Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 25.04.2007
Aktenzeichen: 1 L 453/05
Rechtsgebiete: GG, VerfLSA, GO BR, BBVAnpG 2003/2004, BBesG, SonderzuwendungG, LSA-BSZG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 33 Abs. 2
GG Art. 33 Abs. 5
GG Art. 52 Abs. 1
GG Art. 57
GG Art. 74a Abs. 1
GG Art. 74a Abs. 4
GG Art. 82 Abs. 1
GG Art. 82 Abs. 2 S. 2
GG Art. 97
VerfLSA Art. 82 Abs. 1
VerfLSA Art. 82 Abs. 3
GO BR § 5 Abs. 1
GO BR § 7 Abs. 1
BBVAnpG 2003/2004 Art. 1
BBVAnpG 2003/2004 Art. 2
BBVAnpG 2003/2004 Art. 13
BBVAnpG 2003/2004 Art. 18
BBesG § 1 Abs. 2
BBesG § 1 Abs. 4
BBesG § 3 Abs. 3
BBesG § 3 Abs. 5
BBesG § 3 Abs. 6
BBesG § 67
SonderzuwendungG § 1
SonderzuwendungG § 3
SonderzuwendungG § 10
SonderzuwendungG § 11
LSA-BSZG § 1
LSA-BSZG § 2
LSA-BSZG § 4
LSA-BSZG § 5
LSA-BSZG § 6
LSA-BSZG § 8
LSA-BSZG § 10
1. Bereits für das Jahr 2003 ist das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung für die dem Geltungsbereich des BSZG-LSA unterfallenden Bediensteten nicht weiter anzuwenden. Denn mit dem BSZG-LSA sind im Sinne von Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 landesgesetzliche Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen mit Wirkung vom 29. November 2003 in Kraft getreten.

2. Das BSZG-LSA ist bereits zeitlich vor Entstehung und damit zugleich vor Fälligkeit der Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz, nämlich am 29. November 2003 in Kraft getreten. Gemäß § 10 BSZG-LSA trat dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung, die am 28. November 2003 durch die Ausgabe des GVBl. LSA Nr. 44/2003 erfolgt ist, in Kraft.

3. Art. 82 VerfLSA betreffend die Verkündung von Gesetzen folgt in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz und anderen Länderverfassungen dem Prinzip der formellen Gesetzesverkündung anstelle des Grundsatzes der materiellen Gesetzesverkündung, die für das In-Kraft-Treten eines Gesetzes fordert, dass es tatsächlich allgemein bekannt geworden ist. Vielmehr genügt, dass das Gesetz in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich ist, die es dem Bürger gestattet, sich Kenntnis vom Inhalt des Gesetzes zu verschaffen.

4. Die Veröffentlichung wird mit der unter der Verantwortung des Ministerpräsidenten (Art. 82 Abs. 1 VerfLSA) erfolgten Ausgabe des GVBl. LSA wirksam. Rechtlich erheblich ist dabei allein die Intention des Ministerpräsidenten, mit der verfügten Ausgabe des GVBl. LSA die Bedingung dafür gesetzt zu haben, dass der Bürger als Normadressat sich Kenntnis vom In-Kraft-Treten und Inhalt des Gesetzes verschaffen kann.

5. Es genügt, dass sich der Staat durch das zuständige Verfassungsorgan der hoheitlichen Erklärung, die in der Verkündung des Gesetzes durch Ausgabe des GVBl. LSA liegt, so entäußert, dass sie in der von der Verfassung vorgeschriebenen Form ohne sein weiteres Zutun nach außen dringt. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, in dem die Äußerung des Verkündungswillens unwiderruflich wird, nämlich genau der Zeitpunkt, in dem in Übereinstimmung mit dem Willen und der Weisung des Ministerpräsidenten das erste Stück der Nummer des GVBl. LSA "in Verkehr gebracht" wird. In diesem Zeitpunkt ist das Gesetz durch den Ministerpräsidenten "verkündet".

6. Hierzu trägt jede Nummer des GVBl. LSA am Kopf das Datum ihrer Ausgabe, um die Feststellung des Zeitpunktes des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zu erleichtern. Diese amtliche Angabe hat die Vermutung ihrer Richtigkeit für sich.

7. Das BSZG-LSA beruht auf einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage und hält sich an den durch das BBesG, insbesondere dessen § 67 in der Fassung des BBVAnpG 2003/2004 vorgegebenen "Rahmen".

8. Dass das BBVAnpG 2003/2004 vom 1. Vizepräsidenten des Bundesrates ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ist verfassungsrechtlich, insbesondere im Hinblick auf Art. 57 GG nicht zu erinnern.

9. Es mit dem Gleichheitssatz vereinbar, wenn das sog. Weihnachtsgeld mit Rücksicht auf den gebotenen Ausgleich der öffentlichen Haushalte allen Beamten gekürzt sogar ganz genommen wird. Sieht der Gesetzgeber gleichwohl davon ab, so stehen ihm hiernach im Rahmen des Gleichheitssatzes für eine Kürzung eine Fülle von Modalitäten offen, ohne dass gerichtlich nachgeprüft werden kann, welche dieser Modalitäten "die richtigste, die gerechteste, die angemessenste" ist.

10. Auch wenn die Gewährung der Sonderzuwendung bzw. Sonderzahlung nicht zu der gemäß Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützten Kernbesoldung gehört, führt deren Kürzung und erst recht deren Streichung jedoch gegebenenfalls zu einer Verringerung der jährlichen Bezüge und damit des Jahres-Netto-Einkommens der Beamten und Richter in Sachsen-Anhalt. Bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich indes nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Sonderzuwendungs- bzw. Sonderzahlungssätze, sondern allenfalls eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, geboten.

11. Die "Kürzung des Weihnachtsgeldes" stellt sich für das Jahr 2003 nicht als Verstoß gegen das aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende, für Beamte und Richter gleichermaßen geltende Alimentationsprinzip dar, denn trotz der reduzierten Gewährung ist insoweit eine Unter-Alimentierung nicht zu konstatieren.

12. Durch die "Kürzung des Weihnachtsgeldes" in die durch Art. 97 GG garantierte sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Richter nicht berührt, denn solange die Besoldung nicht im Widerspruch zum Alimentationsgrundsatz steht, ist die richterliche Unabhängigkeit nicht gefährdet.

13. Das BSZG-LSA verstößt nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende und aus dem Vertrauensgrundsatz entwickelte Rückwirkungsverbot.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 1 L 453/05

Datum: 25.04.2007

Tatbestand:

Der Kläger begehrt für das Jahr 2003 die Zahlung einer - höheren - Sonderzuwendung anstelle der ihm gewährten - geringeren - Sonderzahlung.

Der Kläger steht als Richter am Amtsgericht (BesGr. R 1 BBesO) im Dienste des Landes Sachsen-Anhalt. Er ist seit dem (...) 2004 verheiratet und ist für ein im Jahre 2003 geborenes Kind kindergeldberechtigt. Ihm wurde in dem - hier nicht streitbefangenen - Jahr 2002 noch auf unmittelbarer bundesgesetzlicher Rechtsgrundlage eine Sonderzuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung i. V. m. § 67 BBesG gewährt. Diese betrug 2.886,43 € (Bl. 104 der Beiakte A). Durch das BBVAnpG 2003/2004 wurde das Sonderzuwendungsgesetz mit Wirkung vom 16. September 2003 aufgehoben, § 67 BBesG neu gefasst und übergangsweise bestimmt, dass das Sonderzuwendungsgesetz bis zum In-Kraft-Treten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden ist.

Betreffend das vorliegend streitbefangene Jahr 2003 gewährte die Beklagte dem Kläger für den Monat Dezember 2003 neben der Grundbesoldung und dem Familienzuschlag eine Sonderzahlung auf der Grundlage des Beamtenrechtlichen Sonderzahlungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. November 2003 - BSZG-LSA - (GVBl. LSA Nr. 44/2003). Die Sonderzahlung betrug 1.525,56 € und setzte sich aus einem Grundbetrag in Höhe von 1.500,00 € und einem Sonderbetrag für das Kind in Höhe von 25,56 € zusammen.

Die vom Kläger daraufhin für das Jahr 2003 beantragte ungekürzte Zahlung einer Sonderzuwendung auf der Grundlage des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. März 2003 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 13. April 2004 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2004 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 19. Oktober 2004 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend machte: Die Sonderzuwendung stelle einen festen Bestandteil seiner Bezüge dar, auf die er sich auf Dauer eingerichtet habe, insbesondere bei Finanzierungen. Die private Altersvorsorge werde ebenfalls auf die Sonderzuwendungen ausgerichtet. Die Beklagte sei verpflichtet, ihm auch für das Jahr 2003 die Sonderzuwendung in ungekürzter Form nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung zu gewähren. Dieses sei weiterhin anzuwenden, da das BSZG-LSA vom 25. November 2003 weder auf einer formell gültigen Ermächtigungsgrundlage beruhe noch materiellem Recht entspreche. Insoweit regte der Kläger an, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

§ 67 BBesG komme als Rechtsgrundlage für das BSZG-LSA nicht in Betracht, da gegen das Bundesgesetz, welches diese Norm neu gefasst habe, erhebliche formelle Bedenken bestünden. Das BBVAnpG 2003/2004 sei nicht vom Bundespräsidenten oder vom Bundesratspräsidenten, sondern "von einem früheren Bundesratspräsidenten unterschrieben". Art. 82 Abs. 1 GG und Art. 57 GG sähen eine weitere Vertretung des Bundespräsidenten indes nicht vor. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass ein Fall der Verhinderung nach Art. 57 GG vorgelegen habe. Der Bundespräsident dürfe sich seiner Aufgabe nicht ohne besonderen Grund entledigen; die Vertretensregel des Grundgesetzes sei somit nur unter strengen Voraussetzungen überhaupt anwendbar. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Eine eventuelle Staatspraxis oder Geschäftsordnungen könnten sich nicht gegen die klaren Regelungen und vor allem die hiermit verfolgten Ziele der Verfassung dergestalt durchsetzen, dass diese unbeachtlich würden.

Unabhängig davon sei das BSZG-LSA nicht rechtzeitig vor dem Stichtag des 1. Dezember 2003 in Kraft getreten. Auf dieses Datum sei maßgeblich abzustellen, weil die Bezüge für den Monat Dezember 2003 am 1. Dezember 2003 fällig gewesen seien. Vollzogen sei die Veröffentlichung nach Art. 82 Abs. 1 und 3 VerfLSA nämlich erst dann, wenn die das Gesetz enthaltenden Exemplare des Gesetz- und Verordnungsblattes an die meisten seiner regelmäßigen Bezieher ausgeliefert und damit ausgegeben seien. Erst in diesem Moment sei das Gesetz existent und entfalte rechtliche Geltung. Der Kläger hat bestritten, dass das BSZG-LSA tatsächlich am 28. November 2003 veröffentlicht und dass das Gesetz- und Verordnungsblatt am 28. November 2003 einem Pressepostvertriebszentrum übergeben worden sei. Mit dem Einwand, erst ein Briefzentrum verteile die Sendungen entsprechend den Empfangsadressen, hat der Kläger zugleich bestritten, dass die Übergabe vom Pressepostvertriebszentrum an das Briefzentrum vor dem 1. Dezember 2003 erfolgt sei. Selbst wenn das Gesetz- und Verordnungsblatt an diesem Tag die Druckerei verlassen hätte, habe die formelle Publizität nicht mehr rechtzeitig vor Fälligkeit der Dezemberbezüge und damit der bereits erdienten Sonderzuwendung für das Jahr 2003 erreicht werden können. Insoweit hat der Kläger zugleich bestritten, dass bereits am 1. Dezember 2003 die meisten Bezieher des Gesetzes- und Verordnungsblattes ein entsprechendes Exemplar erhalten hätten. Selbst wenn dies der Fall gewesen sei, wäre das Gesetz - so der Kläger - frühestens am 2. Dezember 2003 und damit nach Fälligkeit der Bezüge in Kraft getreten. Der Umstand, dass im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 44/2003 der 28. November 2003 als Ausgabedatum vermerkt sei, beweise nicht die Veröffentlichung am selben Tage. Das BSZG-LSA verstoße unabhängig vom Vorstehenden gegen die in § 67 BBesG (n. F.) geregelte Befugnis. Das BSZG-LSA weiche von der Besoldungsstruktur des BBesG durch die Regelung von Festbeträgen für bestimmte Gruppen ab und verstoße damit gegen die Regelungsbefugnis nach § 67 BBesG. Außerdem werde nicht zwischen Ost- und West-Besoldung und nicht nach Dienstalter differenziert. Hierdurch werde unzulässig in das bundesgesetzlich vorgegebene und überkommene Besoldungsgefüge (amtsangemessene Besoldung) gemäß Art. 33 ff. GG eingegriffen.

Außerdem verstoße das BSZG-LSA gegen das Verbot echter Rückwirkung, da er - der Kläger - Ende November 2003 bereits elf Zwölftel der Sonderzuwendung erdient habe. Er habe daher - auch angesichts der seit vielen Jahren gewährten Sonderzuwendung - davon ausgehen dürfen, dass er auch für das Jahr 2003 die volle Sonderzuwendung nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen erhalte. Hierauf habe er sich in seinen gesamten finanziellen Planungen seit Jahren eingestellt. In dieses geschützte Vertrauen habe der Landesgesetzgeber verfassungswidrig eingegriffen, indem er kurz vor Fälligkeit der Sonderzuwendung im Wesentlichen für einen abgeschlossenen Zeitraum versucht habe, die Sonderzuwendung für Landesbeamte und -richter für das Jahr 2003 und die Zukunft ohne jegliche Differenzierung innerhalb der Besoldungsgruppen erheblich zu beschneiden.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 19. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ungekürzte Sonderzuwendung für das Jahr 2003 zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend: Das BZSG-LSA vom 25. November 2003 sei am 28. November 2003 verkündet worden und demgemäß am 29. November 2003 (§ 10 BSZG-LSA) und damit zugleich vor Fälligkeit der Bezüge für den Monat Dezember 2003 am 1. Dezember 2003 in Kraft getreten. Damit scheide eine Weiteranwendung des Sonderzuwendungsgesetzes des Bundes aus. Für die Verkündung des BSZG-LSA habe im Übrigen ausgereicht, dass die Aufgabe des Verkündungsorgans durch einen Akt der Entäußerung, der nicht mehr rückholbar sei, erfolge. Der gegenteiligen, vom Kläger vertretenen Auffassung, könne im Interesse der Rechtssicherheit nicht gefolgt werden. Soweit der Kläger die Ausfertigung und Unterzeichnung des Gesetzes durch den 1. Vizepräsidenten des Bundesrates rüge, entspreche die Verfahrensweise der Verfassungspraxis, die vom Schrifttum als verfassungskonform angesehen werde.

Der Landesgesetzgeber habe im Übrigen von der ihm eröffneten Gesetzgebungsmöglichkeit nach § 67 BBesG in einer verfassungskonformen Weise Gebrauch gemacht. Der aus Art. 33 Abs. 5 GG hergeleitete Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation werde nicht berührt. Insbesondere die Festbetragsregelung in § 4 BSZG-LSA verstoße nicht gegen den vorbezeichneten Grundsatz, da das so genannte Weihnachtsgeld nicht zum Kernbestand der Besoldung gehöre. Ebenso wenig sei es dem Gesetzgeber genommen, die Zahlung von Zuwendungen für die Zukunft zu ändern, insbesondere zu verringern. Dementsprechend sei vorliegend eine Differenzierung zwischen "Ost- und West-Beamten" nicht geboten gewesen. Insoweit genössen die Beamten auch keinen Vertrauensschutz. Entgegen den Ausführungen des Klägers sei der Anspruch auf eine Sonderzuwendung nach dem bisherigen Sonderzuwendungsgesetz noch nicht, auch nicht teilweise zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BSZG-LSA entstanden gewesen. Dementsprechend liege kein Verstoß gegen das Verbot einer so genannten echten Rückwirkung vor.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat - u. a. nach Einholung von Auskünften bei dem Bundespräsidialamt, bei dem Direktor des Bundesrates und der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt im Hinblick auf die Vertretung des Bundespräsidenten - die Klage mit Urteil vom 6. September 2005 - Az.: 5 A 57/05 MD - als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das dem BZSG-LSA zugrunde liegende BBVAnpG 2003/2004 sei formell verfassungskonform. Die Vertretung des Bundespräsidenten durch den 1. Vizepräsidenten des Bundesrates sei nicht als Verstoß gegen Art. 82 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 57 GG zu werten. Insoweit bestehe eine auf §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 GO BR i. V. m. dem Königsteiner Abkommen beruhende Verfassungspraxis, die auch in der verfassungsrechtlichen Literatur anerkannt sei. Diese Praxis stelle sich vorliegend als Verfassungsgewohnheitsrecht dar. Soweit der Kläger rüge, der 1. Vizepräsident des Bundesrates habe - anders als es das Gesetz im Bundesgesetzblatt ausweise - dieses für den Bundespräsidenten nicht als Präsident des Bundesrates, sondern in weiterer Vertretung als 1. Vizepräsident des Bundesrates unterzeichnet, sei dies zwar "formell" richtig. Dieser Fehler führe jedoch nicht zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, da die materiellen Vertretungsvorschriften eingehalten worden seien; insoweit liege ein "bloßes Redaktionsversehen" vor.

