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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 28.11.2006
Aktenzeichen: 1 M 217/06
Rechtsgebiete: GG, LSA-BG, LSA-LVO, LSA-RiG


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 2
LSA-BG § 8 Abs. 1
LSA-BG § 15 Abs. 1
LSA-LVO § 40
LSA-RiG § 3
1. Zum Auswahlermessen des Dienstherrn bei Beförderungskonkurrenz um das Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht.

2. Bei dem gebotenen Leistungsvergleich zwischen den Richtern kann der Dienstherr - die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume beachtend - ältere dienstliche Beurteilungen berücksichtigen, denn diese sind nicht lediglich Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung. Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben.

3. Der Dienstherr kann innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen weitgehend durch Richtlinien festlegen, wobei indes das gewählte Beurteilungssystem gleichmäßig auf alle Beamten und Richter angewendet werden muss, die bei dienstrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können.

4. Vorgesetzte Dienststellen dürfen jedenfalls dann, wenn - wie hier gemäß § 3 Satz 2 RiG-LSA i. V. m. §§ 15 Abs. 1 BG LSA, 40 LVO LSA - eine besondere auf gesetzlicher Grundlage beruhende Ermächtigung und Zuständigkeitsregelung besteht, dienstliche Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich des Gesamturteils, auch außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgrund eigener Beurteilungsbefugnis überprüfen, aufheben, ändern oder selbst erstellen. Dabei muss die Überprüfungsentscheidung der vorgesetzten Dienstbehörde nicht notwendig auf persönlichen Eindrücken vom Beurteilten beruhen.

5. Die Kompetenz für die Überbeurteilung findet ihre Grundlage nicht in § 7 Abs. 2 der AV des MJ vom 13. Oktober 1993 über die "Dienstliche Beurteilung der Richter und Staatsanwälte" (MBl. LSA S. 2411) in der Fassung der Änderung durch AV des MJ vom 27. August 2004 (JMBl. LSA S. 227), wonach - u. a. - der Präsident des Oberlandesgerichts den Beurteilungen der unmittelbaren Dienstvorgesetzten lediglich seine Stellungnahme beifügen kann.

6. Die Kompetenz für die Überbeurteilung findet ihre Grundlage vielmehr in Nr. 10 lit. b) der "Erläuterungen des Beurteilungssystems" in der "Handreichung zum Beurteilungswesen - Grundlagen der dienstlichen Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten im Land Sachsen-Anhalt -", wonach der Präsident des Oberlandesgerichts, der Präsident des Oberverwaltungsgerichts und der Generalstaatsanwalt unabhängig von der Möglichkeit, eine Stellungnahme beizufügen, in jedem Fall gehalten sind, die dienstlichen Beurteilungen auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen. "Ferner" achten sie darauf, dass einheitliche Beurteilungsmaßstäbe eingehalten werden. Die Leiter der Mittelbehörden erstellen gegebenenfalls ein eigenes Gesamturteil verbunden mit einer eigenen Eignungsprognose. Hierbei handelt es sich um eine (eigene) Beurteilung, nämlich eine so genannte Überbeurteilung.

7. Es kann dahinstehen, ob die "Erläuterungen des Beurteilungssystems" in der "Handreichung zum Beurteilungswesen - Grundlagen der dienstlichen Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten im Land Sachsen-Anhalt -" Verwaltungsvorschriften darstellen, die mit "unmittelbarer Außenwirkung gegenüber den Betroffenen" bzw. "unmittelbarer Außenwirkung für Dritte" einer sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und der Garantie effektiven Rechtsschutzes ergebenden Publikationspflicht unterliegen. Jedenfalls wäre das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt einer solchen Veröffentlichungspflicht dadurch gerecht geworden, dass es die Handreichung anlässlich des In-Kraft-Tretens der Beurteilungs-AV vollständig im Wortlaut herausgegeben und allen im aktiven Dienst befindlichen Richtern und Staatsanwälten zur Verfügung gestellt hat.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 M 217/06

Datum: 28.11.2006

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 11. Oktober 2006, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die von ihm fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Die Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis nicht.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen; die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können daher grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (so BVerwG in ständiger Rechtsprechung, etwa: Urteil vom 28. Oktober 2004 - Az.: 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147 [m. w. N.]). Während der Begriff der fachlichen Leistung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG auf die Arbeitsergebnisse des Beamten oder des Richters bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, auf Fachwissen und Fachkönnen abzielt und mit dem Begriff der Befähigung die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung umschrieben werden, erfasst der Begriff der Eignung im engeren Sinne Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. April 2004 - Az.: 1 BvR 838/01 u. a. -, NJW 2004, 1935; BVerwG, a. a. O. [m. w. N.]). Die Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte obliegt dabei der - gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren - Beurteilung des Dienstherrn (so BVerwG, a. a. O. [m. w. N.]).

