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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 09.02.2007
Aktenzeichen: 1 M 267/06
Rechtsgebiete: PBefG, VwGO


Vorschriften:

PBefG § 8 Abs. 4
PBefG § 13 Abs. 3
PBefG § 20 Abs. 1
VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80a
1. Es ist grundsätzlich sachgerecht, dem Unternehmer, dem die endgültige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist, auch die einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG bis zur Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung zu erteilen.

2. Die Entscheidung, dem in einem Genehmigungswettbewerb erfolgreichen Bewerber auch die einstweilige Erlaubnis zu erteilen, ist aber dann ermessensfehlerhaft, wenn die im Genehmigungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung an offensichtlichen Fehlern leidet.

3. Bei konkurrierenden Genehmigungsanträgen hat die zuständige Genehmigungsbehörde eine in ihrem Ermessen stehende Auswahlentscheidung zu treffen, wobei in erster Linie darauf abzustellen ist, wer die bessere Verkehrsbedienung bietet. Hierbei kommt der Genehmigungsbehörde ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

4. Ein Bewertungsschema zur Ermittlung des die beste Verkehrsbedienung bietenden Angebots, das zwei von dreizehn Kriterien durch eine hier unbeschränkt erreichbare Zahl an Pluspunkten ein derart hohes Gewicht gibt, dass sämtliche anderen Kriterien jegliche Relevanz verlieren und damit sachlich gänzlich entwertet werden, liegt außerhalb des der Genehmigungsbehörde zustehenden Entscheidungsspielraum.

5. Eine völlige Gleichbewertung von Linienverkehrsangeboten und Anrufbusangebote ist jedenfalls dann nicht sachgerecht, wenn dies im Zusammenhang mit einer unbeschränkt erreichbaren Zahl an Pluspunkten dazu führt, dass ein ausgedehntes Anrufbusangebot unabhängig von seiner Bedarfsgerechtigkeit so hohes Gewicht erhält, dass es für sich genommen über den Ausgang des Wettbewerbs entscheidet und alle anderen Bewerber von vornherein chancenlos macht.

6. Dass der Aufgabenträger die verkehrlichen und räumlichen Beziehungen in seinem Zuständigkeitsbereich neu geordnet hat und deswegen keine Genehmigungen mehr für einzelne Linien, sondern nur noch für Linienbündel vergeben werden, schließt einen Besitzstandsschutz eines im fraglichen Verkehrsgebiet zuvor tätigen Unternehmers nach § 13 Abs. 3 PBefG nicht von vornherein aus. Besitzstandschutz ist etwa anzunehmen, wenn ein Unternehmer sämtliche Linien innehatte, die von dem zu vergebenden Linienbündel erfasst werden, und mit der Lindenbündelung nicht die Bewältigung wesentlich anderer, bislang im Bediengebiet nicht bestehender Verkehrsaufgaben verbunden ist.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 M 267/06

Datum: 09.02.2007

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Dessau - 2. Kammer - vom 15. Dezember 2006 ist wegen Unzulässigkeit zu verwerfen, soweit die Antragstellerin unter 2. b) und 3. b) beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung hilfsweise dazu zu verpflichten, ihr nach Maßgabe ihres Genehmigungsantrages vom 30.01.2006 Liniengenehmigungen für die bis zum 31.12.2006 betriebenen Linien 301 bis 306, 311, 313, 314, 316, 317, 320 und für die neu beantragten Linien 351 bis 354 einstweilige Erlaubnisse für die Zeit ab 01.01.2007 sowie die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten und -bedingungen nach § 39 PBefG und den Fahrplänen gemäß § 40 PBefG zu den unter dem 30.01.2006 gestellten Genehmigungsanträgen zu erteilen. Mit diesen Anträgen ist eine - unzulässige - Erweiterung des Streitgegenstandes verbunden, denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin waren sie nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Vielmehr wurde hier nur die Erteilung der unter dem 07.11.2006 für das Stadtverkehrslinienbündel und das rechtselbische Linienbündel beantragten Erlaubnisse sowie der Zustimmung zu den Beförderungsentgelten und -bedingungen und den Fahrplänen für diese Bündel beantragt. Hierin ist auch nicht zugleich das Hilfsbegehren auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für einen mit einem früheren Genehmigungsantrag beantragten Linienverkehr und auf Zustimmung zu den entsprechenden Beförderungsentgelten und -bedingungen sowie Fahrplänen enthalten. Es handelt sich daher bei der diesbezüglichen Antragstellung im Beschwerdeverfahren gerade nicht nur um eine bloße Klarstellung der in der ersten Instanz gestellten Anträge. Eine derartige Erweiterung des Streitgegenstandes ist im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO ist zu entnehmen, dass nach dem gesetzgeberischen Willen das Beschwerdeverfahren in Eilverfahren beschränkt auf die Gründe durchgeführt werden soll, die in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und dem erstinstanzlichen Streitgegenstand geltend gemacht werden können. Eine Erweiterung des Streitgegenstandes um im erstinstanzlichen Verfahren nicht behandelte Begehren würde diesem Zweck entgegenstehen (OVG Hamburg, Beschluss vom 02.10.2002 - 4 Bs 257/02 -, NVwZ 2003, 1529 f.; s. a. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 25.07.2002 - 18 B 1136/02 -, NVwZ-RR 2003, 72 f.).

Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, dass die Antragstellerin die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für das rechtselbische Bündel auch in dem Verfahren 1 M 2/07, dort gemeinsam mit einem weiteren Verkehrsunternehmen, verfolgt. Denn insoweit geht es um einstweilige Erlaubnisse auf der Grundlage selbständiger und inhaltlich zueinander in Konkurrenz getretener Genehmigungsanträge.

Die Beschwerde ist, soweit sie zulässig ist, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen war sie zurückzuweisen.

