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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 15.05.2006
Aktenzeichen: 1 M 84/06
Rechtsgebiete: GG, BHO, LSA-LHO, LSA-BG


Vorschriften:

GG Art. 33 II
BHO § 49
LSA-LHO § 49 I
LSA-BG § 23
LSA-BG § 8 I 2
1. Ein Anspruch auf die Übertragung eines konkret-funktionellen Amtes besteht als solcher nicht, und zwar unabhängig davon, ob dieses Amt im Wege der Beförderung, schlichten Versetzung, Abordnung oder gar nur Umsetzung erstrebt wird. Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben nämlich bereits unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihnen bestimmte Aufgaben übertragen oder übertragene Aufgaben nicht wieder entzogen werden; Beamte wie Angestellte sind prinzipiell aus jedem sachlichen Grund umsetzbar.

2. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber kann dementsprechend beanspruchen, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).

3. Eine Ausschreibung der Beförderungsstelle ist nicht zwingend. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BG LSA sind die Bewerber nur im Falle der Einstellung durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Demgegenüber regelt § 23 BG LSA, dass Beförderungen lediglich nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BG LSA vorzunehmen sind; eine Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 Satz 1 BG LSA erfolgt gerade nicht. Auch aus dem Gebot des Art. 33 Abs. 2 GG lässt sich eine allgemeine Ausschreibungspflicht nicht herleiten.

4. Gleichwohl hat der Beamte gegenüber dem Dienstherrn bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl auch dann, wenn der Dienstherr Beförderungsstellen nicht ausschreibt, sondern - etwa im Rahmen eines erstellten Beförderungskonzeptes - die Stellenbesetzungen (Beförderungen) vorzunehmen beabsichtigt.

5. Ein Beamter hat keinen Anspruch darauf hat, befördert oder in ähnlicher Weise beruflich gefördert zu werden. Eine schuldhafte Verletzung des sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebenden Verbotes, das berufliche Fortkommen eines Beamten ohne rechtlichen Grund zu behindern, vermag insoweit lediglich einen Anspruch des Betroffenen auf Schadensersatz in Geld zu begründen.

6. Bevor das Leistungsprinzip gemäß Art. 33 Abs. 2 GG überhaupt zum Tragen kommt, darf gemäß § 49 BHO bzw. § 49 Abs. 1 LHO eine Beförderung nur vorgenommen werden, wenn eine besetzbare Planstelle haushaltsrechtlich zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, so obliegt es der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, welchem von ihm entsprechend bewerteten Dienstposten er die Planstelle zuordnet und zu welchem Zeitpunkt er die Planstelle besetzt oder ob er den Dienstposten unbesetzt lässt.

7. Der Dienstherr ist auf Grund seiner Organisationsfreiheit berechtigt, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung als Mittel zur Besetzung eines freien Dienstpostens zu wählen. Die Ausübung dieses Rechts steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Hat sich der Dienstherr indes darauf festgelegt, die vakante Stelle mittels Ausschreibung zu besetzen, muss er den Leistungsgrundsatz gemäß Art 33 Abs. 2 GG beachten.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 M 84/06

Datum: 15.05.2006

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 7. April 2006, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die begehrte einstweilige Anordnung dahingehend, dem Antragsgegner einstweilen "aufzugeben, die Stelle des Schulleiters an der Sekundarschule 'E' in A-Stadt bis zum Abschluss des Klageverfahrens in der Hauptsache nicht anderweitig zu besetzen", zu Recht abgelehnt.

