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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 06.09.2006
Aktenzeichen: 1 L 93/06
Rechtsgebiete: GG, LSA KGHB, SGB V


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
LSA KGHB § 19 Abs. 2 Nr. 2
LSA KGHB § 20 Abs. 2
SGB V § 75 Abs. 1 S. 2
SGB V § 76 Abs. 1 S. 2
SGB V § 95 Abs. 1 S. 1
1. Ein Nichtkassenarzt kann durch eine gemeinsame Notfalldienstordnung zwischen der kassenärztlichen Vereinigung und der Ärztekammer zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet werden.

2. Der Parlamentsvorbehalt verlangt keine über die bestehenden Vorschriften hinausgehenden gesetzlichen Regelungen über die Ausgestaltung des ärztlichen Notfalldienstes für Nichtkassenärzte.

3. Die Notfallbehandlung von Kassenpatienten und die Höhe des Vergütungsanspruchs werden nicht durch die Ärztekammern geregelt, sondern ergeben sich aus dem gesetzlichen und vertraglichen Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung.

4. Bei der Heranziehung von Nichtkassenärzten zum ärztlichen Notfalldienst handelt es sich um eine Regelung der Berufsausübung, die aus vernünftigen Gründen des Gemeinwohls zulässig ist.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 L 93/06

Datum: 06.09.2006

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 21.03.2006 hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Der Zulassungsantrag hat sich substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinanderzusetzen und u. a. konkret auszuführen, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 22.04.2004 - 3 L 228/02 -). In Anlehnung an diesen Maßstab lassen sich überwiegende Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht feststellen.

Soweit der Kläger einwendet, es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage für seine Heranziehung zu einem nach dem Vertragsarztrecht durchzuführenden ärztlichen Notfalldienst, wird das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung nicht schlüssig in Frage gestellt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zum Notfalldienst § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt i. d. F. vom 08.12.2005 (KGHB LSA) i. V. m. § 26 Abs. 2 der Berufsordnung der C. i. d. F. vom 06.11.2004 (BO) sowie § 2 Abs. 6 der gemeinsamen Notfalldienstordnung der Beklagten und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (NDO) vom 12.04.2003. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Nichtkassenarzt durch eine gemeinsame Notfalldienstordnung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und der Ärztekammer zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet werden kann (BVerwG, Urteil vom 09.06.1982 - 3 C 21.84 -, BVerwGE 65, 362; BGH, Beschluss vom 25.01.1990 - III ZR 283/88 -, juris). Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass für die Regelungen über die Verpflichtung der Angehörigen der Ärztekammer, am Notfalldienst teilzunehmen (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 KGHB LSA) und den Erlass einer Notfalldienstordnung (§ 20 Abs. 2 KGHB LSA) die Gesetzgebungskompetenz des Landes besteht (vgl. zu entsprechenden Regelungen anderer Länder: BVerwG, Urteil vom 09.06.1982, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.1998 - 9 S 3399/96 -, DVBl. 1999, 1048). Mit dem Hinweis darauf, dass diese Vorschriften keine Regelungen darüber enthielten, "dass Privatärzte gegen ihren Willen durch die Beklagte zu Kassenärzten gemacht und der Sicherstellungsauftrag zur Notfallversorgung auf Dritte übertragen" werden könne, wird die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht schlüssig in Frage gestellt.

Der weitere Einwand, aus dem Gesetz über die Kammern für Heilberufe ergebe sich jedenfalls nicht die Berechtigung der Beklagten, im Rahmen ihrer Satzungsautonomie Mitglieder, die nicht der vertragsärztlichen Versorgung angehörten, unter das "Regime des Vertragsarztrechts" zu stellen, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Es ist bereits fraglich, ob der angefochtene Bescheid überhaupt eine Regelung dahingehend trifft, dass der ärztliche Notfalldienst nach Maßgabe des Vertragsarztrechts durchzuführen ist. In der Begründung des Bescheides vom 28.12.2004 heißt es lediglich, dass es dem Kläger "nicht möglich" sei, bei der Inanspruchnahme des Notfalldienstes durch gesetzlich krankenversicherte Patienten nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte abzurechnen und der Kläger lediglich für den Einzelvorgang der Inanspruchnahme kraft Gesetzes an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehme. Diese Ausführungen könnten auch als bloßer Hinweis auf die nach Auffassung der Beklagten bestehende Rechtslage zu verstehen sein. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung auch erklärt, dass der Verwaltungsakt in diesem Sinne zu verstehen sei.

