Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 22.12.2006
Aktenzeichen: 1 L 412/05
Rechtsgebiete: ÄApprO, BÄO


Vorschriften:

ÄApprO § 3
BÄO § 3 Abs. 1
BÄO § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Zur Frage, ob nach einem Medizinstudium in der ehemaligen Sowjetunion die für die Erteilung der Approbation als Arzt erforderliche Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO gegeben ist.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 L 412/05

Datum: 22.12.2006

Gründe:

Die Klägerin begehrt die Erteilung der Approbation als Ärztin.

Die am (...) in (...) (Russland) geborene Klägerin absolvierte die 10-jährige Schullaufbahn der Mittelschule. Im Jahr (...) schloss sie einen einjährigen Abiturkurs erfolgreich ab. Anschließend studierte sie an der Staatlichen medizinischen Hochschule (...) in der vorgeschriebenen Studiendauer von sechs Jahren Medizin mit der Fachrichtung "Heilkunde". Am 30.06.1981 wurde ihr die akademisch-ärztliche Qualifikation "vrac" (Ärztin) zuerkannt. Anschließend war sie im Rahmen der einjährigen Internatur im Krankenhaus (...) tätig und wechselte danach an die Poliklinik (...). Dort hatte sie ab 1992 die Stellung als Oberärztin und ab 1995 als stellvertretende Chefärztin.

Im Jahr 1998 siedelte die Klägerin nach Deutschland über und erwarb (...) 1998 durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit. Am 27.04.1999 wurde ihr - befristet bis zum 30.04.2001 - das Recht zur Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt. Vom 01.05.1999 bis zum 22.12.2000 war die Klägerin im St. (...) tätig.

In einem Gutachten vom 28.03.2001 kam die Bezirksärztekammer Rheinhessen nach einem Überprüfungsgespräch in drei Fachgebieten zu dem Ergebnis, dass Zweifel an der Gleichwertigkeit der Ausbildung der Klägerin mit der Ausbildung nach der Approbationsordnung für Ärzte beständen. Es wurde empfohlen, die Vorbereitungszeit um sechs Monate zu verlängern.

Die Klägerin beabsichtigte einen Wechsel an die (...) und beantragte mit Schreiben vom 29.06.2001 bei dem damaligen Landesamt für Versorgung und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt die Erteilung der Approbation als Ärztin. Die Behörde teilte der Klägerin mit Schreiben vom 14.08.2001 mit, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation als Ärztin derzeit nicht gegeben seien. Die Klägerin könne jedoch die erforderliche Anpassungszeit von weiteren sechs Monaten in der (...) ableisten.

Mit einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10 BÄO, die zunächst bis zum 28.02.2002 befristet war und anschließend bis zur Beendigung des Approbationsverfahrens verlängert wurde, war die Klägerin ab dem 01.07.2001 als Assistenzärztin in der onkologischen Abteilung der (...) tätig.

Nach einem mit der Klägerin am 16.07.2002 geführten Fachgespräch stellte die Ärztekammer Sachsen-Anhalt in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 17.07.2002 fest, dass die Klägerin den Anforderungen, die an den Ausbildungsstand gerichtet seien, nicht genüge.

Mit Bescheid vom 26.01.2004 lehnte der nunmehr zuständige Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Approbation als Ärztin mit folgender Begründung ab. Die gemäß § 3 Abs. 2 BÄO erforderliche Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sei nach Absolvieren der ärztlichen Ausbildung an der Staatlichen Medizinischen Hochschule (...) nicht gegeben. Dies ergebe sich aus Feststellungen der für eine vergleichende Betrachtung ausländischer akademischer Bildungsgänge mit entsprechenden deutschen Ausbildungsgängen kompetenten A. beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland (künftig: ZAB).

