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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 12.03.2009
Aktenzeichen: 2 L 104/08
Rechtsgebiete: BBergG, BBodSchG, WertV


Vorschriften:

BBergG § 4 Abs. 4
BBergG § 55 Abs. 1 Nr. 7
BBergG § 79 Abs. 1
BBergG § 85
BBergG § 87 Abs. 2 Nr. 2
BBodSchG § 7
BBodSchG § 8 Abs. 2 Nr. 1
BBodSchV § 9 Abs. 1 Nr. 1
BBodSchV Anh. 2 Nr. 4
WertV § 13 Abs. 1 S. 1
1. Die Rechtmäßigkeit einer bergrechtlichen Grundabtretung setzt grundsätzlich die Rechtmäßigkeit des bergbaulichen Vorhabens voraus.

2. Die Wiedernutzbarmachung im Sinne von §§ 55 Abs. 1 Nr. 7, 4 Abs. 4 BBergG erfordert nicht unbedingt die Wiederherstellung des vor Abbaubeginn bestehenden Zustands; es sind darunter vielmehr die Vorkehrungen und Maßnahmen zu verstehen, die erforderlich sind, um die für die Zeit nach dem Abbau oder nach Einstellung eines Aufbereitungsbetriebs geplante Nutzung zu gewährleisten.

3. Bei Verfüllung von Tagebaulöchern mit (Bau-)Abfällen dürfen die auf der Ermächtigung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG beruhenden Vorsorgewerte für Böden im Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV nicht überschritten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 - 7 C 26.03 -, BVerwGE 123, 247).

4. Die in der Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA-Mitteilung 20) enthaltenen Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen sind als Empfehlungen eines sachkundigen Gremiums keine normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften und können damit weder für Behörden noch für Gerichte verbindliche Geltung beanspruchen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005, a. a. O.).

5. Zur Frage, ob sich der Sachverständige, die Behörde und das Gericht mit Auskünften des Gutachterausschusses aus der Kaufpreissammlung als Grundlage für die Ermittlung des Verkehrswerts und die Bemessung der Entschädigung begnügen dürfen.

6. Ein Beteiligter muss alle verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgenutzt haben, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, soweit ihm diese Möglichkeiten im Einzelfall zumutbar waren; hatte ein Beteiligter eine solche ihm zumutbare Möglichkeit, hat er sie aber nicht genutzt, ist er nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

7. Zur Entschädigung für ein nicht aufrechterhaltenes landwirtschaftliches Pachtrecht.


Gründe:

I.