Auf die von der Antragstellerin nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO fristgerecht dargelegten Gründe ist die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und dem Eilantrag der Antragstellerin stattzugeben, soweit sie mit ihrem Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 PBefG für das Stadtverkehrslinienbündel und das rechtselbische Linienbündel zu verpflichten, als Minus gegenüber der Verpflichtung zur Erteilung der Erlaubnisse auch die Verpflichtung zur Neubescheidung über ihre Erlaubnisanträge begehrt hat. Insoweit hat die Antragstellerin den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 924 ZPO glaubhaft zu machen.

Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 17.02.2005 - 3 M 454/04 -, Beschluss vom 14.11.2003 - 3 M 309/03 - und vom 16.12.2004 - 3 M 384/04 -). Auch der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung kann grundsätzlich durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 123 RdNr. 12; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt Stand April 2006, § 123 RdNr. 158 ff.). Allerdings kann - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeht - eine Regelungsanordnung, die dem Rechtsschutzsuchenden nicht nur den Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung sichert, sondern die Behörde verpflichtet, dem Begehren selbst bereits zu entsprechen, ihm also mehr zuspricht, als er im Hauptsacheverfahren erlangen kann, nach den obigen Darlegungen allenfalls dann in Betracht kommen, wenn das Ergebnis einer Neubescheidung voraussichtlich positiv wäre (vgl. Schoch, a. a. O., § 123 RdNr. 161 ).

Hiervon vermag der Senat nicht auszugehen, indes hat die Antragstellerin einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 PBefG für das Stadtverkehrslinienbündel und das rechtselbische Linienbündel glaubhaft gemacht. Denn die Entscheidung des Antragsgegners, die einstweiligen Erlaubnisse den Beigeladenen zu erteilen, war ermessensfehlerhaft.

Die vom Antragsgegner im Rahmen von § 20 Abs. 1 PBefG zugunsten der Beigeladenen getroffene Entscheidung stützt sich auf eine an offensichtlichen Rechtsfehlern leidende Auswahlentscheidung im Genehmigungsverfahren nach § 13 PBefG. Grundsätzlich ist es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat - zwar sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft, wenn dem Unternehmer, dem die endgültige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist, auch die einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG bis zur Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung erteilt wird. Denn im Verfahren nach § 20 PBefG besteht für die Genehmigungsbehörde grundsätzlich kein Anlass zu einer erneuten Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, wenn bereits eine positive Entscheidung nach § 15 PBefG über den Betrieb einer Linie getroffen wurde. Etwas anderes gilt aber im Fall einer inzwischen eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage oder einer - jedenfalls möglichen - offensichtlich falschen Rechtsanwendung bei der Erteilung der Genehmigung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, NJW 1969, 707; OVG LSA, Beschluss vom 15.10.1993 - 4 M 9/93 -; s. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris).

Hiervon ausgehend erweist sich die vom Antragsgegner mit Bescheiden vom 07.12.2006 getroffene Entscheidung, den Beigeladenen die einstweiligen Erlaubnisse für das Stadtverkehrslinienbündel und das rechtselbische Linienbündel zu erteilen, weil diese den Genehmigungswettbewerb zu ihren Gunsten entschieden haben, als ermessensfehlerhaft, weil die Genehmigungsauswahlunterscheidung an offensichtlichen Fehlern leidet und es daher im Rahmen des § 20 Abs. 1 PBefG nicht genügt, sich hierauf zu stützen.

Bei konkurrierenden Genehmigungsanträgen hat die zuständige Genehmigungsbehörde eine in ihrem Ermessen stehende Auswahlentscheidung zu treffen, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie darauf abzustellen ist, wer die bessere Verkehrsbedienung bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1968 - 7 C 134.66 -, Buchholz 442.01 § 13 PBefG 1961 Nr. 15; Beschluss vom 18.06.1998 - 3 B 223.97 -, Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35; Beschluss vom 10.11.1980 - 7 B 153.80 -, GewArch 1981, 175). Bei der Bewertung von Verkehrbedürfnissen und ihrer befriedigenden Bedienung kommt der Genehmigungsbehörde ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, denn diese Entscheidung setzt nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260).

Der Antragsgegner hat seine Genehmigungsentscheidung darauf gestützt, dass sich das Angebot der Beigeladenen im durchgeführten Wettbewerbsverfahren für das Stadtverkehrslinienbündel und das rechtselbische Linienbündel als dasjenige erwiesen habe, das die beste Verkehrsbedienung aufweise. Diese Erwägung trägt jedoch die Auswahlentscheidung deswegen nicht, weil die vorgenommene Bewertung der konkurrierenden Angebote offenkundige und durchgreifende Fehler aufweist.

So ist in dem der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Bewertungsschema eine erhebliche Fehlgewichtung zwischen den Kriterien E 1 und E 2 (Verkehrsangebot im Schülerverkehr bzw. Jedermannverkehr) einerseits und den sonstigen Bewertungskriterien E 3 bis E 13 andererseits angelegt. In den zuletzt genannten elf von dreizehn Kriterien ließen sich insgesamt höchstens 110 Pluspunkte, nämlich jeweils eine maximale Zahl von 10 Pluspunkten, erreichen. Demgegenüber konnte in den Kriterien E 1 und E 2 eine nach oben nicht beschränkte Anzahl von Pluspunkten erreicht werden, denn für jede über das mit 19,76 bzw. 50,32 (Stadtverkehr) und 20 bzw. 50 (rechtselbisch) bewertete Soll hinausgehende Fahrt gab es zusätzliche Punkte, weil - wie der Antragsgegner ausgeführt hat - die Normübererfüllung im Interesse einer möglichst hohen Bedienung für alle Bevölkerungsteile gewünscht war. Die insbesondere im Kriterium E 2 tatsächlich erreichbaren Pluspunkte waren damit so hoch, dass selbst das Erreichen der maximalen Punktzahl in den Kriterien E 3 bis E 13 den in bloß einem einzigen Kriterium erlangten Punktevorsprung nicht kompensieren könnte. Dieses in dem Bewertungssystem selbst veranschlagte Fehlgewichtungspotential kommt im gegebenen Fall auch zum Tragen. So erreichten die Beigeladenen im rechtselbischen Linienbündel allein im Kriterium E 2 737,70 Pluspunkte und damit fast das Siebenfache der in den Kriterien E 3 bis E 13 in der Summe erreichbaren Pluspunkte. Auch im Stadtlinienverkehrsbündel wird das Übergewicht dieser beiden Kriterien noch sehr deutlich. Hier erreichten die Beigeladenen unter E 2 131,72 Pluspunkte und damit immer noch mehr Pluspunkte als in der Summe der Kriterien E 3 bis E 13 insgesamt erreichbar waren. Unabhängig davon, dass es dem Antragsgegner im Rahmen seines Beurteilungsspielraums unbenommen ist, der Dichte des Verkehrsangebotes ein besonderes Gewicht beizumessen, liegt es außerhalb einer sachgerechten Bewertung, diesem Faktor durch eine nach oben offene Punktezahl ein derart hohes Gewicht zu geben, dass sämtliche anderen Kriterien - insbesondere auch die Preisgünstigkeit des Verkehrsangebots, die für den öffentlichen Personennahverkehr von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 7.99 -, juris), - jegliche Relevanz verlieren und damit sachlich gänzlich entwertet werden.

