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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 23.10.2009
Aktenzeichen: 1 L 72/09
Rechtsgebiete: EGV, LBesG, Richtlinie 75/117/EWG, VerfLSA, VwGO


Vorschriften:

EGV Art. 119 a. F.
EGV Art. 141
EGV Art. 234
LBesG § 18a
Richtlinie 75/117/EWG
VerfLSA Art. 7
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
1. Da § 18a Abs. 1 LBesG die Besoldung an das Bestehen eines Anspruches auf Besoldung, laufende Versorgungsbezüge oder Anwärterbezüge im Monat August 2007 knüpft, haben Beamten und Richter, die sich im Monat August 2007 in Elternzeit befunden und dementsprechend keinen Dienst geleistet hatten, keinen Anspruch auf die in § 18a LBesG geregelte Einmalzahlung.

2. § 18a Abs. 1 LBesG verstößt nicht gegen Art. 141 EGV.

3. Da nach der Rechtsprechung des EuGH der Grundsatz des gleichen Entgelts für jeden einzelnen Bestandteil des den männlichen oder weiblichen Arbeitnehmern gezahlten Entgelts und nicht umfassend für die Gesamtheit der diesen beiden Arbeitnehmergruppen gewährten Vergütung zu beachten ist, ist die Einmalzahlung nach § 18a LBesG selbst Gegenstand der Prüfung dahingehend, ob eine im Sinne von Art. 141 EGV gemeinschaftsrechtswidrige Entgeltregelung getroffen wurde.

4. Der in Art. 141 Abs. 1 EGV - zuvor Art. 119 Abs. 1 EGV a. F. - geregelte Grundsatz der Lohngleichheit entfaltet unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten und verleiht dem Einzelnen Rechte, welche die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben mit der Folge, dass auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 GG entgegenstehendes innerstaatliches Recht überlagert und verdrängt würde.

5. Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 21. Oktober 1999 (Az.: C-333/97) geklärt, dass die Nichtgewährung einer Vergütung, die keine Zahlung für in der Vergangenheit geleistete Arbeit darstellt und deren Zahlung nur von der Voraussetzung abhängt, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Gewährung im aktiven Beschäftigungsverhältnis stand, weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes darstellt. Dies gilt nach dieser Entscheidung des EuGH insbesondere auch in den Fällen, in denen Frauen weitaus häufiger als Männer Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen.

6. Es ist nicht festzustellen, dass anhand des nationalen Rechts die Einmalzahlung nach § 18a LBesG als Vergütung für im Jahr der Gewährung der Zahlung geleistete Arbeit zu qualifizieren wäre.

7. Da nach der Rechtsprechung des EuGH als geklärt anzusehen ist, dass die Verweigerung einer einmaligen Vergütung keine Diskriminierung im Sinne von Artikel 141 EGV darstellt, wenn die Gewährung dieser Zuwendung nur von der Voraussetzung abhängt, dass der Arbeitnehmer/Beamte zum Zeitpunkt der Gewährung im aktiven Beschäftigungsverhältnis steht, und im Übrigen sowohl die Feststellung, ob und inwieweit eine Diskriminierung rechtfertigende Gründe für die betreffende Regelung vorliegen, als auch die Klärung anhand nationalen Rechts, ob ein Zahlbetrag als Vergütung für im Jahr der Gewährung der Zahlung geleistete Arbeit zu qualifizieren ist, Sache der nationalen Gerichte ist, ist eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 EGV zu der Frage, ob § 18a LBesG gegen Art. 141 EGV verstößt, nicht geboten.


Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 29. Juli 2009 hat keinen Erfolg.

Die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]). Deshalb reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Mithin ist zugleich erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]).

