hier angefochtenen Bescheiden den Zahlbetrag mit 365,14 € - geringfügig - höher angesetzt hat, mag partiell rechtwidrig sein, verletzt den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

§ 14 Abs. 5 Satz 3 und 4 BeamtVG findet - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes und des Klägers - vorliegend keine unmittelbare oder gar analoge Anwendung. Gleiches gilt für die Regelung des § 2 Nr. 9 Satz 3 und 4 BeamtVÜV. Soweit §§ 14 Abs. 5 Satz 4 BeamtVG, 2 Nr. 9 Satz 3 BeamtVÜV bestimmen, dass mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG zahlbar bleibt, gilt dies nur dann, wenn beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG mit einer Rente nach Anwendung des § 55 BeamtVG die Versorgung das nach § 14 Abs. 1 BeamtVG erdiente Ruhegehalt übersteigt. Denn nur für diesem Fall ordnet § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG bzw. § 2 Nr. 9 Satz 1 BeamtVÜV an, dass die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung ruht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf hingegen nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG zurückbleiben (§§ 14 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG, 2 Nr. 9 Satz 3 BeamtVÜV).

Die Gesamtregelung des § 14 Abs. 5 BeamtVG stellt - wie die weitgehend inhaltsgleiche Bestimmung der § 2 Nr. 9 BeamtVÜV - eine weitere Einschränkung bei der Gewährung einer Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 BeamtVG dar (vgl. insoweit übereinstimmend: Kümmel/Ritter, BeamtVG, § 14 Rn. 57, 58; Fürst, GKÖD, Teil 3a, Band I, O § 14 Rn. 71, 72; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, Band 2, § 14 BeamtVG Rn. 47, 49a, 51; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Gesamtausgabe B, Band 3, § 14 BeamtVG Rn. 21; siehe im Übrigen: OVG LSA, Beschluss vom 2. März 2006 - Az.: 1 L 7/05 -, veröffentlicht bei juris). Sinn und Zweck der Regelungen bestehen nämlich darin, den sich nach Anwendung von § 55 BeamtVG ergebenden Zahlbetrag an Versorgungsbezügen nochmals zu reduzieren, wenn und weil infolge einer späten Begründung des Beamtenverhältnisses die Gewährung einer Mindestversorgung auf eine Rentenleistung trifft, die nach der Regelung des § 55 BeamtVG dazu führte, dass trotz der verhältnismäßig kurzen Dienstzeit neben der Rentenleistung gleichwohl das (nahezu) ungekürzte Mindestruhegehalt zu gewähren wäre (vgl.: Ritter/Kümmel, a. a. O., Rn. 57; Fürst, a. a. O., Rn. 71; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a. a. O., Rn. 47; OVG LSA, a. a. O.).

