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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 11.05.2006
Aktenzeichen: 2 K 249/04
Rechtsgebiete: BNatSchG, LNatSchG LSA


Vorschriften:

BNatSchG § 2
LNatSchG LSA § 1
LNatSchG LSA § 26
1. Sind Karten oder Pläne einer Verordnung aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift - hier: § 26 Abs. 2 NatSchG LSA a.F. - bei den von der Verordnung betroffenen "Gemeinden" aufzubewahren und zur Einsichtnahme vorzuhalten, sind diese Anforderungen auch dann erfüllt, wenn die Aufbewahrung und Vorhaltung zur Einsichtnahme bei den Verwaltungsgemeinschaften dieser Gemeinden erfolgt.

2. Bei der Überprüfung einer naturschutzrechtlichen Abwägungsentscheidung - hier: Naturschutzgebietsverordnung - kommt es in erster Linie darauf an, ob die aufgrund der Abwägung getroffene Entscheidung über die Unterschutzstellung des Gebiets und über die Verbote im Ergebnis zu beanstanden ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 24.08.2001 - 8 KN 209/01 - NuR 2002, 99).


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 2 K 249/04

Datum: 11.05.2006

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verordnung des Antragsgegners über das Naturschutzgebiet "Luppeaue bei H. und Z." vom 12.04.2002 (im folgenden: NatSchVO).

Das 379 ha große Naturschutzgebiet umfasst eine Auenlandschaft an beiden Ufern der "Luppe" zwischen den geschlossenen Ortslagen der Antragstellerin und der Gemeinde Z.. Wesentlicher Schutzzweck der NatSchVO ist nach deren § 3 die Erhaltung und ungestörte Entwicklung des Auwaldes und der darin enthaltenen Rückzugsgebiete für seltene Pflanzen und Tiere. Gemäß § 4 Abs. 1 NatSchVO sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig beeinträchtigen können. Nach § 8 NatSchVO kann die obere Naturschutzbehörde von diesen Verboten unter bestimmten Voraussetzungen Befreiungen gewähren.

Das von der NatSchVO umfasste Gebiet liegt zugleich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes "Elster-Luppe-Aue", das bereits mit Verordnung vom 19.07.1993 unter Schutz gestellt wurde.

Dem Erlass der im Normenkontrollverfahren angegriffenen NatSchVO liegt folgendes Verfahren zugrunde:

Der Entwurf der NatSchVO wurde in der Zeit vom 17.09. bis zum 18.10.2001 beim Regierungspräsidium H-Stadt sowie in den Verwaltungsgemeinschaften K. und S.-E.-A. öffentlich ausgelegt.

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange äußerte die Antragstellerin mit Schreiben vom 14.02.2002 Bedenken gegen die NatSchVO. Bereits durch ihre Lage in dem seit 1993 bestehenden Landschaftsschutzgebiet sei sie bestimmten Einschränkungen unterworfen. Ihre nunmehr hinzukommende "direkte Berührung" mit einem Naturschutzgebiet führe zu einer Reihe weiterer Probleme. So erfolgten Einschränkungen beim Wandern, Radfahren und Betreten des Waldes; der Wald werde bald ungepflegt aussehen; es entstünden Gefahren beim Betreten des Waldes, insbesondere für behinderte Menschen, die in einer entsprechenden Einrichtung vor Ort betreut würden; da Privatgrundstücke unmittelbar an das geplante Naturschutzgebiet grenzten, seien Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert; abgestorbenes Holz sei bisher zu umweltschonenden Heizzwecken verwendet worden; in der Gemeinde sei der Eindruck entstanden, es seien auf ihre "Kosten" größere Ausgleichsmaßnahmen geschaffen worden.

Mit Schreiben vom 13.03.2002 nahm das Regierungspräsidium H-Stadt zu den Bedenken Stellung: Die befürchteten Konflikte zwischen der Naturschutzgebiets-Ausweisung und der Nutzung des Waldes durch behinderte Menschen seien bereits deshalb zu verneinen, weil die Verordnung eine entsprechende Freistellung für Veranstaltungen der Einrichtung enthalte. Dass Totholz im Wald verbleibe und dieser weniger aufgeräumt aussehen werde, sei gerade ein beabsichtigtes Ziel der Ausweisung. Gesetzlich vorgesehene Verkehrssicherungspflichten würden durch die NatSchVO nicht aufgehoben. Aufgezwungene Kosten entstünden der Gemeinde aufgrund der NatSchVO nicht. Wegen des Inhalts der Schreiben im Einzelnen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen (Beiakte D Blatt 180 f. und 243 f.)