Die Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

Soweit der Antragsteller geltend macht, die einstweilige Anordnung sei geboten, um sein Klagebegehren zu sichern, mit dem er seine Beförderung in das Amt eines "Sekundarschullehrers" (vgl. Seite 2 f. der Beschwerdebegründungsschrift) - wohl gemeint "Lehrer" (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) bei Verwendung an einer Sekundarschule oder einem Gymnasium gemäß Anlage I zu § 2 Satz 1 LBesG - geltend macht, vermag er damit nicht durchzudringen. Denn es bedarf zur Sicherung eines etwaigen Beförderungsanspruches in das angestrebte abstrakte Amt im statusrechtlichen Sinne keiner einstweiligen Sicherung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da weder dargelegt oder glaubhaft gemacht wurde, noch anderweitig ersichtlich ist, dass ein solcher Anspruch vorliegend konkret gefährdet wäre. Ein Anspruch auf die Übertragung eines konkret-funktionellen Amtes besteht als solcher - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht, und zwar unabhängig davon, ob dieses im Wege der Beförderung, schlichten Versetzung, Abordnung oder gar nur Umsetzung erstrebt wird. Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben nämlich bereits unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihnen bestimmte Aufgaben übertragen oder übertragene Aufgaben nicht wieder entzogen werden; Beamte wie Angestellte sind prinzipiell aus jedem sachlichen Grund umsetzbar (vgl.: OVG LSA, Beschlüsse vom 17. Februar 2006 - Az.: 1 M 24 und 25/06 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. März 2004 - Az: 2 M 212/03, 2 O 121/03, zitiert nach juris.web [m. w. N.]). Dem tritt die Beschwerde im Übrigen auch nicht schlüssig entgegen.

Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die "nächste anstehende Beförderung" geltend macht, ihm sei "bekannt, dass die derzeit stellvertretende Schulleiterin der Sekundarschule [...] für eine Beförderung vorgesehen ist" (vgl. Seite 3 der Beschwerdebegründungsschrift), erschöpft sich das Vorbringen in einer bloßen Behauptung. Zudem hat der Antragsteller seine diesbezüglichen Ausführungen nicht glaubhaft gemacht.

Ebenso wenig vermag der Antragsteller damit durchzudringen, dass keine "Veranlassung" bestehe, das konkret-funktionelle Amt des Schulleiters an der Sekundarschule "E" in A-Stadt "neu zu besetzen" und er daher einen Anspruch darauf habe, dass "die Stelle [...] weiterhin mit ihm zu besetzen" sei (vgl. Seite 3 [unten] f. der Beschwerdebegründungsschrift). Ein Anspruch darauf, dass einem Beamten bestimmte Aufgaben übertragen oder übertragene Aufgaben nicht wieder entzogen werden, besteht - wie soeben ausgeführt - nicht. Im Übrigen verweist der Antragsteller selbst auf die zutreffende Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes dahin, dass er - der Antragsteller - allenfalls einen Anspruch auf amtsangemessene Verwendung aus seinem gegenwärtigen Statusamt als "Lehrer" (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) hat und dass die Stelle des Schulleiters an der Sekundarschule "E" in A-Stadt demgegenüber als höherwertiges Amt (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) bewertet ist. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang einwendet, der Anspruch auf die Stelleninnehabung folge aus dem von ihm geltend gemachten Beförderungsanspruch (vgl. Seite 4 der Beschwerdebegründungsschrift), vermag er auch damit wegen der Erfolglosigkeit seiner hierauf zielenden Beschwerde aus den bereits dargelegten Gründen nicht durchzudringen.

Unabhängig davon handelt es sich bei dem Vorbringen dahin, dass keine "Notwendigkeit" zur Stellenbesetzung des von ihm innehabenden Amtes im konkret-funktionellen Sinne bestehe, erneut um eine bloße Behauptung, die weder substantiiert noch glaubhaft gemacht wurde. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass eine Vielzahl von tatsächlichen oder gar rechtlichen Umständen - wie etwa der Anspruch anderer Beamter auf amtsangemessene Verwendung (vgl. Seite 4 [unten] der Beschwerdebegründungsschrift) - den Antragsgegner dazu veranlassen oder zwingen können, die Stelle anderweitig, insbesondere nicht im Wege der Beförderung, zu besetzen. Dem tritt die Beschwerde nicht schlüssig entgegen.

Schließlich vermag der Antragsteller nicht mit seinem Begehren und Vorbringen dahingehend durchzudringen, dass er "in das Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle des Schulleiters an der Sekundarschule 'E' mit einzubeziehen" sei (vgl. Seite 4 der Beschwerdebegründungsschrift). Anlass zur Sicherung eines etwaigen Bewerbungsverfahrensanspruches gibt das Vorbringen des Antragstellers schon deshalb nicht, weil sich seine Ausführungen zur beabsichtigen Besetzung der Stelle erneut in Behauptungen erschöpfen und es den Angaben wiederholt an der Glaubhaftmachung mangelt. Ungeachtet dessen rechtfertigt das Vorbringen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses in der Sache nicht.