Hieraus folgt zugleich, dass für eine weitere Reduzierung der Versorgungsbezüge dann kein Anlass besteht, wenn nach der Anwendung des § 55 BeamtVG - wie im gegebenen Fall - die Versorgung das erdiente Ruhegehalt gerade nicht übersteigt. Dementsprechend ist die erweiterte Ruhensregelung des § 14 Abs. 5 BeamtVG ebenso wenig anzuwenden wie § 2 Nr. 9 BeamtVÜV, wenn nach der Anwendung des § 55 BeamtVG die - verbleibende - Versorgung hinter der erdienten Versorgung zurückbleibt (vgl.: Ritter/Kümmel, a. a. O., Rn. 59; Fürst, a. a. O., Rn. 72; OVG LSA, a. a. O.). Findet jedoch eine weitere Reduktion der Versorgungsbezüge gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG oder § 2 Nr. 9 Satz 1 BeamtVÜV - wie im gegebenen Fall - nicht statt, besteht entgegen der Ansicht des Klägers und des Verwaltungsgerichtes kein Anspruch auf den Mindestzahlbetrag nach § 14 Abs. 5 Satz 4 oder § 2 Nr. 9 Satz 4 BeamtVG (siehe: Ritter/Kümmel, a. a. O., Rn. 59 [a. E.]; Fürst, a. a. O., Rn. 72 und 74; OVG LSA, a. a. O.). Es besteht nämlich im Hinblick auf den zuvor dargelegten Gesetzeszweck schlechterdings kein Anlass, den nach Anwendung des § 55 BeamtVG nicht durch § 14 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG oder § 2 Nr. 9 Satz 1 BeamtVÜV gekürzten Versorgungsbetrag zu erhöhen, zumal dies zu einer weder vom Gesetzgeber beabsichtigten noch sachlich zu rechtfertigenden Besserstellung des betreffenden Beamten gegenüber anderen unter die Regelung des § 55 BeamtVG fallenden Versorgungsempfängern führte. § 14 Abs. 5 Satz 3 und 4 BeamtVG sowie § 2 Nr. 9 Satz 3 und 4 BeamtVÜV sollen dem Versorgungsempfänger vielmehr nur dann den darin bezeichneten Mindestzahlbetrag sichern, wenn infolge der Anwendung der weitergehenden Ruhensregelung eine übermäßige Reduktion der Versorgungsbezüge drohte (vgl.: Ritter/Kümmel, a. a. O., Rn. 59 [a. E.], 60.5; Fürst, a. a. O., Rn. 74 ff. Plog/Wiedow/ Lemhöfer/Bayer, a. a. O., Rn. 48; OVG LSA, a. a. O.; vgl. auch: Schütz/Maiwald, BeamtVG, Band 1, § 14 Rn. 18). Eine solche weitere Reduzierung der Versorgungsbezüge des Klägers nach § 14 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG erfolgt vorliegend indes gerade nicht.

Eine "allgemeine Regel" des Beamtenversorgungsrechtes (siehe Seite 8 [unten] f. der Urteilsabschrift) ist in § 14 Abs. 5 Satz 4 BeamtVG damit ebenso wenig zu sehen wie in § 2 Nr. 9 Satz 4 BeamtVÜV.

Da bei der Ermittlung der Höchstgrenze im Sinne von § 55 Abs. 2 BeamtVG - wie bereits ausgeführt - auch die Vorschriften des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG über die Mindestversorgung gelten und damit sichergestellt ist, dass die Gesamtversorgung des Beamten ausnahmslos zumindest das Niveau der beamtenrechtlichen Mindestversorgung erreicht, besteht schon - ungeachtet der Frage der rechtlichen Zulässigkeit überhaupt - kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung von § 14 Abs. 5 Satz 3 BeamtVG bzw. § 2 Nr. 9 Satz 3 BeamtVÜV. Denn deren Regelungsziel, dass die Summe aus Versorgung und Rente nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG zurückbleiben darf, wird bereits durch § 55 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG i. V. m. § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG selbst erreicht. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes ist daher vorliegend gerade nicht davon auszugehen, dass dem Kläger unter Anwendung des § 55 Abs. 2 BeamtVG "gar keine beamtenrechtliche Versorgung nach Anrechnung zu gewähren wäre" (siehe Seite 13 der Urteilsabschrift).

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass ebenso die analoge Anwendung von § 14 Abs. 5 Satz 4 BeamtVG bzw. § 2 Nr. 9 Satz 4 BeamtVÜV ausscheidet. Für eine weitergehende Begünstigung der nicht von § 14 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG oder § 2 Nr. 9 Satz 1 BeamtVÜV betroffenen Beamten - nicht zuletzt im Hinblick auf die hiervon betroffenen Beamten - besteht kein Bedürfnis. Der Senat vermag aus den vorbezeichneten Gründen vorliegend auch kein "Redaktionsversehen" des Gesetzgebers (vgl. hierzu Seite 8 [unten] f. der Urteilsabschrift) zu erkennen.

Eine anderweitige Auslegung ist (damit) auch nicht von Verfassungs wegen geboten.

