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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 17.04.2003
Aktenzeichen: 2 K 258/01
Rechtsgebiete: GG, BNatSchG, LSA-NlpG, LSA-NlpVO, GastG, LSA-SperrzVO, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 12 I
GG Art. 14 I 2
GG Art. 20a
GG Art. 74 I Nr. 18
GG Art. 75 I Nr. 3
BNatSchG § 8a III 3
BNatSchG § 14 I Nr. 3
LSA-NlpG § 1 II
LSA-NlpG § 2 III Nr. 3
LSA-NlpG § 3 I
LSA-NlpG § 9
LSA-NlpG § 10 II
LSA-NlpG § 10 III Nr. 1
LSA-NlpG § 10 III Nr. 2
LSA-NlpG § 12 II Nr. 4
LSA-NlpG § 13
LSA-NlpG § 18
LSA-NlpVO § 1
GastG § 2
GastG § 18
LSA-SperrzVO § 1 III
VwGO § 42 II
VwGO § 47 II 1
1. Die Deutsche Telecom AG kann ein Normenkontrollverfahren betreiben, wenn sie in Grundrechten verletzt ist.

2. Für das Nationalparkgesetz hat das Land die Gesetzgebungskompetenz. Die naturschutzrechtliche Regelung wird auch nicht durch die gaststättenrechtliche Regelung über Sperrzeiten ausgeschlossen.

3. Die Einschränkungen der Nationalparkverordnung sind "Inhaltsbestimmungen" i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

4. Die Bebauung auf dem "Brockenplateau" zwingt angesichts der Gesamtfläche des unter Schutz gestellten Gebiets und seiner Auswirkung auf das Gebiet nicht, die Fläche aus dem Naturschutz herauszunehmen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 2 K 258/01

Datum: 17.04.2003

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke auf der Brockenkuppe (...), die innerhalb des von der Gemeinde Schierke am 28.03.1995 beschlossenen und am 28.05.1996 vom Regierungspräsidium Magdeburg genehmigten Bebauungsplans "Brockenplateau" liegen. Das Plangebiet ist durch eine Schmalspurbahn und durch die Kreisstraße K 356 nach Schierke erschlossen sowie an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angeschlossen.

Das ...Grundstück... ist mit einem denkmalgeschützten Turm, dem Touristensaal, einem Stromversorgungsgebäude und dem Neubau eines Fernmeldedienstgebäudes als Funkübertragungsstelle bebaut. Mit Baugenehmigung vom 12.06.1996 in der Fassung der 3. Nachtragsgenehmigung vom 20.09.1999 genehmigte der Landkreis Wernigerode auf dem Grundstück folgende Nutzungen und die damit verbundene Änderung baulicher Anlagen:

- Selbstbedienungsgaststätte im Touristensaal für etwa 400 Gäste,

- Andenken-Laden im Erdgeschoss des Turms,

- Herbergsempfang und Sanitärräume im ersten Obergeschoss des Turms,

- Herberge mit 44 Betten im zweiten bis vierten und sechsten Obergeschoss des Turms,

- Funktionsfläche für die Deutsche Flugsicherung im fünften Obergeschoss des Turms,

- Café für 40 Gäste im siebten Obergeschoss des Turms,

- geschlossene Aussichtsplattform im achten Obergeschoss des Turms,

- Radarantenne der Deutschen Flugsicherung auf der oberen Plattform des Turms.

Die Antragstellerin hat den Touristensaal und die Herberge mit Vertrag vom 28.05.1998 /03.07.1998 an ... (folgend Brockenwirt) vermietet. Sie wendet sich in einem Normenkontrollverfahren gegen § 1 der von dem Antragsgegner auf der Grundlage des § 10 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 und § 11 Satz 2 des Gesetzes über den Nationalpark "Hochharz" des Landes Sachsen-Anhalt vom 06.07.2001 (LSA-GVBl., S. 304) - NlpG LSA - erlassenen Verordnung über die Öffnungszeiten der gastronomischen Einrichtungen und das Befahren der Bahnstrecke im Nationalpark vom 21.08.2001 (LSA-GVBl., S. 344) - NlpVO LSA -, die am 24.08.2001 verkündet wurde und gemäß § 4 der Verordnung am 01.09.2001 in Kraft trat. § 1 der Verordnung lautet:

§ 1

Gastronomische Einrichtungen

(1) Die gastronomischen Einrichtungen in der Bildungs- und Erholungszone dürfen nicht vor 7 Uhr und in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September nicht länger als bis 19.30 Uhr und in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März nicht länger als bis 18 Uhr geöffnet sein. Satz 1 gilt nicht für die Nutzung durch Übernachtungsgäste des Beherbergungsbetriebes.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Öffnungszeiten aus Anlass besonderer Veranstaltungen im Kalenderjahr an bis zu insgesamt 18 Tagen verlängert werden, mit Ausnahme des Satzes 2 jedoch nicht bis in den Folgetag hinein. Dabei dürfen die gastronomischen Einrichtungen am 30. April und 31. Dezember bis 1 Uhr des Folgetages geöffnet haben. In den Monaten April bis Juni dürfen insgesamt höchstens drei Tage im Kalendermonat im Sinne des Satzes 1 in Anspruch genommen werden.

(3) Waren- und Personaltransporte, die im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach Absatz 2 erfolgen, sind nur mit der Brockenbahn zulässig. In allen übrigen Fällen sollen die Betreiber der Gastronomie Waren- und Personaltransporte möglichst auf dem Schienenwege vornehmen.

(4) Die Betreiber der gastronomischen Einrichtungen sowie die Veranstalter der nach Absatz 2 durchgeführten Veranstaltung sollen die Gäste und Besucher in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Nationalparkvorschriften hinweisen.

Am 03.09.2001 hat die Antragstellerin gegen diese Vorschrift einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Sie trägt im Wesentlichen vor, sie sei antragsbefugt, da sie sich auf eine Verletzung des ihr gemäß Art. 19 Abs. 3 GG zustehenden Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen könne. Hieran ändere auch die Unternehmensbeteiligung der Bundesrepublik Deutschland nichts, da sie seit der Privatisierung keine öffentliche Aufgabe mehr erfülle, sondern kraft Verfassung privatwirtschaftliche Tätigkeiten ausübe. Die Verordnung verstoße gegen höherrangiges Recht und beruhe auf einer nichtigen Ermächtigungsgrundlage. Der Antragsgegner sei zum Erlass der Verordnung nicht befugt; die gaststättenrechtlichen Regelungen verstießen gegen Bundesrecht und seien nichtig (Art. 31 GG). Materiell regelten § 10 Abs. 3 NlpG LSA und § 1 der Verordnung die Sperrzeit und seien damit als gewerberechtliche Spezialmaterie (§ 31 GaststättenG) dem Recht der Wirtschaft gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuzurechnen. Zwar lege die Verordnung "Öffnungszeiten" fest; zwischen Öffnungs- und Sperrzeiten bestehe jedoch allenfalls ein terminologischer, aber kein inhaltlicher Unterschied. Die Terminologie belege, dass der Antragsgegner das von der grundsätzlichen Gewerbefreiheit geprägte Regel-Ausnahme-Prinzip verkenne, wonach über die Öffnung von Gaststätten grundsätzlich die Nachfrage des Publikums und der Wirt entschieden, wenn nicht gesetzliche Vorschriften - z. B. über Sperrzeiten - entgegenständen. Die angegriffene Verordnung mit ihrer Regelung der "Öffnungszeiten" verkehre dieses Regel-Ausnahme-Prinzip indessen in sein Gegenteil; denn der Antragsgegner sähe die gastronomischen Einrichtungen auf der Brockenkuppe am liebsten geschlossen und dulde ausweislich der ausdrücklich so bezeichneten Regelung nur ausnahmsweise ihre Öffnung. Der Bundesgesetzgeber habe von seiner konkurrierenden Zuständigkeit auf dem Gebiet des Gaststättenwesens durch das Gaststättengesetz, insbesondere § 18 GaststättenG erschöpfend Gebrauch gemacht, so dass dem Antragsgegner für die Regelung einer von § 18 GaststättenG abweichenden Sperrzeit - auch wenn sie statt Sperr- "Öffnungszeit" genannt werde - auf naturschutzrechtlicher Grundlage die Gesetzgebungszuständigkeit fehle.

Die angegriffene Vorschrift verstoße zudem gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG; denn sie schränke die Berufsfreiheit des Brockenwirts in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise ein. Sperrzeitvorschriften ließen zwar allgemein die von der Verfassung verstärkt geschützte Freiheit der Berufswahl unberührt, sondern hätten die Berufsausübung zum Gegenstand. Indessen beschränke sich die angegriffene Neuregelung nicht auf einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung des Gastwirts, sondern greife darüber hinaus in die Freiheit als Herbergswirt ein; denn der Brockenwirt könne keine Gäste mehr beherbergen, die den Entschluss zu einer Übernachtung spontan von einer Einkehr in der Gaststätte (und der Menge der hierbei verzehrten alkoholischen Getränke) abhängig machten. Insbesondere Wanderern, die eine Übernachtung in der Herberge zwar in Erwägung zögen, zu ihr aber nicht fest entschlossen seien, müsse der Brockenwirt die Tür weisen, wenn sie nach Ende der Öffnungszeit anklopften, es sei denn, sie verpflichteten sich bereits vor dem Einlass in die Gaststätte verbindlich zur Herbergsübernachtung. Damit falle eine nicht unbeträchtlicher Teil an Besuchern von vornherein als Gaststätten- und Herbergsgäste aus, weil sie den Weg auf die Brockenkuppe erst gar nicht antreten würden.