Die Kläger wenden sich gegen eine vom Beklagten verfügte Grundabtretung zu Gunsten der Beigeladenen, die den Abbau von Kiesen und Kiessanden betreibt. Sie ist Inhaberin des Bergwerkseigentums F./C-Stadt für den bergfreien Bodenschatz Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen. Sie reichte am 22.12.2003 den Hauptbetriebsplan ein, der vom Beklagten mit Bescheid vom 16.03.2004 bis zum 31.01.2009 zugelassen wurde. In diesem Bereich liegt das 11.950 m2 große Grundstück des Klägers zu 1, das er mit Vertrag vom 13.08.2001 bis zum 30.09.2013 zur landwirtschaftlichen Nutzung an die Klägerin zu 2. verpachtet hat. Auf den Antrag der Beigeladenen entzog der Beklagte mit dem angefochtenen Grundabtretungsbeschluss vom 28.07.2005 dem Kläger zu 1 das Eigentum an dem Grundstück, übertrug es der Beigeladenen zum Zweck der Führung ihres Gewinnungs- und Aufbereitungsbetriebs und entzog der Klägerin zu 2. das durch Pachtvertrag begründete Nutzungsrecht. Zugleich setzte er Entschädigungen in Höhe von 10.755,00 € für den Kläger zu 1 und in Höhe von 3.710,00 € für die Klägerin zu 2 fest. Die von den Klägern gegen den Beschluss erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20.11.2007 abgewiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Das Vorbringen der Kläger begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1.1. Die Kläger wenden ein, die Eigentumsentziehung sei nicht zulässig, weil das Vorhaben der Beigeladenen wie auch die Betriebsplanzulassung rechtswidrig seien. Die Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Fläche, die einen Bodenaufbau durch Einbringung von neuen Stoffen zur Verfüllung des Restlochs oberhalb der Grundwässeroberfläche und die Aufbringung einer durchwurzelbaren Bodenschicht voraussetze, sei entgegen den Vorgaben im Planfeststellungsbeschluss weder gesichert noch tatsächlich möglich. Nach den beiden Ergänzungen zum Sonderbetriebsplan, die der Beklagte am 23.05.2003 zugelassen habe und die Bestandteil des zugelassenen Hautbetriebsplans vom 22.12.2003 seien, dürften auch Beton- und Ziegelbruch sowie ein erweiterter Annahmekatalog von Erdstoffen für den Einbau verwendet werden. Nach einer Grundsatzentscheidung des BVerwG sei jedoch auch im Rahmen einer bergrechtlichen Zulassung das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) anzuwenden mit der Folge, dass nur eine Verfüllung mit Schadstoffparametern zugelassen werden könne, die die Vorsorgewerte des § 8 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG i. V. m Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV einhalte. Dies sei bei der Verwendung von Beton- und Ziegelbruch nicht der Fall. Betriebspläne seien von Amts wegen an diese Rechtslage anzupassen, was sich auch aus einer Rundverfügung des Beklagten vom 27.09.2007 ergebe. Um eine ordnungsgemäße Verfüllung des Restlochs zu erreichen, müsste unbelastetes Material zu einem Preis von 5,50 €/t hinzugekauft werden, was aber nur in begrenztem Umfang zur Verfügung stehe. Bei Berücksichtigung des Abbauverlusts von 113.525 t Rohkiessanden ergebe sich allein durch den erforderlichen Kauf unbelasteten Materials ein finanzieller Aufwand von 624.387,50 €, so dass das Vorhaben der Beigeladenen wirtschaftlich sinnlos sei und auch die in der Betriebsplanzulassung angeordnete Sicherheitsleistung in Höhe von 124.000,00 € bei weitem nicht ausreiche. Damit können die Kläger indes nicht durchdringen.

Den Klägern ist zunächst darin zu folgen, dass die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Grundabtretung die Rechtmäßigkeit des Vorhabens der Beigeladenen voraussetzt. Nach § 79 Abs. 1 BBergG ist die Grundabtretung nur zulässig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient. Dies verlangt grundsätzlich, dass im Grundabtretungsverfahren die Zulässigkeit des Vorhabens am Maßstab aller Öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der Allgemeinwohlerforderlichkeit zu prüfen ist; die behördliche Entscheidung im Grundabtretungsverfahren ist nicht durch vorangegangene Betriebsplanzulassungen gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1990 - 7 C 5.90 -, BVerwGE 87, 241 [253]; Beschl. v. 20.10.2008 - 7 B 21.08 -, Juris, RdNr. 34). Anderes gilt (nur) dann, wenn ein betroffener Eigentümer an dem Zulassungsverfahren nach § 48 Abs. 2 Satz 2 bsi 5 BBergG beteiligt worden ist oder er die Zulassung auch ohne eine solche Beteiligung ergebnislos angefochten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 7 C 11.05 -BVerwGE 126, 205 [213], RdNr. 26).

Auch setzt die Zulassung eines Betriebsplans gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBerGG voraus, dass die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist. "Wiedernutzbarmachung" ist nach der Begriffsbestimmung in § 4 Abs. 4 BBergG die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses. Eine solche ordnungsgemäße Gestaltung der Oberfläche erfordert nicht unbedingt die Wiederherstellung des vor Abbaubeginn bestehenden Zustands; es sind darunter vielmehr die Vorkehrungen und Maßnahmen zu verstehen, die erforderlich sind, um die für die Zeit nach dem Abbau oder nach Einstellung eines Aufbereitungsbetriebs geplante Nutzung zu gewährleisten (vgl. Boldt/Weller, BBergG, § 2 RdNr. 20).