Der Beamte wie der Richter hat demgemäß gegenüber dem Dienstherrn bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (so in ständiger Rechtsprechung: BVerwG, zuletzt Urteil vom 17. August 2005 - Az.: 2 C 36.04 -, zitiert nach juris.web [m. z. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (so genannter Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. hierzu: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 9. Juli 2002 - Az.: 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und vom 24. September 2002 - Az.: 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - Az.: 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]). Indes hat weder ein Beamter noch ein Richter einen Anspruch darauf, befördert oder in ähnlicher Weise beruflich gefördert zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 - Az: 6 C 32/85 -, Buchholz 236.1 § 31 SG Nr. 21 [m. w. N.]).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (etwa: Urteil vom 21. August 2003, a. a. O., m. w. N.) entspricht es dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten Beurteilungen, wobei der Dienstherr im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen hat, dass die Beamten und Richter grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden, da die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das innegehabte Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten bzw. Richters dient. Allerdings hindert selbst das Fehlen wirksamer dienstlicher Beurteilungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht die Durchführung eines Stellenbesetzungsverfahrens. Indes sind von der Behörde die eignungs-, leistungs- und befähigungsrelevanten Merkmale des Bewerbers zu ermitteln, die einen Vergleich nach den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG ermöglichen (vgl.: BVerwG, a. a. O.).

Da die Auswahlentscheidung bei der Beförderung den Grundsatz der Bestenauslese zu beachten hat und zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen ist, dürfen der Bewerberauswahl für die Besetzung eines öffentlichen Amtes daher nur Kriterien zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen, also solche, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Anderen Kriterien darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 17. August 2005, a. a. O. [m. w. N.]; siehe im Übrigen: Beschluss des beschließenden Senates vom 21. April 2006 - Az.: 1 M 54/06 -).

Ob ein deutlicher oder aber nur ein geringfügiger Leistungsunterschied im Vergleich der Bewerber vorliegt (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 10. November 1993 - Az.: 2 ER 301.93 -, ZBR 1994, 52; OVG LSA, Beschluss vom 14. Mai 2002 - Az.: 3 M 76/02 -) und damit sonstige Auswahlkriterien zum Zuge kommen können, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern ist im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind zum einen die jeweiligen dienstlichen Beurteilungen und der sonstige Personalakteninhalt in den Blick zu nehmen. Zum anderen sind im Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle auch weitere Kriterien wie besondere Fachkenntnisse oder eine bereits erworbene Funktionserfahrung für das angestrebte Amt zu berücksichtigen.

Bei dem Vergleich der letzten (aktuellen) dienstlichen Beurteilungen ist es gegebenenfalls notwendig und sachgerecht, wenn beim Leistungsvergleich nicht lediglich auf die Gesamtbewertung, sondern zugleich auf einzelne, in den dienstlichen Beurteilungen zum Ausdruck kommende Leistungsmerkmale abgestellt wird. Denn eine dienstliche Beurteilung erschließt sich mitunter nicht nur durch ihr Gesamturteil. Sie ist zugleich auch durch ihren Inhalt, namentlich durch Art und Umfang ihrer eignungs- und leistungsrelevanten Aussagen, gekennzeichnet (OVG LSA, Beschluss vom 14. Mai 2002 - Az.: 3 M 76/02 - [m. w. N.]). Ergänzend sind ferner die früheren dienstlichen Beurteilungen heranzuziehen, denn beim Leistungsvergleich zur Realisierung des Grundsatzes der Bestenauslese ist eine vollständige Auswertung des verfügbaren und verwertbaren Informationspotentials geboten. Zuvor hat die zur Auswahlentscheidung berufene Stelle allerdings stets zu prüfen, ob das den dienstlichen Beurteilungen zugrunde liegende Bewertungssystem einheitlich ist und die durch die dienstlichen Beurteilungen ausgewiesenen Leistungen auch im übrigen einem Vergleich unterzogen werden können (OVG LSA, Beschluss vom 14. Mai 2002 - Az.: 3 M 76/02 - [m. w. N.]). Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, ob die jeweiligen Beurteilungen gleichwertige Dienstposten betreffen. Sind nämlich zwei Bewerber auf Dienstposten mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad gleich gut beurteilt worden, so hat derjenige eine höherwertige Leistung erbracht, der die Aufgaben des schwierigeren Dienstpostens erfüllt hat (BVerwG, Beschluss vom 2. April 1981 - Az.: 2 C 13.80 -, DÖD 81, 279; OVG LSA, Beschluss vom 14. Mai 2002 - Az.: 3 M 76/02 - [m. w. N.]).

Die Entscheidung über die Auswahl unter mehreren Bewerbern steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wobei das Ermessen insofern gebunden ist, als die Entscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 BG LSA i. V. m. § 3 RiG-LSA). Der Bewerber hat dementsprechend (nur) einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, welcher dann verletzt ist, wenn die für den Bewerber nachteilige Auswahlentscheidung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer fehlerhaften Ausübung von Ermessens- bzw. Beurteilungsspielräumen beruht (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 14. Mai 2002 - Az.: 3 M 76/02 - [m. w. N.]). Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 Satz 2 BG LSA i. V. m. § 3 RiG-LSA ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]).