Das BSZG-LSA sei überdies rechtzeitig vor dem 1. Dezember 2003 in Kraft getreten. Insoweit verwies das Verwaltungsgericht auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesfinanzhofes und folgte nicht der in der Literatur auch vertretenen Auffassung, wonach für die Bestimmung des Zeitpunktes der Ausgabe eines Verkündungsorgans auf dessen Auslieferung an die Mehrzahl der Bezieher abzustellen sei. Gegenteiliges folge auch nicht aus Art. 82 Abs. 1 VerfLSA. Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes vor, da die Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art. 74a GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung sei und es der Bund mit § 67 BBesG den Ländern überlassen habe, in dem Bereich der jährlichen Sonderzahlungen eigene Regelungen zu treffen. Dementsprechend habe der Landesgesetzgeber hier auch Festbeträge für die Sonderzahlung regeln können. Ferner verstoße das BSZG-LSA nicht gegen den aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Grundsatz des Vertrauensschutzes. Vorliegend komme allenfalls eine so genannte unechte Rückwirkung in Betracht, da die Sonderzuwendung nach dem bisherigen Sonderzuwendungsgesetz erst im Dezember gezahlt würde und es sich selbst im Falle der Unterstellung eines bereits erdienten Betrages von elf Zwölfteln noch nicht um einen abgeschlossenen Sachverhalt handele. Die Reduzierung der Sonderzahlung im Verhältnis zur bisherigen Sonderzuwendung sei im Hinblick auf die Lage der öffentlichen Haushalte, insbesondere des Haushaltes des Landes Sachsen-Anhalt, gerechtfertigt. Schließlich verstoße das BSZG-LSA nicht gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, da das so genannte Weihnachtsgeld nicht zu den nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlich garantierten Besoldungsbestandteilen gehöre. Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass die Höhe der Sonderzahlung abgestuft nach Laufbahnen in Festbeträgen erfolge.

Gegen dieses Urteil richtet sich die mit Beschluss des Senates vom 22. Mai 2006 zugelassene Berufung des Klägers.

Er trägt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen vor: Für das BSZG-LSA fehle es an einer bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage, für die nur § 67 BBesG in Betracht komme. § 67 BBesG sei indes nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Nach Art. 57 GG würden die Befugnisse des Bundespräsidenten im Falle seiner Verhinderung durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen. Hier habe sich zum Zeitpunkt der Ausfertigung des BBVAnpG 2003/2004 der damalige Bundespräsident Rau zu einem Staatsbesuch in der Volksrepublik China aufgehalten. Es sei von Art. 57 GG nicht gedeckt, wenn nicht der Bundespräsident selbst, sondern der Präsident des Bundesrates ein Bundesgesetz ausfertige, wenn dieses Bundesgesetz auch vom Bundespräsidenten selbst während seines Auslandsaufenthaltes hätte ausgefertigt werden können. Im vorliegenden Fall hätte der Bundespräsident das BBVAnpG 2003/2004 während seines Auslandsaufenthaltes oder direkt nach seiner Rückkehr an seinen Dienstsitz ausfertigen können. Ein Eilfall, der dies ausschlösse, habe nicht erkennbar vorgelegen. Für die Annahme eines Vertretungsfalles sei jedenfalls eine Abwesenheit des Bundespräsidenten nur über eine kurze Zeitspanne, in der eine Vertretung wegen Terminsüberschneidungen nicht erfolgen könne, nicht ausreichend. Dies gelte erst recht bei "politisch umstrittenen" Gesetzen, da dem Bundespräsidenten anderenfalls die Möglichkeit genommen würde, die Frage einer formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes aus seiner Sicht zu prüfen.

Unabhängig davon habe der damals amtierende Bundesratspräsident, Ministerpräsident Prof. Dr. Böhmer, zwischen dem 10. und 12. September 2003 anderweitige Termine, zum Teil auch in Bonn, wahrgenommen, so dass eine Vertretung durch den 1. Vizepräsidenten des Bundesrates, den Regierenden Bürgermeister Wowereit, bei der Ausfertigung des BBVAnpG 2003/2004 unzulässigerweise erfolgt sei. Die Abwesenheit des Bundesratspräsidenten über einen Zeitraum von nur drei Tagen vermöge weder nach Art. 57 GG noch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GO BR einen Fall der Verhinderung zu begründen. Vorliegend hätte es vielmehr dem Präsidenten des Bundesrates oblegen, die Aufgaben des Bundespräsidenten wahrzunehmen, während es dem 1. Vizepräsidenten des Bundesrates oblegen hätte, den Präsidenten des Bundesrates zu vertreten. Des Weiteren habe der Regierende Bürgermeister von Berlin, anders als es das Bundesgesetzblatt ausweise, dieses für den Bundespräsidenten nicht als Präsident des Bundesrates, sondern in anderweitiger Vertretung als 1. Vizepräsident des Bundesrates unterzeichnet. Dies führe zur formellen Verfassungswidrigkeit allein durch die Art der Verkündung. Die Unterzeichnung habe nicht den verfassungsrechtlichen Regelungen entsprochen. Ungeachtet der Tatsache, dass nach den Regelungen des Grundgesetzes niemals der stellvertretende Bundesratsvorsitzende Gesetze ausfertigen oder den Bundespräsidenten vertreten dürfe, sei in diesem Zusammenhang eine Vertretungsnotwendigkeit im Hinblick auf den damaligen Bundesratspräsidenten noch weniger gegeben. Selbst wenn hier ein Vertretungsfall i. S. von Art. 57 GG unterstellt würde, wäre dann nur der Bundesratspräsident Vertreter des Bundespräsidenten. Keinesfalls dürfe der Bundesratspräsident die Aufgabe der Vertretung des Bundespräsidenten auf seinen Stellvertreter delegieren oder selber zur selben Zeit andere Aufgaben wahrnehmen. Eine eventuelle - gegenteilige - Staatspraxis oder Geschäftsordnungen könnten sich nicht gegen die klaren Regelungen und vor allem die damit verfolgten Ziele der Verfassung dergestalt durchsetzen, dass diese unbeachtlich würden.

Ungeachtet dessen sei das BSZG-LSA nicht rechtzeitig in Kraft getreten, um den Anspruch auf Gewährung einer Sonderzuwendung nach dem bisherigen Sonderzuwendungsgesetz auszuschließen. Soweit das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Frage des Zeitpunktes der Verkündung eines Gesetzes auf das Grundgesetz sowie dazu ergangene Rechtsprechung verweise, sei dies vorliegend nicht einschlägig. Der hier einschlägige Art. 82 Abs. 3 VerfLSA bestimme nämlich, dass Gesetze und Rechtsverordnungen, wenn nichts anderes bestimmt sei, mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft treten, an dem sie verkündet worden seien. Demgegenüber stelle Art. 82 Abs. 2 Satz GG auf die Ausgabe des Bundesgesetzblattes ab. Der Begriff der "Verkündung" nach Art. 82 Abs. 3 VerfLSA sei dementsprechend dahin auszulegen, dass hierin die Zustellung des Gesetz- und Verordnungsblattes an dessen Bezieher oder die überwiegende Mehrheit gemeint sei. Hieraus folge, dass das BSZG-LSA nicht rechtzeitig vor dem Stichtag des 1. Dezember 2003, d. h. vor Fälligkeit der Bezüge für den Monat Dezember 2003, in Kraft getreten sei. Mithin sei weiterhin das Sonderzuwendungsgesetz anzuwenden.

Anderenfalls liege hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes ein Fall der echten Rückwirkung vor. Die Sonderzuwendung, die im Dezember gezahlt werde, sei bereits zu elf Zwölfteln zum 30. November erdient. Dieser Sachverhalt sei auch mit dem 30. November 2003 bereits abgeschlossen gewesen. In diesen abgeschlossenen Sachverhalt habe der Landesgesetzgeber rückwirkend regelnd eingegriffen. Insoweit bestehe auch Vertrauensschutz, zumal die Sonderzuwendung einen festen Bestandteil der Bezüge darstelle. Er - der Kläger - habe sich hierauf auf Dauer eingerichtet, so bei Finanzierungen. Die private Altersvorsorge werde ebenfalls auf die Sonderzuwendung ausgerichtet. Da ein Fall der echten Rückwirkung vorliege, führe die Abwägung zwingend zur Rechtswidrigkeit (Verfassungswidrigkeit) der Inkraftsetzung des BSZG-LSA. Ausnahmsweise rechtfertigende Gründe seien nicht ersichtlich.

Soweit das Verwaltungsgericht darauf verweise, dass die Gewährung einer Weihnachtszuwendung nicht gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, hier zu dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, gehöre, sei dies unzutreffend. Die jährliche Sonderzuwendung sei über Jahrzehnte gezahlt worden und stelle damit einen festen Bestandteil der Bezüge dar. Es bestehe ein verfestigter Zustand. Die ungekürzte Zahlung der Sonderzuwendung gehöre seit Jahren und Jahrzehnten zum gewachsenen Kernbestand des Berufsbeamtentums. Dieser Befund könne gegenüber Richtern, gemessen an Art. 97 GG, nicht anders lauten. Anderenfalls bestände eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Im Übrigen bestehe eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zwischen Richtern und Angestellten im öffentlichen Dienst, denen nach wie vor Weihnachtsgeld in voller Höhe gezahlt werde. Ein sachlicher Differenzierungsgrund sei nicht ersichtlich. Eine weitere, eigenständige und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung liege auch darin, dass nach den Tarifverträgen für Angestellte im öffentlichen Dienst diese eine längere Laufzeit und eine längere Zuwendung hätten.

Schließlich könnten der Bund und die Länder nach dem Wortlaut von § 67 BBesG bloß jährliche Sonderzahlungen gewähren. Keine rechtliche Befugnis bestehe jedoch für eine Regelung, die - wie hier - von der Besoldungsstruktur, die durch Bundesgesetz geregelt sei, abweiche. Das BSZG-LSA weiche in § 4 von dieser Besoldungsstruktur ab, denn es regele insoweit für bestimmte Gruppen Festbeträge. Überdies werde nicht zwischen Ost- und West-Besoldung sowie nicht nach dem Dienstalter differenziert. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 33 ff. GG sowie gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hilfsweise sei daher "nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht bzw. dem Landesverfassungsgericht vorzulegen."

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg zum Az. 5 A 57/05 MD vom 6. September 2005 wird geändert: Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 17. September 2004 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, ihm - dem Kläger - eine ungekürzte Sonderzuwendung für das Jahr 2003 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt zur Begründung aus: Das BBVAnpG 2003/2004 sei entgegen der Auffassung des Klägers formal verfassungsgemäß zustande gekommen. Da sowohl der Bundespräsident als auch der Präsident des Bundesrates seinerzeit verhindert gewesen seien, falle dem Vizepräsidenten des Bundesrates die Vertretung des Bundespräsidenten zu; dies sei in der Verfassungspraxis als auch im Schrifttum anerkannt. Insoweit sei auch nicht ersichtlich, dass Zweifelsfragen, auf die der Kläger verweise, auftreten könnten. Ob ein Fall der Verhinderung des Bundespräsidenten vorliege, sei nach Maßgabe der Einschätzung des Bundespräsidenten selbst zu beurteilen, hingegen sei nicht auf Wertungen des Bundesratspräsidenten abzustellen. Die Vertretungsregelung sei mithin nicht nur auf Eilfälle begrenzt.

Das BSZG-LSA sei auch rechtzeitig vor dem 1. Dezember 2003, nämlich am 29. November 2003, in Kraft getreten mit der Folge, dass das bisherige Sonderzuwendungsgesetz keine weitere Anwendung finde. Soweit der Kläger auf die Regelung in der VerfLSA zur Verkündung von Gesetzen verweise, ändere dies nichts daran, dass die Verkündung eines Gesetzes durch die Ausgabe des Gesetzesblattes erfolge. Hierzu sei nach der verfassungsgerichtlichen Judikatur ausreichend, dass auf den Zeitpunkt der Aufgabe des Verkündungsorgans bei der Post und damit auf die Entäußerung, d. h. den Zeitpunkt, ab dem es für die Staatsgewalt nicht mehr "rückholbar" sei, abgestellt werde. Im Übrigen greife die Inkrafttretensregel des Art. 82 Abs. 3 VerfLSA ("mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages ...") nicht, da in § 10 BSZG-LSA im Sinne dieser Norm etwas anderes bestimmt sei. Soweit der Kläger im Hinblick auf den Verkündungszeitpunkt von Gesetzen auf anderslautende Auffassungen in der Literatur verweise, könne diesen nicht gefolgt werden, da dies zu Rechtsunsicherheiten führe.

Überdies verweise selbst die vom Kläger angeführte Literatur darauf, dass es eine feste Übung gebe, nach der das Datum, an dem das Gesetz- und Verordnungsblatt zur Verteilung gelange, auf dem Kopf der jeweiligen Nummer als Datum der Nummer angegeben sei.

Entgegen der Auffassung des Klägers liege mit dem In-Kraft-Setzen des BSZG-LSA zum 29. November 2003 kein Verstoß gegen das Verbot einer so genannten echten Rückwirkung vor. Nach dem bisherigen Sonderzuwendungsgesetz sei nämlich die Zahlung einer Sonderzuwendung von drei Anspruchsvoraussetzungen abhängig gewesen, die kumulativ hätten vorliegen müssen. Insbesondere die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Sonderzuwendungsgesetz angeführten Tatbestände lägen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BSZG-LSA. Mithin habe der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch keine Rechtsposition erworben, in die rückwirkend nicht mehr hätte eingegriffen werden dürfen. Ebenso wenig lasse sich aus dem Sonderzuwendungsgesetz die vom Kläger behauptete Anwartschaft oder gar ein Anspruch dergestalt ableiten, dass er für jeden Monat ein Zwölftel der erst im Dezember 2003 fälligen Sonderzuwendung bereits erdient hätte. Vielmehr gelte insoweit das Stichtagsprinzip von § 3 Abs. 1 Sonderzuwendungsgesetz, welches auf den 1. Dezember des Jahres abstelle. Insoweit liege ein gegenwärtiger, noch nicht abgeschlossener Sachverhalt vor, auf den der Landesgesetzgeber habe einwirken dürfen, da das Vertrauen auf den Fortbestand der bundesgesetzlichen Regelung nicht schutzwürdig gewesen sei.

Das BSZG-LSA verstoße schließlich auch weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das sog. dreizehnte Monatsgehalt und das Urlaubsgeld gehörten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht zum Kernbestand des verfassungsrechtlich garantierten Besoldungssystems. Ebenso wenig sei zu ersehen, dass der hergebrachte Grundsatz, wonach der Dienstherr den Beamten und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren habe, vorliegend verletzt sei. Dass die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu "berücksichtigen" seien, bedeute nicht, dass Änderungen bzw. Modifikationen für die Zukunft ausgeschlossen seien. Der Kernbereich sei vorliegend jedenfalls infolge der Regelung im BSZG-LSA nicht verletzt. Seine Regelungen führten auch nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung zwischen Beamten bzw. Richtern einerseits und Angestellten im öffentlichen Dienst andererseits. Die Rechtsverhältnisse der Beamten und derjenigen der Angestellten im öffentlichen Dienst unterschieden sich bereits aufgrund ihrer differierenden Rechtsgrundlagen; die Rechtsverhältnisse seien durch unterschiedliche Rechte und Pflichten geprägt. Soweit der Kläger auf die tarifvertraglichen Bestimmungen verweise, sei hierzu anzumerken, dass die bestehenden Tarifverträge über die Zahlung einer Zuwendung für Arbeiter und Angestellte zum 30. Juni 2003 gekündigt worden seien. Eine Ersetzung der bisherigen Tarifverträge sei erst mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 19. Mai 2006 erfolgt. Im Übrigen habe die Nachwirkung der Zuwendungs-Tarifverträge nicht für diejenigen Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst gegolten, die ab dem 1. Juli 2003 eingestellt worden seien. Seit dem Jahre 2004 erhielten die ab dem 1. Juli 2003 eingestellten Beschäftigten überhaupt keine Zuwendung mehr. Erst ab dem Jahr 2007 würden sie aufgrund des neuen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder wieder eine Zuwendung erhalten.

Schließlich halte sich das BSZG-LSA im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben gemäß §§ 1 Abs. 4, 67 BBesG. Insbesondere verstoße es nicht gegen die in § 67 Abs. 1 und 3 BBesG normierten Höchstbeträge für die Sonderzahlung. Eine Differenzierung zwischen Ost- und West-Besoldung sei nicht geboten gewesen. Vielmehr habe der Gesetzgeber die ihm durch die Aufhebung von § 3 Abs. 3 2. BesÜV (vgl. Art. 17 Nr. 1 BBVAnpG 2003/2004) eingeräumte Möglichkeit ergriffen, eine partielle Gleichstellung der Besoldung durchzusetzen. Eine unzulässige Abweichung von der Besoldungsstruktur liege damit nicht vor. Im Übrigen bestehe ein großer Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers. Anhaltspunkte für eine willkürliche Regelung beständen nicht. Unerheblich sei auch die Regelung von Festbeträgen, da der Landesgesetzgeber insoweit frei sei.