Die NatSchVO wurde am 25.04.2002 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Halle (Ausgabe Nr. 4, S. 33) bekannt gemacht. Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in drei Karten im Maßstab 1 : 10.000, 1 : 25.000 und 1 : 2.500 dargestellt (§ 2 Abs. 1 NatSchVO). Die Karte im Maßstab 1 : 2.500 wurde zusammen mit dem Verordnungstext im Amtsblatt abgedruckt. Die beiden anderen Karten werden - worauf § 2 Abs. 3 NatSchVO hinweist - beim Regierungspräsidium Halle (nunmehr: Landesverwaltungsamt) sowie den Verwaltungsgemeinschaften K. und S.-E.-A.e aufbewahrt.

Am 30.03.2004 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet, das sie wie folgt begründet:

Die Verordnung sei bereits formell rechtswidrig. Entgegen § 26 Abs. 3 Satz 4 NatSchG LSA sei der Geltungsbereich des Naturschutzgebietes nicht grob umschrieben worden. Darüber hinaus sei das Kartenmaterial entgegen § 26 Abs. 4 NatSchG LSA nicht bei den betroffenen Gemeinden, sondern nur bei den betroffenen Verwaltungsgemeinschaften einsehbar. Die Verordnung sei auch materiell fehlerhaft. In der Verordnung seien Ihre gemeindlichen Belange nicht hinreichend berücksichtigt worden. Das Naturschutzgebiet reiche - ebenso wie das bereits vorhandene Landschaftsschutzgebiet -unmittelbar an ihre Ortsgrenze heran, so dass ihre geschlossene Ortslage nunmehr von zwei Schutzgebieten vollständig eingeschlossen sei. Dies nehme ihr jegliche Entwicklungsmöglichkeiten und verletze ihre Planungshoheit, weil ihr eine Ausweisung von Baugebieten oder Gewerbeflächen im Außenbereich nicht mehr möglich sei. Von einer Weiterentwicklung ausgeschlossen werde auch die ebenfalls unmittelbar an das Naturschutzgebiet angrenzende Samariterherberge, ein Wohnheim nebst Werkstätte für Behinderte, die mit 50 Arbeitsplätzen zugleich der größte Arbeitgeber in der Gemeinde sei. Der Antragsgegner habe auch nicht berücksichtigt, dass sie - die Antragstellerin - bereits im Jahre 1996 einen Landschaftsrahmenplan in Auftrag gegeben und als Entwurf habe erstellen lassen, dessen Weiterführung aufgrund der Nautrschutzgebietsausweisung vereitelt worden sei. Auch die geplante touristische Weiterentwicklung werde durch die Ausweisung verhindert. So sei der Weg der "Alten Salzstraße", der durch das Naturschutzgebiet führe, vor der Unterschutzstellung für rund 76.000 € saniert worden. Geplant gewesen seien damit weitere Entwicklungsmaßnahmen wie die Erschließung von zwei gastronomischen Investitionsobjekten, nämlich der "Luppemühle" und des "Historischen Ratskellers", deren Renovierung und Inbetriebnahme nunmehr vereitelt oder zumindest gefährdet sei. Durch die Verordnung seien Entwässerungsgräben unter Schutz gestellt worden, die im Zusammenhang mit der Auskohlung und der Braunkohleförderung im Naturschutzgebiet allein aus industriellen Zwecken errichtet worden seien und nichts mit der Ursprünglichkeit der Landschaft zu tun hätten; diese Gräben, die erhebliche Wassermengen ins Gebiet führten, bewirkten eine Erhöhung des Grundwasserstandes, was bei Hochwasser der Elster zu einer akuten Gefahrenlage und Bedrohung ihres gesamten Gemeindegebietes führe.