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner den Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller zu Unrecht für die zu besetzende Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht vorzieht.

Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen nach Maßgabe der aktuellsten Beurteilungen des Beigeladenen und - in der Gestalt der "Überbeurteilung" - des Antragstellers ist rechtlich nicht zu erinnern. Der Antragsgegner hat nach Maßgabe der vorbezeichneten Leistungsgesichtspunkte ohne Rechtsfehler einen Leistungsvorsprung des Beigeladenen angenommen.

Ohne Rechtsverstoß hat er hierbei darauf abgestellt, dass zwar das Gesamturteil bei dem Beigeladenen ebenso wie beim Antragsteller sowohl für das jeweils ausgeübte Amt nach der Besoldungsgruppe R 2 BBesO wie auch für das angestrebte Amt auf "sehr gut geeignet" lautet, indes bei vollständiger Auswertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale unter Berücksichtigung der Anforderungen an das angestrebte Amt der Beigeladene der bessere Bewerber um das Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ist (Seite 8 ff. des Vermerkes vom 12. Juni 2006, Bl. 31 ff. Beiakte A). Mit Recht verweist der Antragsgegner zur Begründung des Leistungsvorsprunges des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller darauf, dass der Beigeladene in zwei von fünf der für die Aufgabe eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht besonders bedeutsamen Merkmalen (vgl. Seite 11 des Vermerkes vom 12. Juni 2006, Bl. 36 Beiakte A) "Fachkenntnisse", "Urteilsvermögen", "Disposition", "Kooperation" und "Arbeitszuverlässigkeit" besser beurteilt ist als der Antragsteller. Im Übrigen weist der Antragsteller nach den Beurteilungsmerkmalen insgesamt keinen Leistungsvorsprung auf, der die getroffene Auswahl entscheidend in Frage stellen würde. Auch unter Berücksichtigung des für einen Vorsitzenden Richter wichtigen, aber vom Antragsgegner nicht besonders in seine Auswahlentscheidung einbezogenen Beurteilungsmerkmals "Verhandlungsgeschick" verbliebe es bei dem vom Antragsgegner angenommenen Leistungsvorsprung des Beigeladenen, da dieser und der Antragsteller insoweit gleich bewertet wurden. Dass der Antragsgegner jedenfalls den vorbezeichneten fünf von insgesamt zwölf Beurteilungsmerkmalen bei der Besetzung der Stelle besonderes Gewicht beigemessen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken; diese sind weder ersichtlich noch werden ebensolche durch die Beschwerde dargelegt.

Rechtlich ist - wie aus den einführenden Ausführungen des beschließenden Senates folgt - ebenso wenig zu erinnern, dass der Antragsgegner zur Feststellung der Leistung der Konkurrenten und zur Verifikation des Leistungsvorsprunges des Beigeladenen amtsbezogen auf die jeweilige richterliche Erfahrung abgestellt hat (Seite 11 f. des Vermerkes vom 12. Juni 2006, Bl. 36 f. Beiakte A). Bei dem gebotenen Leistungsvergleich zwischen den Richtern kann der Dienstherr - die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume beachtend - ältere dienstliche Beurteilungen berücksichtigen, denn diese sind nicht lediglich Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung. Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003, 27. Februar 2003 - Az.: 2 C 16.02 -, Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 30. Juni 2006 - Az.: 1 L 4/06 -). Sie können nämlich vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen negative oder positive Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Derartige Äußerungen, insbesondere bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen, können vor allem, aber nicht nur bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003, 27. Februar 2003a. a. O.; OVG LSA, a. a. O.).

Dies beachtend hat der Antragsgegner in fehlerfreier Weise in seine Bewertung eingestellt, dass der Antragsteller zwar seit dem 21. November 2001 und damit im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung knapp fünf Jahre das Amt eines Vorsitzenden Richters am Landgericht inne hat, aber der Beigeladene "sowohl über Erfahrungen in der Tätigkeit eines Vorsitzenden Richters am Landgericht als auch über langjährige Erfahrung in der Position eines stellvertretenden Senatsvorsitzenden beim Oberlandesgericht" verfügt, "was ihn für die Leitung eines Senates am Oberlandesgericht besonders geeignet erscheinen lässt". Dass der Antragsgegner einen Leistungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller im Ergebnis zu Recht angenommen hat, wird im Übrigen auch dadurch erhärtet, dass der Beigeladene durchgängig in seinem Beförderungsamt und damit seit dem 2. Januar 1995 bereits mit dem Gesamturteil "sehr gut geeignet" beurteilt wurde, während der Antragsteller eine dahingehende Beurteilung im Beförderungsamt erst mit seiner jetzigen Anlassbeurteilung über den Beurteilungszeitraum ab dem 1. Januar 2002 erreicht hat.

