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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 18.09.2003
Aktenzeichen: 2 L 113/02
Rechtsgebiete: LSA-AllGO, LSA-VwKostG, FlHG, EUR-85/73/EWG, EUR-96/43/EG, EUR-93/118/EG


Vorschriften:

LSA-AllGO § 4 II
LSA-VwKostG § 3 III
FlHG § 24
EUR-85/73/EWG
EUR-96/43/EG
EUR-93/118/EG
§ 4 Abs. 2 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt kommt keine Rückwirkung zu (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung in Ansehung von Europarecht; vgl. OVG LSA, Urt. v. 13.12.2001 - A 2 S 139/99 -).
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 L 113/02

Datum: 18.09.2003

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 124a Abs. 4-6 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987), sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]), <Streitwert>.

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten "ernstlichen Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen; denn diese sind nicht hinreichend dargelegt worden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Der Darlegungslast genügt nur, wer den "Grund" benennt, der ausnahmsweise die Zulassung rechtfertigt, und dessen Voraussetzungen "schlüssig" beschreibt. Dazu gehört bei § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass belegt wird, es beständen gerade "ernstliche Zweifel an der Richtigkeit" der angefochtenen Entscheidung. Dies verlangt zunächst, dass der Antrag einzelne tatsächliche Feststellungen des Gerichts oder Elemente der rechtlichen Ableitung konkret bezeichnet, die beanstandet werden sollen, sowie zusätzlich, dass aufgezeigt wird, aus welchem Grund die konkrete Passage ernstlichen Zweifeln begegnet. Da § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO außerdem verlangt, dass ernstliche Zweifel an der "Richtigkeit" des Ergebnisses bestehen, muss der Zulassungsantragsteller ferner darlegen, dass das Gericht bei Vermeidung der gerügten Fehler zu einer anderen, für den Rechtsmittelführer positiven Entscheidung gelangt wäre. Daran fehlt es hier.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass es für die Gebührenveranlagungen des Beklagten in seinem Gebührenbescheid vom 27.04.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.1999 an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage fehlt. Dies gilt sowohl für die für die Fleisch- als auch Trichinenuntersuchungen.

Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, § 4 Abs. 2 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.05.2000 i. V. m. der lfd. Nummer 171 des Kostentarifs biete eine wirksame Grundlage für den Gebührenbescheid.

Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 13.12.2001 - A 2 S 139/99 - hat der Senat folgendes festgestellt:

"Gleichwohl fehlt es den hier im Streit befindlichen Veranlagungen an einer wirksamen Rechtsgrundlage.

Soweit § 4 Abs. 2 AllGO LSA sich Rückwirkung beimisst, ist diese unwirksam.

Durch die Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.05.2000, in Kraft getreten am 03.06.2000 (LSA-GVBl., S. 266), erneut geändert durch Verordnung vom 13.12.2000 in Kraft getreten am 21.12.2000 (LSA-GVBl., S.684), hat der Verordnungsgeber den Geltungsbereich der Gebührenordnung zwar auf den 01.04.1992 rückwirkend ausgedehnt. Nach § 4 Abs. 2 AllGO LSA werden für Amtshandlungen nach der Fleischhygienegesetz (lfd. Nr. 171 des Kostentarifs) und der Fleischhygiene - Verordnung (lfd. Nr. 172 des Kostentarifs), für die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung die Gebührenerhebungen noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen sind, Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung rückwirkend auf den 1. April 1992 erhoben.

Diese Rückwirkung der AllGO LSA durch den Verordnungsgeber (die Exekutive) hat jedoch keine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die rückwirkende Erhebung von Gemeinschaftsgebühren nach tatsächlichen Kosten geschaffen. Der Gesetzgeber hat es nämlich versäumt, für die Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 3 VwKostG LSA auch Rückwirkung anzuordnen. Damit hat der Gesetzgeber gerade dem gemeinschaftsrechtlichen Transformationsakt in das Landesrecht keine Rückwirkung beigemessen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar mit Urteil vom 27.04.2000 (- 1 C 7.99 - nach juris) entschieden, dass es dem Landesgesetzgeber frei stehe, die innerstaatliche Umsetzung durch Landesrecht oder durch Verordnung vorzunehmen und dazu ausgeführt: Soweit § 24 FlHG die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in innerstaatliches Recht dem Landesgesetzgeber überlasse, stehe diesem eine orginäre Gesetzgebungskompetenz (Art. 72 Abs. 1 GG) zu. Die hier einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien wendeten sich an die Mitgliedsstaaten und überließen es ihnen, wie sie die Umsetzung in innerstaatliches Recht vollziehen (Urt. d. EUGH vom 09.09.1999 - Rs C-374/978 - [Feyrer], Rn. 34, EuZW 2000, 22 mit Anm. Gündisch). Auch Bundesrecht enthalte keine speziellen Vorschriften über die Art und Weise der Umsetzung durch Landesrecht. Insbesondere sei § 24 Abs. 2 FlHG nichts darüber zu entnehmen, ob die Umsetzung in Landesrecht durch Gesetz oder durch Verordnung zu geschehen habe.

Der Landesgesetzgeber hat sich hier aber für die Transformation durch das VwKostG LSA im dem neugefassten § 3 Abs. 3 entschieden. Ausweislich des Gesetz- und Verordnungsblatts vom 07.04.1999, Seite 123 ist diese Gesetzesänderung mit Wirkung am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft getreten. Das VwKostG LSA hat sich somit keine Rückwirkung beigemessen.

Soweit der Verordnungsgeber der AllGO LSA über den 08.04.1999 hinaus Rückwirkung zuerkannt hat, fehlt es für das Landesrecht an der gemeinschaftsrechtlichen Transformation. Dies führt mangels Ermächtigungsgrundlage zur Unwirksamkeit der Rückwirkung der AllGO LSA für den Zeitraum vom 01.04.1992 bis zum 08.04.1999.