§ 55 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) BeamtVG i. V. m. §§ 12a BeamtVG, 30 BBesG führt - entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichtes - nicht zu einem gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ergebnis. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt oder wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.

Der Regelfall des § 55 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) BeamtVG wird im Ergebnis dazu führen, dass ausgehend vom vollendeten 17. Lebensjahr von einer fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren auszugehen sein wird und die Berechnung des Ruhegehaltes nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 BeamtVG mit einem Faktor von derzeit 1,79375 erfolgt, so dass der Höchst-Ruhegehaltssatz in Höhe von derzeit 71,75 v. H. erreicht ist und danach die Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG bemessen wird.

Die Anwendung von § 12a BeamtVG i. V. m. § 30 BBesG führt nach Maßgabe von § 55 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) BeamtVG im Ergebnis demgegenüber dazu, dass sich die Höchstgrenze nach dem Berechnungsmodus entweder von § 14 Abs. 1 BeamtVG oder von § 14 Abs. 4 Satz 1 oder 2 BeamtVG und damit in der Regel geringer als nach dem Höchst-Ruhegehaltssatz bemisst. Von diesen Regelungen negativ betroffen sind indes lediglich diejenigen Beamten, mit denen trotz Vorliegens der in § 30 BBesG geregelten Tatbestände ein Beamtenverhältnis begründet oder aufrecht erhalten wurde.

Eine im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG sachwidrige und damit letztlich willkürliche Ungleichbehandlung ist insoweit - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht in Bezug auf diejenigen Personen gegeben, mit denen ein Beamtenverhältnis (etwa aus den Gründen des § 30 BBesG) gar nicht erst begründet oder die aus diesem wieder entlassen bzw. entfernt wurden. Denn diese beziehen keine Versorgungsleistungen des Dienstherrn, sondern keine oder andere Leistungen (gesetzliche oder private Renten; Sozialleistungen). Soweit der Kläger die Bezieher einer gesetzlichen Altersrente anführt, steht er sich diesen gegenüber, soweit es seine eigene gesetzliche Altersrente betrifft, schon nicht schlechter. Vielmehr bleibt die Höhe seiner gesetzlichen Altersrente auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 BBesG unberührt. Soweit der Kläger geltend macht, dass seine Gesamtversorgung gegenüber Alleinbeziehern einer gesetzlichen Altersrente wegen partiell nicht ausgezahlter Versorgungsbezüge geringer ausfalle, stellt diese Personengruppe keine solche dar, die mit der von § 55 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) BeamtVG i. V. m. §§ 12a BeamtVG, 30 BBesG betroffenen Beamtengruppe im Wesentlichen vergleichbar wäre.

Das Recht der Beamten einerseits und das der Arbeitnehmer andererseits - auch derjenigen im öffentlichen Dienst - unterscheiden sich schon im Grundsätzlichen. Diese Unterschiede sind ohne weiteres geeignet, eine unterschiedliche Entwicklung der Entgelte für Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zu rechtfertigen (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 24. September 2007 - Az.: 2 BvR 1673/03 u. a. -, NVwZ 2008, 195 [m. w. N.]). Im Übrigen ist aufgrund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechtes belässt, nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was in concreto als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (siehe: BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009 - Az.: 2 BvR 1003/08 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]).