Der Antragsgegner hat seiner Auswahlentscheidung auch zu Recht die "Überbeurteilung" des Antragstellers durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes als der maßgeblichen und aktuellsten dienstlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Soweit die Beschwerde gegen die Heranziehung dieser "Überbeurteilung" einwendet, dass sie nicht mit den Beurteilungsrichtlinien übereinstimme (vgl. Seite 1 bis 3 der Beschwerdebegründungsschrift, siehe auch den nachgereichten Schriftsatz vom 24. November 2006), vermag sie damit nicht durchzudringen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann der Dienstherr innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen weitgehend durch Richtlinien festlegen, wobei indes das gewählte Beurteilungssystem gleichmäßig auf alle Beamten und Richter angewendet werden muss, die bei dienstrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (vgl. etwa: Urteil vom 27. Februar 2003 - Az.: 2 C 16.02 -, Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 [m. w. N.]). Denn dienstliche Beurteilungen dienen der Verwirklichung des in Art. 33 Abs. 2 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebotes, Beamte wie Richter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern. Zugleich tragen sie dem berechtigten Anliegen der Beamten und Richter Rechnung, in ihrer Laufbahn entsprechend ihrer Eignung, Befähigung und Leistung angemessen voranzukommen. Beurteilungen haben entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen "Klärung einer Wettbewerbssituation". Ihre wesentliche Aussagekraft erhalten sie erst auf Grund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. Um zu der erforderlichen objektiven Bewertung des einzelnen Beamten oder Richters zu führen und die Vergleichbarkeit der Beurteilten zu gewährleisten, muss soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden. Die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Die beurteilenden Vorgesetzten müssen ihrer Bewertung denselben Begriffsinhalt der Noten zugrunde legen und diese mit demselben Aussagegehalt verwenden. Das gilt insbesondere für das die Beurteilungen abschließende Gesamturteil. Es ist nach der Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung die entscheidende zusammenfassende Bewertung durch den Dienstherrn (siehe zum Vorstehenden so ausdrücklich: BVerwG, a. a. O.). Dem Antragsgegner obliegt insoweit, die gleichmäßige Handhabung der Beurteilungsrichtlinie durch die jeweiligen Beurteiler zu gewährleisten und im Zweifel - etwa durch Einholung erneuter Beurteilungen - einzufordern (siehe auch hierzu: Beschluss des Senates vom 15. Juli 2005 - Az.: 1 M 301/05 -).

Vorgesetzte Dienststellen dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. zusammenfassend etwa: Urteil vom 7. Juni 1984 - Az.: 2 C 52.82 -, DVBl. 1984, 1221 [m. w. N.]; siehe im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 26. Januar 2006 - Az.: 1 L 5/06 -) jedenfalls dann, wenn - wie hier gemäß § 3 Satz 2 RiG-LSA i. V. m. §§ 15 Abs. 1 BG LSA, 40 LVO LSA - eine besondere auf gesetzlicher Grundlage beruhende Ermächtigung und Zuständigkeitsregelung besteht, dienstliche Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich des Gesamturteils, auch außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgrund eigener Beurteilungsbefugnis überprüfen, aufheben, ändern oder selbst erstellen. Dabei muss die Überprüfungsentscheidung der vorgesetzten Dienstbehörde gerade nicht notwendig auf persönlichen Eindrücken vom Beurteilten beruhen; vielmehr kann der mit der Überprüfung betraute höhere Vorgesetzte sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u. a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen, wobei insbesondere dann, wenn die Schlüssigkeit des Gesamturteils Gegenstand der Überprüfung ist, auch die dienstliche Beurteilung selbst als Erkenntnisquelle in Betracht kommt und größere Erfahrungen, größerer Überblick und größere Vergleichsmöglichkeiten sowie bessere Kenntnis der Anforderungen der Ämter zu einer gleichmäßigen, objektiven und gerechten Beurteilung beitragen (so ausdrücklich: BVerwG, a. a. O.). Dabei entspricht gerade eine über den Bereich eines oder mehrerer beurteilender Dienstvorgesetzter hinausgehende Anwendung gleichmäßiger Beurteilungsmaßstäbe, die sich auch an auf Erfahrungswerten aufbauenden Richtsätzen für die Verteilung durchschnittlicher und über- bzw. unterdurchschnittlicher Gesamturteile orientiert, um eine Vergleichbarkeit dieser Gesamturteile in einem größeren Bereich zu erzielen, dem Zweck der dienstlichen Beurteilung als Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die weitere Verwendung des Bediensteten und dessen berufliches Fortkommen (so: BVerwG, a. a. O.; siehe im Übrigen auch: Beschluss vom 18. Juli 2000 - Az.: 1 WB 49.00 -, Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 10; Urteil vom 2. März 2000 - Az.: 2 C 7.99 -, NVwZ-RR 2000, 621; Beschluss vom 21. Februar 1980 - Az.: 2 B 95.78 -, Buchholz 237.7 § 104 LBG NW Nr. 1; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Januar 2006 - Az.: 1 L 5/06 - ).