Die Antragstellerin beantragt,

die Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums H-Stadt über das Naturschutzgebiet "Luppeaue bei H. und Z." vom 12. April 2002, bekannt gemacht im Amtsblatt des Regierungspräsidiums Halle Nr. 4 vom 25. April 2002, für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er erwidert: Der Antrag sei unbegründet. Die angegriffene Verordnung sei formell rechtmäßig. Die nach der Auffassung der Antragstellerin fehlende "grobe Umschreibung" des Geltungsbereichs (§ 26 Abs. 3 Satz 4 NatSchG LSA) sei in § 2 Abs. 1 Satz 2 NatSchVO enthalten. Darin sei unter Bezugnahme auf das vorliegende Kartenmaterial beschrieben, dass die Grenze des Naturschutzgebietes beiderseits des Flusslaufs der Luppe zwischen den Ortschaften M., H., D., Z. und Z. einschließlich der alten Elsterflutrinne verlaufe. Den Anforderungen des § 26 Abs. 4 NatSchG LSA, wonach Ausfertigungen der nicht im Verkündungsblatt veröffentlichten Karten u.a. bei den betroffenen Gemeinden zum Zwecke Einsichtnahme aufzubewahren sei, werde durch Aufbewahrung bei den insoweit zuständigen Verwaltungsgemeinschaften genügt. Die NatSchVO sei auch materiell rechtmäßig. Die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit des erfassten Gebietes stehe außer Frage. Das Gebiet sei aus Landessicht ökologisch höchst bedeutsam. Dies gelte insbesondere aufgrund der durch umfangreiche Artenlisten belegten Artenvielfalt. So beherberge beispielsweise das Gewässersystem der Elster-Luppe-Aue mit seinen zahlreichen Tümpeln und Lachen das individuenreichste Vorkommen des Laubfroschs in der Region. Die Schutzbedürftigkeit ergebe sich zum einen aus der einschlägigen FFH-Richtlinie und den Anforderungen an das Schutzsystem NATURA 2000. Zum anderen sei es aber auch nötig, bestimmte Pflegemaßnahmen durchführen zu können, um die besonderen Biotope zu erhalten, die sich aus traditioneller Nutzung entwickelt hätten. Die NatSchVO verstoße auch nicht gegen das naturschutzrechtliche Abwägungsgebot. Eine Verletzung der Planungshoheit der Antragstellerin sei bereits deshalb nicht ersichtlich, weil es an einer konkreten Planung der Antragstellerin fehle. Sie beziehe sich lediglich auf den Entwurf eines Landschaftsrahmenplans aus dem Jahre 1996 und führe allgemein aus, dass sie durch das Naturschutzgebiet in ihrer Entwicklungsfähigkeit eingeschränkt sei. Auch hinsichtlich der genannten Entwicklungsobjekte "Luppemühle" und "Historischer Ratskeller" werde nicht flächenspezifisch und substantiiert vorgetragen, inwiefern Planungen konkret betroffen seien. Soweit die Antragstellerin konkrete Planungen verwirklichen wolle, sei es ihr unbenommen, die punktuelle Entlassung einzelner Flächen aus dem Naturschutzgebiet zu beantragen. Einschränkungen bezüglich des Weges der "Alten Salzstraße" seien bereits deshalb nicht zu befürchten, weil das Betretungsverbot des § 4 Abs. 3 NatSchVO nur außerhalb der Wege gelte. Das Naturschutzgebiet führe auch nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes auf dem Gebiet der Antragstellerin. Da die Aufgabe des eigentlichen Hochwasserschutzes dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz (LHW) obliege, werde nach Erstellung eines bereits in Auftrag gegebenen Gutachtens für das NSG in Abstimmung mit dem LHW ein dauerhaftes Konzept zur Vermeidung von Hochwasserschäden unter Berücksichtigung der auetypischen Wasserdynamik erstellt. Im Übrigen unterlägen Maßnahmen zur Umsetzung des Hochwasserschutzes nicht den Restriktionen der NatSchVO; denn dabei handele es sich um Maßnahmen, zu deren Durchführung eine rechtliche Verpflichtung bestehe, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 NatSchVO freigestellt werde. Auch könne die obere Naturschutzbehörde für die nicht freigestellten Maßnahmen eine Befreiung von den Verboten der NatSchVO gemäß § 44 Nr. 2 NatSchG LSA erteilen, wenn - wie in Fällen von Hochwasser - überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erforderten.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

Er ist zwar zulässig.

Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 10 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO-AG-LSA (= Art. 1 des Gesetzes vom 28.1.1992 [LSA-GVBl 36]), geändert durch Gesetze vom 28.8.1993 (LSA-GVBl 441[448] und vom 27.4.1994 (LSA-GVBl 549) - statthaft. Entgegen der ursprünglichen Fassung von 1992, welche nur Satzungen der Normenkontrolle zugänglich machte, ist Gegenstand eines solchen Verfahrens seit der Änderung von 1993 jede "im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift". Die Naturschutzverordnung ist eine solche Rechtsvorschrift.

Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt, weil sie geltend machen kann, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder durch deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist bereits dann zu bejahen, wenn sich aus dem Vorbringen des Antragstellers und dem unstreitigen Sachverhalt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt; für eine Gemeinde, die sich im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle gegen eine naturschutzrechtliche Verordnung wendet, ist eine solche Möglichkeit schon dann zu bejahen, wenn ihr Gebiet (teilweise) im Geltungsbereich der Verordnung liegt und deshalb eine Verletzung ihrer Planungshoheit nicht ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.06.2001 - 4 CN 1/01 - BVerwGE 114, 301). Ein derartiger Fall ist hier gegeben. Der Geltungsbereich der angefochtenen NatSchVO umfasst einen Teil des Gemeindegebietes der Antragstellerin. Auch besteht die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Planungshoheit, weil sie - wie sie geltend macht - aufgrund der NatSchVO von Schutzgebieten "umschlossen" wird und deshalb an einer baulichen Entwicklung im Außenbereich gehindert sein könnte.

Die Antragstellerin hat ihren Normenkontrollantrag auch innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die NatSchVO wurde am 25.04.2002 bekannt gemacht. Der Antrag ist am 30.03.2004 beim erkennenden Gericht eingegangen.

Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.

Gegen die NatSchVO bestehen in dem zur Überprüfung gestellten Umfang keine rechtlichen Bedenken.

Die NatSchVO ist formell rechtmäßig zustande gekommen.

Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin lässt die NatSchVO nicht die erforderliche "grobe Umschreibung" ihres Geltungsbereichs vermissen. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 4 des hier noch anwendbaren Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 11.02.1992 (GVBl. S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.1998 (GVBl. S. 28) - NatSchG LSA - können die geschützten Teile von Natur und Landschaft und die Geltungsbereiche von Vorschriften zeichnerisch in Karten festgelegt werden, sind dann aber im Text der Verordnung "grob zu beschreiben". Der diesem Erfordernis innewohnenden Anstoßfunktion wird bereits eine schlagwortartige Kennzeichnung gerecht, die es einem ortskundigen Leser ermöglicht, sich ein Bild vom ungefähren Geltungsbereich der Verordnung zu machen und die potentiell Betroffenen dazu anregt, sich anhand der hinterlegten Karte zu vergewissern, ob ihre Grundstücke innerhalb des Schutzgebietes liegen (vgl. Blum/Agena/Franke, Nieders. NatSchG, § 30 RdNr. 42 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22/80 - DVBl. 1985, 110). Diesen Anforderungen genügt die Beschreibung in § 2 Abs. 2 Satz 2 NatSchVO. Danach kennzeichnet die äußere Punktreihe der zusammen mit dem Satzungstext im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Halle abgedruckten Karte im Maßstab 1 : 2.500 die Grenze des Naturschutzgebietes "beiderseits des Flusslaufes der Luppe zwischen den Ortschaften M., H., D., Z. und Z. einschließlich der Reste der alten Elsterflutrinne". Diese Beschreibung verdeutlicht den ungefähren Grenzverlauf und wird der erforderlichen Anstoßfunktion im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 4 NatSchG LSA gerecht.

Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die nicht zusammen mit dem Satzungstext im Amtsblatt abgedruckten Karten im Maßstab 1 : 10.000 und 1 : 25.000 würden entgegen § 26 Abs. 4 NatSchG LSA nicht von den betroffenen Gemeinden, sondern lediglich von deren Verwaltungsgemeinschaften aufbewahrt und zur Einsichtnahme bereitgehalten. Nach der genannten Vorschrift haben die Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlässt, und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, Ausfertigungen der Karten nach Abs. 3, die nicht im Verkündungsblatt abgedruckt werden, aufzubewahren und jedermann kostenlos Einsicht zu gewähren. Sind die betroffenen Gemeinden - wie hier die Antragstellerin und die übrigen in § 1 Abs. 1 NatSchVO genannten Gemeinden - Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft, sind die Anforderungen des § 26 Abs. 4 NatSchG LSA auch dann erfüllt, wenn die Aufbewahrung und Vorhaltung zur Einsichtnahme - wie hier - bei den entsprechenden Verwaltungsgemeinschaften erfolgt und hierauf in der Verordnung hingewiesen wird. Da nämlich die Gemeinden insoweit lediglich als verlängerter Arm und "Anlaufstelle" der Naturschutzbehörde tätig sind, nehmen sie eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahr, für deren Wahrnehmung gemäß § 77 Abs. 7 Satz 1 GO LSA die Verwaltungsgemeinschaften zuständig sind (vgl. zur § 26 Abs. 4 NatSchG LSA entsprechenden Regelung des § 30 Abs. 5 NNatSchG im Hinblick auf die niedersächsischen Samtgemeinden: Blum/Agena/Franke, Nieders. NatSchG, § 30 RdNr. 43 und 17). Dem steht auch nicht entgegen, dass § 26 Abs. 4 NatSchG LSA die Aufgabe der Aufbewahrung ausdrücklich den "Gemeinden" zuweist; dies dürfte vor allem darauf beruhen, dass das NatSchG LSA bereits am 11.02.1992 und damit zu einer Zeit beschlossen wurde, als die (erst mit der GO LSA vom 05.10.1993 eröffnete) Möglichkeit zur Bildung von Verwaltungsgemeinschaften noch gar nicht bestand. Jedenfalls lässt sich der Vorschrift kein Hinweis dahingehend entnehmen, dass damit die Anwendung des § 77 Abs. 7 Satz 1 GO LSA ausgeschlossen sein soll. Die Aufbewahrung der Karten in den zuständigen Verwaltungsgemeinschaften führt auch nicht zu einer Erschwernis der Einsichtnahme, zumal es die Bürger der Mitgliedsgemeinden gewohnt sind, sich mit ihren kommunalen Anliegen an ihre Verwaltungsgemeinschaften zu wenden, die zudem in der Regel auch über häufigere und längere Öffnungszeiten als die Mitgliedsgemeinden verfügen dürften (vgl. insoweit zu den nieders. Samtgemeinden: Nds OVG, Urt. v. 08.06.1998 - 1 K 5440/96 - NdsVBl. 1999, 62).

Die NatSchVO ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage der Verordnung ist - wie dies in ihrem Eingangssatz entsprechend Art. 79 Abs. 1 S. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt zutreffend angegeben wird - § 17 NatSchG LSA. Danach können Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich sind, aus einem der in dieser Vorschrift unter Nrn. 1 bis 4 genannten Schutzzwecke durch Rechtsverordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden. Die Rechtsverordnung muss ferner zur Erreichung des in ihr angegebenen Schutzzweckes erforderlich sein, was bedeutet, dass ihr Schutzgegenstand unter Berücksichtigung der besonderen Tatbestandsvoraussetzungen nach § 17 und der allgemeinen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes nach §§ 1, 2 BNatSchG; NatSchG LSA schutzwürdig und schutzbedürftig sein muss.

Die Regelung über den Schutzzweck in § 3 der NatSchVO genügt den Anforderungen des § 17 NatSchG LSA. Sie konkretisiert den wesentlichen Schutzzweck hinreichend bestimmt. Die angegebenen Schutzgründe halten sich als solche auch im Rahmen der gesetzlichen Schutzzwecktatbestände nach § 17 Abs. 1-4 NatSchG LSA. Auch der Schutzgegenstand ist in § 2 NatSchVO hinreichend bestimmt bezeichnet.

Der Schutzgegenstand der Verordnung ist gemessen an den in § 3 NatSchVO festgelegten Schutzzwecken auch hinreichend schutzwürdig und schutzbedürftig. Dies wird von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt.

Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin leidet die NatSchVO aber auch nicht an Abwägungsfehlern.