Der Senat hat bei dem Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt Auskünfte insbesondere über die Besoldungs-, Einkommens- und Sozialhilfeentwicklung sowie bei dem Bundespräsidialamt und bei dem Direktor des Bundesrates Auskünfte im Hinblick auf die Praxis der Vertretung des Bundespräsidenten durch den Präsidenten des Bundesrates oder dessen Vertreters eingeholt.

Insoweit sowie wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Beiakte B, sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat indes in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2004 sowie ihr Widerspruchsbescheid vom 17. September 2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger mithin nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer - höheren - Sonderzuwendung nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 2 des BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) anstelle der ihm gewährten - geringeren - Sonderzahlung nach dem BSZG-LSA vom 25. November 2003 (GVBl. LSA S. 334).

Gemäß Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2003/2004 wurde das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686) - künftig: Sonderzuwendungsgesetz -, aufgehoben. Die Aufhebung erfolgte gemäß Art. 21 Abs. 3 BBVAnpG 2003/2004 mit Wirkung vom 16. September 2003. Zugleich wurde durch Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 § 67 BBesG neu gefasst. Die neu gefasste Bestimmung regelt seitdem lediglich Modalitäten der - Höhe der - jährlichen Sonderzahlung, soweit der Bund oder die Länder durch Gesetz jährliche Sonderzahlungen gewähren (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 BBesG). Dementsprechend bestimmt Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004, dass das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), nur bis zum In-Kraft-Treten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden ist.

Im vorliegenden Fall - für das Jahr 2003 - ist das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung indes für die dem Geltungsbereich des BSZG-LSA unterfallenden Bediensteten und damit auch für den Kläger nicht weiter anzuwenden. Denn mit dem BSZG-LSA sind im Sinne von Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 landesgesetzliche Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen mit Wirkung vom 29. November 2003 in Kraft getreten.

Ausgenommen Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter erhalten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BSZG-LSA nach diesem Gesetz Beamte des Landes, der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Nr. 1), Richter des Landes (Nr. 2) sowie Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Landkreis oder eine der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu tragen hat (Nr. 3), eine jährliche Sonderzahlung. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Berechtigte am 1. Dezember in einem der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BSZG-LSA bezeichneten Rechtsverhältnisse steht (§ 2 BSZG-LSA). Gemäß § 8 BSZG-LSA ist die Sonderzahlung mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu zahlen.

Die Höhe der Sonderzahlung für das Jahr 2003 bemisst sich bei Beamten und Richtern gemäß § 4 Abs. 1 BSZG-LSA nach der Besoldungsgruppe des am 1. Dezember bereits verliehenen Amtes und beträgt

 im einfachen und mittleren Dienst 950 €,
im gehobenen Dienst 1.250 €,
im höheren Dienst für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16, C 1 bis C 3, R 1, R 2, W 1 und W 2 1.500 €,
für die übrigen Besoldungsgruppen 1.900 €,
für Anwärter 350 €.

Die Höhe der Sonderzahlung für Versorgungsempfänger bemisst sich gemäß § 5 BSZG-LSA nach der Besoldungsgruppe, aus der sich ihr Versorgungsbezug berechnet. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BSZG-LSA wird dem Berechtigten neben der Sonderzahlung nach den §§ 4 und 5 BSZG-LSA für jedes Kind, für das ihm im Monat Dezember Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG oder der §§ 3, 4 BKGG zustehen würde, ein Sonderbetrag von 25,56 € gewährt.

Das BSZG-LSA ist bereits zeitlich vor Entstehung und damit zugleich vor Fälligkeit der Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz, nämlich am 29. November 2003 in Kraft getreten. Gemäß § 10 BSZG-LSA trat dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Verkündung des BSZG-LSA erfolgte am 28. November 2003 durch die Ausgabe des GVBl. LSA Nr. 44/2003.

Gemäß Art. 82 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - künftig: VerfLSA - treten Gesetze und Rechtsverordnungen, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind. Im vorliegenden Fall ist im Sinne dieser Regelung indes mit § 10 BSZG-LSA etwas "anderes bestimmt" worden. Allerdings knüpft § 10 BSZG-LSA ebenso wie Art. 82 Abs. 3 VerfLSA an die "Verkündung" des Gesetzes an, die gemäß Art. 82 Abs. 1 VerfLSA dadurch erfolgt, dass der Präsident des Landtages nach Gegenzeichnung des Ministerpräsidenten und des zuständigen Fachministers das Gesetz ausfertigt und dieses vom Ministerpräsidenten binnen Monatsfrist im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl. LSA) verkündet wird.

Indes ist Art. 82 VerfLSA ebenso wenig wie der VerfLSA im Übrigen unmittelbar zu entnehmen, was unter "Verkündung" im GVBl. LSA zu verstehen ist. Art. 82 Abs. 3 VerfLSA einerseits und Art. 82 Abs. 1 VerfLSA andererseits sind jedoch im Zusammenhang zu sehen. Die Verkündung eines Gesetzes stellt einen integrierenden Bestandteil der Rechtsetzung dar, mit ihr ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Hiervon zu unterscheiden ist sowohl das in Art. 82 Abs. 3 VerfLSA (und in Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG) als auch in dem zu verkündenden Gesetz selbst geregelte In-Kraft-Treten des Gesetzes, das den Inhalt des Gesetzes betrifft und daher materielle Bedeutung hat (vgl.: BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - Az.: 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75 und 1 BvR 148/75 -, BVerfGE 42, 263 [m. w. N.]). Hieraus folgt, dass der In-Kraft-Tretens-Regelung in § 10 BSZG-LSA, die ihrerseits auf die "Verkündung" dieses Gesetzes abstellt, kein anderer Sinngehalt zu geben ist als dem Begriff der Verkündung im Sinne von Art. 82 VerfLSA und Art. 82 GG. Vielmehr macht sich § 10 BSZG-LSA den Verkündungsbegriff der VerfLSA zu eigen.

Der Sache nach stellt die Verkündung prozederal wie materiell auf den Abdruck des Gesetzes im GVBl. LSA und die Ausgabe desselben ab (vgl. auch: Reich, VerfLSA, 2. Auflage, Art. 82, S. 333). Es besteht insoweit keine Veranlassung, an die Verkündung eines Gesetzes im GVBl. LSA andere Anforderungen zu stellen als an die Verkündung eines Gesetzes nach dem GG und der hierzu geübten Praxis auf der Grundlage der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichtes. Ebenso wie Art. 82 Abs. 1 VerfLSA bestimmt Art. 82 Abs. 1 Satz GG lediglich, dass die (Bundes-)Gesetze im Bundesgesetzblatte "verkündet" werden. Indes kann Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG entnommen werden, dass neben dem Abdruck des Gesetzes im Verkündungsorgan dessen "Ausgabe" erforderlich ist (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 2. April 1963 - Az.: 2 BvL 22/60 -, BVerfGE 16, 6; Urteil vom 8. Juli 1976, a. a. O.; Beschluss vom 7. Juli 1992 - Az.: 2 BvR 1631/90 und 2 BvR 1728/90 -, BVerfGE 87, 48; BFH, Urteil vom 6. März 2002 - Az.: XI R 81/00 -, BStBl. II 2002, 503; vgl. auch: BSG, Urteil vom 21. Juni 1990 - Az.: 12 RK 27/88 -, NVwZ-RR 1991, 646). Dass Art. 82 VerfLSA in Abs. 3 erneut den Begriff der "Verkündung" verwendet und damit die Terminologie aus seinem Abs. 1 wiederholt bzw. an diese anknüpft, gibt keinen Anlass, andere rechtliche Anforderungen daran zu stellen, was unter "Verkündung" zu verstehen ist. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Verfassungsgesetzgebungsverfahren (siehe Materialien in: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 1992, 3 Bände, zusammengestellt von der Landtagsverwaltung), insbesondere nicht aus den Beratungen des federführenden Ausschusses und den Plenarberatungen (siehe ebenda: u. a. S. 251 - 253, 814, 1134 - 1140, 1191 f., 1271 f., 1391 und 1407).

Die VerfLSA folgt damit in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz und anderen Länderverfassungen dem Prinzip der formellen Gesetzesverkündung anstelle des Grundsatzes der materiellen Gesetzesverkündung, die für das In-Kraft-Treten eines Gesetzes fordert, dass es tatsächlich allgemein bekannt geworden ist. Vielmehr genügt, dass das Gesetz in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich ist, die es dem Bürger gestattet, sich Kenntnis vom Inhalt des Gesetzes zu verschaffen. Soweit er sich darauf einrichten, insbesondere den Inhalt des Gesetzes kennen muss, um es befolgen zu können, wird diesem Bedürfnis dadurch Rechnung getragen, dass das Gesetz, soweit es nichts anderes bestimmt, gemäß Art. 82 Abs. 3 VerfLSA erst mit dem 14. Tage nach seiner Verkündung in Kraft tritt.

Der Akt der Verkündung selbst ist dabei gebunden an die Form der Veröffentlichung des Gesetzestextes im GVBl. LSA. Die Veröffentlichung wird mit der unter der Verantwortung des Ministerpräsidenten (Art. 82 Abs. 1 VerfLSA) erfolgten Ausgabe des GVBl. LSA wirksam. Rechtlich erheblich ist dabei allein die Intention des für die Verkündung des Gesetzes verantwortlichen Verfassungsorgans - hier des Ministerpräsidenten -, mit der verfügten Ausgabe des GVBl. LSA die Bedingung dafür gesetzt zu haben, dass der Bürger als Normadressat sich Kenntnis vom In-Kraft-Treten und Inhalt des Gesetzes verschaffen kann. Der Akt der Verkündung eines Gesetzes durch Ausgabe des Gesetzblattes ist deshalb keine empfangsbedürftige Erklärung. Es genügt, dass sich der Staat durch das zuständige Verfassungsorgan der hoheitlichen Erklärung, die in der Verkündung des Gesetzes durch Ausgabe des GVBl. LSA liegt, so entäußert, dass sie in der von der Verfassung vorgeschriebenen Form ohne sein weiteres Zutun nach außen dringt. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, in dem die Äußerung des Verkündungswillens unwiderruflich wird, nämlich genau der Zeitpunkt, in dem in Übereinstimmung mit dem Willen und der Weisung des Ministerpräsidenten das erste Stück der Nummer des GVBl. LSA "in Verkehr gebracht" wird. In diesem Zeitpunkt ist das Gesetz durch den Ministerpräsidenten "verkündet" (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 2. April 1963, a. a. O.; BFH, Urteil vom 6. März 2002, a. a. O.).

Daraus folgt u. a., dass nicht darauf abgestellt werden darf, ob das In-Verkehr-Bringen des ersten Stückes einer Nummer des GVBl. LSA etwa durch Aufgabe bei einem Zeitungspostamt oder über die Post erfolgt ist. Entscheidend ist vielmehr der Augenblick des ersten Übergangs der Nummer des GVBl. LSA aus der Verfügungsmacht des für die Ausgabe verantwortlichen Verfassungsorgans (Amt des Ministerpräsidenten) in die Öffentlichkeit, sei es unmittelbar durch Abgabe an einen (oder einige) Bezieher des Gesetzblattes, die nicht der unmittelbaren Weisungsgewalt jenes Verfassungsorgans unterstehen, sei es durch Übergabe an eine der unmittelbaren Weisungsgewalt dieses Verfassungsorgans entzogene Verkehrseinrichtung, die kraft ihrer Aufgabe und Organisation Gewähr dafür bietet, dass die an sie zur Beförderung gelangenden Gegen-stände in den bestimmungsgemäßen Verkehr gelangen. Einrichtung dieser Art ist jeder zugelassene Postzustellbetrieb. In welcher Weise ein Postzustellunternehmen die bei ihm aufgelieferten Drucksachen befördert, insbesondere wie das Unternehmen es einrichtet, dass das In-Verkehr-Bringen stattfindet, ist verfassungsrechtlich nicht mehr relevant (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 2. April 1963, a. a. O.) Es wäre auch möglich, dass das im GVBl. LSA abgedruckte Gesetz aus der Verfügungsmacht des Ministerpräsidenten dadurch heraustritt, dass das GVBl. LSA entsprechend dem Willen der Staatskanzlei durch Boten an Adressaten gelangt, die nicht der für die Ausgabe staatsrechtlich verantwortlichen Behörde angehören. Auch ein Verkauf durch die Verlagsanstalt des GVBl. LSA kann Ausgabe desselben sein, wenn er mit Wissen und Willen des Ministerpräsidenten geschieht (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 2. April 1963, a. a. O.).

Soweit der Kläger geltend macht, der Begriff der "Verkündung" in Art. 82 Abs. 3 VerfLSA sei dahin auszulegen, dass hierin die Zustellung des GVBl. LSA an dessen Bezieher oder die überwiegende Mehrheit gemeint sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Faktisch ist die Ausgabe des GVBl. LSA ein Vorgang von einiger Dauer, der sich unter Umständen über mehrere Tage erstrecken kann. Für die Zwecke der Bestimmung des Zeitpunkts des In-Kraft-Tretens eines Gesetzes bedarf es um der Klarheit und Eindeutigkeit willen der Fixierung eines bestimmten Augenblicks, in dem das GVBl. LSA als ausgegeben anzusehen ist. Daher muss aus dem Vorgang von einiger Dauer ein bestimmter Zeitpunkt als maßgeblich herausgehoben werden, wobei unabhängig davon, welcher Zeitpunkt innerhalb des tatsächlichen Vorganges der Ausgabe GVBl. LSA bestimmt wird, es eine Fiktion darstellt, anzunehmen, in diesem Augenblick seien alle Bürger in der Lage, vom verkündeten Gesetz Kenntnis zu nehmen (vgl. gerade hierzu auch: BVerfG, Beschluss vom 2. April 1963, a. a. O.). Rechtlich erheblich ist daher - wie bereits zuvor ausgeführt - allein die Intention des für die Verkündung des Gesetzes verantwortlichen Verfassungsorgans, mit der von ihm verfügten Ausgabe des GVBl. LSA die Bedingung dafür gesetzt zu haben, dass der Bürger als Normadressat sich Kenntnis vom In-Kraft-Treten und Inhalt des Gesetzes verschaffen kann.

Die Verkündung eines (Landes-)Gesetzes im Sinne von Art. 82 VerfLSA wie auch im Sinne von § 10 BSZG-LSA besteht nach alledem in der Ausgabe des GVBl. LSA; sie ist mit dem In-Verkehr-Bringen des ersten Stückes der jeweiligen Nummer des GVBl. bewirkt (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 2. April 1963, a. a. O., und Beschluss vom 7. Juli 1992, a. a. O.; vgl. auch: BFH, Urteil vom 6. März 2002, a. a. O.; BSG, Urteil vom 21. Juni 1990, a. a. O.; ähnlich: Reich, a. a. O. "... als Verteilung der Abschluss des regulären Erstverteilungsschritts ausreichend"). Hierzu trägt jede Nummer des GVBl. LSA am Kopf das Datum ihrer Ausgabe, um die Feststellung des Zeitpunktes des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zu erleichtern. Diese amtliche Angabe hat die Vermutung ihrer Richtigkeit für sich (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 2. April 1963, a. a. O.). Im Allgemeinen ist deshalb von der Richtigkeit auszugehen, wenn vom Zeitpunkt der Ausgabe des GVBl. LSA der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens - wie auch im gegebenen Fall - eines Gesetzes abhängig ist. Wird die Unrichtigkeit der Angabe im Kopf einer Nummer des GVBl. LSA über den Tag ihrer Ausgabe geltend gemacht, so muss die Unrichtigkeit nachgewiesen werden; bloße Zweifel oder Bedenken gegen die Richtigkeit der Angabe im GVBl. LSA genügen nicht (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 2. April 1963, a. a. O.).