Die Kompetenz für die Überbeurteilung findet ihre Grundlage vorliegend allerdings nicht in § 7 Abs. 2 der AV des MJ vom 13. Oktober 1993 über die "Dienstliche Beurteilung der Richter und Staatsanwälte" (MBl. LSA S. 2411) in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung durch AV des MJ vom 27. August 2004 (JMBl. LSA S. 227) - künftig: Beurteilungs-AV -. Denn hiernach kann - u. a. - der Präsident des Oberlandesgerichts den Beurteilungen der unmittelbaren Dienstvorgesetzten lediglich seine Stellungnahme beifügen. Eine dahingehende Stellungnahme ändert, anders als eine Überbeurteilung, die dienstliche Beurteilung nicht als solche ab, sondern stellt lediglich eine hinzugefügte dienstliche Äußerung (Bewertung) eines Dritten dar. Dies ergibt sich im Folgenden auch daraus, dass diese Stellungnahme der Beurteilung bloß beigefügt wird. Eine inhaltliche Gestaltung der Beurteilung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten ist damit gerade nicht verbunden. Dass die Stellungnahme im Sinne von § 7 Abs. 2 Beurteilungs-AV keine Überbeurteilung darstellt, ergibt sich überdies aus der vom E. gerichtsbekannterweise anlässlich des In-Kraft-Tretens der Beurteilungs-AV herausgegebenen "Handreichung zum Beurteilungswesen - Grundlagen der dienstlichen Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten im Land Sachsen-Anhalt -" (künftig: Handreichung). Denn nach den dortigen "Erläuterungen des Beurteilungssystems" - Nr. 10 lit. b) Satz 2 - sind der Präsident des Oberlandesgerichts, der Präsident des Oberverwaltungsgerichts und der Generalstaatsanwalt unabhängig von dieser Möglichkeit (eine Stellungnahme beifügen zu können [siehe Satz 1]) in jedem Fall gehalten, die dienstlichen Beurteilungen auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen. "Ferner" achten die Leiter der Mittelbehörden gemäß Nr. 10 lit. b) Satz 4 der "Erläuterungen des Beurteilungssystems" in der Handreichung darauf, dass einheitliche Beurteilungsmaßstäbe eingehalten werden. Gemäß Nr. 10 lit. b) Satz 6 der "Erläuterungen des Beurteilungssystems" in der Handreichung erstellen die Leiter der Mittelbehörden gegebenenfalls ein eigenes Gesamturteil verbunden mit einer eigenen Eignungsprognose. Hierbei handelt es sich nach Nr. 10 lit. b) Satz 7 der "Erläuterungen des Beurteilungssystems" in der Handreichung indes um eine (eigene) "Beurteilung", nämlich eine so genannte Überbeurteilung.

Bei der vorliegend streitbefangenen "Überbeurteilung" des Antragstellers durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts handelt es sich danach nicht um eine bloße Stellungnahme im Sinne von § 7 Abs. 2 Beurteilungs-AV. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat sich nämlich nicht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Beurteilungs-AV auf das bloße Beifügen seiner Stellungnahme zu der vom Präsidenten des Landgerichts B-Stadt über den Antragsteller erstellten dienstlichen Beurteilung beschränkt. Vielmehr hat er im Sinne von Nr. 10 lit. b) Satz 6 der "Erläuterungen des Beurteilungssystems" in der Handreichung ein eigenes Gesamturteil, verbunden mit einer eigenen Eignungsprognose betreffend den Antragsteller anstelle desjenigen bzw. derjenigen des Präsidenten des Landgerichts B-Stadt erstellt. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 10. Mai 2006, die er ausdrücklich als "Überbeurteilung" bezeichnet und wonach er die Beurteilung des Präsidenten des Landgerichts B-Stadt hinsichtlich bestimmter Einzelmerkmale und "dementsprechend" auch das Gesamturteil "abändert".

Die in Nr. 10 lit. b) Satz 2 bis 6 der "Erläuterungen des Beurteilungssystems" in der Handreichung alternativ neben der Stellungnahmemöglichkeit gegebene (Über-)Beurteilungskompetenz stellt eine wirksame, neben der Beurteilungs-AV anzuwendende Verwaltungsvorschrift dar. Es mag hier insoweit dahinstehen, ob sie als eine solche mit "unmittelbarer Außenwirkung gegenüber den Betroffenen" bzw. "unmittelbarer Außenwirkung für Dritte" einer sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und der Garantie effektiven Rechtsschutzes ergebenden Publikationspflicht (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16. September 1980 - Az.: I C 52.75 -, BVerwGE 61, 15; Urteil vom 25. November 2004 - Az.: 5 CN 1.03 -, BVerwGE 122, 264 [m. w. N.]) unterliegt. Jedenfalls wäre das E. einer solchen Veröffentlichungspflicht dadurch gerecht geworden, dass es die Handreichung gerichtsbekannterweise anlässlich des In-Kraft-Tretens der Beurteilungs-AV vollständig im Wortlaut herausgegeben und allen im aktiven Dienst befindlichen Richtern und Staatsanwälten zur Verfügung gestellt hat (vgl.: BVerwG, jeweils a. a. O.).