Das Vorbringen der Klägerin begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

Den vorstehenden Anforderungen genügt die Antrags(begründungs)schrift schon dem Grunde nach nicht. Vielmehr wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Art einer Berufungsbegründung herkömmlicher Art bzw. für eine bereits zugelassene Berufung insgesamt inhaltlich angegriffen, ohne dass sich der Zulassungsantrag - substantiiert - inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt. Soweit sich die Antrags(begründungs)schrift überhaupt auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung bezieht, mangelt es an einer substantiierten Auseinandersetzung, sondern erschöpfen sich die Ausführungen in der Einnahme einer bloßen Gegenposition. Dies gilt insbesondere, soweit die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 7 VerfLSA geltend macht.

Ungeachtet dessen tritt die Klägerin den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen, soweit sie im Wesentlichen geltend macht, § 18a LBesG verstoße gegen Art. 141 EGV bzw. Art. 119 EGV sowie die Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 und widerspreche der hierzu ergangenen Rechtsprechung.

Die bloße Bezugnahme auf die Richtlinie 75/117/EWG und die hierzu ergangene Rechtsprechung ist unzureichend und genügt schon deshalb den Darlegungsanforderungen nicht, weil diese Richtlinie aufgrund Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 bereits zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung außer Kraft getreten war. Unabhängig davon legt die Antrags(begründungs)schrift auch nicht dar, gegen welche konkrete Regelung der Richtlinie 75/117/EWG § 18a LBesG verstoßen soll.

Soweit sich die Klägerin auf "Art. 119 des EG-Vertrages" beruft, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 119 EGV der konsolidierten Maastrichter Fassung (a. F.) nicht mehr maßgeblich ist, sondern vielmehr - der in seinen hier maßgeblichen Absätzen 1 und 2 weitgehend mit Art. 119 Abs. 1 und 2 EGV a. F. gleichlautende - Art. 141 EGV der konsolidierten Amsterdamer Fassung. Art. 141 Abs. 1 EGV - wie zuvor Art. 119 Abs. 1 EGV a. F. - verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anzuwenden und zu gewährleisten. Dieser Grundsatz wurde in der Richtlinie 75/117/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen vom 10. Februar 1975 (ABl. Nr. L 45/19) weiter konkretisiert. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) entfaltet der Grundsatz der Lohngleichheit unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten und verleiht dem Einzelnen Rechte, welche die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben (vgl.: EuGH, Urteil vom 8. April 1976 - Az.: Rs 43/75 -, DVBl. 1976 487; siehe zudem [m. w. N.]: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - Az.: 2 C 18.94 -, Buchholz 232 § 80b BBG Nr. 2). Art. 141 Abs. 1 EGV würde auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 GG entgegenstehendes innerstaatliches Recht überlagern und verdrängen (vgl.: BVerfG, Urteil vom 9. Juni 1971 - Az.: 2 BvR 225/69 -, BVerfGE 31, 145; Beschluss vom 8. April 1987 - Az.: 2 BvR 687/85 -, BVerfGE 75, 223; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995, a. a. O. [m. w. N.]; Urteil vom 25. Mai 2005 - Az.: 2 C 6.04 -, Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 10).

Gemäß Art. 141 Abs. 1 EGV stellt jeder Mitgliedstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher. Nach Art. 141 Abs. 2 Satz 1 EGV sind unter "Entgelt" im Sinne dieses Artikels alle Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet gemäß Art. 141 Abs. 2 Satz 2 EGV dabei, dass das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird (lit. a) bzw. für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist (lit. b). An die Merkmale der "gleichen Arbeit oder eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird" knüpfte im Übrigen auch die Richtlinie 75/117/EWG (dort Art. 1) an.

Im vorliegenden Fall übte die Klägerin, da sie sich in der Zeit vom 20. Mai 2007 bis zum 2. Mai 2008 in Elternzeit befunden hat, - zwischen den Beteiligten unbestrittenermaßen - keine "Arbeit" aus, d. h. sie leistete keinen Dienst (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - Az.: 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65) und hatte dementsprechend auch keinen Anspruch auf Besoldung. Demzufolge hat die Klägerin keinen Anspruch auf die in § 18a LBesG geregelte Einmalzahlung. Gemäß § 18a Abs. 1 LBesG erhielten die Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LBesG, Versorgungsempfänger und Anwärter mit den Bezügen, Versorgungsbezügen oder Anwärterbezügen des Monats August 2007 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 eine Einmalzahlung, wenn sie im Monat August 2007 einen Anspruch auf Besoldung, laufende Versorgungsbezüge oder Anwärterbezüge hatten.