Eingriffe in die Berufsausübung seien aber nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt seien, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich seien und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt werde. Die angegriffenen Vorschriften hielten diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht stand. Zwar sei der Schutz der Natur ein Gemeinwohlbelang mit Verfassungsrang (Art. 20a GG). Die verordneten Sperrzeiten hätten allerdings angesichts der hiervon unberührten tagtäglichen touristischen und sonstigen Nutzung der Brockenkuppe und der damit verbundenen Unruhe auf den ihrer Erschließung dienenden Geh-, Fahr- und Schienenwegen keinen positiven Effekt für die Tierwelt. Die Verordnung sei deshalb naturschutzfachlich ungeeignet. In Wahrheit strebe der Antragsgegner mit der Verordnung die Förderung des Gaststättenwesens und des Fremdenverkehrs im Harz an - allerdings außerhalb der Grenzen des Nationalparks. Zudem wolle der Antragsgegner der nach seinem Eindruck auf den Brocken verengten touristischen Wahrnehmung des Harzes entgegenwirken. Mit dem Schutz der Natur habe dies alles nichts zu tun und sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 NlpG LSA nicht gedeckt. Die angegriffene Vorschrift sei mit Blick auf die gewollte Eindämmung des Schienenverkehrs auch nicht erforderlich gewesen; denn es hätte genügt, die Nutzung dieses Verkehrsmittels einzuschränken. Im Übrigen hätte der Antragsgegner auf die Sperrzeitverordnung zurückgreifen können. Schließlich sei die Neuregelung dem Brockenwirt auch mit Blick auf seine im Mietvertrag avisierten fünfzig jährlichen Veranstaltungen nicht zumutbar.

Das Nationalparkgesetz verstoße gegen die rahmenrechtlichen Vorgaben von § 14 BNatSchG; denn das in §§ 1 Abs. 2; 2 NlpG LSA unter Schutz gestellte Gebiet werde, soweit es die Brockenkuppe betreffe, den materiellen Anforderungen an einen Nationalpark nicht gerecht. Die Brockenkuppe erfülle nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, weil sie sich nicht in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinde. Diese Voraussetzung sei nur erfüllt, wenn sich das Gebiet noch in seinem ursprünglichen Zustand befinde oder dieser von Menschen lediglich wenig verändert worden sei. Die Brockenkuppe sei allerdings seit vorchristlicher Zeit menschlich genutzt und werde bis in die jüngste Zeit hinein fortgesetzt und ausgebaut. Die flugsicherungs- und fernmeldetechnische, meteorologische und nicht zuletzt die massive touristische Nutzung der Brockenkuppe einerseits sowie die diesen Nutzungen dienenden baulichen Anlagen und ihre Erschließung andererseits, insbesondere durch Straße und Eisenbahn, seien geradezu Prototypen intensiver, menschlicher Überformung eines Gebiets. § 2 Abs. 3 Nr. 3 NlpG LSA, der die Brockenkuppe zur "Bildungs- und Erholungszone" erkläre, leugne den ausgesprochen naturfernen Zustand, in dem die Vorschrift eine inhaltliche Festlegung der zulässigen oder unzulässigen Nutzungen meide. Auch die Begründung des Gesetzes gehe nicht von der Annahme aus, dass die Brockenkuppe sich in einem von Menschen nicht oder nur wenig beeinflussten Zustand befinde. Obwohl der Flächenanteil der Brockenkuppe am Gesamtgebiet des Nationalparks nur gering sei, habe die Brockenkuppe sowohl in Fachkreisen als auch im Bewusstein der Allgemeinheit eine derart herausragende Stellung, dass ihre Nutzung weit über die davon erfasste Fläche hinauswirke. Sie sei seit jeher zentraler Anziehungspunkt für Touristen, was sich auf den Nationalpark insgesamt auswirke. Die städtebaulich gewollten und zulässigen Nutzungen zwängen dazu, die Brockenkuppe von der Ausweisung als Nationalpark auszunehmen, zumal sie punktgenau die Negativ-Kriterien für die Einrichtung von Nationalparks (IUCN 1969) erfülle.

Das Nationalparkgesetz verstoße weiter gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil es die Eigentümerbefugnisse unzumutbar beschränke. Die mit §§ 9; 10 Abs. 2 und 3 Nrn. 1 und 2 NlpG LSA i. V. m. § 1 der Verordnung verbundenen Einschränkungen seien ihr mit Rücksicht auf ihre Aufwendungen allein für die der gastronomischen Nutzung und Beherbergung dienenden Anlagen von ca. DM 20 Mio. und die erforderliche Unterhaltung der Anlagen nicht zuzumuten und überschritten das Maß zulässiger Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Zum einen verkenne der Antragsgegner, dass sie ihr Vorhaben im berechtigten Vertrauen auf die vom Antragsgegner genehmigte Satzung über den Bebauungsplan "Brockenplateau" konzipiert und es auf der Grundlage der ihr in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilten Baugenehmigungen verwirklicht habe. Die Situationsgebundenheit ihrer Grundstücke sei nicht allein von der tatsächlichen Lage auf der Brockenkuppe, sondern nicht minder durch die genehmigten Nutzungsrechte geprägt. Das Nationalparkgesetz trage dem privatnützigen Gebrauch des in der "Bildungs- und Erholungszone" belegenen Grundstücks nicht hinreichend Rechnung. Es mache ihr praktisch unmöglich, ihr Grundstück zu erreichen; für die Bewirtschaftung der Gaststätte und der Herberge durch den Brockenwirt gelte das Gleiche. Zwar bestehe für sie und den Brockenwirt in § 13 NlpG eine Befreiungsmöglichkeit vom Verbot des Befahrens des Nationalparks mit Fahrzeugen. Es sei jedoch angesichts der strengen Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung unwahrscheinlich, dass sie den Befreiungstatbestand auch tatsächlich erfüllten. Ferner fehle es an einer die Privatnützigkeit des Eigentums berücksichtigenden sachgerechten Differenzierung zwischen den einzelnen Zonen, was am Beispiel des Veranstaltungsverbots besonderes deutlich werde. Jedenfalls in der "Bildungs- und Erholungszone" sei ein solches Verbot unverhältnismäßig. Das Gleiche gelte für das umfassende Verbot des Anbietens von Waren und Dienstleistungen außerhalb bestandsgeschützter, auf der Brockenkuppe belegener Gebäude. Zwar ermächtige das Gesetz auch in diesem Bereich zu Ausnahmen von den Verboten des § 12 Abs. 2 Nr. 4 und 10 NlpG LSA; eine derartige Ausnahme wahre die Interessen des Grundstückseigentümers auf der Brockenkuppe jedoch nur unzulänglich, indem es als den einzig ermessensleitenden Gesichtspunkt bei der Zulassung einer Ausnahme die möglichen nachteiligen Wirkungen für den Schutzzweck des Nationalparks vorsehe. Insgesamt seien § 13 Abs. 3 und 4 NlpG LSA wie Befreiungs-, nicht aber wie Ausnahmetatbestände gefasst. Die Nutzungsverbote und -beschränkungen gingen in diesem Sinne weiter als die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässigen Inhaltsbestimmungen, weil das Nationalparkgesetz nicht vorsehe, die Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse im Wege eines Verhältnismäßigkeitsausgleichs zu mildern. Er biete keine hinreichende Grundlage dafür, Ausnahmen zuzulassen und Befreiungen zu erteilen. Insgesamt verfehle das Gesetz den gebotenen gerechten Ausgleich zwischen den schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und den Belangen des Gemeinwohls.

Schließlich verstoße § 10 Abs. 2 NlpG LSA gegen § 8a Abs. 3 Satz 3 BNatSchG und Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG. Die Antragstellerin beantragt,

§ 1 der Verordnung der Landesregierung von Sachsen-Anhalt über die Öffnungszeiten der gastronomischen Einrichtungen und das Befahren der Bahnstrecke im Nationalpark vom 21. August 2001 (LSA-GVBl., S. 344) für nichtig zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er führt aus, die Antragstellerin sei schon nicht antragsbefugt, weil sie nicht Trägerin des Grundrechts auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG sei und auch eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in das geschützte Eigentum der Antragstellerin ausscheide, da sie weder eine Gaststätte betreibe noch betreiben werde. Der Bescheid des Landkreises Wernigerode regele lediglich die gaststättenspezifische Gestaltung des Baukörpers, nicht jedoch Art und Weise des Gaststättenbetriebs. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob die Antragstellerin aufgrund der 43%igen Beteiligung des Bundes an dem Unternehmen überhaupt Grundrechtsträgerin sein könne. Des Weiteren sei der Regelungsgehalt des § 1 der Verordnung keine gewerberechtliche Spezialmaterie; denn die im Gaststättengesetz normierten Schutzgüter seien eindeutig nicht Gegen- stand des § 1 der Verordnung. Vielmehr betreffe die angegriffene Vorschrift allein Regelungen auf dem Gebiet des Naturschutzes, für das zweifellos die Zuständigkeit des Landes gegeben sei, da der Bund nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 GG bezüglich des Naturschutzrechts nur eine Rahmengesetzgebungskompetenz habe. Als spezialgesetzliche Regelung habe § 10 Abs. 3 NlpG LSA Vorrang gegenüber § 18 Satz 2 GaststättenG i. V. m. § 1 Abs. 3 der Sperrzeitverordnung LSA.

