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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 29.04.2005
Aktenzeichen: 2 K 328/00
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BauNVO, BlmSchG, BNatSchG


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1
BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 3 Abs. 1
BauGB § 9
BauGB § 214 Abs. 1 Satz 2
BauGB § 215 Abs. 1 Satz 1
BauGB § 233 Abs. 2
BauNVO § 11
BauNVO § 15
BauNVO § 16 Abs. 3
BauNVO § 17 Abs. 1
BauNVO § 18 Abs. 1
BlmSchG § 50
BNatSchG § 8a Abs. 1
BNatSchG § 21 Abs.1
1. Antragsbefugt im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan ist auch ein Grundeigentümer außerhalb des Plangebiets, der sich auf Abwägungsmängel berufen kann. Maßgeblich sind insoweit nur Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben.

2. Der Mangel erneuter Auslegung muss fristgerecht gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Dem genügt nicht, wenn der Mangel vor Gericht in einem Bauzustimmungsverfahren gerügt worden ist, an dem die Gemeinde nicht beteiligt ist.

3. In einem Sondergebiet darf der "Störgrad" einem der BauNVO-Gebietstypen gleichgesetzt werden.

Der "Störgrad gleich einem Mischgebiet" ist neben einem (allgemeinen) Wohngebiet nicht abwägungsfehlerhaft.

Eine konkrete Konfliktlösung in Grenzlagen kann, soweit der Bebauungsplan dafür offen ist, noch anhand von § 15 BauNVO im Baugenehmigungsverfahren vorgenommen werden.

4. Zur konkreten Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme.

5. Nach Naturschutzrecht erforderliche Ausgleichsmaßnahmen können nach Planaufstellung vereinbart werden, wenn sie in ihren Grundzügen bereits während des Aufstellungsverfahrens bekannt waren


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 2 K 328/00

Datum: 29.04.2005

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan, der die Errichtung von Hochschulgebäuden ermöglicht.

Der Antragstellerinnen zu 1) und 2) sind Eigentümerinnen des in Halle gelegenen Grundstücks mit der Straßenbezeichnung ..., der Antragsteller zu 3) Eigentümer des Grundstücks mit der Straßenbezeichnung ... Die Grundstücke sind auf ihrem nördlichen, am S-Weg gelegenen Teil jeweils mit einem zweieinhalbgeschossigen Wohnhaus bebaut. Der südliche Teil der etwa 50 m tiefen Grundstücke ist gärtnerisch genutzt. Südlich dieser und der anderen an der Südseite des S-Wegs gelegenen Grundstücke und eines etwa 15 m tiefen, mit Bäumen und Sträuchern bewachsenen Streifens (Flurstück A) befindet sich in einem Dreieck nordöstlich der H-Straße und westlich des W-Wegs ein etwa 3,5 ha großes Gelände, bestehend aus den Flurstücken B, C, D und einer Teilfläche des Flurstücks E, der Flur ... der Gemarkung ..., das bis 1996 mit einzelnen Holzbaracken bebaut war, die als Studentenwohnanlagen genutzt wurden. Aus den ehemals genutzten Rasenflächen hatte sich nach Aufgabe dieser Nutzung brachgefallenes Grünland entwickelt. In den Randbereichen war das Gebiet mit teilweise geschlossenen Gehölzsäumen aus Bäumen und Sträuchern bewachsen. Auf der gegenüberliegenden Seite entlang des W-Wegs befinden sich zwischen der Einmündung des S-Wegs und der Einmündung des W-Wegs in die H-Straße das Gebäude des ..-zentrums Halle mit einer Firsthöhe von 92,5 ü. HN, das mehrgeschossige Gebäude des ...-zentrums Halle mit einer Höhe von 110,2 ü. HN, das Gebäude des Instituts für Biochemie/Biotechnologie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg mit einer Höhe von 111,7 ü. HN in seinem nördlichen Teil und einer Höhe von 98,5 ü. HN in seinem südlichen Teil sowie das Gästehaus des ...-lnstituts mit einer Gebäudehöhe von 96,7 ü. HN. Nördlich des S-Wegs sowie nördlich des ...-zentrums Halle befinden sich weitere zweieinhalbgeschossige Wohnhäuser.

Am 17.09.1997 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. ... "... H-Straße/W-Weg" für das oben beschriebene Gelände zwischen der Wohnbebauung am S-Weg, dem W-Weg und der H-Straße und stimmte dem Bebauungsplanentwurf des Stadtplanungsamts vom 02.09.1997 nebst Begründung vom 18.08.1997 zu. Dieser Entwurf wies das Gebiet als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung für Universitätsnutzung aus und erklärte lnstitutsgebäude, Hörsäle, Gewächshäuser und Werkstätten, Bibliotheksgebäude und Büchermagazine, Labore, Tierzuchtanlagen - diese jedoch nur in Gebäudeteilen unterhalb der Erdoberfläche - und Gästeappartements für allgemein zulässig. Innerhalb des Plangebiets waren durch Baugrenzen und in Richtung W-Weg und H-Straße teilweise auch durch Baulinien eingegrenzte Baufelder festgelegt, die unterschiedliche Höhenbeschränkungen für die darin zulässigen Gebäude vorsahen. Das am W-Weg liegende nördliche, 35 m x 17,5 m große Baufeld, das mit "Gästehaus" bezeichnet war, war mit der Höhenbegrenzung "OK 97,50 ü. HN" versehen. Für das unmittelbar südlich davon gelegene 45 m x 45 m große Baufeld war eine Höhenbeschränkung von "OK 102,50 ü. HN" vorgesehen. Für das in westlicher Richtung, etwa in Höhe der Grundstücke S-Weg 5 bis 10 gelegene, etwa 2.400 m2 große Baufeld, das die Bezeichnung "Gewächshäuser, Labor, Werkstatt, Lager" erhielt, war eine Höhenbegrenzung von "OK 90,50 ü. HN" vermerkt. Für die weiter südlich gelegenen Baufelder waren Höhenbegrenzungen von 99,5 ü HN, 102,5 ü HN, 112,0 ü HN und 103,5 ü HN angegeben. Die natürliche Geländehöhe beträgt an der nördlichen Grenze des Plangebiets zwischen 82,53 ü HN und 84,39 ü HN. Der Entwurf sah ferner die Herstellung von insgesamt 202 PKW-Stellplätzen vor. 135 dieser Stellplätze sollten auf einer südlich des Baufelds "Gewächshäuser, Labor, Werkstatt, Lager" gelegenen (zentralen) Fläche angelegt werden, die sich bis zur westlichen Grenze des Plangebiets erstreckt. Eine Zufahrt zu diesem (zentralen) Parkplatz sollte vom W-Weg aus erfolgen, und zwar zwischen den drei nördlichen Baufeldern. Entlang dieser Zufahrt sollten insgesamt 54 Stellplätze angelegt werden, von denen etwa 25 in einem Bereich nahe der nördlichen Grenze des Plangebiets lagen. Eine weitere Zufahrt zum zentralen Stellplatz war von der H-Straße aus vorgesehen. In der Nähe dieser Zufahrt parallel zur H-Straße sollten 13 Stellplätze hergestellt werden.

Die Begründung des Planentwurfs enthielt unter Nr. 5.4 "Auswirkung auf die Belange der Anwohner" folgende Ausführungen:

"Eine direkte Beeinträchtigung der Anwohner erfolgt nicht. Die Tiefe der Anwohnergärten, der Erhalt des vorhandenen Baumbestandes sowie ein durchgrünter Streifen entlang der Grundstücksgrenze schirmen die Neubebauung weitgehend ab. Das Baufeld nach Norden lässt durch seine Höhenbeschränkung nur eine eingeschossige Bebauung zu ......."

Nach der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 02.10.1997 im Amtsblatt der Antragsgegnerin und der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 13.10.1997 bis 12.11.1997 wandten sich die Antragsteller sowie weitere Anwohner in der näheren Umgebung des Plangebiets gegen den Bebauungsplanentwurf in der bis dahin vorliegenden Fassung. Dabei trugen sie unter anderem vor, der Bebauungsplanentwurf sehe gegenüber dem Entwurf des Wettbewerbsiegers nur noch eine um ein Drittel der Länge verkürzte abschirmende Übergangsbebauung durch Gewächshäuser vor. An Stelle der entfallenen Gewächshäuser seien nunmehr in etwa 5 m Entfernung vom Zaun der Wohngrundstücke Stellplätze vorgesehen. Diese Änderung bewirke eine wesentliche Erhöhung der Lärm- und Abgasimmissionen, zumal der Schall am biologischen Institut reflektiert werde. Auch entstünden zusätzliche Lärm- und Abgasemissionen durch den deutlich steigenden Kraftfahrzeugverkehr auf dem W-Weg, die durch Parkplatzsuchende und eventuelle Stauumfahrungen auch in die Wohngrundstücke hineingetragen würden. Zu fordern sei eine Verlegung der Einfahrt auf die Südseite des biologischen Instituts. Die Parkplätze könnten gegebenenfalls auch auf dem großen ehemaligen Aufmarschplatz der Garnison angelegt werden, der nur etwa ein bis zwei Minuten Fußweg entfernt liege. Vorgeschlagen werde zudem eine Asphaltierung des bislang gepflasterten W-Wegs. Das Gästehaus, dem eine zwischen der Wohnbebauung und der Sondergebietsbebauung vermittelnde und abschottende Funktion zukomme, müsse, was Grundfläche, Höhe und Architektur angehe, der durchschnittlichen Wohnbebauung im S-Weg angepasst werden. Mit der dichten Bebauung auf dem Plandreieck sei eine eklatante Verschlechterung des Klimas für den im Norden angrenzenden Bereich zu erwarten, da das beplante Gelände bislang ein Kalt- und Frischluftentstehungsgebiet gewesen sei. Daher sei die Bebauung deutlich zu vermindern. Zur Gebäudehöhe trugen sie vor, das Institut für Zoologie liege mit einer Höhe von 26,5 m über der durchschnittlichen Höhe der bisher erstellten Gebäude entlang des W-Wegs. Die ehemals vorhandene eingeschossige Bebauung, die inzwischen abgerissen sei, sei für das Ortsbild prägend gewesen und habe Sichtbeziehungen zur Umgebung zugelassen, die durch die geplante, bis zu sechsgeschossige Bebauung entfielen. Die Gebäudehöhen seien insgesamt zu überdenken.

Mit Schreiben vom 10.11.1997 teilte das für den Bauherrn handelnde Staatshochbauamt Halle der Antragsgegnerin mit, dass es innerhalb der Gebäudeplanungen zu Überschreitungen der Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile wie Oberlichter oder Aufzugsüberfahrten kommen könne. Daher werde vorgeschlagen, die textlichen Festsetzungen dahingehend zu ergänzen, dass Dachaufbauten, deren Fläche ca. 20 % der gesamten Dachfläche betrage, die festgesetzte Gebäudehöhe überschreiten dürfen. Das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin änderte daraufhin den Planentwurf gemäß dieser Anregung. Eine erneute öffentliche Auslegung des geänderten Planentwurfs erfolgte nicht. Die Planänderung gab die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 03.12. 1997 dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt, der ...- AG, der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, dem Staatshochbauamt Halle sowie dem Staatlichen Amt für Umweltschutz Halle bekannt. Die Antragsteller sowie die übrigen Anwohner des S-Weges und der näheren Umgebung des Plangebiets erhielten von der Änderung keine Mitteilung.

