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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 29.09.2006
Aktenzeichen: 1 L 9/06
Rechtsgebiete: BBesG, LSA-BG, BRRG, LSA-ArbZVO, LSA-GO, LSA-VwVfG, VwGO


Vorschriften:

BBesG § 1 Abs. 1
BBesG § 2 Abs. 1
BBesG § 3 Abs. 1
BBesG § 6 Abs. 1
BBesG § 20
LSA-BG § 6 Abs. 1
LSA-BG § 6 Abs. 2
LSA-BG § 6 Abs. 3
LSA-BG § 31
LSA-BG § 72
LSA-BG § 72a
LSA-BG § 79 S. 1 (Fassung 1993, 1994)
BRRG § 5 Abs. 1
BRRG § 5 Abs. 2
BRRG § 126 Abs. 3
LSA-ArbZVO § 2
LSA-GO § 79
LSA-GO § 81 Abs. 3
LSA-GO § 81 Abs. 4
LSA-GO § 81 Abs. 5
LSA-GO § 90 Abs. 2
LSA-GO § 91 Abs. 3
LSA-GO § 100 (Fassung 1993, 1994)
LSA-VwVfG § 35 Abs. 1
LSA-VwVfG § 37 Abs. 2 S. 1
LSA-VwVfG § 39 Abs. 1 S. 1
LSA-VwVfG § 39 Abs. 2
LSA-VwVfG § 43 Abs. 1
LSA-VwVfG § 43 Abs. 2
LSA-VwVfG § 43 Abs. 3
LSA-VwVfG § 44 Abs. 1
LSA-VwVfG § 44 Abs. 2
LSA-VwVfG § 45 Abs. 1
LSA-VwVfG § 45 Abs. 2
LSA-VwVfG § 48
LSA-VwVfG § 51 Abs. 1
LSA-VwVfG § 51 Abs. 5
VwGO § 58 Abs. 2
VwGO § 60 Abs. 1
VwGO § 60 Abs. 2
1. Zur Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 6 Abs. 1 BBesG bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit im Falle der - rechtwidrigen und nicht nichtigen - Anordnung der Teilzeitbeschäftigung eines Beamten gemäß § 72a BG LSA (Fassung 1993, 1994).

2. Zur rückwirkenden Geltendmachung der Vollzeitbeschäftigung und Zahlung ungekürzter Besoldung durch den teilzeitbeschäftigten Beamten nach mehreren Jahren.

3. Zum Begriff der "höheren Gewalt" in §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 2 VwGO.

4. Zur Ausübung des Rücknahmeermessens gemäß §§ 48, 51 Abs. 5 VwVfG LSA.

5. Der Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben ist auch im Beamtenrecht anwendbar und findet insbesondere auf Besoldungsansprüche Anwendung.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 1 L 9/06

Datum: 29.09.2006

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 9. August 2000 die Nachzahlung von Bezügen in Höhe der Besoldung für eine vollzeitbeschäftigte Beamtin.

Aufgrund eines "Arbeitsvertrages für Angestellte" vom 1. Januar 1993 wurde die Klägerin bei der Beklagten mit Wirkung ab dem 1. Januar 1993 mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden als Angestellte tätig.

Mit Ernennungsurkunde vom 26. Januar 1994 wurde die Klägerin im Namen der Beklagten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Verwaltungsobersekretärin z. A. ernannt sowie mit Wirkung vom 1. Februar 1994 in eine im Haushalt ausgebrachte freie und besetzbare Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 BBesO (mD) eingewiesen. Die Klägerin leistete auch in der Folgezeit Dienst im Umfang einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden; insoweit erfolgte eine entsprechende anteilige Kürzung der Besoldung. Die zeitliche Verteilung der 30 Wochenstunden auf die Arbeitstage war ausweislich eines Aktenvermerkes vom 1. November 1994 durch die Beklagte dezidiert geregelt.

Unter dem 26. September 1994 erging unter Verwendung eines Briefkopfes der Verwaltungsgemeinschaft E. - A-Stadt (Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes) durch die Dienststelle "HA/Personal" an die Klägerin folgendes Schreiben:

"Sehr geehrte Frau C.,

mit der Berufung in das Beamtenverhältnis zum 01.02.1994, bleibt Ihre wöchentliche Arbeitszeit von 30,0 Stunden laut Arbeitsvertrag vom 01.01.1993, unberührt.

Mit freundlichem Gruß

Im Auftrag

S.

Personal"

Mit Ernennungsurkunde vom 21. Januar 1997 wurde die Klägerin sodann im Namen der Beklagten mit Wirkung vom 26. Januar 1997 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Verwaltungsobersekretärin ernannt. Seit dem 1. Oktober 1997 führt die Klägerin aufgrund Schreibens der Beklagten vom 13. April 1998 die Amtsbezeichnung "Verwaltungsgemeinschaftsobersekretärin".

Mit Schreiben vom 28. April 2000 teilte die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 26. September 1994 der Klägerin mit, dass aufgrund einer anderweitigen Anfrage (siehe Verfahren 1 L 7/06) auch die klägerische Personalakte durchgesehen und dabei festgestellt worden sei, dass der nach § 72a BG LSA erforderliche Antrag für eine Teilzeitbeschäftigung nicht vorgelegen habe. Da die Teilzeitbeschäftigung "formal nicht richtig zustande gekommen" sei, wurde die Klägerin gebeten, bis zum 10. Mai 2000 mitzuteilen, ob sie künftig vollzeitbeschäftigt sein wolle oder ob der Wunsch auf Fortdauer der Teilzeitbeschäftigung bestehe.

Mit - bei der Beklagten am 5. Mai 2000 eingegangenem - Scheiben vom 4. Mai 2000 teilte die Klägerin daraufhin mit, dass sie Teilzeitbeschäftigung nicht beantragt habe und daher darum bitte, diese aufzuheben und "rückwirkend in die gesetzliche Vollzeitbeschäftigung umzuwandeln".

Infolge eines persönlichen Gespräches zwischen den Beteiligten wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 12. Juli 2000 an die Klägerin und nahm u. a. darauf Bezug, dass der Klägerin "mit Bescheid vom 26.09.1994 mitgeteilt worden" sei, dass mit ihrer "Berufung in das Beamtenverhältnis zum 26.01.1994 zugleich die vorherige wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden unberührt bleibt." Da "seit jenem Bescheid 6 Jahre vergangen" seien, wurde die Klägerin gebeten zu prüfen, ob sie einem beigefügten Vergleich zustimme.

Mit anwaltlichem Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten ließ die Klägerin mitteilen: "Ein Bescheid vom 26.09.1994 liegt unserer Mandantin nicht vor." Im Übrigen verwies sie auf unbeantwortet gebliebene "regelmäßige Anfragen an die seinerzeitige Behördenleitung" betreffend ihren Beschäftigungsumfang sowie darauf, dass sie auf etwaige Ansprüche für die Vergangenheit nicht verzichten wolle, zumal sie keinen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gestellt habe.

Mit Bescheid vom 9. August 2000 nahm die Beklagte auf den "Antrag vom 4. Mai 2000" den "Bescheid vom 26. September 1994 gemäß § 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit Wirkung vom 10. August 2000 zurück, mit der Folge, dass Sie (die Klägerin; Anmerkung des Senates) ab dem 10. August 2000 mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 72 BG LSA beschäftigt werden." Des Weiteren wurde "auf den Antrag vom 4. Mai 2000" die "Rücknahme des Bescheides vom 26. September 1994 nach § 48 Abs. 1 VwVfG LSA für die Zeit vom 26. Januar 1994 bis zum 9. August 2000 abgelehnt. Für diesen Zeitraum verbleibe es bei der Teilzeitbeschäftigung. Zur Begründung wurde insoweit ausgeführt: Die mit Bescheid vom 26. September 1994 erfolgte Mitteilung, dass die Ernennung keine Auswirkungen auf die Arbeitszeit der Klägerin habe, sei rechtswidrig, da der nach § 72a des damals geltenden BG LSA erforderliche Antrag der Klägerin nicht vorgelegen habe. Die Entscheidung über die Rücknahme des Bescheides für die Zukunft liege im Ermessen. Dieses Rücknahmeermessen sei gemäß § 40 VwVfG LSA entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt worden und der Bescheid daher für die Zukunft aufzuheben gewesen. Die Klägerin habe seit dem 26. Januar 1994 durch konkludentes Verhalten ihre Teilzeitbeschäftigung akzeptiert, indem sie eine Arbeitsleistung von 30 Wochenstunden und nicht von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden erbracht habe. Eine Rücknahme des Bescheides für den Zeitraum vom 26. Januar 1994 bis zum 9. August 2000 sei hingegen abzulehnen, denn der Bescheid vom 26. September 1994 sei bestandskräftig. Im Hinblick auf eine etwaige Rücknahme des Bescheides für die Vergangenheit sei abgewogen worden, ob das im Falle der Rücknahme des Bescheides verbundene Nachholen der von ihr geschuldeten Arbeitsleistung nachträglich möglich sei. Da die Klägerin bereits über einen Zeitraum von über sechs Jahren teilzeitbeschäftigt gewesen sei, sei ein Nachholen der Arbeitsleistung auch im Hinblick auf die Arbeitszeitverordnung kaum möglich. Darüber hinaus wäre das nachträgliche Erbringen von rund 3100 Arbeitsstunden für die Klägerin unzumutbar. Im Übrigen wäre eine Nachzahlung der Besoldungsdifferenz für den Zeitraum von sechs Jahren bzw. aufgrund der Verjährung auch im Hinblick auf die Haushaltssituation der Verwaltungsgemeinschaft nicht zu finanzieren. Hinzu käme, dass der Besoldungsnachzahlung bis zum nachträglichen Erbringen der geschuldeten Arbeitszeit keine Arbeitsleistung gegenüber stehe.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 6. September 2000 begründete die Klägerin im Wesentlichen wie folgt: Ein Bescheid vom 26.09.1994 sei nicht Bestandteil der Personalakte. In dieser sei ein Schreiben vom 26.09.1994 enthalten, aus dem sich eine Regelung der wöchentlich zu erbringenden Arbeitsleistung ergebe, jedoch keine Teilzeitbeschäftigung. Dem Dienstherrn stehe die Arbeitszeitregelung frei und habe diese hier mit "Verfügung" vom 26.09.1994 festgelegt. Dieses Schreiben weise keinen Bescheidcharakter auf. Insoweit ergebe sich die Möglichkeit einer Rücknahme nicht. Selbst wenn es sich bei dem Schreiben um einen Bescheid handele, habe ihre Besoldung mangels Antrages auf Teilzeitbeschäftigung nicht gekürzt werden können. Insoweit sei von einer Nichtigkeit des Schreibens vom 26. September 1994 auszugehen. Aufgrund des Fehlverhaltens seitens der Beklagten sei der Bescheid jedenfalls rückwirkend aufzuheben.