Nach § 1 Abs. 2 NatSchG LSA sind die in Abs. 1 genannten Anforderungen des Umweltschutzes untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen. Dieses naturschutzrechtliche Abwägungsgebot verlangt eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen auf der anderen Seite, die bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer Naturschutzgebietsverordnung den Handlungsspielraum der Naturschutzbehörde prägt, mit der Abwägung aller in Betracht kommenden Belange bei einer Planungsentscheidung jedoch nicht identisch ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.06.1988 - 4 B 102.88 -, NVwZ 1988, S. 1020; OVG LSA, Urt. v. 21.11.2003 - 2 K 341/00 -). Bei der Überprüfung einer derartigen Abwägungsentscheidung kommt es daher in erster Linie darauf an, ob die aufgrund der Abwägung getroffene Entscheidung über die Unterschutzstellung des Gebiets und über die Verbote im Ergebnis zu beanstanden ist (vgl. Nds.OVG, Urt. v. 24.08.2001 - 8 KN 209/01 - NuR 2002, 99). Allein eine unzureichende Ermittlung und Zusammenstellung der bei der Abwägung zu berücksichtigenden Umstände führt hingegen nicht zur Nichtigkeit einer Naturschutzgebietsverordnung (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 14.12.2000 - 3 K 4802/99 -; Urt. v. 24.08.2001 - 8 KN 209/01 -; a.a.O.).

In Anlegung dieses Maßstabes ist die Abwägungsentscheidung des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden.

Kein Abwägungsfehler lässt sich aus dem von der Antragstellerin gerügten Umstand ableiten, dass das Naturschutzgebiet unmittelbar an ihre geschlossene Ortslage heranreiche mit der Folge, dass sie nunmehr aufgrund des bereits vorhandenen Landschaftsschutzgebietes von Schutzgebieten umschlossen sei und keinerlei planerische Entwicklungsmöglichkeiten mehr besitze. Ein derartiger Umstand kann zwar zu einer rechtserheblichen Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine solche Beeinträchtigung unter anderem dann zu bejahen sein, wenn staatliche Maßnahmen eine hinreichend bestimmte (konkretisierte) Planung der Gemeinde nachhaltig stören und dies unberücksichtigt bleibt, wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht, also eine im Einzelnen noch nicht konkretisierte gemeindliche Planung durch die angegriffene Fachplanung gänzlich verhindert oder grundlegend und nachhaltig behindert werden würde, oder wenn eine gemeindliche Einrichtung in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.06.2001 - 4 CN 1/01 - BVerwGE 114, 301 mit jeweils weiteren Rechtsprechungsnachweisen zu den einzelnen Fallgruppen). Auch unter Berücksichtigung dieser Fallgruppen hat der Antragsgegner das streitgegenständliche Naturschutzgebiet jedoch im Ergebnis frei von Abwägungsfehlern bis an die westliche Ortsgrenze der Antragstellerin ausgedehnt.

Im Hinblick auf die erste der genannten Fallgruppen, also die Beeinträchtigung einer konkreten gemeindlichen Planung, ist ein Abwägungsfehler bereits deshalb zu verneinen, weil die Antragstellerin eine derartige konkrete Planung - worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat - in der Zeit bis zum Erlass der NatSchVO weder vorgenommen noch geltend gemacht hat.