Hiervon ausgehend vermag der beschließende Senat nicht festzustellen, dass der Versorgungsgesetzgeber in sachwidriger Weise die in § 12a BeamtVG angeführten Zeiten, die nach § 30 BBesG für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt werden, als nicht ruhegehaltfähig und damit im Rahmen des § 55 BeamtVG zugleich als nicht berücksichtigungsfähig bestimmt hat. Grundgedanke von § 30 Abs. 1 BBesG ist, Dienstzeiten im öffentlichen Dienst der DDR, die durch eine in verschiedener Weise herausgehobene Nähe zum Herrschaftssystem der DDR gekennzeichnet sind, von der - besoldungssteigernden - Anrechnung auf das Besoldungsdienstalter auszuschließen. Die Regelung geht davon aus, dass solche Dienstzeiten, während derer der Beamte außerhalb des Rahmens einer rechtsstaatlichen Verwaltung tätig geworden ist, nicht mit Tätigkeiten in der rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten öffentlichen Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt und deshalb bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters nicht besoldungssteigernd berücksichtigt werden dürfen (siehe: BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - Az.: 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 332; BVerwG, Urteil vom 19. April 2004 - Az.: 2 C 5.03 -, Buchholz 240 § 30 BBesG Nr. 2). Diesen Grundgedanken hat § 12a BeamtVG lediglich konsequent aufgegriffen, indem die vorgenannten Zeiten ebenfalls nicht versorgungssteigernd wirken sollen, wobei § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG in jedem Falle im System der Beamtenversorgung sicherstellen, dass Beamte die amts(un)abhängige Mindestversorgung erhalten. Für den beschließenden Senat sind keine Gesichtspunkte erkennbar bzw. seitens des Klägers vorgetragen, die es dem Gesetzgeber versagten, aus denselben und verfassungsrechtlich nicht zu erinnernden Gründen des besoldungssteigernden Ausschlusses der vorgenannten Zeiten (siehe hierzu: BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001, a. a. O.) diese auch nicht versorgungssteigernd wirken zu lassen und somit diese Zeiten versorgungsrechtlich nicht zu "honorieren" (so im Ergebnis etwa auch: Plog/Wiedow/Lem-höfer/Bayer, a. a. O., § 55 Rn. 33b ff.).

Eine willkürliche Ungleichbehandlung folgt - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht daraus, dass nach § 2 Nr. 1 BeamtVÜV kommunale Wahlbeamte im Beitrittsgebiet, die mindestens eine zweijährige Amtszeit in der ersten Kommunalwahlperiode zurückgelegt haben, einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts unter Anrechnung von Renten im Sinne des § 55 BeamtVG sowie Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG erhalten, wenn sie trotz Bereitschaft zur Weiterführung des Amtes nicht wiedergewählt werden oder nicht wiedergewählt werden können und bei Ablauf ihrer Amtszeit das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben (Satz 1) oder die §§ 15, 26 BeamtVG entsprechend mit den Maßgaben gelten, dass 40 v. H. des Erwerbseinkommens anrechnungsfrei bleiben und nach Anrechnung einer Rente im Sinne des § 55 BeamtVG mindestens ein Betrag in Höhe des in § 14 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung bezeichneten Vomhundertsatzes der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Abs. 3 und 4 BeamtVG genannten Faktor, für jedes Jahr der rentenversicherungsfreien Beamtendienstzeit, für Hinterbliebene mit dem für sie maßgebenden Anteil, zahlbar bleibt (Satz 2). Es liegt nämlich ein sachlicher Differenzierungsgrund zwischen kommunalen Wahlbeamten und Lebenszeitbeamten in dem Umstand, dass es sich bei Wahlbeamten in der Regel um Beamte auf Zeit handelt und ihre Alimentation daher einer anderweitigen Regelung zugänglich ist, zumal § 2 Nr. 1 Satz 2 BeamtVÜV lediglich bestimmte - zeitlich begrenzte und abgeschlossene - Sonderfälle behandelt und dem Gesetzgeber bei der Frage der Übergangsregelung ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht, er dabei notwendigerweise bis zu einem gewissen Grade pauschalieren muss und daher insbesondere nicht gehalten ist, im Rahmen einer Übergangsregelung alle denkbaren Sonderfälle zu erfassen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 - Az.: 2 C 36.95 -, DVBl. 1997, 1003 [m. w. N.]; siehe zum Vorstehenden auch: OVG LSA, Beschluss vom 2. März 2006 - Az.: 1 L 7/05 -, veröffentlicht bei juris).

Eine andere Betrachtungsweise folgt auch nicht aus dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Grundsatz der amtsangemessenen Versorgung und dem dieser Norm unterfallenden Leistungsgrundsatz. Der hergebrachte Grundsatz der Beamtenversorgung, nach dem unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das Ruhegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist, prägt das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis des Beamten in seinen Kernelementen (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009, a. a. O. [m. w. N.]).