Mit - der Klägerin am 23. November 2000 zugestelltem - Widerspruchsbescheid vom 21. November 2000 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Mit Bescheid vom 26. September 1994 sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass ihre Ernennung zur Beamtin keine Auswirkungen auf ihre Arbeitszeit habe. Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheides sei § 72a des 1994 geltenden BG LSA gewesen. Die Klägerin habe diese Teilzeitbeschäftigung akzeptiert, indem sie eine Arbeitsleistung von 30 Wochenstunden und nicht von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden erbracht habe. Sie habe nichts dafür getan, sich gegen die Festsetzung der Teilzeitarbeit zur Wehr zu setzen, und habe die wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden bis zu ihrem Antrag auf rückwirkende Vollbeschäftigung vom 4. Mai 2000 uneingeschränkt akzeptiert, die verminderte Besoldung widerspruchslos hingenommen. Erst aufgrund einer Anfrage einer andere Beamtin sei festgestellt worden, dass die Teilzeitbeschäftigung nicht richtig zustande gekommen und der Bescheid vom 26. September 1994 rechtswidrig sei. Dieser stelle einen Verwaltungsakt im Sinne des VwVfG dar. Die Entscheidung über dessen Rücknahme liege im Ermessen der Behörde. Der Ermessensspielraum erstrecke sich im vorliegenden Fall nicht nur auf das "Ob" der Rücknahme, sondern, da es sich bei dem Bescheid um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handele, auch auf den Zeitpunkt der Aufhebung. Dieses Rücknahmeermessen sei gemäß § 40 VwVfG LSA entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt worden. Da ein Aufrechterhalten des Bescheides die Klägerin zumindest für die Zukunft unverhältnismäßig schwer in ihren Rechten verletzten würde, sei dieser für die Zukunft aufzuheben gewesen. Im Übrigen sei eine Ermessensreduzierung auf Null aufgrund des Legalitätsgrundsatzes nicht gegeben. Vielmehr sei im Rahmen des Rücknahmeermessens eine Interessenabwägung durchzuführen. Hierbei seien die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten des Beamtenrechtes, die Belastung für den Betroffenen, die seit dem Erstbescheid vom 26. September 1994 verstrichene Zeit und die Anzahl der gleich gelagerten Fälle einbezogen worden. Im Hinblick auf die rückwirkende Aufhebung des Bescheides sei abgewogen worden, ob ein Festhalten an der Teilzeitbeschäftigung für die Vergangenheit die persönlichen sozialen Verhältnisse der Klägerin derart beeinträchtige, dass der Lebensunterhalt ihrer Familie nicht in zumutbarer Weise bestritten werden könne und somit die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verletzt werde. Das Rücknahmeermessen werde auch mit Blick auf die Haushaltslage beschränkt. Die Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis unter gleichzeitiger Anordnung der Teilzeitarbeit habe den seinerzeitigen haushaltsrechtlichen Gegebenheiten entsprochen. Dazu hätten anderweitige Arbeitsplätze abgebaut werden müssen. An dieser Situation habe sich bis dato nichts geändert. Der Haushalt der Verwaltungsgemeinschaft finanziere sich durch Umlagen seitens der Mitgliedsgemeinden, von denen drei bereits seit Jahren keinen ausgeglichenen Haushalt mehr nachweisen könnten. Eine über den jetzigen Haushaltsrahmen hinausgehende Zahlung der Besoldungsdifferenz wäre für die Mitgliedsgemeinden nicht mehr finanzierbar. Da neben der Klägerin zwei weitere Beamtinnen betroffen seien, würde dies einen zusätzlichen Besoldungsaufwand von 120.000,00 DM führen. Der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. März 2000 (Az.: 2 C 1.99) führe zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage, da die Klägerin hier - anders als im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren - nicht innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch bzw. anschließend Klage gegen die Teilzeitbeschäftigungsverfügung erhoben habe. Vielmehr habe die Klägerin hier in den vergangenen sechs Jahren bis zu ihrem Antrag auf rückwirkende Vollbeschäftigung nichts dafür getan, sich gegen die Festsetzung der Teilzeitarbeit zur Wehr zu setzen. Daher sei die Rücknahme des Bescheides für den Zeitraum vom 26. Januar 1994 bis zum 9. August 2000 abzulehnen.

Hiergegen hat die Klägerin - mit am 27. Dezember 2000 bei dem Verwaltungsgericht Halle eingegangenen Schriftsatz - Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend machte: Die sie betreffende Ernennungsurkunde weise einen Vorbehalt hinsichtlich ihrer Teilzeitbeschäftigung nicht aus. Sie habe "einen Bescheid vom 26. September 1994 nie erhalten". Ein Schreiben vom 26. September 1994, das die Beklagte als Anlage B 1 beifügt habe, habe keinen Bescheidcharakter und es handele sich auch nicht um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, sondern, wenn überhaupt, um einen nichtigen Verwaltungsakt. Die Beklagte gehe davon aus, dass unter dem 26. September 1994 ein Bescheid über eine Teilzeitbeschäftigung erlassen worden sei. Ein Bescheid liege jedoch nicht vor. In der Personalakte befinde sich nur eine Mitteilung, aus der sich eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden ergebe. Dieses Schreiben sei ihr jedoch nicht zugegangen. Selbst den Zugang dieses Schreibens unterstellt, würden sich daraus keine Bindungen ergeben, da diesem Schreiben der Bescheidcharakter fehle. Sie - die Klägerin - habe zu keinem Zeitpunkt an den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis gestellt. Dies sei indes Voraussetzung für eine entsprechende Bescheidung. Selbst wenn das Schreiben vom 26. September 1994 als Bescheid zu qualifizieren sei, sei von der Nichtigkeit auszugehen. Im Übrigen habe die wöchentliche Arbeitszeit jederzeit flexibel durch die Beklagte gestaltet werden können. Abweichende Regelungen zu Besoldungsfolgen habe die Beklagte insoweit nicht vorgenommen. Eine Festsetzung der Dauer einer angeblichen Teilzeitbeschäftigung durch die Beklagte sei im Übrigen ebenfalls nicht erfolgt. Hierzu lägen keine Unterlagen vor. Es beständen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Teilzeitbeschäftigung gegenüber ihr - der Klägerin - wirksam erklärt worden sei. Überdies seien die Begründung des Rücknahmeermessens und der Hinweis auf fiskalische Gesichtspunkte fehlerhaft. Die von der Beklagten angeführten fiskalischen Aspekte seien unbeachtlich. Im Übrigen sei als weiterer Zeitpunkt mit Zäsurwirkung der Januar 1997 zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt habe ihre Probezeit geendet. Aufgrund der sodann ausgesprochenen Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit sei mangels neuer Bescheidung auf jeden Fall ein Ende einer Teilzeittätigkeit zu verzeichnen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 9. August 2000 die ihr durch die Teilzeitbeschäftigung entstandenen Besoldungsdifferenzen zur Besoldung nach der gesetzlich geregelten regelmäßigen Arbeitszeit nach Maßgabe der Besoldungsgruppe A 7 einschließlich sämtlicher ruhegehaltsfähiger Besoldungsbestandteile nachzugewähren und hierüber entsprechende Korrekturbesoldungsabrechnungen zu erteilen und den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 21. November 2000 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Begründung geltend gemacht: Der Verbeamtung der Klägerin habe ein Beschluss des Gemeinschaftsausschusses vom 16. Dezember 1993 zugrunde gelegen, der vorgesehen habe, die Klägerin unter Beibehaltung der bisherigen Teilzeitbeschäftigung zu verbeamten. Die Ernennung der Klägerin zur Verwaltungsobersekretärin sei mit Bescheid vom 26. Januar 1994 unter eben dieser Maßgabe erfolgt. Dies sei der Klägerin mit Bescheid vom 26. September 1994 klarstellend mitgeteilt werden. Gegen diesen Bescheid habe die Klägerin weder Widerspruch eingelegt, noch sich gegen die Teilzeitbeschäftigung zur Wehr gesetzt. Die Klägerin habe sich erstmals mit Schreiben vom 4. Mai 2000 gegen ihre Teilzeitbeschäftigung gewandt. Spätestens mit Bescheid vom 26. September 1994 sei die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin auf 30 Wochenstunden festgesetzt worden. Dieser Bescheid sei gemäß § 72a BG LSA in der damals geltenden Fassung rechtswidrig, da die Klägerin einen entsprechenden Antrag auf Teilzeitbeschäftigung zuvor nicht gestellt habe. Indes sei der Bescheid bestandskräftig, da die Klägerin ein Rechtsmittel hiergegen nicht eingelegt habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei sie - die Beklagte - nicht verpflichtet, rückwirkende Besoldungsansprüche für die Dauer von vier Jahren zu erfüllen. Vielmehr habe die Klägerin nur einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG LSA. Diesem Anspruch habe sie - die Beklagte - genüge getan, indem sie bei ihrer Abwägung über den Antrag der Klägerin zwischen dem Gebot der Rechtssicherheit und den Gedanken der materiellen Gerechtigkeit abgewogen habe. Das Ermessen werde gemäß § 49 LHO auch durch die Haushaltssituation der Verwaltungsgemeinschaft gebunden. Dazu sei zu berücksichtigen, dass im maßgeblichen Zeitraum keine mit der Klägerin zu besetzende volle Planstelle in der Besoldungsgruppe A 7 vorhanden gewesen sei. Bei ihrer Ermessensentscheidung habe sie zudem berücksichtigt, dass die Klägerin seit dem 10. August 2000 vollzeitbeschäftigt sei und dementsprechend ihr Alimentations-anspruch ungekürzt erfüllt werde. Für die Vergangenheit sei sie - die Beklagte - hierzu hingegen nicht verpflichtet. Die Klägerin sei zur Leistung einer entsprechenden Mehrarbeit im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgte Teilzeitbeschäftigung weder bereit noch verpflichtet. Für den streitgegenständlichen Zeitraum stehe ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von überschlägig 52.620,00 DM (brutto) zur Disposition. Würde sie diesen Betrag nachzahlen müssen, so würde die ohnehin bereits angespannte Haushaltssituation einen noch weiter gehenden Einschnitt produzieren. Eine Ermessensreduktion zugunsten der Klägerin ergebe sich nicht. Zwar sei der Klägerin zuzugeben, dass die seinerzeitige Anordnung der Teilzeitbeschäftigung rechtswidrig gewesen sei. Allerdings habe die Klägerin einen weitergehenden Alimentationsanspruch verwirkt, da sie es seit dem Jahre 1994 hingenommen habe, dass sie lediglich anhand der festgesetzten Teilzeitbeschäftigung besoldet worden sei. Sie - die Beklagte - habe daher mit Recht davon ausgehen können, dass die Klägerin die festgesetzte Teilarbeitszeit akzeptiert habe. Die festgesetzte Teilarbeitszeit sei auch für die Klägerin nicht schlechthin unerträglich gewesen und habe nicht gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben verstoßen.