Der Präsident des Oberlandesgerichts hat - entgegen der von der Beschwerde vertretenen Ansicht - auch in einer der Nr. 10 lit. b) Satz 2 bis 6 der "Erläuterungen des Beurteilungssystems" in der Handreichung i. V. m. der Beurteilungs-AV, die hier nach Sinn und Zweck der Überbeurteilung ergänzend anzuwenden ist, entsprechenden Weise von seiner Überbeurteilungskompetenz Gebrauch gemacht.

Nach Nr. 10 lit. b) Satz 2 der "Erläuterungen des Beurteilungssystems" in der Handreichung ist der Präsident des Oberlandesgerichts nicht nur gehalten, die dienstliche Beurteilung über den Antragsteller auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen. Er hat gemäß Nr. 10 lit. b) Satz 4 der "Erläuterungen des Beurteilungssystems" in der Handreichung ferner darauf zu achten, dass einheitliche Beurteilungsmaßstäbe eingehalten werden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen (vgl. Seite 2 f. der Beschwerdebegründungsschrift; siehe auch den nachgereichten Schriftsatz vom 24. November 2006) geht es dabei vorliegend gerade nicht um eine regelmäßig abweichende Anwendung der Beurteilungs-AV, sondern vielmehr um die Korrektur einer im Einzelfall angenommenen richtlinienwidrigen Beurteilung des Antragstellers durch den Präsidenten des Landgerichts. Soweit der Antragsteller einwendet, es gebe keine gleichmäßige Beurteilungspraxis, vermag er damit ebenso wenig durchzudringen. Die Richtigkeit dieses Einwandes unterstellt, diente gerade das Überbeurteilungsverfahren jedenfalls der Herstellung vergleichbarer und damit aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen im gesamten Geschäftsbereich. Bereits die in der vom Antragsteller angegriffenen Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts angeführten - teilweise erheblichen - Differenzen bei den vergebenen Spitzenbewertungen der Richter aller Besoldungsgruppen geben Anlass zu der Prüfung, ob in den jeweiligen Einzelfällen entweder zu strenge Maßstäbe aufgestellt oder so genannte Mildefehler seitens der jeweiligen Beurteiler begangen wurden. Danach hat der Präsident des Oberlandesgerichts zu Recht Grund gesehen, die dienstliche Beurteilung und damit die Beurteilungspraxis (auch) des Präsidenten des Landgerichts B-Stadt anlassbezogen zu hinterfragen und die Validität wie Plausibilität der Gesamt- wie der Einzelbewertungen im Wege der "Überhörung" des Antragstellers und der Sichtung von Urteilen einer Überprüfung zu unterziehen. Hieraus erwächst dem Antragsteller auch kein Nachteil, etwa dadurch, dass mangelbehaftete dienstliche Beurteilungen von Konkurrenten bei der hier maßgeblichen Auswahlentscheidung entscheidungserheblich und ungeprüft Berücksichtigung gefunden hätten. Vielmehr sind auch über die Konkurrenten des Antragstellers, insbesondere über den Beigeladenen, aktuelle dienstliche Beurteilungen erstellt worden, bei denen die Annahme gerade von Mildefehlern im Hinblick auf die dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zustehenden Möglichkeiten einer Stellungnahme nach § 7 Abs. 2 Beurteilungs-AV und einer Überbeurteilung gemäß Nr. 10 lit. b) der "Erläuterungen des Beurteilungssystems" in der Handreichung nicht gerechtfertigt ist. Gegenteiliges legt die Beschwerde jedenfalls nicht dar und ist auch für den Senat aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Bezogen auf den Beigeladenen gilt dies umso mehr, als dessen dienstliche Beurteilung(en) durch den - amtlichen Vertreter des - Präsidenten des Oberlandesgerichtes erstellt wurden. Die Differenzen der anteilig vergebenen Spitzenbewertungen hat der Präsident des Oberlandesgerichtes jedenfalls nicht - wie möglicherweise der Antragsteller meint - zum Anlass genommen, dienstliche (Über-)Beurteilungen gleichsam im Wege einer Quotenbildung zu erstellen.