Die Berücksichtigung der zweiten Fallgruppe - die (nahezu) vollständige Entziehung der planerischen Möglichkeiten oder Störung der Funktionsfähigkeit einer gemeindlichen Einrichtung - führt ebenfalls nicht zu einem Abwägungsfehler. Der Antragstellerin ist zwar zuzugestehen, dass die Ausweisung des streitgegenständlichen Naturschutzgebietes ihre (noch nicht konkretisierten) planerischen Möglichkeiten im Außenbereich nicht unerheblich einschränkt. Eine gänzliche Verhinderung oder grundlegende und nachhaltige Behinderung in dem genannten Sinne ist damit jedoch nicht verbunden. Insoweit ist vor allem zu beachten, dass das von der Antragstellerin gerügte vollständige Eingeschlossensein von Schutzgebieten in erster Linie nicht auf der nunmehrigen Schutzgebietsausweisung beruht, sondern diese Situation bereits aufgrund des seit 1993 ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes "Elster-Luppe-Aue" bestand. Die nunmehrige Naturschutzgebietsausweisung und die damit verbundene teilweise "Hochzonung" des Schutzgebiets (vgl. OVG LSA, Urt. v. 21.11.2003 - 2 K 341/00 -) hat insoweit lediglich zu einer verhältnismäßig geringfügigen Intensivierung der ohnehin schon bestehenden planerischen Einschränkungen geführt. Dies gilt darüber hinaus auch in räumlicher Hinsicht, weil das streitgegenständliche Naturschutzgebiet für sich betrachtet keineswegs beide Ortskerne der Antragstellerin (H. und M.) insgesamt umschließt, sondern lediglich im westlichen und nördlichen Bereich an die geschlossene Ortslage des Ortsteils H. der Antragstellerin heranreicht. Der Ortsteil M. liegt hingegen - wie auch die östlichen Außenbereichsflächen des Ortsteils H. - vollständig und mit einigem Abstand außerhalb des Naturschutzgebietes. Die Geringfügigkeit der durch die Naturschutzgebietsausweisung hinzutretenden planerischen Einschränkungen beruht im Übrigen - worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat - auch darauf, dass das Naturschutzgebiet zu einem nicht unerheblichen Teil auch Biotope umfasst, die gemäß § 30 NatSchG LSA bereits kraft Gesetzes unter Schutz gestellt sind und daher einer Bebauung ohnehin nicht oder jedenfalls nur stark eingeschränkt zugänglich wären; dies gilt insbesondere für die Auwald-Flächen, die gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG LSA als Biotope unter Schutz gestellt sind. Aus einer von dem Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Karte wird deutlich, dass insbesondere die streitgegenständliche, westlich an die geschlossene Ortslage des Gemeindeteils Horburg angrenzende Fläche einen derartigen Auwald darstellt, der mithin bereits gesetzlich als Biotop unter Schutz gestellt ist. Angesichts dieser Umstände ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner bei seiner Abwägung angenommen hat, dass in Ansehung der besonders hohen naturschutzrechtlichen Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit des streitgegenständlichen Bereichs die Belange des Naturschutzes höher zu bewerten sind als die hier ohnehin schon eingeschränkte Planungshoheit der Antragstellerin.

Der Schutzgebietsausweisung steht auch nicht die dritte der genannten Fallgruppen, also die nachhaltige Störung der Funktionsfähigkeit einer gemeindlichen Einrichtung, entgegen. Es mag zwar zutreffen, dass das im Gebiet der Antragstellerin vorhandene Behindertenwohnheim nebst Werkstätte aufgrund seiner an das Naturschutzgebiet grenzenden Lage einer baulichen Erweiterung nicht oder kaum mehr zugänglich ist. Auch insoweit ist es aber nicht als unverhältnismäßig einzustufen, wenn der Antragsgegner den Belangen des Naturschutzes den Vorrang einräumte. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass das Behindertenwohnheim keine "gemeindliche", sondern eine kirchliche Einrichtung ist und die genannte Fallgruppe daher allenfalls entsprechend angewandt werden kann. Abgesehen davon wird der Bestand der Einrichtung in ihrem derzeit betriebenen Umfang durch das Naturschutzgebiet nicht erkennbar berührt. Auch erscheint der bloßen Aussicht auf eine zukünftige bauliche und betriebliche Erweiterung kein höheres Gewicht zuzukommen als den hier vom Antragsgegner zu Recht als höchst bedeutsam eingestuften Belangen des Naturschutzes. Dies gilt umso mehr, als aller Voraussicht nach eine bauliche Erweiterung der Einrichtung auch ohne die streitgegenständliche Schutzgebietsausweisung bauplanungsrechtlich nicht zulässig sein dürfte, weil gemäß § 35 BauGB im Außenbereich die Errichtung von nicht privilegierten Vorhaben - wie hier die in Betracht kommenden Wohngebäude - grundsätzlich unzulässig ist. Im Übrigen ist es auch im ausgewiesenen Naturschutzgebiet nicht ausgeschlossen, einzelne Bauprojekte im Rahmen einer Befreiung nach § 44 NatSchG LSA zu verwirklichen.

Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe im Jahre 1996 einen Landschaftsrahmenplan erlassen, der bereits als Entwurf erstellt worden und dessen Weiterführung in seiner jetzigen Ausdehnung aufgrund der nunmehrigen Naturschutzgebietsausweisung nicht mehr möglich sei. Zwar ist auch dieser Plan Ausdruck der gemeindlichen Planungshoheit der Antragstellerin und damit bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der angefochtenen Schutzgebietsausweisung zu berücksichtigen. Es ist aber nicht als unverhältnismäßig einzustufen, dass der Antragsgegner die landschaftsplanerischen Interessen der Antragstellerin geringer bewertet hat als das Allgemeininteresse an der Ausweisung des Naturschutzgebietes. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass es an einer hinreichend konkreten Planung seitens der Antragstellerin fehlt; denn ihr Landschaftsrahmenplan lag (zumindest) bis zum Abschluss des Unterschutzstellungsverfahrens lediglich im Entwurf vor.

Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragstellerin, die von ihr vorgenommene Sanierung der "Alten Salzstraße" für rund 76.000,- € habe u.a. dazu gedient, weitere touristische Objekte wie die "Luppemühle" und den "Historischen Ratskeller" zu erschließen, was aufgrund der umfangreichen Unterschutzstellung jetzt nicht mehr möglich sei. Insoweit hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass die Unterschutzstellung die Nutzung des genannten Weges selbst nicht beeinträchtige, weil nach der NatSchVO nicht das Betreten von vorhandenen Wegen verboten sei. Dass der Ausbau des Weges auch zur Erschließung von ehemaligen Gaststätten dienen sollte, deren Wiederinbetriebnahme jetzt nicht mehr möglich sei, mag zwar zutreffen. Auch dies führt aber nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Unterschutzstellung, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Wegausbau ausschließlich dem genannten Erschließungszweck dienen sollte, es auch insoweit an einer hinreichend konkretisierten Planung fehlt und die Verwirklichung der Vorhaben mit Blick auf etwaige Befreiungsmöglichkeiten nicht völlig ausgeschlossen erscheint. Im Übrigen ist dem vorgebrachten Erschließungsinteresse auch nach Art und Umfang der Vorhaben kein verhältnismäßig größeres Gewicht beizumessen als dem hier einschlägigen Naturschutzinteresse. Dies gilt vor allem auch deswegen, weil die Belange des Tourismus und die damit verbundenen Vorteile für die Antragstellerin durch die NatSchVO insgesamt nicht beeinträchtigt, sondern vielmehr gefördert werden; denn die Ausweisung eines Landschaftsbereiches als Naturschutzgebiet führt zwar einerseits zu baulichen Einschränkungen, trägt aber andererseits gerade zum Schutz und zur Erhaltung des Naturzustandes bei, auf dem die touristische Attraktivität des Gebietes beruht.

Schließlich ist die angefochtene Unterschutzstellung auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die NatSchVO auch Gräben zur Entwässerung eines ehemaligen Braunkohletagebaus erfasst, die nach dem Vortrag der Antragstellerin erhebliche Wassermengen in das Naturschutzgebiet führen und die in ihrem Gemeindegebiet ohnehin schon bestehende Hochwassergefahr noch verschärfen. Dem ist entgegen zu halten, dass Maßnahmen zur Umsetzung des Hochwasserschutzes, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen ohnehin durchgeführt werden müssen, gemäß § 6 Nr 8 NatSchVO von den Verboten dieser Verordnung ausgenommen sind. Sonstige Hochwasserschutzmaßnahmen können im Übrigen auch zum Gegenstand von Befreiungen nach § 44 NatSchG LSA gemacht werden. Abgesehen davon hat sich der Antragsgegner mit den Belangen des Hochwasserschutzes hinreichend auseinander gesetzt. So hat er in seiner Antragserwiderung darauf hingewiesen, dass er in Abstimmung mit dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz (LHW) unter Hinzuziehung entsprechender Gutachten ein dauerhaftes Hochwasserkonzept für das streitgegenständliche Gebiet ausgearbeitet hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen; insbesondere wirft dieses Verfahren keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, da die Rechtsfragen, auf denen die Entscheidung beruht, bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind.

Ende der Entscheidung

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