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber kann dementsprechend beanspruchen, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (vgl.: BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - Az.: 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; Kammerbeschluss vom 29. Juli 2003 - Az.: 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004, a. a. O., jeweils m. w. N.). Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch lässt sich nur mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern. Allein auf diese Weise kann ein abgelehnter Bewerber verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden und sich der Streit um die Beförderungsauswahl erledigt. Jeder Beamte hat dabei gegenüber dem Dienstherrn bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (so BVerwG in ständiger Rechsprechung, zuletzt: Urteil vom 17. August 2005 - Az.: 2 C 36.04 -, zitiert nach juris.web [m. z. N.]). Eine Ausschreibung der Beförderungsstelle ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - indes nicht zwingend. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BG LSA sind nämlich die Bewerber nur im Falle der Einstellung durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Demgegenüber regelt § 23 BG LSA, dass Beförderungen lediglich nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BG LSA vorzunehmen sind; eine Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 Satz 1 BG LSA erfolgt gerade nicht. Auch aus dem Gebot des Art. 33 Abs. 2 GG lässt sich eine allgemeine Ausschreibungspflicht nicht herleiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1978 - Az.: 6 P 6.76 -, BVerwGE 56, 324; OVG LSA, Beschluss v. 19. Januar 2006 - Az.: 1 M 493/05 -). Gleichwohl hat der Beamte gegenüber dem Dienstherrn bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl auch dann, wenn der Dienstherr Beförderungsstellen nicht ausschreibt, sondern - etwa im Rahmen eines erstellten Beförderungskonzeptes - die Stellenbesetzungen (Beförderungen) vorzunehmen beabsichtigt (so in ständiger Rechtsprechung: BVerwG, zuletzt Urteil vom 17. August 2005 - Az.: 2 C 36.04 -, zitiert nach juris.web [m. z. N.]).

Indes hat ein Beamter keinen Anspruch darauf hat, befördert oder in ähnlicher Weise beruflich gefördert zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 - Az: 6 C 32/85 -, Buchholz 236.1 § 31 SG Nr. 21 [m. w. N.]). Eine schuldhafte Verletzung des sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebenden Verbotes, das berufliche Fortkommen eines Beamten ohne rechtlichen Grund zu behindern, vermag insoweit lediglich einen Anspruch des Betroffenen auf Schadensersatz in Geld zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987, a. a. O.). Im Übrigen ist selbst im Falle der etwaigen Schaffung einer weiteren Planstelle erneut eine Auswahlentscheidung zu treffen mit der Folge, dass allenfalls ein Neubescheidungsanspruch bestehen kann (vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. August 2003, a. a. O.; Urteil vom 28. Oktober 2004 - Az.: 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147; OVG LSA, Beschluss vom 22. Februar 2006 - Az.: 1 L 18/06 -). Dass die in den vorbezeichneten Entscheidungen dargelegten Voraussetzungen, nach denen überhaupt die Schaffung einer weiteren Planstelle in Betracht kommen kann, im gegebenen Fall zugunsten des Antragstellers vorliegen, legt die Beschwerde indes nicht dar; Entsprechendes ist auch nicht anderweitig, insbesondere nicht aus den vorliegenden Unterlagen, für den beschließenden Senat ersichtlich.