§ 10 Abs. 3 NlpG LSA i. V. m. § 1 der Verordnung verstoße auch nicht gegen Art. 14 GG, da die Regelung der Allgemeinen Öffnungszeiten Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sei. Der Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasse in seinem verfassungsrechtlich geschützten Kern nicht alle Befugnisse, die von der Sache her möglich seien und die sich einem wirtschaftlich denkenden Eigentümer als lohnendste und ertragreichste Nutzung anböten. Der Gesetzgeber könne zur Wahrung überragender Gemeinwohlbelange im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einzelne Befugnisse vom Eigentum ausklammern, ohne die Institutsgarantie des privaten Eigentums anzutasten. Dem liege die Vorstellung zugrunde, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt, also durch seine jeweilige Situation geprägt werde. Da die Brockenkuppe aufgrund der natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheit im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sei und des Schutzes bedürfe, ergebe sich hieraus eine dem Grundstück selbst anhaftende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen konkretisiert werde. Die Regelung der Öffnungszeiten sei das mildeste Mittel, den erhöhten Schutz zu erreichen. Der Betrieb des Hotels werde in keiner Weise eingeschränkt. Zudem habe der Gesetzgeber in § 18 NlpG LSA eine Reglung aufgenommen, wonach grundsätzlich für Einkommenseinbußen durch Nutzungsbeschränkungen eine finanzielle Kompensation gewährt werden könne.

Das Nationalparkgesetz sei auch mit den rahmenrechtlichen Vorgaben des § 14 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vereinbar; denn der Nationalpark mit einer Größe von 8.900 ha sei weit überwiegend ein von Menschen wenig beeinflusstes Gebiet; die Brockenkuppe selber sei nämlich nur 16 ha groß.

Schließlich greife § 1 Abs. 1 der Verordnung auch nicht in die Berufsfreiheit des Brockenwirts in verfassungsrechtlich unzulässigerweise ein. Die Vorschrift sei eine reine Berufsausübungsregelung, die lediglich die Form und den Umfang der Berufsbetätigung bestimme, und sei durch wichtige Gemeinschaftsgüter, namentlich jene des Umweltschutzes, gerechtfertigt. Durch die Ausdehnung der Ruhephasen werde die Herstellung des ökologischen Gleichgewichts gefördert und die Belastungen für den Naturhaushalt und die Tierwelt weiter reduziert. Ein milderes, aber genau so effektives Mittel, um das wichtige Gemeinschaftsgut des Naturschutzes zu fördern, sei nicht vorhanden. Die Begrenzung der Öffnungszeiten sei für den Normadressaten auch zumutbar, da sie wirtschaftlich gesehen nur von geringem Gewicht sei und die Existenz des Betriebes nicht gefährdet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen; diese sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe:

A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

I. Die von dem Antragsgegner erlassene Verordnung über die Öffnungszeiten der gastronomischen Einrichtungen und das Befahren der Bahnstrecke im Nationalpark vom 21.08.2001 (LSA-GVBl., S. 344) - NlpVO LSA - ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift (§ 10 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AG-VwGO-LSA - vom 28.01.1992 [LSA-GVBl., S. 36], zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.1994 [LSA-GVBl., S. 549], i. V. m. § 47 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 [BGBl I 686] - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 [BGBl I 3987]).

II. Die Antragstellerin kann geltend machen, durch § 1 der Verordnung unmittelbar in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Einen Normenkontrollantrag kann nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ausreichend, dass die Antragstellerin hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - BVerwG 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732). Dabei ist eine Rechtsverletzung nicht nur dann möglich, wenn die Norm oder ihre Anwendung unmittelbar in eine Rechtsstellung eingreift. Maßgeblich ist, ob sich die mögliche Verletzung subjektiver Rechte der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt. Dies ist vorliegend der Fall; als Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich der angegriffenen Verordnung unterliegt die Antragstellerin deren Verboten und Nutzungsbeschränkungen, die sich als Bestimmungen von Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - BVerwG 7 C 26.92 -, UPR 1993, 384). Solche müssen nur hingenommen werden, wenn sie auf rechtmäßigen Normen beruhen. Ob dies der Fall ist, kann die von der Regelung betroffene Antragstellerin in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen.

Die Antragstellerin kann auch trotz der 43%-igen Unternehmensbeteiligung der Bundesrepublik Deutschland Trägerin von Grundrechten zu sein. Zwar sind die materiellen Grundrechte auf juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht anwendbar (BVerfG, Urt. v. 12.03.2003 - 1 BvR 330/96 - [juris]), wovon die frühere Deutsche Bundespost Telekom betroffen war. Bei dieser handelte es sich nämlich nach § 1 Abs. 2 des durch Art. 13 des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation - Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG - vom 14.09.1994 (BGBl I 2325) im Wesentlichen aufgehobenen Postverfassungsgesetzes - PostVerfG - vom 08.06.1989 (BGBl I 1026) um den Teilbereich Fernmeldewesen der Deutschen Bundespost, und sie wurde als öffentliches Unternehmen der Deutschen Bundespost ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt. Durch die Umwandlung des Unternehmens Deutsche Bundespost Telekom in eine Aktiengesellschaft (Deutsche Telekom AG) nach § 1 Abs. 1 Postumwandlungsgesetz (PostUmwG) vom 14.09.1994 (BGBl I 2325, 2339) wurde das Unternehmen der Deutschen Bundespost eine juristische Personen des privaten Rechts (§ 1 Abs. 1 Aktiengesetz - AktG -). Damit hat das Unternehmen kraft Gesetzes die Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft verloren und kann trotz der 43%-igen Unternehmensbeteiligung nicht mehr mit dem "Bund" bzw. der "Bundesrepublik Deutschland" gleichgesetzt werden (in diesem Sinne auch HessVGH, Urt. v. 19.01.1995 - 5 KE 2200/92 -, [juris]), mithin auch Trägerin von Grundrechten sein.

III. Schließlich ist der Antrag auch innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden.

B. Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet, weil der zur Rechtskontrolle gestellte § 1 der Verordnung über die Öffnungszeiten der gastronomischen Einrichtungen und das Befahren der Bahnstrecke im Nationalpark (NlpVO LSA) weder in formeller (I.) noch in materieller Hinsicht (II.) nichtig ist. I. Die Verordnung ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Sie durfte in Form einer Rechtsverordnung ergehen, weil § 10 Abs. 3 des Gesetzes über den Nationalpark "Hochharz" des Landes Sachsen-Anhalt - NlpG LSA - vom 06.07.2001 (LSA-GVBl., S. 304) die Landesregierung ausdrücklich zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt. Die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob der Antragsgegner zum Erlass der Verordnung zuständig war, stellt sich mithin an dieser Stelle nicht; vielmehr ist die Gesetzgebungszuständigkeit im Lichte der Art. 31, 70 ff. GG eine Frage der Vereinbarkeit des Nationalparkgesetzes mit der o. g. verfassungsrechtlich geregelten Zuständigkeitsverteilung im Gesetzgebungsbereich (s. unten II. Nr. 1.2.1.). Eine weitere Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften durch die Verordnung ist nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.

II. § 1 NlpVO LSA unterliegt auch keinen materiell-rechtlichen Beanstandungen; denn die Regelung basiert auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage (1.) und steht auch im Übrigen mit höherrangigem Recht im Einklang (2.).

1. Die angegriffene Vorschrift der Nationalparkverordnung beruht auf § 10 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 NlpG LSA. Danach wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Bereich der Bildungs- und Erholungszone die Öffnungszeiten der gastronomischen Einrichtungen für Tagestouristen (Nr. 1) und die Genehmigung und Durchführung von Veranstaltungen in den gastronomischen Einrichtungen außerhalb der nach Nummer 1 festgesetzten Öffnungszeiten (Nr. 2, Halbs. 1) zu regeln; dabei kann für den Zugang zu den gastronomischen Einrichtungen die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur auf der Strecke Schierke-Brocken vorgeschrieben werden (Nr. 2, Halbs. 2).

§ 10 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 NlpG LSA ist als Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar.

1.1. Nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - Verf LSA - vom 16.07.1992 (LSA-GVBl., S. 600) kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz (des Landes) erteilt werden. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung müssen nach Art. 79 Abs. 1 Satz 2 Verf LSA im Gesetz bestimmt werden. Die Bestimmung muss nicht im Text des ermächtigenden Gesetzes ausdrücklich geschehen. Vielmehr gelten auch für die Interpretation von Ermächtigungsnormen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Es reicht aus, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem ganzen Gesetz erschließen lassen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 [277]; BVerfG, Beschl. v. 03.11.1982 - 2 BvL 28/81 -, BVerfGE 62, 203 [209 f.]). Dabei können und müssen ggf. auch Vorschriften oder Begriffe eines anderes Gesetzes herangezogen werden, sofern die Ermächtigungsnorm ausdrücklich oder der Sache nach darauf verweist oder Bezug nimmt (vgl. z. B. BVerfG, Beschl. v. 05.05.1965 - 2 BvL 4/63 -, BVerfGE 19, 17 [30 f.]). Maßgebend ist der in der Ermächtigung zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm, dem Sinnzusammenhang, in den die Ermächtigung gestellt ist, und dem Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt - ggf. i. V. m. der Entstehungsgeschichte -, ergibt. Die verfassungsrechtlichen Grenzen sind gewahrt, wenn sich so dem Gesetz hinreichend deutlich entnehmen lässt, in welcher Art von Fällen, mit welcher Zielrichtung und innerhalb welcher Grenzen von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden darf, was also Tendenz und Programm der Rechtsverordnung bilden soll.