Diesen Grundsatz hat der Versorgungsgesetzgeber vorliegend mit seiner Regelung des § 12a BeamtVG (i. V. m. § 30 BBesG) berücksichtigt wie beachtet. Zum einen wird das Ruhegehalt auch nach Maßgabe des § 12a BeamtVG aus dem letzten Amt unter Anerkennung aller Beförderungen berechnet. Zum anderen betrifft diese Bestimmung typischerweise diejenigen Beamten, die - wie hier der Kläger - im Beitrittsgebiet erst seit dem 3. Oktober 1990 in ein Beamtenverhältnis getreten sind. Da § 12a BeamtVG i. V. m. § 30 BBesG an davor liegende Zeiten bzw. Tätigkeiten knüpft, sind Beamte umso mehr von der Regelung betroffen, je lebens- bzw. dienstälter sie in das Beamtenverhältnis getreten sind. D. h. jedoch andererseits, dass die Zahl der Dienstjahre umso geringer ausfällt, je lebens- bzw. dienstälter in das Beamtenverhältnis eingetreten wird. In diesem Fällen kommt ohnehin typischerweise (nur) eine amts(un)abhängige Versorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 oder 2 BeamtVG zum Tragen. Mit anderen Worten: § 12a BeamtVG zeitigt - wie hier im Falle des Klägers - bei Beamten, die sehr geringe, nämlich weniger als derzeit 20 Dienstjahre (35 v. H. ./. 1,79375 v. H. [vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG]) aufweisen können, keine Rechtswirkung, weil das Ruhegehalt nicht nach § 14 Abs. 1 BeamtVG, sondern nach § 14 Abs. 4 Satz 1 oder 2 BeamtVG berechnet wird. In allen anderen Fällen tritt die Bedeutung von § 12a BeamtVG hingegen deutlich zurück. Denn Beamte mit wenigstens 20-jähriger Dienstzeit seit Begründung des Beamtenverhältnisses nach dem 3. Oktober 1990 sind derzeit typischerweise (noch) nicht von § 12a BeamtVG betroffen. Sofern in diesem Fällen Zeiten nicht gemäß § 12a BeamtVG zu berücksichtigen sein werden, werden diese naturgemäß in der Regel geringer ausfallen als die zu berücksichtigen Dienstzeiten. D. h., die im Beamtenverhältnis verbrachten Dienstzeiten prägen die Höhe der Versorgungsbezüge, so dass sich diese typischerweise nach § 14 Abs. 1 BeamtVG und nicht gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 oder 2 BeamtVG berechnen. Hiernach wird die vom Kläger als "erdiente" Versorgung bezeichnete Versorgung prägend sein.

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass mit der Regelung des § 12a BeamtVG auch nicht das Leistungsprinzip verletzt ist. Dieses verlangt, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt, mithin die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (siehe: BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009, a. a. O. [m. w. N.]), Dies ist, wie soeben dargelegt, in den hier typischerweise auftretenden Konstellationen auch der Fall. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn wegen der Kürze der aktiven Dienstzeit im Beamtenverhältnis lediglich die Mindestversorgung zu zahlen ist. Denn die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG stellt weder eine Sozialleistung noch eine Fürsorgeleistung dar. Aus dem Alimentationscharakter der Mindestversorgung folgt vielmehr, dass auch sie im Beamtenstatus "erdient" ist und sich demgemäß nicht von der Versorgung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 BeamtVG unterscheidet (siehe: BVerwG - Az.: 2 C 25.04 -, BVerwGE 124, 19). Der Kläger - ihm insoweit folgend das Verwaltungsgericht - verkennt in diesem Zusammenhang, dass er auch ohne die Regelung des § 12a BeamtVG lediglich einen Anspruch auf die amtsunabhängige Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG hat(te). Dementsprechend sind ihm seitens der Beklagten auch bis zum Erlass des hier streitbefangenen Bescheides die Versorgungsbezüge gezahlt worden.