Insofern ist mit der Klägerin zwar davon auszugehen, dass es sich bei der Besoldungsleistung des § 18a LBesG um "Entgelt" im Sinne von Art. 141 Abs. 2 Satz 1 EGV handelt. Indes legt die Antrags(begründungs)schrift keinen Verstoß gegen Art. 141 Abs. 1 EGV dar, insbesondere keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Grundsatz des gleichen Entgelts für jeden einzelnen Bestandteil des den männlichen oder weiblichen Arbeitnehmern gezahlten Entgelts und nicht umfassend für die Gesamtheit der diesen beiden Arbeitnehmergruppen gewährten Vergütung zu beachten (vgl.: EuGH, Urteil vom 17. Mai 1990 - Az.: Rs C-262/88 -, NJW 1991, 2204; Urteil vom 26. Juni 2001 - Az.: Rs C-381/99 -, DVBl. 2001, 1340; Urteil vom 27. Mai 2004 - Az.: Rs C-285/02 -, NVwZ 2004, 1103). D. h., vorliegend ist die Einmalzahlung nach § 18a LBesG selbst Gegenstand der Prüfung dahingehend, ob eine im Sinne von Art. 141 EGV gemeinschaftsrechtswidrige Entgeltregelung getroffen wurde.

Das Entgeltgleichheitsgebot des Art. 141 EGV verbietet dabei - wie die Klägerin zutreffend geltend macht - nicht nur unmittelbare Diskriminierungen, also solche, die sich unmittelbar aus Regelungen ergeben, die ausdrücklich nach dem Geschlecht differenzieren, sondern es erstreckt sich auch auf mittelbare Diskriminierungen, mithin Regelungen, die zwar geschlechtsneutral formuliert und deshalb auf Frauen und Männer gleichermaßen anzuwenden sind, tatsächlich jedoch aus Gründen, die auf dem Geschlecht und der Geschlechtsrolle beruhen, (prozentual) erheblich mehr Frauen als Männer nachteilig betreffen (vgl.: EuGH, Urteil vom 13. Mai 1986 - Rs 170/84 -, NJW 1986, 3020; Urteil vom 7. Februar 1991 - Az.: Rs C-184/89 -, NVwZ 1991, 461; Urteil vom 4. Juni 1992 - Az.: Rs C-360/90 -, NZA 1992 687; vgl. zudem: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - Az.: 2 C 18.94 -, Buchholz 232 § 80b BBG Nr. 2 [m. w. N.]).

Soweit die Klägerin eine (prozentual) erheblichere nachteilige Betroffenheit von Frauen als Männern behauptet, gehen die Ausführungen in der Sache schon deshalb fehl, weil sie sich ausschließlich auf den Fall erziehungsurlaubsbedingten Fehlens von Besoldungsansprüchen im Monat August 2007 beschränken. Demgegenüber sind die Gründe, aus denen männliche Beamte oder Richter im Monat August 2007 keinen Anspruch auf Besoldung, laufende Versorgungsbezüge oder Anwärterbezüge haben konnten, weitaus vielfältiger (etwa: Beurlaubung unter Fortfall der Bezüge, "auswärtige" Dienstleistung, pp.). Es ist seitens der Klägerin weder dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass hiernach in der gesamten Breite tatsächlich weit überwiegend Frauen keine Einmalzahlung gemäß § 18a LBesG erhalten hätten. Damit ist eine (mittelbare) Diskriminierung von Frauen seitens der Klägerin schon dem Grunde nach nicht dargetan.