Am 01.03.2004 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben. Sie hat vorgetragen: Der durch das Studium an der Staatlichen Medizinischen Hochschule (...) erworbene Ausbildungsstand sei mit dem eines hiesigen Arztes vergleichbar. Das werde auch durch die ihr während der Anpassungszeit und der Folgezeit in Deutschland erteilten Zeugnisse belegt. Die gleiche offizielle Mindeststudiendauer des russischen und der deutschen Medizinstudiums sei ein gewichtiges Indiz für die Gleichwertigkeit der Stoffvermittlung. Auch die Ausbildungsinhalte seien im Wesentlichen gleich. Die Studienergebnisse seien in Russland wie in Deutschland durch Zwischentestate kontrolliert worden. Ebenso gebe es jeweils drei Staatsexamina. Trotz gewisser Abweichungen hinsichtlich Art und Dauer seien die praktischen Ausbildungszeiten miteinander vergleichbar. Das Fehlen einer Tätigkeit als "Arzt im Praktikum" sei unerheblich, weil die hierbei vermittelten Kenntnisse auch im Rahmen einer sonstigen praktischen Tätigkeit im Anschluss an das Studium erworben werden könnten. Sie, die Klägerin, habe nach der Beendigung der Internatur bis zur Übersiedlung nach Deutschland derartige praktische Tätigkeiten ausgeübt und anschließend erfolgreich eine Anpassungszeit absolviert. Auch eine Bescheinigung der Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 24.03.2004 bestätige die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes. Der Beklagte habe eine Gleichwertigkeitsprüfung unter Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles nicht durchgeführt und seinen Beurteilungsspielraum nicht wahrgenommen. Das Bestehen einer Prüfung oder eines Fachgesprächs sei nicht Voraussetzung für die Erteilung der Approbation; hierfür gebe es auch keine Ermächtigungsgrundlage. § 3 BÄO sei noch in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden. Die Anwendung des bisherigen Rechts sei geboten, wenn die Zulassung zu einer beruflichen Betätigung nach geltendem Recht nicht mehr begehrt werden könne, dem Bewerber aber bei ordnungsgemäßer Handhabung des bisherigen Rechts die Zulassung hätte erteilt werden müssen. Durch die Nichterteilung der Approbation werde ihr die uneingeschränkte Ausübung des Arztberufs verwehrt. Dies verletzte ihr Recht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 GG.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 26.01.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die Approbation als Ärztin zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat erwidert: Die ZAB gehe davon aus, dass eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes i. S. des § 3 Abs. 2 BÄO nach einem Medizinstudium an einer russischen Hochschule nicht gegeben sei. Diese Feststellung werde durch eine im Auftrag der Arbeitsgruppe "Berufe des Gesundheitswesens" der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) erstellte Gleichwertigkeitsliste untermauert, in der bei keiner Ausbildung auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes angenommen worden sei. Im Übrigen habe das Studium in der Sowjetunion generell auf einer nur zehnjährigen schulischen Vorbildung aufgebaut, die mit einer mittleren Schulbildung in Deutschland vergleichbar sei. Das Medizinstudium in Deutschland setzte dagegen die Hochschulreife voraus. Die mangelnde Gleichwertigkeit werde im Übrigen durch das Nichtbestehen der von zwei verschiedenen Sachverständigenkommissionen mit der Klägerin durchgeführten Fachgespräche belegt. Eine solche Prüfung sei zwar vor der am 02.01.2002 in Kraft getretenen Änderung des § 3 Abs. 2 BÄO nicht ausdrücklich vorgeschrieben, jedoch im Rahmen der Aufklärungspflicht und vor dem Hintergrund des Patientenschutzes zulässig gewesen.