Der Senat vermag aber nicht zu erkennen, dass die zur Wiedernutzbarmachung für landwirtschaftliche Zwecke vorgesehene Verfüllung der Tagebaulöcher unmöglich wäre.

Es ist schon fraglich, ob die Annahme der Kläger zutrifft, der von der Beigeladenen beabsichtigte Einbau von Ziegel- und Betonbruch zur Verfüllung der Tagebaulöcher sei durch Bestimmungen des BBodSchG generell ausgeschlossen. Zwar hat nach der von den Klägern zitierten Entscheidung des BVerwG (Urt. v. 14.04.2005 - 7 C 26.03 -, BVerwGE 123, 247 [255]) die Bergbehörde auch zu prüfen, ob die Verwertung der zu verfüllenden Abfälle Vorschriften des Bodenschutzrechts verletzt. Nach § 7 BBodSchG sind der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen lässt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Ein solches Entstehen schädlicher Bodenveränderungen ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBodSchV in der Regel dann zu besorgen, wenn Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 überschreiten. Dies bedeutet, dass bei Verfüllung der Tagebaulöcher mit den zugelassenen (Bau-)Abfällen diese auf der Ermächtigung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG beruhenden Vorsorgewerte für Böden nicht überschritten werden dürfen (BVerwG, Urt. v. 14.04.2005, a. a. O., S. 258). Im Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind bestimmte Werte für Metalle (Cadmium, Blei, Chrom, Kupfer, Quecksilber, Nickel und Zink) je nach Bodenart sowie Werte für organische Stoffe (polychlorierte Biphenyle, Benzo(a)pyren sowie polycycl. aromatisierte Kohlenwasserstoffe [PAK16]) aufgeführt. Es erschließt sich dem Senat allerdings nicht, weshalb damit Ziegel- und Betonbruch unabhängig von der genauen Zusammensetzung nicht verfüllt werden darf. Zwar hat der Beklagte in der von den Klägern vorgelegten Rundverfügung vom 27.09.2007 mitgeteilt, dass "in Umsetzung des geltenden Bodenschutzrechts" mit einem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt vom 24.03.2006 die überarbeitete Fassung der Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA-Mitteilung 20), Teil II, 1.2 Bodenmaterial [TR] Boden, Stand 05.11.2004, für verbindlich erklärt worden sei. Danach sei die Verwertung anderer Abfälle als Bodenmaterial zur Verfüllung von Abgrabungen aufgrund der materiellen Anforderungen des Bodenschutzes unzulässig. Das BVerwG hat indes im genannten Urteil vom 14.04.2005 (a. a. O., S. 256) betont, dass die in der LAGA-Mitteilung 20 enthaltenen Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen als Empfehlungen eines sachkundigen Gremiums keine normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften sind und damit weder für Behörden noch für Gerichte verbindliche Geltung beanspruchen können.

Selbst wenn Ziegel- und Betonbruch generell nicht zur Verfüllung der ausgebeuteten Flächen verwendet werden dürfte und der Beklagte dies durch nachträgliche Auflagen nach § 56 Abs. 1 BBergG zu regeln haben sollte, wäre die Wiedernutzbarmachung der ausgekiesten Bereiche nicht ernstlich infrage gestellt. Der Senat teilt nicht die Einschätzung der Kläger, die Beigeladene müsse Ersatzmaterial im Umfang der abgetragenen Kiessande (113.525 t) beschaffen. Nach Nr. 5 des Hauptbetriebsplans soll die Auffüllung auch bisher schon nicht nur mit Baumaterial, sondern auch mit fremden, unbelasteten Erdstoffen erfolgen. Aus Nr. 3.1 ergibt sich ferner, dass auch der Abraum, der zunächst als Begrenzungs- wall abgelagert wird, nach Schaffung des erforderlichen Vorlaufs in den ausgekiesten Bereichen des Tagebaus eingebaut werden soll. Nach 3.9 beginnt die Innenverkippung des Abraums bereits im Betriebsplanzeitraum. Dem von der Beigeladenen vorgelegten Auszug aus dem Rahmenbetriebsplan lässt sich weiter entnehmen, dass keine vollständige Wiederverfüllung der ausgekiesten Bereiche erfolgen soll. Danach wird für die Wiederherstellung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen unmittelbar dem Abbau folgend Abraum und Oberboden auf der Tagebausohle aller Teilflächen in einer Mächtigkeit von > 1 m aufgetragen. Zusätzlich sollen zahlreiche Böschungen überwiegend durch Abraumauftrag auf eine Neigung von ca. 1:6 abgeflacht und ebenfalls mit Oberboden überdeckt werden, so dass sie auch landwirtschaftlich genutzt werden können und durch landwirtschaftliche Geräte bearbeitbar sind. Da die Wiedernutzbarmachung - wie bereits dargelegt - nicht die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erfordert, ist eine Verpflichtung des Bergbauunternehmers zur Verfüllung des gesamten angetragenen Volumens nicht erkennbar.