Die Ermächtigung in § 10 Abs. 3 NlpG LSA genügt diesen Anforderungen. Nach ihrem Inhalt ermächtigt die Vorschrift die Landesregierung, die Öffnungszeiten der gastronomischen Einrichtungen für Tagestouristen nebst etwaiger Ausnahmen in der Bildungs- und Erholungszone des Nationalparks zu regeln. Zweck dieser Verordnungsermächtigung ist es, im Interesse des in § 10 Abs. 1 NlpG LSA festgestellten Nebeneinander von Tourismus und schützenswerter Natur in der Bildungs- und Erholungszone eine gemeinverträgliche Lösung für eine naturschonende touristische Nutzung des Gebiets im Interesse einer Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und des Schutzes wildlebender Tiere zu finden. Diese Begriffe sind durch das Ziel, das die gesetzliche Regelung verfolgt, unter Berücksichtigung des in § 3 Abs. 1 NlpG LSA bestimmten Schutzzwecks des Nationalparkgesetzes näher bestimmbar, nämlich in den natürlichen und naturnahen Lebensraumtypen mit ihren typischen Lebensgemeinschaften des Naturraumes Harz, von den subalpinen Hochlagen bis in die kolline Stufe, natürliche Prozessabläufe zu garantieren und zu sichern. Schließlich ist auch das Ausmaß der Ermächtigung hinreichend bestimmt, indem der Regelungsgegenstand - Festlegung von Öffnungszeiten für die gastronomischen Einrichtungen in der Bildungs- und Erholungszone im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 NlpG LSA - angegeben ist. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, dass der Gesetzgeber den Rahmen durch Angabe von bestimmten Uhrzeiten festlegt (siehe auch § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes - GastG - i. d. F. d. Bek. v. 20.11.1998 [BGBl I 3418], zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2002 [BGBl I 1467]). Es ist sogar unschädlich, wenn sich die wesentlichen Einzelheiten der aufgrund einer Ermächtigung rechtlich möglichen Rechtsverordnung nicht sämtlich schon aus der Ermächtigungsnorm ergeben. Dies liegt vielmehr allgemein in der Natur der Sache. Dem Verordnungsgeber muss - dem Sinn der Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen entsprechend - ein Spielraum verbleiben, innerhalb dessen ihm ein Gestaltungsermessen zusteht. Vorhersehbar muss auch für den betroffenen Bürger nicht der konkrete Inhalt der Rechtsverordnung sein, sondern nur, was ihm gegenüber zulässig sein soll (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73 -, BVerfGE 41, 251 [265 f.]). Das ist bei der Ermächtigung in § 10 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 NlpG LSA nach dem Ausgeführten der Fall; denn sie erlaubt keine generelle Schließung der gastronomischen Einrichtungen, sondern lediglich eine an den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes orientierte Gestaltung der Öffnungszeiten in der Bildungs- und Erholungszone des Nationalparks.

1.2. Einen Widerspruch zu Verfassungsrecht vermag der Senat auch im Übrigen in den Regelungen des Nationalparkgesetzes nicht zu erkennen.

1.2.1. Der Antragsgegner konnte die Verordnungsermächtigung in § 10 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 NlpG LSA beschließen, insbesondere verstößt die Regelung nicht gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes (Art. 31; 74 Abs. 1 Nr. 11 GG); denn § 10 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 NlpG LSA ermächtigt nicht zum Erlass einer "Sperrzeitverordnung" im Sinne des § 18 des Gaststättengesetzes, sondern zur Regelung der "Öffnungszeiten" der in der Bildungs- und Erholungszone des Nationalparks "Hochharz" ansässigen gastronomischen Einrichtungen.

Der von der Antragstellerin aufgezeigte Verstoß des § 10 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 NlpG LSA gegen Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG lässt sich unter Anwendung der für die Auslegung von Gesetzen maßgeblichen Auslegungsregeln nicht feststellen.

Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auch auf das Recht der Wirtschaft (hier des Gewerbes), d. h. die Länder verlieren ihr Gesetzgebungsrecht, solange und soweit der Bund in den Sachbereichen der konkurrierenden Gesetzgebung von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Zwar hat der Bund im Bereich des Gaststättenrechts durch das Gaststättengesetz umfassend von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht und insbesondere in § 18 Abs. 1 GastG die Länder verpflichtet, durch Rechtsverordnung eine grundsätzlich allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften festzusetzen. Diese ihm eingeräumte Rechtsetzungskompetenz hat der Antragsgegner auch mit dem Erlass der Sperrzeitverordnung - SperrzVO LSA - vom 21.10.1991 (LSA-GVBl., S. 375), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.12.2001 (LSA-GVBl., S. 589), wahrgenommen, so dass für eine weitere "Sperrzeitverordnung" kein Raum mehr wäre.

Allerdings ist der in § 10 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 NlpG LSA verwendete Begriff der "Öffnungszeiten" schon von seinem Wortlaut her (wörtliche Auslegung) nicht mit dem Begriff der "Sperrzeit" im Sinne des § 18 GaststättenG gleichzusetzen.

Der Begriff "Sperrzeit" ist geschichtlich übernommen - man sprach früher von "Polizeistunde" bzw. "Sperrstunde" - und bezeichnet seit jeher einen nächtlichen Zeitraum (in Sachsen-Anhalt zwischen 5 Uhr und 6 Uhr), während dessen bestimmte Betriebe - vorwiegend Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten - im Interesse der Nachtruhe geschlossen sein müssen, d. h. Leistungen nicht erbringen und in ihren Räumen Gäste nicht dulden dürfen (dazu Michel/Kienzle, Kommentar zum Gaststättengesetz, 12. Aufl., § 18 RdNrn. 9 f.). Die in § 10 Abs. 3 Nr. 1 NlpG LSA vorgesehene Möglichkeit der Regelung von Öffnungszeiten in der Bildungs- und Erholdungszone des Nationalparks "Hochharz" erfüllt den Begriff der Sperrzeit weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht; denn die Öffnungszeiten im Sinne des § 10 Abs. 3 NlpG LSA haben weder einen Bezug zur Nachtzeit, noch dienen sie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, vor allem dem Schutz der Nachtruhe, der Volksgesundheit und der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs oder dem Arbeitsschutz (BT-Drucksache V/205, S. 17; st. Rspr. d. BVerwG, Urt. v. 12.03.1965 - BVerwG VII C 167.64 -, DÖV 1965, 347; Metzner, Kommentar zum Gaststättengesetz, 5. Aufl., § 18 RdNr. 7). Zweck der Verordnungsermächtigung (teleologische Auslegung) ist es vielmehr, im Interesse des in § 10 Abs. 1 NlpG LSA festgestellten Nebeneinander von Tourismus und schützenswerter Natur in der Bildungs- und Erholungszone eine gemeinverträgliche Lösung für eine naturschonende touristische Nutzung des Gebiets im Interesse einer Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und des Schutzes wilder Tiere zu finden. Im Vordergrund der Regelung stehen mithin nicht gaststättenrechtliche, sondern naturschutzrechtliche Belange.

Diese Auslegung wird auch durch den Zusammenhang, in dem die Norm steht (systematische Auslegung), und ihre Entstehungsgeschichte (historische Auslegung) bestätigt. Bereits am 12.09.1990 wurde der "Nationalpark Hochharz" vom Ministerrat der DDR durch die Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks "Hochharz" - DDR-NPVO - (DDR-GBl., Sonderdruck Nr. 1469) zum Nationalpark erklärt, um "durch geeignete Schutzmaßnahmen die ungestörte Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften zu sichern sowie gestörte Lebensgemeinschaften in natürliche oder naturnahe Zustände zu überführen" (§ 5 DDR-NPVO). Diese Begründung fand Eingang auch in die Begründung des Nationalparkgesetzes "Hochharz" vom 06.07.2001 (vgl. Einleitung ["Präambel"] des Nationalparkgesetzes, Satz 2: "Damit wurde in Fortführung bereits bestehender Unterschutzstellungen eine von ihrer Naturausstattung einmalige Mittelgebirgsregion wirksam unter Schutz gestellt und für die Nachwelt erhalten."). Das Gesetzgebungsverfahren verfolgte damit von Anfang an allein naturschutzrechtliche Ziele. In Ausfüllung dieser Ziele regelt § 3 Abs. 1 NlpG LSA allgemein den Schutzzweck des Nationalparkgesetzes und liefert damit auch die naturschutzrechtliche Begründung für die in § 10 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 NlpG LSA vorgesehene Regelung der Öffnungszeiten.

Ausgehend von diesem naturschutzrechtlichen Regelungsinhalt bestehen gegen die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers auch für eine Regelung von Öffnungszeiten keine Bedenken. Zwar hat der Bund gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 GG das Recht, unter den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 1 GG Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder u. a. über den Naturschutz zu erlassen; er hat hiervon auch mit dem Bundesnaturschutzgesetz Gebrauch gemacht. Allerdings bestehen gegen eine Ausweisung von Nationalparken durch Landesgesetz und entsprechender Ge- und Verbote zur Erhaltung des Schutzgebiets aus Sicht des Bundesnaturschutzgesetzes in der hier anwendbaren Fassung vom 21.09.1998 (BGBl I 2994) - BNatSchG 98 - keine Bedenken, weil das Bundesrecht weder vorgibt, in welcher Rechtsform eine Erklärung zum Nationalpark zu erfolgen hat noch welche Lenkungsmaßnahmen zum Schutze des Gebiets zu ergreifen sind. Vielmehr obliegt es gemäß § 4 Satz 2 BNatSchG 98 grundsätzlich den Ländern, nach den Bestimmungen des BNatSchG 98 entsprechende Vorschriften zu erlassen und im konkreten Fall gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 98 sicherzustellen, dass Nationalparke unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete (§ 13 BNatSchG 98) geschützt werden. Dieser Verweis auf die Naturschutzgebiete des § 13 BNatSchG 98 schließt insbesondere den Grundsatz ein, dass alle Handlungen, die zu einer Zerstörung , Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten werden können (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 98). Hierzu gehören unzweifelhaft auch Maßnahmen der Besucherlenkung (Meßerschmidt, Kommentar zum Bundesnaturschutzgesetz, Stand: Dezember 2002, § 14 RdNrn. 58; 62 m. w. N.), wozu im weitesten Sinne auch die hier streitgegenständliche Regelung von Öffnungszeiten bestimmter Zonen des Nationalparks zählt.