Mit Urteil vom 21.07.2005 hat das Verwaltungsgericht Halle den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Approbation als Ärztin zu erteilen: Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der konkrete Vergleich zwischen dem Ausbildungsstand, den das Studium an der Staatlichen medizinischen Hochschule (...) der Klägerin geboten habe, und dem nach der BÄO vorgesehenen Ausbildungsstand ergebe, dass die Klägerin über einen gleichwertigen Ausbildungsstand verfüge. Der konkrete Studiengang der Klägerin und das Medizinstudium nach der BÄO wiesen in ihrer Wertigkeit keine erheblichen Unterschiede auf. Bei einer Gegenüberstellung der stofflichen Anforderungen der ÄApprO anhand der Anlagen 1 bis 8 mit der konkreten Ausgestaltung des Studiums der Klägerin an der Staatlichen medizinischen Hochschule (...) ergebe sich, dass sich in der Mehrzahl der Fälle zu den durch die ÄApprO geforderten Stoffinhalten unmittelbare Entsprechungen in den Disziplinen des Studiums an der Staatlichen medizinischen Hochschule (...) fänden. Die Gleichwertigkeit zeige sich im Übrigen deutlich bei einem Vergleich der konkreten Stundenzahlen dieses Studiums mit denen an einer - exemplarisch ausgewählten - deutschen Hochschule. Die Anforderungen der BÄO an praktische Ausbildungszeiten habe die Klägerin erfüllt. Es sei unerheblich, dass die Klägerin im Anschluss an ihr Studium keine entsprechend bezeichnete Tätigkeit als "Ärztin im Praktikum" aufgekommen habe. Bei der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÄO a. F. erfolgten Einstufung dieser Tätigkeit als Teil der Ausbildung handele es sich um eine Besonderheit im deutschen Recht, die für die Beurteilung der Gleichwertigkeit nicht heranzuziehen sei. Auch die Art und Weise der Vermittlung der Ausbildungsgegenstände sowie der Leistungskontrolle seien gleichwertig. Dabei stelle die offizielle Mindeststudiendauer ein gewichtiges Indiz für die Beurteilung der Wirksamkeit der Vermittlung dar. Anhaltspunkte für wesentliche Unterschiede bei den Prüfungsanforderungen seien nicht ersichtlich. Durch das mit einer wesentlich höheren Stundenzahl vergleichsweise umfangreichere Studium habe die Klägerin ein etwaiges gegenüber dem deutschen Abitur bestehendes Defizit ausgleichen können, zumal das Studium auch nichtmedizinische Inhalte aufweise, die nach deutschem Verständnis Teil der Schulbildung seien. Die Wirksamkeit der Vermittlung werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Ausbildung der Klägerin nach zwei Fachgesprächen als nicht gleichwertig beurteilt worden sei. Die Gespräche hätten nicht auf die Evaluierung der Ausbildung der Klägerin, sondern lediglich auf die Ermittlung ihres aktuellen Kenntnisstands abgezielt. Zudem habe es für das erste Gespräch keine Rechtsgrundlage gegeben, da § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO n. F. seinerzeit noch nicht gegolten habe. Im Übrigen komme ein Fachgespräch nur in Betracht, wenn sich - anders als im vorliegenden Fall - die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes anhand der objektiven Umstände nicht feststellen lasse.