1.2. Die Richtigkeit der an die Kläger zu zahlenden Entschädigungsleistungen begegnet ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln.

1.2.1. Dies gilt zunächst für die an den Kläger zu 1 zu leistende Entschädigung für die Eigentumsentziehung. Gemäß § 85 Abs. 1 BBergG bemisst sich die Entschädigung für den Rechtsverlust nach dem Verkehrswert des Gegenstands der Grundabtretung. Der Verkehrswert wird gemäß § 85 Abs. 2 BBergG durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage des Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Nach § 85 Abs. 3 BBergG sind die auf Grund des § 199 Abs. 1 BauGB erlassenen Vorschriften (WertV) entsprechend anzuwenden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WertV sind zur Ermittlung des Verkehrswerts das Vergleichswertverfahren (§§ 13 und 14), das Ertragswertverfahren (§§ 15 bis 20), das Sachwertverfahren (§§ 21 bis 25) oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Die Verfahren sind gemäß § 7 Abs. 2 WertV nach der Art des Gegenstands der Wertermittlung (§ 2) unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls zu wählen; die Wahl ist zu begründen.

Der vom Beklagten mit der Wertermittlung beauftragte Gutachter wählte das Vergleichswertverfahren. Hiergegen hat auch der Kläger zu 1 keine Einwände erhoben. Bei Anwendung dieses Verfahrens sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 WertV Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale (§§ 4 und 5) mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Der Gutachter stützte sich hierzu auf eine Auswahl von 24 Verkaufsfällen aus der Zeit von Juni 2002 bis Juni 2004, die ihm der Gutachterausschuss Wernigerode aus seiner Kaufpreissammlung auf Anforderung übersandt hatte. Diese Auswahl ergab eine durchschnittliche Ackerzahl von 92 Punkten und einen durchschnittlichen Kaufpreis von 0,91 €/m2. Für den Grundbesitz des Klägers zu 1 ermittelte der Gutachter unter Annahme einer Bodenpunktzahl von 91 einen Bodenwert von 0,90 €/m2, so dass sich der letztlich festgesetzte Entschädigungsbetrag von 10.755,00 € errechnete.

Ohne Erfolg rügt der Kläger zu 1, die Eigentumsentschädigung sei unrichtig und nicht nachvollziehbar ermittelt worden.

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der festgesetzte Verkehrswert und der zugrunde liegende Bodenwert im Ergebnis unrichtig ermittelt wurden. Der Kläger zu 1 trägt selbst vor, dass die Bodenrichtwertkarte für den Bereich C-Stadt vom 01.01.2005 bei einer Ackerpunktzahl von 85 einen Bodenrichtwert von 0,85/m2 ausweise. Seine Annahme, der Gutachter habe lediglich einen Wert von 0,61 €/m2 angesetzt, trifft - wie schon dargelegt - nicht zu. Dieser Wert war zwar Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Beklagten am 19.01.2005. Er betraf jedoch lediglich einen Verkaufsfall, bei dem fraglich war, ob dieser als ungewöhnlicher Fall gemäß § 6 WertV auszuschließen war.