Danach ist hier - entsprechend der Kopfzeile der Nr. 44 des GVBl. LSA - vom 28. November 2003 als dem Tag der Ausgabe und Verkündung auszugehen. Soweit der Kläger schlicht (mit Nicht-Wissen) bestritten hat, dass das BSZG-LSA tatsächlich am 28. November 2003 veröffentlicht, dieses am 28. November 2003 einem Pressepostvertriebszentrum übergeben worden bzw. die Übergabe vom Pressepostvertriebszentrum an das Briefzentrum vor dem 1. Dezember 2003 erfolgt sei, vermag er damit nicht durchzudringen, weil sich sein Vorbringen in unsubstantiiertem Bestreiten erschöpft. Ungeachtet dessen steht aufgrund der amtlichen Äußerung des Ministeriums der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2005 als derjenigen Stelle, die das GVBl. LSA herausgibt, sowie des dieser Erklärung zudem beigefügten Einlieferungsbeleges nebst "Vermerk Pressepostvertriebszentrum" vom "28.11.2003 ... 13 40" zur Überzeugung des Senates fest, dass 1955 Stück des GVBl. LSA Nr. 44/2003 am 28. November 2003 im Auftrag des Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt zum Zwecke der (postalischen) Verteilung dem bezeichneten Pressepostvertriebszentrum übergeben wurden. Damit hat sich der Ministerpräsident seiner hoheitlichen Erklärung, die in der Verkündung des BSZG-LSA durch Ausgabe des GVBl. LSA liegt, so entäußert, dass diese in der von Art. 82 Abs. 1 VerfLSA vorgeschriebenen Form ohne sein weiteres Zutun nach außen dringt. In welcher Weise die dort eingelieferten Drucksachen (weiter-)befördert werden, insbesondere wie das Unternehmen es einrichtet, dass das In-Verkehr-Bringen stattfindet, ist - wie bereits ausgeführt - rechtlich ohne weitere Relevanz. Gründe, die die Richtigkeit der amtlichen Äußerung des Ministeriums der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2005 oder die in dem Einlieferungsbeleg nebst "Vermerk Pressepostvertriebszentrum" vom 28. November 2003 in Frage zu stellen geeignet wären, legt der Kläger nicht (substantiiert) dar.

Ist die Verkündung des BSZG-LSA damit am 28. November 2003 - verfassungskonform - erfolgt, folgt aus der materiell-rechtlichen Bestimmung des § 10 BSZG-LSA, dass das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung, also am 29. November 2003 in Kraft getreten ist.

Zu bzw. in diesem Zeitpunkt hatte der Kläger (noch) keinen Anspruch auf die (Zahlung einer) jährliche(n) Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz. Gemäß § 10 Sonderzuwendungsgesetz sind nämlich sowohl für die Gewährung als auch die Bemessung der Zuwendung die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres - hier des Jahres 2003 - maßgebend, soweit im Sonderzuwendungsgesetz keine anderen Regelungen getroffen sind. Letzteres ist hier insoweit nicht der Fall (siehe insbesondere § 3 Abs. 1 Nr. 1 Sonderzuwendungsgesetz). Damit stellt das Sonderzuwendungsgesetz bereits für die Gewährung der Zuwendung auf die Verhältnisse am 1. Dezember (hier: 2003) maßgeblich ab. Allerdings ist zu beachten, dass die Zuwendung gemäß § 11 Sonderzuwendungsgesetz - bereits - mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember (hier 2003) zu zahlen ist, das Sonderzuwendungsgesetz mithin auf den Zeitpunkt der nach dem BBesG zu erfolgenden Zahlung der laufenden Bezüge abstellt (vgl. zu Entstehung und Zahlung eines Dienstbezuges: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 1993 - Az.: 4 S 2407/92 -, ZBR 1994, 287). Die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6 BBesG werden gemäß § 3 Abs. 5 BBesG monatlich im Voraus gezahlt (Satz 1); die anderen Bezüge ebenfalls monatlich im Voraus, soweit nichts anderes bestimmt ist (Satz 2). Zu den anderen Bezügen gehörten gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BBesG in der Fassung bis zur Änderung durch das BBVAnpG 2003/2004 die jährlichen Sonderzuwendungen (nunmehr: jährliche Sonderzahlungen). Diese waren - wie die laufenden Bezüge für den Monat Dezember 2003 - im Voraus, also bis zum 30. November 2003 zu zahlen; dies war der Zeitpunkt der Fälligkeit der - laufenden - Bezüge (vgl. § 3 Abs. 6 BBesG) und wäre zugleich der Zeitpunkt der Fälligkeit der Zuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz gewesen, wäre es gemäß Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2003 weiter anzuwenden gewesen. Dies ist indes nicht der Fall, da aus den vorstehenden Ausführungen des Senates folgt, dass am 29. November 2003 und damit sowohl vor dem Zeitpunkt der Entstehung ("Gewährung") der Sonderzuwendung als auch vor dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit mit dem BSZG-LSA eine eigenständige landesgesetzliche Regelung zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen in Kraft getreten ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers beruht das BSZG-LSA auch auf einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage und hält sich an den durch das BBesG, insbesondere dessen § 67 in der Fassung des BBVAnpG 2003/2004 vorgegebenen "Rahmen".

Gemäß Art. 74a Abs. 1 und 4 GG in der bis zum 1. September 2006 geltenden (siehe Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034) und hier maßgeblichen Fassung erstreckte sich vorbehaltlich Art. 73 Nr. 8 GG die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72 GG) - auch - auf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, sowie auf die Besoldung und Versorgung der Landesrichter. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Hier hat der Bund mit Art. 13, 18 BBVAnpG 2003/2004 lediglich die Weiteranwendung seines Sonderzuwendungsgesetzes bis zum In-Kraft-Treten landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004) und in § 67 BBesG in der Fassung des Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 (siehe im Übrigen auch Art. 13 Nr. 5 BBVAnpG 2003/2004) lediglich inhaltliche Schranken der Sonderzahlungsgesetze bestimmt, soweit die Länder durch Gesetz jährliche Sonderzahlungen gewähren. Von der damit durch den Bundesgesetzgeber eröffneten Möglichkeit des Erlasses landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung hat das Land Sachsen-Anhalt mit dem hier streitbefangenen BSZG-LSA Gebrauch gemacht.

Soweit der Kläger einwendet, das BBVAnpG 2003/2004 mit den darin enthaltenen Regelungen (hier vor allem Art. 13 und 18) sei nicht verfassungsgemäß zustande gekommen, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

Dass das BBVAnpG 2003/2004 vom 1. Vizepräsidenten des Bundesrates ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ist verfassungsrechtlich nicht zu erinnern. Zwar obliegt es gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG dem Bundespräsidenten, die - nach den Vorschriften des GG zustande gekommenen - Gesetze nach Gegenzeichnung auszufertigen und zu verkünden. Im Falle seiner Verhinderung werden gemäß Art. 57 GG die Befugnisse des Bundespräsidenten jedoch durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen. Hier hat im Zeitpunkt der Ausfertigung und Verkündung des BBVAnpG 2003/2004 ein Fall der Verhinderung des Bundespräsidenten vorgelegen.

In der verfassungsrechtlichen Literatur besteht - soweit ersichtlich - weitgehend Einigkeit darüber, dass auch im Falle einer kurzzeitigen Abwesenheit oder Nichterreichbarkeit des Bundespräsidenten grundsätzlich eine Verhinderung vorliegt, die zur Wahrnehmung der Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates gemäß Art. 57 GG führen kann (siehe nur: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Band IV; Art. 57 Rn. 16 f.; Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band II, § 48 Rn. 19, 21; von Mangoldt/Klein, GG, Band II, Art. 57 Anm. III., 1.; Dennewitz in: Bonner Kommentar zum GG, Band 6, Art. 57 Anm. II., 4.; Stern, Staatsrecht Band II, § 30, II, 6., b); Jarass/ Pieroth, GG, 5. Auflage, Art. 57 Rn. 1; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 10. Auflage, Art. 57 Rn. 3; Seifert/Hömig, GG, 6. Auflage, Art. 57). Entsprechendes gilt, soweit der Bundespräsident zwar durchaus im Sinne von Art. 57 GG "im Amt ist", gleichwohl tatsächlich nicht imstande ist, ein bestimmtes Amtsgeschäft bzw. bestimmte Befugnisse wahrzunehmen. Insofern besteht - soweit ersichtlich - weitgehend auch Einigkeit darin, dass der Präsident des Bundesrates den Bundespräsidenten bei dessen Geschäften "vertreten" kann, etwa wenn sich der Bundespräsident auf einer offiziellen Auslandsreise befindet und erklärt, dass er die oder bestimmte Amtsgeschäfte bzw. Befugnisse nicht wahrnehmen werde, also sich zur Übernahme der - weiteren - Amtsgeschäfte von vornherein nicht bereit erklärt (siehe: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, a. a. O., Art. 57 Rn. 17 [m. w. N.]; Isensee/Kirchhof, a. a. O., § 48 Rn. 21; von Mangoldt/Klein, a. a. O., Art. 57 Anm. III., 1.; Dennewitz, a. a. O., Art. 57 Anm. II., 4.; Stern, a. a. O., § 30, II, 6., b); Schmidt-Bleibtreu/Klein, a. a. O., Art. 57 Rn. 3; Seifert/Hömig, a. a. O.). Dementsprechend wird - gerade im Hinblick die geübte Praxis - als ein sog. Normalfall angesehen, dass sich der Bundespräsident und der Präsident des Bundesrates absprechen, etwa der Bundespräsident vor dem Antritt eines Urlaubs oder einer Auslandsreise den Präsidenten des Bundesrates darüber unterrichtet und zugleich darum bittet, die Präsidialgeschäfte bzw. -befugnisse wahrzunehmen (siehe: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, a. a. O., Art. 57 Rn. 19; von Mangoldt/Klein, a. a. O., Art. 57 Anm. III., 1., a); Dennewitz, a. a. O., Art. 57 Anm. II., 4.; Stern, a. a. O., § 30, II, 6., b); Schmidt-Bleibtreu/Klein, a. a. O., Art. 57 Rn. 3). In Zweifelsfällen, in denen mithin nicht eindeutig ist, ob der Bundespräsident tatsächlich verhindert ist, kommt es grundsätzlich auf die Wertung des Bundespräsidenten an, ob er einen Fall seiner Verhinderung annimmt. Nur ausnahmsweise ist diese Wertung nicht als maßgeblich anzusehen, insbesondere für den Fall des missbräuchlichen Handelns (siehe: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, a. a. O., Art. 57 Rn. 20 [m. w. N.]; Isensee/Kirchhof, a. a. O., § 48 Rn. 21; Dennewitz, a. a. O., Art. 57 Anm. II., 4.; Stern, a. a. O., § 30, II, 6., b); Jarass/Pieroth, a. a. O., Art. 57 Rn. 1; Schmidt-Bleibtreu/Klein, a. a. O., Art. 57 Rn. 3; Seifert/Hömig, a. a. O.).

Davon ausgehend hat im Zeitpunkt der Ausfertigung (10. September 2003) und Verkündung (15. September 2003) des BBVAnpG 2003/2004 ein Fall der Verhinderung des damaligen Bundespräsidenten Rau vorgelegen. Denn dieser befand sich nach der Auskunft des Bundespräsidialamtes vom 10. Februar 2005 auf einer mehrtägigen Auslandsreise, nämlich in der Zeit vom 10. bis 17. September 2003 zu einem Staatsbesuch in der Volksrepublik China. Aus diesem Anlass wurde bei dem seinerzeitigen Präsidenten des Bundesrates, dem Ministerpräsidenten Prof. Dr. Böhmer, angefragt, ob er die Befugnisse des Bundespräsidenten übernehmen könne. Damit hat der Bundespräsident unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er seine Befugnisse in der Zeit während seiner mehrtägigen Auslandsreise im Übrigen nicht wahrzunehmen beabsichtigt; in der Anfrage liegt zugleich die an den Präsidenten des Bundesrates gerichtete Bitte, die Amtsgeschäfte in der Zeit vom 10. bis 17. September 2003 wahrzunehmen. Das Bundespräsidialamt hat seine Angaben mit den vom Senat erbetenen weiteren Auskünften mit Schreiben von 8. und 29. August 2006 bestätigt; dem entspricht zudem die Auskunft des Direktors des Bundesrates mit Schreiben vom 23. Februar 2005. Der Präsident des Bundesrates hat danach den Fall der Verhinderung des Bundespräsidenten angenommen und deshalb die Wahrnehmung von dessen Befugnissen weder streitig gestellt noch negiert. Es ist weder den vorbezeichneten Auskünften noch den weiteren Umständen oder dem Vorbringen des Klägers auch nur ansatzweise zu entnehmen, dass der Bundespräsident hier in einer missbräuchlichen Weise (vgl.: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, a. a. O., Art. 57 Rn. 20 ["notorische Faulheit"]) den Fall seiner Verhinderung während seines Auslandsaufenthaltes angenommen hat. Im Übrigen ist die Zahl der angenommenen Verhinderungsfälle, die der Direktor des Bundesrates mit seiner an den Senat gerichteten Auskunft vom 11. September 2006 auf 40 Fälle in der Zeit von Juni 1996 bis August 2006, also etwa 4 Fälle p. a., bezifferte, regelmäßig sehr gering; insoweit zeichnet sich auch keine besondere, augenfällige Häufung der Verhinderung des Bundespräsidenten im Jahr 2003 ab, die allenfalls auf eine etwaige missbräuchliche Handlungsweise hätte hindeuten können.

Des Weiteren ist verfassungsrechtlich nicht zu erinnern, dass im konkreten Fall nicht der damals amtierende Präsident des Bundesrates, Ministerpräsident Prof. Dr. Böhmer, sondern sein als 1. Vizepräsident gewählter Vertreter die Befugnisse des Bundespräsidenten aus Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG wahrgenommen (zum Umfang der Wahrnehmungsbefugnis siehe etwa: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, a. a. O., Art. 57 Rn. 24 f. [m. w. N.]) hat.

Zwar regelt das GG nicht den Fall, wer den Bundespräsidenten vertritt, wenn auch der Präsident des Bundesrates an der Wahrnehmung der Befugnisse des Bundespräsidenten gehindert ist (siehe: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, a. a. O., Art. 57 Rn. 23; von Mangoldt/Klein, a. a. O., Art. 57 Anm. IV., 2. und 3.; Dennewitz, a. a. O., Art. 57 Anm. II., 3., a)). Indes hat sich insoweit eine langjährige und als verfassungsrechtskonform angesehene Verfassungspraxis entwickelt, nach der - mithin verfassungsgewohnheitsrechtlich - im Falle der Verhinderung auch des Präsidenten des Bundesrates die Befugnisse des Bundespräsidenten (jedenfalls) durch den ersten Vertreter des Präsidenten des Bundesrates, also den 1. Vizepräsidenten des Bundesrates, wahrgenommen werden, um die Handlungsfähigkeit des Amtes des Bundespräsidenten und damit die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland gewährleisten zu können.

Wann eine Verhinderung des Präsidenten des Bundesrates vorliegt, den Bundespräsidenten zu "vertreten", lässt sich im Wesentlichen wie im Falle der Annahme der Verhinderung des Bundespräsidenten beurteilen. Indes kommt bei dem Präsidenten des Bundesrates hinzu, dass er in seinem "Hauptamt" der Ministerpräsident eines Landes ist. Daher kann seine Verhinderung, die Befugnisse des Bundespräsidenten wie seine Aufgaben als Präsidenten des Bundesrates wahrzunehmen, auch daraus folgen, dass er seine originären Aufgaben als Ministerpräsident wahrnimmt. Auch insoweit kommt es in Zweifelsfällen, in denen also nicht eindeutig ist, ob der Präsident des Bundesrates tatsächlich verhindert ist, grundsätzlich auf die eigene Wertung des Präsidenten des Bundesrates an, ob er einen Fall seiner Verhinderung annimmt. Nur ausnahmsweise ist diese Wertung auch hier nicht als maßgeblich anzusehen, insbesondere für den Fall des missbräuchlichen Handelns.

Dem entspricht die langjährige Staatspraxis, und demgemäß ist auch im Falle der Ausfertigung und Verkündung des BVVAnpG 2003/2004 verfahren worden. Nach der Auskunft des Direktors des Bundesrates vom 11. September 2006 wägt der Präsident des Bundesrates regelmäßig die Wahrnehmung der Befugnisse des Bundespräsidenten mit der Wahrnehmung seiner weiteren Verpflichtungen aus den Ämtern als Ministerpräsident und als Präsident des Bundesrates pflichtgemäß ab. Dies beruht im Wesentlichen auf dem Umstand, dass der Bundespräsident seine Planungen, insbesondere Auslandsreisen, nicht mit dem Präsidenten des Bundesrates abstimmt und es folglich zu Überschneidungen mit eigenen Planungen des Präsidenten des Bundesrates - auch als Ministerpräsident eines Landes - und damit zu Pflichtenkollisionen kommen kann. Erachtet daher der Präsident des Bundesrates die Wahrnehmung der Befugnisse des Bundespräsidenten - zeitweise - als unzumutbar, ist die Annahme eines sich missbräuchlichen Entziehens der Verpflichtung aus Art. 57 GG grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Dafür spricht auch, dass es sich bei der Verhinderung des Präsidenten des Bundesrates, die Befugnisse des Bundespräsidenten wahrzunehmen, nach den Auskünften des Bundespräsidialamtes vom 29. August 2006 und des Direktors des Bundesrates vom 11. September 2006 um einen deutlichen Ausnahmefall handelt. So hat es insofern in der Zeit von Juni 1996 bis August 2006 lediglich 12 Verhinderungsfälle gegeben. Die Verhinderung des Präsidenten des Bundesrates und die Person des "Vertreters" wurden dabei dem Bundespräsidenten angezeigt, der dadurch die Gelegenheit erhielt, sich gegebenenfalls die Wahrnehmung bestimmter Befugnisse oder Amtsgeschäfte vorzubehalten, falls er mit einer Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den (1.) Vizepräsidenten des Bundesrates nicht einverstanden gewesen wäre. Auch wenn dadurch nicht vorab und ausdrücklich das Einvernehmen bzw. das Benehmen mit dem Bundespräsidenten hergestellt wurde, ist damit zumindest der Gefahr bloßer Delegation der Wahrnehmung der Befugnisse des Bundespräsidenten, insbesondere auch ohne oder gar gegen seinen Willen, vorgebeugt. Dahingehende Vorbehalte hat der Bundespräsident indes bislang nicht geäußert, zumal es sich - wie sich aus der Auskunft des Bundespräsidialamtes vom 29. August 2006 ergibt - auch nach der dort vertretenen Auffassung um eine "innere Angelegenheit des Bundesrates" handelt, "wer im Falle der Verhinderung des jeweils amtierenden Bundesratspräsidenten die Funktion des Bundesratspräsidenten wahrnimmt".