In einem neueren Planentwurf vom 10.02.1998 wurde diese Regelung zu Dachaufbauten nochmals dahingehend geändert, dass Dachaufbauten, deren Flächen weniger als 20 % der gesamten Dachfläche betragen, die festgesetzte Gebäudehöhe um maximal 4 m überschreiten dürfen. Auch hiervon erhielten die Antragsteller und die übrigen Anwohner keine Kenntnis. Dieser Planentwurf enthielt bezüglich des für das Gästehaus vorgesehenen nördlichen Baufelds nunmehr eine Höhenbegrenzung von 89,5 ü. HN für die Oberkante der Traufe und von 96,50 ü. HN für die Oberkante des Firstes. Nach diesem Entwurf erfolgt die Zufahrt zum zentralen Parkplatz vom W-Weg nunmehr etwa 65 m weiter südlich zwischen den beiden südlich des Baufelds für das Gästehaus gelegenen Baufeldern. Die 25 ursprünglich an der nördlichen Grenze des Plangebiets vorgesehene Stellplätze sollen dort nicht mehr hergestellt werden. Stattdessen soll der zentrale Parkplatz um 26 Stellplätze erweitert werden. Das Baufeld im Norden für Gewächshäuser, Labor, Werkstatt und Lager wird dadurch in seinem südlichen Teil kleiner, erstreckt sich aber in seinem nördlichen Teil weiter nach Osten.

In dieser Fassung beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 25.02.1998 den Bebauungsplan mit der Maßgabe, dass die Zufahrt vom W-Weg nach Süden zu verschieben sei.

Das Regierungspräsidium Halle genehmigte den Bebauungsplan mit Verfügung vom 24.04.1998 mit einer Nebenbestimmung, der der Stadtrat der Antragsgegnerin am 24.06.1998 zustimmte. Die Ausfertigung durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin erfolgte am 22.07.1998. Die Erteilung der Genehmigung sowie Hinweise auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in den genehmigten Bebauungsplan und die Fristen für die Geltendmachung von Form- und Verfahrensfehlern sowie Abwägungsmängeln, wurden im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 10.09.1998 öffentlich bekannt gemacht. Der bekannt gemachte Text enthielt ein Unterschriftsdatum vom 25.09.1998.

Bereits am 05.08.1998 erteilte das Regierungspräsidium Halle dem Staatshochbauamt Halle die Zustimmung zur Errichtung des für den ersten Bauabschnitt vorgesehenen Laborgebäudes Biologie (Institut für Genetik und Pflanzen- und Zellphysiologie) auf dem 45 x 45 m großen, von nördlicher Richtung aus gesehen zweiten Baufeld.

Den von den Antragstellern hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Halle mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.1999 zurück. Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht Halle mit Beschluss vom 09.02.1999 (2 B 6/99 HAL) ab. Den Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluss lehnte der Senat mit Beschluss vom 21.07.1999 (B 2 S 129/99) ab.

Am 07.09.2000 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung führen sie aus:

Der Bebauungsplan leide an erheblichen Verfahrensmängeln. Der Planentwurf sei entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB nach der Änderung der textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Dachaufbauten nicht noch einmal ausgelegt worden, obwohl diese Änderung die Grundzüge der Planung betroffen habe. Zwar seien Dachaufbauten in der Regel nur untergeordnete Baukörper. Der angegriffene Bebauungsplan ermögliche es aber, dass diese auf die Außenwand aufgesetzt werden könnten, so dass sich eine Höhenwirkung ergebe, die der eines zusätzlichen Geschosses entspreche. Von dieser Festsetzung seien sämtliche Bauwerke im Bereich des Bebauungsplans umfasst. Die Antragsgegnerin habe die Notwendigkeit der nochmaligen Auslegung des Planentwurfs nicht nur im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2. Halbsatz BauGB verkannt, sondern sich bewusst über die notwendige Bürgerbeteiligung hinweggesetzt, um das Planverfahren zügig voranzutreiben. Den Verfahrensfehler hätten sie bereits gegenüber dem Stadtrat, im Rahmen ihres Widerspruchs gegen die Bauzustimmung zur Errichtung des für den ersten Bauabschnitt vorgesehenen Laborgebäudes sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Im Übrigen seien sie davon ausgegangen, dass für den Beginn der Rügefrist das im bekannt gemachten Text enthaltene Datum vom 25.09.1998 maßgeblich sei.

Auch materiell sei der Bebauungsplan fehlerhaft. Die textliche Festsetzung in Nr. 1.1, die im Plangebiet einen Störgrad vergleichbar einem Mischgebiet zulasse, lasse die vorhandene Umgebungsbebauung in unzulässiger Weise unberücksichtigt. Die Bebauung am S-Weg stelle faktisch ein reines Wohngebiet dar, weil dort ausschließlich Wohngebäude vorhanden seien. Eine Vorbelastung für diese Grundstücke habe nicht bestanden. Bei zutreffender Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätten allenfalls Immissionen zugelassen werden dürfen, die den Werten eines allgemeinen Wohngebiets angenähert seien. Vor allem die Anlegung von rund 200 Stellplätzen im Geltungsbereich des Bebauungsplans erweise sich als besonders lärmintensiv für die angrenzende Wohnbebauung. Es hätte zumindest festgesetzt werden müssen, dass die Stellplatzanlage nur dann hergestellt werden dürfe, wenn auch der zum S-Weg gelegene Baukörper errichtet werde. Unabhängig davon sei diese Festsetzung auch zu unbestimmt, da unklar bleibe, wo der maßgebliche Immissionswert liegen solle. Die textliche Festsetzung in Nr. 3.7 sei ebenfalls zu unbestimmt, weil nicht erkennbar sei, wie groß der Regenrückhaltebereich sein sowie wann und wo er angelegt werden solle. Des Weiteren seien unter Nr. 5.1 der textlichen Festsetzungen lediglich technische Vorkehrungen zum Schutz der Gebäude im Geltungsbereich des Bebauungsplans getroffen; Lärmsschutz zugunsten der Wohnbebauung sei hingegen nicht geregelt.

Der Bebauungsplan verletzte auch das Abwägungsgebot, weil die Antragsgegnerin die privaten Belange der Nachbarschaft nur völlig unzureichend in ihre Abwägung eingestellt habe. Die zum großen Teil massiven Baukörper beeinträchtigten die Wohnsituation am S-Weg in erheblichem Maß und hätten eine erdrückende Wirkung, insbesondere wenn die zugelassenen Dachaufbauten mit einer Höhe bis zu 4 Metern noch hinzukommen sollten. Allein das inzwischen fertiggestellte Institutsgebäude verschatte große Teile der angrenzenden Grundstücke nicht nur im Winter. Es sei ferner davon auszugehen, dass das Gästehaus mit einer zulässigen Höhe bis 18 Meter ebenfalls eine solche Wirkung entfalte. Auf den mit der Anlegung der etwa 200 Stellplätze verbundenen Verkehr sei die Antragsgegnerin überhaupt nicht eingegangen. Ferner habe sie die Belange des Immissionsschutzes verkannt. Sie hätte insbesondere prüfen müssen, ob sie die vorgefundene Lage aus Wohnen und - bis 1996 - Studentenwohnheimen überhaupt mit dem Ziel einer Universitätsnutzung mit ca. 200 Stellplätzen habe überplanen können, ohne in unvertretbarer Weise die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zurückzusetzen. Nach den ihnen vorliegenden Verkehrsgutachten sei mit 5.000 Verkehrsbewegungen täglich zu rechnen. Die Überplanung missachte den Trennungsgrundsatz und schaffe eine Gemengelage. Die Antragsgegnerin sei bei ihrer Entscheidung von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen, weil sie den Gebietscharakter des nördlich an das Plangebiet angrenzenden reinen Wohngebiets verkannt habe. Ein Abwägungsmangel sei schließlich auch darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht hinreichend berücksichtigt habe. Die Deckung des Ausgleichbedarfs für den zu erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft sei im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht hinreichend sichergestellt gewesen, insbesondere habe der erforderliche städtebauliche Vertrag noch nicht vorgelegen.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan Nr. ... der Antragsgegnerin ... für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor: Das Unterlassen der möglicherweise erforderlichen erneuten Auslegung des Planentwurfs sei gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil weder die Antragsteller noch sonst jemand diesen (möglichen) Verfahrensfehler ihr gegenüber schriftlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans geltend gemacht hätten. Die Einwände gegen den Bebauungsplan, die die Antragsteller in dem die Bauzustimmung betreffenden Widerspruchsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hätten, seien insoweit ohne rechtliche Bedeutung, weil sie an diesen Verfahren nicht beteiligt gewesen sei.

Die Festsetzungen zum "Störgrad Mischgebiet", zum Regenrückhaltebereich und zum Lärmschutz entsprächen § 9 BauGB und seien hinreichend bestimmt. Es sei weder erforderlich noch zulässig, flächenbezogene Schall-Leistungspegel oder betriebs- bzw. anlagenbezogene Emissionswerte oder auch messpunktbezogene Immissionswerte festzusetzen. Die Festsetzung "Störgrad vergleichbar einem Mischgebiet" entspreche dem Runderlass des Umweltministeriums vom 26.08.1993 (Abstandflächenerlass). Da das Sondergebiet auch Gewächshäuser, Werkstätten, Labore und Tierzuchtanlagen ausweise, die in gewissem Umfang auch Betriebsgeräusche und Verkehrslärm verursachten, sei nicht der Störgrad eines allgemeinen Wohngebiets, sondern der eines Mischgebiets festgesetzt worden. Details hinsichtlich eines Regenrückhaltebeckens seien nicht zwingend Regelungsgegenstand eines Bebauungsplans. Die Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen zugunsten der Wohnbebauung sei im Ergebnis der Abwägung nicht erforderlich gewesen. Sie habe bei der Abwägung insbesondere die Auswirkungen des von der Stellplatzanlage ausgehenden Verkehrslärms auf die im Norden gelegene Wohnbebauung berücksichtigt. Dazu habe sie den Anregungen der Bürger folgend die Stellplätze vom nördlichen Rand des Plangebiets zu dem zentralen Parkplatz verlegt und das nördliche Baufeld an der Nordgrenze des Plangebiets vergrößert, um ein Schallhindernis zu schaffen. Zusätzlich habe sie die Zufahrt nach Süden verschoben. Die nach einer Verkehrslärmabschätzung ermittelten Immissionswerte überstiegen die für allgemeine Wohngebiete geltenden Richtwerte der TA Lärm und der VDI-Richtlinie 2058 von 55 dB (A) tagsüber und 40 dB (A) nachts nicht, und zwar auch dann, wenn sich zwischen den Gebäuden entlang des S-Wegs und dem Parkplatzsystem keine baulichen Schallhindernisse befänden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller entspreche die Eigenart der an den Bebauungsplan in nördlicher Richtung angrenzenden näheren Umgebung nicht einem reinen, sondern einem allgemeinen Wohngebiet. Selbst wenn den Empfehlungen der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) für reine Wohngebiete zu folgen sein sollte, wären diese Werte nur bezogen auf die Gebäudefassade des Wohnblocks nördlich der H-Straße abwägungsfähig um 5 dB (A) überschritten. Bei der Schutzbedürftigkeit der vom Bebauungsplan betroffenen Nutzungen sei allerdings die Vorbelastung der Umgebung durch bereits vorhandene universitäre Einrichtungen zu berücksichtigen. Eine generelle Unverträglichkeit der in einem Sondergebiet mit dem Störgrad eines Mischgebiets zulässigen Nutzung mit benachbarter Wohnnutzung bestehe nicht.

