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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 24.06.2003
Aktenzeichen: 1 L 484/02
Rechtsgebiete: LSA-KAG, VwGO


Vorschriften:

LSA-KAG § 10
VwGO § 79 I Nr 1
§ 10 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA gestattet es nicht, die Festsetzung der Abgabe auf Dritte zu übertragen. Die Möglichkeit zur Aufgabenübertragung ist auf Hilfstätigkeiten beschränkt. Ist ein Bescheid von einer unzuständigen Stelle erlassen worden, so führt dieser Mangel nicht zur Aufhebung des Bescheides, wenn sich die zuständige Stelle den Regelungsgehalt des Ausgangsbescheides zu eigen gemacht hat. Ist die Gemeinde nach Ihrer Abwasserbeseitigungssatzung befugt, über die Anordnung der Revisionsschächte zu entscheiden, so Steht ihr bei der Beantwortung der Frage, ob ein Revisionsschacht erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 1 L 484/02

Datum: 24.06.2003

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Hausanschlusskosten. Er ist Eigentümer des in der R.....straße 12, in Z.... belegenen Grundstücks. Das Grundstück ist an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten angeschlossen. Auf dem Grundstück des Klägers befindet sich ein Revisionsschacht. Zwischen dem Revisionsschacht und dem im öffentlichen Straßenraum befindlichen Anschlusspunkt an den Hauptsammler knickt der Anschlusskanal in einem 90 ° Winkel ab. Anlässlich der Instandsetzung eines eingebrochenen Gehweges vor dem Grundstück des Klägers stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass der Kanal an dem im öffentlichen Bauraum liegenden Eckpunkt defekt war. Die Beklagte setzte an dem Eckpunkt einen neuen Revisionsschacht.

Mit Bescheid vom 30. März 1999 setzten die Stadtwerke Zeitz GmbH "im Auftrage" der Beklagten die Kosten für die Arbeiten nach dem tatsächlichen Aufwand zuzüglich Gemein- und Regiekosten auf 6.097,75 DM fest. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, die Beschädigung des Revisionsschachtes sei auf Einwirkungen Dritter zurückzuführen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02. Juli 1999 zurück.

Mit der dagegen am 28. Juli 1999 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Bescheid sei rechtswidrig, weil die Stadtwerke Zeitz GmbH zum Erlass von Beitragsbescheiden nicht befugt seien.

Er hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 30. März 1999 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides 02. Juli 1999 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nachdem die Beklagte den Kostenerstattungsbetrag um die Gemein- und Regiekosten i. H. v. insg. 818,31 DM (= 418,39 €) herabgesetzt und den angefochtenen Bescheid um diesen Betrag gemindert hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Das Verwaltungsgericht Halle - 5. Kammer - hat die Bescheide im Übrigen mit Urteil vom 14. August 2002 aufgehoben: Zwar sei es nicht zu beanstanden, dass die Stadtwerke Zeitz GmbH den Ausgangsbescheid erlassen habe, weil die Beklagte diese Aufgabe in Übereinstimmung mit dem Kommunalabgabengesetz durch Satzung habe übertragen dürfen. Der Beklagten stehe jedoch der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu. Da an der Stelle der Baumaßnahme ein Revisionsschacht nicht vorhanden gewesen sei, handele es sich nicht um die Erneuerung, sondern um die Herstellung eines Revisionsschachtes, die nach dem Satzungsrecht der Beklagten jedoch nur erstattungspflichtig sei, wenn der Revisionsschacht nicht auf dem Grundstück des Grundstückseigentümers hergestellt werden könne. Zwischen dem Haus und dem öffentlichen Fußweg sei ein nicht bebauter Teil des Grundstücks vorhanden, der zur Aufnahme eines Schachtes geeignet sei. Zudem befinde sich auf dem Grundstück auch ein Revisionsschacht, der zwar nicht als solcher genutzt werde, aber entsprechend umgebaut werden könne.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, der auf dem Grundstück vorhandene Schacht könne nur zur Kontrolle des auf dem Grundstück verlaufenden Teils der Anschlussleitung dienen. Er eigne sich wegen der Richtungsänderung des Grundstücksanschlusskanals im Straßenraum jedoch nicht als Revisionsschacht für den gesamten Kanal. Zwar hätte die Beklagte die Möglichkeit gehabt, für den Schmutzwasseranschluss und den Regenwasseranschluss, die an dem Eckpunkt in einen gemeinsamen Kanal mündeten, der seinerseits schließlich im Straßenraum in dem Hauptsammler münde, jeweils einen neuen Kanal zu verlegen. Diese Alternative sei jedoch für den Kläger mit erheblichem Mehraufwand verbunden, weil er unter diesen Umständen die Kosten für die neuen Kanäle und den Einbau von Revisionsschächten tragen müsse.

Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 14. August 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend, der auf dem Grundstück des Klägers befindliche Revisionsschacht genüge den technischen Anforderungen. Der Hinweis der Beklagten auf das ATV-Arbeitsblatt A 241 verkenne, dass dieses Regelwerk keine zwingenden Vorgaben, sondern nur Empfehlungen enthalte und zudem eine Bindungswirkung nicht entfalten könne, weil es sich nicht um eine Rechtsnorm handele.

Gründe:

II.

Die zulässige Berufung ist begründet, weil das Verwaltungsgericht der Klage, soweit es das Verfahren nicht eingestellt hat, zu Unrecht stattgegeben hat. Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung ist § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung über Kostenerstattungen für die zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen der Stadt Zeitz (Kostenerstattungssatzung - KS) vom 09. Juli 1998. Danach sind der Beklagten die Aufwendungen für die Herstellung von Leitungen, Revisionsschächten und sonstigen Anlageteilen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten, sofern diese Anlageteile nicht vom Grundstückseigentümer selbst auf seinem Grundstück errichtet werden können und deshalb von der Beklagten oder deren Beauftragten im öffentlichen Bauraum erstellt werden müssen.

1) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Bescheid vom 30. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juli 1999 nicht deshalb aufzuheben, weil die Kostenfestsetzung durch die Stadtwerke Zeitz GmbH im Auftrage der Beklagten erfolgte.

a) Zwar gestattet es § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, die Festsetzung der Abgabe auf Dritte zu übertragen. Nach dieser Bestimmung können die Gemeinden in der Satzung bestimmen, dass die Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, die Abgabenberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden, sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben von einem damit beauftragten Dritten wahrgenommen werden. Über diese einzelnen Aufgaben hinaus sieht das Gesetz nach dem klaren Wortlaut insbesondere für die Festsetzung der Abgabe eine Beleihung Dritter nicht vor. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung nichts andres. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung heißt es dazu, das Recht zur Abgabenerhebung sei ein Hoheitsrecht, dass zwingend an die Zuständigkeit der für die Erhebung autorisierten Körperschaft gebunden sei. Das schließe eine Einschaltung Privater nicht aus, wenn deren Handeln lediglich Hilfszwecken diene und die abschließende Entscheidungskompetenz der abgabenerhebenden Körperschaft vorbehalten bleibe (LT-Drucks 1/304, S. 51 f.). Diese Begründung macht deutlich, das der Gesetzgeber die Möglichkeit zur Aufgabenübertragung bewusst auf Hilfstätigkeiten beschränkt wissen und die Abgabenfestsetzung der Körperschaft vorbehalten wollte. Die weitergehende Aufgabenübertragung in § 6 Satz 1 KS, wonach der Erstattungsbetrag im Auftrag der Beklagten von den Stadtwerken Zeitz GmbH durch Bescheid festgesetzt wird, ist deshalb mangels einer erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Beleihung (vgl. OVG NW, 1980, 1406) ungültig.

b) Gleichwohl führt dieser Zuständigkeitsfehler nicht zur Aufhebung des Bescheides.