Der vorbezeichneten Staatspraxis steht auch nicht § 7 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates - künftig: GO BR - entgegen. Gemäß Art. 52 Abs. 1 GG i. V. m. § 5 Abs. 1 GO BR wählt der Bundesrat auf ein Jahr seinen Präsidenten und zudem drei Vizepräsidenten. Letztere vertreten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 GO BR nach Maßgabe ihrer Reihenfolge den Präsidenten des Bundesrates im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Beendigung seines Amtes. § 7 Abs. 1 Satz 2 GO BR bestimmt insoweit, dass ein Fall der Verhinderung des Präsidenten des Bundesrates auch vorliegt, solange er nach Art. 57 GG die Befugnisse des Bundespräsidenten wahrnimmt. Damit geht die GO BR konkludent von der Vorrangigkeit der Wahrnehmung der Befugnisse des Bundespräsidenten durch den Präsidenten des Bundesrates anstelle der Wahrnehmung seiner originären Pflichten aus. Dies schließt indes nicht aus, dass der Präsident des Bundesrates im Einzelfall gleichwohl seine originären Verpflichtungen vorrangig wahrnimmt, da § 7 Abs. 1 Satz 2 GO BR sowohl daran anknüpft, dass er die Befugnisse des Bundespräsidenten tatsächlich wahrnimmt, als auch daran, inwieweit ("solange") er sie wahrnimmt. Damit lässt § 7 Abs. 1 Satz 2 GO BR unabhängig davon, dass es sich hierbei um bloßes binnenorganschaftliches, untergesetzliches Recht handelt, die vorbezeichnete langjährig geübte Staatspraxis zu. Diese langjährig und auch vorliegend in Bezug auf die Ausfertigung und Verkündung des BBVAnpG 2003/2004 geübte Staatspraxis findet - soweit ersichtlich - auch nahezu ausnahmslos Anerkennung in der verfassungsrechtlichen Literatur (siehe: Maunz/Dürig/Herzog/ Scholz, a. a. O., Art. 57 Rn. 23; von Mangoldt/Klein, a. a. O., Art. 57 Anm. IV., 2. und 3.; Jarass/ Pieroth, a. a. O., Art. 57 Rn. 1; Seifert/Hömig, a. a. O.; von Münch, GG, 2. Auflage, Band 2, Art. 57 Rn. 5; unklar insoweit, ob de lege lata oder de lege ferenda: Dennewitz, a. a. O., Art. 57 Anm. II., 3., a)).

Im hier streitigen Fall hat der Präsident des Bundesrates den Fall seiner Verhinderung, die Befugnisse des Bundespräsidenten wahrzunehmen, für die Zeit vom 10. bis 18. September 2003 angenommen, ohne dass dies die Annahme rechtfertigte, er habe dies in einer missbräuchlichen Weise getan oder sich in unsachlicher Weise seiner Verpflichtung aus Art. 57 GG entzogen. Nach den Auskünften des Direktors des Bundesrates vom 23. Februar 2005 und der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Februar 2005 hat der seinerzeitige Präsident des Bundesrates, Ministerpräsident Prof. Dr. Böhmer, in der Zeit vom 10. bis 12. September 2003 im Inland originäre Verpflichtungen als Präsident des Bundesrates wahrgenommen und befand sich in der Zeit vom 14. bis 18. September 2003 in dieser Eigenschaft im Ausland. Seine Verhinderung, die Befugnisse des Bundespräsidenten wahrzunehmen, hat er hiernach nicht nur dem zur weiteren "Vertretung" befugten 1. Vizepräsidenten des Bundesrates, dem Regierenden Bürgermeister von Berlin Wowereit, sondern auch der Staatspraxis entsprechend dem Bundespräsidenten vorab mitgeteilt, ohne dass dieser Einwände geltend gemacht oder sich (nunmehr) die Wahrnehmung bestimmter Befugnisse vorbehalten hätte. Dementsprechend hat der 1. Vizepräsident des Bundesrates in der Zeit der Verhinderung des Bundespräsidenten wie des Präsidenten des Bundesrates am 10. September 2003 das BBVAnpG 2003/2004 ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt (am 15. September 2003) verkünden lassen. Hieraus folgt zugleich, dass sich die Annahme des Klägers, der 1. Vizepräsident des Bundesrates hätte sich bei einem "politisch umstrittenen Gesetz" gleichsam der Befugnisse des Bundespräsidenten bemächtigt, in keiner Weise rechtfertigen lässt. Es ist vorliegend schon weder zu ersehen noch seitens des Klägers substantiiert dargelegt, dass es sich bei dem BBVAnpG 2003/2004 um ein Gesetz handelt, welches seinerzeit in einem besonderen Maße "politisch umstritten" gewesen wäre. Ungeachtet dessen kommt es im Hinblick auf die Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten nach Art. 82 Abs. 1 GG nicht maßgeblich darauf an, ob ein Gesetz "politisch umstritten" ist, was parlamentarisch oder angesichts unterschiedlicher Positionen von Bundestag und Bundesrat nicht selten der Fall sein dürfte. Denn die Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten erstreckt sich nämlich nicht auf politische Fragen, sondern ausschließlich auf solche verfassungsrechtlicher Natur, und zwar unabhängig davon, ob es solche nur formeller oder auch materieller Art sind (siehe statt aller: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Band V, Art. 82 Rn. 1 f. [m. w. N.]). Dass sowohl der Bundespräsident als auch der Präsident des Bundesrates dieser Rechtsprüfung in Bezug auf das BBVAnpG 2003/2004 kein über den Normalfall hinausgehendes besonderes Gewicht zugemessen haben, welches ihnen durch den 1. Vizepräsident des Bundesrates "genommen" worden wäre, ergibt sich letztlich auch daraus, dass sich weder der Bundespräsident noch der Präsident des Bundesrates die Ausfertigung und Verkündung dieses Gesetzes vorbehalten bzw. den Verhinderungsfall beschränkt oder (nachträglich) negiert haben.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, der Regierende Bürgermeister von Berlin habe anders, als es das Bundesgesetzblatt ausweise, dieses für den Bundespräsidenten nicht als Präsident des Bundesrates, sondern in anderweitiger Vertretung als 1. Vizepräsident des Bundesrates unterzeichnet, was zur formellen Verfassungswidrigkeit allein durch die Art der Verkündung führe, vermag er damit nicht durchzudringen.

Im Fall der Verhinderung des Bundespräsidenten nimmt der Präsident des Bundesrates und im Falle auch dessen Verhinderung der 1. Vizepräsident des Bundesrates die Befugnisse des Bundespräsidenten wie der Bundespräsident selbst nach Maßgabe des GG wahr, ohne indes die Bezeichnung Bundespräsident zu führen (siehe: Maunz/ Dürig/Herzog/Scholz, a. a. O., Art. 57 Rn. 24 f. [m. w. N.]; Isensee/Kirchhof, a. a. O., § 48 Rn. 20; von Mangoldt/Klein, a. a. O., Art. 57 Anm. III., 3. und 4.; Dennewitz, a. a. O., Art. 57 Anm. II., 5.; Stern, a. a. O., § 30, II, 6., c); Seifert/Hömig, a. a. O.). Soweit der "Vertreter" des Bundespräsidenten dessen Befugnisse wahrnimmt, handelt und zeichnet er "für den Bundespräsidenten" oder als "Stellvertreter des Bundespräsidenten" (so Stern, a. a. O., § 30, II, 6., c)), indes als Präsident des Bundesrates bzw. dessen Vertreter. Im gegebenen Fall hat der 1. Vizepräsident des Bundesrates daher zutreffend "Für den Bundespräsidenten" das BBVAnpG 2003/2004 ausgefertigt. Dass er sodann unzutreffenderweise als "Erster Vizepräsident des Bundesrates" gezeichnet hätte, führt ebenso wenig zur formellen Verfassungswidrigkeit des Ausfertigungs- und Verkündungsaktes wie ein nicht zutreffendes Zeichnen als "Der Präsident des Bundesrates", welcher der regierende Bürgermeister von Berlin seinerzeit nicht war. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, dass unmissverständlich zum Ausdruck kommt, dass "für den Bundespräsidenten" gezeichnet wird und wer diese Handlung vorgenommen hat, mithin verfassungsrechtlich verantwortet. Dem genügt im Falle der Verhinderung des Bundespräsidenten, dass der Präsident des Bundesrates oder dessen Vertreter als solcher zu erkennen ist, sei es durch den Zusatz "Der Präsident des Bundesrates, in Vertretung" oder als "Der Erste Vizepräsident des Bundesrates". Sofern insoweit ein Fehler in der Bezeichnung unterlaufen sollte, wäre dieser als bloße Falschbezeichnung unschädlich, da der unterzeichnende Amtsinhaber das verfassungsrechtlich zuständige oberste Staatsorgan darstellt und Unsicherheiten in Bezug auf das Amt des Unterzeichners bereits schon deswegen nicht aufzutreten vermögen, weil sowohl die Wahl des Bundespräsidenten wie auch des Präsidenten des Bundesrates und dessen Stellvertreter öffentlich erfolgt, mithin die jeweiligen Amtsinhaber allgemeinbekannt sind. Eine etwaige bloße Falschbezeichnung wäre gegebenenfalls einer schlichten Berichtigung des Bundesgesetzblattes ebenda zugänglich, ohne den Akt der Ausfertigung und Verkündung selbst als unwirksam anzusehen.

Das BSZG-LSA hält sich - entgegen der Auffassung des Klägers - auch an den durch das BBesG, insbesondere dessen § 67 in der Fassung des BBVAnpG 2003/2004 vorgegebenen "Rahmen". Zur Besoldung gehören gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG u. a. die jährlichen Sonderzahlungen, wobei § 1 Abs. 4 BBesG bestimmt, dass die Länder besoldungsrechtliche Vorschriften im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen können, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist. § 67 BBesG stellt es den Ländern frei, durch Gesetz jährliche Sonderzahlungen zu gewähren (Abs. 1 Satz 1), anderenfalls ist das Sonderzuwendungsgesetz gemäß Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 weiter anzuwenden. Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung gibt § 67 BBesG den Ländern lediglich auf, dass die jährlichen Sonderzahlungen im Kalenderjahr die Bezüge eines Monats nicht übersteigen dürfen (Abs. 1 Satz 1), für jedes Kind eines Berechtigten ein Sonderbetrag bis zur Höhe von 25,56 € gewährt werden kann (Abs. 1 Satz 2), bei den Bezügen nach Satz 1 die Auslandsdienstbezüge nach dem 5. Abschnitt, Zulagen und Vergütungen nach den §§ 42a, 45, 47, 48, 50a und 51 BBesG sowie sonstige Einmalzahlungen nicht zu berücksichtigen sind (Abs. 1 Satz 3), abweichend von § 67 Abs. 1 Satz 1 BBesG die jährliche Sonderzahlung für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 um bis zu 332,34 € und für alle übrigen Besoldungsgruppen um bis zu 255,65 € erhöht werden kann (Abs. 1 Satz 4), die Zahlungsweise zu bestimmen ist (Abs. 2 Satz 1) sowie schließlich festgelegt werden kann, dass die Sonderzahlungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 und 3 ruhegehaltfähig sind (Abs. 2 Satz 2) und sie an den allgemeinen Anpassungen nach § 14 BBesG teilnehmen (Abs. 2 Satz 3).

Diesen Vorgaben wird das BSZG-LSA gerecht; weitergehende Bestimmungen, vor allem Einschränkungen landesrechtlicher Regelungskompetenzen enthält das BBesG, insbesondere dessen § 67 nicht.

Soweit der Kläger einwendet, das BSZG-LSA verstoße gegen die vom BBesG geregelte Besoldungsstruktur, weil es für bestimmte Gruppen Festbeträge vorsehe sowie nicht nach Ost- und Westbesoldung sowie nicht nach dem Dienstalter differenziere, verkennt er bereits, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (siehe etwa: Beschluss der 4. Kammer des 2. Senates vom 14. Dezember 2000 - Az.: 2 BvR 1457/96 -, DVBl. 2001, 719; Beschluss der 4. Kammer des 2. Senates vom 3. Dezember 2000 - Az.: 2 BvR 1501/96 -, NVwZ 2001, 669; siehe auch: BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1995 - Az.: 2 B 109.94 -, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 11) der Besoldungsgesetzgeber die Struktur der Besoldungsordnung, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten innerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht, pro futuro ändern, insbesondere auch die Gehaltsbeträge, solange sie nicht an der unteren Grenze der amtsangemessenen Alimentierung liegen, kürzen kann. Dabei ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten, eine Zulage zu gewähren oder eine solche an die allgemeinen Besoldungserhöhungen zu koppeln. Nicht anders als eine Zulage, die immerhin den Dienstbezügen im Sinne von § 1 Abs. 2 BBesG zuzurechnen ist, gehört die Sonderzahlung (wie auch die vorherige Sonderzuwendung) im Unterschied zum Grundgehalt sowie zur Amtszulage, die ein Zwischenamt darstellt, gerade nicht zum Kernbestand beamtenrechtlicher Alimentation (siehe schon: BVerfG, Urteil vom 29. November 1967 - Az.: 2 BvR 668/67 -, ZBR 1967, 364; siehe zudem: Beschluss vom 30. März 1977 - Az.: 2 BvR 1039/75 und 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249; siehe auch: BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1977 - Az.: VI C 24.75 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 24, Urteil vom 2. September 1977 - Az.: VI C 80.74 -, Buchholz 238.95 SZG Nr. 10).

Schon hieraus folgt, dass die allgemeinen "Strukturprinzipien" nicht auf die Gewährung von "Weihnachtsgeld" zwingend anzuwenden sind. Insbesondere muss der Gesetzgeber nicht nach Maßgabe des Statusamtes und des Dienst- bzw. Lebensalters differenzieren. Die sich für den Gesetzgeber aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Gestaltungsfreiheit ist überdies bei Regelungen des Besoldungsrechtes verhältnismäßig weit (so BVerfG in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Dezember 2000, a. a. O. [m. z. N.]; siehe zudem: BVerwG; Beschluss vom 26. Januar 1995 - Az.: 2 B 109.94 -, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 11). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht bezogen auf die "Weihnachtszuwendung" bereits entschieden (siehe: BVerfG, Urteil vom 29. November 1967, a. a. O.), dass es mit dem Gleichheitssatz durchaus vereinbar wäre, wenn die sog. Weihnachtszuwendung mit Rücksicht auf den gebotenen Ausgleich der öffentlichen Haushalte für die weitere Zukunft allen Beamten sogar ganz genommen würde. Sieht der Gesetzgeber gleichwohl davon ab, so stehen ihm hiernach im Rahmen des Gleichheitssatzes für eine Kürzung eine Fülle von Modalitäten offen, ohne dass gerichtlich nachgeprüft werden kann, welche dieser Modalitäten "die richtigste, die gerechteste, die angemessenste" ist. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes ist nur zu prüfen, ob sich für die gewählte Modalität ein sachlich zureichender Grund anführen lässt. So hat das Bundesverfassungsgericht einen sachlich vertretbaren Grund etwa darin gesehen, dass der Gesetzgeber an soziale Gesichtspunkte dahingehend anknüpft, dass die Bezieher von kleinen Einkommen eine Weihnachtszuwendung nötiger haben als die Empfänger höherer Bezüge. Ob der Gesetzgeber eine Regelung durch eine bestimmten Teilen der Beamtenschaft günstigere Regelung ersetzen will, ist eine rein politische Entscheidung. Entsprechendes gilt für die Gewährung von "Weihnachtsgeld" an die Richter, für die Art. 33 Abs. 5 GG ebenfalls gilt (vgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 11. März 1981 - Az.: 2 BvR 441/77 -, BVerfGE 56, 353; Beschluss vom 12. Februar 2003 - Az.: 2 BvR 709/99 -, BVerfGE 107, 257).