Aus dem Bebauungsplan ergebe sich außerdem ohne Weiteres, dass ein verträglicher Übergang zwischen dem Sondergebiet und der nördlich angrenzenden Wohnbebauung auch hinsichtlich der Gebäudehöhen geschaffen werde. Sie habe sich intensiv mit den Anregungen und Bedenken der Bürger auseinandergesetzt und mit den planerischen Zielen gewichtet.

Es sei schließlich auch unschädlich, dass der erforderliche städtebauliche Vertrag zur Sicherung und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan noch nicht vorgelegen habe. Ein Abwägungsmangel bestehe insoweit nicht, weil der Stadtrat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung alle diesbezüglichen abwägungsrelevanten Tatsachen aus den planerischen und textlichen Festsetzungen gekannt habe und er demzufolge in Kenntnis aller Umstände über Art und Umfang des Eingriffs sowie Art, Umfang und räumlicher Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen habe entscheiden können. Dem städtebaulichen Vertrag, der am 17.04.1998 und damit noch vor In-Kraft-Treten des Bebauungsplans abgeschlossen worden sei, komme insofern nur eine Vollzugsfunktion zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Die Antragsteller haben die Im Normenkontrollverfahren erforderliche Antragsbefugnis. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die streitige Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - BVerwG 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120; Urt. v. 24.09.1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). In Betracht kommt nicht nur eine Verletzung des Grundeigentums (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - BVerwG 4 CN 7.96 -, NVwZ 1998, 732), sondern darüber hinaus auch eine Verletzung des in § 1 Abs. 6 des Baugesetzbuchs - BauGB - i. d. F. d. Bek. v. 27.08.1997 (BGBl I 2141, ber.: BGBl. 1998 I 137) normierten Abwägungsgebots (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a. a. O.; Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.). Da das Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.), kann auch ein mit seinem (Wohn-)Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer - wie die Antragsteller - grundsätzlich dieses "Recht auf gerechte Abwägung privater Belange" für sich beanspruchen (BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - BVerwG 4 NB 18.88 -, BRS 49 Nr. 13; VGH BW, Urt. v. 24.09.1999 - 5 S 2519/98 -, BauR 2000, 143 [nur Leitsatz]). Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war; nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a. a. O.; Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.). Nicht abwägungsrelevant sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a. a. O.; Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.). Welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange "nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989, a. a. O).

Die Antragsteller machen eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange im Hinblick auf die erhöhte (Lärm-)Immissionsbelastung geltend, zu der es bei einer Nutzung der ca. 200 vorgesehenen Stellplätze im Plangebiet komme. Sie sehen ferner einen ihre Belange betreffenden Abwägungsmangel darin, dass die vom Bebauungsplan zugelassenen Baukörper eine erdrückende Wirkung hätten und zu einer unzumutbaren Verschattung ihrer Grundstücke führten. Damit haben sie in genügender Weise die Möglichkeit einer Rechtsverletzung dargetan.

Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann sich daraus herleiten, dass Grundstücke, die (kraft planerischer Festsetzung) dem Wohnen dienen, durch die Planung Verkehrslärmbelästigungen ausgesetzt sind, die das zumutbare Maß überschreiten; die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes und ihrer Relevanz für die Bauleitplanung nicht neutral; die Sicherung gesunder Wohnverhältnisse gehört zu den Belangen, denen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans Rechnung zu tragen ist (BVerwG, Beschl.v. 25.01.2002 - BVerwG 4 BN 2.02 -, BRS 65 Nr. 52). Wird eine Verkehrsfläche durch Bebauungsplan festgesetzt, so gehört die Betroffenheit von Grundstücken durch den Verkehrslärm grundsätzlich auch dann zu den abwägungserheblichen Belangen, wenn die Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen (BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989, a. a. O.). Zu den Verkehrsflächen gehören gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB insbesondere auch Flächen für das Parken von Fahrzeugen. Abwägungsrelevant können auch Lärmeinwirkungen sein, die nicht die Schwelle erreichen, bei deren Überschreitung nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend geboten sind; außer Betracht bleiben dürfen Lärmbelästigungen nur unter der Voraussetzung, dass sie als geringfügig einzustufen sind (BVerwG, Beschl. v. 25.01.2002, a. a.O.).

Angesichts der großen Zahl der festgesetzten Stellplätze von 200 und der geringen Entfernung eines nicht unerheblichen Teils davon zu den Grundstücken der Antragsteller erscheint es ohne Weiteres möglich, dass die Antragsteller abwägungsrelevanten Lärmbelästigungen ausgesetzt sind.

Auch das von den Antragstellern geltend gemachte Erfordernis einer ausreichenden Belichtung und Besonnung ihrer Grundstücke ist abwägungserheblich. Es weist einen Bezug zu dem in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB angesprochenen städtebaulichen Belang der Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse auf. Ein auf die Sicherstellung der ausreichenden Belichtung und Besonnung abzielendes privates Interesse ist abwägungsbeachtlich, soweit mit der Planung die bislang nicht zulässige Errichtung von Gebäuden auf dem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück ermöglicht werden soll (vgl. SaarlOVG, Urt. v. 06.07.2004 - 1 N 2/04 -, zit. bei Juris). Ob die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung diesen Belang in Ansehung der Abstände der Wohngrundstücke zu den Baufeldern und der Höhe der zugelassenen Baukörper hinreichend beachtet und gewürdigt hat, ist eine Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrags. Da auf dem in unmittelbarer Nähe zu den Grundstücken der Antragsteller im Süden angrenzenden Plangebiet Baukörper bis zu einer Höhe von fast 18 m zuzüglich bis 4 m höher Dachaufbauten errichtet werden können, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass lediglich geringfügige Interessen der Antragsteller betroffen sind. Auch das Interesse, von einer nach den örtlichen Verhältnissen außergewöhnlich massiven Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft eines Grundstücks verschont zu bleiben, gehört zu den in die Abwägung einzustellenden Belangen (VGH BW, Urt. v. 22.09.2004 - 5 S 382/03 -, BauR 2005, 148 [nur Leitsatz]). Jedenfalls auf der Westseite des W-Wegs und südlich des S-Wegs war eine derart massive Bebauung bislang nicht vorhanden.

Die Antragsteller haben den Antrag auch innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von zwei Jahren nach Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt.

2. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.

2.1. Der angegriffene Bebauungsplan lässt zunächst keinen formellen Fehler erkennen, der zu seiner Unwirksamkeit führt.

2.1.1. Die Antragsteller können sich nicht auf den geltend gemachten Verfahrensmangel berufen, der ihrer Auffassung nach darin liegt, dass die Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans nach seiner Änderung hinsichtlich der Dachaufbauten nicht nochmals auslegte. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Aufstellungsverfahrens (vgl. § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geltenden Fassung vom 08.12.1986 (BGBl I 2253), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1996 (BGBl I 2049) - BauGB a. F. - war der Entwurf eines Bebauungsplans erneut auszulegen, wenn er nach der Auslegung geändert oder ergänzt wurde. Wurden durch die Änderung oder Ergänzung die Grundzüge der Planung nicht berührt, konnte nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB a. F. von einer erneuten Auslegung abgesehen werden. In diesem Fall war entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB a. F. unter anderem den Eigentümern der von den Änderungen oder Ergänzungen betroffenen Grundstücke Gelegenheit zur Stellungsnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Widersprachen diese innerhalb der Frist diesen Änderungen oder Ergänzungen, bedurfte der Bebauungsplan der Genehmigung oder der Anzeige nach § 11 BauGB a. F.

2.1.2. Der Senat kann offen lassen, ob die erneute Auslegung des Bebauungsplans erforderlich war, weil die Änderung bzw. Ergänzung des Plans hinsichtlich der Dachaufbauten - wie die Antragsteller meinen - die Grundzüge der Planung betraf, oder ob den Antragstellern und den anderen Anwohnern des S-Wegs zumindest Gelegenheit zur Stellungnahme hätte gegeben werden müssen. Ein solcher (möglicher) Verfahrensmangel ist unbeachtlich geworden, weil er nicht fristgerecht schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht wurde. Nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in der bis zur Änderung des BauGB vom 24.06.2004 (BGBl I 1359) geltenden Fassung wird eine Verletzung unter anderem der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist, wobei der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, darzulegen ist.

Die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB begann am 10.09.1998, dem Tag der Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin, zu laufen. Das (falsche) Datum der Unterzeichnung des bekannt zu machenden Textes durch den Vertreter des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin (25.09.1998) ist insoweit unerheblich. Bekanntmachungsmängel sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In der Bekanntmachung wurde auch gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung (Rügeberechtigter, Form und Inhalt sowie Fristen) sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB zutreffend hingewiesen. Ferner wurde darüber belehrt, wo und zu welchen Dienstzeiten der Bebauungsplan eingesehen werden könne. Der Hinweis war auch nicht wegen des falschen Datums der Unterzeichnung des bekannt zu machenden Textes unrichtig. Für die nach § 215 Abs. 2 BauGB erforderliche vollständige und unmissverständliche Heilungsbekanntmachung gelten dieselben Grundsätze, die für Rechtsbehelfsbelehrungen nach § 58 VwGO entwickelt worden sind (BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989 - BVerwG 4 NB 7.89 -, NVwZ-RR 1990, 286). Danach ist eine Rechtsbehelfsbelehrung zwar nicht nur dann fehlerhaft, wenn sie die zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch dann, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen, und ihn dadurch abhalten kann, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen (BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989, a. a. O., m. w. Nachw.). Um einen solchen irreführenden "Zusatz" handelt es sich bei dem (falschen) Datum der Unterzeichnung des Bekanntmachungstextes aber nicht. In aller Regel erfolgt die Bekanntmachung einer Satzung oder eines sonstigen bekannt zu machenden Textes in einem Amtsblatt nicht am selben Tag wie die Unterzeichnung des Textes durch das zuständige Gemeindeorgan, sondern erst in einer der folgenden Ausgaben des Amtsblatts, so dass das Datum des bekannt zu machenden Textes und das Datum der Bekanntmachung regelmäßig nicht identisch sind. Einen Hinweis, der klarstellt, dass nicht das Datum der Unterzeichnung des bekannt gemachten Textes, sondern das Datum der Ausgabe des Amtsblatts das für den Lauf der Rügefrist maßgebliche Bekanntmachungsdatum ist, verlangen weder § 215 Abs. 2 BauGB noch die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt. Da in der maßgeblichen Ausgabe des Amtsblatts vom 10.09.1998, insbesondere auch auf der Seite, auf der die Mitteilung über die Genehmigung des Bebauungsplans und der Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB abgedruckt waren, das Erscheinungsdatum enthalten war, war zudem offensichtlich, dass es sich insoweit um einen Schreibfehler handeln musste und der 25.09.1998 als das für den Fristbeginn maßgebliche Bekanntmachungsdatum nicht in Betracht kommen konnte.