Mit der vom Senat durch Beschluss vom 19.01.2006 zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, dass die Klägerin die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der von ihr absolvierten ärztlichen Ausbildung nicht habe nachweisen können. Die Feststellungen der ZAB, die in der Regel als sachverständige Hilfe für die Bewertung ausländischer Ausbildungsgänge in Anspruch genommen werde, sowie der Arbeitsgruppe "Berufe des Gesundheitswesens" ständen der Annahme der Gleichwertigkeit entgegen, und zwar unabhängig davon, ob auf den Zeitpunkt vor oder nach der Änderung der BÄO abzustellen sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Stoffgruppen und Disziplinen im Rahmen der Ausbildung der Klägerin denen nach der ÄApprO entsprächen, gehe weit über die Sachkunde des Verwaltungsgerichts hinaus. Die offizielle Mindeststudiendauer sei im Übrigen nur als Indiz bei der Bewertung der Wirksamkeit der Stoffvermittlung heranzuziehen. Die Folgerung, dass bei gleicher oder längerer Studiendauer von vorneherein von der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auszugehen sei, könne nicht gezogen werden. Auch der Vergleich der einzelnen Studienfächer und der Anzahl der Stunden reiche für die Feststellung der Gleichwertigkeit nicht aus. Insbesondere die Gleichwertigkeit bei der praxis- und patientenbezogenen Ausbildung (§ 1 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO) sei nicht nachgewiesen. Den bei der Klägerin nachgewiesenen 560 Praktikastunden ständen 2.880 Praktikastunden (Krankenpflegedienst, Famulatur, Praktisches Jahr) nach der ÄApprO gegenüber, die zudem durch praktische Übungen und Kurse ergänzt würden. Gegen die Gleichwertigkeit spreche zudem, dass das Hochschulstudium in der Sowjetunion auf einer nur zehnjährigen Schulbildung beruhe, also auf einer geringeren Vorbildung aufbaue. Die Erfahrungswerte aus früheren Gleichwertigkeitsprüfungen sprächen ebenfalls gegen eine gleichwertige Wissensvermittlung.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts B-Stadt - 1. Kammer - vom 21.07.2005 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, das Verwaltungsgericht habe zu Recht anhand der von ihr vorgelegten Fächerübersicht die Ausbildungsdauer und die Ausbildungsinhalte mit denen an einer deutschen Hochschule verglichen und auf dieser Grundlage die Gleichwertigkeit festgestellt. Sie habe doppelt so viele Stunden absolviert, wie sie durch die ÄApprO vorgeschrieben seien, darunter Seminare, Kurse, Arbeitsgemeinschaften und praktische Übungen. Der Umstand, dass sie keine dem Praktischen Jahr vergleichbare Zeit absolviert habe, könne nicht zur Ablehnung der Gleichwertigkeit führen. Neben den in der Diplombeilage aufgeführten Praktikazeiten seien die absolvierten Zeiten in der Internatur sowie die Anpassungszeit und ihre gegenwärtige Tätigkeit als Praktikazeiten zu bewerten, da sie hierbei unter Verantwortung eines approbierten Arztes tätig gewesen sei. Gleichwertigkeit setze keinen völlig gleichen Ausbildungs- oder Studiengang voraus. Auch inhaltliche Gleichwertigkeit könne nicht verlangt werden, da Studieninhalte und Prüfungserfordernisse von den einzelnen Hochschulen eigenverantwortlich und landesspezifisch ausgerichtet seien. Die lediglich schematischen und generalisierten Stellungnahmen der ZAB seien grundsätzlich nicht geeignet, die Gleichwertigkeit zu bestätigen oder in Zweifel zu ziehen. Sie könnten lediglich zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Dauer und des Inhalts der Ausbildung, jedoch nicht hinsichtlich der Art und Weise der Stoffvermittlung und der Leistungskontrollen herangezogen werden und ersetzten nicht die konkrete Prüfung des Einzelfalls. Im Übrigen habe auch die ZAB anerkannt, dass die Ausbildung in der Sowjetunion im Rahmen der Fachrichtung Heilkunde im Wesentlichen der Art und den wesentlichen Inhalten der in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Ausbildung entsprochen habe. Die Liste der Arbeitsgruppe "Berufe des Gesundheitswesens" lasse nicht erkennen, welche Beurteilungskriterien für die Einstufung maßgeblich gewesen seien. Der Beklagte habe die Ablehnung der Gleichwertigkeit - etwa hinsichtlich der Berücksichtigung der schulischen Vorbildung - auf sachwidrige Erwägungen gestützt. Sie, die Klägerin, habe eine sehr gute schulische Vorbildung, deren Qualität bereits nach 10 Jahren derjenigen entsprochen habe, die in Deutschland erst nach 12 oder 13 Jahren erreicht werde. Zudem sei die Handhabung bei der Gleichwertigkeitsprüfung eher politisch und wirtschaftlich motiviert. Dies zeige sich, wenn die ZAB die Ausbildung in den GUS-Staaten insgesamt als nicht gleichwertig eingestuft habe, gleichzeitig aber Ärzten aus den baltischen Staaten aufgrund einer Übergangsregelung die Approbation erteilt werden könne. Diese Ungleichbehandlung verletze sie in ihren Grundrechten und verstoße gegen EU-Recht. Auch Ärzte aus dem Beitrittsgebiet, die ihre medizinische Ausbildung in der damaligen Sowjetunion abgeschlossen hätten, könnten ihre Approbation ohne weitere Überprüfung behalten. Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung den Sachverhalt nur unzureichend ermittelt und sich nicht mit der Didaktik an der Hochschule (...) auseinander gesetzt. Sie, die Klägerin, sei auch nicht aufgefordert worden, weitere Tatsachen zur Gleichwertigkeit vorzutragen. Die Art der Stoffvermittlung und der Leistungskontrollen bei der Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion könne durch Zeugen belegt werden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Gleichwertigkeit nicht positiv feststellbar sei, denn es fehle bislang an geeigneten Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung und zur Feststellung der fraglichen Tatsachen. Insbesondere bestehe die Möglichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Schließlich seien zur ergänzenden Beurteilung des Sachverhalts die Regelungen der §§ 39 ÄApprO, 10 Abs. 2 BFVG und Art. 9a Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG heranzuziehen, die zwar für sie nicht unmittelbar anwendbar seien, jedoch eine Erleichterung der Anerkennung von Diplomen und Berufsbefähigungsnachweisen für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bezweckten.

Der Senat hat eine Stellungnahme der ZAB eingeholt. Hinsichtlich des Inhalts im Einzelnen wird auf das Schreiben vom 15.09.2006 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben und den Beklagten zur Erteilung der Approbation der Klägerin als Ärztin verpflichtet. Denn der angefochtene Bescheid, mit dem der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Approbation abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin mithin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Approbation.

Da die Klägerin die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BÄO nicht erfüllt, weil sie keine ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO), kommt als Rechtsgrundlage für die von ihr begehrte Erteilung der Approbation nur § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO in Betracht. Nach dieser Bestimmung ist in den genannten Fällen die Approbation als Arzt zu erteilen, wenn der Antragsteller eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Es kann dahinstehen, ob § 3 Abs. 2 BÄO bereits in der seit dem 02.01.2002 geltenden Fassung durch Art. 13 Nr. 1 des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze vom 04.12.2001 (BGBl. I 2001, S. 3320) oder in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden ist. Denn jedenfalls scheitert ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Approbation daran, dass es an der - nach beiden Gesetzesfassungen - erforderlichen "Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes" fehlt.

Maßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit ist der Ausbildungsstand nach einem Studium der Medizin von mindestens sechs Jahren in der Bundesrepublik Deutschland (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO). Der Vergleich dieses Ausbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand, der sich nach Abschluss der ausländischen Ausbildung des Antragstellers für die Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, stellt nicht auf dessen individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern ausschließlich auf objektive Umstände des jeweiligen Ausbildungsganges ab. Die Gleichwertigkeit bemisst sich inhaltlich zum einen nach den Ausbildungsgegenständen und zum anderen nach der Wirksamkeit ihrer Vermittlung. Für die Letztere ist die offizielle Mindeststudiendauer ein bedeutsames Indiz, wenn auch nicht das einzige. Bedeutung kann auch die Art und Weise der Vermittlung der Ausbildungsgegenstände, also die Didaktik sowie die Art der Leistungskontrolle haben (BVerwG, Urteil vom 18.02.1993 - 3 C 64.90 -, BVerwGE 92, 88; Beschluss vom 22.09.2005 - 3 B 46.05 -, juris).

Unter diesen Voraussetzungen lässt sich bei einem konkreten Vergleich zwischen dem Ausbildungsstand, der sich nach dem Studium der Klägerin an der Staatlichen medizinischen Hochschule (...) ergeben hat, und dem nach der Bundesärzteordnung maßgeblichen Ausbildungsstand die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht positiv feststellen. Dies ist aber Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO.

Die vom Senat als zuständige Stelle beteiligte A. bei der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (ZAB) hat zwar in ihrer Stellungnahme an den Senat vom 15.09.2006 darauf hingewiesen, dass die Ausbildung der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion den hier zu stellenden Anforderungen im Hinblick auf die Dauer sowie die wesentlichen Inhalte entspricht. Dies geht auch aus der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung der Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 24.03.2004 hervor, in der es heißt, dass die ärztliche Ausbildung der Klägerin "im Rahmen der russischen Fachrichtung Innere Medizin der Art und den wesentlichen Inhalten nach im Wesentlichen der in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Ausbildung" entspreche. Aus diesem Umstand allein kann hier jedoch nicht schon auf die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Hinblick auf die Art und Weise der Vermittlung der Ausbildungsgegenstände und der Leistungskontrollen geschlossen werden.

Zwar entsprach das Studium der Klägerin an der Staatlichen medizinischen Hochschule (...) hinsichtlich seiner Dauer dem mindestens sechsjährigen Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO. Auch wenn die offizielle Mindeststudiendauer ein bedeutsames Indiz für die Gleichwertigkeit ist, kann jedoch allein aufgrund dieses Kriteriums nicht von der Gleichwertigkeit insbesondere der Wirksamkeit der Wissensvermittlung ausgegangen werden. Zweifel bestehen insoweit schon im Hinblick auf die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Aufnahme des Hochschulstudiums. Die Zentralstelle hat in einer Stellungnahme vom 21.12.2004 an die Bezirksregierung Münster darauf hingewiesen, dass das Hochschulstudium in der Sowjetunion - auch für die ärztlichen Ausbildungen - auf einer nur zehnjährigen Schulbildung aufgebaut habe. Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums war in der Sowjetunion eine mittlere Schulbildung, während die für das Universitätsstudium in Deutschland erforderliche Qualifikation (vgl. § 27 Abs. 1 und 2 HRG) grundsätzlich ein Gymnasialabitur nach einer 12- bzw. 13-jährigen Schulzeit voraussetzt (vgl. Thieme, Hochschulrecht, Rdnr. 808). Diese Unterschiede sprechen nach Ansicht der ZAB gegen die Gleichwertigkeit. Die Hochschulen müssten sich nämlich an dem Wissensstand orientieren, den die zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung führenden Sekundarschulen vermittelt haben, und die Studieninhalte darauf einstellen. Im Hinblick auf diese plausible Stellungnahme liegt es auf der Hand, dass im Rahmen der Hochschulausbildung in der Sowjetunion zu einem großen Anteil Kenntnisse vermittelt wurden, die in der Bundesrepublik Deutschland bereits Gegenstand der Schulausbildung sind. Angesichts der mit dem Studium an einer deutschen Hochschule vergleichbaren Studiendauer bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der unterschiedliche Stand der Vorbildung während des Studiums ausgeglichen werden konnte. Hiervon ist insbesondere nicht aufgrund der höheren Stundenzahl bei der Ausbildung an der Hochschule (...) im Vergleich zu einem Medizinstudium in der Bundesrepublik Deutschland auszugehen. Denn allein aus der Quantität der Ausbildungsstunden lässt sich nicht zuverlässig auf die Wirksamkeit der Wissensvermittlung schließen. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sie bereits nach zehn Jahren über eine Vorbildung verfügt habe, die in Deutschland erst nach 12 bzw. 13 Jahren erreicht werde, und zudem vor der Aufnahme ihres Studiums einen einjährigen Abiturkurs absolviert habe, handelt es sich um individuelle Umstände bei der Klägerin, die keinen Rückschluss auf die objektive Wertigkeit des Ausbildungsganges zulassen. Auch wenn die Klägerin einen Abiturkurs belegt hat, kann dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass der von ihr absolvierte Ausbildungsgang generell auf einer nur zehnjährigen schulischen Vorbildung aufbaute. Die Annahme, dass die Schulbildung in der Sowjetunion allgemein der deutschen Schulbildung in einer Weise überlegen war, dass bei einem mittleren Schulabschluss in der Sowjetunion bereits nach 10 Jahren der gleiche Kenntnisstand wie bei einem deutschen Abitur nach 12 bzw. 13 Jahren erreicht wurde, ist nicht nur lebensfremd; sie wird auch durch nichts belegt.