Ungeachtet dessen vermag die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht durchzudringen. Eine mittelbare Diskriminierung liegt nämlich auch dann nicht vor, wenn die betreffende Regelung durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben; die Feststellung, ob und inwieweit solche Gründe für die betreffende Regelung vorliegen, ist Sache des nationalen Gerichtes (vgl.: EuGH, Urteil vom 4. Juni 1992, a. a. O.; vgl. zudem: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995, a. a. O.). Mit seinem - von der Klägerin selbst angeführten - Urteil vom 21. Oktober 1999 (Az.: C-333/97 -, zitiert nach juris) hat der EuGH gerade geklärt, dass die Nichtgewährung einer Vergütung, die keine Zahlung für in der Vergangenheit geleistete Arbeit darstellt und deren Zahlung nur von der Voraussetzung abhängt, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Gewährung im aktiven Beschäftigungsverhältnis stand, weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes darstellt. Dies gilt nach dieser Entscheidung des EuGH insbesondere auch in den Fällen, in denen Frauen weitaus häufiger als Männer Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen. Denn ein Arbeitnehmer, der den ihm gesetzlich zustehenden Anspruch auf Erziehungsurlaub in Verbindung mit einer vom Staat gewährten Erziehungsbeihilfe wahrnimmt, befindet sich in einer besonderen Situation, die nicht mit derjenigen eines Mannes oder einer Frau, die arbeiten, gleichgesetzt werden kann, denn ein wesentliches Merkmal dieses Urlaubs besteht darin, dass die jeweiligen Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ruhen. Daher stellt die Verweigerung einer einmaligen Vergütung keine Diskriminierung im Sinne von Artikel 141 EGV dar, wenn die Gewährung dieser Zuwendung nur von der Voraussetzung abhängt, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Gewährung im aktiven Beschäftigungsverhältnis steht (vgl. hierzu auch: LAG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 1995 - Az.: 8 Sa 1958/94 -, NZA-RR 1996, 3 [m. w. N.]).

Dies ist vorliegend in Bezug auf die Regelung des § 18a Abs. 1 LBesG der Fall. Denn die Norm knüpft - wie bereits ausgeführt - an das Bestehen eines Besoldungsanspruches im Zahlungsmonat Monat August 2007 an, der seinerseits grundsätzlich voraussetzt, dass der Beamte oder Richter gegenüber seinem Dienstherrn (Land Sachsen-Anhalt) in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis steht. Im Übrigen ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Anknüpfung an den Beschäftigungsumfang im Beamtenverhältnis sowie die pauschalierenden Berücksichtigung des unterschiedlichen Beschäftigungsumfanges als Rechtfertigungsgrund anerkannt (siehe: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995, a. a. O.).

Anders verhielte es sich nur, wenn das nationale Gericht anhand seines nationalen Rechts den Zahlbetrag als Vergütung für im Jahr der Gewährung der Zahlung geleistete Arbeit zu qualifizieren hätte (vgl.: EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - Az.: C-333/97 -, zitiert nach juris). Dies ist vorliegend - entgegen der Annahme der Klägerin - jedoch nicht festzustellen.