Die Antragsteller haben die gerügte Verletzung der in Rede stehenden Verfahrensvorschriften in §§ 3 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin aktenkundig erstmals mit Schreiben vom 20.09.1999 und damit erst nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans geltend gemacht.

Unerheblich ist insoweit, ob der Antragsteller zu 3. - wie er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - den Stadtrat der Antragsgegnerin auf den von ihm erkannten Verfahrensfehler bereits hingewiesen hatte. Eine solche Rüge genügte nicht dem Schriftformerfordernis des § 215 Abs. 1 BauGB. Die Schriftform hat vor allem Dokumentationsfunktion, sie dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (Stock, in: Ernst/Zinahn/Bielenberg, BauGB, § 215 RdNr. 32). Das Gesetz will mit dem Element der Schriftlichkeit die Nachweisbarkeit der fristgerecht erhobenen Rüge gewährleisten; darüber hinaus hat die Schriftlichkeit auch zur Folge, den Kreis der präkludierten Rügen zu bestimmen (BVerwG, Beschl. v. 08.05.1995 - BVerwG 4 NB 16.95 -, NVwZ 1996, 372 [373]). Mit Rücksicht auf die möglichen Rechtsfolgen einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Rüge wird so sichergestellt, dass jederzeit Klarheit über Zeitpunkt und Inhalt von Rügen herrscht (Stock, a. a. O.). Soweit der Antragsteller zu 3. eine mündliche Rüge noch vor Bekanntmachung des Bebauungsplans an den Stadtrat der Antragsgegnerin herangetragen haben sollte, wäre sie im Übrigen auch deshalb unerheblich, weil eine wirksame Rüge um der Rechtsklarheit willen erst nach Beginn der Rügefristen des § 215 Abs. 1 BauGB erhoben werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.1998 - BVerwG 4 BN 50.98 -, NVwZ-RR 1999, 424; Stock, a. a. O., RdNr. 38, m. w. Nachw.).

Die Antragsteller haben die Rügefrist auch nicht dadurch gewahrt, dass sie im Widerspruchsverfahren gegen die Bauzustimmung zur Errichtung des für den ersten Bauabschnitt vorgesehenen Laborgebäudes ... (...) sowie im verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren (2 B 6/99 HAL, OVG: B 2 S 129/99) den Verfahrensmangel geltend gemacht haben. Zwar ist dem Schriftformerfordernis des § 215 Abs. 1 BauGB auch dann genügt, wenn der Gemeinde im Rahmen eines Widerspruchs- oder Verwaltungsstreitverfahrens, an dem sie beteiligt ist, ein Schriftsatz zugestellt wird, in welchem der Verfahrensmangel gerügt wird (vgl. Stock, a. a. O. § 215 RdNr. 33, m. w. Nachw.). Die Antragsgegnerin war indessen weder an dem von den Antragstellern bezeichneten Widerspruchsverfahren noch am verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren beteiligt. Wird gegenüber einem Dritten "Klage" über die Verletzung bestimmter Vorschriften geführt und erfährt die Gemeinde zufällig davon, sind die Voraussetzungen für eine Rüge gegenüber der Gemeinde nicht erfüllt (Stock, a. a. O.). Das Erfordernis einer formgerechten Rüge wird angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts auch dann nicht entbehrlich, wenn der Gemeinde der Rechtsmangel anderweitig bekannt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.1982 - BVerwG 4 N 6.79 -, BauR 1982, 453; Beschl. v. 11.11.1998, a. a. O.).

Eine schriftliche Geltendmachung des (möglichen) Verfahrensmangels durch eine andere Person, was für die Beachtlichkeit des Mangels genügen würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Unbeachtlichkeit des Verfahrensmangels entfällt auch nicht deshalb, weil § 215 Abs. 1 BauGB in der seit dem 20.07.2004 geltenden Fassung des BauGB vom 24.06.2004 (BGBl I 1359) - BauGB n. F. -, nunmehr eine einheitliche Frist zur Geltendmachung von Verfahrensfehlern und Fehlern bei der Abwägung von zwei Jahren vorsieht. Nach § 233 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der ab dem 20.07.2004 geltenden Fassung - BauGB n. F. - sind zwar die Vorschriften zur Planerhaltung grundsätzlich auch auf Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen des BauGB in Kraft getreten sind. Abweichend hiervon bestimmen aber § 233 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB n. F., dass auf der Grundlage bisheriger Fassungen des BauGB unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich sind, und dass für vor dem In-Kraft-Treten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Satzungen die vor dem In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass Verfahrensfehler, die - wie hier - nach bisherigem Recht durch Fristablauf unbeachtlich geworden sind, unbeachtlich bleiben.

2.2. Der angegriffene Bebauungsplan leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern. Er überschreitet nicht die Grenzen, die der Antragsgegnerin durch Rechtsvorschriften und durch die Grundsätze der Bauleitplanung gezogen sind.

2.2.1. Der Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1971 - BVerwG 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen; der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - BVerwG 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - BVerwG 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338, m. w. Nachw.).

Die Antragsgegnerin kann sich für den streitigen Bebauungsplan auf hinreichend gewichtige städtebauliche Belange berufen. In der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans vom 18.08.1997 hat sie ausgeführt, der Neubau ... solle in einem Gebiet der Stadt erfolgen, in dem bereits eine Vielzahl von Wissenschaftseinrichtungen vorhanden sei; damit werde eine entscheidende Lücke im Ausbau dieses Gebiets zu einem Wissenschaftszentrum der Stadt geschlossen.

Die im Bebauungsplan Nr. ... getroffenen Festsetzungen sind von einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt und mit den gesetzlichen Anforderungen an die Bestimmtheit vereinbar.

2.2.2. Der Bebauungsplan entspricht den Vorgaben, die § 11 der Baunutzungsverordnung i. d. F. d. Bek. v. 23.01.1990 (BGBl I 132) - BauNVO -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl I 466), an die Festsetzung "sonstiger Sondergebiete" macht. Die Antragsgegnerin hat das beplante Gelände als "Sondergebiet mit der Zweckbestimmung für Universitätsnutzung" ausgewiesen; dies entspricht der in § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO genannten Zweckbestimmung "Hochschulgebiet". Die Art der baulichen Nutzung, die sich bei einem sonstigen Sondergebiet im Sinne von § 11 BauNVO nicht wie bei den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO aus einem normativ festgelegten Nutzungskatalog ergibt und deshalb von der Gemeinde nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gesondert bestimmt werden muss, hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise dergestalt festgesetzt, dass lnstitutsgebäude, Hörsäle, Gewächshäuser und Werkstätten, Bibliotheksgebäude und Büchermagazine, Labore, Tierzuchtanlagen - diese jedoch nur in Gebäudeteilen unterhalb der Erdoberfläche - und Gästeappartements allgemein zulässig sind.

Auch das Maß der baulichen Nutzung hält sich an die Vorgaben der BauNVO. Die Antragsgegnerin hat gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO das Maß der baulichen Nutzung durch eine Festsetzung der Grundflächenzahl und der Höhe der Gebäude bestimmt. Bei der Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen hat sie gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte durch die Angabe "über HN" bestimmt. Die maximale Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 und die maximale Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,4 beachten die in § 17 Abs. 1 BauNVO für sonstige Sondergebiete geltenden Obergrenzen von 0,8 (GRZ) und 2,4 (GFZ).

Die Festsetzung "Störgrad vergleichbar einem Mischgebiet" ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie genügt insbesondere den Anforderungen an die Bestimmtheit planerischer Festsetzungen. Der zulässige Störgrad ist stets zu bestimmen; er kann in Textform durch die Formulierung "entsprechend einem Mischgebiet" oder "entsprechend einem allgemeinen Wohngebiet" erfolgen, wobei sich eine Gliederung der Anlagen beispielsweise durch Trennung lärmintensiverer Zonen eines Hochschulgebiets von den Institusgebäuden und Hörsälen anbietet (Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Aufl., § 11 RdNr. 2). Der Störgrad baulicher Anlagen ist ein in den Nutzungsartenkatalogen der §§ 2 bis 10 BauNVO allgemein gebräuchliches Merkmal, um den Charakter eines Baugebiets und damit die dort zulässige Nutzung zu umschreiben (vgl. OVG RP, Urt. v. 18.09.2002 - 8 C 11279/01 -, BauR 2002, 1817, [1821]). Bei Ausweisung eines Mischgebiets bestehen hinsichtlich des dort zulässigen Störgrads keine Bestimmtheitsprobleme; Gleiches muss bei der Festsetzung der Art der zulässigen Nutzung in einem sonstigen Sondergebiet im Sinne des § 11 BauNVO für die Formulierung "Störgrad vergleichbar einem Mischgebiet" gelten. Zwar können entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch in einem Sondergebiet immissionswirksame flächenbezogene Schall-Leistungspegel festgesetzt werden (BVerwG, Beschl. v. 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259 [1260]). Eine Verpflichtung der Gemeinde hierzu besteht aber nicht. Sie kann auch den Störgrad für ein Sondergebiet einheitlich festsetzen, soweit sich dies mit den Nutzungsarten der angrenzenden Baugebiete verträgt.

2.2.3. Zu Unrecht wenden die Antragsteller weiter ein, die textliche Festsetzung in Nr. 3.7 des Bebauungsplans sei zu unbestimmt; weil die Größe, der Ort und der Zeitpunkt der Errichtung des darin vorgeschriebenen Regenrückhaltebereichs nicht näher geregelt seien. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen unter anderem die Flächen für die Abwasserbeseitigung einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser festgesetzt werden. Da mithin keine Pflicht zur Festsetzung solcher Flächen besteht, kann sich der Plangeber auch mit der allgemeinen textlichen Festsetzung begnügen, dass ein Regenrückhaltebereich anzulegen ist. Innerhalb des sich aus den §§ 1 und 1a BauGB im jeweiligen Planungsfall ergebenden Spielraums ist die Gemeinde frei, ob und mit welchem Detaillierungsgrad sie die Festsetzungen im Bebauungsplan trifft (Bielenberg/Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 RdNr. 16).

2.2.4. Der angegriffene Bebauungsplan leidet auch an keinem Abwägungsmangel, der zu seiner Unwirksamkeit führt.

Das Gebot des § 1 Abs. 6 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder in sie Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot allerdings genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Gemeinde für die - aus welcher Sicht auch immer - "beste" oder "am besten gelungene" der in Betracht kommenden Planvarianten entschieden hat. Diese Grundsätze gelten sowohl für den Abwägungsvorgang als auch für das Abwägungsergebnis (BVerwG, Urt v. 05.07.1974 - BVerwG IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309, 314; Urt. v. 01.11.1974 - BVerwG IV C 38.71 -, BVerwGE 47, 144). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses.

2.2.4.1. Im konkreten Fall hat eine Abwägung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in seiner Sitzung vom 25.02.1998 die von der Verwaltung vorbereitete Abwägung mit den Maßgaben gebilligt, dass die Zufahrt vom W-Weg zum zentralen Parkplatz nach Süden zu verschieben ist und jedem geplanten Gebäude Fahrradabstellanlagen zuzuordnen sind.