Mit dem - der Klägerin am 8. August 2003 und der Beklagten am 19. August 2003 zugestellten - Urteil vom 24. Juli 2003 hat das Verwaltungsgericht Halle der Klage stattgegeben und die Beklagte, wie seitens der Klägerin beantragt, verurteilt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der rechtliche Anknüpfungspunkt für den Anspruch der Klägerin ergebe sich aus §§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG. Nach Maßgabe dieser Vorschriften habe die Klägerin einen Anspruch auf volle Besoldung. Der infolge ihrer Ernennung zur Beamtin entstandene Anspruch auf volle Besoldung sei insbesondere nicht gemäß § 6 Abs. 1 BBesG gekürzt worden, denn die Beteiligten hätten ein Teilzeitbeamtenverhältnis nicht wirksam begründet. Zwar habe gemäß § 72a Abs. 1 BG LSA auf Antrag eines Beamten ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis begründet werden können. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen jedoch nicht vor, denn die Teilzeitbeschäftigung setze einen Antrag und dementsprechend die Freiwilligkeit des Beamten voraus. Dass die Klägerin seinerzeit zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung habe wählen dürfen, habe die Beklagte nicht nachweisen können. Eine Teilzeitbeschäftigung sei auch nicht mit dem "Schreiben" der Beklagten vom 26. September 1994 (bestandskräftig) begründet worden. Es handelte sich bei diesem Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt, da es an einer Regelung fehle. Vielmehr handele es sich bereits nach dem äußeren Anschein nur um eine bloße Mitteilung oder Auskunft. Eine Regelungsabsicht lasse sich dem Schreiben nicht entnehmen. Selbst wenn es sich jedoch um einen Verwaltungsakt handelte, sei dieser noch nicht bestandskräftig, da er keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalte und die Klägerin infolge höherer Gewalt an der Einlegung eines Widerspruches gehindert gewesen sei. Denn aufgrund des zweifelhaften Rechtscharakters des genannten Schreibens sei bei der Klägerin unverschuldet ein Irrtum darüber bestanden, ob das Schreiben einen Verwaltungsakt darstellen könnte. Dass eine Vollzeitplanstelle für die Klägerin nicht vorhanden gewesen sei, könne die Beklagte ihr nicht entgegenhalten, da ihre wirksame Ernennung den Besoldungsanspruch begründe. Die Klägerin habe auch nicht auf die ihr zustehende Besoldung gemäß § 2 Abs. 3 BBesG verzichten können. Der Besoldungsanspruch sei auch nicht verwirkt, da die Klägerin ihre Besoldungsansprüche noch innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist geltend gemacht habe und innerhalb des Laufes der Verjährungsfrist eine Verwirkung grundsätzlich nicht eintreten könne. Im Übrigen fehle es an dem so genannten Umstandsmoment, denn die Klägerin habe durch ihr Verhalten keinen Anlass gegeben, die Geltendmachung ihres Besoldungsanspruches nunmehr als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Sie sei schlicht untätig geblieben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die mit Beschluss des beschließenden Senates vom 24. Januar 2006 zugelassene Berufung der Beklagten. Sie trägt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor: Das Urteil des Verwaltungsgerichtes sei unrichtig, die Klage sei vielmehr unbegründet. Das Schreiben vom 26. September 1994 stelle zum einen einen Verwaltungsakt dar, der mangels Widerspruchseinlegung innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe an die Klägerin bestandskräftig geworden sei. Für die Annahme höherer Gewalt, derentwegen die Klägerin gehindert gewesen sein sollte, gegen den Verwaltungsakt Widerspruch einzulegen, sei kein Grund ersichtlich. Ungeachtet dessen seien die Ansprüche der Klägerin jedenfalls verwirkt. Im Einzelnen:

Unzutreffend gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass dem Schreiben vom 26. September 1994 der Regelungsgehalt fehle. Abzustellen sei auf den objektiven Sinngehalt; auf die äußere Form komme es nicht an. Hiernach sei ohne weiteres zu verstehen gewesen, dass mit diesem Schreiben die wirksame Beschränkung der Verbeamtung der Klägerin angeordnet habe werden sollen. Es sei mit der Klägerin abgesprochen gewesen, dass ihre Ernennung als Beamtin zwar erfolgen solle, jedoch damit lediglich eine statusrechtliche Wirkung einhergehen würde und vor dem Hintergrund, dass die tatsächliche Situation ihrer Tätigkeit (gleicher Arbeitsplatz, gleiche Wochenarbeitszeit, gleicher Tätigkeitsbereich) sich nicht ändere. Dass dieser Empfängerhorizont Jahre später womöglich ein anderer sein soll, ändere daran nichts. Der Verwaltungsakt sei auch bestandskräftig, da die Klägerin binnen Jahresfrist, die mangels Rechtsbehelfsbelehrung gelte, keinen Widerspruch eingelegt habe. Die Annahme höherer Gewalt, die die Klägerin an der Einlegung des Widerspruchs gehindert haben könnte, sei nicht gerechtfertigt. Der Begriff sei eng auszulegen und beziehe sich nicht nur auf fehlendes Verschulden. Von der Klägerin als Verwaltungsobersekretärin hätte man erwarten können, dass sie in der Lage sei, ihre Rechte wahrzunehmen. Der tägliche Umgang mit Rechtsnormen sei ihre Aufgabe als Teil der vollziehenden Gewalt. Der Erlass von Verwaltungsakten und ihre Rechtswirkung seien ihr nicht neu. Wenn ihr eine Anordnung des Dienstherrn unklar gewesen sein, so hätte sie zumindest fragen müssen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes sei sie - die Beklagte - auch nicht automatisch verpflichtet gewesen, rückwirkende Besoldungsansprüche für die Dauer von vier Jahren zu erfüllen. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte rückwirkende Aufhebung des Bescheides vom 26. September 1994 sei § 48 Abs. 1 VwVfG LSA. Danach habe die Klägerin allenfalls einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung. Diesem Anspruch sei sie - die Beklagte - gerecht geworden. Das Ermessen sei dabei gemäß § 49 LHO durch die Haushaltssituation der Verwaltungsgemeinschaft gebunden gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 9. August 2000 keine mit der Klägerin zu besetzende volle Planstelle in der Besoldungsgruppe A 7 BBesO vorhanden gewesen sei. Die finanzielle Situation habe außerdem die Aufstockung der Planstelle an sich nicht zugelassen. Bei ihrer Ermessensentscheidung habe sie zudem berücksichtigt, dass die Klägerin ab dem 10. August 2000 vollzeitbeschäftigt sei und damit der Alimentationsanspruch vollständig verwirklicht werde.