Zudem hat die Arbeitsgruppe "Berufe des Gesundheitswesens" der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) die ärztliche Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion in die Kategorie 2 ("keine objektive Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes erwiesen - Überprüfung der Gleichwertigkeit und des Kenntnisstands erforderlich und möglich") eingestuft. Die hier erfolgte Einstufung ist nach den Ausführungen der ZAB in ihrer Stellungnahme an den Senat vom 15.09.2006 darauf zurückzuführen, dass in der bisherigen Anerkennungspraxis in vielen Einzelfällen - bei formal gleicher Ausbildung - nicht immer die Gleichwertigkeit festgestellt worden sei, so dass die Gleichwertigkeit nicht in allgemeiner Weise unterstellt werden könne. Den Ergebnissen solcher Fachgespräche bei früheren Gleichwertigkeitsprüfungen kommt eine erhebliche Indizwirkung bezüglich der Qualität der Ausbildung im Ausland zu (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 04.09.2006 - 13 A 1667/05 -, juris). Diese Erfahrungen sprechen gegen die Gleichwertigkeit bei der Wirksamkeit der Wissensvermittlung und bei den Leistungskontrollen. Der Senat hat auch keinen Anlass, an der Richtigkeit der Einschätzung der ZAB und der von der Arbeitsgruppe "Berufe des Gesundheitswesens" vorgenommenen Einschätzung zu zweifeln, zumal diese über einen umfassenden Überblick und besondere Erfahrung bei der Überprüfung der Qualität ausländischer Studiengänge verfügen. Gegenteiliges legt auch die Klägerin nicht - substantiiert - dar.