Ausweislich der Begründung der Landesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung landesbesoldungsrechtlicher Vorschriften vom 15. Mai 2007 (LT-Drs. 5/674) verfolgt das Gesetz das Ziel, im Hinblick auf das In-Kraft-Treten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zum 1. November 2006 und die darin geregelte lineare Erhöhung der Entgelte zum 1. Mai 2008 sowie Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 "Folgerungen für die Beamtinnen und Beamten" zu ziehen (dort Seite 3). Nach dem Gesetzentwurf sollte das Tarifergebnis weitgehend übertragen werden, und zwar dergestalt, dass "im August 2007 eine Einmalzahlung in Höhe von 620 € für jede Beamtin, jeden Beamten, jede Richterin und jeden Richter gewährt" wird und eine lineare Erhöhung in Höhe von 2,9 v. H. zum 1. Mai 2008 erfolgt (Seite 76). In der Einzelbegründung zu § 18a LBesG-E wird u. a. ausgeführt, dass "die Einmalzahlung einen Festbetrag vorsieht, der unabhängig von dem Amt gezahlt wird, welches der Beamtin oder dem Beamten verliehen worden ist. Dadurch ist ein sozialer Bezug gegeben, denn bei niedriger besoldeten Beamtinnen und Beamten wirkt sich der Festbetrag prozentual stärker aus als bei höher besoldeten Beamtinnen und Beamten. Die im Tarifvertrag vorgesehene Staffelung (Beschäftigte mit niedrigem Entgelt erhalten im Jahr 2007 760 €, Beschäftigte mit hohem Entgelt nur 160 €) würde jedoch zu einer unangemessenen Nivellierung der bestehenden Einkommensspreizung (ämtergerechter Abstand zwischen niedrigeren und höheren Besoldungsgruppen) führen. Daher wird die im Tarifvertrag vorgesehene Staffel im Gesetz für die Beamtinnen und Beamten nicht nachvollzogen. Eine Einmalzahlung setzt voraus, dass mindestens an einem Tag des Monats August 2007 ein Anspruch auf Dienstbezüge besteht. Diese Vorschrift korrespondiert mit § 2 Abs. 4 des Tarifvertrages über die Zahlung von Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 vom 8. Juni 2006, der ebenfalls einen Anspruch auf Entgelt für mindestens einen Tag in dem entsprechenden Monat zur Voraussetzung hat."

Insoweit geht bereits die Annahme der Klägerin, es solle die Dienstleistung der Beamten und Richter für die Jahre 2005 bis 2007 honoriert werden, fehl. Darüber hinaus ist weder der Zielsetzung noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass vor dem Monat August 2007 liegende Leistungen alimentiert werden sollen. Dem stände im Übrigen auch schon entgegen, dass die Alimentation der Sache nach der Befriedigung eines gegenwärtigen und nicht zurückliegenden Bedarfes dient (siehe hierzu etwa: BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - Az.: 2 BvL 1/89 -, BVerfGE 81, 363; OVG LSA Beschluss vom 6. Februar 2009 - Az.: 1 L 104/08 -, veröffentlicht bei juris). Dass mit der Regelung des § 18a LBesG - ausnahmsweise - rückwirkend ein verfassungswidriger Zustand hat beseitigt werden sollen, legt die Antrags(begründungs)schrift schon nicht dar und ist auch anderweitig für den Senat nicht ersichtlich.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist nach alledem als geklärt anzusehen, dass die Verweigerung einer einmaligen Vergütung keine Diskriminierung im Sinne von Artikel 141 EGV darstellt, wenn - wie im gegebenen Fall - die Gewährung dieser Zuwendung nur von der Voraussetzung abhängt, dass der Arbeitnehmer/Beamte zum Zeitpunkt der Gewährung im aktiven Beschäftigungsverhältnis steht. Da im Übrigen - wie bereits ausgeführt - sowohl die Feststellung, ob und inwieweit eine Diskriminierung rechtfertigende Gründe für die betreffende Regelung vorliegen, als auch die Klärung anhand nationalen Rechts, ob ein Zahlbetrag als Vergütung für im Jahr der Gewährung der Zahlung geleistete Arbeit zu qualifizieren ist, Sache der nationalen Gerichte ist, ist eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 EGV zu der Frage, ob § 18a LBesG gegen Art. 141 EGV verstößt, nicht geboten (vgl. insoweit auch: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - Az.: 2 C 18.94 -, Buchholz 232 § 80b BBG Nr. 2).