Aus dem Vorstehenden folgt, dass es verfassungsrechtlich weder nach Art. 33 Abs. 5 GG noch gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zu erinnern ist, dass der Landesgesetzgeber die Sonderzahlungen durch nicht weiter differenzierte Festbeträge, sondern allein nach Maßgabe der bereits angeführten zusammengefassten "Besoldungsgruppen" geregelt hat. Sachlich zureichende Gründe für die vom Landesgesetzgeber gewählte Modalität der Gewährung von Sonderzahlungen liegen zum einen in der unbestrittenermaßen vorliegenden Kürzung des Gesamtvolumens der Zahlungen zum Zwecke der Entlastung des Landeshaushaltes, was angesichts der allgemeinbekannten, seit mehreren Jahren bestehenden angespannten Haushaltssituation einen legitimen Zweck darstellt. Zum anderen geht mit der Bestimmung von Festbeträgen eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung einher. Dies ist ebenso wenig rechtlich zu erinnern. Ein sachlicher Grund, der den Landesgesetzgeber zwänge, selbst hier noch nach Dienst- oder Lebensalter oder gar im Sinne der 2. BesÜV weiter zu differenzieren, besteht nicht und wird auch seitens des Klägers nicht (substantiiert) dargelegt. Mit der Bildung bestimmter Gruppen, nach denen die Höhe der Festbeträge der Sonderzahlung variiert, hat der Landesgesetzgeber, ohne dass er dazu im Hinblick auf das sog. Weihnachtsgeld von Verfassungs wegen aufgefordert gewesen wäre, eine Regelung getroffen, die sachgerecht immerhin an die mit den insoweit zusammengefassten Besoldungsgruppen bzw. Ämtern verbundene dienstliche Stellung und Verantwortung differenzierend anknüpft (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - Az.: 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277 ["grobe Typisierung ... noch hinnehmbar"]).

Dass damit die "Kürzung des Weihnachtsgeldes" absolut wie relativ je nach Besoldungsgruppe unterschiedlich ausfällt, ist rechtlich, insbesondere hinsichtlich des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht zu erinnern. Denn angesichts des - mit der Umstellung der Gewährung von "Weihnachtsgeld" nach Maßgabe der konkreten Besoldung auf gestaffelte Festbeträge einhergehenden - zulässigen Systemwechsels sind diese auftretenden Unterschiede hinzunehmen (vgl. auch: BVerfG, Beschluss vom 11. März 1981 - Az.: 2 BvR 441/77 -, BVerfGE 56, 353; Beschluss der 3. Kammer des 2. Senates vom 15. Juli 1999 - Az.: 2 BvR 544/97 -, NVwZ-RR 1999, 1328). Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht auch geklärt, dass wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, verfassungsrechtlich nicht zu überprüfen ist, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat, sondern grundsätzlich nur die Überschreitung äußerster Grenzen, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen. Dem Gesetzgeber steht es im Besonderen frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen, und auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen. Jede Regelung des Besoldungsrechts muss zwangsläufig generalisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen; sie wird insoweit vielfach unter irgendeinem Gesichtspunkt für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig erscheinen. Sich daraus ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen, insbesondere in einer Übergangszeit (siehe hierzu: BVerfG, Beschluss vom 11. März 1981 - Az.: 2 BvR 441/77 -, BVerfGE 56, 353 [m. w. N.]), hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung - wie hier aus den vorbezeichneten Gründen - ein vernünftiger Grund anführen lässt (siehe zum Vorstehenden zusammenfassend: BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 - Az.: 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353 [m. z. N.]).

Die angegriffene Regelung verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil Beamten und Richtern im Bund und in anderen Ländern höhere Sonderzahlungen gewährt werden. Wird der Landesgesetzgeber nämlich - wie hier - innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig, können sich die davon Betroffenen zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf abweichende Regelungen im Bund und in anderen Ländern berufen (siehe: BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - Az.: 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 [m. w. N.]; vgl. auch: Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 2. April 2004 - Az.: 212/03 -, NVwZ-RR 2004, 625). Es gibt überdies keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der es dem Besoldungsgesetzgeber verwehrt, die Höhe der dem Beamten oder Richter gezahlten Bezüge aus sachlich vertretbaren Gründen regional zu differenzieren (siehe: BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - Az.: 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218).

Dass der Landesgesetzgeber mit dem BSZG-LSA gegen die ihm obliegende verfassungsrechtliche Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten in ihrer Bedeutung als Kompetenzausübungsschranke verstoßen hätte, ist nicht anzunehmen. Denn bei - wie hier - nur mittelbaren Auswirkungen einer kompetenzgemäßen Regelung eines Landes auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung wären solche lediglich im Falle eines offenbaren Missbrauchs des Gesetzgebungsrechts durch das Land erheblich (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - Az.: 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 [m. w. N.]). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal - wie aus den nachfolgenden Ausführungen folgt - für das hier streitbefangene Jahr 2003 ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip nicht festzustellen ist.

Auch wenn die Gewährung der Sonderzuwendung bzw. Sonderzahlung nicht zu der gemäß Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützten Kernbesoldung gehört, führt deren Kürzung und erst recht deren Streichung jedoch gegebenenfalls zu einer Verringerung der jährlichen Bezüge und damit des Jahres-Netto-Einkommens der Beamten und Richter in Sachsen-Anhalt. Bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich indes nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Sonderzuwendungs- bzw. Sonderzahlungssätze, sondern allenfalls eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, geboten (vgl. insoweit: BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - Az.: 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 [m. w. N.]; vgl. nunmehr auch: BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - Az.: 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277). An diesem Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht jüngst der Sache nach, auch angesichts der den Ländern seit dem 1. September 2006 wieder weitgehend eröffneten Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechtes aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034), festgehalten (siehe: Urteil vom 6. März 2007 - Az.: 2 BvR 556/04 -, Rn. 53 bis 62).

Die "Kürzung des Weihnachtsgeldes" stellt sich für das hier streitbefangene Jahr 2003 allerdings nicht als Verstoß gegen das aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende, für Beamte und Richter gleichermaßen geltende Alimentationsprinzip dar, denn trotz der reduzierten Gewährung ist insoweit eine Unter-Alimentierung nicht zu konstatieren.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist insoweit geklärt: Zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört das Alimentationsprinzip. Es verpflichtet den Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu leisten (siehe: BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - Az.: 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363; Beschluss vom 12. Februar 2003 - Az.: 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218 [m. w. N.], Urteil vom 27. September 2005 - Az.: 2 BvR 1387/92 -, NVwZ 2005, 1294 [m. w. N.]). Gleiches gilt - wie bereits ausgeführt - für Richter.

Bei der Konkretisierung dieser Verpflichtung belässt Art. 33 Abs. 5 GG dem Besoldungsgesetzgeber allerdings einen weiten Entscheidungsspielraum, sei es hinsichtlich der Struktur der Besoldungsordnung und des Beamtengehalts, sei es hinsichtlich der Höhe der jeweils angemessenen Besoldung (siehe: BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - Az.: 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363; Beschluss vom 24. November 1998 - Az.: 2 BvL 26/91, 2 BvL 5/96, 2 BvL 6/96 u. a. -, BVerfGE 99, 300 [m. w. N.]). Die vom Dienstherrn nach Maßgabe der Verfassung geschuldete Alimentierung ist indes nicht eine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den "wirtschaftlichen Möglichkeiten" der öffentlichen Hand oder nach den politischen Dringlichkeitsbewertungen hinsichtlich der verschiedenen vom Staat zu erfüllenden Aufgaben oder nach dem Umfang der Bemühungen um Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt. Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas Anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - Az.: 2 BvR 1039/75 und 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249). Gemeinwohlbelange gewichtiger Art darf der Gesetzgeber bei der Regelung der Besoldung im Rahmen seines ihm in diesem Bereich grundsätzlich zustehenden weiten Gestaltungsspielraums berücksichtigen, ohne indes zu missachten, dass die vom Dienstherrn nach Maßgabe der Verfassung geschuldete Alimentation nicht eine dem Umfang nach beliebig variable Größe ist (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - Az.: 2 BvL 26/91, 2 BvL 5/96, 2 BvL 6/96 u. a. -, BVerfGE 99, 300).

Im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für qualifizierte Kräfte und das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft zu festigen, Ausbildungsstand, Beanspruchung und Verantwortung des Amtsinhabers zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte und Richter außer den Grundbedürfnissen ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann. Aus der Sicherungsfunktion, welche die Alimentation für das Berufsbeamtentum hat, folgt daher, dass der Beamte bzw. Richter nicht vor die Wahl gestellt werden darf, entweder ein "Minimum an Lebenskomfort" zu befriedigen oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten. Bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung ausmacht, kann die Zahl der Kinder eines Beamten oder Richters deshalb nicht ohne Bedeutung sein. Art. 33 Abs. 5 GG belässt dem Gesetzgeber insoweit allerdings einen Gestaltungsspielraum (siehe: BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - Az.: 2 BvL 26/91, 2 BvL 5/96, 2 BvL 6/96 u. a. -, BVerfGE 99, 300; Urteil vom 27. September 2005 - Az.: 2 BvR 1387/92 -, NVwZ 2005, 1294 [m. w. N.]; Urteil vom 6. März 2007 - Az.: 2 BvR 556/04 -). Der Dienstherr ist danach verpflichtet, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Damit trägt der Dienstherr nicht zuletzt der Aufgabe des Berufsbeamtentums Rechnung, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern (siehe: BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - Az.: 2 BvL 26/91, 2 BvL 5/96, 2 BvL 6/96 u. a. -, BVerfGE 99, 300; siehe zudem: BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - Az.: 2 C 1.99 -, BVerwGE 110, 363). Auch wenn Beamte und Richter - soweit sie auf Lebenszeit ernannt sind - weitgehend vor Entlassung geschützt sind, lässt dabei insbesondere die Lage am Arbeitsmarkt keine Rückschlüsse auf das "Minimum an Lebenskomfort" zu, weil sich dieses nach den Bedürfnissen bestimmt, die der arbeitende Mensch befriedigen können soll (so ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - Az.: 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363; vgl. auch: Beschluss vom 24. November 1998 - Az.: 2 BvL 26/91, 2 BvL 5/96, 2 BvL 6/96 u. a. -, BVerfGE 99, 300).

Der hergebrachte und zu beachtende Grundsatz des Berufsbeamtentums und des Berufsrichterrechts fordert eine amtsangemessene Alimentierung; d. h. die Dienstbezüge sowie die Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind so zu bemessen, dass sie einen je nach Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes und entsprechender Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalt gewähren und als Voraussetzung dafür genügen, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann. Dem Gefüge der Ämter innerhalb der Staatsorganisation entspricht deshalb eine Stufung der Bezüge innerhalb der Besoldungsordnung (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - Az.: 2 BvR 1039/75 und 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249; Urteil vom 27. September 2005 - Az.: 2 BvR 1387/92 -, NVwZ 2005, 1294 [m. w. N.]). Denn es gehört ebenso zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass die Bezüge - dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG folgend - entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abzustufen sind; deren Stufung muss sich auch in der Realität wieder finden (siehe: BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - Az.: 2 BvR 556/04 - [m. w. N.]).

Die Alimentation ist ein Maßstabsbegriff, der nicht statisch, sondern entsprechend den jeweiligen Zeitverhältnissen zu konkretisieren ist (siehe: BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - Az.: 2 BvR 1387/92 -, NVwZ 2005, 1294). Der Gesetzgeber hat insoweit seiner besoldungsrechtlichen Verpflichtung aus § 14 BBesG Rechnung zu tragen, die Bezüge der Beamten und Richter der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen. Diese gesetzliche Verpflichtung, die sich als Konkretisierung des aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden allgemeinen Verfassungsauftrags auf Gewährung "amtsangemessener", den jeweiligen Verhältnissen entsprechender Besoldung und Versorgung darstellt, fordert, soweit sie auf Ausgleich der gestiegenen Lebenshaltungskosten und Angleichung an den allgemeinen Lebensstandard abzielt, ihrer Natur nach auch eine Anhebung der Bezüge, an der prinzipiell alle öffentlichen Bediensteten teilhaben sollen. Insoweit ist die Gestaltungsfreiheit des Besoldungsgesetzgebers begrenzt (siehe hierzu: BVerfG, Beschluss vom 11. März 1981 - Az.: 2 BvR 441/77 -, BVerfGE 56, 353 [m. w. N.]; vgl. auch Urteil vom 6. März 2007 - Az.: 2 BvR 556/04 -; vgl. zudem: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - Az.: 2 C 34.01 -, BVerwGE 117, 305).

Ob die Dienstbezüge einschließlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach diesem Maßstab ausreichend sind, lässt sich nur anhand des Nettoeinkommens beurteilen, also des Einkommens, das dem Beamten oder Richter zufließt und das er ausgeben kann, also insbesondere des Einkommens nach Abzug der Steuern (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - Az.: 2 BvR 1039/75 und 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249; Beschluss vom 24. November 1998 - Az.: 2 BvL 26/91, 2 BvL 5/96, 2 BvL 6/96 u. a. -, BVerfGE 99, 300). Bei der Bestimmung der Höhe der amtsangemessenen Besoldung sowie bei deren Entwicklung und Anpassung hat sich der Besoldungsgesetzgeber unter anderem auch an den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen sowie dem allgemeinen Lebensstandard zu orientieren. Damit wird im Wesentlichen einerseits der Bezug der Besoldung zu der Einkommen- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung hergestellt und andererseits an die Lage der Staatsfinanzen, d. h. an die sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückende Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, angeknüpft (siehe: BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - Az.: 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218 [m. w. N.]). Art. 33 Abs. 5 GG, der heute auch im Zusammenhang mit den in Art. 6 GG und im Sozialstaatsprinzip enthaltenen Wertentscheidungen der Verfassung zu sehen ist, verlangt aber, dass jedenfalls in der Lebenswirklichkeit die Beamten und Richter ohne Rücksicht auf die Größe ihrer Familie "sich annähernd das gleiche leisten" können (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - Az.: 2 BvR 1039/75 und 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249). Solange die Dienstbezüge, die Altersversorgung und die Hinterbliebenenversorgung nicht an der unteren Grenze des im Sinne der vorstehenden Ausführungen angemessenen Unterhalts liegen, ist es dabei Sache des Gesetzgebers, ob und in welchem Umfang er außerhalb des Beamtenrechts allen Bürgern gewährte Leistungen auf die beamtenrechtliche Alimentation anrechnet (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - Az.: 2 BvR 1039/75 und 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249).

Bislang hat der Besoldungsgesetzgeber nach seinen Vorstellungen das Gehalt der Beamten und Richter in seinen familienneutralen Bestandteilen von vornherein grundsätzlich so bemessen, dass - vor allem auch im Blick darauf, dass der Beurteilung der Amtsangemessenheit das Nettoeinkommen des Beamten bzw. Richters zugrundezulegen ist - überwiegend davon eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, mag sie auch zur Folge haben, dass der (noch) unverheiratete und der (noch) kinderlose Beamte bzw. Richter sich auf diese Weise regelmäßig einen - teils deutlich - großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als der verheiratete Beamte bzw. Richter mit einem oder mit zwei Kindern (siehe: BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - Az.: 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363; vgl. auch: Beschluss vom 24. November 1998 - Az.: 2 BvL 26/91, 2 BvL 5/96, 2 BvL 6/96 u. a. -, BVerfGE 99, 300).

Der Gesetzgeber kann - wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt - die Struktur der Besoldungsordnung, die Struktur des Beamtengehalts und die Zahlungsmodalitäten innerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht, pro futuro ändern, insbesondere die Gehaltsbeträge, solange sie nicht an der unteren Grenze einer amtsangemessenen Alimentierung liegen, kürzen. Einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Erhaltung des erlangten Besitzstandes in Bezug auf ein einmal erreichtes Einkommen gibt es nicht (siehe: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senates vom 15. Juli 1999 - Az.: 2 BvR 544/97 -, NVwZ-RR 1999, 1328 [m. z. N.]; Urteil vom 27. September 2005 - Az.: 2 BvR 1387/92 -, NVwZ 2005, 1294 [m. w. N.]; Urteil vom 6. März 2007 - Az.: 2 BvR 556/04 -). Da aus dem Alimentationsgrundsatz also kein Anspruch des Beamten und des Richters auf Besoldung in einer bestimmten Höhe folgt, ist dem Gesetzgeber insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, der - allerdings unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz - auch die Möglichkeit einer - sachgerechten - Herabsetzung der Besoldung für die Zukunft umschließt (siehe: BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - Az.: 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218 [m. w. N.]).

