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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 19.02.2007
Aktenzeichen: 1 M 8/07
Rechtsgebiete: StVG


Vorschriften:

StVG § 4 Abs. 3
StVG § 4 Abs. 5
1. Bei der Ermittlung von Punkteständen ist grundsätzlich auf die Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidungen abzustellen.

2. Nach Sinn und Zweck des abgestuften Maßnahmekatalogs muss ausnahmsweise auf den Tattag abgestellt werden, wenn sich eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG nicht mehr auswirken konnte.

3. Mit einer Maßnahme im Punktsystem sind alle bis zur Bekanntgabe der entsprechenden Verfügung begangenen Verkehrsverstöße abgegolten, auch wenn die entsprechenden Ahndungen erst zu einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig werden. Eine weitere Erhöhung des Punktestandes ist damit davon abhängig, dass der Betroffene in zeitlicher Hinsicht nach der Maßnahme weitere relevante Zuwiderhandlungen begeht.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 M 8/07

Datum: 19.02.2007

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Auf der Grundlage der mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat die Beschwerde Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag des Antragstellers, ihm nach Maßgabe von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, entsprechen und - in entsprechender Auslegung des gestellten Antrages - die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen müssen.

Das Interesse des Antragstellers, die ihn belastenden Auswirkungen der Fahrerlaubnisentziehung vorläufig abzuwenden, überwiegt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Verfügung. Denn nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Entziehungsverfügung vom 13.12.2006 als offensichtlich rechtswidrig.

Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG sind nicht gegeben. Zu Recht macht der Antragsteller geltend, dass der Verkehrsverstoß, dessen Eintragung Anlass für die angegriffene Fahrerlaubnisentziehung gewesen sei, bereits vor der ihm erteilten Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG vom 17.01.2006 begangen wurde, so dass er (weiterhin) so gestellt werden müsse, als habe er erst 17 Punkte.

Der Punktestand des Antragstellers hat sich durch den Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wegen der am 08.08.2005 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit gegenüber dem nach § 4 Abs. 5 StVG anzunehmenden Stand von 17 Punkten zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Antragsgegners vom 17.01.2006, mit dem er gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt und auf die Möglichkeit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung hingewiesen wurde, nicht auf 18 Punkte erhöht.

Der Senat geht zwar davon aus, dass bei der Ermittlung von Punkteständen grundsätzlich nicht auf den Tattag, sondern auf die Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidungen abzustellen ist (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 21.01.2003 - 12 ME 810/02 -, NJW 2003, 1472 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.12.2005 - 4 MB 107/05 -, juris; Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004 § 4 StVG Erl. zu Absatz 5; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 4 StVG RdNr. 2; a. A. BayVGH, Beschluss vom 11.08.2006 - 11 CS 05.2735 -, juris; Thür. OVG, Beschluss vom 12.03.2003 - 2 EO 688/02 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 15.08.2006 - 3 BS 241/05 -, juris). Nach § 4 Abs. 2 StVG knüpft die Anwendung des Punktsystems an die im Verkehrszentralregister zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten an. Die Erfassung im Verkehrszentralregister setzt aber die Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidungen bzw. Bußgeldbescheide voraus. Im Übrigen ordnet auch § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG an, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-3 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21.01.2003 - 12 ME 810/02 -, NJW 2003, 1472 ff.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es der Gesetzgeber - wie in § 2 a Abs. 2 StVG und § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG - ausdrücklich geregelt hätte, wenn der Zeitpunkt der Tatbegehung hätte maßgeblich sein sollen. Schließlich sprechen auch Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Anwendung des Rechtskraftprinzips. Zum einen muss dem Betroffenen erst zum Zeitpunkt der Rechtskraft gerichtlicher oder behördlicher Entscheidungen hinreichend bewusst sein, dass sein Verkehrsverstoß geahndet wird und hierfür Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen werden. Zum anderen führt ein Abstellen auf den Tattag zu Unsicherheiten, weil sich nicht sicherstellen lässt, dass die Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung Kenntnis aller begangenen Verkehrsverstöße hat.