Zu Recht macht die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde geltend, dass die Bewertung auch insofern fehlerhaft ist, als bei der Punkteverteilung bloße Anrufbusangebote mit Linienverkehrsfahrten gleich gewichtet worden sind. Insoweit ist zwar zu beachten, dass es dem Antragsgegner im Rahmen seines Beurteilungsspielraums grundsätzlich freisteht, Verkehrsangebote in flexiblen Bedienformen hoch zu bewerten. Die bei der Punktevergabe vorgenommene vollständige Gleichsetzung mit einem tatsächlichen, fixen Linienverkehrsangebot liegt hier jedoch außerhalb sachgerechter Bewertung und überschreitet daher den ihm zustehenden Spielraum. Zum einen dürften zwischen diesen Angeboten qualitative Unterschiede bestehen. So steht der Anrufbus etwa erst auf eine mindestens 60 Minuten vor der Fahrt erforderliche Bestellung hin zur Verfügung. Außerdem lassen sich auf Grund der erforderlichen Koordinierung mit anderen Fahrtwünschen Zeitverzögerungen und Umwege kaum ausschließen. Unabhängig davon - und das ist hier das Entscheidende - führt diese Betrachtung aufgrund der unbegrenzt erreichbaren Pluspunkte in den Kriterien E 1 und E 2 zu einer gravierenden Überbewertung und anderweitig nicht zu kompensierenden Bevorzugung eines bloßen Anrufbusangebots. Es liegt in der Natur des Anrufbussystems, dass nicht alle potentiell angebotenen Fahrten tatsächlich in Anspruch genommen werden, so dass eine völlige Gleichbewertung der Angebote in dieser Bedienform mit einem Linienverkehrsangebot - mit tatsächlich regelmäßig, d. h. auch ohne Vorbestellung verkehrenden Fahrzeugen - fraglich ist. Der von der Antragstellerin aus der Fachliteratur zitierte Vorschlag, das Anrufbusangebot zur Herstellung einer Vergleichbarkeit der Angebote nur mit einem "Abrufungsgrad" zu berücksichtigen, erscheint daher - unabhängig davon, dass er sich auf eine förmliche Ausschreibung bezieht - jedenfalls nicht realitätsfern. Die unmittelbare Gleichsetzung der unterschiedlichen Systeme erscheint aber jedenfalls dann unzulässig, wenn dies im Zusammenhang mit einer unbeschränkt erreichbaren Punktezahl dazu führt, dass ein ausgedehntes, ergänzendes Anrufbusangebot unabhängig von seiner Bedarfsgerechtigkeit so hoch gewertet wird, dass es für sich genommen über den Ausgang des Wettbewerbs entscheidet und alle anderen Bewerber von vornherein chancenlos macht. Es führt zu einer Wettbewerbsverzerrung, wenn einem Anrufbusangebot, das mangels Bedarfs nicht in Anspruch genommen wird, dasselbe Gewicht zukommt wie einem tatsächlichen und aus Kostengründen strenger am Bedarf orientierten Linienverkehrsangebot. In die Bewertung des Anrufbusangebots der Beigeladenen ist die Prüfung, welcher tatsächliche Bedarf oder voraussichtliche Abrufungsgrad dem Anrufbusangebot der Beigeladenen, das sich im Jedermannverkehr auf die Zeit von 4.00 bis 24.00 Uhr und damit auch auf Zeiten schwacher Nachfrage erstreckt, entspricht, überhaupt nicht eingegangen. Dass es im vorliegenden Fall aber gerade das deren Sockelangebot an Linienfahrten ergänzende ausgedehnte Anrufbusangebot der Beigeladenen war, welches mit der im Kriterium E 2 vergebenen Pluspunktzahl den alleinigen Ausschlag für das Ergebnis des Wettbewerbs gegeben hat, ist vom Antragsgegner nicht substantiiert in Abrede gestellt worden.

Diese wettbewerbsverzerrenden Bewertungsfehler begründen eine Verpflichtung des Antragsgegners zu einer erneuten Auswahlentscheidung. Soweit der Antragsgegner vorgetragen hat, das Bewertungsschema sei lediglich ein Hilfsmittel gewesen, es seien letztlich die Anträge insgesamt verglichen worden, ist nicht ersichtlich, dass das nach dem Bewertungsschema ermittelte Gesamtergebnis nach Punkten nochmals einer abwägenden Gesamtbetrachtung unterzogen worden wäre, mit der die festgestellten Bewertungsfehler behoben worden wären. In den den Beigeladenen erteilten einstweiligen Erlaubnissen ist zwar die Rede davon, dass diese sowohl bei der Auswertung der Angebote nach der Bewertungsrichtlinie als auch "bei sonstigen Überlegungen zur Ermessensentscheidung" das beste Verkehrsangebot vorgelegt habe. Den Genehmigungsbescheiden sind sonstige Ermessenserwägungen aber nicht zu entnehmen, hier wird vielmehr nur auf das "vorgegebene Bewertungsschema" verwiesen.

