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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 14.05.2009
Aktenzeichen: 1 L 43/09
Rechtsgebiete: BRRG, BeamtVG, FAO, VwGO


Vorschriften:

BRRG § 42 Abs. 1 S. 3 Nr. 3
BeamtVG § 53 Abs. 1
BeamtVG § 53 Abs. 7 S. 1
BeamtVG § 53 Abs. 7 S. 2
FAO § 3 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
1. Die Vortragstätigkeit ist als privilegierte Tätigkeit gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG lediglich in dem in der Gesetzesbegründung genannten Kontext von wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit zu sehen. Dies schließt aus, dass jeder Vortrag ungeachtet seines Inhaltes und der äußeren Rahmenbedingungen zum Anrechnungsausschluss auf die Versorgung führt.

2. Regelmäßige (z. B. als Lehr- und Unterrichtungstätigkeiten) bzw. gegen Entgelt abgehaltene (gewerbliche) Vorträge unterfielen nicht der Genehmigungsfreiheit des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG; ihre Privilegierung nach § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG (a. F.) scheidet infolge dessen aus.


Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 6. März 2009 hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]). Deshalb reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Mithin ist zugleich erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]).

Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

Gemäß § 53 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden und hier maßgeblichen Fassung erhält ein Versorgungsberechtigter seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in § 53 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze, wenn er daneben Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 53 Abs. 7 BeamtVG Bezieht. Nach § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft Erwerbseinkommen. Nicht als Erwerbseinkommen gelten gemäß § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG) sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG, d. h. schriftstellerischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder Vortragstätigkeit entsprechen.

Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die von ihm im Rahmen von Betriebsratsschulungen (BR) und von Veranstaltungen zur Fortbildung der Fachanwälte für Arbeitsrecht (FA-AR) erzielten Einkünfte nicht als solche angesehen hat, die aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG entsprechen, insbesondere aus wissenschaftlicher oder Vortragstätigkeit erzielt wurden, tritt er den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Zu Unrecht beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 10. August 2007 in dem Verfahren 2 A 10264/07 (DöD 2008, 69). Dieses hat in dieser Entscheidung entgegen der Auffassung des Klägers nicht den allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, dass darauf abgestellt werden müsse, ob der Beamte oder Richter, stände er noch in einem aktiven Dienstverhältnis, für seine Nebentätigkeit die Genehmigung seines Dienstherrn hätte beantragen müssen. Dies war ausweislich der Entscheidungsgründe lediglich die Folge des Umstandes, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die dortige Tätigkeit des Beamten nicht als (wissenschaftliche) Vortragstätigkeit angesehen hat.

Unabhängig davon ist mit dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz davon auszugehen, dass regelmäßige (z. B. als Lehr- und Unterrichtungstätigkeiten) bzw. gegen Entgelt abgehaltene (gewerbliche) Vorträge nicht der Genehmigungsfreiheit des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG unterfielen und infolge dessen die Privilegierung derartiger Vortragstätigkeiten ausscheidet. Darauf hat auch das Verwaltungsgericht in der hier angefochtenen Entscheidung mit seiner Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten (dort Seite 2 a. E.) tragend abgestellt. Dass der frühere Vorgesetzte des Klägers dies bislang rechtlich anders gesehen haben sollte, vermag an der rechtlichen Bewertung nichts zu ändern. Eine Rechtsbindung an eine anderweitig geäußerte (rechtsirrige) Auffassung eines (Dienst-)Vorgesetzten des Beamten oder Richters sieht weder § 53 BeamtVG noch § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG vor.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, das Verwaltungsgericht hätte "im Rahmen seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts dem Hinweis des Klägers in seinem Schreiben an das Ministerium der Justiz vom 05.06.2007 [...] weiter nachgehen müssen", ist der damit einhergehende Einwand nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung darzulegen. Die Rüge betrifft vielmehr die Sachverhaltserforschungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Etwaige Mängel in diesen Bereichen stellen indes Verfahrensfehler dar, die nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel am Urteilsergebnis zu begründen, weil sich die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten "ernstlichen Zweifel" auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen, nicht auf das Verfahren (vgl.: OVG LSA, Beschlüsse vom 17. November 2004 - Az.: 3 L 402/03 - [m. w. N.], vom 6. Oktober 2005 - Az.: 3 L 544/03 -, vom 3. Januar 2006 - Az.: 1 L 9/05 - und vom 5. November 2007 - Az.: 1 L 176/07 -). Den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO macht der Kläger hingegen nicht geltend. Unabhängig davon legt er aber auch einen dahingehenden Verfahrensmangel nicht substantiiert dar (vgl. zu den insoweitigen Darlegungsanforderungen etwa: OVG LSA Beschluss vom 8. März 2006 - Az.: 1 L 44/05 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]). Zudem ist der vorbezeichnete Einwand ebenso wie das Vorbringen zum "Vertrauensschutz" sachlich nicht weiter substantiiert und genügt damit schon nicht den Darlegungsanforderungen.

Ohne Erfolg wendet sich der Kläger des Weiteren gegen die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichtes dahingehend, dass die Ausnahmen der "wissenschaftlichen Tätigkeit" und der "Vortragstätigkeiten" in Bezug auf die grundsätzliche Anrechnung von Hinzuverdiensten restriktiv zu interpretieren seien. Auch wenn das Verwaltungsgericht hierbei zunächst ausschließlich auf Art. 5 Abs. 3 GG rekurriert, stellt es jedoch im Folgenden klar, dass die "Vortragstätigkeiten im Kontext zu wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten stehen, deshalb ein entsprechendes Niveau haben müssen". Dieser Ansatz ist, wie der Kläger an anderer Stelle selbst einräumt, rechtlich nicht zu erinnern.