aa) Bei dem Bescheid vom 30. März 1999 handelt es sich nicht um einen sog. Nichtakt. Ein Nichtakt liegt dann vor, wenn ein in der Form eines Verwaltungsaktes erlassenes Schreiben einer Behörde i. S. d. §§ 118 Satz 1 AO, 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG LSA nicht zugerechnet werden könnte (Stelkens/u. a., VwVfG, 6. Auflage, zu § 35 Rdnr. 37 g). Behörde i. S. d. Bestimmung ist gemäß §§ 6 Abs. 1 AO, 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG LSA jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Aufgaben öffentlicher Verwaltung nehmen auch Beliehene wahr. Da es nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 AO nicht darauf ankommt, ob die Stelle die Aufgabe wahrnehmen darf, sondern nur darauf, ob die Stelle die Aufgabe tatsächlich wahrnimmt, hängt die Behördeneigenschaft nicht davon ab, ob die Aufgabenübertragung zulässig gewesen ist (Stelkens/u. a., a. a. O.; Pencereci/Bluhm, LKV 1998, 172; a. A.: OVG NW, NJW 1980, 1406). Ob anderes zu gelten hat, wenn die Aufgabenwahrnehmung nicht auf Veranlassung eines Hoheitsträgers, sondern auf einer Amtsanmaßung des Dritten beruht (Stelkens/u. a., a. a. O. Rdnr. 37 h), kann dahingestellt bleiben. Denn die Aufgabenwahrnehmung durch die Stadtwerke Zeitz GmbH beruht auf dem von der Beklagten gesetzten Satzungsrecht (§ 6 Satz 1 KS).

bb) Der Bescheid ist auch nicht nichtig. Nichtig ist ein Verwaltungsakt i. S. d. §§ 125 Abs. 1 AO, 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG LSA, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn nach den Angaben im Bescheid erfolgte die Festsetzung der Abgabe im Auftrage der Beklagten. Das entspricht der Regelung in der Satzung des Beklagten. Dass diese Satzung ihrerseits mit § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nicht vereinbar ist, ist nicht ohne weiteres ersichtlich.

cc) Der dem Bescheid vom 30. März 1999 anhaftende Fehler ist zwar einer Heilung gemäß § 126 Abs. 1 AO nicht zugänglich, weil die fehlende Zuständigkeit für die wahrgenommene Aufgabe von den Heilungsmöglichkeiten in § 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AO nicht erfasst wird. Der Fehler ist auch nicht unbeachtlich i. S. d. § 127 AO, weil diese Regelung nur eine Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit, nicht aber über die sachliche Zuständigkeit erfasst.

dd) Gleichwohl kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, weil sich die Beklagte mit der Zurückweisung des Widerspruchs den Regelungsgehalt des Ausgangsbescheides zu eigen gemacht hat. Gegenstand der Anfechtungsklage ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Heranziehungsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist von einer Gestaltung des Ausgangsbescheides auch dann auszugehen, wenn dieser von dem Widerspruchsbescheid ohne inhaltliche Änderungen bekräftigt wird (BVerwG, NVwZ-RR 1997, 132). Eine andere Sichtweise würde zu dem sachlich nicht vertretbaren Ergebnis führen, dass der Bescheid der Stadtwerke Zeitz GmbH wegen der fehlerhaften Beleihung und der infolge dessen fehlenden sachlichen Zuständigkeit durch das Gericht aufgehoben werden und danach von der Beklagten, die mit dem Widerspruchsbescheid bereits deutlich gemacht hat, dass sie den Bescheid vom 30. März 1999 billigt, unmittelbar im Anschluss daran inhaltsgleich erneut erlassen würde. Denn nach der Kostenerstattungssatzung steht die Festsetzung der Kosten nicht im Ermessen der Behörde.

2) Der Bescheid ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Kostenerstattung liegen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vor. Gemäß § 2 Abs. 2 KS sind die Kosten für die Herstellung von Revisionsschächten zu erstatten, wenn diese nicht vom Grundstückseigentümer selbst auf seinem Grundstück errichtet werden können und deshalb von der Beklagten oder deren Beauftragten im öffentliche Bauraum erstellt werden müssen. Diese Kostenerstattungsregelung zieht die abgabenrechtlichen Folgen aus der näheren Ausgestaltung des Anschlusszwanges in § 9 der Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten vom 18. Dezember 1997, geändert durch Satzung vom 29. November 2001 (im folgenden: ABS). Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 ABS wird die Lage und lichte Weite des Anschlusskanals und die Anordnung der Revisionsschächte durch die Beklagte bestimmt. Nach § 9 Abs. 10 Satz 1 ABS kann die Beklagte ausnahmsweise vorsehen, dass ein Revisionsschacht im öffentlichen Bauraum zu errichten ist, wenn aus technischen Gründen keine Möglichkeit besteht, den erforderlichen Revisionsschacht für den Anschlusskanal auf dem Grundstück zu errichten.

Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, auf dem Grundstück befinde sich bereits ein Revisionsschacht, der zwar nicht als Revisionsschacht genutzt werde und dazu auch nicht konzipiert sei, der aber als Revisionsschacht um- oder ausgebaut werden könne, greift nicht durch. Soweit das Gericht damit darlegen will, der zusätzliche Revisionsschacht im öffentlichen Bauraum sei nicht erforderlich i. S. d. § 9 Abs. 10 Satz 1 ABS, wird nicht hinreichend bedacht, dass der Beklagten bei der Beantwortung der Frage, ob ein Revisionsschacht erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zusteht, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Das folgt auch aus § 9 Abs. 1 Satz 2 ABS, wonach die Beklagte über die Anordnung der Revisionsschächte entscheidet. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte aus der Funktion eines Revisionsschachtes, der der Be- und Entlüftung, sowie der Kontrolle und Reinigung des Kanals dient, in Übereinstimmung mit den Empfehlungen im ATV-Arbeitsblatt A 241 (Stand: März 1994) ableitet, dass Revisionsschächte dann anzuordnen sind, wenn Kanäle die Richtung ändern oder wenn weitere Kanäle einmünden. Beide Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Der von dem in der Zufahrt auf dem Grundstück des Klägers liegenden Revisionsschacht führende Anschlusskanal ändert an dem Punkt, an dem die Niederschlagsentwässerung in den Anschlusskanal mündet, mit einem Winkel von 90 ° die Richtung. Die Beklagte darf unter diesen Umständen die Anordnung eines Revisionsschachtes an dieser Stelle vorsehen, weil eine Kontrolle, Reinigung und genügende Belüftung der gesamten Kanalstrecke vom Revisionsschacht auf dem Grundstück des Klägers bis zum Anschluss an den im Straßenraum befindlichen Mischwasserkanals wegen der verwinkelten Führung des Kanals nicht hinreichend gewährleistet ist.

Auch der Einwand, das Grundstück des Klägers verfüge über einen eigenen, nicht überbauten Grünstreifen, so dass der Schacht nicht im öffentlichen Bauraum hätte gesetzt werden müssen, greift nicht durch. Denn gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 ABS bestimmt die Beklagte Lage und lichte Weite der Anschlusskanäle. Dabei steht ihr ein weiter gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zu. Entscheidet sich die Beklagte dazu, die von ihr vorgefundene Lage der Kanäle beizubehalten, so darf sie an diese Lage anknüpfend die wegen der Einmündung des Niederschlagswasserkanals und der Richtungsänderung gebotene Anordnung der erforderlichen Revisionsschächte vorsehen. Dass die Beklagte bei der Leitungsführung den vorgefundenen Zustand willkürlich beibehalten hat, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil mit der von ihr durchgeführten Baumaßnahme nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag für den Kläger ein weitaus geringerer finanzieller Aufwand verbunden war. Hätte die Beklagte nämlich neue Anschlussleitungen vorgesehen, so wären neben dem Aufwand für einen zusätzlichen Revisionsschacht für den Niederschlagswasserkanal zudem die Kosten für neue Anschlussleitungen zu erstatten.

Der Einwand des Klägers, die Beschädigung der Leitung im Bereich des Gehweges sei auf Einwirkungen Dritter zurückzuführen, ist für die Entscheidung nicht relevant. Unter welchen Umständen die Beklagte entdeckt hat, dass der Kläger über einen notwendigen Revisionsschacht nicht verfügt, ist nach § 2 Abs. 2 KS unerheblich.

Wegen der Höhe der festgesetzten Kosten sind Bedenken weder geltend gemacht, noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kostenteilung folgt aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich des eingestellten Teils die Kosten dem Beklagten auferlegt hat. Diese Entscheidung unterliegt der Kontrolle durch den Senat wegen § 158 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.



Ende der Entscheidung

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