Dem durchgreifenden - weiteren - Einwand der Antragstellerin, dass die ursprüngliche Bewertung insoweit fehlerhaft ist, als in den Kriterien E 3 und E 5 zugunsten der Beigeladenen eine überhöhte Fahrplankilometerzahl in Ansatz gebracht wurde, weil die auf flexible Bedienform entfallenden Kilometer nach der Bewertungsrichtlinie nicht hätten in Ansatz gebracht werden dürfen, ist vom Antragsgegner durch eine im Beschwerdeverfahren vorgelegte Vergleichsbewertung mit entsprechend korrigierter Kilometerzahl bereits entsprochen worden. Dies wird der gebotenen erneuten Auswahlentscheidung zugrunde zu legen sein.

Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde indes geltend gemacht hat, im Stadtverkehrslinienbündel habe ihr Verkehrsangebot bei korrekter Anwendung der Bewertungskriterien des Antragsgegners die höchste Punktzahl erreicht, zeigt sie jedenfalls keine offensichtlichen Fehler der Auswahlentscheidung auf. Ob der Antragsgegner bei der Bewertung des Angebots der Antragstellerin in zutreffender Weise das Fehlen der Anbindung des Ortsteils L. angenommen hat oder ob davon hätte ausgegangen werden müssen, dass diese Anbindung - wie von der Antragstellerin geltend gemacht worden ist - durch die Regionallinien 388 und 389 sichergestellt war, bedürfte einer genaueren Prüfung. Denn einerseits war für diesen Ortsteil nach der Ausschreibung die Anbindung durch das Stadtverkehrslinienbündel gefordert. Andererseits erscheint es nicht unschlüssig, dass ein - wie die Antragstellerin vorträgt - abgestimmtes Angebot anderer Linien bei der Bewertung zu berücksichtigen war. Insoweit wäre zu klären, wie die Antwort auf die Frage 24 des Frage- und Antwortkataloges zu einbrechenden Linien anderer Konzessionsträger, wonach in der Bewertung eingebundene Linien bei der Taktbeurteilung berücksichtigt werden, zu würdigen ist. Ob - ausgehend von der vom Antragsgegner angenommenen Nichtanbindung dieses Ortsteils - die erfolgte Vergabe der Minuspunkte sachgerecht ist, müsste ebenfalls einer detaillierten Prüfung unterzogen werden. Insoweit dürfte dem Bewertungsschema keine eindeutige Regelung dazu zu entnehmen sein, wie eine fehlende Verkehrsverbindung zu berücksichtigen ist. Soweit der Antragsgegner die Vergabe von 140 Minuspunkten damit begründet, dass das Fehlen einer Bedienung in jeder der vier Tagesstufen mit je 35 Minuspunkten - 5 Minuspunkte für 7 fehlende Taktstufen - belegt worden sei, erscheint es zudem fraglich, ob es sachgerecht ist, diese vergleichsweise sehr hohe Minuspunktzahl unabhängig von der geforderten Fahrtenhäufigkeit zu berechnen, um - wie der Antragsgegner ausgeführt hat - zu erreichen, dass die Anbindung von Orten mit niedriger Fahrtenhäufigkeit nicht unter Inkaufnahme bloß geringer Abzüge bewusst unterlassen wird.

Es ist auch nicht evident sachwidrig, dass der Antragsgegner hinsichtlich des Angebots der Antragstellerin von der Nichterreichung des vorgeschriebenen Taktes für den Ortsteil G-West ausgegangen ist. Denn es ist nicht ohne weiteres erkennbar, welchen Bereich dieser Ortsteil umfasst und welche Verkehrsangebote die Antragstellerin - auch im Vergleich zu den Beigeladenen - hier bietet.