Der Kläger zu 1 rügt weiter, die Heranziehung der vom Gutachterausschuss ausgewählten Verkaufsfälle aus der Kaufpreissammlung sei verfahrensfehlerhaft gewesen, weil diese Vorauswahl nicht nachvollziehbar, sondern quasi "geheim" erfolgt sei. Dadurch sei in seinen Anspruch auf Beteiligung am Verfahren und auf Gewährung rechtlichen Gehörs eingegriffen worden. Auch der Gutachter und der Beklagte seien nicht in der Lage zu beurteilen, ob die Auswahl zutreffend sei, insbesondere könne nicht geprüft werden, ob ungewöhnliche Verkaufsfälle vorgelegen hätten. Damit kann er im Ergebnis nicht durchdringen.

Es mag zutreffen, dass sich der Sachverständige, die Behörde und das Gericht mit Auskünften des Gutachterausschusses aus der Kaufpreissammlung als Grundlage für die Feststellung des Verkehrswerts des in Anspruch genommenen Grundstücks nicht begnügen dürfen, wenn diese Auskünfte eine Vergleichbarkeit der Verkaufsfälle nicht ermöglichen und die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nach § 195 Abs. 2 Satz 2 BauGB (prozessuales Aktenvorlagerecht) und § 195 Abs. 3 BauGB i. V. m. den landesrechtlichen Vorschriften (Auskünfte in anonymisierter Form bei berechtigtem Interesse) nicht voll ausgeschöpft wurden; solchermaßen beschränkte Auskünfte aus der Kaufpreissammlung können zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen (vgl. BGH, Urt. v 27.09.1990 - III ZR/97/89 -, NVwZ 1991, 404; OVG RP, Urt. v. 14.09.2004 - 6 A 10530/04 -, Juris). Es kann gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, wenn ein Gutachten zur Grundlage eines Urteils gemacht wird, obwohl weder das Gericht noch die Prozessparteien die Möglichkeit hatten, die vom Sachverständigen zugrunde gelegten Befundtatsachen zu überprüfen (BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994-1 BvR 1398/93 -, NJW 1995, 40; BGH Urt. v. 12.11.1991 - KZR 18/90-, BGHZ 116, 47 [58]).

Der Kläger zu 1 hat aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Zweifel an der Richtigkeit der Auswahl der Verkaufsfälle nicht (mehr) gerügt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Beklagten am 19.01.2005 hatte er zwar bemängelt, dass in dem Gutachten lediglich 24 Verkaufsfälle aufgelistet waren und dass der in einem Fall vereinbarte Kaufpreis von 0,61 €/m2 ungewöhnlich niedrig sei. Auf seinen Einwand, es lägen schon unter Berücksichtigung eigener Flächenkäufe bzw. -verkaufe 33 Verkaufsfälle vor, erhielt er Gelegenheit, diese Kaufverträge dem Gutachter zur Auswertung vorzulegen. Nachdem er entsprechende Unterlagen nachgereicht hatte, gab das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt, bei dem der obere Gutachterausschuss eingerichtet ist, unter Datum vom 05.04.2005 eine Stellungnahme ab. Danach waren von den 21 vom Kläger zu 1 vorgelegten Kauffällen 10 in der Kaufpreissammlung erfasst. Drei Kauffälle seien in der Sammlung nicht erfasst, einer erst später registriert worden. 7 Kauffälle seien auf Grund des Selektionskriteriums (Datum des Kaufvertrags ab 01.06.2002) nicht erfasst; bei Erweiterung des Selektionskriteriums (etwa Fälle ab dem 01.01.2002) wäre die vom Gutachter genannte maximale Anzahl von 25 Fällen überschritten gewesen. Der Ausschuss wies ferner darauf hin, dass eine solche Erweiterung des Selektionskriteriums 36 Kauffälle mit ebenfalls durchschnittlicher Ackerzahl 92 und durchschnittlichem Kaufpreis von 0,91 €/m ergeben habe. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme hielt der Gutachter an seiner Festsetzung des Verkehrswerts fest. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger zu 1 die Verwertbarkeit des Gutachtens nicht mehr unter Berufung auf die fehlende Nachvollziehbarkeit der Fallauswahl in Zweifel gezogen.