Unabhängig davon verlangt der Parlamentsvorbehalt keine über die bestehenden Vorschriften hinausgehenden gesetzlichen Regelungen über die Ausgestaltung des ärztlichen Notfalldienstes für Nichtkassenärzte. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgt aus dem Regelungszusammenhang der Vorschriften über die kassenärztliche Versorgung und die Beziehungen zwischen Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Ärzten, dass die Notfallbehandlung von Versicherten durch Nichtkassenärzte der kassenärztlichen Versorgung zuzurechnen ist (BSG, Urteil vom 19.08.1992 - 6 RKa 6/91 -, BSGE 71, 117). Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V dürfen auch "andere Ärzte", also auch nicht zugelassene oder ermächtigte Ärzte i. S. des § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V in Notfällen in Anspruch genommen werden. Ein Notfall im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine dringende Behandlungsbedürftigkeit besteht und ein an sich "berechtigter" Arzt nicht rechtzeitig zur Verfügung steht (BVerwG, Urteil vom 23.06.1995 - 8 C 14.93 -, BVerwGE 99, 10). Dabei sind Notfälle nicht auf solche Fälle beschränkt, in denen im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes Leistungen eines notfallmedizinisch ausgebildeten Notarztes erforderlich sind (BVerwG, Urteil vom 23.06.1995, a. a. O.). Die Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V umfasst vielmehr auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst). Der Einwand des Klägers, der Gesetzgeber dürfe sich im Rahmen der an sich zulässigen Autonomiegewährung gegenüber den Ärztekammern seiner Rechtssetzungsbefugnis nicht völlig entäußern und seinen Einfluss auf den Inhalt der von den körperschaftlichen Organen zu erlassenden Normen nicht gänzlich preisgeben (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 -, BVerfGE 111, 191, m. w. N.), greift im Hinblick auf die von ihm beanstandete Unterstellung von Nichtkassenärzten "unter das Regime des Vertragsarztrechts" im ärztlichen Notfalldienst nicht durch, weil die Notfallbehandlung von Kassenpatienten und die Höhe des Vergütungsanspruchs nicht durch die Ärztekammern geregelt werden, sondern sich aus dem gesetzlichen und vertraglichen Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung herleiten (vgl. BSG, Urteil vom 19.08.1992, a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 31.05.2000 - 3 B 111.99 -, NJW 2000, 3439). Der Nichtkassenarzt wird nicht aufgrund der gemeinsamen Notfalldienstordnung "zu einem Kassenarzt gemacht", sondern nimmt für den Einzelvorgang der Inanspruchnahme im Rahmen des Notfalldienstes kraft Gesetzes an der kassenärztlichen Versorgung teil und hat damit einen Anspruch auf Vergütung seiner Leistungen gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.1998, a. a. O.).

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, das System der vertragsärztlichen Versorgung solle auf zugelassene oder ermächtigte Ärzte beschränkt bleiben und die Regelungen zum Not- und Bereitschaftsdienst richteten sich "offensichtlich allein an die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Vertragsärzte", hat er dies nicht zulassungsbegründend und unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung - insbesondere des Bundessozialgerichts - dargelegt. Im Übrigen spricht bereits § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V, der eine Inanspruchnahme nicht zugelassener oder ermächtigter Ärzte in Notfällen ausdrücklich zulässt, gegen die Annahme des Klägers, aus dem Gesetz ergebe sich eine strenge Beschränkung der kassenärztlichen Versorgung auf Vertragsärzte.

