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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 09.05.2008
Aktenzeichen: 1 O 54/08
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 39 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 1
ZPO § 5
Zur Höhe des Streitwertes bei begehrter Aufhebung bereits gewährten Sonderurlaubs unter Fortfall der Bezüge.
Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Dessau-Roßlau - 1. Kammer - vom 12. März 2008 über die Streitwertfestsetzung, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 und 3 GKG der Senat zu entscheiden hat, ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu niedrig festgesetzt; dieser war vielmehr gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 28.000,00 € festzusetzen.

Soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, werden gemäß § 39 Abs. 1 GKG in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, ohne dass es noch eine Rückgriffes auf § 5 ZPO bedarf. So liegt der Fall dem Grunde nach hier. Der Kläger hat ausweislich des Tatbestandes des Urteiles des Verwaltungsgerichtes Dessau-Roßlau - 1. Kammer - vom 12. März 2008 in dieser Sache nicht nur einen Anspruch auf Wiederbeschäftigung ab dem 1. September 2007 im Wege der Aufhebung der erfolgten Bewilligung von Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge begehrt, sondern zudem eine auf einen Besoldungszahlungsanspruch ab dem 1. Januar 2008 gerichtete Feststellung.

Von einer Zusammenrechnung ist indes bei Vorliegen eines wirtschaftlich identischen Streitgegenstandes abzusehen (vgl. hierzu: BVerwG Beschluss vom 15. Juli 1998 - Az.: 1 B 75.98 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 100; Beschluss vom 28. Januar 1991 - Az.: 1 B 95.90 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 48; BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - Az.: 5 C 07.369 - und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. November 2006 - Az.: 1 E 1239/06 -, jeweils zitiert nach juris). Eine solche wirtschaftliche Identität ist im gegebenen Fall anzunehmen.

Auch wenn das Begehren, die Beschäftigung bei der Beklagten wieder aufnehmen zu dürfen, sich in ihrem Gehalt und von ihrer Zielrichtung grundlegend von dem auf Zahlung der Besoldung gerichteten Leistungsbegehren unterscheidet, ist die wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände deshalb gegeben, weil die Wiederbeschäftigung im gegebenen Fall gerade - auch - der Wiederaufnahme der Zahlung der Besoldung dient. Dies unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt von der Fallgestaltung der bloßen Aufhebung bereits bewilligten Erholungsurlaubes. Insoweit hat der beschließende Senat bereits entschieden, dass eine diesbezügliche monetäre Bewertung daran scheitert, dass dem Beamten oder Richter Urlaub unter Fortzahlung seiner Bezüge bewilligt wurde, mithin der Widerruf des Urlaubes in keiner Hinsicht finanzielle Folgewirklungen zeitigt (OVG LSA, Beschluss vom 24. Mai 2007 - Az.: 1 O 87/07 - und vom 20. Februar 2007 - Az.: 1 L 10/07 - [m. w. N.]).

Die Höhe des Streitwertes bemisst sich mangels anderer einschlägiger Bestimmungen des GKG nach § 52 Abs. 1 GKG. Die sich aus den Anträgen des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache ist mit 28.000,00 € zu bemessen. Da der Kläger ausweislich der Akten seine Beschäftigung bei der Beklagten unter Zahlung der Bezüge seit dem 1. April 2008 wieder aufgenommen hat, war das Interesse des Klägers nach Maßgabe der Besoldungsgruppe C 3 BBesO, die die Beklagte unwidersprochen mit monatlich 4.000,00 € angegeben hatte, und ausgehend von klägerischen Begehren auf Wiederbeschäftigung ab dem 1. September 2007 vorliegend auf den Zeitraum bis zum 31. März 2008 zu begrenzen. Dass der Kläger sein(e) Begehren in Teilen in das Gewand von Feststellungsanträgen gekleidet hat, ist für die Bemessung des Interesses vorliegend ohne Belang (vgl. Ziffer 1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; NVwZ 2004, 1327); für eine ausnahmsweise Reduzierung besteht kein Anlass.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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