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang weiter einwendet, dass der Präsident des Oberlandesgerichts nicht der Regelung der Nr. 10 lit. b) Satz 5 der "Erläuterungen des Beurteilungssystems" in der Handreichung gerecht geworden sei (vgl. Seite 3 der Beschwerdebegründungsschrift, siehe auch den nachgereichten Schriftsatz vom 24. November 2006), vermag der beschließende Senat dem nicht zu folgen. Nach dieser Bestimmung hat der Präsident des Oberlandesgerichts für den Fall, dass er - wie hier - Unstimmigkeiten in einer dienstlichen Beurteilung feststellt, den Versuch zu unternehmen, diese mit dem jeweiligen unmittelbaren Dienstvorgesetzten auszuräumen. Dies ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - geschehen; der Präsident des Oberlandesgerichts hat - wie der Antragsteller selbst ausführt - ausweislich der Verfügung vom 10. Mai 2006 "die beabsichtigte Änderung der Beurteilung" mit dem Präsidenten des Landesgerichts B-Stadt "erörtert". Dass der Inhalt der Erörterung - wie der Antragsteller offenbar meint - aktenkundig gemacht werden müsste, gibt weder Nr. 10 lit. b) der "Erläuterungen des Beurteilungssystems" in der Handreichung noch die Beurteilungs-AV vor. Dass sich die Erörterung in einer bloßen "Mitteilung an den PräsLG erschöpft" habe, "die Beurteilung des Antragstellers werde im Ergebnis herabgesetzt", stellt eine schlichte Behauptung des Antragstellers dar, für deren Richtigkeit weder substantiierter Vortrag noch die Glaubhaftmachung erfolgt. Gegen die Richtigkeit dieser Behauptung spricht zudem, dass zwischen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und dem Präsidenten des Landgerichts B-Stadt eine "Erörterung", also ein inhaltlicher Austausch stattgefunden hat, was auch dadurch deutlich wird, dass über die "beabsichtigte" und nicht bereits erfolgte Änderung der Beurteilung miteinander gesprochen wurde. Dass die vom Präsidenten des Oberlandesgerichts ausweislich der Verfügung vom 10. Mai 2006 festgestellten "Unstimmigkeiten" nicht ausgeräumt wurden, stellt die Beschwerde im Übrigen nicht (substantiiert) in Frage. Hieraus folgt, dass der Präsident des Oberlandesgerichts gemäß Nr. 10 lit. b) der "Erläuterungen des Beurteilungssystems" in der Handreichung die Befugnis und die Pflicht zufällt, eine eigene Beurteilung, also eine "Überbeurteilung" zu erstellen, die - anders als der Antragsteller in seinem nachgereichten Schriftsatz meint - gerade richtlinienkonform die vorausgegangene dienstliche Beurteilung "einseitig ändert".

Die Ausführungen des Antragstellers unter Ziffer I., 2. der Beschwerdebegründungsschrift geben mangels substantiierter Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung und Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der "Entgegnung" keinen Anlass zu der Annahme, die Überbeurteilung des Antragstellers seitens des Präsidenten des Oberlandesgerichts sei sachlich fehlerhaft.

Soweit der Antragsteller unter Ziffer I., 3. der Beschwerdebegründungsschrift auf seine Erprobungsbeurteilung und die daraus resultierende Eignungsprognose verweist (Seite 4 der Beschwerdebegründungsschrift), vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es entspricht nämlich - wie bereits dargelegt - dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, dass zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien, und zwar regelmäßig auf die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten Beurteilungen zurückgegriffen wird. Bei der so genannten Erprobungsbeurteilung des Antragstellers vom 13. September 2001 über den Beurteilungszeitraum vom 1. August 2000 bis 31. Juli 2001 handelt es hingegen nicht um die aktuellste dienstliche Beurteilung. Sie vermag zudem nicht einmal Auskunft über die Leistungen des Antragstellers in seinem jetzigen Beförderungsamt zu geben, da er seinerzeit noch das Amt eines Richters am Amtsgericht inne hatte.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang die Rechtmäßigkeit seiner Überbeurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Beurteilungs-AV rügt (vgl. Seite 4 [unten] f. der Beschwerdebegründungsschrift), vermag er damit gleichfalls nicht durchzudringen. Die Argumentation geht schon in ihrem Ansatz fehl, weil sich das Überbeurteilungsverfahren nicht (unmittelbar) aus der Beurteilungs-AV, sondern - wie ausgeführt - aus Nr. 10 lit. b) der "Erläuterungen des Beurteilungssystems" in der Handreichung ergibt; lediglich im Übrigen, also ergänzend bleibt es bei der Anwendung der Bestimmungen der Beurteilungs-AV über das Beurteilungsverfahren. Wie ebenfalls ausgeführt, muss die Überprüfungsentscheidung der vorgesetzten Dienstbehörde gerade nicht notwendig auf persönlichen Eindrücken vom Beurteilten beruhen; vielmehr kann der mit der Überprüfung betraute höhere Vorgesetzte sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u. a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen. Neben der dienstlichen Beurteilung selbst kommen als Erkenntnisquelle größere Erfahrungen, größerer Überblick und größere Vergleichsmöglichkeiten sowie bessere Kenntnis der Anforderungen der Ämter für die Frage nach einer gleichmäßigen, objektiven und gerechten Beurteilung in Betracht.