Auch mit dem Einwand, die Heranziehung zum ärztlichen Notfalldienst unter Einbindung in das System des Vertragsarztrechts verstoße gegen Art. 12 GG, wird das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Selbst wenn man "Kassenarzt" einerseits und "Privatarzt" andererseits als eigenständige Berufe ansähe (anders aber: BVerfG, Urteil vom 23.03.1960 - 1 BvR 216/51 -, BVerfGE 11, 30), handelt es sich bei der Heranziehung des Privatarztes zum ärztlichen Notdienst nicht um eine Regelung der Berufswahl, sondern um eine Berufsausübungsregelung. Denn - wie oben ausgeführt - nimmt der betroffene Arzt lediglich für die Zeit des Notfalldienstes an der kassenärztlichen Versorgung teil. Damit wird, unabhängig davon, ob es ein eigenständiges Berufsbild des "Privatarztes" gibt, nicht der Zugang zum Beruf beschränkt, sondern nur ein kleiner Teil der beruflichen Tätigkeit geregelt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25.01.1990, a. a. O.). So ergibt sich aus dem Dienstplan des augenärztlichen Bereitschaftsdienstes D-Stadt - A-Stadt - E-Stadt für das dritte Quartal 2006, dass der Kläger in einem Zeitraum von drei Monaten lediglich an sechs Tagen zum Notfalldienst herangezogen werden sollte. Es handelt sich demnach auch nicht um eine Regelung, die einer Beschränkung der Berufswahl nahe kommt. Zur Rechtfertigung des Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit durch die Heranziehung zum ärztlichen Notfalldienst ist es auch nicht erforderlich, dass die Maßnahme "zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes oder eines Gemeinwohlbelanges von hoher Bedeutung" geboten ist. Als Regelung der Berufsausübung ist die Inanspruchnahme auch der Nichtkassenärzte für den ärztlichen Notfalldienst vielmehr aus vernünftigen Gründen des Gemeinwohls zulässig (BVerwG, Urteil vom 09.06.1982, a. a. O.; BGH, Beschluss vom 25.01.1990, a. a. O.). Die Errichtung eines gemeinsamen Notfalldienstes der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung erfüllt den sachlich zu billigenden Zweck, eine unnötige Doppelgleisigkeit im Notfalldienst zu vermeiden, insbesondere also Überschneidungen in der Bereithaltung zum Notfalldienst aus beiden Bereichen zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 09.06.1982, a. a. O.). Ob der ärztliche Notdienst auch ohne die Heranziehung von Nichtkassenärzten bewerkstelligt werden könnte, ist für die Rechtfertigung des Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit unerheblich. Soweit der Kläger meint, der Eingriff in die Berufsfreiheit sei übermäßig, unzumutbar und ungerechtfertigt, hat er dies weder substantiiert dargelegt noch sind Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.

Der Kläger rügt auch zu Unrecht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sämtliche niedergelassenen Ärzte verpflichtet sind, auch außerhalb der von ihnen angekündigten Sprechzeiten die Versorgung ihrer Patienten zu gewährleisten, und die Einrichtung eines organisierten Notfalldienstes den niedergelassenen Arzt davon befreit, "rund um die Uhr" für die Versorgung seiner Patienten zur Verfügung zu stehen. Die Funktionsfähigkeit eines solchen Notfalldienstsystems setzt die grundsätzliche Teilnahme aller betroffenen Ärzte voraus. Deshalb ist es unerheblich, ob der Kläger auf die Inanspruchnahme der auch ihm gebotenen Vorteile des Systems verzichtet, indem er trotz des Bestehens eines Notfalldienstes - wie er vorträgt - "24 Stunden jeden Tag" für seine Patienten zur Verfügung steht oder für einen selbst organisierten Ersatz sorgt.