Weiter lässt sich nicht ohne nähere Prüfung feststellen, ob das Bewertungsschema sachgerecht ist, soweit es in den Kriterien E 1 und 2 auch die Vergabe von Minuspunkten ohne Grenze zulässt, während bei den Kriterien E 3 bis E 13 jeweils maximal 20 Minuspunkte anfallen konnten. Auch diese im Bewertungsschema angelegte Gewichtung führt - wie bei der bereits zuvor behandelten Vergabe von Pluspunkten - potentiell zu einer vollständigen Entwertung der Kriterien E 3 bis E 13. Ob der allein im Kriterium E 2 wegen des vom Antragsgegner angenommenen Fehlens der Anbindung des Ortsteils L. und der angenommenen Unterschreitung des vorgegebenen Taktes für den Ortsteil G.-West vorgenommene Abzug von 133,20 Minuspunkte im Hinblick darauf, dass für die Erreichung des Solls nur etwas mehr als 50 Pluspunkte erzielt werden konnten, daher noch verhältnismäßig ist, muss ebenso wie das Verhältnis zu den in den anderen Kriterien erreichbaren (Minus)Punkten vorliegend offen bleiben.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass das Genehmigungswettbewerbsverfahren im Hinblick auf flexible Bedienformen intransparent gewesen sei, lässt sich auch insoweit kein offensichtlicher Fehler feststellen. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich zutreffend auf die Unterlagen hingewiesen, die sämtlichen Bewerbern zur Verfügung gestellt wurden und denen insbesondere der Nahverkehrsplan, ein Fragen- und Antwortenkatalog zum Verfahren und die Bewertungsrichtlinie des Antragsgegners beigefügt waren. Aus diesen Unterlagen ergab sich, dass flexible Verkehrsangebote dem Grunde nach erwünscht waren. Soweit es um die genehmigungsrechtliche Problematik - die Genehmigungsfähigkeit des von den Beigeladenen angebotenen Systems als Bestandteil einer Linienverkehrsgenehmigung nach § 2 Abs. 6 i. V. m. § 42 PBefG - geht, bestand die Möglichkeit, sich bei Unklarheiten mit Fragen an den Antragsgegner zu wenden. Dass den Unterlagen von vornherein nicht zu entnehmen war, dass ein Anrufbus-Angebot in der vorgenommenen Weise besonders honoriert werden würde, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht bestätigen. So ergab sich aus der - die Bewertung von flexiblen Bedienformen betreffenden - Antwort b. auf Frage 25, dass bedarfsabhängige Anfahrten einzelner Haltestellen im Linienverlauf als Fahrten im normalen Linienverkehr gelten sollten. Darüber hinaus war nach der Bewertungsrichtlinie klar, dass der Vergabe von Pluspunkten für das Verkehrsangebot nach oben keine Grenze gesetzt war. Vor diesem Hintergrund lasst sich nicht feststellen, dass das Verfahren unter diesem Gesichtspunkt offenkundig fehlerhaft war. Auch die weiter geltend gemachten vermeintlichen Fehler bei der Bewertung des Angebots der Beigeladenen liegen nicht auf der Hand. Die Beurteilung dieser ins Einzelne gehenden Einwände setzt eine weitergehende Prüfung in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht voraus. Dies gilt etwa für den Vortrag, dass den Beigeladenen nach der Bewertungsrichtlinie im Stadtverkehrsbündel Minuspunkte gegeben werden müssten, weil die in den Genehmigungsbescheid aufgenommenen zahlreichen Nebenbestimmungen zeigten, dass das Angebot Mängel bei der Umsetzung der Schülerbeförderungssatzung (Warte- und Fahrtzeiten) enthalten habe. Auch die Frage, ob das Verkehrsangebot der Beigeladenen seinerseits eine Anbindung des Ortsteils L. enthält und im Ortsteil G.-West den gebotenen Takt erreicht, ist nicht ohne Weiteres zu beantworten. Gleiches gilt für den Einwand der Antragstellerin, es sei im Hinblick auf die Wertung des Angebots der Beigeladenen zu Ungleichbehandlungen bei der Bewertung der Angebote gekommen, zumal der Antragsgegner hierzu unwidersprochen erklärt hat, kleinere Mängel seien nicht nur bei den Beigeladenen, sondern durchgängig nicht negativ gewertet worden. Soweit die Antragstellerin geltend macht, es sei nicht erkennbar, ob bei der Bewertung ausschließlich die nach der Nebenbestimmung 2.1 des Genehmigungsbescheides zulässigen Anrufbusangebote berücksichtigt wurden, sind lediglich Zweifel, nicht aber evidente Fehler aufgezeigt worden. Die Frage, ob es aus Gründen der Gleichbehandlung verfahrensfehlerhaft war, die Genehmigung mit der Forderung einer Nachbesserung des Fahrplans zu verbinden, bedarf ebenfalls einer weiteren Aufklärung. Die von der Antragstellerin schließlich aufgeworfene Frage der tatsächlichen Erfüllung des genehmigten Angebots der Beigeladenen betrifft bereits nicht das Genehmigungsverfahren als solches.

Offensichtliche Bewertungsfehler ergeben sich - über den bereits festgestellten Bewertungsmangel hinaus - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Kostengünstigkeit und Qualität des Verkehrsangebots. Soweit die Antragstellerin die erstinstanzliche Entscheidung angreift, wonach dem besten und kostengünstigsten Anbieter der Zuschlag erteilt worden sei, ergeben sich hieraus keine evidenten Fehler. Das Verwaltungsgericht hat hier ersichtlich nur auf das Gesamtergebnis der Punktebewertung abgestellt. Dass die Kostengünstigkeit der Angebote - abgesehen von dem bereits behandelten Gewicht dieses Kriteriums in der Gesamtwertung - offensichtlich fehlerhaft bewertet wurde, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Was sonstige Qualitätsmerkmale - z. B. die von der Antragstellerin angesprochene Umweltfreundlichkeit der eingesetzten Fahrzeuge - betrifft, ist ein Bewertungsfehler ebenfalls nicht offensichtlich. Insoweit hat selbst die Antragstellerin nicht geltend gemacht, dass dieses Kriterium nach den gegebenen Umständen zwingend hätte Berücksichtigung finden musste.

Auch der Einwand der Antragstellerin, offensichtliche Fehler der Auswahlentscheidung hätten vom Verwaltungsgericht deswegen festgestellt werden müssen, weil grundsätzliche Zweifel an der Zulässigkeit des sog. "G.er Modells" bestünden, greift nicht durch. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, dass wegen der öffentlichen Zuschüsse ein Genehmigungswettbewerb nach den Vorgaben des § 13 PBefG für eigenwirtschaftliche Verkehre nicht habe durchgeführt werden dürfen, zeigt sie einen offensichtlichen Verfahrensfehler nicht auf. Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.11.2006 - 3 C 33.05 -) steht der Eigenwirtschaftlichkeit eines Verkehrs nicht entgegen, dass der Unternehmer Zuschüsse der öffentlichen Hand erhält, weil der nationale Gesetzgeber mit § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG eine Bereichsausnahme von der VO EWG 1191/69 angeordnet hat, die dem aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgenden Erfordernis der Bestimmtheit und Klarheit genügt. Ob ein Verkehr als eigenwirtschaftlich zu qualifizieren ist, hängt nach dieser Entscheidung auch nicht davon ab, ob gewährte Zuschüsse gemeinschaftsrechtlich als unzulässige Beihilfe anzusehen sind oder nicht; dies ist vielmehr in dem Verfahren nach Art. 87 ff. EGV zu prüfen. Dass sich das Genehmigungsverfahren nicht nach den Vorgaben für die Vergabe gemeinwirtschaftlicher Verkehre nach § 13 a PBefG orientiert hat, kann somit angesichts dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der beschließende Senat anschließt, nicht offensichtlich fehlerhaft sein. Soweit die Antragstellerin im Übrigen eingewandt hat, die dem Verfahren zugrunde gelegte Bewertungsrichtlinie sei nicht mit den im Notifizierungsverfahren angegebenen Bewertungskriterien identisch, kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang tatsächlich Änderungen vorgenommen wurden und welche Auswirkungen diese ggfs. für die - von der EU-Kommission unter dem 16.05.2006 festgestellten - Zulässigkeit der Beihilfen haben. Denn nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit der vom Unternehmer in seine Kalkulation aufgenommenen Erträge von der Genehmigungsbehörde nicht zu prüfen (vgl. a. a. O., Blatt 15 ff. der Entscheidungsabschrift).

Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass der Nahverkehrsplan aus formellen Gründen unwirksam sei, kann dieser Einwand schon deswegen nicht durchgreifen, weil die Antragstellerin hieraus keine für sich günstige Rechtsposition ableiten kann. Mit ihrem Eilantrag verfolgt sie vielmehr gerade selbst die Übernahme eines auf der Grundlage dieses Nahverkehrsplans ausgeschriebenen Verkehrs. Ob die Antragstellerin - wie sie geltend macht - bei Unwirksamkeit des Nahverkehrsplans einen Anspruch auf die von ihr zunächst beantragte Wiedererteilung der einzelnen Liniengenehmigungen und auf Erteilung entsprechender einstweiliger Erlaubnisse haben könnte, kann dahinstehen, weil diese Erlaubnisse - wie ausgeführt - nicht zulässiger Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. Auch dem Vorbringen der Antragstellerin, die von ihr für die einzelnen Linien beantragte Genehmigung gelte nach § 15 Abs. 1 PBefG als erteilt, so dass der Erlaubnis der Beigeladenen eine unzulässige Doppelbedienung bedeute, lässt sich keine günstige Rechtsfolge im Hinblick auf die hier von ihr selbst erstrebte Erlaubnis ableiten.

Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht sei zu unrecht davon ausgegangen, dass ihr ein Besitzstandsschutz nach § 13 Abs. 3 PBefG nicht zukomme, trifft für das Stadtverkehrslinienbündel voraussichtlich zu. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, dass der Antragsgegner mit Wirkung zum 01.01.2007 die verkehrlichen und räumlichen Beziehungen in seinem Zuständigkeitsbereich vollständig neu geordnet habe und keine einzelnen Linien, sondern nur noch Linienbündel vergebe, schließt dies eine Altunternehmerstellung der Antragstellerin für das Stadtverkehrslinienbündel nicht von vornherein aus. Denn die Antragstellerin hatte bis zum 31.12.2006 Genehmigungen für sämtliche Linien inne, die von dem jetzt vergebenen Stadtverkehrslinienbündel erfasst werden. Ungeachtet der konzeptionellen Neuordnung hat die Antragstellerin damit in der Vergangenheit den im Bediengebiet des jetzigen Bündels zu bewältigenden Verkehr insgesamt - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - in einer den öffentlichen Verkehrsinteressen entsprechenden Weise betrieben. Dass mit der Linienbündelung in erheblicher Weise auch die Bewältigung wesentlich anderer, bislang im Bediengebiet nicht bestehender Verkehrsaufgaben verbunden wäre, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, ist auch im Hinblick auf die im Nahverkehrsplan 2007 - 2014 beschriebenen Ziele der Bündelung wie z. B. der Ausnutzung von Synergieeffekten nicht ersichtlich. Eine solche Sichtweise entspricht auch Sinn und Zweck des § 13 Abs. 3 PBefG, dem einerseits der im Gewerberecht bekannte Grundsatz "bekannt und bewährt" und der Gedanke zu entnehmen ist, dass es öffentlichen Verkehrsinteressen entspricht, den Bewerber bei der Erteilung einer Genehmigung zu bevorzugen, der bewiesen hat, den fraglichen Verkehr ordnungsgemäß betreiben zu können. Andererseits dient die Regelung dem Besitzstandsschutz; die für die Durchführung eines rechtmäßigen Linienverkehrs getätigten Investitionen sollen nicht entwertet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2006 - 3 C 33.05 -). Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragstellerin grundsätzlich das Altunternehmerprivileg des § 13 Abs. 3 PBefG zukommt. Dieser Umstand ist im Rahmen der von der Genehmigungsbehörde zu treffenden Auswahlentscheidung nach § 13 Abs. 3 PBefG angemessen zu berücksichtigen. Dies bedeutet auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein neuer Bewerber das "bessere Angebot" machen muss, um sich gegenüber einem Altkonzessionär durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.2003 - 3 C 46.02 -, BVerwGE 118, 270 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 -, juris). Damit unterliegt die getroffene Genehmigungsauswahlentscheidung unter dem Gesichtspunkt des § 13 Abs. 3 PBefG erheblichen Bedenken, auch wenn sich gegenwärtig nicht abschließend feststellen lässt, welches Gewicht dem Besitzstandsschutz der Antragstellerin im Ergebnis zukommen müsste.

Für das rechtselbische Linienbündel greift der Einwand eines zu unrecht verneinten Besitzstandsschutzes der Antragstellerin dagegen nicht. Von den zum Bündel zusammengefassten 26 Linien hat die Antragstellerin bis zum 31.12.2006 nur 6 betrieben. Der in dem neuen Bündel zu bewältigende Verkehr ist damit so wesentlich umfangreicher, dass das Altunternehmerprivileg des § 13 Abs. 3 PBefG hier nicht greift.

Ohne Erfolg macht die Beschwerde des Weiteren geltend, das Verwaltungsgericht habe einen offensichtlichen Ermessensausfall feststellen müssen, weil der Antragsgegner die Erarbeitung des Bewertungsschemas und die Auswahl vollständig der "Ingenieurbüro für M GmbH" (...) überlassen habe. Die Einschaltung privaten Sachverstandes bei komplexen Genehmigungsverfahren lässt sich grundsätzlich nicht beanstanden. Soweit der Antragsgegner im Auswahlverfahren Vorschläge der (...) übernommen hat, lässt sich mangels entgegenstehender konkreter Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Antragsgegner sich diese zu Eigen gemacht hat. Dass sich der Antragsgegner die maßgeblichen Entscheidungen in dem Auswahlverfahren hat "abnehmen" lassen, ist jedenfalls nicht offensichtlich.