Die Antragsgegnerin hat auch die Belange in ihre Abwägung eingestellt, die sie nach Lage der Dinge einstellen musste. Sie hat insbesondere die Belange der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Wohnbebauung gesehen und in ihre Abwägung einbezogen.

Dies gilt zunächst für den Schutz der Anwohner im nördlich angrenzenden Wohngebiet vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Insbesondere die Lärmimmissionen, die von den im Plangebiet zugelassenen Stellplätzen ausgehen, waren Gegenstand der Abwägung. Hierzu heißt es im Abwägungsbeschluss:

"... Die Anregung der Bürger nach einer Vergrößerung des Baufelds für Gewächshäuser und nach einer Zentralisierung der Stellplatzanlage im Grundstücksinneren des Plangebiets wird als sinnvoll erachtet. Das Baufeld an der Nordgrenze des Plangebiets soll vergrößert werden. Die Parkplätze vom nördlichen Plangebietsrand werden zu dem zentralen Parkplatz verlegt. Eine Veränderung der Lage der Verkehrsanbindung des Grundstücks an den W-Weg wird nicht für sinnvoll erachtet. Die Ein- und Ausfahrt am W-Weg liegt genau gegenüber der Anbindung des östlich vorhandenen Sondergebiets. Zukünftig ist eine Regelung der Verkehrsströme durch eine Lichtzeichenanlage erforderlich. Die Lage der Zufahrt beachtet außerdem die inneren Funktionsbeziehungen auf dem Gelände des zukünftigen ... Sie soll jedoch gegenüber dem Planentwurf in ihrer Geometrie verändert werden (Aufweitung im Einmündungsbereich auf 3 Fahrspuren). Die gegenüber den Festsetzungen des Planentwurfs geänderte Situation wurde nochmals anhand einer Lärmimmissionsprognose betrachtet. Negative Auswirkungen für die im Norden gelegene Wohnbebauung und Hausgärten durch den Parkierungsverkehr des geplanten Bauvorhabens sind nicht zu befürchten. Über eine Untersuchung der Luftschadstoffbelastung infolge des ruhenden und fließenden Verkehrs durch das Ingenieurbüro Lohmeyer für einen Prognosehorizont bis zum Jahr 2010 wurde festgestellt, dass sich für die vorhandene Wohnbebauung und den vorhandenen Spielplatz auf dem Wohngrundstück H-Straße 14 - 17 die lufthygienische Situation insgesamt als unkritisch darstellt..."

Auch das von den Anwohnern des S-Wegs bereits im Aufstellungsverfahren gerügte Maß der baulichen Nutzung, insbesondere der zulässigen Gebäudehöhen (einschließlich der Höhe des Gästehauses), war Gegenstand der Abwägung. Dazu heißt es im Abwägungsbeschluss unter Nr. 3.2 (Gestaltung):

"... Die zulässige Bebauung gemäß den Festsetzungen entspricht der sich anschließenden Bebauung der Sondergebiete sowohl östlich des W-Wegs als auch westlich der H-Straße. Keines der geplanten Gebäude überragt die Gebäudehöhe der auf der gegenüber liegenden Straßenseite vorhandenen Bebauung. Die Realisierung einer Bebauung für universitäre Nutzungen in einer Gebäudehöhe analog der vorhandenen Villen entlang des S-Wegs ist aufgrund der zu realisierenden Raumprogramme und unter Würdigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht möglich. Unter Beachtung der vorhandenen Wohnbebauung im S-Weg trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zu den maximal zulässigen Gebäudehöhen, die nach Norden deutlich reduziert sind.

Die Festsetzung zur Höhe des Gästehauses soll gegenüber dem Planentwurf reduziert und in eine Trauf- und Firsthöhe differenziert werden. Auf dem Baufeld des Gästehauses soll eine zwei- bis dreigeschossige Bebauung (mit Dachgeschossausbau) ermöglicht werden. Eine Gliederung innerhalb des Baufelds ist möglich, kann aber so detailliert, wie von den Bürgern vorgeschlagen, nicht festgesetzt werden...."

Die Zulässigkeit von Dachaufbauten bis zu 4 m Höhe ist unter Nr. 4.2 der Begründung dargestellt.

2.2.4.2. Auch das Abwägungsergebnis hält der rechtlichen Prüfung stand. Die Antragsgegnerin hat weder die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt noch den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

2.2.4.2.1. Die Antragsgegnerin hat zunächst den Planungsgrundsatz des § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 14.05.1990 (BGBl I 880), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18.04.1997 (BGBl I 805), hinreichend beachtet. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen - wie hier der Aufstellung eines Bebauungsplans - die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass u. a. schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete oder auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz unbeplanter Gebiete (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 50 BImSchG RdNr. 39). § 50 BImSchG enthält zwei Elemente: Zum einen soll durch geeignete Zuordnung sich sonst beeinträchtigender Nutzungen den Belangen des Umweltschutzes Rechnung getragen werden. Zum anderen wird durch zweckentsprechende Zuordnung der sich (sonst) beeinträchtigenden Nutzungen auf die spezifischen planerischen Möglichkeiten verwiesen (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 RdNr. 229). Daraus folgt vor allem der Grundsatz der (angemessenen) räumlichen Trennung sich sonst beeinträchtigender Nutzungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - BVerwG 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 [327]). Daraus folgt wiederum der Grundsatz, nach Möglichkeit nebeneinander nur um eine Immissionsstufe im Sinne der §§ 2 ff. BauNVO und der VDI-Richtlinie 2058 voneinander unterschiedene Baugebiete auszuweisen (vgl. VGH BW Urt. v. 07.03.1990 - 8 S 3031/89 -, UPR 1991, 155 [156]). Dementsprechend begegnet es grundsätzlich keinen Bedenken, neben einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO auszuweisen (VGH BW, Beschl. v. 16.12.1993 - 8 S 1889/93 -, UPR 1994, 456; NdsOVG, Beschl. v. 18.07.2003 - 1 MN 120/03 -, zit. bei Juris).

Die Antragsgegnerin hat für das in Rede stehende Sondergebiet den "Störgrad vergleichbar einem Mischgebiet" festgesetzt. Dies verträgt sich mit der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Wohnbebauung. Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Abwägungsentscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass dieses - nicht beplante - Gebiet als faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO einzustufen ist (vgl. Nr. 4.5 der Begründung des Bebauungsplans) und nicht - wie die Antragsteller meinen - als faktisches reines Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO.

Für den maßgeblichen Bereich ist nicht nur die (Wohn-)Bebauung am S-Weg maßgeblich; für die Beurteilung des Gebietscharakters ist vielmehr ein größerer Bereich zwischen der Nordgrenze des Plangebiets, der H-Straße, der E-Straße und dem W-Weg in den Blick zu nehmen, möglicherweise darüber hinaus auch der an der Ostseite des W-Wegs zwischen dem Technologiezentrum und der E-Straße gelegene, aus vier Wohngebäuden sowie dem Gebäude einer Heizungsfirma bestehende Bereich. Bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits ein geplantes Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das betreffende Baugrundstück prägend auswirken kann (BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - BVerwG 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 [380]). Daraus folgt, dass der die Erhaltung der Gebietsart betreffende Nachbarschutz durch die wechselseitige Prägung der benachbarten Grundstücke begrenzt ist und nicht alle Grundstücke in der Umgebung erfassen muss, die zu derselben Baugebietskategorie gehören (BVerwG, Beschl. v. 20.08.1998 - BVerwG 4 B 79.98 -, BauR 1999, 32). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das (für die Bebauung vorgesehene) Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschl. v. 28.08.2003 - BVerwG 4 B 74.03 -, zit. bei Juris). Eine Straße kann insoweit sowohl trennende als auch verbindende Funktion haben; auch die unterschiedliche Nutzung diesseits und jenseits der Straße kann dabei eine Rolle spielen (BVerwG, Beschl. v. 10.06.1991 - BVerwG 4 B 88.91 -, zit. bei Juris).

Prägend für das Grundstück der Antragsteller ist nicht nur die Bebauung entlang des S-Wegs, sondern auch die Bebauung im Ginsterweg und an der Südseite der E-Straße. Der gesamte Bereich ist verhältnismäßig einheitlich mit zwei- bis dreigeschossigen Gebäuden bebaut, die überwiegend dem Wohnen dienen. Geländeeinschnitte oder sonstige Hindernisse zwischen den Grundstücken bestehen nicht. In nördlicher Richtung bildet dagegen die E-Straße eine deutliche Zäsur und trennt den südlich davon liegenden, überwiegend von Wohnnutzung geprägten Bereich von den nördlich davon gelegenen sehr massiven Gebäuden der Universitätsklinik. Ob auch die 5-geschossige Wohnbebauung entlang der Nordostseite der H-Straße und die an der Ostseite des W-Wegs gelegene kleinteilige Bebauung zwischen Technologiezentrum und E-Straße noch prägend auf das Grundstück der Antragsteller wirkt, kann dahinstehen; denn mit oder ohne Einbeziehung dieser Bebauung entspricht die Eigenart des nördlich des Plangebiets und südlich der E-Straße gelegenen Bereichs einem allgemeinen Wohngebiet.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Umgebung eines (Bau-)Grundstücks in einem nicht beplanten Baugebiet einem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO entspricht, ist entscheidend, ob die maßgebliche Umgebung ausschließlich bauliche Elemente enthält, die nur einem der Baugebietstypen der BauNVO zuzuordnen sind, wobei nicht erforderlich ist, dass für die Zweckbestimmung nicht wesentliche einzelne Anlagen auch vorhanden sein müssen (Söfker, a. a.O., § 34 BauGB RdNr. 79). Unzulässig ist es, eine vorhandene Bebauung in Zielrichtung auf eine scharfe Trennung von Gebietscharakter und zulässiger Bebauung geradezu gewaltsam in ein Baugebiet der in den §§ 2 bis 11 BauNVO bezeichneten Art zu pressen; dies schließt allerdings nicht aus, dass bestimmte Arten von Nutzungen außer Betracht bleiben, weil sie entweder nicht wesentlich sind oder sogenannte Fremdkörper darstellen (Söfker, a. a. O.). Insoweit ist in erster Linie auf die nach den Bestimmungen der BauNVO in den verschiedenen Baugebieten allgemein zulässigen Nutzungen abzustellen; Nutzungen, die in einem Baugebiet nach der BauNVO nur ausnahmsweise zulässig sind, stehen der Einordnung in ein solches Baugebiet entgegen, wenn sie sich nicht auf Ausnahmefälle beschränken und eine prägende Wirkung auf die Umgebung ausüben (vgl. VGH BW, Urt. v. 30.08.1994 - 3 S 156/94 -, BWGZ 1995, 152).

Hiernach kann der maßgebliche Bereich nur als faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO und nicht als faktisches reines Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO betrachtet werden; denn (nahezu) sämtliche dort vorhandenen Nutzungen sind in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig, während in einem reinen Wohngebiet verschiedene dort anzutreffende Nutzungen nicht oder nur ausnahsweise zulässig wären.