1.2.2. § 10 Abs. 3 NlpG LSA greift auch nicht in verfassungswidriger Weise in das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum der Antragstellerin ein; insbesondere verfehlt das Nationalparkgesetz nicht den gebotenen, gerechten Ausgleich zwischen den schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und den Belangen des Gemeinwohls.

Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind Regelungen, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, grundsätzlich keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - BVerwG 4 C 47.89 -, BVerwGE 84, 361 [370 f.]); Urt. v. 24.06.1993 - BVerwG 7 C 26.92 -, DÖV 1993, 1090; BGH, Urt. v. 26.01.1984 - III ZR 216/82 -, BGHZ 90, 17 [24 f.]). Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt, also durch seine jeweilige Situation geprägt wird. Diese "Situationsgebundenheit" kann den Gesetzgeber, der gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen und hierbei den privaten und sozialen Nutzen des Eigentumsgebrauchs in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen hat, zu einer entsprechenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse berechtigen (BVerwG, Urt. v. 24.06.1993, a. a. O.).

Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu in seinem Beschluss vom 18.07.1997 (BVerwG 4 BN 5.97 -, NuR 1998, 37 ff.) folgendes aus:

"Demgegenüber versteht das Grundgesetz unter einer Inhaltsbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber oder den hierzu ermächtigten Verordnungsgeber in bezug auf Rechtsgüter, die die Qualität von Eigentum im Sinne der Verfassung haben. Sie ist darauf gerichtet, durch objektiv-rechtliche Vorschriften den Inhalt des Eigentumsrechts zu regeln. Dabei steht der Gesetzgeber vor der Aufgabe, das Sozialmodell zu verwirklichen, dessen normative Elemente sich einerseits aus der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und andererseits aus dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG ergeben. Er muß die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Ihm ist es nicht verwehrt, Eigentumsrechten einen neuen Inhalt zu geben. Er kann das Entstehen von Rechten, die nach bisherigem Recht möglich waren, für die Zukunft ausschließen und Befugnisse, die bisher mit dem Recht verbunden waren, aufheben. Selbst die völlige Beseitigung bisher bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juli 1971 - 1 BvR 766/66 - BVerfGE 31, 275 <284>; Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19 und 20/75, 1 BvR 148/75 - a.a.O., S. 294, Beschluß vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 - a.a.O., S. 338, und Beschluß vom 8. März 1988 - 1 BvR 1092/84 - BVerfGE 78, 58 <75>). Der Gesetzgeber unterliegt hierbei freilich besonderen verfassungsrechtlichen Schranken. Er hat der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen, die durch die Privatnützigkeit des Eigentums und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1968 - 1 BvR 638, 673/64 und 200, 238, 249/65 - BVerfGE 24, 367 <389>; Beschluß vom 12. Juni 1979 - 1 BvL 19/76 - a.a.O., Beschluß vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174 <198>; Beschluß vom 23. September 1992 - 1 BvL 15/85 und 36/87 - BVerfGE 87,114 <139>). Im übrigen hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. November 1972 - 1 BvL 15/68 und 26/69 - BVerfGE 34, 139 <146>; Beschluß vom 19. Juni 1985 - 1 BvL 57/79 - a.a.O. und Beschluß vom 23. September 1992 - 1 BvL 15/85 und 36/87 - a.a.O.). Beschränkt der Gesetzgeber Eigentümerbefugnisse mit Wirkung für die Zukunft, so kann er einen Verfassungsverstoß dadurch vermeiden, daß er dem Bestandsschutz im Rahmen des verfassungsrechtlich Gebotenen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Juli 1981 - 1 BvL 24/78 - BVerfGE 58, 137 <149>; Beschluß vom 19. Juni 1985 - 1 BvL 57/79 - a.a.O. und Beschluß vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 929/89 - a.a.O.). Hierzu hat er insbesondere Anlaß bei Eingriffen in bereits verwirklichte Nutzungen, aber auch beim Ausschluß von Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten oder sogar aufdrängen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. April 1983 - BVerwG 4 C 21.79 - BVerwGE 67, 84; vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 47.89 - a.a.O. und vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1; BGH, Urteile vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82 - BGHZ 90, 17; vom 9. Oktober 1986 - III ZR 2/85 - BGHZ 99,24; vom 18. Februar 1993 - III ZR 20/92 - a.a.O. und vom 16. Juli 1993 - III ZR 60/92 - BGHZ 123, 242). Welcher Regelungsmittel er sich bedient, um die betroffenen Eigentümer vor unzumutbaren Beeinträchtigungen zu bewahren, bleibt seiner Entscheidung vorbehalten. In Betracht kommen neben Vorkehrungen, durch die bereits ausgeübte Nutzungen oder eigentumskräftig verfestigte Nutzungsmöglichkeiten dauernd oder übergangsweise unberührt bleiben oder durch die der Weg zur Erteilung einer Befreiung von Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse eröffnet wird, insbesondere Vorschriften, die einen Geldausgleich zubilligen. Versäumt es der Gesetzgeber, den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, so überschreitet er die Grenzen zulässiger Eigentumsinhaltsbestimmung. Regelungen, die von Art. 14 Abs. 2 GG nicht mehr gedeckt werden, sind verfassungswidrig. Das ändert aber nichts daran, daß sie ihren Rechtscharakter als Inhaltsbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bewahren. Sie schlagen nicht in eine Enteignung um (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. Juni 1979 - 1 BvL 19/76 - a.a.O., S. 27; Beschluß vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 - a.a.O., S. 320; Beschluß vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - a.a.O., S. 192; BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 47.89 - a.a.O. und vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 26.92 - a.a.O.).

c) Nutzungsverbote oder -beschränkungen aus Gründen des Naturschutzes stellen vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung schon deshalb keine Enteignung dar, weil durch sie kein Grundeigentum entzogen wird. Es handelt sich bei ihnen vielmehr um Inhaltsbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie sind grundsätzlich als Ausdruck der Sozialbindung hinzunehmen."

Als unzumutbare Beschränkung der Eigentümerbefugnisse erweisen sich die Bestimmungen des Nationalparkgesetzes mithin nur dann, wenn nicht genügend Raum mehr für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (BVerwG, Beschl. v. 18.07.1997 - BVerwG 4 BN 5.97 -, Buchholz 406.401 [BNatSchG] § 13 Nr. 3; Beschl. v. 17.01.2000 - BVerwG 6 BN 2.99 -, NuR 2000, 267).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, begegnen die von der Antragstellerin aufgezeigten Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse, die sich aus den Ge- und Verboten des angegriffenen Nationalparkgesetzes ergeben, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese im Wege eines Verhältnismäßigkeitsausgleichs abgemildert werden. Das Nationalparkgesetz bietet nämlich eine Grundlage dafür, Ausnahmen zuzulassen (§ 13 Abs. 1 NlpG LSA), Befreiungen zu erteilen (§ 13 Abs. 4 NlpG LSA) sowie Entschädigungen zu leisten (§ 18 NlpG LSA i. V. m. § 42 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - NatSchG LSA - vom 11.02.1992 [LSA-GVBl., S. 108], zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2002 [LSA-GVBl., S. 130, 173 <Nr. 494>]). Mit diesen Regelungen trägt das Nationalparkgesetz dem privatnützigen Gebrauch der in der Bildungs- und Erholungszone belegenen Grundstücke der Antragstellerin in einer durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gebotenen Weise Rechnung.

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang die in § 2 Abs. 3 NlpG LSA vorgenommene Zonierung des Nationalparks in Kernzonen, Naturzonen sowie eine Bildungs- und Erholdungszone beanstandet, liegt in dieser Regelung ebenfalls kein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. § 14 Abs. 1 BNatSchG 98 verlangt zwar grundsätzlich die rechtsverbindliche Festlegung eines einheitlich zu schützenden Gebiets. Dies schließt allerdings nach dem Wortlaut der Vorschrift eine Gliederung in mehrere Schutzzonen mit unterschiedlicher Schutzintensität, etwa in eine von jeder wirtschaftlichen Nutzung freie Kernzone und eine weniger streng geschützte Schutzzone (wie hier eine Bildungs- und Erholungszone) keineswegs aus (Meßerschmidt, a. a. O., § 14 RdNr. 53, unter Hinweis auf vergleichbare Regelungen in anderen Bundesländern wie etwa § 4 ThürNPHG; § 17 Abs. 4 SächsNatSchG).

Auch die Annahme der Antragstellerin, das Nationalparkgesetz verbiete ihr die Aufstellung von Verkaufsständen und -wagen, geht fehlt; denn § 12 Abs. 2 Nr. 6 verbietet das Anbieten oder den Verkauf von Waren und Dienstleistungen nur außerhalb der Bildungs- und Erholungszone auf der Brockenkuppe. Die Grundstücke der Antragstellerin liegen aber innerhalb dieser Zone, so dass sie von der Verbotsvorschrift nicht erfasst werden. Mithin kommt es auf die Darlegungen der Antragstellerin zu § 13 Abs. 3 Satz 1 NlpG LSA nicht an, zumal § 13 Abs. 3 Satz 1 NlpG LSA ohnehin die Verbotsregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 6 NlpG LSA nicht erfasst, sondern gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 NlpG LSA auf den Befreiungstatbestand des § 13 Abs. 4 NlpG LSA verweist.

1.3. Schließlich verstößt § 10 Abs. 3 NlpG LSA auch nicht gegen die rahmenrechtlichen Vorgaben des § 14 Abs. 1 BNatSchG 98. Nach dieser Vorschrift sind Nationalparke rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die großräumig und von besonderer Eigenart sind (Nr. 1), im überwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen (Nr. 2), sich in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden (Nr. 3) und vornehmlich der Erhaltung eines möglichst artenreichen heimischen Tier- und Pflanzenbestandes dienen (Nr. 4).