Soweit sich der Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, ist diese nicht entsprechend den Erfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sich eine erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage stellt, die bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und daher im Interesse grundsätzlicher, d. h. über den Einzelfall hinausgehender Klärung durch das Rechtsmittelgericht bedarf. Dementsprechend verlangt das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und zudem klärungsbedürftig ist, und schließlich darlegt, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 03.11.2005 - 1 L 413/05 -; BayVGH, Beschluss vom 16.12.2004 - 4 ZB 04.3158 -, BayVBl. 2005, 284).

Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründungsschrift nicht. Die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels werden in der Antragsschrift bereits nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen erläutert und aufgearbeitet. Darüber hinaus lösen die vom Kläger gestellten Fragen auch keinen Klärungsbedarf aus:

Die Fragen:

"Darf der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt die beklagte Ärztekammer ermächtigen, Satzungen zu erlassen, nach denen Privatärzte zur Teilnahme an einem von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt durchgeführten ärztlichen Notfalldienst zu deren Bedingungen herangezogen werden können?"

und

"Darf die Beklagte Satzungsrecht erlassen, nachdem Privatärzte zur Teilnahme an einem von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt durchgeführten ärztlichen Notfalldienst zu deren Bedingungen herangezogen werden können"

sind unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Wie oben ausgeführt, ist es anerkannt, dass ein Nichtkassenarzt durch eine gemeinsame Notfalldienstordnung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und der Ärztekammer zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet werden kann (BVerwG, Urteil vom 09.06.1982, a. a. O.; BGH, Beschluss vom 25.01.1990, a. a. O.) und die Notfallbehandlung von Versicherten durch Nichtkassenärzte der kassenärztlichen Versorgung zuzurechnen ist (BSG, Urteil vom 19.08.1992, a. a. O.).

Die weitere Frage:

"Stellen die Regelungen des KGHB LSA über die Teilnahme an einem ärztlichen Notfalldienst auch vor dem Hintergrund des Art. 12 GG sowie der Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Beklagte dar, Satzungsrecht zu erlassen, nach dem Privatärzte zur Teilnahme an einem von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt durchgeführten ärztlichen Notfalldienst zu deren Bedingungen herangezogen werden können?"

löst ebenfalls keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf aus. Der Parlamentsvorbehalt bzw. die "Wesentlichkeitstheorie" verlangen, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst trifft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89; Beschluss vom 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80 -, BVerfGE 61, 260). Diesen Anforderungen ist hinsichtlich der Heranziehung von Nichtkassenärzten zum ärztlichen Notfalldienst durch das Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt genüge getan. § 20 Abs. 2 KGHB LSA ermächtigt unter anderem die Ärztekammer, als Bestandteil der Berufsordnung eine Notfalldienstordnung zu erlassen. Die Regelung bezeichnet auch die wesentlichen Bestandteile der Notfalldienstordnung. Zudem ist höchstrichterlich geklärt, dass sich die Bedingungen der Notfallbehandlung durch einen Nichtvertragsarzt aus dem gesetzlichen und vertraglichen Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben. Grundlage hierfür sind insbesondere §§ 75 und 76 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 19.08.1992, a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 31.05.2000, a. a. O.).

Schließlich wird auch hinsichtlich der Frage:

"Liegt eigene Rechtssetzung der Beklagten vor, nach der Privatärzte zur Teilnahme an einem von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt durchgeführten ärztlichen Notfalldienst zu deren Bedingungen herangezogen werden?"

ein Klärungsbedarf nicht dargelegt. Die Frage ist ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, ohne weiteres zu bejahen, denn die Beklagte hat gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt eine Notfalldienstordnung erlassen, die Privatärzte zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst verpflichtet. Die Notfallbehandlung von Versicherten durch Nichtkassenärzte ist - wie oben ausgeführt - der kassenärztlichen Versorgung zuzurechnen.

Soweit der Kläger schließlich pauschal auf "den gesamten erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten" verweist, genügt die Begründung des Zulassungsantrags ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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