Dabei hat der Besoldungsgesetzgeber in seine Überlegungen einzustellen, ob sich eine amtsangemessene Alimentation auch ohne Erhöhung der Gesamtausgaben für die Besoldung der Beamten erreichen lässt (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - Az.: 2 BvL 26/91, 2 BvL 5/96, 2 BvL 6/96 u. a. -, BVerfGE 99, 300). Da die vom Dienstherrn nach Maßgabe der Verfassung geschuldete Alimentierung - wie bereits zuvor ausgeführt - keine dem Umfang nach beliebig variable Größe ist, die sich einfach nach den "wirtschaftlichen Möglichkeiten" der öffentlichen Hand oder nach den politischen Dringlichkeitsbewertungen hinsichtlich der verschiedenen vom Staat zu erfüllenden Aufgaben oder nach dem Umfang der Bemühungen um Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt, können insbesondere finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Bezüge angesehen werden. Vielmehr müssen zu den finanziellen Erwägungen in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems liegen und die die Kürzung von Bezügen als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (so ausdrücklich zur Kürzung von Versorgungsbezügen: BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - Az.: 2 BvR 1387/92 -, NVwZ 2005, 1294). Insbesondere verpflichtet das besondere Treueverhältnis den Beamten und Richter nicht dazu, mehr als andere zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte beizutragen (so ausdrücklich: BVerwG; Urteil vom 19. Dezember 2002 - Az.: 2 C 34.01 -, BVerwGE 117, 305).

Liegt das Netto-Einkommen um 15 vom Hundert über dem Sozialhilfesatz, könnte dies den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Beamten bzw. Richter und seiner Familie geschuldeten Unterhalt noch hinreichend deutlich werden lassen (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - Az.: 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363; Beschluss vom 24. November 1998 - Az.: 2 BvL 26/91, 2 BvL 5/96, 2 BvL 6/96 u. a. -, BVerfGE 99, 300). Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings bislang ausdrücklich offen gelassen, ob ein von Verfassungs wegen gebotener Mindestabstand der Alimentation zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum unterschritten wäre, wenn die Besoldung um weniger als 15 vom Hundert über dem sozialhilferechtlichen Bedarf läge (siehe: Beschluss vom 12. Februar 2003 - Az.: 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218). Auch wenn man dies für geboten hielte, sind hier keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ein derartiger Mindestabstand für das Jahr 2003, aber auch für das Jahr 2004 nicht eingehalten wäre.

Geht man - unter Zugrundelegung der nach den gesetzgeberischen Vorstellungen maßgeblichen vierköpfigen Familie - von den jährlichen Bezügen, also vom Grundgehalt, dem Familienzuschlag (Stufe 3) und der jährlichen Sonderzahlung aus, so ist nach Abzug der Einkommensteuer (nach Maßgabe der Jahreslohnsteuertabelle) und der Kirchensteuer (unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 8 v. H.) einerseits und unter Hinzurechnung des Kindergeldes andererseits (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - Az.: 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363; Beschluss vom 24. November 1998 - Az.: 2 BvL 26/91, 2 BvL 5/96, 2 BvL 6/96 u. a. -, BVerfGE 99, 300) für die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 BBesO und B 1 bis B 9 BBesO sowie für die Richter der Besoldungsgruppen R 1 bis R 9 von Folgendem auszugehen:

Nach den vom Senat eingeholten Auskünften des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (siehe Beiakte B, Übersichten 3.1, 3.2 und 4) belief sich im Jahr 2003 das entsprechende Netto-Einkommen der niedrigsten Besoldungsgruppe (Besoldungsgruppe A 2 BBesO) in der Eingangsstufe (Stufe 1) bereits auf 23.445,74 € nach Maßgabe der 2. BesÜV bzw. 24.966,74 € im Übrigen.

Das jährliche Netto-Einkommen betrug in der Bundesbesoldungsordnung A letztlich in der Besoldungsgruppe A 16 BBesO (Stufe 12) 52.675,82 € nach Maßgabe der 2. BesÜV bzw. 56.171,02 € im Übrigen.

In der Bundesbesoldungsordnung B betrug das entsprechende jährliche Netto-Einkommen zwischen 49.202,86 € nach Maßgabe der 2. BesÜV bzw. 52.584,02 € im Übrigen und 70.102,82 € nach Maßgabe der 2. BesÜV bzw. 74.631,60 € im Übrigen.

In der Bundesbesoldungsordnung R belief sich das entsprechende jährliche Netto-Einkommen beginnend mit der niedrigsten Besoldungsgruppe (Besoldungsgruppe R 1 BBesO) in der Eingangsstufe (Stufe 1) zwischen 36.280,75 € nach Maßgabe der 2. BesÜV bzw. 38.614,17 € im Übrigen und 70.643,53 € nach Maßgabe der 2. BesÜV bzw. 75.203,37 € im Übrigen.

Wird diesen Jahres-Netto-Einkommen der sozialhilferechtliche Bedarf einer ebenfalls vierköpfigen Familie gegenübergestellt, wäre in keinem Falle ein gegebenenfalls von Verfassungs wegen gebotener Mindestabstand der Alimentation zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum von 15 vom Hundert zum sozialhilferechtlichen Bedarf unterschritten.

Nach den vom Senat eingeholten Auskünften des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (siehe Beiakte B, Übersichten 64 bis 67) belief sich im Jahr 2003 die Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Regelsätzen und unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters der Kinder bei Hinzurechnung der nach § 101a BSHG modellhaft ge-statteten Beihilfepauschalierungen im Bundesdurchschnitt auf jährlich zwischen 10.608,00 € (5.274,00 € nach Regelsätzen bis 30. Juni 2003 zzgl. 5.334,00 € nach Regelsätzen ab 1. Juli 2003) und 13.632,00 € (6.786,00 € nach Regelsätzen bis 30. Juni 2003 zzgl. 6.846,00 € nach Regelsätzen ab 1. Juli 2003).

Entsprechend geringer fällt im Jahr 2003 die Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Regelsätzen und unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters der Kinder ohne die Hinzurechnung der pauschalierten Beihilfen aus, nämlich zwischen 9.546,00 € (4.752,00 € nach Regelsätzen bis 30. Juni 2003 zzgl. 4.794,00 € nach Regelsätzen ab 1. Juli 2003) und 12.090,00 € (5.928,00 € nach Regelsätzen bis 30. Juni 2003 zzgl. 6.162,00 € nach Regelsätzen ab 1. Juli 2003).

Dabei ist insgesamt zu beachten, dass sich die Gewährung von Kindergeld gemäß § 76 BSHG als Einkommen des Elternteiles bzw. unter bestimmten Maßgaben stattdessen des Kindes darstellte (siehe nur: BVerwG; Urteil vom 17. Dezember 2003 - Az.: 5 C 25.02 -, Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 38 [m. w. N.]), mithin sich letztlich nicht einkommenserhöhend auswirkte.

Selbst unter Zugrundelegung des niedrigsten Jahres-Netto-Einkommens eines Beamten in Höhe von 23.445,74 € übersteigt dieses den vorbezeichneten Sozialhilfeleistungen von höchstens 13.632,00 € um ca. 72 vom Hundert. Auch wenn diesen Regelsatzleistungen weitere regelmäßig wiederkehrende zusätzliche Sozialhilfeleistungen in Höhe von jährlich ca. 4.898,40 € (Unterkunftskosten [4.092,00 € p. a.] und Heizkosten [806,40 €]) hinzugerechnet würden, wird der Gesamt-Jahres-Betrag dieser Sozialhilfeleistungen in Höhe von 18.530,40 € immer noch vom niedrigsten Jahres-Netto-Einkommen eines Beamten um etwa 27 vom Hundert überschritten.

Nicht anders gestaltete sich die Sachlage, wenn den Regelsätzen von jährlich höchstens 12.090,00 € anstelle der Beihilfepauschalen die stattdessen regelmäßig wiederkehrenden zusätzlichen Sozialhilfeleistungen in Höhe von jährlich ca. 7.924,56 € (Weihnachtsbeihilfen [166,16 € p. a.], Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge [ca. 1.860,00 € p. a.], Bekleidungsbeihilfen [1.000,00 € p. a.], Unterkunftskosten [4.092,00 € p. a.] und Heizkosten [806,40 €]) hinzugerechnet würden. Auch diesen Gesamt-Jahres-Betrag in Höhe von 20.014,56 € übersteigt das niedrigste Jahres-Netto-Einkommen eines Beamten noch um ca. 17 vom Hundert.

Für das hier maßgebliche Jahr 2003 ist ebenso wenig festzustellen, dass der Besoldungsgesetzgeber seiner Verpflichtung, die Besoldung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen, nicht - zureichend - nachgekommen wäre. Diese Verpflichtung fordert - wie bereits zuvor ausgeführt -, soweit sie auf Ausgleich der gestiegenen Lebenshaltungskosten und Angleichung an den allgemeinen Lebensstandard abzielt, auch eine Anhebung der Bezüge, an der prinzipiell alle öffentlichen Bediensteten teilhaben sollen.

Dem (Netto-)Einkommensniveau der privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer, vor allem der Angestellten des öffentlichen Dienstes, kommt dabei eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu (siehe: BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - Az.: 2 BvR 1387/92 -, NVwZ 2005, 1294). Die Angemessenheit der Alimentation bestimmt sich insoweit auch maßgeblich nach innerdienstlichen, unmittelbar auf das Amt bezogenen Kriterien wie dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit. Durch das Gebot, bei der Besoldung dem Dienstrang des Beamten und Richters Rechnung zu tragen, soll - dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG folgend - einerseits sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. In dieser Hinsicht bestimmt sich die Amtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamten- bzw. Richtergruppen. Andererseits kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Diese Wertigkeit wird durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt (siehe: BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - Az.: 2 BvR 1387/92 -, NVwZ 2005, 1294). Bezugsrahmen für die betragsmäßige Konkretisierung dieses abstrakten Wertes der vom Beamten erbrachten Leistung sind die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit, vor allem des öffentlichen Dienstes. Die Bereitschaft des Beamten, sich mit ganzem Einsatz seinem Dienst zu widmen, und seine Immunität gegenüber politischer und finanzieller Einflussnahme durch Dritte hängen nicht zuletzt davon ab, dass die von ihm geleisteten Dienste adäquat gewürdigt werden. Maßstab hierfür wie auch für das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sind nicht zuletzt die Einkünfte, die er mit seinen Fähigkeiten und Kenntnissen erzielt, im Vergleich zu den Einkommen ähnlich ausgebildeter Arbeitnehmer mit vergleichbarer beruflicher Verantwortung. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber das Beamtenverhältnis für qualifizierte Kräfte anziehend ausgestalten muss. Dies setzt auch voraus, dass der öffentliche Dienst mit Konditionen wirbt, die insgesamt einem Vergleich mit denen der privaten Wirtschaft standhalten können. Denn die Alimentation dient nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten, sie hat zugleich eine qualitätssichernde Funktion (siehe: BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - Az.: 2 BvR 1387/92 -, NVwZ 2005, 1294).

Mit dem BBVAnpG 2003/2004 wurden neben einer Einmalzahlung im Jahr 2003 (Art. 1 Nr. 5) u. a. ab dem 1. April 2003 bzw. dem 1. Juli 2003 die Grundgehaltssätze, der Familienzuschlag und die Amtszulagen um 2,4 vom Hundert erhöht (Art. 1 Nr. 2 lit. b). Des Weiteren bestimmte das BBVAnpG 2003/2004, dass sich die Grundgehaltssätze, der Familienzuschlag und die Amtszulagen ab dem 1. April 2004 und nochmals ab dem 1. August 2004 um jeweils 1,0 vom Hundert erhöhen (Art. 2 Nr. 1, Art. 3 Nr. 1). Vergleichbare Regelungen beziehen sich auf die Versorgungsbezüge (Art. 4 bis 6 BBVAnpG 2003/2004). Die Steigerungsraten sind auch "amtsentsprechend", weil sie in Vom-Hundert-Sätzen festgesetzt sind und damit die Abstufungen in der Ämterordnung auch besoldungs- wie versorgungsrechtlich zum Ausdruck bringen.

Nach den vom Senat eingeholten Auskünften des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (siehe Beiakte B, Übersichten 10 bis 39 und 52 bis 57) über die Erwerbseinkommensentwicklung (in v. H.) bezogen auf das Jahr 1998 (Bezugsjahr/Index = 100) in den Jahren 1999 bis 2003 im Bundesdurchschnitt und im Land Sachsen-Anhalt, und zwar differenziert nach allgemeiner Erwerbseinkommensentwicklung, gesondert bei den Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst sowie gesondert bei den Beamten und Richtern, lässt sich für das Jahr 2003 ebenso wenig wie für das Jahr 2004 feststellen, dass keine hinreichende Angleichung an den allgemeinen Lebensstandard oder keine zureichende Berücksichtigung der Erwerbseinkommensentwicklung erfolgt wäre.

Danach hat sich das Erwerbseinkommen allgemein bis zum Jahr 2003 - ausgehend von 100,00 vom Hundert im Basisjahr 1998 - auf 109,00 vom Hundert im Bundesgebiet und 99,00 vom Hundert in Sachsen-Anhalt entwickelt.

Im Vergleich dazu hat sich das Erwerbseinkommen der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst in demselben Zeitraum sogar auf 110,26 vom Hundert im Bundesgebiet und 115,94 vom Hundert in Sachsen-Anhalt erhöht.

Daran gemessen steht dem die Einkommensentwicklung der Beamten und Richter im Vergleichzeitraum auf 109,63 vom Hundert im Bundesgebiet und 114,89 vom Hundert in Sachsen-Anhalt in Bezug auf die allgemeine Erwerbseinkommensentwicklung nicht und hinsichtlich der Einkommensentwicklung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst nicht merklich nach.

Ähnlich gestaltet sich die Erwerbseinkommensentwicklung im Übrigen auch noch bis zum Jahr 2004 (siehe Beiakte B, Übersichten 40 bis 45). Danach hat sich das Erwerbseinkommen allgemein auf 110,00 vom Hundert im Bundesgebiet und 99,00 vom Hundert in Sachsen-Anhalt verharrend entwickelt.

Im Vergleich dazu hat sich das Erwerbseinkommen der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst bis 2004 auf 112,47 vom Hundert im Bundesgebiet und 120,20 vom Hundert in Sachsen-Anhalt erhöht.

Demgegenüber hat sich das Einkommen der Beamten und Richter im Vergleichzeitraum auf 111,83 vom Hundert im Bundesgebiet und 118,87 vom Hundert in Sachsen-Anhalt erhöht.

Auch wenn insoweit in Rechnung zu stellen ist, dass die Einkommensentwicklung in Sachsen-Anhalt zu einem nicht unerheblichen Teil auf die Anhebung der abgesenkten Bezüge bzw. Vergütungen im öffentlichen Dienst zurückzuführen ist, bleibt gleichwohl zu konstatieren, dass sowohl im Jahr 2003 als auch im Jahr 2004 die Alimentierung der Beamten und Richter jedenfalls der allgemeinen Erwerbseinkommensentwicklung im Bundesvergleich und in Sachsen-Anhalt keinesfalls nachhinkt.

Ob dies allerdings auch noch in den Jahren 2005 und 2006, in denen die Bezüge der Beamten und Richter nicht nur nicht erhöht wurden, sondern zudem mit Wirkung zum 1. Januar 2005 die Gewährung einer Sonderzahlung in Sachsen-Anhalt weitgehend aufgehoben wurde (siehe Art. 1 Haushaltsbegleitgesetz 2005/2006 vom 17. Dezember 2004 [GVBl. LSA S. 834]), der Fall ist (siehe Beiakte B, Übersichten 46 bis 51 und 58 bis 63), bedarf im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf die vom Kläger lediglich für das Jahr 2003 begehrte Leistung keiner Entscheidung. Entsprechendes gilt für die Frage, ob der Bund oder vielmehr mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) nunmehr das Land als - allgemeiner - Besoldungs- und Versorgungsgesetzgeber zu einer etwaigen rückwirkenden gesetzlichen Regelung verpflichtet wäre und inwieweit das Land im Falle seiner (rückwirkenden) Gesetzgebungskompetenz nach dem Grundsatz der Bundestreue verpflichtet wäre, auf die Besoldungsverhältnisse im Bund und in den übrigen Ländern Rücksicht zu nehmen (siehe hierzu insbesondere: BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 1954 - Az.: 2 BvG 1/54 -, BVerfGE 4, 115 [140 f.]).

Soweit der Kläger eine Verletzung der nach Art. 97 GG garantierten richterlichen Unabhängigkeit geltend macht, ist nicht ersichtlich, dass er durch die "Kürzung des Weihnachtsgeldes" in der ihm durch Art. 97 GG garantierten sachlichen oder persönlichen Unabhängigkeit berührt sein könnte. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger aufgrund der Gewährung der - geringeren - Sonderzahlung anstelle der - höheren - Sonderzuwendung im Jahre 2003 nicht mehr unabhängig nach Gesetz und Gewissen sollte entscheiden können. Denn solange die Besoldung nicht im Widerspruch zum Alimentationsgrundsatz steht, ist die richterliche Unabhängigkeit nicht gefährdet (siehe hierzu: BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - Az.: 2 BvR 709/99 -, BVerfGE 107, 257 [m. w. N.]).

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich für das hier streitbefangene Jahr 2003 schließlich ebenso wenig aus der Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld an die Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst herleiten.