Damit kann sich der Kläger zu 1 auch nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs berufen, unabhängig davon, ob ein solcher Verfahrensmangel überhaupt im Rahmen des Zulassungsgrunds des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden kann. Ein Beteiligter muss alle verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgenutzt haben, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, soweit ihm diese Möglichkeiten im Einzelfall zumutbar waren; hatte ein Beteiligter eine solche ihm zumutbare Möglichkeit, hat er sie aber nicht genutzt, ist er nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BVerwG, Beschl. v. 17.07.2003 - 7 B 62.03 -, NVwZ-RR 2003, 902; Beschl. v. 06.04.2004-4 B 29.24 -, Juris, m. w. Nachw.). So hätte der anwaltlich vertretene Kläger zu 1 bereits in der Vorinstanz weitere Beweiserhebungen, etwa die Beiziehung der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses sowie ggfs. Einsicht in diese Unterlagen (§§ 195 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. §§ 99, 100 VwGO) oder die Offenlegung der Auswahl der Vergleichsfälle durch den Gutachterausschuss beantragen können.

1.2.2. Auch die Richtigkeit der zugunsten der Klägerin zu 2 festgesetzten Pachtaufhebungsentschädigung vermag die Zulassungsschrift nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.

Gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG sind, soweit Rechte nicht aufrechterhalten werden, Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, gesondert zu entschädigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist. Für die Ermittlung der Höhe der der Klägerin zu 2 zu zahlenden Entschädigung haben der Gutachter und der Beklagte die - weitgehend von der Rechtsprechung des BGH beeinflussten (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.2003 - III ZR 114/02 -, BGHZ 156, 257) - Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft vom 28.07.1978 (BAnz. Beilage zu Nr. 181/1978, abgedruckt auch in AgrarR 1979, 39) - LandR 78 - herangezogen. Hiergegen hat die Klägerin zu 2 in der Zulassungsschrift keine Einwände erhoben. Nach Nr. 5.1 LandR steht dem Pächter beim endgültigen Entzug von Pachtflächen vor Ablauf eines Pachtverhältnisses in der Regel eine Pachtaufhebungsentschädigung zu, die sich ggf. in Teilbeträge für den Rechtsverlust und für sonstige Vermögensnachteile aufteilt.

Zur Ermittlung des Pachtwerts enthält Nr. 5.2 LandR folgende Regelungen: Der Wert des Pachtrechts wird durch den Geldbetrag bestimmt, der zum Erwerb eines gleichartigen und gleichwertigen Pachtrechts aufzuwenden ist. Entspricht der vereinbarte Pachtzins dem marktüblichen, so wird in aller Regel dem Pachtrecht ein eigener Wert nicht zukommen. Ist der vereinbarte Pachtzins niedriger als der marktübliche, dann ist die Differenz für die Restpachtdauer gleich bleibend zu kapitalisieren und zu entschädigen. Der Gutachter hat hier angenommen, dass das Pachtrecht der Klägerin zu 2 nicht zu entschädigen sei, weil das durch den Pachtvertrag festgeschriebene Pachtentgelt nicht mehr als 10 % von der ortsüblichen Pacht abweiche. Insofern greift die Rüge der Klägerin zu 2 nicht, der Gutachter habe die Frage unbewertet gelassen, ob der marktübliche Pachtzins höher sei als die geschuldete Pacht im konkreten Fall. Ihr weiterer Vortrag, nach dem Vertragsabschluss sei es zu deutlichen Steigerungen des Pachtzinsniveaus gekommen, bleibt unsubstanziiert.