Soweit das Verwaltungsgericht die Klage mit ihrem auf Elternzeitunterbrechung nebst Urlaubsgewährung gerichteten Hilfsbegehren abgelehnt hat, tritt die Antrags(begründungs)schrift den insofern tragenden Erwägungen (schon) nicht (weiter) entgegen.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - Az.: 1 L 166/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert" wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Klägerin nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. In Bezug auf die in der Antrags(begründungs)schrift aufgeworfene Frage,

"ob und in welchem Umfang eine Ungleichbehandlung durch Gratifikations- bzw. Sonderzahlungen während des Ruhens eines Arbeitsverhältnisses in der Elternzeit umstritten ist?",

handelt es sich schon nicht um eine hinreichend konkrete und ausformulierte Frage. Unabhängig davon lässt die Antrags(begründungs)schrift in Bezug auf den geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erkennen, wie die aufgeworfene Frage zu beantworten ist. Ungeachtet dessen werden auch die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antragsschrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt ist. Die Ausführungen erschöpfen sich letztlich in der bloßen Behauptung, die "Frage" sei "umstritten" und habe "praktische Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall hinaus".

Unabhängig vom Vorstehenden hat die Klägerin einen fallübergreifenden Klärungsbedarf aber auch deswegen nicht dargelegt, weil es sich bei der hier streitentscheidenden Norm des § 18a LBesG ebenso wie bei der Richtlinie 75/117/EWG um zwischenzeitlich bereits gegenstandslos gewordenes Landesrecht bzw. außer Kraft getretenes europäisches Sekundärrecht handelt. Die Klägerin legt auch insoweit nicht substantiiert dar, dass im Rahmen einer Grundsatzberufung noch Veranlassung besteht, sich über die Entscheidung im konkreten Einzelfall hinaus mit ausgelaufenem Recht zu befassen (vgl. insoweit: BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2004 - Az.: 5 B 57.04 -, zitiert nach juris; OVG LSA, Beschluss vom 26. März 2009 - Az.: 1 L 25/09 -, veröffentlicht bei juris; Beschluss vom 19. April 2006 - Az.: 1 L 256/05 -, JMBl. LSA 2007, 60 [m. w. N.]).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, 40, 47 GKG. Dabei war der auf Zahlung gerichtete Hauptantrag entsprechend mit 620,00 € (§ 52 Abs. 3 GKG) und der auf Elternzeitunterbrechung mit Urlaubsgewährung zielende Hilfsantrag mit 900,00 € (§ 52 Abs. 1 GKG) zu bewerten. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, wenn - wie hier - eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche jedoch denselben Gegenstand, ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Davon ist vorliegend auszugehen, denn von einer Zusammenrechnung ist schon im Rahmen von § 39 Abs. 1 GKG bei Vorliegen eines wirtschaftlich identischen Streitgegenstandes abzusehen. Eine solche wirtschaftliche Identität ist im gegebenen Fall anzunehmen. Das Begehren, die Elternzeit zu unterbrechen und Urlaub (unter Fortzahlung der Bezüge) zu gewähren, unterscheidet sich zwar in seinem Gehalt und von seiner Zielrichtung grundlegend von dem auf Zahlung der Besoldung gerichteten Leistungsbegehren. Die wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände ist jedoch deshalb gegeben, weil die Elternzeitunterrechung mit zeitgleicher Urlaubsgewährung gerade - auch - der Zahlung von Besoldung dienen soll. Dies unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt von der Fallgestaltung der bloßen Aufhebung bereits bewilligten Erholungsurlaubes, für die der beschließende Senat bereits entschieden hat, dass eine diesbezügliche monetäre Bewertung daran scheitert, dass dem Beamten oder Richter Urlaub unter Fortzahlung seiner Bezüge bewilligt wurde, mithin der Widerruf des Urlaubes in keiner Hinsicht finanzielle Folgewirklungen zeitigt (vgl. zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 9. Mai 2008 - Az.: 1 O 54/08 -, veröffentlicht bei juris, unter Hinweis auf OVG LSA, Beschluss vom 24. Mai 2007 - Az.: 1 O 87/07 - und vom 20. Februar 2007 - Az.: 1 L 10/07 - [m. w. N.])). Der Hilfsantrag war mit 900,00 € zu bewerten, da dieser neben der Einmalzahlung zugleich Erholungsurlaub für einen Tag unter Fortzahlung der bislang nicht geleisteten laufenden Bezüge umfasst.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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