Soweit der Antragsgegner geltend gemacht hat, der Antragsstellerin habe schon deswegen keine einstweilige Erlaubnis erteilt werden können, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung von ihr noch kein zustimmungsfähiger Fahrplan vorgelegen habe, räumt dies den festgestellten Ermessensfehler nicht aus. Zum einen ist in der Auswahlentscheidung nach § 20 Abs. 1 PBefG hierauf schon nicht abgestellt worden. Zum anderen wäre es nach der Vorgehensweise im Genehmigungsauswahlverfahren und der den Beigeladenen hier eingeräumten Möglichkeit, einen nachgebesserten Fahrplan zur Zustimmung nachzureichen, auch ermessensfehlerhaft gewesen sein, die Auswahlentscheidung zulasten der Antragstellerin allein auf das Fehlen eines zustimmungsfähigen Fahrplans zu stützen.

Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin einen (Anordnungs)Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihrer Erlaubnisanträge glaubhaft gemacht. Es lässt sich nicht ausschließen, dass sich die festgestellten Bewertungsfehler im Ergebnis auf die vom Antragsgegner getroffene Auswahl ausgewirkt haben. Insbesondere das Kriterium E 2 hat einen so hohen Anteil am Gesamtergebnis, dass nicht von einem gleichwohl unzweifelhaft besseren Verkehrsangebot der Beigeladenen ausgegangen werden kann, zumal sich bereits infolge der vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegten Neuberechnung nach Korrektur in den Kriterien E 3 und E 5 Verschiebungen zu ihren Lasten ergeben haben. Der Punktevorsprung der Beigeladenen in der - um den Fehler in den Kriterien E 3 und E 5 bereinigten - Gesamtbewertung deckt sich in etwa mit dem Mehr an Pluspunkten in den Kriterien E 1 und E 2 (Stadtverkehrslinienbündel: Differenz in E 1 und E 2 insgesamt: 78,24; Vorsprung in der Gesamtbewertung Gesamt 87,04; rechtselbisches Linienbündel E 1 und E 2: 642,19; Gesamt: 618,09), so dass das Gesamtergebnis bei einer Neugewichtung des Anrufbusangebots und der Kriterien zueinander offen ist.

Gerichtet ist der Anordnungsanspruch auf eine erneute Auswahlentscheidung über die Erteilung der einstweiligen Erlaubnisse für das Stadtverkehrslinienbündel und das rechtselbische Linienbündel, bei der nicht auf das Ergebnis der fehlerhaften Genehmigungsauswahlentscheidung abgestellt wird. Soweit der Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessenserwägungen nach § 20 Abs. 1 PBefG auf die beste Verkehrsbedienung abstellt, hat er bei Aufrechterhaltung des Kriterienkataloges das Missverhältnis in der Bewertung des Verkehrsangebots im Schüler- und Jedermannverkehr zu den sonstigen Bewertungskriterien derart zu bereinigen, dass dem Verkehrsangebot kein die anderen Kriterien in ihrer Gesamtheit obsolet machendes Übergewicht zukommt. Außerdem ist er gehalten, im Rahmen der Beurteilung des Verkehrsangebotes Linienverkehr und Anrufbusverkehr im Verhältnis zueinander so zu gewichten, dass dem Anrufbusangebot eine dem bestehenden Bedarf und seiner tatsächlichen Inanspruchnahme entsprechende Bedeutung zukommt. Bezüglich des Stadtverkehrslinienbündels hat er im Übrigen das Altunternehmerprivileg der Antragstellerin zu beachten.

Einen weitergehenden Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Es lässt sich nicht davon ausgehen, dass die erneut zu treffende Entscheidung über die Erteilung einstweiliger Erlaubnisse nach § 20 Abs. 1 PBefG voraussichtlich zu ihren Gunsten ausgehen müsste. Soweit der Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auf die beste Verkehrsbedienung abstellt, unterliegt es seinem Beurteilungsspielraum, wie er die Verkehrsbedürfnisse - unter Vermeidung der festgestellten Fehler - bewertet. Dem Gericht ist es verwehrt, diese Einschätzung anstelle der Genehmigungsbehörde vorzunehmen. Da es somit an Kriterien fehlt, die konkurrierenden Verkehrsangebote miteinander zu vergleichen, kann auch aus dem der Antragstellerin im Stadtverkehrslinienbündel zukommenden Besitzstandsschutz nach § 13 Abs. 3 PBefG eine voraussichtlich für sie günstige Entscheidung nicht abgeleitet werden, denn dem Inhaber dieser Position kommt kein strikter Vorrang zu.

Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers hat es für die Antragstellerin existenzbedrohende Folgen, wenn sie zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen würde. Sämtliche Linienverkehrsgenehmigungen der Antragstellerin sind zum 31.12.2006 ausgelaufen, womit die Antragstellerin zum einen ihre wesentliche Einnahmequelle verloren hat. Zum anderen hat die Antragstellerin in erheblichem Umfang - ca. 3,5 Millionen € - öffentliche Fördermittel für den Neubau eines Betriebshofs, den Erwerb von 8 Niederflur- und erdgasbetriebenen Linienomnibussen, die Einrichtung von Haltestellen und ein rechnergestütztes Betriebssystem erhalten. Insoweit besteht eine Zweckbindung zugunsten einer Nutzung für den öffentlichen Personennahverkehr, die ohne entsprechende Konzessionen nicht erfüllt werden kann, so dass der Antragstellerin zumindest der teilweise Widerruf und die Rückforderung der ihr gewährten Zuwendungen drohen.

Zur Sicherung ihres Anspruchs auf eine erneute Entscheidung über ihren Erlaubnisantrag unter Meidung des festgestellten Ermessensfehlers ist der Antragsgegner zu verpflichten, eine entsprechende Neubescheidung zeitnah vorzunehmen. Der Zeitraum von einem Monat erscheint einerseits kurz genug, dem Interesse der Antragstellerin an einer kurzfristigen Entscheidung Rechnung zu tragen, andererseits aber auch lang genug, um dem Antragsgegner eine erneute sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen. In deren Rahmen wird im Übrigen zu klären sein, ob - was insbesondere die Beigeladene zu 1. geltend macht - wegen der zwischenzeitlichen Kündigung einer Reihe von Fahrern in Zweifel zu ziehen ist, dass die Antragstellerin nach ihren personellen Kapazitäten in der Lage ist, den Verkehr in beiden Linienbündeln zu bedienen.