Es besteht weder gemäß Art. 3 Abs. 1 GG noch nach Art. 33 Abs. 2 und 5 GG die Verpflichtung, die Ergebnisse der Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung und -versorgung zu übertragen. Vielmehr hat der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu prüfen und zu entscheiden, welche Unterschiede zwischen den verschiedenen Gruppen von Bediensteten bestehen und ob die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, der Einkommen in der Privatwirtschaft und der Leistungen anderer Alterssicherungssysteme wichtige Anhaltspunkte dafür liefert, die Beamtenbesoldung nicht an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst anzugleichen (so ausdrücklich: BVerwG; Urteil vom 19. Dezember 2002 - Az.: 2 C 34.01 -, BVerwGE 117, 305).

Im Übrigen gibt es auch keinen Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG dahin, dass sich die Besoldung eines Beamten oder Richters aus bestimmten Bestandteilen zusammenzusetzen hat (siehe hierzu zusammenfassend: BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - Az.: 2 BvR 556/04 - [m. w. N.]). Maßgeblich ist vielmehr allein deren Höhe insgesamt. Entscheidend ist mithin vorliegend nicht, ob Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst ein als solches ausgewiesenes Weihnachts- und Urlaubsgeld beziehen, sondern ob die Alimentierung der Beamten und Richter der Vergütung der Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst insgesamt - netto - in einem Maße "hinterherhinkt", dass das Zurückbleiben der Besoldung gegenüber der Vergütung auch vom Umfange her keine sachliche Rechtfertigung mehr zu finden vermag. Denn hinter der materiellen Ausstattung der sonstigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes darf die Alimentation der Beamten und Richter, die unter denselben Voraussetzungen Zugang zu öffentlichen Ämtern haben und denen prinzipiell die Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorbehalten bzw. uneingeschränkt die rechtsprechende Gewalt anvertraut ist, nicht greifbar zurückbleiben. Das besondere Treueverhältnis verpflichtet die Beamten und Richter insbesondere nicht dazu, mehr als andere zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte beizutragen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - Az.: 2 C 34.01 -, BVerwGE 117, 305).

Dies ist jedoch für das hier maßgebliche Jahr 2003 wie auch für das Jahr 2004 - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen des Senates zur gegebenen Amtsangemessenheit der Alimentierung ergibt - nicht der Fall. Insbesondere lässt sich hiernach ein besonderes Konsolidierungs-Opfer (vgl. hierzu auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juli 2004 - Az.: 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2007 - Az.: 4 N 76.05 -) der Beamten und Richter des Landes Sachsen-Anhalt nicht feststellen. Allerdings bleibt ausweislich der Auskünfte des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (siehe Beiakte B, Übersichten 5.3, 5.4 und 6.1 bis 7.2) zu konstatieren, dass die hier maßgebliche Netto-Besoldung unter Zugrundelegung der gewährten Sonderzahlung im Vergleich zur Netto-Besoldung unter Zugrundelegung der Gewährung des bisherigen Sonderzuwendung absolut (zwischen 13,45 € und 2.530,60 €) und relativ (zwischen 0,06 % und 3,70 %), trotz der Besoldungserhöhung, in den weit überwiegenden Fällen durchaus einen Konsolidierungsbeitrag der Beamten und Richter des Landes Sachsen-Anhalt deutlich werden lässt, ohne indes schon die Schwelle eines "Sonderopfers" überschritten zu haben. Ob dies allerdings ebenso für die Jahre 2005 und 2006 gilt, in denen ausschließlich die Bezüge der Beamten und Richter - ohne weitere Erhöhungen - infolge der weitgehenden Einstellung der Gewährung einer Sonderzahlung in Sachsen-Anhalt mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch das Haushaltsbegleitgesetz 2005/2006 vom 17. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 834) gekürzt wurden, kann aus den bereits angeführten Gründen im gegebenen Fall offen bleiben.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt schließlich, dass das BSZG-LSA nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende und aus dem Vertrauensgrundsatz entwickelte Rückwirkungsverbot verstößt. Insoweit ist im Hinblick auf die Erstreckung von Rechtsfolgen auf zeitlich zurückliegende Sachverhalte zu unterscheiden: Eine sog. echte Rückwirkung, die eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen zum Inhalt hat, liegt vor, wenn ein formelles oder materielles Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, wenn also der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgeschlossen war. Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Jedoch tritt das Rückwirkungsverbot, das seine Grundlage im Prinzip des Vertrauensschutzes findet, zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des rückwirkend geänderten Rechts bilden konnte. Wird dagegen auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt, so handelt es sich lediglich um eine sog. unechte Rückwirkung, die eine bloße tatbestandliche Rückanknüpfung zum Inhalt hat. Eine solche ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; im Einzelfall können sich aber Einschränkungen aus Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ergeben (siehe zum Vorstehenden: BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - Az.: 2 BvR 1387/02 -, NVwZ 2005, 1294 [m. w. N.]).

Hiervon ausgehend greift das am 29. November 2003 in Kraft getretene BSZG-LSA betreffend das hier streitbefangene Jahr 2003 nicht nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, schon der Vergangenheit angehörende, abgeschlossene Tatbestände ein. Bei Normen, die - wie hier das Sonderzuwendungsgesetz - Rechtsansprüche gewähren, bedeutet "abgewickelter Tatbestand", dass ein Sachverhalt abgeschlossen ist, der die materiellen Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestandes erfüllt (vgl.: BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - Az.: 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277 [m. w. N.]). Dies war bezogen auf die Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz für das Jahr 2003 nicht der Fall. Denn - wie bereits zuvor ausgeführt - zu bzw. in dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des BSZG-LSA hat (noch) kein Anspruch auf die (Zahlung einer) jährliche(n) Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz bestanden. Es bestand auch kein "Anwartschaftsrecht", denn die Gewährung der Sonderzuwendung stand gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 und 6, 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Sonderzuwendungsgesetz unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass die Berechtigten mindestens bis zum 31. März des folgenden Jahres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbleiben (so auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2007 - Az.: 4 N 76.05 -, Seite 6 der Beschlussabschrift). Erst recht ergibt sich den Bestimmungen des Sonderzuwendungsgesetzes kein Anhaltspunkt dahingehend, dass - wie der Kläger offenbar meint - gleichsam nach monatlichen Tranchen die Sonderzuwendung "vorab" erdient würde. Gemäß § 1 Abs. 1 Sonderzuwendungsgesetz wird lediglich eine jährliche Sonderzuwendung geleistet, die - wie bereits ausgeführt - nach Maßgabe der §§ 10, 11 Sonderzuwendungsgesetz zum Stichtag 1. Dezember (2003) gewährt und erst mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember (2003) gezahlt wurde bzw. worden wäre. Bis zu dem - hier fehlenden - leistungsauslösenden Ereignis hat der Beamte bzw. Richter keine gefestigte rechtliche Position erlangt; eine Anwartschaft beschränkt sich vielmehr auf die künftige amtsangemessene Alimentation (vgl.: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2005 - Az.: 2 C 48.03 -, Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 9 [m. w. N.]).

Danach wird mit dem In-Kraft-Treten des BSZG-LSA am 29. November 2003 auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt. Das BSZG-LSA hat - sofern im Hinblick auf die Entstehung und Fälligkeit der Sonderzuwendung nach dem 29. November 2003 überhaupt - allenfalls eine bloße tatbestandliche Rückanknüpfung zum Inhalt, indem es seinerseits in § 4 Abs. 3 - begünstigend - daran anknüpft, dass der Berechtigte während des gesamten Kalenderjahres (2003) aufgrund einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn Bezüge erhalten hat und im Übrigen die Gewährung der bereits dargestellten - im Verhältnis zur Sonderzuwendung in der Regel geringeren - Sonderzuwendung regelt und damit die - gegenwärtige wie künftige - "Weiteranwendung" des Sonderzuwendungsgesetzes nach Maßgabe von Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 hindert, mithin dieses - geringere Zahlungen enthaltend - letztlich ersetzt. Einschränkungen aus Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ergeben sich für das Jahr 2003 nicht.

Selbst von einer tatbestandlichen Rückanknüpfung ausgehend ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Beamtenverhältnis seine eigene Ausprägung erfahren hat, nicht verletzt. Denn der Beamte wie auch der Richter darf schon nicht ohne weiteres auf den unveränderten Fortbestand einer ihm günstigen Regelung vertrauen (vgl. insoweit: BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - Az.: 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 [m. w. N.]). Hier war insbesondere dem Vertrauen der Beamten und Richter darauf, dass auch noch für das Jahr bzw. im Jahr 2003 wie darüber hinaus Sonderzuwendungen nach dem Sonderzuwendungsgesetz gewährt würden, bereits seit dem Gesetzesbeschluss des Bundesrates vom 11. Juli 2003 über das BBVAnpG 2003/2004 die Grundlage entzogen (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - Az.: 2 BvR 1631/90 und 2 BvR 1728/90 -, BVerfGE 87, 48 [m. w. N.]). Denn hiermit wurde das Außer-Kraft-Treten des Sonderzuwendungsgesetzes und stattdessen das gesondert zu erfolgende Regeln von Sonderzahlungen durch den Bund und jeweils die einzelnen Länder Programm. Im Übrigen war mit einer unveränderten Fortgeltung des bisherigen Sonderzuwendungsrechtes schon beginnend mit dem Gesetzesantrag des Landes Berlin im November 2002 (BR-Drucksache 819/02) nicht zu rechnen (siehe zur insoweitigen Entstehungsgeschichte des BBVAnpG 2003/2004: Schwegmann/Summer, BBesG, Band II, § 68a BBesG Rn. 3 ff. [m. w. N.]; Clemens/Milack/Egelking/Lanter-mann/Henkel, Besoldungsrecht, Band II, § 67 BBesG Anm. 2 [m. w. N.]); insoweit mussten sich die Beamten und Richter jedenfalls auf eine etwaige Kürzung einstellen (so auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2007 - Az.: 4 N 76.05 -).

Im Übrigen wären im Falle einer sog. unechten Rückwirkung die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage abzuwägen. Hierbei ist einerseits das Rechtsstaatsprinzip zu beachten, welches auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf schützt. Andererseits besteht die unabdingbare Notwendigkeit, die Rechtsordnung ändern zu können, um den Staat handlungs- und die Rechtsordnung anpassungsfähig zu erhalten. Es muss dem Gesetzgeber daher grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren (siehe zum Vorstehenden: BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - Az.: 2 BvR 1387/02 -, NVwZ 2005, 1294 [m. w. N.]).

Soweit der Kläger darauf verweist, er habe sich bei Finanzierungen und im Hinblick auf die private Altersvorsorge auf Dauer darauf eingerichtet, dass die bisherige Sonderzuwendung unverändert gezahlt würde, vermag er damit nicht durchzudringen. Das Vorbringen erschöpft sich bereits in nicht näher substantiierten Behauptungen. Angesichts der einerseits mit dem BBVAnpG 2003/2004 erfolgten Erhöhung der Besoldung und Versorgung der Beamten und Richter sowie andererseits des (absoluten wie relativen) Umfanges der "Kürzung des Weihnachtsgeldes" betreffend die Besoldungsgruppe R 1 BBesO (siehe Beiakte B, Übersichten 6.1 bis 7.2) ist auch nicht anderweitig ersichtlich, dass der Kläger in seinen Dispositionen merklich beeinträchtigt wäre. Auch ist nicht zu ersehen, dass der Dienstherr des Klägers diesem - künftig - keine amtsangemessene Versorgung gewähren würden.

Aus dem Vorstehenden ist überdies zu ersehen, dass selbst das Verbot echter Rückwirkung nicht verletzt wäre. Denn auch dieses findet im Gebot des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl.: BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - Az.: 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277 [m. w. N.]). Das Vertrauen des Betroffenen auf die geltende Rechtslage bedarf hiernach dann keines Schutzes gegenüber einer sachlich begründeten rückwirkenden Gesetzesänderung, wenn dadurch kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht worden ist, wobei von Verfassungs wegen nur das betätigte Vertrauen, also die "Vertrauensinvestition", die zur Erlangung einer Rechtsposition geführt hat, schutzwürdig ist (siehe: BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003, a. a. O. [m. w. N.]). Um Vertrauensschutz zu begründen, muss die rückwirkend geänderte gesetzliche Regelung generell geeignet sein, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei der Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen. Der Betroffene soll in seinem Vertrauen darauf geschützt sein, dass der Gesetzgeber nicht nachträglich eine Regelung trifft, auf die er nicht mehr durch eine Verhaltensänderung reagieren kann. Er bedarf eines solchen Schutzes nicht, wenn ihn auch die rechtzeitige Kenntnis der geänderten Rechtslage nicht zu einem alternativen Verhalten veranlasst hätte (vgl. insoweit nochmals: BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003, a. a. O. [m. w. N.]).

So verhielte es sich bei der hier unterstellten nachträglichen "Kürzung des Weihnachtsgeldes". Denn der Beamte oder Richter kann nicht geltend machen, er hätte in Kenntnis einer erst nachträglichen geringeren Gewährung von "Weihnachtsgeld" allein im Jahr 2003 von bestimmten Aufwendungen abgesehen. Aus den Auskünften des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (siehe Beiakte B, Übersichten 5.3, 5.4 und 6.1 bis 7.2), auf die der Senat auch insoweit bereits verwiesen hat, ergibt sich nämlich, dass die hier maßgebliche Netto-Besoldung im Jahr 2003 unter Zugrundelegung der gewährten Sonderzahlung absolut zwischen 13,45 € und 2.530,60 € bzw. relativ zwischen 0,06 % und 3,70 % geringer ausfällt, als wenn den Beamten und Richtern des Landes Sachsen-Anhalt die bisherige Sonderzuwendung gewährt worden wäre. Dabei ist allerdings festzuhalten, dass sich die höheren Beträge ausschließlich im Bereich der Besoldungsgruppen des höheren Dienstes und hier nochmals bei denjenigen Beamten und Richtern konzentrieren, die einen Zuschuss gemäß § 4 der 2. BesÜV, also die sog. West-Besoldung erhalten haben. In Bezug auf das vom Kläger innegehabte Amt der Besoldungsgruppe R 1 BBesO bleibt insoweit unter Zugrundelegung der bereits bezeichneten vierköpfigen Familie festzustellen, dass eine Netto-Besoldungsdifferenz von zwischen 280,94 € und 963,75 € bei der sog. Ost-Besoldung (entspricht 0,77 % bis 1,94 %) bzw. zwischen 878,03 € und 1.765,91 € bei der sog. West-Besoldung (entspricht 2,27 % bis 3,32 %) bestand. Angesichts des Netto-Gesamteinkommens von 36.280,75 € bis 53.260,07 € (siehe Beiakte B, Übersichten 3.1 und 3.2) in Sachsen-Anhalt bzw. zwischen 35.408,67 € und 54.616,00 € im Bundesdurchschnitt (siehe Beiakte B, Übersicht 4) ist hier nicht davon auszugehen, dass insoweit von bestimmten Aufwendungen, insbesondere in höherer Größenordnung, abgesehen worden wäre. Gegenteiliges legt auch der Kläger nicht - substantiiert - dar. Im Falle des Klägers kommt im Übrigen hinzu, dass er Bezüge nach Maßgabe der vom Besoldungsgesetzgeber modellhaft zugrunde gelegten vierköpfigen Familie erhält, wenngleich er erst seit dem Jahr 2004 verheiratet ist und zudem lediglich einem minderjährigen Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist.

Ungeachtet dessen ist es dem Gesetzgeber möglich, selbst Normen, die in erheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, zu erlassen und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten mit einer Änderung seines Normenwerkes zu reagieren und durch eine solche Änderung bestimmte soziale Gegebenheiten zu beeinflussen. Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes garantiert insbesondere nicht das Fortbestehen der Rechtslage, die der Betroffene beim Eintritt in das Beamten- oder Richterverhältnis vorgefunden hat. Vielmehr sind Änderungen der bisherigen Rechtslage nicht nur zu Gunsten, sondern auch zu Lasten der Beamten bzw. Richter zulässig. Sie müssen deshalb auch damit rechnen, dass sich ihre Gesamtbesoldung ändern kann (so ausdrücklich: BVerfG; Urteil vom 27. September 2005 - Az.: 2 BvR 1387/02 -, NVwZ 2005, 1294; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2005 - Az.: 2 C 48.03 -, Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 9 [m. w. N.]). Insofern durfte sich der Kläger, soweit dies überhaupt der Fall gewesen sein sollte, bei seinen mittel- bis langfristigen Finanzüberlegungen nicht darauf verlassen, dass seine Gesamtbesoldung unverändert bleibt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache aus den Gründen des Beschlusses des Senates vom 22. Mai 2006 aus den dort bezeichneten Gründen (dort Fragen zu 1. und 2.) auch im Sinne vom § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung aufweist.

5. Die Höhe des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG, denn dies entspricht der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Dabei legt der Senat die vorliegend ausschließlich für das Jahr 2003 begehrte Differenz zwischen der tatsächlich gewährten Sonderzahlung und der begehrten Sonderzuwendung unter Berücksichtigung des klägerischen Amtes (Besoldungsgruppe R 1 BBesO) zugrunde.

Ende der Entscheidung

Zurück