Nach den Feststellungen, die die Antragsgegnerin bei einer Begehung des Gebiets am 27.06.2001 getroffen hat, sollen sich zu diesem Zeitpunkt im maßgeblichen Bereich neben Wohngebäuden eine Immobilienfirma, ein Planungsbüro, eine Nutzung "Modedesign", eine Bäckerei, ein Sprachinstitut, eine Rechtsanwaltskanzlei, ein Kindergarten, ein Max-Planck-Institut, ein Technikbereich der Universität, eine Klinik für Humanpharmakologie sowie ein weiteres Büro befunden haben. Auch wenn - wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben - in diesem Bereich zu keinem Zeitpunkt eine Bäckerei vorhanden gewesen sein sollte, verleihen die übrigen dort vorhandenen Nutzungen dem maßgeblichen Bereich den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets.

Die Wohngebäude sind nach § 3 Abs. 2 BauNVO sowohl in einem reinen Wohngebiet als auch nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Auch die Rechtsanwaltskanzlei ist nach § 13 BauNVO, der in beiden Baugebieten Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender zulässt, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, dort allgemein zulässig. Diese Vorschrift könnte gegebenenfalls auch auf die Immobilienfirma, das Planungsbüro und die Nutzung "Modedesign" Anwendung finden. Voraussetzung ist allerdings die "Wohnartigkeit" der privilegierten Berufsausübung (BVerwG, Urt. v. 20.01.1984 - BVerwG 4 C 56.80 -, BRS 42 Nr. 56); dies bedeutet, dass die Tätigkeit inhaltlich Beschäftigungen vergleichbar sein muss, die mehr oder weniger in jeder Wohnung stattfinden können (OVG NW, Beschl. v. 29.04.1996 - 11 B 748/96 -, BRS 58 Nr. 63). Ob dies für die Immobilienfirma, das Planungsbüro und die Nutzung "Modedesign" zutrifft, oder ob diese vielmehr als sonstige, nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe einzustufen sind, die in einem reinen Wohngebiet nicht, in einem allgemeinen Wohngebiet dagegen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sind, mag dahinstehen. Jedenfalls die weiteren nicht dem Wohnen dienenden Anlagen lassen nur die Einstufung als allgemeines Wohngebiet zu.

Bei dem Sprachinstitut und dem Technikbereich der Universität handelt es sich um Anlagen für kulturelle Zwecke. Gleiches könnte - je nachdem welche konkrete Nutzung darin stattfindet - für das Gebäude des Max-Planck-Instituts gelten. Zu den Anlagen dieser Art sind Einrichtungen aus der Bildung, Wissenschaft, Kunst und Kultur zu rechnen, wie beispielsweise Forschungseinrichtungen, (Volkshoch-)Schulen, Vortragsräume und Universitäten (vgl. Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Aufl., RdNr. 1510; Fickert/Fieseler, BauNVO, Vorbem. §§ 2-9, 12-14, RdNr. 13). Die Klinik für Humanpharmakologie stellt eine Anlage für gesundheitliche Zwecke dar (vgl. Reidt, a. a. O., RdNr. 1511; Fickert/Fieseler, a. a. O., RdNr. 15). All diese Anlagen sind nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten allgemein zulässig, in reinen Wohngebieten hingegen gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nur ausnahmsweise und nur dann, wenn sie - was hier offensichtlich nicht der Fall ist - den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

Der Kindergarten ist als Anlage für soziale Zwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein, in einem reinen Wohngebiet nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO hingegen nur ausnahmsweise zulässig.

Rechnet man zur näheren Umgebung noch die an der Ostseite des W-Wegs zwischen dem Technologiezentrum und E-Straße gelegenen 2- bis 3-geschossigen Gebäude hinzu, wofür das im Vergleich zu der übrigen Bebauung östlich des W-Wegs deutlich geringere Maß der baulichen Nutzung spricht, müsste zusätzlich der dort vorhandene Betrieb für Heizung/Lüftung einbezogen werden, der als sonstiger, nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe einzustufen und in einem reinen Wohngebiet nicht, in einem allgemeinen Wohngebiet dagegen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig wäre.

2.2.4.2.2. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin gerade im nördlichen, der Wohnbebauung im S-Weg am nächsten gelegenen Baufeld Gewächshäuser, Labore, Werkstätten und Lager zugelassen hat, die - wie die Antragsgegnerin ausgeführt hat - zumindest teilweise in gewissem Umfang Betriebs- und Verkehrslärm verursachen und damit am ehesten den Störgrad "vergleichbar einem Mischgebiet" erreichen können. Die Grenzlage eines in einem Mischgebiet gelegenen (Betriebs-)Grundstücks zu einem allgemeinen Wohngebiet begründet zwar eine gegenseitige Rücksichtnahmeverpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, die gegebenenfalls die Ansiedlung von Betrieben verhindert, welche zwar typischerweise in einem Mischgebiet als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb zulässig, aber im Einzelfall doch den Nachbarn nicht zuzumuten sind; insoweit können die Zwischenwerte zu den Werten für ein allgemeines Wohngebiet gelten (VGH BW, Urt. v. 14.11.2002 - 5 S 1635/00 -, NVwZ-RR 2003, 407 [409]; Beschl. v. 11.01.2005 - 5 S 1444/04 -, zit. bei Juris). Dieser Konflikt, insbesondere etwa die Einhaltung von Zwischenwerten, kann aber noch im Bauzustimmungsverfahren gelöst werden, ohne dass damit gegen das planungsrechtliche Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen wird. Das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergänzt die Festsetzungen eines Bebauungsplans und bewirkt im Ergebnis, dass ein Bebauungsplan nicht schon deshalb als unwirksam angesehen werden muss, weil er selbst noch keine Lösung für bestimmte Konfliktsituationen enthält (BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989 - BVerwG 4 NB 8.89 -, NVwZ 1989, 960). Eine Konfliktlösung im Baugenehmigungs- bzw. zustimmungsverfahren ist möglich, wenn der Bebauungsplan dafür noch offen ist; soweit der Bebauungsplan selbst noch keine abschließende planerische Entscheidung enthält, ermöglicht § 15 BauNVO eine "Nachsteuerung" im Baugenehmigungsverfahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989, a. a. O.). Die Festsetzung eines Baufelds für Gewächshäuser, Labore, Werkstätten und Lager engt den Spielraum nicht so weit ein, dass der möglicherweise mit der im Norden gelegenen Wohnbebauung auftretende Lärmkonflikt nicht mehr im Bauzustimmungsverfahren gelöst werden könnte. Die von diesen Anlagen hervorgerufenen Lärmimmissionen müssen nicht zwangsläufig den Störungsgrad erreichen, der zwar in einem Mischgebiet, nicht aber in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig ist. Soweit die von diesen Nutzungen erzeugten Lärmemissionen im angrenzenden Wohngebiet die dort zulässigen Immissionswerte bzw. Zwischenwerte übersteigen sollten, kann dem durch Auflagen in der Bauzustimmung Rechnung getragen werden. Es genügt insoweit, dass der Bebauungsplan solche Maßnahmen ermöglicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - BVerwG 4 N 1.86 -, NVwZ 1988, 351).

2.2.4.2.3. Die Antragsgegnerin hat auch im Übrigen die Belange der Anwohner in der Umgebung des Plangebiets weder verkannt noch eine Fehlgewichtung mit den sonstigen von der Planung berührten Belangen vorgenommen.

Dies gilt insbesondere für die von den Antragstellern befürchteten Abgas- und Lärmbelästigungen durch den Parkverkehr im Plangebiet.

Zu den zu erwartenden Schadstoffbelastungen hat die Antragsgegnerin das Gutachten des Ingenieurbüros L. vom Dezember 1997 eingeholt. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass die Schadstoffemissionen vom Parkplatzgelände an den betrachteten Untersuchungspunkten keine relevante Verschlechterung der lufthygienischen Situation bewirken. Bis auf den Schadstoff Benzol hätten sie im Vergleich zu den Emissionen des Hauptverkehrsstraßennetzes lediglich einen untergeordneten Einfluss auf die Immissionen. Aus lufthygienischer Sicht seien somit keine zusätzlichen Minderungsmaßnahmen notwendig.

Zu den vom Parkplatzsystem zu erwartenden Lärmimmissionen hat die Antragsgegnerin durch ihre untere Immissionsschutzbehörde am 02.12.1997 eine Verkehrslärmabschätzung (...) erarbeitet. Diese Abschätzung, die noch davon ausging, dass die Zufahrt zum (zentralen) Parkplatz vom W-Weg - wie ursprünglich geplant - zwischen den drei nördlichen Baufeldern angelegt werden sollte, kommt zu dem Ergebnis, dass an den Gebäuderückseiten des S-Wegs ohne die nach dem Bebauungsplan mögliche Bebauung am nördlichen Rand des Plangebiets eine Lärmbelastung von höchstens 40 bis 45 dB (A) tags und höchstens 35 dB (A) nachts zu erwarten sei. Mit einer Bebauung dieses Bereichs sei mit Lärmimmissionen von höchstens 35 bis 40 dB (A) tags und höchstens 35 dB (A) nachts zu rechnen. An der Gebäudefassade des nächstgelegenen Wohnblocks an der H-Straße sei mit Lärmimmissionen von 55 dB (A) tags und höchstens 35 bis 40 dB (A) nachts zu rechnen. Die Berechnung der zu erwartenden Lärmimmissionen durch das Parkierungssystem im Plangebiet erfolgte auf der Grundlage der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90). Hierbei handelt es sich um sachverständig erstellte Leitlinien zur Berechnung von Schallausbreitungen im Verkehr, in die die gewonnenen Erfahrungen und Forschungsergebnisse zum Verkehrslärm eingeflossen sind (vgl. OVG NW, Urt. v. 08.04.2002 - 7a D 91/01.NE -, NuR 2003, 183). Gegen die der Berechnung der Verkehrslärmabschätzung zugrunde gelegten Daten und der daraus abgeleiteten Lärmimmissionen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Damit wären bereits - insbesondere auf den Grundstücken am S-Weg - die für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte der der VDI-Richtlinie 2058 und der TA Lärm von 55 dB (A) tags und 40 dB (A) nachts eingehalten. Auch die Empfehlungen der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) für Verkehrslärm von 55 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts, die als Orientierungswerte bei der Abwägung zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung herangezogen werden können (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - BVerwG 4 N 6.98 -, NVwZ 1991, 881), sind danach eingehalten. Gleichwohl hat der Stadtrat der Antragsgegnerin auf die Einwendungen insbesondere der Anlieger des S-Wegs die Zufahrt von W-Weg um etwa 65 m nach Süden zwischen die beiden südlich des Baufelds für das Gästehaus gelegenen Baufelder verlegt, um eine Minderung der Lärmimmissionen auf den Grundstücken an der Südseite des S-Wegs zu erreichen. Sie ist damit einem zentralen Anliegen dieser Anwohner nachgekommen. Daraus folgt zugleich, dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet war, auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Lärmschutzmaßnahmen zu Gunsten der vorhandenen Wohnbebauung festzusetzen.

Auch in Bezug auf die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Plangebiet, insbesondere der Gebäudehöhen, erweist sich das Abwägungsergebnis nicht als fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung der betroffenen Belange die Wohnbedürfnisse der Bewohner der Grundstücke im nördlich angrenzenden Wohngebiet, insbesondere im S-Weg und das für das Nebeneinander verschiedener Baugebietsarten geltende Gebot der Rücksichtnahme auch in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung hinreichend beachtet. Sie hat durch die Festsetzung niedrigerer Gebäudehöhen in den beiden nördlichen Baufeldern sichergestellt, dass die Grundstücke im S-Weg noch hinreichend Licht und Sonne erhalten.