Unabhängig davon sei der Anspruch der Klägerin verwirkt. Die Verwirkung sei neben den gesetzlichen Verjährungsfristen zu prüfen; auch nicht verjährte Ansprüche könnten verwirkt sein. Zur Beurteilung der Verwirkung sei primär auf den Zeitablauf seit der Verbeamtung der Klägerin abzustellen. Mehr als sechs Jahre habe es die Klägerin unwidersprochen hingenommen, teilzeitbeschäftigt zu sein. Sie habe diese Arbeitszeit aus persönlichen Gründen selbst gewählt und die Vorzüge der Teilzeitbeschäftigung beansprucht. Sie habe hierfür lediglich teilweise Vergütung erhalten, was sie als Ausgleich für die größere tägliche Freizeit hingenommen habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes erschöpfe sich das Verhalten der Klägerin nicht im Nichtstun, denn die widerspruchslos hingenommene Teilarbeitszeit bilde das für die Verwirkung notwendige Umstandsmoment. Der Klägerin sei es aufgrund des besonderen Treueverhältnisses zum Dienstherrn vielmehr zuzumuten gewesen, dass sie ihre Ansprüche rechtzeitig erhebe. Sie - die Beklagte - habe sich aufgrund des Verhaltens der Klägerin auch dergestalt eingerichtet, dass ihr nunmehr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Die nach wie vor angespannte Vermögenslage lasse die Finanzierung von etwa 25.000,00 € nicht zu, zumal die Beklagte diesen Betrag zu zahlen hätte, ohne dass die Klägerin eine entsprechende Leistung dafür erbringen müsste. Außerdem verstoße die Klägerin gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, indem sie sechs Jahre kritiklos Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen habe.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Aufhebung des Urteiles des Verwaltungsgerichtes Halle - 3. Kammer - vom 24. Juli 2003 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt zur Begründung aus: Ausgangspunkt des hier vorliegenden Rechtsstreites sei ein Fehlverhalten der Beklagten. Nach dem Beamtenrecht sei Voraussetzung für die Teilzeitbeschäftigung ein entsprechender Antrag und die Bewilligung des Dienstherrn. Hier liege weder ein Antrag noch eine Bewilligung vor. Weiter sei zu berücksichtigen, dass eine solche Teilzeitbeschäftigung einen Beschluss des Gemeinschaftsausschusses erforderlich mache. Dass ein solcher vorgelegen habe, sei bereits erstinstanzlich bestritten worden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sie - die Klägerin - bereits erstinstanzlich den Zugang des Schreibens vom 26. September 1994 bestritten habe. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass sie - die Klägerin - durch ihre Ernennung zur Beamtin im Januar 1994 Anspruch auf volle Besoldung in der Besoldungsgruppe A 7 erworben habe. Da ihr keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Teilzeitbeschäftigung gegeben worden sei, hätten die Voraussetzungen für eine Teilzeitbeschäftigung überhaupt nicht vorgelegen. Ebenso zutreffend sei die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass es sich bei dem Schreiben vom 26. September 1994 nicht um einen Verwaltungsakt handele. Dieser sei nicht vom zuständigen Verwaltungsleiter erstellt bzw. unterzeichnet worden. Das Schreiben werde auch später als bloße Auskunft bezeichnet. Es fehle an einer Rechtsbehelfsbelehrung und einem konkreten Regelungsgehalt. Ungeachtet dessen werde mit diesem Schreiben "nur die Arbeitszeit, nicht jedoch zur Besoldung ausgeführt." Im Verhältnis zum Beamten stehe es dem Dienstherrn jedoch frei, die Arbeitszeit zu regeln. Eingriffe in die Besoldung seien nur auf Antrag möglich und zulässig. Gerade zu der Frage der Besoldung verhalte sich das Schreiben vom 26. September 1994 jedoch nicht. Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass im Vorfeld zur Ernennung in das Beamtenverhältnis zunächst auf Probe mit ihr besprochen worden sein solle, dass damit nur eine statusrechtliche Wirkung habe einher gehen sollen, aber die tatsächliche Situation ihrer Tätigkeit (gleicher Arbeitsplatz, gleiche Wochenarbeitszeit und gleicher Tätigkeitsbereich) sich nicht ändere, sei dieses unrichtig und werde bestritten. Solche Personalgespräche seien mit ihr nicht geführt worden.

Die Ermessenserwägungen der Beklagten seien fehlerhaft. Die Höhe der möglicherweise geltend zu machenden Differenzbesoldungsansprüche sei unbeachtlich. Soweit die Beklagte lapidar ihre eigenen finanziellen Interessen geltend mache, gelte dasselbe für sie - die Klägerin -.

Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass sie - die Klägerin - angesichts des Umfanges ihrer Arbeit, insbesondere nach der Organisationsuntersuchung im Jahre 1998, mehrfach bei dem seinerzeitigen Verwaltungsleiter vorgesprochen und angefragt habe, ob denn nicht angesichts des zu verzeichnenden Pensums eine Anpassung der Arbeitszeit geboten sei. Insoweit gehe die Argumentation der Beklagten, sie - die Klägerin - habe den eingetretenen Zustand einfach hingenommen, fehl. Während der Organisationsuntersuchung im Jahre 1998 sei ihre Tätigkeit als Vollzeitbeschäftigung bewertet worden. Eine entsprechende Anfrage in diesem Zusammenhang an den seinerzeitigen Verwaltungsleiter, sie künftig in Vollzeit zu beschäftigen, sei nicht bearbeitet worden. Erst später sei sie auf die nunmehr maßgeblichen Umstände aufmerksam gemacht worden.

Im Übrigen sei sie - die Klägerin - aus Gründen höher Gewalt daran gehindert gewesen, Widerspruch gegen das Schreiben vom 26. September 1994 einzulegen. Des Weiteren seien ihre Besoldungsansprüche nicht verjährt oder verwirkt. Das Verwaltungsgericht habe insoweit zutreffend festgestellt, dass neben den Verjährungsvorschriften die Verwirkungsvorschriften nur restriktiv anzuwenden seien. Darüber hinaus sei ein zu verzeichnendes Verhalten, dass bei der Beklagten Anlass habe geben können, darauf zu vertrauen, dass sie - die Klägerin - ihre Ansprüche nicht weiter verfolgen würde, nicht gegeben. Allein ihre Untätigkeit lasse weder das Zeitmoment noch das Umstandsmoment zur Verwirklichung gelangen. Insoweit sei vielmehr das Verhalten der Beklagten treuwidrig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Parteien, sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A und B) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 3. Kammer - vom 24. Juli 2003 ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. August 2000 und ihres Widerspruchsbescheid vom 21. November 2000 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 9. August 2000 die ihr durch die Teilzeitbeschäftigung entstandenen Besoldungsdifferenzen zur Besoldung nach der gesetzlich geregelten regelmäßigen Arbeitszeit nach Maßgabe der Besoldungsgruppe A 7 einschließlich sämtlicher ruhegehaltsfähiger Besoldungsbestandteile nachzugewähren und hierüber entsprechende Korrekturbesoldungsabrechnungen zu erteilen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Nachzahlung der Besoldung in Höhe der geltend gemachten Differenz in Höhe der ungekürzten Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 7 BBesO und der geleisteten Besoldung, d. h. in Höhe der erfolgten Kürzung um 25 %.

Der von der Klägerin geltend gemachte Nachzahlungsanspruch ergibt sich nicht aus dem vorliegend allein in Betracht kommenden § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG. Danach haben Beamte, Richter und Soldaten Anspruch auf Besoldung, wobei der Anspruch mit dem Tag entsteht, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 BBesG genannten Dienstherrn wirksam wird.

Vorliegend ist die Klägerin mit Wirkung vom 1. Februar 1994 zwar in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden. Als Beamtin einer Verwaltungsgemeinschaft gilt das Bundesbesoldungsgesetz gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auch für sie. Mit dem Tag ihrer Ernennung ist damit der gemäß § 2 Abs. 1 BBesG durch Gesetz geregelte Besoldungsanspruch dem Grunde nach entstanden. Die Höhe der Besoldung richtet sich in Bezug auf das der Klägerin übertragene Amt im statusrechtlichen Sinne gemäß § 20 BBesG nach der BBesO A. Indes bestimmt § 6 Abs. 1 BBesG, dass bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt werden. So lag der Fall im Hinblick auf den streitbefangenen Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 9. August 2000 hier.

Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichtes hat die Beklagte gegenüber der Klägerin zumindest für den vorliegend streitbefangenen Zeitraum im Sinne von § 6 Abs. 1 BBesG eine Teilzeitbeschäftigung der Klägerin in Höhe von 30 Wochenstunden anstelle von 40 Wochenstunden wirksam begründet.

Der beschließende Senat geht dabei unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin einerseits und des unstreitig gebliebenen Sachvorbringens unter Einbeziehung der Verwaltungsvorgänge der Beklagten andererseits davon aus, dass gegenüber der Klägerin die Ermäßigung der Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden bereits mit Beginn des Wirksamwerdens ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum 1. Februar 1994 wirksam angeordnet worden war. Grundlage für die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung war § 72a BG LSA vom 14. Mai 1991 (GVBl. LSA 1991, 61), geändert durch Gesetz vom 15. November 1991 (GVBl. LSA S. 438), durch Gesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 478), durch Gesetz vom 9. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 715) und durch Gesetz vom 29. April 1993 (GVBl. LSA S. 213). So konnte u. a. gemäß § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BG LSA einem Beamten mit Dienstbezügen - wie hier der Klägerin - unter den weiteren dort bezeichneten Voraussetzungen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Hier ist nach dem gegebenen Sachverhalt und insbesondere dem Vorbringen der Beteiligten bereits davon auszugehen, dass mit der Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe eine Teilzeitbeschäftigung unter Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit um ein Viertel auf 30 Wochenstunden angeordnet und damit im Sinne von § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BG LSA bewilligt wurde. Nach dem - indes von der Klägerin bestrittenen - Vorbringen der Beklagten war nämlich mit der Klägerin vor deren Berufung in das Beamtenverhältnis abgesprochen gewesen, dass sich "die tatsächliche Situation ihrer Tätigkeit (gleicher Arbeitsplatz, gleiche Wochenarbeitszeit, gleicher Tätigkeitsbereich)" nicht ändert. Dem ging voraus, dass für die Klägerin bereits als Angestellte der Beklagten aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 1. Januar 1993 von Anbeginn an die wöchentliche Arbeitszeit vertraglich und damit einvernehmlich auf 30 Wochenstunden bestimmt wurde. Dementsprechend hat die Klägerin nicht nur in ihrer Zeit als Angestellte der Beklagten seit dem 1. Januar 1993, sondern auch mit Wirksamwerden ihrer Ernennung zur Verwaltungsobersekretärin z. A. ab dem 1. Februar 1994 bis zum 10. August 2000 im Umfang von 30 statt 40 Wochenstunden ihren Dienst versehen. Dies wird bestätigt durch Einlassungen der Klägerin selbst. Aufgrund der tatsächlichen Umstände und der entsprechenden vorherigen arbeitsvertraglichen Regelung einerseits sowie der entsprechenden Erklärung der Beklagten andererseits ist daher vorliegend davon auszugehen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin jedenfalls mündlich Teilzeitbeschäftigung im Sinne von § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BG LSA in vorbezeichnetem Umfange angeordnet ("bewilligt") hat. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang bestreitet, dass mit ihr insoweit überhaupt Personalgespräche erfolgt sind, vermag der Senat diesem (bloßen) Bestreiten keinen Glauben zu schenken. Die Ernennung eines Beamten - hier die Einstellung - ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BRRG, § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BG LSA ein seitens des Betroffenen mitwirkungsbedürftiger Akt, insbesondere bedarf es der Aushändigung einer Urkunde. Mithin konnte die Begründung des Beamtenverhältnisses zwischen der Beklagten und der Klägerin mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum 1. Februar 1994 nur mit der Zustimmung der Klägerin erfolgt sein. Ihre Einstellung wird nach aller Erfahrung also nicht gleichsam überraschend, sondern absprachegemäß mit ihr vollzogen worden sein. Daher vermag der Senat der Einlassung der Klägerin, mit ihr habe ein Personalgespräch nicht stattgefunden, bereits keinen Glauben zu schenken; diese Einlassung spricht vielmehr bereits für sich. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch seit ihrer Einstellung (unverändert) Dienst im Umfange von lediglich 30 Wochenstunden geleistet hat. Soweit die Klägerin den Eindruck zu erwecken sucht, sie habe letztlich "einfach so" weiter gearbeitet, wie bisher hält der Senat ein solches Verhalten für lebensfremd und das dahingehende Vorbringen deshalb für unglaubhaft. Angesichts einer durchaus als "einschneidend" zu wertenden Maßnahme wie der Begründung eines Beamtenverhältnisses, welches sich allgemeinbekannt erheblich von einem arbeitsvertraglichen Arbeiter- oder Angestelltenverhältnis unterscheidet, und zudem als Beamtenverhältnis auf Probe mit den damit verbundenen erweiterten Entlassungsmöglichkeiten einhergeht (vgl. § 31 BG LSA), stellt sich die dahingehende Einlassung der Klägerin als schlicht lebensfremd, nach den hier gegebenen Umständen als nicht plausibel und nach alledem als unglaubhaft dar. Insoweit hätte es die Klägerin überdies nicht nur bei einem bloßen Bestreiten der substantiierten Ausführungen der Beklagten zu den Umständen der Verbeamtung der Klägerin belassen dürfen.