Unabhängig vom Vorstehenden gilt: Bevor das Leistungsprinzip gemäß Art. 33 Abs. 2 GG überhaupt zum Tragen kommt, darf gemäß § 49 BHO bzw. § 49 Abs. 1 LHO eine Beförderung nur vorgenommen werden, wenn eine besetzbare Planstelle haushaltsrechtlich zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, so obliegt es der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, welchem von ihm entsprechend bewerteten Dienstposten er die Planstelle zuordnet und zu welchem Zeitpunkt er die Planstelle besetzt (so BVerwG in ständiger Rechtsprechung, etwa: Entscheidung vom 21. September 2005 - Az.: 2 A 5.04 -, zitiert nach juris.web; Urteile vom 29. April 1982 - Az.: 2 C 26.80 -, BVerwGE 65, 253, und vom 31. Mai 1990 - Az.: 2 C 16.89 -, Buchholz 237.6 § 14 NdsLBG Nr. 1) oder ob er den Dienstposten unbesetzt lässt (vgl.: BVerwG, a. a. O., und Urteil vom 22. Juli 1999 - Az.: 2 C 14.98 -, Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3). Diese Entscheidung erfolgt grundsätzlich allein in Wahrnehmung öffentlicher Interessen und berührt keine eigenen Rechte einzelner Beamter (vgl.: BVerwG, Entscheidung vom 21. September 2005, a. a. O., Urteile vom 24. Januar 1991 - Az.: 2 C 16.88 -, BVerwGE 87, 310, vom 25. April 1996 - Az.: 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112, und vom 22. Juli 1999 - Az.: 2 C 14.98 -, a. a. O.). Diese Grundsätze gelten für die Dienstpostenbewertung ebenso wie für die Zuordnung der Planstellen zu den Dienstposten; auch hier entscheidet der Dienstherr im öffentlichen Interesse etwa über die qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben. Ein Beamter besitzt demzufolge insoweit grundsätzlich keine subjektiven Ansprüche (BVerwG in ständiger Rechtsprechung, etwa: Entscheidung vom 21. September 2005, a. a. O. [m. w. N.]).

Ebenso wenig hat die Beschwerde dargelegt oder ist anderweitig ersichtlich, dass vorliegend eine Beförderung und damit zusammenhängend ein Auswahlverfahren unter Beförderungsbewerbern (und gegebenenfalls Versetzungsbewerbern) erfolgen soll. Der Dienstherr ist nämlich auf Grund seiner Organisationsfreiheit berechtigt, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung als Mittel zur Besetzung eines freien Dienstpostens zu wählen. Die Ausübung dieses Rechts steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (so BVerwG in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 31. März 2005 - Az.: 2 B 83.04 -, zitiert nach juris.web [m. w. N.]; Urteil vom 28. November 1991 - Az.: 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199 [m. w. N.]). Hat sich der Dienstherr - anders als offenbar hier - darauf festgelegt, die vakante Stelle mittels Ausschreibung zu besetzen, muss er den Leistungsgrundsatz gemäß Art 33 Abs. 2 GG beachten. Dies ist vorliegend nach den eigenen Ausführungen des Antragstellers indes nicht der Fall, da hiernach keine Beförderung, sondern die bloße Versetzung einer das nach A 13 BBesO besoldete Amt bereits innehabenden Beamtin erfolgen soll (vgl. Seite 4 [unten] der Beschwerdebegründungsschrift und Bl. 11 der Gerichtsakte) und diese mithin nicht befördert wird.

Die schließlich ohne jeden konkreten Bezug zu den Gründen der angefochtenen Entscheidung erfolgte "Bezugnahme" des Antragstellers (vgl. Seite 5 der Beschwerdebegründungsschrift) vermögen dem Rechtsmittel ebenso wenig zum Erfolg zu verhelfen. Eine schlichte Bezugnahme auf bestimmte frühere Anträge oder Schriftsätze, erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Unterlagen etc. oder gar ein Pauschalverweis auf das erstinstanzliche Vorbringen oder den Inhalt der Gerichtsakten bzw. Verwaltungsvorgänge ist im Hinblick auf die durch § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil sich die Beschwerdeschrift mit der angefochtenen Entscheidung - unter substantiiertem Vorbringen - auseinander setzen muss (so OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 10. Februar 2006 - Az.: 1 M 28/06 - [m. w. N.]; vgl. zudem: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. April 2002 - Az.: 1 S 705/02 -, NVwZ-RR 2002, 797; Beschluss vom 12. April 2002 - Az.: 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883, Beschluss vom 1. Juli 2002 - Az.: 11 S 1293/02 -, NVwZ 2002, 1388, BayVGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - Az.: 1 CS 02.1922 -, NVwZ 2003, 632; OVG Sachsen, Beschluss vom 15. April 2003 - Az.: 1 BS 332/02 -, NVwZ-RR 2003, 693; siehe auch: Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 146 Rn. 41 [m. w. N.]).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, wobei der Senat die Hälfte des 6,5-fachen Endgrundgehaltes des angestrebten bzw. zu sichern erstrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 13 BBesO nach Maßgabe der 2. BesÜV zugrunde gelegt hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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