Ohne Erfolg greift die Antragstellerin die erstinstanzliche Entscheidung auch insoweit an, als der nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilten einstweiligen Erlaubnisse für das Stadtverkehrslinienbündel und das rechtselbische Linienverkehrsbündel abgelehnt worden ist. Eine Aussetzung der Vollziehung der einstweiligen Erlaubnis kommt hier nicht in Betracht, da die Antragstellerin - wie dargelegt - nicht beanspruchen kann, die Erlaubnis vorläufig anstelle der Beigeladenen erteilt zu bekommen, so dass die bloße Außervollzugsetzung ihre Rechtsposition nicht verbessern würde. Dabei kann dahin stehen, ob man - wie das Verwaltungsgericht - bereits die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO verneint (vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 15.10.1993 - 4 M 9/93 -) oder dies erst im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Interessenabwägung berücksichtigt. Denn auch wenn die den Beigeladenen erteilte einstweilige Erlaubnis rechtlichen Bedenken unterliegt, kann das Interesse der Antragstellerin an deren Aussetzung das öffentliche Interesse an einer Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs nicht überwiegen. Es bedarf im Übrigen auch für den Fall eines für die Antragstellerin positiven Ergebnisses der Neubescheidung keiner gerichtlichen Außervollzugsetzung der den Beigeladenen erteilten Erlaubnisse. Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass die Genehmigungsbehörde selbst die nach § 20 Abs. 1 PBefG mögliche Widerrufsentscheidung treffen würde.

Der Einwand der Antragstellerin, eine mit § 123 VwGO beginnende Prüfungsreihenfolge widerspreche der gesetzlichen Systematik, weil nach § 123 Abs. 5 VwGO vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgehe, greift nicht durch. In Verfahren, in denen - wie hier - in der Hauptsache Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Betracht kommen (vgl. hierzu Finkelnburg, a. a. O., RdNr. 96 ff. "kumulativer Rechtsschutz"), gibt § 123 Abs. 5 VwGO keine zwingende Prüfungsreihenfolge vor. Die jeweiligen vorläufigen Rechtsschutzverfahren stehen vielmehr nebeneinander. Im Übrigen entscheidet sich in Konkurrentenstreitigkeiten der vorliegenden Art die Frage, ob der Antragsteller den bevorzugten Bewerber im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes aus seiner Position verdrängen und die begehrte Zulassung vorläufig selbst erlangen kann, in der Sache unabhängig von der Prüfungsreihenfolge nach § 123 Abs. 1 VwGO. Denn sein Rechtsschutzziel erreicht der unterlegene Antragsteller nur mit einer einstweiligen Anordnung, die ihm anstelle seines Konkurrenten die vorläufige Zulassung zuspricht.

Der mit der Beschwerde schließlich erhobene Einwand, es müsse aus Gründen effektiven vorläufigen Rechtsschutzes bereits bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache, die in der Genehmigungsentscheidung, nicht in der Erteilung der vorläufigen Erlaubnis zu sehen sei, eine (Vollzugs-)Folgenabwägung stattfinden, die im Hinblick auf die für sie existenzielle Bedeutung der einstweiligen Erlaubnis zu ihren Gunsten ausfallen müsse, greift nach dem dargelegten Prüfungsmaßstab nicht durch. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch dagegen, dass im Rahmen des § 20 Abs. 1 PBefG nur offensichtliche Rechtsfehler bei der Genehmigungsauswahlentscheidung relevant werden. Denn auch wenn die einstweilige Erlaubnis einen genehmigten Linienverkehr vorläufig erlaubt, handelt es sich nach der gesetzgeberischen Konzeption um selbständige Verwaltungsverfahren und voneinander zu unterscheidende Verwaltungsakte mit unterschiedlichen tatbestandlichen Voraussetzungen. Deswegen kann Hauptsache in einem Eilverfahren um die einstweilige Erlaubnis auch nur diese Erlaubnis, nicht aber die Genehmigung gemäß § 13 Abs. 1 sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO. Im Hinblick auf die ausgesprochene Verpflichtung zur Neubescheidung erscheint im Ergebnis eine Kostenaufhebung für sachgerecht, die im Hinblick auf die beteiligten Beigeladenen aber eine verhältnismäßige Teilung der Gerichtskosten erforderlich machte (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 155 RdNr. 7). Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren auch im Hinblick auf die unzulässigen Hilfsanträge unterlegen war, musste dies bei der Kostenquote nicht gesondert berücksichtigt werden. Denn da der insoweit angesetzte Streitwert keinen Gebührensprung auslöst, sind durch diese Anträge keine Mehrkosten verursacht worden.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und von Amts wegen zugleich für das erstinstanzliche Verfahren folgt aus §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 47.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (NVwZ 2004, 1327), der einen Betrag von 20.000 Euro je Liniengenehmigung vorschlägt. In den begehrten Linienbündeln sind 7 (Stadtverkehrslinienbündel) bzw. 26 (rechtselbisches Linienbündel) bisherige Linien enthalten, so dass der Wert der Genehmigung eines Linienbündels zumindest mit der Hälfte der erfassten Linien multipliziert werden muss. Für die hier streitgegenständlichen einstweiligen Erlaubnisse für die Linienbündel wird der sich ergebende Betrag von 330.000 Euro mit einem Viertel in Ansatz gebracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris). Für de im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Hilfsanträge, mit denen im Wesentlichen eine Zulassung zu dem bereits mit den Hauptanträgen begehrten Verkehr verfolgt wurde, erscheint hier eine Erhöhung auf 95.000 € angemessen. Eine Reduzierung der jeweiligen Werte ist im Hinblick auf die mit den begehrten einstweiligen Anordnungen verbundene Vorwegnahme der Hauptsache nicht geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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