Auch die geringeren Praktikazeiten bei der Ausbildung der Klägerin an der Staatlichen medizinischen Hochschule (...) sprechen gegen die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Hinblick auf die Art der Kenntnisvermittlung. Nach der ÄApprO wird besonderer Wert auf die praxis- und patientenbezogene Ausbildung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO) mit praktischen Übungen gelegt, die den Unterricht am Krankenbett, Praktika und Blockpraktika umfassen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 ÄApprO). Die Ausbildung umfasst das Praktische Jahr mit drei je 16 Wochen umfassenden Ausbildungsabschnitten (§ 3 ÄApprO), den Krankenpflegedienst von 3 Monaten (§ 6 ÄApprO) und die Famulatur von 4 Monaten (§ 7 ÄApprO). Diesen reinen Praktikazeiten über insgesamt 70 Wochen stehen lediglich 14 Wochen Praktikazeiten gegenüber, die von der Klägerin nachgewiesen wurden. Die Ausbildungszeiten im Praktischen Jahr nach § 3 ÄApprO sind bei der Bewertung der Gleichwertigkeit nicht unberücksichtigt zu lassen, weil sie - anders als die frühere Tätigkeit als Arzt im Praktikum gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 ÄAppO a. F. (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 14.06.2001 - 3 C 35.00 -, NJW 2002, 456) - nicht bereits als Wahrnehmung der ärztlichen Tätigkeit, sondern - wie sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 ÄAprrO ergibt - als Bestandteil der Ausbildung zu verstehen sind. Auch findet der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 ÄApprO erst nach dem praktischen Jahr statt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.06.2001, a. a. O.). Die gegen eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sprechenden mangelnden Praktikazeiten können auch nicht durch Zeiten der sog. Internatur kompensiert werden. Die einjährige Internatur in der Sowjetunion erfolgte erst nach dem sechsjährigen Studium, mit dessen erfolgreichen Abschluss der Klägerin bereits die Qualifikation "vrac" (Ärztin) zuerkannt wurde. Die Internatur ist damit der Tätigkeit als "Arzt im Praktikum" gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 34a ÄAppO a. F. vergleichbar, die seinerzeit neben dem - das "praktische Jahr" umfassenden - Medizinstudium Voraussetzung für die Approbation als Arzt war. Auch die Anpassungszeit der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland und ihre gegenwärtige Tätigkeit in der (...) sind beim Vergleich der Praktikazeiten nicht zu berücksichtigen. Beim Vergleich des Ausbildungsstandes ist nämlich auf das Resultat der im Ausland absolvierten Ausbildung abzustellen. Dass sich ein Antragsteller zur Begründung seines Anspruchs auf Erteilung der Approbation nach Abschluss seiner Ausbildung im Ausland die noch fehlenden Kenntnisse in der Bundesrepublik in der Praxis aneignen kann, hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden (BVerwG, Urteil vom 18.02.1993, a. a. O.).

Ist also bei der Gleichwertigkeitsprüfung nicht auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers, sondern ausschließlich auf objektive Umstände des jeweiligen Ausbildungsganges abzustellen, so kommt es auf Zeugnisse über die Tätigkeit der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland, in denen ihr ein "mit dem eines hiesigen Arztes ohne Gebietsbezeichnung" vergleichbarer "Ausbildungsstand" bzw. "sehr gute medizinische Kenntnisse" bescheinigt worden sind, nicht entscheidungserheblich an.

Ist nach alledem die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes i. S. des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BÄO nicht positiv feststellbar, so scheidet ein Anspruch auf Erteilung der Approbation aus. Das gilt unabhängig davon, in welcher Fassung die Regelung des § 3 BÄO anzuwenden ist. Ob es - der Verwaltungspraxis entsprechend - bereits nach der bis zum 01.01.2002 geltenden gesetzlichen Regelung zulässig war, die Approbation aufgrund eines (individuellen) Nachweises des gleichwertigen Kenntnisstandes (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO in der am 02.01.2002 in Kraft getretenen Fassung) zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht festzustellen war, kann dahinstehen. Denn ein solcher Nachweis liegt nicht vor; die mit der Klägerin geführten Fachgespräche verliefen insoweit ohne die von ihr begehrte Feststellung.

Im Übrigen besteht auch nach beiden Gesetzesfassungen kein Anlass zur weiteren Sachverhaltsaufklärung, insbesondere nicht durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die Vernehmung von Zeugen. Es kann dahinstehen, ob sich aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO in der am 02.01.2002 in Kraft getretenen Fassung ergeben sollte, dass nach der neuen Gesetzesfassung geringere Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung zur Feststellung der Gleichwertigkeit gelten, weil bereits bei "unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand" einer solchen Feststellung der (individuelle) Kenntnisstand nachzuweisen ist. Denn selbst wenn die bis zum 01.01.2002 geltende Gesetzesfassung zugrunde gelegt wird, sind weitere Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung nicht geboten:

Der beschließende Senat hat eine Auskunft der ZAB eingeholt, die aufgrund ihrer formellen Kompetenz, aber auch ihrer spezifischen Erfahrung und zu einer Bewertung des von der Klägerin absolvierten Ausbildungsgangs unter Gegenüberstellung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Anforderungen berufen ist. Die ZAB ist nicht als "befangen" anzusehen, weil sie - wie die Klägerin meint - die Fragestellung überschritten habe. Die ZAB hat lediglich im Hinblick auf § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO n. F. und die bis dahin angewandte Verwaltungspraxis darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall wegen der fehlenden Feststellung der Gleichwertigkeit gegebenenfalls eine individuelle Überprüfung des Kenntnisstandes der Klägerin in Betracht kommt. Daraus ergeben sich weder Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der ZAB noch Zweifel an der Richtigkeit der von ihr vorgenommenen Beurteilung. Zudem konnte der Senat auf die Einstufung der ärztlichen Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion durch die Arbeitsgruppe "Berufe des Gesundheitswesens" der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) zurückgreifen.

