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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 06.09.2004
Aktenzeichen: 1 M 316/04
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 122 I Nr. 1
Bestreitet der Adressat eines mit einfacher Post übermittelten Gebührenbescheides den Zugang, so hat grundsätzlich die Behörde den Zugang nachzuweisen. Anderes gilt jedoch, wenn der Empfänger nicht nur eine einzelne Briefsendung nicht erhalten haben will, sondern geltend macht, er habe über einen Zeitraum von zwei Jahren vier Bescheide der Behörde nicht erhalten.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 M 316/04

Datum: 06.09.2004

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern.

Der Einwand des Antragstellers, ihm seien die Bescheide, gegen deren Vollsteckung er sich nunmehr im Wege der einstweiligen Anordnung wendet, nicht zugegangen, bleibt auch im Beschwerdeverfahren ohne Erfolg. Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung innerhalb der Bundesrepublik am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bestreitet der Adressat den Zugang des Bescheides, so hat grundsätzlich die Behörde den Zugang nachzuweisen. Anderes gilt jedoch ausnahmsweise angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Fall. Es ist zwar nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht auszuschließen, dass der Post in Einzelfällen bei der Zustellung von Briefsendungen Fehler unterlaufen und dass einzelne Briefsendungen falsch zugestellt werden oder gar verloren gehen. Der Antragsteller jedoch will den Schmutzwassergebührenbescheid vom 21. April 1999 und die Niederschlagswassergebührenbescheide vom 21. April 1999, vom 19. April 2000 und vom 03. Mai 2001 nicht erhalten haben. Dass die Post indes über einen Zeitraum zwei Jahren und zudem selektiv, nämlich bei der Zustellung von Gebührenbescheiden der Antragsgegnerin für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser versagt haben soll, ist nicht glaubhaft, so dass jedenfalls angesichts dieser besonderen Umstände des Einzelfalles ein einfaches Bestreiten des Zugangs nicht genügt, um die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO in Frage zu stellen. Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg einwenden, es sei nicht plausibel, ihm zu unterstellen, er habe die Bescheide erhalten aber unbeachtet gelassen, weil er weitere Bescheide der Antragsgegnerin angefochten habe. Denn der Grund hierfür kann auch darin liegen, dass er meinte, seine Einwände mit einfachem Bestreiten des Zugangs noch im Verlauf des Vollstreckungsverfahrens geltend machen zu können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG a. F. Der Senat hält es in Übereinstimmung mit den Ziffer I.7. und 1.8. der Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605 <606>) für angemessen, für das Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von der Hälfte des für Vollstreckungsverfahren anzunehmenden Hauptsachewertes (= ein Viertel des Gebührenbetrages) auszugehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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