Die nach alledem gegenüber der Klägerin bereits mündlich verfügte Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit um ein Viertel auf 30 Wochenstunden stellt sich - entgegen ihrer Ansicht - nicht als bloße Arbeitszeitregelung dar. Diese wurde und wird vielmehr gemäß § 72 BG LSA weitgehend durch formelles Gesetz (vor-)bestimmt und wurde im Einzelnen mit der ArbZVO auf der Grundlage von § 72 Abs. 5 BG LSA (nunmehr § 72 Abs. 6 BG LSA) geregelt. Danach betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Jahres seinerzeit 40 Stunden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZVO). Demgegenüber lag im gegebenen Fall keine Regelung der - bereits bestimmten - Arbeitszeit, sondern vielmehr die Regelung der Teilzeitbeschäftigung vor, die dadurch erfolgt, dass die regelmäßige Arbeitszeit reduziert wird (vgl. hierzu etwa: BVerwG, Urteil vom 6 Juli 1989 - Az.: 2 C 52.87 -, BVerwGE 82, 196; Beschluss vom 6. April 1992 - Az.: 2 B 30.92 -, Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3). Einer gesonderten Regelung der Besoldung bedurfte es im Hinblick auf die bereits von Gesetzes wegen eintretende Folge nach § 6 Abs. 1 BBesG - entgegen der Auffassung der Klägerin - mithin nicht.

Im Hinblick auf den vorbezeichneten - mündlich erlassenen - Verwaltungsakt über die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin mag im gegebenen Fall zwar dahinstehen, ob das Schreiben der Beklagten vom 26. September 1994 einen Verwaltungsakt (Zweitbescheid) oder lediglich eine so genannte wiederholende Verfügung darstellt (vgl. zur Abgrenzung etwa: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage, § 35 Rn. 55 [m. z. N.]). Der bereits zuvor ergangene Verwaltungsakt ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG LSA in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung auch in mündlich erlassener Form wirksam. Insoweit könnte es sich lediglich um einen im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA schriftlich bestätigenden Verwaltungsakt handeln. Indes ist vorliegend davon auszugehen, dass es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 26. September 1994 nicht nur um die schriftliche Bestätigung eines bereits erlassenen mündlichen oder die bloße Wiederholung eines bereits ergangenen Verwaltungsaktes ohne neuen Regelungsgehalt handelt, denn aufgrund der gerichtsbekannten und auch der Klägerin mittlerweile durch die Beklagte bekannt gegebenen Anfrage einer weiteren Mitarbeiterin der Beklagten (siehe 1 L 7/06), hat die Beklagte darauf mit dem Schreiben vom 26. September 1994 an alle hier bekannten und gleichermaßen betroffenen Beamtinnen mit Teilzeitbeschäftigung geantwortet, mithin auf das Anliegen einer etwaigen Vollzeitbeschäftigung in der Zukunft reagiert.

Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Verwaltungsgerichtes ist damit das Schreiben der Beklagten vom 26. September 1994 als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG LSA zu werten. Die Beklagte hat jedenfalls mit dieser schriftlichen Verfügung gegenüber der Klägerin verbindlich geregelt (§ 72a BG LSA in der vorbezeichneten Fassung, hier insoweit zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 1994, GVBl. LSA S. 822), dass es bei der Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden verbleibt. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichtes kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die äußere Form des Schriftstückes der Beklagten vom 26. September 1994 an. Vielmehr ist die äußere Form für die Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen eines Verwaltungsaktes (nur) jedenfalls dann von Belang, wenn eine bestimmte Maßnahme in der äußeren Form eines Verwaltungsaktes (Bescheides) ergeht, selbst wenn sie einen Regelungsgehalt zum Inhalt hat, der nicht in Gestalt eines Verwaltungsaktes erfolgen dürfte (vgl. Kopp/ Ramsauer, a. a. O., § 35 Rn. 16 [m. w. N.]). Maßgeblich dafür, ob ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 (Satz 1) VwVfG LSA vorliegt, ist nicht die besondere Bezeichnung, sondern es kommt ausschließlich darauf an, dass für den Adressaten oder sonstige unmittelbar Betroffene aus dem Akt selbst oder den Umständen seines Erlasses objektiv erkennbar ist, dass eine einseitige und konkrete wie verbindliche Regelung kraft hoheitlicher Gewalt gewollt ist (grundlegend hierzu: BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1961 - Az.: VI C 123.59 -, BVerwGE 13, 99; vgl. im Übrigen auch: Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 35 Rn. 17 [m. w. N.]). Maßgeblich ist damit letztlich der objektive Erklärungswert einer Verfügung, also wie der Betroffene unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung usw. und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung (vgl. §§ 157, 133 BGB) eine Erklärung oder das Verhalten einer Behörde verstehen durfte oder gar musste (siehe hierzu statt aller: Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 35 Rn. 18 und 19 [m. z. N.]).

Hiervon ausgehend ist nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Schreibens der Beklagten vom 26. September 1994 bereits der entäußerte Wille erkennbar, gegenüber der Klägerin die - Fortgeltung der - Ermäßigung der Arbeitszeit gegenüber verbindlich zu regeln. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des Schreibens, wonach die wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden mit der Berufung in das Beamtenverhältnis zum 1. Februar 1994 unberührt bleibt. Dass es sich insoweit um eine Entscheidung der Beklagten als Dienstherrin der Klägerin handelt, ergibt sich auch aus der äußeren Form. Das Schreiben ist auf dem offiziellen Briefbogen der Beklagten und der Bezeichnung ihres gesetzlichen Vertreters (Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes) und der zuständigen Dienststelle "HA/Personal" gefertigt und im Übrigen "Im Auftrag" durch eine Bedienstete der Beklagten gezeichnet. Erst Recht musste die Klägerin als Adressantin des Schreibens aufgrund der ihr bekannten oder jedenfalls erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung dieses Schreibens die darin enthaltene Erklärung dahingehend verstehen, dass ihr gegenüber verbindlich die (Fort-)Gel-tung der Teilzeitbeschäftigung geregelt wird. Das Schreiben vom 26. September 1994 erging nämlich nicht anlasslos, sondern aufgrund einer entsprechenden Vorsprache einer weiteren Beamtin der Beklagten im Hinblick auf ihr Interesse an einer Vollzeitbeschäftigung. Für die Annahme, die Beklagte habe der Klägerin nur etwas schlicht mitteilen wollen, was die Klägerin ohnehin gewusst habe, besteht nach alledem keine Veranlassung. Dies gilt im gegebenen Verfahren umso mehr, als dass die Klägerin bereits mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihrer Verbeamtung am 1. Februar 1994 lediglich drei Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, nämlich 30 Wochenstunden Dienst geleistet hat. Dass das Schreiben nicht die Bezeichnung "Bescheid" oder keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, vermag daher nach den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalles unter Einbeziehung der tatsächlichen Abläufe bei objektiver Auslegung die Annahme einer bloßen Wissensmitteilung anstelle einer Willenserklärung der Beklagten nicht zu rechtfertigen.

Sowohl der vor dem 26. September 1994 mündlich erlassene Verwaltungsakt als auch das als Bescheid (schriftlich erlassener Verwaltungsakt) zu wertende Schreiben der Beklagten vom 26. September 1994 sind entgegen der Auffassung der Klägerin wirksam, denn ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA), es sei denn, es handelt sich um einen nichtigen Verwaltungsakt (§ 43 Abs. 3 VwVfG LSA). Letzteres ist indes weder gegenüber der mündlich ergangenen Anordnung der Teilzeitbeschäftigung noch aufgrund des Bescheides vom 26. September 1994 anzunehmen.

Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 44 Abs. 2 VwVfG LSA liegen nicht vor, insbesondere ist die erlassende Behörde - hier die Beklagte - zu erkennen (Nr. 1) und die Aushändigung einer Urkunde nicht gesetzlich, insbesondere nicht gemäß § 72a BG LSA vorgeschrieben (Nr. 2). Auch leidet weder der mündlich erlassene Verwaltungsakt noch der Bescheid vom 26. September 1994 an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich wäre (§ 44 Abs. 1 VwVfG LSA). Die Verfügung ist auch hinreichend bestimmt, denn der Umfang der - Fortgeltung der - Teilzeitbeschäftigung von 30 Wochenstunden ist präzise geregelt. Inhalt und Aussagegehalt insbesondere des Bescheides vom 26. September 1994 sind hiernach - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen des Senates ergibt - auch unschwer als verständlich anzusehen. Die von der Klägerin im Übrigen gerügten formellen Mängel führen allenfalls zur bloßen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 26. September 1994, indes rechtfertigen sie nicht die Annahme des Vorliegens eines besonders schwerwiegenden Fehlers. Ungeachtet dessen vermag die Klägerin mit den von ihr gerügten Mängeln in der Sache nicht durchzudringen. Das Schreiben vom 26. September 1994 ist "Im Auftrag" des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes als dem gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 GO LSA in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), geändert durch Gesetz vom 3. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 165), bestimmten gesetzlichen Vertreter der Verwaltungsgemeinschaft gefertigt und unterzeichnet. Auf das Vorliegen eines (zeitlich vorangehenden) Beschlusses des Gemeinschaftsausschusses der Beklagten über eine Teilzeitbeschäftigung der Klägerin kommt es demgegenüber nicht entscheidungserheblich an, da es sich hierbei allenfalls um ein Verwaltungsinternum handelte. Vielmehr vertritt der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes - wie soeben ausgeführt - die Beklagte gesetzlich nach außen, und dieser ist gemäß § 81 Abs. 5 GO LSA zugleich Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Bediensteten des gemeinsamen Verwaltungsamtes mit den entsprechend einhergehenden dienstrechtlichen Befugnissen (zur Selbständigkeit der Teilzeitanordnung siehe nachfolgende Ausführungen). Insbesondere leitet er gemäß § 81 Abs. 3 Satz 2 GO LSA die Verwaltung und regelt die innere Organisation des gemeinsamen Verwaltungsamtes. Der Gemeinschaftsausschuss der Beklagten war gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GO LSA demgegenüber nur zur Entscheidung über die Einstellung von Bediensteten berufen. Im Übrigen kann die gegebenenfalls erforderliche Begründung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG LSA nachträglich gegeben und eine etwaige erforderliche Anhörung eines Beteiligten gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG LSA nachgeholt werden, und zwar gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG LSA - wie letztlich hier - bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Auch bedarf es gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG LSA einer Begründung des (schriftlich ergangenen) Verwaltungsaktes nicht, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt ist oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Davon ist vorliegend aufgrund der vorstehenden Ausführungen des Senates hinsichtlich der Umstände des Zustandekommens der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin im Beamtenverhältnis auszugehen. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung führt im Übrigen nicht zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, sondern allenfalls dazu, dass die gesetzlich vorgesehene Rechtsbehelfsfrist nicht zu laufen beginnt, sondern gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist. Auch im Übrigen rechtfertigt sich nicht die Annahme eines besonders schwerwiegenden Fehlers, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Eine Verfügung, mit der der Dienstherr einen Beamten auf Probe eine Teilzeitbeschäftigung bewilligt, ist nämlich nicht deshalb nichtig, weil die Teilzeitbeschäftigung nicht aufgrund eines freiwilligen Antrages bewilligt wurde (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 4. März 1992 - Az.: 2 B 18.92 -, Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 2), da es an der Offensichtlichkeit des rechtlichen Fehlers fehlt.

Des Weiteren geht der Senat - entgegen dem (bloßen) Bestreiten der Klägerin - davon aus, dass ihr der Bescheid vom 26. September 1994 auch bekannt gegeben wurde. Die Beklagte hat die Klägerin nämlich unter dem 28. April 2000 gerade unter Bezugnahme auf das "Schreiben vom 26.09.1994", mit dem der Klägerin mitgeteilt worden sei, "dass die Ernennung keine Auswirkungen auf ihre Beschäftigungszeit hat", angeschrieben und im Anschluss festgehalten: "Diese chronologische Abfolge ist sicherlich unstrittig." In ihrem umgehend danach erstellten Schreiben vom 4. Mai 2000 hat die Klägerin dies nicht nur nicht in Frage gestellt, sondern weder die Kenntnis von noch den Empfang des Schreibens vom 26. September 2000 bestritten. Vielmehr bat sie im Hinblick darauf, dass sie Teilzeitbeschäftigung nicht beantragt habe, um ihre "rückwirkende" Vollzeitbeschäftigung. Erstmals mit anwaltlichen Schreiben vom 26. Juli 2000, das auf das Schreiben der Beklagten vom 12. Juli 2000 rekurriert, in dem auf den "Bescheid vom 26.09.1994" verwiesen wurde, ließ die Klägerin mitteilen: "Ein Bescheid vom 26.09.1994 liegt unserer Mandantin nicht vor." Dass die Klägerin das "Schreiben vom 26.09.1994" - ebenfalls - nicht erhalten hätte, wurde nicht eingewandt. Nach der durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rahmen des Vorverfahrens erfolgten Einsicht in die klägerische Personalakte differenzierte dieser mit Schreiben vom 12. Oktober 2000 zwischen einem "Bescheid vom 29.09.1994", der "nicht Bestandteil der Personalakte" sei, und dem "Schreiben vom 26.09.1994", welches sich in der Personalakte befinde. Dass die Klägerin das "Schreiben vom 26.09.1994" nicht erhalten habe, wurde insoweit bezeichnenderweise gerade nicht geltend gemacht. Stattdessen setzt sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin in nicht unerheblichem Umfange mit der Rechtsqualität und den Rechtsfolgen dieses Schreibens auseinander. Erstmals im Rahmen des anwaltlich betriebenen erstinstanzlichen Klageverfahrens behauptete die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2000 schlicht, dass ihr auch das "Schreiben" vom 26. September 1994 "nicht zugegangen" sei, während sie mit Schriftsatz vom 9. Februar 2001 vortragen ließ, sie habe "einen Bescheid vom 26.09.1994 nie erhalten" und hiernach auf das "Schreiben vom 26.09.1994" einging, welches keinen Bescheidcharakter aufweise. Auch wenn der Zugang des "Schreibens vom 26.09.1994" nicht durch einen dokumentierten bzw. schriftlichen Zugangsnachweis unmittelbar aus der Personalakte der Klägerin belegt wird, lässt das Verhalten der Klägerin einerseits und lassen die weiteren tatsächlichen Umstande zur Überzeugung des erkennenden Senates die gerechtfertigte Annahme zu, dass der Klägerin das Schreiben vom 26. September 1994 - zeitnah - zugegangen ist. Anderenfalls hätte die Klägerin im Hinblick auf den von der Beklagten angeführten "unstrittigen" Ablauf, insbesondere wegen des ausdrücklich mit Datum und Inhalt erfolgten Hinweises der Beklagten in deren Schreiben vom 28. April 2000, bereits in ihrem Schreiben vom 4. Mai 2000 ihre - nunmehr geltende gemachte - "Unkenntnis" von einem solchen Schreiben mitgeteilt. Es hätte sich ihr insoweit gleichsam aufdrängen müssen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin nachfolgend prozessual bestritten hat, dass mit ihr angesichts der bevorstehenden Verbeamtung - überhaupt - Personalgespräche betreffend ihre Teilzeitbeschäftigung geführt worden seien. Hinzu kommt, dass nicht einmal ihr jetziger Prozessbevollmächtigter in seinem Schreiben vom 26. Juli 2000 im Rahmen des Vorverfahrens den Nicht-Zugang des Schreibens vom 26. September 1994 geltend gemacht hatte, sondern seinerseits zwischen einem "Bescheid" vom 26. September 1994 und dem als Mitteilung bezeichneten Schreiben gleichen Datums feinsinnig differenzierte. Sollte insoweit selbst das "Schreiben" bzw. die "Mitteilung" der Klägerin nicht zugegangen sein, hätte sich der Klägerin bzw. ihrem Verfahrensbevollmächtigten aufdrängen müssen, auch dies einzuwenden, zumal die Beklagten ersichtlich auf dieses Schreiben und die hieraus gefolgerten rechtlichen Konsequenzen rekurriert. Augenfällig ist insofern vielmehr, dass die mangelnde Kenntnis von dem "Schreiben" - trotz vorangegangener Akteneinsicht im Vorverfahren - erstmals im erstinstanzlichen Verfahren und zudem schlicht behauptet wird. Dies reicht angesichts des gesamten bisherigen - auch dienstlichen - Verhaltens der Klägerin nicht zu; eine (plausible) Erklärung für ihr erst jetziges Bestreiten gibt die Klägerin jedenfalls in keiner Weise. Insoweit geht der Senat unter Würdigung der gesamten Umstände nach alledem davon aus, dass das nunmehrige und prozessual wiederholte bloße Bestreiten lediglich eine Schutzbehauptung darstellt. Diese Bewertung wird auch dadurch gestützt, dass - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - bereits das Vorbringen bzw. Bestreiten der Klägerin zu den Umständen ihrer Verbeamtung und der damit einhergegangenen Beschäftigung von (auch tatsächlich) lediglich 30 Wochenstunden als unglaubhaft anzusehen ist.

Ist damit nach alledem im Wege der Ermäßigung der Arbeitszeit um ein Viertel von 40 Wochenstunden auf 30 Wochenstunden gegenüber der Klägerin sowohl mündlich als auch schriftlich durch Bescheid vom 26. September 1994 wirksam die Teilzeitbeschäftigung beginnend mit dem Wirksamwerden ihrer Ernennung, jedenfalls aber beginnend mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 26. September 1994 angeordnet und damit im Sinne von § 72a Abs. 1 BG LSA bewilligt worden, folgt hieraus gemäß § 6 Abs. 1 BBesG - wie bereits ausgeführt - die anteilige Kürzung der Besoldung. Auf eine Nachzahlung dieser Besoldungsdifferenz hat die Klägerin keinen Anspruch, jedenfalls nicht, solange und soweit der wirksame mündlich oder schriftlich erlassene Verwaltungsakt nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 43 Abs. 2 VwVfG LSA).

Vorliegend hat die Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 9. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2000 ihre Verfügung vom 26. September 1994 indes erst mit Wirkung ab dem 10. August 2000 zurückgenommen und im Übrigen die Rücknahme abgelehnt. Auf ihre Anstellung kommt es - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht an, da sich damit die (unbedingte und unbefristete) Teilzeitbeschäftigungsanordnung der Beklagten nicht - auch nicht auf andere Weise - erledigt hat. Dies ergibt sich weder aus der Verfügung selbst, noch aus dem Gesetz, insbesondere nicht aus § 72a BG LSA. Vielmehr handelt es sich bei der Regelung der Teilzeitbeschäftigung einerseits und der statusrechtlichen Entscheidung (Anstellung) andererseits um zwei eigenständige Verwaltungsakte, deren Rechtswirksamkeit nicht einander bedingen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - Az.: 2 C 52.87 -, BVerwGE 82, 196).