Für die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens besteht kein Bedarf, da neben der ZAB und der genannten Arbeitsgruppe andere Stellen, die in der Lage wären, den Ausbildungsstand nach einem Medizinstudium an der Hochschule (...) im Vergleich zu dem Ausbildungsstand nach einem Studium in der Bundesrepublik Deutschland mit hinreichender Sicherheit zu beurteilen, nicht ersichtlich sind und von der Klägerin auch nicht benannt wurden. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, zu welchen Fragestellungen aus ihrer Sicht ein Sachverständigengutachten eingeholt werden könnte. Entsprechendes gilt für eine Beweiserhebung durch die Vernehmung von Zeugen. Soweit die Klägerin als Zeugen zur "Frage der Didaktik und der Leistungskontrollen" oder "für die Art und Weise der Stoffvermittlung" den Rektor der Staatlichen Medizinischen Hochschule (...) oder - nicht näher bezeichnete - Studienkollegen erwähnt, ist nicht ersichtlich, zu welchen konkreten Tatsachen deren Vernehmung geboten sein könnte. Der Senat sieht hinsichtlich konkreter Umstände oder Abläufe bei der Stoffvermittlung und den Leistungskontrollen auch keinen Klärungsbedarf, da es sich bei der Wirksamkeit der Wissensvermittlung um eine auf einer Gesamtschau von Umständen beruhenden Wertungsfrage handelt, die nicht durch die Vernehmung eines Hochschulrektors oder einzelner Kommilitonen der Klägerin zu klären ist. Deshalb bestehen auch keine Gründe für eine Parteivernehmung oder informelle Befragung der Klägerin in einer mündlichen Verhandlung, zumal die Klägerin hinreichend Gelegenheit hätte, entsprechendes etwaiges Vorbringen durch ihre Prozessbevollmächtigte zumindest im Berufungsverfahren einzubringen.

Der Beklagte hat bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit auch keinen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Bei dem Begriff der "Gleichwertigkeit" handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff (BVerwG, Urteil vom 18.02.1993, a. a. O.). Für die Erwägungen der Klägerin, der Beklagte habe die angefochtene Entscheidung auf sachfremde Erwägungen gestützt, besteht deshalb in diesem Zusammenhang kein Raum.

Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht darauf stützen, dass Ärzte aus den baltischen Staaten, die ebenfalls ihre medizinische Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion absolviert haben, nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ff. BÄO eine Approbation erhalten können und Approbationen von Ärzten aus dem Beitrittsgebiet, die in der Sowjetunion ausgebildet worden seien, ihre Gültigkeit behalten (§ 14 Abs. 1 BÄO). Diese auf politischen Gründen beruhenden Privilegierungen begründen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung auch solcher Personen, die diese Sondervoraussetzungen nicht erfüllen (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 08.12.1999 - 21 B 92.2660 -, juris). Auch für einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht gibt es keine Anhaltspunkte. Aus den von der Klägerin genannten Regelungen der §§ 39 ÄApprO, 10 Abs. 2 BVFG und Art. 9a Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG vom 05.04.1993 folgt ebenfalls kein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Approbation. § 39 ÄApprO ist eine Verfahrensvorschrift, die nicht die Voraussetzungen für die Approbationserteilung regelt. Auch § 10 Abs. 2 BVFG, nach dem die Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen von Spätaussiedlern gerade die Gleichwertigkeit mit entsprechenden Prüfungen und Befähigungsnachweisen in der Bundesrepublik Deutschland voraussetzt, ist nicht einschlägig. Schließlich wird der Befähigungsnachweis der Klägerin auch von der Richtlinie 93/16/EWG nicht umfasst.

Ebenso wenig wird durch die Versagung der Approbation das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt. Denn die Regelungen, welche die Erteilung der Approbation für Ärzte, die ihre Prüfung nicht in der Bundesrepublik Deutschland abgelegt haben, beschränken und eine Gleichwertigkeitsfeststellung verlangen (§1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 BÄO) dienen dem öffentlichen Interesse, die Qualität der Ausübung des Arztberufs zu sichern und entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 02.12.1991 - 21 B 91.2191 -, juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat die Bedeutung der Sache für die Klägerin in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 16.1) anhand des Jahresbetrags des zu erwartenden Verdienstes geschätzt.

Ende der Entscheidung

Zurück