Das Nationalparkgesetz hält sich in diesem von § 14 Abs. 1 BNatSchG 98 vorgegebenen Rahmen; insbesondere befindet sich der gemäß § 2 Abs. 1 NlpG LSA i. V. m. der Anlage 1 festgesetzte "Nationalpark Hochharz" bei der hier notwendigen Gesamtbetrachtung in einem vom Menschen nur wenig beeinflussten Zustand im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 98.

§ 14 BNatSchG 98 zählt zu den "echten" Rahmenvorschriften im Sinne von § 4 Satz 1 BNatSchG 98, welche die Länder bei Erlass bzw. Änderung der eigenen Naturschutzgesetze gemäß § 4 Satz 2 BNatSchG 98 zu beachten haben, und ist damit auf Ausfüllung durch den Landesgesetzgeber angelegt (BVerwG, Beschl. v. 10.09.1999 - BVerwG 6 BN 1.99 -, NuR 2000, 43 [44]). Der Landesgesetzgeber hat im hier maßgeblichen Nationalparkgesetz "Hochharz" den gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 98 vorgegebenen Rahmen weder wortgleich wiederholt noch in irgendeiner Weise konkretisiert. Hierin liegt indes allein kein Verstoß gegen Bundesrahmenrecht; denn dem Landesgesetzgeber ist es unbenommen, die Konkretisierung den zuständigen Landesbehörden zu überlassen (BVerwG, Beschl. v. 10.09.1999, a. a. O.). In einem solchen Fall obliegt dem Senat allein die Prüfung, ob die Vorgabe des Bundesrahmenrechts durch das Nationalparkgesetz eingehalten oder überschritten wurde, mithin sich das gemäß §§ 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 Satz 1 NlpG LSA i. V. m. Anlage 1 unter Schutz gestellte Gebiet in einem von Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befindet, d. h. ob das Gebiet sich noch in seinem ursprünglichen Zustand befindet oder dieser von Menschen lediglich wenig verändert worden ist (NdsOVG, Urt. v. 22.02.1999 - 3 K 2630/98 -, NuR 1999, 470; Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, Kommentar zum BNatSchG, § 14 RdNr. 8; Louis, Kommentar zum BNatSchG, 2. Aufl., § 14 RdNr. 8; Meßerschmidt, a.a.O., § 14 RdNrn. 34 ff.).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien befindet sich das durch das Nationalparkgesetz unter Schutz gestellte Gebiet (Nationalpark "Hochharz") im Hinblick auf seine Landschaftsgeschichte insgesamt in einem von Menschen nur wenig beeinflussten Zustand:

Auf dem Brocken entwickelte sich zwar schon frühzeitig ein Brockentourismus, und auch die touristische Infrastruktur entstand vergleichsweise zeitig. So entstand bereits im Jahre 1736 das erste Haus, das sog. "Wolkenhäuschen", auf dem Brockengipfel. Bald darauf öffnete ein erstes Brockengasthaus, welches als Unterkunft für die Arbeiter in den nahen Torfwerken diente, welche in den Mooren des Brockengebiets entstanden waren. Aber auch Wanderer konnten dort einkehren und übernachten. Um 1800 entstand der erste Aussichtsturm, im Jahre 1895 die erste deutsche Wetterwarte. Der ursprünglich errichtete Holzbau musste, bedingt durch das raue Klima, bereits 1913 durch einen Steinbau ersetzt werden. Die 1939 erbaute Wetterwarte, die seit 1948 bis heute wieder in Betrieb ist, befindet sich nunmehr nordöstlich des Brockengartens. Seit dem Jahre 1899 fährt die Brockenbahn bis zum Gipfel. Der während des Krieges unterbrochene Fahrdienst wurde 1949 wieder aufgenommen. Nach Schließung des Brockens für die Öffentlichkeit im Jahre 1961 fuhr die Brockenbahn noch weitere 27 Jahre zum Brockenbahnhof hinauf, um das dort ansässige Militär zu versorgen. 1988 wurde der Betrieb wegen Oberbaumängeln unterbrochen und erst am 01.07.1992 der Regelzugverkehr wieder aufgenommen. Im Zuge der verkehrlichen Erschließung des Brockenplateaus wurde am 28.12.1898 der vor dem Brockenhotel gelegene Fachwerkbau des "Bahnhofs Brocken" eröffnet. Dieser wurde 1924 durch einen Granit-Steinbau ersetzt. Zu DDR-Zeiten bezogen DDR-Grenztruppen hier Quartier. Heute wird das Gebäude in erster Linie als Brockenimbiss genutzt. Im Jahr 1935 fand vom Brocken aus die erste öffentliche Fernsehübertragung statt, damals noch mit einem mobilen Sender. Doch bereits ein Jahr später wurde ein 52 Meter hoher Turm gebaut - der erste Fernsehturm der Welt. Das benachbarte Brockenhotel war inzwischen auf eine Größe von 80 Zimmern angewachsen.

Zum Ende des Zweiten Weltkriegs wurden allerdings alle Gebäude auf dem Brocken mit Ausnahme des Fernsehsenders zerstört. Zunächst besetzten die Amerikaner den Brocken; im April 1947 wurde das Gebiet der sowjetischen Armee übergeben. Später übernahm das Fernsehen der DDR den Sender; eine zweite (sehr markante) Antennenanlage folgte in den 70er Jahren. Zu dieser Zeit war der Brocken längst militärisches Sperrgebiet; Sowjetarmee und Staatssicherheitsdienst der DDR hatten eine Festung mit Mauer (1985) und Spionageanlagen errichtet.

Seit dem 03.12.1989 ist der Brockengipfel wieder frei zugänglich. Die militärischen Anlagen wurden komplett abgerissen und das Gebiet renaturiert. An der Stelle der ehemaligen Mauer verläuft heute der Rundwanderweg um das Gipfelplateau. Die "Moschee", ein ehemaliges Objekt der Staatssicherheit, beherbergte in den 90-er Jahren das Brockenmuseum und ist nun umgebaut zum "Brockenhaus" mit Museum, Schau- und Vortragsräumen. Der Fernsehturm ist heute Hotel mit Café und Aussichtsplattform. Auf dem ehemaligen Kasernengelände der Sowjetarmee befindet sich heute der für Touristen auch optisch gut präsentierte höchste Punkt des Brockens. Der 1890 angelegte Brockengarten wurde in den 90er Jahren ebenfalls wieder zum Leben erweckt.

Unter Berücksichtigung dieser Landschaftsgeschichte ist zunächst festzustellen, dass sich die menschliche Einflussnahme auf das unter Schutz gestellte Nationalparkgebiet lediglich auf eine Gesamtfläche von ca. 5 ha beschränkt. Die Brockenkuppe ist nämlich insgesamt 16 ha groß, wovon 70 % der Natur überlassen und nur 30 % (nämlich innerhalb der Bildungs- und Erholungszone gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 NlpG LSA i. V. m. Anlage 2) wirklich bebaut bzw. als Betretungsfläche ausgewiesen sind. Im Verhältnis zum gesamten Nationalpark "Hochharz" mit einer Gesamtfläche von 8.900 ha kann der menschliche Einfluss damit nur als gering bezeichnet werden, zumal die Einflussnahme nicht in Form einer Besiedlung als stärkster Form menschlicher Beeinflussung der Landschaft erfolgt. Das Brockenplateau ist vielmehr durch die Errichtung von Gebäuden, die zu keinem Zeitpunkt zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt waren, sondern vorübergehend Militärangehörige, Forscher oder Touristen aufnahmen, beeinflusst worden. Aber selbst wenn hierin eine Besiedlung gesehen werden könnte, beschränkt sich dieser menschliche Einfluss lediglich auf einen geringfügigen Teilbereiche, so dass sich das Nationalparkgebiet insgesamt gleichwohl in einem von Menschen nur wenig beeinflussten Zustand befindet (vergleichbar: NdsOVG, a. a. O., S. 471). In den Jahren der deutschen Teilung war das Nationalparkgebiet nämlich für jeglichen Besucherverkehr gesperrt, da es nahe der innerdeutschen Grenze (und auf der Seite der DDR) lag. Nur der Brockengipfel selbst wurde genutzt, vorwiegend für militärische Zwecke. Und genau in dieser Zeit entwickelte sich (wieder) eine einzigartige, ursprüngliche und unberührte Naturlandschaft, in der die Wälder wegen ihrer Ausdehnung und die Moore wegen ihrer besonderen Ausprägung eine herausragende Stellung einnehmen. Weder diese Wälder noch die naturgeschützten Moore unterliegen einer forst- oder landwirtschaftlichen Nutzung (anders in dem vom NdsOVG entschiedenen Fall zum Nationalpark "Elbtalaue", der in erheblichem Umfang land-, wasser- und forstwirtschaftlichen Maßnahmen ausgesetzt war und ist) und sind daher - unabhängig von einer touristischen Nutzung - keiner erheblichen menschlichen Einflussnahme ausgesetzt. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass die Regelungen des Nationalparkgesetzes im Wesentlichen den "Empfehlungen der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen" - IUCN - folgt (BT-Drucksachen 7/3879, S. 24; 7/886, S. 36; 7/5171, S. 6; 7/5251, S. 10), indem im Rahmen der Begründung zu § 2 Abs. 3 NlpG LSA festgestellt wird: "Der Nationalpark ist in verschiedene Bereiche gegliedert, um den unterschiedlichen Schutzansprüchen und Schutzansätzen gerecht zu werden. Die Beschreibung beruht auf den Beschlüssen der International Union für Conservation of Natur and Natural Resources (IUCN)." Damit hat sich der Landesgesetzgeber entgegen der Auffassung der Antragstellerin durchaus an diesen internationalen Vorgaben orientiert und sie im Rahmen der Unterschutzstellung beachtet.