Die im zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung der Klägerin mündlich angeordnete Teilzeitbeschäftigung und der Bescheid der Beklagten vom 26. September 1994 unterliegen im Übrigen nicht der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, denn sie sind infolge der Unanfechtbarkeit (Bestandskraft) einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung auf ihre (bloße) Rechtmäßigkeit nicht mehr zugänglich.

Da die Klägerin - zwischen den Beteiligten unbestrittenermaßen - über den gemäß § 126 Abs. 3 BRRG erforderlichen und statthaften Rechtsbehelf des Widerspruches nicht belehrt wurde, hätte die Klägerin gemäß § 58 Abs. 2 VwGO Widerspruch gegen die mündliche Verfügung und den Bescheid vom 26. September 1994 innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung der Entscheidung - hier jedenfalls noch im Jahr 1994 erfolgt - einlegen müssen. Dies ist indes nicht geschehen.

Soweit die Klägerin auf ihre mündlichen Vorsprachen verweist, kann darin bereits eine wirksame Erhebung eines Widerspruches gemäß § 69 VwGO nicht gesehen werden, denn ein Widerspruch ist gemäß § 70 Satz 1 VwGO schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde (oder bei der Widerspruchsbehörde, Satz 2) zu erheben. Im Übrigen ist den Verwaltungsvorgängen der Beklagten und den Gerichtsakten bis zum Mai 2000 kein Schreiben der Klägerin zu entnehmen, welches sich mit ihrer Teilzeitbeschäftigung dahingehend befasst, dass sie sich gegen diese wendet und insbesondere deren Rechtmäßigkeit in Frage stellt. Vielmehr bat die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 4. Mai 2000 um ihre "rückwirkende" Vollzeitbeschäftigung.

Zu Unrecht geht das Verwaltungsgericht davon aus, die Klägerin könne sich gemäß § 58 Abs. 2 VwGO darauf berufen, dass die Einlegung des Widerspruches gegen die mündliche und die mit Bescheid vom 26. September 1994 schriftlich verfügte Anordnung bzw. Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung infolge höherer Gewalt nicht möglich gewesen sei.

Der in §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 2 VwGO Begriff der "höheren Gewalt" ist zwar enger als der Begriff "ohne Verschulden" in § 60 Abs. 1 VwGO, indes setzt er kein von außen kommendes Ereignis voraus. Vielmehr ist unter höherer Gewalt ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Insbesondere ist anerkannt, dass eine Fristversäumnis dem Betroffenen nicht angelastet werden darf, wenn er durch arglistiges Verhalten seines Gegners an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsbehelfs gehindert worden ist (siehe zum Vorstehenden zusammenfassend: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - Az.: 3 C 35.96 -, BVerwGE 105, 288 [m. z. N.]).

An diesen Maßstäben sind die Umstände zu messen, aus denen die Klägerin die Unzumutbarkeit rechtzeitiger Widerspruchseinlegung herleitet. Dabei steht bereits zur Überzeugung des erkennenden Senates aufgrund der verschiedenen Einlassungen der Klägerin fest, dass sie weder über das gegebene Rechtsmittel gegen die im Zusammenhang mit ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis ergangene mündliche Verfügung sowie den Bescheid vom 26. September 1994 noch über dessen Fristgebundenheit im Irrtum war. Dass es sich bei der vorbezeichneten mündlichen wie der schriftlichen Verfügung der Beklagten um verbindliche Regelungen gegenüber der Klägerin gehandelt und sie dies auch erkannt hat, wird durch den Umstand, dass die Klägerin mit Wirksamwerden ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis in Kenntnis der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Beamten von seinerzeit 40 Stunden lediglich im Umfange von 30 Wochenstunden ihren Dienst verrichtet hat, belegt.

Selbst wenn die Klägerin - unabhängig vom Vorstehenden - einem Irrtum über die rechtliche Qualität der mündlichen wie der schriftlichen Verfügungen als Verwaltungsakt unterlegen gewesen wäre, war dieser Irrtum jedoch für die Klägerin bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht unvermeidbar. Dazu ist festzustellen, dass sich die Klägerin der Notwendigkeit, förmlich gegen einen Verwaltungsakt vorzugehen, um dessen Bestandskraft zu verhindern, bewusst war, denn sie war bereits seit dem 1. Januar 1993 bei der Beklagten in der Verwaltung tätig und hat nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten dort insbesondere Bescheide gefertigt bzw. war inhaltlich jedenfalls damit befasst. Der Klägerin, die ihrerseits als Verwaltungsangestellte oder Beamtin in vielfältiger Weise tätig war, mussten sich unter den bereits mehrfach erwähnten Umständen, insbesondere wegen des Bescheides vom 26. September 1994, geradezu Zweifel aufdrängen, ob es sich lediglich um eine formlose Mitteilung der Beklagten handeln könnte oder vielmehr um eine ihr gegenüber getroffene bindende Regelung, um gegebenenfalls durch Einlegung eines Rechtsbehelfs den Eintritt der Bestandskraft des - etwaigen - Verwaltungsaktes zu verhindern. Insofern wäre es der bei der Beklagten tätigen Klägerin ein Leichtes gewesen, sich die notwendige Klarheit zu verschaffen. Sie hätte entweder den Rechtsrat eines Rechtskundigen einholen oder explizit bei der Beklagten um Auskunft bitten können. Beides hat sie unterlassen. Von einer Anwendung äußerster zumutbarer Sorgfalt kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Dies gilt - ohne dass es hierauf noch gesondert ankäme - umso mehr, als die Klägerin als Beamtin aufgrund des zwischen Beamten und Dienstherrn bestehenden Treueverhältnisses (vgl. § 79 Satz 1 BG LSA) verpflichtet war, etwaige Unklarheiten zumindest durch ein klärendes Gespräch zu beseitigen. Schließlich ist die Klägerin auch nicht durch ein treuwidriges, insbesondere arglistiges Verhalten der Beklagten an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsbehelfs gehindert worden. Vielmehr hätten der Klägerin ihre - nach eigenen Angaben erfolgten - Vorsprachen bei der Beklagten, die die Möglichkeiten einer Vollzeitbeschäftigung zum Gegenstand gehabt haben sollen, Anlass zu der Annahme geben müssen, dass die Beklagte ihr gegenüber von einer verbindlichen Regelung der Teilzeitbeschäftigung ausgegangen ist.

Aus dem Vorstehenden folgt - selbständig tragend - zugleich, dass die Klägerin jedenfalls nicht einmal gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO i. V. m. § 60 Abs. 2 VwGO rechtzeitig Widerspruch gegen die mündliche Anordnung ihrer Teilzeitbeschäftigung und den Bescheid vom 26. September 1994 eingelegt hat. Spätestens nach den - erfolglosen - Vorsprachen der Klägerin bei der Beklagten im Jahr 1998 hätte sie nämlich nach der von ihr - als Verwaltungsbeamtin und der damit einhergehenden Kenntnisse und ihrer Vorbildung - zu erwartenden wie zumutbaren Sorgfalt erkennen müssen, dass die Beklagte von einer ihr gegenüber getroffenen bindenden Regelung der Teilzeitbeschäftigung von 30 Wochenstunden ausgegangen ist. Dementsprechend hätte die Klägerin innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO i. V. m. § 60 Abs. 2 VwGO die versäumte Handlung - hier den Widerspruch - gegen die mündlichen Anordnung der Teilzeitbeschäftigung und den Bescheid der Beklagten vom 26. September 1994 nachholen müssen. Dies ist indes nicht erfolgt. Erst mit Schreiben vom 4. Mai 2000 bat die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihrer Teilzeitbeschäftigung um Vollzeitbeschäftigung. Eine etwaige Wiedereinsetzung in die Versäumung der Ausschlussfrist des § 58 Abs. 2 VwGO ist im Übrigen ausgeschlossen; die Ausschlussfrist ist vielmehr nur dann unbeachtlich, wenn - anders als hier - sich der Rechtsschutzsuchende mit Recht auf höhere Gewalt gemäß §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO berufen kann (siehe: BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 - Az.: 6 C 70.78 -, BVerwGE 58, 110 [m. w. N.]).

Soweit die Beklagte ihren Bescheid vom 26. September 1994 zeitnah mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 9. August 2000 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 21. November 2000 lediglich mit Wirkung ab dem 10. August 2000 und damit nicht rückwirkend zurückgenommen hat, ist dies rechtlich nicht zu erinnern.

Die Beklagte hat eine neue Sachprüfung für den vor dem 10. August 2000 liegenden Zeitraum ermessensfehlerfrei abgelehnt. Insoweit kann der Beklagte, wie sich aus § 51 Abs. 5 VwVfG LSA ergibt, ein Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen wieder aufgreifen und über einen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt beschiedenen materiellrechtlichen Anspruch auf Besoldung erneut sachlich entscheiden, selbst wenn - wie im gegebenen Fall - die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG LSA nicht vorliegen (vgl., in ständiger Rechtsprechung, etwa: BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - Az.: 2 C 5.99 - Buchholz 237.1 Art 86 BayLBG Nr. 10 [m. w. N.]).