Nach Sinn und Zweck des abgestuften Maßnahmekatalogs muss gleichwohl ausnahmsweise auf den Tattag abgestellt werden, wenn sich eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG nicht mehr auswirken konnte (vgl. zu einer entsprechenden teleologischen Auslegung VG Leipzig, Beschluss vom 21.11.2005 - 1 K 1110/05 -, juris). Nach der amtlichen Begründung (BR-Drs. 821/96, S. 52 f.) dient die Regelung in besonderer Weise dem Ziel, einen Anreiz zu einem möglichst frühzeitigen, freiwilligen Abbau von Defiziten zu schaffen und dem Betroffenen zu helfen, die Ursachen seines Fehlverhaltens herauszufinden, d. h. Mängel in seiner Einstellung zu erkennen und zu beheben. Dementsprechend dient das Punktsystem nicht mehr nur der Feststellung von Defiziten, sondern enthält auch Angebote und Hilfestellungen, diese Defizite zu beheben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.08.2006 - 11 CS 05.2735 -, juris). Der Begründung des Gesetzentwurfs lässt sich entnehmen, dass die zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis auf dem Gedanken beruht, dass die weitere Verkehrsteilnahme eines Kraftfahrers, der trotz Hilfestellungen durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung, trotz Bonus-Gutschriften und trotz der Möglichkeiten von zwischenzeitlichen Tilgungen im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte erreicht, eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt (BR-Drs. 821/96 S. 53). Dementsprechend stellt § 4 Abs. 5 StVG sicher, dass keine der in dem abgestuften Katalog vorgesehenen Maßnahmen übersprungen wird, wenn der Betroffene auf atypische Weise 14 oder 18 Punkte erreicht, also "auf einen Schlag", ohne verwarnt worden zu sein und ohne Gelegenheit gehabt zu haben, das Bonus-System und die Möglichkeiten des Aufbauseminars und der verkehrspsychologischen Beratung zu nutzen. Knüpft aber die unwiderlegliche Ungeeignetheitsvermutung an die Uneinsichtigkeit eines Mehrfachtäters, der sämtliche Angebote und Hilfestellungen zum Abbau von vorhandenen Defiziten und auch die Möglichkeit, einen Punkterabatt zu erhalten, nicht oder nicht hinreichend genutzt hat (BayVGH, Beschluss vom 11.08.2006 - 11 CS 05.2735 -, juris) an, und sollen die Chancen der verschiedenen Stufen jedem Betroffenen zugute kommen, müssen die Maßnahmen des Punktesystems auch tatsächlich wirksam werden können, wenn das Erreichen von 18 Punkten die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers begründen soll.

Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn sich der Punktestand - wie hier - nach Anordnung einer Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG durch Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung wegen einer bereits vor Anordnung der Maßnahme begangenen Straftat oder Verkehrsordnungswidrigkeit auf 18 Punkte erhöht. Denn was diesen Verkehrsverstoß betrifft, konnte die Maßnahme den Fahrerlaubnisinhaber nach Nr. 2 nicht mehr erreichen. Er könnte auch durch die entsprechende Ausrichtung seines Verhaltens und eine völlig verkehrsunauffällige Fahrweise der Fahrerlaubnisentziehung nach Nr. 3 nicht mehr entgehen. Dies ist mit Sinn und Zweck des abgestuften Maßnahmesystems nicht vereinbar. Deswegen ist davon auszugehen, dass mit einer Maßnahme nach Nr. 2 alle bis zur Bekanntgabe der entsprechenden Verfügung, begangenen Verstöße abgegolten sind, auch wenn die entsprechenden Ahndungen erst zu einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig werden, und dass eine weitere Erhöhung des Punktestandes damit davon abhängig ist, ob der Betroffene in zeitlicher Hinsicht nach der Maßnahme weitere relevante Zuwiderhandlungen begeht (vgl. Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, § 4 StVG Erl. zu Absatz 5).

Begründen erst später bekannt werdende und durch eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG abgegoltene Verkehrsverstöße - ggfs. gemeinsam mit bereits berücksichtigten Verstößen - nach ihrer Vielzahl oder Schwere Eignungsbedenken, steht es der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG frei, diesen außerhalb des Punktsystems nachzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. In Anlehnung an Ziff. 46.2, 46.4 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (NVwZ 2004, 1327), war das Interesse des Antragstellers am Gebrauch der Fahrerlaubnis der Klassen A1, A, BE, C1E, CE, M und L insgesamt in Höhe des 2 1/2-fachen Auffangwertes zu bemessen. Bei Verfahren wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis für mehrere Klassen bestimmt sich der Streitwert grundsätzlich nach der höchsten Klasse, sofern nicht die Klassen jeweils eine selbständige Bedeutung haben (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 22.02.2004 - 1 L 103/05 - und vom 13.10.2005 - 1 M 384/05 -). Nach diesem Maßstab war für die Fahrerlaubnis der Klasse C der 1 1/2-fache Auffangwert (Ziffer 46.4) anzusetzen und für die der Klassen A1 und E, die selbständige Bedeutung als Fahrerlaubnis für Krafträder bzw. für Fahrzeuge mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg haben, jeweils ein halber Auffangwert (Ziffer 46.2 und 46.8) hinzuzurechen. Der sich aus der Addition ergebende Betrag wurde im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, halbiert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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