Ungeachtet dessen muss gemäß § 4 Abs. 1 Beurteilungs-AV die Beurteilung auf dem - möglichst unmittelbaren - eigenen Eindruck des zur Beurteilung berufenen Dienstvorgesetzten beruhen. Damit verlangt die AV dem Beurteiler ab, sich einen eigenen Eindruck zu verschaffen und zwar einen möglichst unmittelbaren. Dass sich der Präsident des Oberlandesgerichtes keinen eigenen Eindruck über den Antragsteller verschafft hätte, legt die Beschwerde schon nicht substantiiert dar; dies ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Des Weiteren ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Präsident des Oberlandesgerichts es unterlassen hätte, sich einen möglichst unmittelbaren Eindruck zu verschaffen. Denn durch die erfolgte "Überhörung" des Antragstellers und die Sichtung von ihm abgefasster Urteile hat sich der Präsident des Oberlandesgerichts, soweit es ihm für den hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum möglich war, einen unmittelbaren eigenen Eindruck über den Antragsteller verschafft. Das Überprüfen sämtlicher "Erkenntnismittel" verlangt demgegenüber weder Nr. 10 lit. b) der "Erläuterungen des Beurteilungssystems" in der Handreichung noch die Beurteilungs-AV. Überdies dürfte ein derartiges Einbeziehen angesichts der regelmäßig vorhandenen Fülle von umfangreichen Anknüpfungstatsachen auch weder tatsächlich möglich noch praktikabel sein.

Schließlich sind auch die Einwendungen des Antragstellers unter Ziffer II. der Beschwerdebegründungsschrift betreffend die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen unbegründet. Dass im gegebenen Fall der Überbeurteiler des Antragstellers und der Beurteiler des Beigeladenen nicht im Sinne der Eingangsausführungen des beschließenden Senates gleichmäßig verfahren sind, die Beurteilungsmaßstäbe nicht gleich angewandt haben, ihrer Bewertung nicht denselben Begriffsinhalt der Noten zugrunde gelegt oder diese nicht mit demselben Aussagegehalt verwendet haben, legt die Beschwerde in diesem Zusammenhang entgegen den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht dar. Soweit sie sich stattdessen alternativ mit der Frage befasst, zu welchem Ergebnis die Auswahlentscheidung gekommen wäre, hätte ihr die ursprüngliche Beurteilung des Antragstellers durch den Präsidenten des Landgerichts B-Stadt zugrunde gelegen, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Wie bereits ausgeführt, hat der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung ohne Rechtsfehler die an die Stelle der vorbezeichneten Beurteilung getretenen Überbeurteilung des Antragstellers durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts zugrunde gelegt. Insoweit vermag der Antragsteller auch mit seinen in diesem Zusammenhang erhobenen Einwendungen bezüglich der Einzelmerkmale Nr. 16 und 19 nicht durchzudringen, da der Beigeladene hier jeweils um eine Bewertungsstufe besser beurteilt wurde als der Antragsteller. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf den Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden des Beigeladenen verweist und die mangelnde Plausibilität der erfolgten dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen bemängelt, vermag der beschließende Senat sich dem nicht anzuschließen. Ein Beurteilungsbeitrag kann gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Beurteilungs-AV zur Vorbereitung der Beurteilung eingeholt werden, ohne das eigene Werturteil ersetzen zu können. Der Antragsteller trägt in dem Parallelverfahren 1 M 216/06 im Übrigen seinerseits vor, dass sich der Präsident des Oberlandesgerichts nicht lediglich "ein fremdes Werturteil" aus einem Beurteilungsbeitrag zu eigen machen dürfe. Dass der Beigeladene auch nicht ausschließlich anhand oder nach Maßgabe des vorgenannten Beurteilungsbeitrages beurteilt wurde, ergibt sich ferner aus Nr. 13 der über ihn gefertigten Beurteilung. Die Annahme gar einer "Gefälligkeitsbeurteilung" des Beigeladenen durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts, rechtfertigt sich hieraus jedenfalls nicht. Dafür bestehen überdies keine greifbaren Anhaltspunkte, zumal der Beigeladene - wie bereits zuvor ausgeführt - in seinem Beförderungsamt seit dem 2. Januar 1995 durchgängig mit dem Gesamturteil "sehr gut geeignet" beurteilt wurde.

Nach alledem hat die Beschwerde nicht dargelegt, dass das Stellenausschreibungsverfahren noch "offen" ist.

Der nachgereichte Schriftsatz des Antragstellers vermag hieran nichts zu ändern. Soweit er neues Vorbringen enthält oder der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen im Sinne der Darlegungsanforderungen erstmals substantiiert, können die Ausführungen schon deshalb keine Berücksichtigung finden, da der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO auf die Prüfung der von der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt ist. Dass und aus welchen Gründen der Antragsteller gehindert gewesen wäre, insbesondere sein Vorbringen auf Seite 2 [unten] ff. des Schriftsatzes vom 24. November 2006 innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorzutragen, ist weder dargelegt noch anderweitig für den Senat ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da er sich in Ermangelung eines die Beschwerde zurückweisenden Antrages weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren (wesentlich) gefördert hat.

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, wobei der Senat im Hinblick auf das angestrebte Amt die Hälfte des 6,5-fachen Endgrundgehaltes (hier: Festbesoldung) der Besoldungsgruppe R 3 BBesO zugrunde gelegt hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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