Der Gutachter hat eine Entschädigung im Wesentlichen für den Erwerbsverlust ermittelt, der in Nr. 5.3.2 LandR geregelt ist. Danach verliert der Pächter infolge des Entzugs einer Teilfläche eines Betriebes den auf die entzogene Pachtfläche entfallenden Deckungsbeitrag abzüglich des marktüblichen Pachtzinses (einschließlich sonstiger Nebenleistungen des Pächters). Die Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 gelten sinngemäß. Nach Nr. 4.1.2. LandR sind bei der Ermittlung des Deckungsbeitragsverlusts der betroffenen Fläche unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht die Fruchtart (Nutzungsart) oder Fruchtarten zugrunde zu legen, die nach dem Entzug entfallen. Der Gutachter hat zur Ermittlung des Deckungsbeitrags eine Fruchtfolge von 70 % Winterweizen, 5 % Konsumerbsen und 25 % Winterraps zugrunde gelegt und dies auf Angaben der Klägerin zu 2 sowie auf die Annahme gestützt, dass der Anbau dieser Früchte bei einer reduzierten Betriebsgröße am wahrscheinlichsten eingeschränkt werde. Er ist ferner davon ausgegangen, dass aus Gründen der Schadensminderungspflicht Früchte mit einem vergleichsweise hohen Deckungsbeitrag wie Zuckerrüben, Gewürze und Vermehrungserbsen in ihrer gesamtbetrieblichen Anbaufläche nicht reduziert würden. Für diese Früchte könne vielmehr angenommen werden, dass ihre Anbaufläche sich nach vorhandenen Lieferrechten oder Vermarktungsmöglichkeiten richte.

Dem hält die Klägerin zu 2 entgegen, der Gutachter habe, ohne dies genau zu spezifizieren, den Spezialkulturenanbau nur in Relation zu den gesamten Flächen, nicht aber in Relation zu dem konkreten Umfang des Spezialkulturenanbaus betrachtet. Dieser Einwand wurde bereits in der mündlichen Verhandlung beim Beklagten am 19.01.2005 erörtert. Auf den Einwand der Klägerin zu 2, sie baue auf einer Fläche von 40 ha Majoran an, erklärte der Gutachter, dass im Hinblick auf die Gesamtanbaufläche von mehreren hundert Hektar der Erwerbsverlust gerade dieser Spezialkultur bei einem Entzug von etwa 1,2 ha (0,2 % der Gesamtfläche) als gering anzusehen sei und das Prinzip der Schadensminderung verlange, dass der Landwirt sich auf die durch den Flächenentzug eingetretene Veränderung einstelle. Gegen diese schlüssige Argumentation hat die Klägerin zu 2 auch in der Zulassungsschrift keine durchgreifenden Einwände vorgebracht. Ohne Erfolg bleibt insbesondere ihr Vorbringen, sie könne den Majorananbau nicht ohne weiteres zu Lasten weniger lukrativer Früchte verlegen, weil sie bestehende Lieferverträge nicht einfach brechen könne, eine solche Verlegung einen hohen organisatorischen und Mehrkosten verursachenden Aufwand verlange und die Durchschneidung eines wirtschaftlich nutzbaren Schlags eine weitere Schadensposition darstelle. Die Zulassungsschrift enthält indessen keine konkreten Angaben zu den betroffenen Flächen, zu einzelnen Lieferverträgen und zum entstehenden Mehraufwand, die die von der Klägerin zu 2 dargestellten Auswirkungen im konkreten Fall als plausibel erscheinen lassen.

2. Soweit die Kläger sich auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO berufen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, weil sie nicht dargelegt haben (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), weshalb die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweisen soll.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat legt den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (so auch OVG RP, Besohl, v. 09.10.2008 - 1 A 10231/08 -, Juris; Nds. OVG Beschl. v. 03.09.2008 - 7 LA 33/08 -, Juris; Bay VGH, Beschl. v. 28.01.2008 - 8 BV 05.2923 -, Juris). Insbesondere können nicht der Verkehrswert des betroffenen Grundstücks oder die der Klägerin zu 2 durch die Grundabtretung entstehenden Vermögensnachteile zugrunde gelegt werden, da die Kläger für den Rechtsverlust bzw. die Vermögensnachteile jeweils eine Entschädigung erhalten. Da die Kläger gemeinschaftlich klagen und den Grundabtretungsbeschluss nicht als Rechtsgemeinschaft bekämpfen, sind die Werte ihrer Klagen zusammenzurechnen (vgl. Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004, NVwZ 2004, 1327).

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