Soweit die Antragstellerin allein das Brockenplateau bzw. die Bildungs- und Erholungszone zum Gegenstand ihrer tatsächlichen Betrachtung und rechtlichen Bewertung macht, ist dieser Sichtweise schon deswegen nicht zuzustimmen, weil Nationalparke aufgrund der Regelung in § 14 BNatSchG 98 einheitlich zu schützende (großräumige) Gebiete sind, ohne dass ein Gleichartigkeit oder Einheitlichkeit der geschützten Bereiche erforderlich ist; denn gerade die Vielgestaltigkeit kann einen einheitlichen Schutz erfordern, um einen extensiven Eingriff in die Natur und Landschaft zu verhindern. So liegt es hier; denn - wie die Antragstellerin selbst zutreffend feststellt - die Brockenkuppe hat eine derart herausragende Stellung im Harz, dass ihre Nutzung weit über die davon tatsächlich erfasste Fläche hinaus wirkt. Eine Ausklammerung der Bildungs- und Erholungszone des Nationalparks "Hochharz" aus dem Gesamtgefüge würde zu einer Ausweitung der touristischen Nutzung führen und damit nicht nur diese Zone belasten, sondern durch den verlängert möglichen Aufenthalt der Touristen im Nationalpark gerade auch die besonders schützenswerten Kern- und Naturzonen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 NlpG LSA berühren. Dieser einheitlichen Ausweisung eines Nationalparks stehen auch die Empfehlungen der IUCN nicht entgegen. Zwar hat der IUCN auf der Generalversammlung 1969 in Neu-Delhi - worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist - empfohlen, folgendes Gebiet nicht als "Nationalpark" zu bezeichnen: "d) ein besiedeltes und wirtschaftlich genutztes Gebiet, wo Landschaftsplanung und Erschließungsmaßnahmen ein Erholungsgebiet für den Fremdenverkehr entstehen ließen, wo Industrialisierung und bauliche Entwicklung unter Kontrolle stehen und wo die allgemeine Erholung im Freien Vorrang vor der Erhaltung der Ökosysteme hat (parc naturel regional, nature park, Naturpark usw.). Gebiete dieser Art, die u. U. als "Nationalpark" bezeichnet werden, sollen möglichst bald umbenannt werden." Allerdings hat auch der IUCN bei seinen Empfehlungen nicht lediglich auf Teilbereiche abgestellt, die möglicherweise nicht die Voraussetzungen eines Nationalparks erfüllen, sondern das gesamte zu schützende Gebiet in den Blick genommen. Dies berücksichtigend bestehen nach dem oben Ausgeführten allerdings keine Zweifel, dass der Nationalpark "Hochharz" in seiner Gesamtheit ein von Menschen wenig beeinflusstes Gebiet ist und wegen seiner einzigartigen naturnahen Lebensraumtypen die Voraussetzungen eines Nationalparks erfüllt.

1.4. Soweit die Antragstellerin weiter rügt, dass § 10 Abs. 2 NlpG LSA gegen Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG und § 8a Abs. 3 Satz 3 BNatSchG 98 verstößt, kommt es auf die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift in dem hier anhängigen Rechtsstreit nicht maßgeblich an; denn eine Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 2 NlpG LSA hätte nicht gleichzeitig auch die Verfassungswidrigkeit aller übrigen Vorschriften des Nationalparkgesetzes zur Folge. § 10 Abs. 2 NlpG LSA regelt nämlich in sich abgeschlossen die Genehmigung der Änderung und Nutzungsänderung einer baulichen Anlage im Benehmen mit der Nationalparkverwaltung unter Berücksichtigung der besonderen Interessen und Ziele des Nationalparks und hat damit keine Auswirkungen auf die hier streitgegenständlichen Öffnungszeiten auf dem Brockenplateau. In diesem Sinne hat ein Gericht ein Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich auch nur dann auszusetzen und dem Verfassungsgericht vorzulegen, wenn es ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt.

Im Übrigen ist auch nicht davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber selbst bei einer unterstellten Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 2 NlpG LSA an den übrigen Vorschriften des Nationalparkgesetzes nicht festhalten würde.

2. § 1 NlpVO LSA selbst ist ebenfalls mit höherrangigem Recht vereinbar; insbesondere verstößt die Vorschrift nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (2.1.) oder Art. 12 Abs. 1 GG (2.2.).

2.1. § 1 NlpVO LSA greift nicht in verfassungswidriger Weise in das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum der Antragstellerin ein; denn, wie oben bereits erläutert, bieten das Nationalparkgesetz einerseits und die auf diesem Gesetz beruhende Verordnung andererseits eine Grundlage dafür, Ausnahmen zuzulassen (§ 13 Abs. 1 NlpG LSA; § 1 Abs. 2 NlpVO LSA), Befreiungen zu erteilen (§ 13 Abs. 4 NlpG LSA) sowie Entschädigungen zu leisten (§ 18 NlpG LSA i. V. m. § 42 NatSchG LSA), und tragen damit dem privatnützigen Gebrauch der in der Bildungs- und Erholungszone belegenen Grundstücke der Antragstellerin in einer durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gebotenen Weise Rechnung.

Die Antragstellerin macht zwar geltend, diese Vorkehrungen reichten nicht aus, um der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen, insbesondere, da sie ihr Vorhaben im berechtigten Vertrauen auf die vom Antragsgegner genehmigte Satzung über den Bebauungsplan "Brockenplateau", mithin nach Maßgabe einer gültigen städtebaulichen Satzung konzipiert und es auf der Grundlage der ihr in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilten Baugenehmigungen und mit einem Investitionsvolumen von ca. 20 Mio. DM verwirklicht habe.

Die naturschutzrechtlichen Nutzungsbeschränkungen wiegen allerdings unter Berücksichtigung der geltend gemachten komplementären Bestandsschutzregelungen nicht so schwer, dass sie der Antragstellerin nicht zumutbar wären; denn zum einen beschränken sich die gemäß § 1 Abs. 1 NlpVO LSA festgelegten Öffnungszeiten in der Bildungs- und Erholungszone auf einen aus touristischer Sicht lediglich untergeordneten Zeitraum, da touristische Aktivitäten in weitaus überwiegendem Maße (tageslichtabhängig) in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.30 Uhr (bzw. in der Winterzeit bis 18.00 Uhr) stattfinden. Um den dennoch bestehenden Bedarf an Ganztagsausflüglern zu befriedigen, sieht § 1 Abs. 1 Satz 2; Abs. 2 NlpVO LSA die Möglichkeit vor, die Öffnungszeiten aus Anlass besonderer Veranstaltungen an bis zu insgesamt achtzehn Tagen zu verlängern, sowie - ganzjährig - Beherbergungsgäste auf dem Brocken zu versorgen. Zum anderen besteht darüber hinaus gemäß § 13 Abs. 4 NlpG LSA eine weitere Befreiungsmöglichkeit von den Beschränkungen und Verboten des Nationalparkgesetzes einschließlich der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung. Mit diesen Ausnahmen und Befreiungen trägt § 1 NlpVO LSA dem privatnützigen Gebrauch der Grundstücke in einer durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gebotenen Weise Rechnung, indem es den Betrieb der gastronomischen Einrichtungen maßvoll begrenzt und ihnen den Freiraum für eine touristisch sinnvolle und attraktive Nutzung des Brockenplateaus belässt.

Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Antragstellerin, das Nationalparkgesetz mache es ihr praktisch unmöglich, ihr Grundstück zu erreichen; § 10 Abs. 3 NlpG LSA i. V. m. § 1 Abs. 3 NlpVO LSA verpflichtet nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 NlpVO LSA zur Durchführung von Waren- und Personentransporten mit der Brockenbahn. In allen übrigen Fällen sollen die Betreiber der Gastronomie zwar Waren- und Personaltransporte möglichst auf dem Schienenwege vornehmen; indes handelt es sich bei dieser Vorschrift lediglich um eine Soll-Vorschrift, die schon von ihrem Wortlaut her Ausnahmen - z. B. bei umfangreichen Warentransporten - zulässt, ohne dass der Betreiber einer Befreiung (schriftlichen Genehmigung) gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 NlpG LSA bedarf. Mit Blick auf den Schutzzweck des Nationalparkgesetzes und der dazu ergangenen Verordnung erscheint im Übrigen auch die Nutzung der Brockenbahn nicht unzumutbar, sondern zum Schutz der im Nationalpark anzutreffenden schützenswerten natürlichen und naturnahen Lebensraumtypen angesichts der vorgesehenen Ausnahmen durchaus angemessen.

2.2. § 1 NlpVO LSA begegnet auch im Hinblick auf die in Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; insbesondere schränkt die Regelung die Berufsausübung des auf dem Brockenplateau ansässigen Gaststättenbesitzers in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein.

Unzweifelhaft greift § 1 NlpVO LSA in die gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich garantierte Berufsfreiheit des Gaststättenbetreibers ein; denn es wird diesem auferlegt, seine gastronomischen Einrichtungen - mit Ausnahme der nach § 1 Abs. 2 NlpVO LSA möglichen Verlängerungen bis 1.00 Uhr an bis zu insgesamt achtzehn Tagen aus Anlass besonderer Veranstaltungen - nicht vor 7 Uhr und in der Zeit vom 1. April bis zum 30 September nicht länger als bis 19.30 Uhr sowie in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März nicht länger als bis 18.00 Uhr zu öffnen. Hingegen ist ein Eingriff in die Berufsausübung des Herbergswirts nicht feststellbar; denn dem Betreiber des Beherbergungsgewerbes ist es nach der Verordnung nicht verwehrt, zu jeder Tages- und Nachtzeit Beherbergungsgäste aufzunehmen und diese zu bewirten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 NlpVO LSA).