Zureffend legt die Beklagte hiernach ihrer Entscheidung § 48 VwVfG LSA zugrunde, denn bei dem Bescheid vom 26. September 1994 handelt es sich um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt. Die Rechtswidrigkeit folgt daraus, dass § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BG LSA in der hier maßgeblichen, bereits bezeichneten Fassung einen - freiwilligen - Antrag des Beamten auf Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit (Teilzeitbeschäftigung) voraussetzt, der hier nicht vorgelegen hat. Denn die Ermäßigung der Arbeitszeit eines neu eingestellten Beamten - wie vorliegend im Falle der Klägerin - setzt einen freiwilligen Antrag in dem Sinne voraus, dass dem Beamten vom Dienstherrn die Möglichkeit der Wahl zwischen der die Regel bildenden vollen Beschäftigung und Besoldung und der die Ausnahme darstellenden befristeten Kürzung der Arbeitszeit sowie der Besoldung und Versorgung geboten wird und der Beamte von dieser Wahlmöglichkeit im Sinne der Kürzung Gebrauch machen will (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - Az.: 2 C 52.87 -, BVerwGE 82, 196; nachfolgend etwa: Beschluss vom 4. März 1992 - Az.: 2 B 18.92 -, Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 2; Beschluss vom 6. April 1992 - Az.: 2 B 30.92 -, Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3). Daran fehlt es auch nach dem Vorbringen der Beklagten hier, die selbst darauf verwiesen hat, dass sie u. a. aus haushalterischen Gründen die Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis (auf Probe) dieser gegenüber letztlich davon abhängig gemacht hat, dass das - bereits auf arbeitsvertraglicher Grundlage bestehende - Teilzeitbeschäftigungsverhältnis (fort-) besteht.

Die Ermessensausübung in dem hier angefochtenen Bescheid und ergänzend in dem zugehörigen Widerspruchsbescheid ist rechtlich nicht fehlerhaft. Sie wurde seitens der Beklagten unter Hinweis auf die Bestandskraft des Bescheides u. a. damit begründet, dass sie nicht zur Beseitigung bestandskräftiger Verwaltungsakte verpflichtet sei. Dies ist rechtlich nicht zu erinnern, denn unanfechtbar gewordene fehlerhafte Bescheide, deren rückwirkende Ersetzung Nachzahlungsansprüche gegen die Behörde begründet, werden im Ermessenswege regelmäßig nur mit Wirkung für die Zukunft geändert (vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - Az.: 2 C 5.99 -, Buchholz 237.1 Art. 86 BayLBG Nr. 10 [m. w. N.]). Lehnt die Behörde in einem solchen Fall eine neue Sachprüfung für die Vergangenheit wegen der Unanfechtbarkeit der getroffenen Regelung ab, ist dies grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft (vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - Az.: 2 C 5.99 -, a. a. O.). Ebenso wenig ist die Berücksichtigung der - hier partiellen - Verjährung und der in Frage stehenden Höhe des geltend gemachten Besoldungsanspruches, insbesondere nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht ermessensfehlerhaft. Der Dienstherr ist zum einen innerdienstlich durch das Haushaltsrecht gehalten, sich auf die Verjährung zu berufen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - Az.: 2 C 5.99 -, a. a. O.); nichts Anderes gilt im Übrigen, soweit Ansprüche - siehe hierzu nachfolgende Ausführungen - verwirkt sind. Zum anderen folgt aus dem Vorstehenden zugleich, dass das Haushaltsrecht und damit die Haushaltslage seitens der Behörde im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen Berücksichtigung finden kann, denn die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen (§ 90 Abs. 2 GO LSA) sowie ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Aufgabenerfüllung gesichert ist (§ 90 Abs. 1 Satz 1 GO LSA). Dabei ist insbesondere eine Kreditierung zur Einnahmebeschaffung nur unter beschränkten Voraussetzungen möglich (§§ 91 Abs. 3, 100 GO LSA). Leidet daher eine Kommune - wie hier die Beklagte bzw. ihre umlageverpflichteten Mitgliedsgemeinden - bereits über einen längeren Zeitraum unter einem unausgeglichenen Haushalt, führte eine weitere nicht unerhebliche Ausgabenlast zur Gefährdung einer stetigen Aufgabenerfüllung. Vorliegend konnte die Beklagte dabei insbesondere berücksichtigen, dass nicht nur im Falle der Klägerin, sondern in zwei weiteren - bei dem erkennenden Senat anhängigen (Az.: 1 L 7/06 und 1 L 8/06) - Fällen entsprechende Nachzahlungsansprüche in nicht unerheblichem Umfange geltend gemacht werden. Im Übrigen hat die Beklagte in diesem Zusammenhang rechtlich zutreffend und damit ermessenfehlerfrei in ihre Erwägungen eingestellt, dass die Klägerin zur Nachleistung von Dienstzeiten wegen der mehr als sechs Jahre andauernden Teilzeitbeschäftigung von lediglich 3/4 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht verpflichtet ist (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - Az.: 2 C 52.87 -, BVerwGE 82, 196) und infolgedessen mit einer etwaigen Nachzahlung von Bezügen keine Dienstleistung in entsprechendem Umfange - mehr - einherginge. Ebenso hat die Beklagte in ihre Ermessenserwägungen die persönliche Situation der Klägerin, vor allem die Auswirkungen der zurückliegenden teilweisen Kürzung der Bezüge eingestellt, indes eine unzumutbare Belastung der Klägerin verneint. Ermessensfehler vermag der Senat in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen, zumal die Klägerin insoweit den Erwägungen der Beklagten nicht (substantiiert) in der Sache entgegen tritt.

Unabhängig vom Vorstehenden vermag die Klägerin ihren Nachzahlungsanspruch nicht mit Erfolg geltend zu machen, da dieser jedenfalls nach dem auch das öffentliche Recht durchdringenden Grundsatz von Treu und Glauben als verwirkt anzusehen ist.

Der Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben ist dabei auch im Beamtenrecht anwendbar. Für die Annahme der Verwirkung genügt insoweit jedoch nicht der bloße Zeitablauf - sog. Zeitmoment. Vielmehr setzt sie zusätzlich ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden, sowie eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung der Nichtgeltendmachung des Rechts einrichten durfte und eingerichtet hat - sog. Umstandsmoment (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - Az.: 2 C 23.95 -, BVerwGE 102, 33 [m. w. N.]). So liegt der Fall - entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichtes - hier.

Die Klägerin ist mit Beginn ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis, also seit dem 1. Februar 1994, ununterbrochen und bis zum 9. August 2000 unverändert auf der Grundlage von 30 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt gewesen. Erstmals mit Schreiben vom 4. Mai 2000, mithin mehr als sechs Jahre nach ihrer Einstellung und mehr als 5 1/2 Jahre nach Erlass des Bescheides vom 26. September 1994 hat die Klägerin die Rechtmäßigkeit der Teilzeitbeschäftigungsanordnung in Frage gestellt bzw. in Zweifel gezogen. Soweit die Klägerin auf vorangegangene Vorsprachen verweist, haben diese jedenfalls nach dem Erlass des Bescheides vom 26. September 1994 nicht die Rechtmäßigkeit ihrer Teilzeitbeschäftigung zum Gegenstand gehabt, sondern lediglich den Wunsch bzw. die Anfrage, künftig vollzeitbeschäftigt zu werden. Gegenteiliges ist weder substantiiert dargelegt noch anderweitig für den Senat ersichtlich. Insbesondere gegen die Verfügung der Beklagten vom 26. September 1994 hat sich die Klägerin bis zum Jahr 2000 und damit über einen ganz erheblichen Zeitraum nicht weiter gewandt. Dieser Zeitraum währte immerhin länger als die Verjährungsfrist für besoldungsrechtliche Ansprüche von 4 Jahren (siehe hierzu etwa: BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - Az.: 2 C 5.99 -, Buchholz 237.1 Art. 86 BayLBG Nr. 10 [m. w. N.]; siehe auch: Urteil vom 15. Juni 2006 - Az.: 2 C 14.05 -).

Die Klägerin hat durch ihr Verhalten in der Zeit von Februar 1994, zumindest seit September 1994 bei der Beklagten zudem die Vorstellung dahingehend begründet, dass sie - die Klägerin - ihre Teilzeitbeschäftigung in vorbezeichnetem Umfange akzeptiert und damit letztlich ihr Recht auf Vollzeitbeschäftigung und die damit einhergehende Besoldung nicht (mehr) geltend macht. Denn entgegen der klägerischen Ansicht und der Auffassung des Verwaltungsgerichtes erschöpft sich das Verhalten der Klägerin nicht in einem bloßen Nichts-Tun. Vielmehr liegt das "positive" Verhalten der Klägerin gerade darin begründet, dass sie letztlich der Teilzeitbeschäftigungsanordnung folge leistete und lediglich im Umfange von nur 30 Wochenstunden ihren Dienst leistete. Hinzu kommt, dass die Klägerin zumindest seit Bekanntgabe des Bescheides vom 26. September 1994 keine Einwendungen (mehr) gegenüber der erfolgten Anordnung bzw. Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung erhoben hat. Insbesondere ist die Klägerin die vorbezeichnete Verfügung nicht - vorsorglich - angegangen. Dies alles zusammengenommen hat bei der Beklagte letztlich - insofern nicht unbegründet - die Vorstellung begründet, dass die Klägerin die Rechtmäßigkeit der Teilzeitbeschäftigungsanordnung akzeptiert hat.

Schließlich hat das bezeichnete Verhalten der Klägerin bei der Beklagten dazu geführt, dass sie sich auf die Nichtgeltendmachung des Rechts einrichten durfte und auch eingerichtet hat. Denn die Beklagte hat ihre nachfolgende Haushaltsplanung und -führung auf die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin eingerichtet. Die nunmehrige Geltendmachung der Bezügenachforderung durch die Klägerin führt - wie bereits zuvor dargelegt - insoweit auch zu einer Gefährdung berechtigter Interessen der Beklagten, weil die Aufbringung der hierfür benötigten und für die Beklagte erheblichen finanziellen Mittel aufgrund der bereits seit längerer Zeit bestehenden prekären Haushaltssituation von Mitgliedsgemeinden der Beklagten, die seitens der Klägerin unwidersprochen geblieben ist, ohne Gefährdung der Wahrnehmung von gemeindlichen Aufgaben nicht oder nur unter ganz erheblichem Aufwand möglich ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.

6. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt gemäß §§ 72 Nr. 1, 71 Abs. 1 GKG (in Kraft getreten am 1. Juli 2004 als Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I, S. 718, n. F.) aus §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 13, 14 GKG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung (a. F.). Die Höhe des Streitwertes ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 GKG a. F. und legt die von der Klägerin begehrte Nachzahlung in Höhe von 26.904,18 € (entspricht 52.620,00 DM) zugrunde.

Ende der Entscheidung

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