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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: 1 M 222/07
Rechtsgebiete: GG, LSA-Verf, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 33 Abs. 2
LSA-Verf § 70
VwGO § 123
1. Zur Passivlegitimation im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren im Hinblick auf die gemäß Art. 70 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt dem Ministerpräsidenten zustehende Befugnis, die Beamten des Landes zu ernennen.

2. Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren im Eilrechtswege gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO.


Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 13. November 2007, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die von ihr dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Die Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

Ohne Erfolg macht der Antragsteller zunächst geltend, dass das Verwaltungsgericht seinen gegen den Antragsgegner zu 1. gerichteten Antrag abgelehnt hat. Insoweit kann hier dahinstehen, ob dieses Begehren mangels Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO bereits unzulässig ist. Jedenfalls hat der Antragsteller nicht, insbesondere nicht mit seinem Beschwerdevorbringen, glaubhaft gemacht, dass er einen gegen das bezeichnete Ministerium gerichteten (Anordnungs-)Anspruch hat. Gemäß Art. 70 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (künftig: Verf LSA) ernennt nämlich der Ministerpräsident die Beamten des Landes. Zwar kann er gemäß Art. 70 Satz 2 Verf LSA diese Befugnis übertragen, er hat indes hiervon bezogen auf das vom Antragsteller angestrebte und dem Beigeladenen zu übertragen beabsichtigte Amt eines Ministerialdirigenten der Besoldungsgruppe B 5 BBesO keinen Gebrauch gemacht (siehe hierzu: Kilian, Verfassungshandbuch Sachsen-Anhalt, § 9, F., II., Seite 340 [m. w. N.]). Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die vom Antragsgegner zu 2. dem Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt erteilte Prozessvollmacht vom 7. August 2007 verweist, liegt dies nicht nur deswegen neben der Sache, weil die Vollmacht lediglich dem Minister und gerade nicht dem Antragsgegner zu 1. erteilt wurden, sondern zudem lediglich die prozessuale Vertretung des Antragsgegners zu 2. regelt, nicht hingegen die Übertragung von dessen Befugnissen nach Art. 70 Satz 1 Verf LSA gemäß Art. 70 Satz 2 Verf LSA.

Ebenso ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die fehlende Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches gegenüber dem Antragsgegner zu 2. angenommen. Der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Prüfungsmaßstab ist entgegen dem Beschwerdevorbringen (vgl. hierzu Ziffer 2., a), Seite 2 bis 5 [oben] der Beschwerdebegründungsschrift) nicht zu erinnern.

Jeder Beamte hat gegenüber dem Dienstherrn bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (so BVerwG in ständiger Rechsprechung, etwa: Urteil vom 17. August 2005 - Az.: 2 C 36.04 -, zitiert nach juris [m. z. N.]). Jeder Beförderungsbewerber hat insoweit einen Anspruch darauf, dass der Dienstherrn über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet und zwar unabhängig davon, ob der Dienstherr Beförderungsstellen ausschreibt oder - etwa im Rahmen eines erstellten Konzeptes - die Stellenbesetzung ohne Ausschreibung vorzunehmen beabsichtigt und dabei - wie ausweislich des Besetzungsberichtes vom 23. März 2007 hier - alle in Betracht kommenden Beamten in die Auswahlentscheidung einbezieht (vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. August 2005, a. a. O.). Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch lässt sich nur vor einer Ernennung des ausgewählten Konkurrenten gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO mittels einer einstweiligen Anordnung effektiv sichern (siehe: BVerfG, 1. Kammer des 2. Senates, Beschluss vom 29. Juli 2003 - Az.: 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95; Beschluss vom 24. September 2003 - Az.: 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200). Aufgrund der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts und der Garantie von Art. 19 Abs. 4 GG sind die Verwaltungsgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten gehalten, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen.

Der Maßstab, der an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches und damit des zu sichernden Rechts, dessen Verwirklichung ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung vereitelt oder wesentlich erschwert würde, anzulegen ist, hat sich an dem Rechtsschutzziel zu orientieren, hier mithin der Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruches. Der bei einer Beförderungsauswahl unterlegene Beamte, der hiergegen verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nimmt, muss daher gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass die Auswahlentscheidung in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Hierzu hat er die den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann. Erst wenn der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt wird, kann der unterlegene Beamte eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (siehe zum Vorstehenden: BVerfG, a. a. O.).