Allerdings ist nicht jeder Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG als verfassungswidrig anzusehen; denn gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung durch (förmliches) Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes (Rechtsverordnung) geregelt werden.

Die streitbefangene Neuregelung ist verfassungsrechtlich als eine Regelung der Berufsausübung zu beurteilen; denn Vorschriften, die die Öffnungszeiten gastronomischer Einrichtungen regeln, lassen allgemein die von der Verfassung verstärkt geschützte Freiheit der Berufswahl unberührt. Sie verwehren nicht den Zugang zu dem Beruf eines Gastwirts und zu den sonst einschlägigen Berufen. Sie haben die Berufsausübung zum Gegenstand, wobei sie die Ausübung des Gewerbes in ihrem zeitlichen Umfang betreffen (BVerwG, Urt. v. 23.09.1976 - BVerwG I C 7.75 -, GewArch 1977, 24; zum Ganzen Mörtel/Metzner, GastG, 4. Aufl., § 18 RdNr. 6).

Die in § 1 NlpVO LSA geregelten Beschränkungen sind durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert und genügen dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit.

Als ein Allgemeinwohlbelang, der § 1 NlpVO LSA als eine die Berufsausübung des Gaststättenbetreibers beeinträchtigende Regelung zu rechtfertigen vermag, kommen grundsätzlich die durch Art. 20a GG in Verfassungsrang erhobenen Gründe des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen (Natur- und Umweltschutz) in Betracht.

Eine Unvereinbarkeit der Regelung mit dem hierbei zu wahrenden Gebot der Verhältnismäßigkeit lässt sich nicht feststellen. Dieser Beurteilung sind die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Kriterien zu Grunde zu legen. Danach müssen Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit verhältnismäßig in dem Sinne sein, dass sie nach Art und Ausmaß geeignet und erforderlich sind, den vom Normgeber verfolgten, durch schutzwürdige Erwägungen des Gemeinwohls legitimierten Zweck zu erreichen, und eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der den Eingriff tragenden Gründe ergibt, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (BVerfG, Beschl. v. 12.02.1998 - 1 BvR 2124/95 -, NJW- RR 1998, 101 [102]). Insoweit ist dem Normgeber eine sowohl hinsichtlich der Einschätzung der Rechtsgutgefährdung als auch der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels ein weiter, an der Eigenart des jeweiligen Sachbereichs zu orientierender Gestaltungs-, Beurteilungs- und Einschätzungsspielraum einzuräumen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82 -, BVerfGE 77, 84 [106] und BVerfG, Beschl. v. 15.12.1987 - 1 BvR 563/85 -, BVerfGE 77, 308 [332]). Derartige Gestaltungsspielräume des Normgebers bestehen namentlich auch bezüglich der prognostischen Einschätzung künftiger Entwicklungen, auf die die Regelung aufgrund ihrer Ziele steuernd und lenkend Einfluss nehmen soll (vgl. BVerfGE 77, 308 [332]). Insoweit kommt es auf die dem Normgeber bei der Vorbereitung des Gesetzes zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen und Beurteilungsmöglichkeiten an, wobei Irrtümer über den Verlauf der künftigen Entwicklung in Kauf zu nehmen sind und der Beurteilungsspielraum erst dann überschritten ist, wenn die Erwägungen des Normgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die Maßnahme abgeben können (BVerfG, Beschl. v. 18.12.1968 - 1 BvL 5/64 u. a. -, BVerfGE 25, 1 [12, 17]; BVerfG, Beschl. v. 16.03.1971 - 1 BvR 52/66 u. a. -, BVerfGE 30, 292 [317] und BVerfG, Urt. v. 01.03.1979 - 1 BvR 532/77 -, BVerfGE 50, 290 [335]). Stellen sich Prognosen später als falsch heraus, muss die Entscheidung für die Zukunft korrigiert werden (BVerfGE 25, 1 [13] und BVerfGE 50, 290 [335]); dabei steht dem Normgeber jedoch, namentlich bei komplexen, in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten, ein zeitlicher Anpassungsspielraum zur Verfügung (BVerfG, Beschl. v. 17.10.1990 - 1 BvR 283/85 -, BVerfGE 83, 1 [21 f.]; BVerfG, Urt. v. 08.04.1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267 [314 f.]).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Verfassungswidrigkeit des § 1 NlpVO LSA nicht festgestellt werden.

Das gilt zum einen für die von der Antragstellerin bestrittene Eignung der Regelung des § 1 NlpVO LSA zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks. Geeignet in diesem Sinne ist eine Regelung grundsätzlich dann, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (BVerfGE 30, 292 [316]), wobei das Mittel nicht das bestmögliche oder geeignetste sein muss und nicht in jedem Einzelfall zum Tragen kommen muss (BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 -, BVerfGE 67, 157 [174]; vgl. auch die Nachweise bei Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl., Art. 20 RdNr. 84); im Falle eines weiten Einschätzungsspielraums des Normgebers reduziert sich die Prüfung auf die Frage, ob die Regelung offensichtlich oder schlechthin ungeeignet ist (Jarass, a. a. O., Art. 20 RdNr. 87 m. w. N.). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes vermag das Vorbringen der Antragstellerin nicht den Schluss zu rechtfertigen, dass die Beschränkung der Öffnungszeiten in der Bildungs- und Erholungszone nicht zwecktauglich ist, um den Belangen des Naturschutzes Rechnung zu tragen. Unstreitig zeichnet sich der Nationalpark "Hochharz" vor allen anderen zentraleuropäischen Mittelgebirgen durch seinen Reichtum an Mooren, Torf und Wäldern aus; im Einzelnen sind die zu schützenden Lebensraumtypen in § 3 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 12 NlpG LSA aufgelistet.

Das normative Ziel und die angestrebte Wirkungsweise der Vorschrift umschreibt der Antragsgegner dahingehend, auf der Brockenkuppe den Einfluss des Menschen so gering wie möglich zu halten, um dem gebotenen Schutz der Natur und Tierwelt durch die Einrichtung längerer Ruhephasen Rechnung zu tragen (LT-Drucksache 3/3300, S. 21). Durch die Ausweisung eines touristisch zu nutzenden Bereichs (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NlpG LSA) sei der menschliche Einfluss auf einen Bereich sinnvoller Größe beschränkt.

Das Vorbringen der Antragstellerin, es fehle bereits an einer qualifizierten Bestandsaufnahme des Naturhaushalts und damit an der erforderlichen positiven Feststellung der Eignung der Vorschrift, den Regelungszweck zu fördern und zu erreichen, zumal auch nicht nachgewiesen sei, dass überhaupt ein Schutzbedürfnis der Tierwelt bestehe, sowie das Gesetzgebungsverfahren und eine Presseerklärung des damals zuständigen Ministers ließen vielmehr darauf schließen, dass der Antragsgegner mit der Verordnung die Förderung des Gaststättenwesens und des Fremdenverkehrs im Harz anstrebe, indem er zum einen Gastronomen in Schierke und Umgebung vor der als übermächtig empfundenen Konkurrenz des Brockenwirts schütze und zum anderen der nach seinem Eindruck auf den Brocken verengten touristischen Wahrnehmung des Harzes entgegen wirke, zwingt nicht zu der Annahme, der Verordnungsgeber habe den normativen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum eindeutig überschritten und die Eignung des § 1 NlpVO LSA, die Belange des Naturschutzes zu wahren, verkannt.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist keine positive Feststellung - im Sinne eines sicheren Nachweises - der Eignung des § 1 NlpVO LSA erforderlich. Aufgrund ihrer besonderen Eigenart müssen ihr lediglich sachlich nachvollziehbare und plausible Erwägungen zugrunde liegen, wobei dem Verordnungsgeber auch insoweit eine weitgespannte Einschätzungsprärogative zur Verfügung steht (vgl. BVerfGE 77, 84 [106]). Dafür, dass bei dem Erlass der Nationalparkverordnung überhaupt keine Prognose angestellt worden ist, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Es erscheint auch plausibel, dass eine Verkürzung der Öffnungszeiten der gastronomischen Einrichtungen auf dem Brockenplateau einen positiven Einfluss auf die Flora und Fauna im Nationalpark "Hochharz" hat; denn der Natur wird durch die Beschränkung der touristischen Aktivitäten eine längere Ruhephase eingeräumt, die anderenfalls - insbesondere bei der Anwendung der Sperrzeitverordnung des Landes Sachsen-Anhalt - nicht bestehen würde. Dass längere Ruhephasen Nutzen für die Tier- und Pflanzenwelt mit sich bringen, zeigt nicht zuletzt die "Regeneration" des Naturparkgebiets während der Zeiten der "Brockensperrung".

Als milderes Mittel bietet sich nicht die Einschränkung der Wahl der Verkehrsmittel für diejenigen, die sich die Brockenkuppe als Ziel aussuchen, und die Anwendung der Sperrzeitverordnung an. Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass mit diesen Alternativen eine nach Abwägung aller zu berücksichtigenden Belange eindeutig mildere Belastung der betroffenen gastronomischen Einrichtungen bei mindestens gleicher Effizienz hinsichtlich des angestrebten Ziels zur Verfügung steht.

Die Regelung ist auch nicht als eine übermäßige, nicht durch Vorteile für die Natur aufgewogene wirtschaftlichen Belastung der Antragstellerin anzusehen. Insoweit kann der Antragstellerin bereits nicht darin gefolgt werden, der Eingriff habe schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile für die gastronomischen Einrichtungen in der Bildungs- und Erholungszone zur Folge; denn die von der Antragstellerin aufgezeigte Unwirtschaftlichkeit des Betriebs der gastronomischen Einrichtungen auf dem Brocken ist nicht belegt und angesichts einer jährlichen Besucherzahl von 2 Mio. Tagesausflüglern auch nicht wahrscheinlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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