Das - auch bei der Bauleitplanung zu berücksichtigende - Rücksichtnahmegebot wird aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt, wenn die landesrechtlichen Abstandvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 - BVerwG 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879). Dementsprechend ist auch eine gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende erdrückende Wirkung von planungsrechtlich zugelassenen Baukörpern in der Regel nicht anzunehmen, wenn die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandflächen zu den Nachbargrundstücken eingehalten werden, so dass eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung dieser Grundstücke gewährleistet ist (SchlHOVG, Urt. v. 23.10.2003 - 1 KN 16/03 -, zit. bei Juris). Allein der Umstand, dass der von der zugelassenen Bebauung erzeugte Schatten bei niedrigem Sonnenstand an einigen Tagen im Jahr die Bebauung und/oder Gärten auf dem Nachbargrundstück erreicht, lässt diese Bebauung nicht schon als rücksichtslos erscheinen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 13.09.1996 - 8 S 2300/96 -, UPR 1997, 1999 [nur Leitsatz]).

Es ist indessen nicht erkennbar, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen bei Ausnutzung der im Bebauungsplan zugelassenen Gebäudehöhen nicht eingehalten werden.

Im nordwestlichen, für Gewächshäuser, Labor, Werkstatt und Lager vorgesehenen Baufeld ist eine Gebäudehöhe von 90.50 m ü HN vorgesehen, was bei der dort vorzufindenden geringsten Geländehöhe von 83,89 m ü HN eine Gebäudehöhe von etwa 6,60 m zulässt. Kommen Dachaufbauten in der im Bebauungsplan zugelassenen Höhe von 4 m hinzu, ergibt sich eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 10,60 m. Dieses Baufeld liegt etwa 21 m von den Grenzen der nächstgelegenen Wohngrundstücke am S-Weg entfernt, so dass die nach § 6 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 09.02.2001 (LSA-GVBl., S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.07.2004 [LSA-GVBl., S. 408), - BauO LSA - vorgeschriebenen Abstandflächen, die höchstens 0,8 der Wandhöhe und der Höhe von Dächern bzw. Dachteilen betragen (vgl. § 6 Abs. 4 und 5 BauO LSA), auch bei voller Ausnutzung der Höhenbegrenzung deutlich eingehalten werden.

Bei dem für das nordöstliche Baufeld vorgesehenen Gästehaus, für das eine Traufhöhe von 89,5 m ü HN und eine Firsthöhe von 96,5 m ü HN festgesetzt wurde, ist bei der dort vorhandenen Geländehöhe von etwa 82,30 m ü HN etwa eine Traufhöhe von 7,20 m und eine Firsthöhe von 14,20 m möglich. Nach dem Wortlaut der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 sind zwar auch beim Gästehaus Dachaufbauten bis zu 4 m Höhe möglich. Wegen der Festsetzung über die Trauf- und Firsthöhe werden solche Dachaufbauten aber rein faktisch nicht möglich sein. Die nächsten Grenzen zu Wohngrundstücken im W-Weg und im S-Weg liegen jeweils etwa 12,5 m von diesem Baufeld entfernt. Dementsprechend ist zwar bei Ausnutzung der zulässigen First- und Traufhöhe eine Unterschreitung der Abstandflächen denkbar, insbesondere wenn Dachflächen eine Neigung von mehr als 70( haben (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 BauO LSA) Dies kann aber im Rahmen des Bauzustimmungsverfahrens dadurch ausgeschlossen werden, dass der Errichtung nur solcher baulichen Anlagen zugestimmt wird, die die nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vorgeschriebenen Abstandflächen einhalten. Insoweit gilt dasselbe wie für die Konfliktlösung hinsichtlich des Lärmschutzes. Ein Abwägungsmangel könnte nur dann angenommen werden, wenn die Festsetzungen im Bebauungsplan zwingend die Unterschreitung der landesrechtlich vorgeschriebenen Abstandflächen zur Folge hätten (vgl. hierzu SächsOVG, Urt. v. 06.06.2001 - 1 D 442/99 -, zit. bei Juris). Im konkreten Fall ist aber die Einhaltung der Abstandflächen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans auch bei dem Gästehaus ohne weiteres möglich. Da das Baufeld nicht durch Baulinien, sondern nur durch Baugrenzen bestimmt wird, kann die nach Norden zu den Grundstücken im S-Weg zeigende Außenwand des Gästehauses in einer solchen Entfernung zu den im Norden liegenden Grundstücksgrenzen errichtet werden, dass auch bei voller Ausnutzung der Höhenbegrenzung die Abstandfläche eingehalten wird. Bei einer Dachneigung bis zu 70( wird die Höhe des Daches nur noch zu einem Drittel zur Wandhöhe hinzugerechnet, so dass bei einer entsprechenden Gestaltung des Dachgeschosses die Abstandfläche auch dann eingehalten ist, wenn das Gästehaus die volle Länge des Baufelds ausnutzt. Soweit Dachaufbauten hinzukommen sollten, müssten auch diese unter Berücksichtigung der Abstandsvorschriften gestaltet werden.

Auch die weiter südlich gelegenen Baufelder, die allerdings deutlich größere Gebäudehöhen zulassen, halten die Abstandflächen nach Norden deutlich ein. Im südlich des Baufelds für das Gästehaus gelegenen, 45 m x 45 m großen Baufeld, das mittlerweile mit dem Laborgebäude ... bebaut ist, ist die Gebäudehöhe auf 102,5 m ü HN begrenzt, so dass die nach Norden zeigende Außenwand je nach Geländehöhe eine Höhe von rund 18 m und mit Dachaufbauten eine Höhe von rund 22 m erreichen darf. Die Entfernung bis zum nächsten Wohngrundstück am S-Weg beträgt mehr als 50 m, so dass die vorgeschriebene Abstandfläche um mehr als das Doppelte überschritten wird. Die weiter südlich gelegenen Baufelder überschreiten die Abstandflächen noch deutlicher.

Das Gebot der Rücksichtnahme wird trotz Einhaltung der Abstandflächen auch nicht (ausnahmsweise) wegen der gegenüber der Bebauung im S-Weg deutlich massiveren Bebauung im Plangebiet verletzt. Zwar kann beim Aufeinandertreffen von Baugebieten mit sehr unterschiedlicher Ausnutzbarkeit ein größerer Abstand erforderlich sein als dies die landesrechtlichen Vorschriften über Abstandflächen vorsehen, wenn sonst kleinteilige Wohnbebauung durch sehr massive Gebäude geradezu erdrückt würde (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 23.06.1981 - 6 OVG C 15/80 -, OVGE MüLü 36, 413 [417 f.]). Die Antragsgegnerin hat hier aber eine "abgestufte" Bebauung festgesetzt, die nach Norden zum S-Weg niedriger wird. Die Baufelder mit den höchsten und massivsten Gebäuden liegen nicht in unmittelbarer Nähe der Grenze zu den mit zwei- bis dreigeschossigen Wohngebäuden bebauten Grundstücken im Norden. Die Abstandflächen dieser massiven Gebäude zu den Wohngrundstücken werden - wie bereits ausgeführt - um mehr als das Doppelte überschritten. Hinzu kommt, dass in unmittelbarer Umgebung des Wohngebiets, insbesondere östlich des W-Wegs, bereits eine vergleichbar massive Bebauung vorhanden ist.

Auch im Hinblick auf die Bewältigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege begegnet die Abwägung keinen rechtlichen Bedenken.

2.2.4.2.4. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege waren im Rahmen der Abwägung nach Maßgabe der besonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB und § 8a Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 12.03.1987 (BGBl I 889), zuletzt geändert durch Art 6 des Gesetzes vom 18.08.1997 (BGBl I 2081 [2110]), - BNatSchG a. F. - ergeben. Nach dieser Vorschrift, die durch die wortgleiche Regelung in § 21 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - vom 25.03. 2002 (BGBl I 1193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2004 (BGBl I 1359 [1381]), ersetzt wurde, ist, wenn auf Grund der Aufstellung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege keinen abstrakten Vorrang vor den in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden anderen Belangen haben. Gegenüber den anderen öffentlichen, beispielhaft in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB genannten Belangen haben die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege allerdings insofern eine herausgehobene Bedeutung, als in der Bauleitplanung nicht nur darüber zu entscheiden ist, ob sich die Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen, sondern auch darüber, ob und in welchem Umfang für - angesichts vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich und Ersatz zu leisten ist; ein höherer Rang kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gegenüber anderen Belangen indes nicht zu (BVerwG, Beschl. v. 31.01.1997 - BVerwG 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 [72 ff.]). Deshalb verpflichtet § 8a BNatSchG die Gemeinde, bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 31.01.1997, a. a. O.; OVG NW, Urt. v. 30.06.1999 - 7a D 144/97.NE -, ZfBR 2000, 208 [209]). Die Gemeinde hat nicht nur zu prüfen, ob auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG a. F. zu erwarten sind; sie hat ganz allgemein dem vorfindlichen Zustand von Natur und Landschaft und damit dem berührten Integritätsinteresse nachzugehen; sie hat ferner Erwägungen darüber anzustellen, ob und wie sich die festgestellten voraussichtlichen Eingriffsfolgen sachgemäß bewältigen lassen, wobei eine Zurückstellung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nur zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht kommt (BVerwG, Beschl. v. 31.01.1997, a. a. O.).

Diesen Anforderungen wird die vom Stadtrat der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung einschließlich der Umsetzung in den einzelnen natur- und landschaftsschutzbezogenen Festsetzungen und in dem mit dem Land Sachsen-Anhalt als "Vorhabenträger" geschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 17.04.1998 gerecht.

Die Antragsgegnerin hat zutreffend erkannt, dass die von ihr vorgesehene Ausweisung eines Sondergebiets für die Universitätsnutzung mit den hierdurch ermöglichten Neubauten und der Anlage der Stellplätze und Zufahrten auf zuvor zum großen Teil unversiegelten Flächen zu Eingriffen in Natur und Landschaft führt. Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des BNatSchG a. F. sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grünflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können (§ 8 Abs. 1 BNatSchG a. F.). Bei der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts geht es um das ökologische Funktionieren aller (biotischen und abiotischen) Faktoren des komplexen Wirkungsgefüges des Naturhaushalts, nämlich Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen und Tierwelt (vgl. OVG NW, Urt. v. 30.06.1999, a. a. O.). Das Landschaftsbild wird maßgeblich durch die optischen Eindrücke für einen Betrachter, das heißt die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1990 - BVerwG 4 C 44.87 -, NVwZ 1991, 364 [367]). In der der Abwägungsentscheidung zugrunde liegenden Begründung des Bebauungsplans (S. 9 f) wurden die Auswirkungen auf Boden, Wasser und Klima, der Bestand an Flora und Fauna sowie das - Sichtbeziehungen zur Umgebung zulassende - Landschaftsbild im Einzelnen dargestellt und die durch die Neubebauung zu erwartenden Eingriffe als zwar nicht gering, aber dennoch nicht gravierend bewertet. Relevante Ermittlungsdefizite sind insoweit nicht ersichtlich. Der Umstand, dass keine Erhebungen über das "faunistische Arteninventar" erfolgten, sondern nur auf Grund einer Begehung festgestellt wurde, dass keine auf der "roten Liste" verzeichneten Arten gefunden worden seien, ist insoweit unschädlich. Aufgrund der detaillierten Beschreibung der Vegetationsstruktur konnte der Plangeber von einem typischen, allgemeinen Erfahrungswerten entsprechenden Tierbesatz in den jeweiligen Biotoptypen ausgehen. In einer solchen Situation ist das Fehlen weiterer Untersuchungen zu den vorhandenen Tierarten nicht zu beanstanden. Je typischer die Gebietsstruktur des Eingriffsbereichs ist, desto eher kann auch auf typisierende Merkmale und allgemeine Erfahrungen abgestellt werden, zumal wenn - wie hier - keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein besonders seltener Arten vorliegen, denen im Rahmen der Ermittlungen nachzugehen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.1997 - BVerwG 4 B 177.96 -, BRS 59 Nr. 9; OVG NW, Urt. v. 30.06.1999, a. a. O.).