Insoweit geht das Beschwerdevorbringen schon dem Grunde nach rechtlich fehl, als es darauf abstellt, es genüge zur Bejahung des Anordnungsanspruches auch ohne die Feststellung einer fehlerhaften Auswahlentscheidung schon, dass die konkurrierenden Bewerber als "ähnlich geeignet anzusehen seien" bzw. deren "Eignung nahezu gleichwertig sei". Darauf, ob die Aussichten des unterlegenen Bewerbers, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind bzw. seine Auswahl möglich erscheint, ist nur für den Fall abzustellen, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine glaubhaft zu machende fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt wird. Im Rahmen eines auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützten Begehrens ist die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung nämlich regelmäßig darauf beschränkt, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über die Bewerbung entschieden hat. Dagegen kann der unterlegene Bewerber - von dem unwahrscheinlichen Fall einer vollständigen Reduzierung des Beurteilungsspielraumes bzw. des Ermessens abgesehen - unter Berufung auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerichtlich feststellen lassen, dass er an Stelle des ihm vorgezogenen Konkurrenten hätte ausgewählt werden müssen (so ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 24. September 2003, a. a. O.). Davon, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt würde, geht das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung indes gerade nicht aus. Vielmehr hat es letztlich festgestellt, dass "die bisherige Verwendung und die Leistungen des Beigeladenen seine Bevorzugung bei der Beförderungsentscheidung rechtfertigen." Ungeachtet dessen geht das Verwaltungsgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen davon aus, dass "sich zwar kein deutlicher, aber ein leichter Eignungsvorsprung des Beigeladenen" aus den dienstlichen Beurteilungen ergebe sowie "Antragsteller wie Beigeladener als ähnlich geeignet einzustufen" seien.

Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch nicht verletzt worden sei (vgl. Ziffer 2. b), Seite 5 f. der Beschwerdebegründungsschrift), vermag er damit nicht durchzudringen. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf, dass er "in fachlicher Hinsicht eindeutig einen Bewerbungsvorsprung" besitze.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht es dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurück zu greifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten Beurteilungen. Neben diesen aktuellen dienstlichen Beurteilungen können auch frühere dienstliche Beurteilungen - und zwar nicht als bloße Hilfskriterien - zu berücksichtigen sein. Bei einem Vergleich zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ermöglichen frühere Beurteilungen Rückschlüsse und Prognosen für die künftige Bewährung in dem Beförderungsamt (siehe zum Vorstehenden etwa: BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - Az.: 2 C 26.03 -, NVwZ 2004, 1257 [m. w. N.]). Mit seinen Ausführungen verkennt der Antragsteller bereits, dass nicht ihm die Beurteilung seiner Leistung im Einzelnen wie auch hinsichtlich der Gesamtnote obliegt. Vielmehr soll nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht (vgl.: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - Az.: 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 [m. w. N.]).

Hiernach hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Insofern lässt sich im vorliegenden Fall - mit dem Verwaltungsgericht - feststellen, dass selbst unter Zugrundelegung der für den Antragsteller maßgeblichen Anlassbeurteilung in Form der für ihn günstigeren Beurteilung nur seitens des Erstbeurteilers gleichwohl der Beigeladene einen Leistungsvorsprung aufzuweisen hat, auch wenn dieser nicht in den Gesamtnoten, aber bei der höheren Bewertung bei 3 von insgesamt 17 Einzelmerkmalen zum Ausdruck kommt. Auch die Einbeziehung der Vorbeurteilungen des Antragstellers wie des Beigeladenen vermögen an dieser Bewertung - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festhält - nichts Wesentliches zu ändern. Die im Übrigen vom Antragsteller gegen die dienstlichen Beurteilungen erhobenen Einwände lassen schon die gebotenen substantiierten Darlegungen dahin vermissen, die es dem Senat erlaubten, einen (entscheidungserheblichen) Verstoß gegen die hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners zu 1. festzustellen. Insbesondere entspricht es nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes den Beurteilungsrichtlinien, dass die Beurteilung durch einen Erst- und Zweitkorrektor erfolgt, wobei gerade dem Zweitbeurteiler und nicht - wie der Antragsteller meint einzuwenden - dem Erstbeurteiler die abschließend gestaltende Beurteilungskompetenz zukommt. Dies ist auch in der Sache nicht zu erinnern (vgl. hiezu: OVG LSA, Beschluss vom 28. November 2006 - Az.: 1 M 217/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]). Überdies wird das Vorbringen nicht den gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die Beschwerde gestellten Anforderungen, sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, gerecht und vermag daher zugleich den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 und 6 VwGO nicht zu genügen (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2006 - Az.: 1 M 54/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]).

Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, sein "eindeutiger Vorsprung gegenüber dem Beigeladenen" zeige sich "etwa in der Breite der bisherigen Verwendung" und seiner "Führungserfahrung in unterschiedlichen Bereichen", vermag er damit ebenso wenig durchzudringen. Es ist zum einen schon nicht Sache des Antragstellers, anstelle des Dienstherrn darüber zu befinden, ob und in welchem Maße seine bisherige dienstliche Verwendung dem vom Dienstherrn zu bestimmenden Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens und Statusamtes entspricht. Zum anderen lässt sich dem insoweitigen Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, dass der Antragsgegner zu 2., welcher sich auf den vorbezeichneten Besetzungsbericht des Antragsgegners zu 1. stützt, nicht ermessens- oder beurteilungsfehlerfrei über die Bewerbung des Antragstellers entschieden hat. Insbesondere haben hiernach die "beruflichen Stationen" des Antragstellers und des Beigeladenen entsprechende Berücksichtigung gefunden. Dass der bzw. die Antragsgegner insoweit von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen wären, legt die Beschwerde jedenfalls nicht (substantiiert) dar. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zutreffend und im Einzelnen ausgeführt, dass der Beigeladene bereits seit dem Jahre 1978 auf Ministerialebene Erfahrungen im Polizeibereich aufweise, seitdem lediglich etwa 4 Jahre nicht in diesem Bereich tätig gewesen sei und bereits seit dem Jahr 1992 das Amt des Ministerialrates der Besoldungsgruppe B 2 BBesO inne habe, während der Antragsteller nicht in diesem Umfang und nicht in entsprechend herausgehobener Position ministerielle Erfahrung ausweisen könne. Aus welchen Gründen dem Antragsteller gegenüber dem Beigeladenen ein Eignungsvorsprung zuzusprechen sein sollte, weil er "Jurist mit dem 2. Staatsexamen" ist und "einen prüfungsfreien Aufstieg durchlaufen" hat, legt die Beschwerde weder dar, noch ist dies anderweitig für den beschließenden Senat ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der Beigeladene nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die angestrebte Beförderung besitzt. Infolge des von ihm erreichten Laufbahnwechsels durch Aufstieg in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst bereits am 7. August 1991 ist jedenfalls nicht von einer geringeren Eignung des Beigeladenen nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG auszugehen.

Die schließlich ohne jeden konkreten Bezug zu den Gründen der angefochtenen Entscheidung erfolgte "Bezugnahme" des Antragstellers (vgl. Seite 7 [oben] der Beschwerdebegründungsschrift) vermag dem Rechtsmittel ebenso wenig zum Erfolg zu verhelfen. Eine schlichte Bezugnahme auf bestimmte frühere Anträge oder Schriftsätze, erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Unterlagen etc. oder gar ein Pauschalverweis auf das erstinstanzliche Vorbringen oder den Inhalt der Gerichtsakten bzw. Verwaltungsvorgänge ist im Hinblick auf die durch § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil sich die Beschwerdeschrift mit der angefochtenen Entscheidung - unter substantiiertem Vorbringen - auseinander setzen muss (so OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. April 2006 - Az.: 1 M 54/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren (wesentlich) gefördert hat.

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 5 Satz 2 GKG, wobei der Senat die Hälfte des 6,5-fachen Endgrundgehaltes (hier: Festbesoldung) der Besoldungsgruppe B 5 BBesO zugrunde gelegt hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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