Zwar ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter einem "Vortrag" die Vermittlung von Informationen durch eine - in der Regel nicht unterbrochene und thematisch abgeschlossene - Rede zu verstehen, die sich an eine oder mehrere Personen richtet, die grundsätzlich lediglich zuhören und sich anders als bei einer Debatte nicht an einer Diskussion oder einem Gespräch aktiv an der Kommunikation beteiligen. Indes stehen einer derart offenen, auf den bloßen Wortsinn reduzierten Bestimmung des Begriffs der Vortragstätigkeit sowohl die Gesetzessystematik als auch Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte des § 53 BeamtVG entgegen. Da der alleinige Zweck der Anrechnungsvorschrift des § 53 BeamtVG darin besteht, die Tendenz zur Frühpensionierung zu durchbrechen, sind die Ausnahmetatbestände des § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG eng auszulegen. Insbesondere die Vortragstätigkeit ist als privilegierte Tätigkeit lediglich in dem in der Gesetzesbegründung genannten Kontext von wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit zu sehen. Dies schließt aus, dass jeder Vortrag ungeachtet seines Inhaltes und der äußeren Rahmenbedingungen zum Anrechnungsausschluss auf die Versorgung führt (siehe: OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.).

Auch nach Auffassung des beschließenden Senates fallen regelmäßige (z. B. als Lehr- und Unterrichtungstätigkeiten) bzw. gegen Entgelt abgehaltene (gewerbliche) Vorträge nicht unter die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG. Daher müssen etwa Vorträge bei rein gewerblichen Verkaufsveranstaltungen trotz des nach dem Wortsinn gegebenen Tatbestandes in gesetzessystematischer Hinsicht unberücksichtigt bleiben (siehe hierzu - überzeugend - im Einzelnen: OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.). Ebenso wenig unterfällt eine Lehr- oder Unterrichtstätigkeit, die die bloße (systematische) Wissensvermittlung zum Inhalt hat, dem Begriff der Vortragstätigkeit im Sinne des § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG (vgl.: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, Band 1, § 66 BBG Rn. 18a [m. w. N.]; Fürst, GKÖD, Band I, Teil 2b, K § 66 Rn. 58, 73 [m. w. N.]; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Band III, Art. 74 Anm. 8., e; Keyamer/Kolbe/Braun, Das Nebentätigkeitsrecht in Bund und Ländern, Anm. 2.4.).

Hiervon ausgehend ist zunächst zu konstatieren, dass sich das diesbezügliche Antragsvorbringen auf seine Mitwirkung an Fachanwaltslehrgängen beschränkt. Soweit das Verwaltungsgericht die Tätigkeit des Klägers "im Rahmen von Betriebsratsschulungen" als eine anzurechnende nicht wissenschaftliche Tätigkeit bewertet hat, tritt der Kläger dem nicht weiter zulassungsbegründend entgegen. In Bezug auf die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Fachanwaltslehrgänge ist indes auch nach dem Antragsvorbringen davon auszugehen, dass es sich hierbei nicht um Vortragstätigkeit an einer Hochschule, sondern um die Mitwirkung an berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen eines privaten Anbieters gehandelt hat, die den Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse (§ 3 Abs. 1 FAO) ermöglichen sollten. Diese Tätigkeit entsprach - ungeachtet ihres "Niveaus" (vgl. insoweit: Battis, BBG, 3. Auflage, § 66 Rn. 9) - damit einer Lehr- und Unterrichtstätigkeit, die die bloße Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten nach Maßgabe vorgesehenen Lehrstoffes, nämlich der vom Kläger in der Antragsbegründungsschrift selbst dargestellten "relevanten Bereiche des Fachgebietes" zum Inhalt hatte. Damit ist damit auch eine wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers nicht zulassungsbegündend dargelegt. Darauf, dass die Vortragstätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit seiner früheren beruflichen Tätigkeit gestanden hat, kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an.

Soweit sich der Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft, sind diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten" der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - Az.: 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).

Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Dem Antragsvorbringen mangelt es bereits an einer hinreichenden Differenzierung danach, ob bzw. welche besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen sollen. Der pauschale Verweis auf das gesamte Vorbringen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt dem ebenso wenig wie der bloße Hinweis auf die bislang "angesprochenen Rechtsfragen". Ungeachtet dessen wird auch nicht in der gebotenen Weise dargelegt, dass und vor allem aus welchen Gründen ihre Beantwortung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Dies ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen auch für den beschließenden Senat nicht ersichtlich. Im Übrigen ergibt sich auch nicht aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - Az.: 1 L 166/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert" wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die in der Antrags-(begründungs)schrift aufgeworfene Frage, "ob die streitgegenständliche Nebentätigkeit des Klägers lediglich anzeigepflichtige wissenschaftliche Tätigkeit oder Vortragstätigkeit ist, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorausgegangenen beruflichen Tätigkeit steht", zeigt schon keinen fallübergreifenden Klärungsbedarf auf, sondern beschränkt sich auf den hier gegebenen Einzelfall. Unabhängig davon stellt sich die aufgeworfene Frage - wie aus den vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates folgt - hier nicht in entscheidender Weise. Ungeachtet dessen werden auch die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antragsschrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 3, 40, 47 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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