An der rechtlichen Bewertung der Verfassungskonformität des § 12a BeamtVG (i. V. m. § 30 BBesG) ändert sich - entgegen der Annahme des Klägers und des Verwaltungsgerichtes - auch nichts dadurch, dass die vorbezeichneten Versorgungsbezüge nunmehr infolge der Bestimmung des § 55 Abs. 1 BeamtVG partiell ruhend gestellt, d. h. nicht vollständig ausgezahlt werden, indem § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) BeamtVG für die Höchstgrenzenberechnung hieran knüpft. Zum einen verbleibt dem Kläger nämlich in Teilen sein "erdientes" Mindestruhegehalt. Zum anderen ist die Anrechnung der vom Kläger bezogen gesetzlichen Altersrente nach § 55 BeamtVG auch von Verfassungs wegen nicht zu erinnern.

Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist geklärt, dass es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gibt, wonach Renten auf die Versorgungsbezüge schlechthin nicht in der in § 55 Abs. 1 BeamtVG vorgesehenen Art angerechnet werden dürfen (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009, a. a. O. [m. w. N.]). Der Dienstherr kann sich von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind. Unter dem Blickwinkel des Alimentationsprinzips handelt es sich bei den Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG um solche auf die Versorgungsbezüge anrechenbare Leistungen aus einer öffentlichen Kasse. Die durch die Anrechnung der Renten bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge ist im Blick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht zu beanstanden (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009, a. a. O. [m. w. N.]). Es ist insbesondere nicht sachwidrig, wenn der Gesetzgeber bei Rente beziehenden Versorgungsempfängern eine Kürzung der Versorgungsbezüge anordnet, um eine Überhöhung der Gesamtversorgung zu beseitigen, die nicht durch eine Eigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern dadurch entstanden ist, dass Rentenrecht und Beamtenversorgungsrecht nicht hinreichend aufeinander abgestimmt, weil unterschiedlich strukturiert sind und dass die für den Fall einer verkürzten Lebensarbeitszeit im einen wie im anderen Bereich vorgesehene und insoweit sozial gerechtfertigte überproportionale Versorgung auch dem Mischlaufbahn-Beamten - allerdings grundlos - zugute kommt (siehe: BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009, a. a. O. [m. w. N.]).

Der Fall des Klägers gibt nach Auffassung des beschließenden Senates keinen Anlass, die Ruhensregelung des § 55 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als verfassungswidrig anzusehen, weil bzw. soweit sie sich auf §§ 12a BeamtVG, 30 BBesG bezieht. Auch hier ist nämlich eine nach Maßstab des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG ausgesprochen kurze Dienstzeit im Beamtenverhältnis von lediglich 10 Jahren und 69 Tagen ((...)) zu konstatieren; ruhegehaltfähig ist im Übrigen nur noch ein Zeitraum im Angestelltenverhältnis von 293 Tagen ((...)), so dass ein Zeitraum von lediglich insgesamt knapp 12 Jahren im versorgungsrechtlichen Sinne im öffentlichen Dienst zugebracht wurde. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu erinnern, wenn der Gesetzgeber den Kläger versorgungsrechtlich im Ergebnis nicht anders behandelt als einen "Nur-Beamten", der gleichfalls letztlich nur die amtsunabhängige Mindestversorgung erhält.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.

6. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG (vgl.: BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 - Az.: 2 C 14.05 u. a. -; Beschluss vom 13. September 1999 - Az.: 2 B 53.99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106; OVG LSA, Beschluss vom 26. September 2007 - Az.: 1 L 154/07 -). Der Streitwert war in Höhe des pauschalierten Zweijahresbetrages aus der Differenz zwischen den erhaltenen Versorgungsbezügen in Höhe von 365,14 € einerseits und den erstrebten Versorgungsbezügen in Höhe von 531,36 € andererseits festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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