Auch die Bewertung und abwägende Gewichtung der hier betroffenen Belange von Natur und Landschaft ist letztlich nicht zu beanstanden. Erwägungen zum Integritätsinteresse von Natur und Landschaft lassen sich den Ausführungen in der Planbegründung entnehmen, die sich der Stadtrat in seiner Abwägungsentscheidung zu eigen gemacht hat. Danach hat sich die Antragsgegnerin maßgeblich von der planerischen Zielsetzung leiten lassen, dass der Neubau des "..." in einem Gebiet der Stadt erfolgt, in dem bereits eine Vielzahl von Wissenschaftseinrichtungen vorhanden sind und dadurch ein geordneter städtebaulicher Zusammenhang zu den angrenzenden Nutzungen hergestellt wird. Dies stellt eine hinreichende Rechtfertigung für die mit der Ausweisung von Baugebieten zwangsläufig verbundene Beeinträchtigung des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft dar. Mit seiner abschließenden Entscheidung, dass die planbedingten Beeinträchtigungen - bei Festsetzung der für erforderlich erachteten Ausgleichsmaßnahmen - hingenommen werden können, hat der Stadtrat der Antragsgegnerin dem hier konkret gegebenen Gewicht der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.

Das durch die unvermeidbaren Beeinträchtigungen ausgelöste Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft hat die Antragsgegnerin gleichfalls frei von Rechtsfehlern berücksichtigt, indem sie einerseits nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB für das Plangebiet Gebote zur Bepflanzung und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und Gehölzen festgesetzt und andererseits weitere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets vorgesehen hat. Sie hat insbesondere erkannt, dass der Kompensationsbedarf wegen des großen Bedarfs der Universität an Bauflächen im Plangebiet und fehlender Bauflächen an anderer Stelle nicht allein durch Maßnahmen innerhalb des Plangebiets gedeckt werden kann und deshalb zusätzlich an anderer Stelle Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgenommen werden müssen, beispielsweise durch die Anlage einer Baumreihe entlang der Ostseite des W-Wegs und die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern auf dem Universitätsgelände östlich des W-Wegs einschließlich einer Ersatzpflanzung für nach § 30 BNatSchG a. F. geschützte Hecken.

Die Schaffung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch städtebaulichen Vertrag außerhalb des Plangebiets ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bereits vor In-Kraft-Treten der §§ 1a Abs. 3 Satz 3, 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 vom 18.08.1997 (BGBl I 2081) - BauROG - am 01.01. 1998 konnte ein planbedingter Eingriff im Sinne des § 8a BNatSchG a. F. durch Maßnahmen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans ausgeglichen und zur Sicherung und Durchführung dieser Maßnahmen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen werden (BVerwG, Beschl. v. 09.05.1997 - BVerwG 4 N 1.96 -, BVerwGE 104, 353). Die genannten (Neu-)Regelungen sehen nunmehr ausdrücklich vor, dass anstelle von Darstellungen und Festsetzungen im Bauleitplan auch vertragliche Vereinbarungen oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden können. Im konkreten Fall ist auch unschädlich, dass der - auf der Grundlage von § 6 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch v. 17.05.1990 (BGBl I 926), geändert durch Gesetz v. 22.04.1993 (BGBl I 2081), geschlossene - städtebauliche Vertrag mit dem Land Sachsen-Anhalt vom 17.04.1998 erst nach dem Satzungsbeschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin vereinbart wurde. Wie bereits dargelegt, ist die Kompensation des Eingriffs im Sinne von § 8a BNatSchG a. F. zwar wesentlicher Teil der Abwägung, so dass der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan die Frage der Sicherung der Ersatzmaßnahme einschließen muss (vgl. NdsOVG, Urt. v. 30.05.2001 - 1 K 389/00 -, NuR 2001, 648; Urt. v. 17.12.1998 - 1 K 4008/97 -, zit. bei juris). Dies bedeutet aber nicht, dass zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen im Einzelnen regelnde städtebauliche Vertrag stets abgeschlossen sein muss. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist; dies hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; ist die künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (BVerwG, Beschl. v. 21.02.2000 - BVerwG 4 BN 43.99 -, ZfBR 2000, 424; Beschl. v. 14.07.1994 - BVerwG 4 NB 25.94 -, ZfBR 1994, 1152, m. w. Nachw.). In der Begründung des Bebauungsplans ist nicht nur ausgeführt, dass die Absicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets durch einen städtebaulichen Vertrag gesichert werde; es ist auch bereits (grob) dargestellt, auf welchem Gelände welche Anpflanzungen als Ersatzmaßnahmen insoweit vorgenommen werden sollen (Ergänzung der Alleepflanzung an der östlichen Seite des W-Wegs sowie Pflanzung von Bäumen und Sträuchern auf dem Universitätsgelände östlich des W-Wegs einschließlich einer Ersatzpflanzung für nach § 30 NatSchG LSA geschützte Hecken). Eine detaillierte Darstellung, korrespondierend zu welchem Bauabschnitt welche Ersatzpflanzungen an welchem genauen Standort am W-Weg bzw. auf dem Universitätsgelände östlich davon vorzunehmen sind, war nicht erforderlich. Die Realisierung dieser Ersatzmaßnahmen war im Zeitpunkt der Beschlussfassung auch hinreichend sicher abschätzbar. Dass die Antragsgegnerin in diesem Zeitpunkt mit der Sicherstellung der Durchführung der in der Planbegründung vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen rechnen durfte, ergibt sich insbesondere daraus, dass der diesem Ziel dienende städtebauliche Vertrag noch vor dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans abgeschlossen wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2000, a. a. O.). Es ist ferner davon auszugehen, dass das Land Sachsen-Anhalt als Träger der im Plangebiet zu verwirklichenden Vorhaben und Vertragspartner über die für diese Maßnahmen vorgesehenen Flächen verfügen darf.

Zweifel daran, dass diese Maßnahmen geeignet sind, den Eingriff in den Naturhaushalt auszugleichen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat - wie bereits dargelegt - eine ökologische Bestandsaufnahme vorgenommen und sodann eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung (vgl. Beiblatt 2 der Begründung des Bebauungsplans) erarbeitet, in der sie einerseits den Bestand und andererseits den nach der Planung zu erwartenden Umfang der versiegelten Flächen, wassergebundenen Decken, Pflasterflächen und privaten Grünflächen sowie der gesamten Vegetation flächenmäßig erfasst und mit verschiedenen Wertfaktoren bewertet hat. Dabei hat sich ein außerhalb des Plangebiets auszugleichendes Defizit von 5.126,8 Biotopwertpunkten ergeben. Die Anwendung eines solchen Biotopwertverfahrens, wie es nunmehr die Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt über die Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Sachsen-Anhalt vom 16.11.2004 (LSA-MBl, S. 685) - allerdings mit einer anderen Punktbewertung - vorsieht, begegnet keinen Bedenken (vgl. HessVGH, Urt. v. 25.02.2004 - 9 N 3123/01 -, NuR 2004, 599 [600]). Ein bestimmtes fachliches Verfahren für die Bewertung der Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds und des insoweit gegebenen Ausgleichsbedarfs bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist derzeit nicht gegeben (vgl. HessVGH, Urt. v. 25.02.2004, a. a. O.). Da ein gesetzlich vorgeschriebenes Bewertungsverfahren für die Entscheidung nach § 8a BNatSchG a. F. nicht besteht und es in der Praxis verschiedene Bewertungsverfahren gibt, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können, weil es auch an allgemeinen Bewertungskriterien fehlt, folgt, dass eine Bindung an ein standardisiertes Verfahren nicht besteht; es ist vielmehr Aufgabe der planenden Gemeinde, in eigener Verantwortung die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatzmaßnahmen abwägend zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 23.04.1997 - BVerwG 4 NB 13.97 -, NuR 1997, 446). Da das Biotopwertverfahren eine naturschutzrechtlich fundierte, in sich schlüssige Bewertungsmethode zur Verfügung stellt (vgl. HessVGH, Urt. v. 25.02.2004, a. a. O.), bestehen allerdings keine rechtlichen Bedenken, wenn eine Gemeinde auf ein solches Verfahren zurückgreift.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Gelände östlich des W-Wegs für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ungeeignet sein könnte. Für Maßnahmen dieser Art kommen solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und -fähig sind; diese Voraussetzungen erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt (BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - BVerwG 4 A 18.98 -, NuR 1999, 510; Gerichtsbescheid v. 10.09.1998 - BVerwG 4 A 35.97 -, NVwZ 1999, 532). Es spricht im konkreten Fall nichts dagegen, dass die nach der Anlage 3 zum städtebaulichen Vertrag - "Ersatzmaßnahmen zum B-Plan ... ..." - dargestellten Flächen aufwertungsbedürftig sind und mit den darin vorgesehenen Bäumen und Gehölzen bepflanzt werden können. Dadurch wird eine Biotopwertpunktzahl von 5044 erreicht. Der Umstand, dass das nach der Planbegründung zu erwartende Defizit von 5.126,8 Biotopwertpunkten nicht vollständig ausgeglichen wird, ist unschädlich. Es besteht keine Pflicht, die aufgrund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen (VGH BW, Urt. v. 17.05.2001 - 8 S 2603/00 -, NuR 2001, 697).

Fehlerfrei hat die Antragsgegnerin schließlich auch dem Kompensationsinteresse im Hinblick auf die Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds Rechnung getragen. In der Planbegründung ist diesbezüglich ausgeführt, dass die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds als ausgleichbar anzusehen sei, da entsprechende Grünstrukturen zur Integration des Gebiets in die Umgebung beitrügen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Beschluss

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat - hat am 29. April 2005 beschlossen:

Der Streitwert wird auf 20.000,00 € (zwanzigtausend EURO) festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.12.2001 (BGBl I 3638 [3639]). Der Senat bemisst die sich aus dem Antrag der Antragsteller für sie ergebende Bedeutung der Sache nach Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 [1329]), der für Normenkontrollen gegen einen Bebauungsplan einen Streitwert zwischen 7.500, - und 60.000,- € vorsieht. Der Senat hält vorliegend unter Berücksichtigung der Bedeutung des Bebauungsplans für die Antragsteller einen Streitwert von jeweils 10.000,- € für angemessen. Die Einzelstreitwerte sind zu addieren (Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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