Dies hat zur Folge, dass für den Zeitraum 01.04.1992 bis zum 07.04.1999 keine Gemeinschaftsgebühren nach tatsächlichen Kosten erhoben werden können."

Der Vortrag des Beklagten gibt keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzuweichen.

Darüber hinaus ist hinsichtlich der von dem Beklagten erhobenen Gebühren für die Trichinenuntersuchung die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Mai 2002 (Az. C-284/00 u. a., DVBl. 2002, 1108) und sind die daraufhin ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2002 (Az. BVerwG 3 C 17.02 - <juris> - Trichinenuntersuchung) sowie vom 14. Oktober 2002 (Az. BVerwG 3 C 16.02 - NVwZ 2003, 345 - bakteriologische Untersuchung) auch für die Rechtslage in Sachsen-Anhalt bedeutsam. Diese Entscheidungen, denen zufolge besondere Gebühren für die hier in Rede stehenden Untersuchungen zusätzlich zu der allgemeinen Untersuchungsgebühr von der Richtlinie 85/73/EWG nicht gedeckt sind und deshalb gegen § 24 Abs. 2 FlHG verstoßen, ergingen zum nordrhein-westfälischen Landesrecht. Dieses schrieb für den maßgeblichen Zeitraum offenbar die Erhebung von Pauschalgebühren vor, die nur unter besonderen Voraussetzungen für bestimmte Betriebe nach Maßgabe des Anhangs A Kapitel I Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie 85/73/EWG in der durch die Richtlinie 96/43/EG geänderten Fassung angehoben werden durften. Dies gilt auch für das Landesrecht in Sachsen-Anhalt.

Die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs erfassen darüber hinaus inhaltlich sowohl die Anhebung der Pauschalgebühr als auch die Fallgruppe der kostendeckenden Gebühr (Anhangs A Kapitel I Nr. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 85/73/EWG). Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 30. Mai 2002 (a. a. O., S. 1110) ausdrücklich den abschließenden Charakter der Gemeinschaftsgebühren für die in Art. 1 der Richtlinie 85/73 (in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG) genannten Untersuchungen und Kontrollen hervorgehoben. Das gilt in gleicher Weise für die Fassung der Richtlinie von 1996. Dem in Tz. 53 der Entscheidung zitierten Art. 2 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 85/73 (in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG) entspricht die Regelung des Art. 5 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 85/73 in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG: Danach treten die Gemeinschaftsgebühren an die Stelle jeder anderen Abgabe oder Gebühr, die von den Mitgliedstaaten für die von der Richtlinie erfassten Untersuchungen und Kontrollen erhoben werden. Trotz der Befugnis zur Erhöhung der Gemeinschaftsgebühr gestatte das einschlägige Gemeinschaftsrecht nicht die Erhebung einer spezifischen Gebühr zusätzlich zu der Gemeinschaftsgebühr, um bestimmte Kosten für Untersuchungen und Kontrollen abzudecken, die nicht in allen Fällen stattfänden (Tz. 55). Sowohl aus dem Anhang der Ratsentscheidung 88/408/EWG als auch aus Kapitel I Nr. 4 Buchst. a und b des Anhangs der Richtlinie 85/73/EWG (in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG) ergebe sich vielmehr, dass jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen müsse und dass eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdecken müsse (Tz. 56).

Schließlich erfassen auch die Erwägungen des Gerichtshofs zum Zweck der genannten Richtlinie, Wettbewerbsverzerrungen in diesem Bereich durch den Erlass harmonisierter Vorschriften zu beheben und zu vermeiden, beide Varianten des Anhangs A Kapitel I Nr. 4 der Richtlinie 85/73/EWG: Eine Gefährdung des Ziels wäre bei der Möglichkeit zur Erhebung einer spezifischen nationalen Gebühr neben der Gemeinschaftsgebühr für die von der Richtlinie erfassten Amtshandlungen - unabhängig von ihrer Ausgestaltung als Pauschalgebühr oder tatsächlich kostendeckenden Gebühr - zu besorgen. Deshalb besitzt das durch die Richtlinie geschaffene harmonisierte gemeinschaftliche Finanzierungssystem hinsichtlich der davon erfassten Verwaltungsleistungen eine Sperrwirkung, die dem nationalen Normgeber angesichts insoweit abschließender Vorgaben durch die Richtlinie die Schaffung an eben diesen Amtshandlungen anknüpfender Gebührentatbestände verbietet. Das letztlich im kommunalabgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip wurzelnde Gebot, Verwaltungsgebühren je nach Aufwand differenziert auszugestalten, wird durch das in der Richtlinie zum Ausdruck kommende Interesse an einer europaweiten Vereinheitlichung der Gebührentatbestände überlagert.

Gemeinschaftsrecht lässt somit für die hier bedeutsamen Zeiträume die Erhebung von besonderen Gebühren für die Trichinenuntersuchung nicht zu (so auch BayVGH vom 17.03.2003 Az. 4 CS 02.3049 und vom 14.04.2003 Az. 4 CS 03.38 nach juris).

2. Diese Gesichtspunkte führen gleichzeitig dazu, dass sich auch die Zulassungsgründe der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht mit Erfolg begründen lassen. 3. Schließlich sind auch die Voraussetzungen der weiter geltend gemachten Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dargelegt.

"Abweichung" i. S. des Zulassungsrechts ist begrifflich als eine Kontrolle zu verstehen, ob die angefochtene Entscheidung in einem das Ergebnis tragenden Begründungselement von einer im Instanzenzug vertretenen Auffassung abweicht. Dies setzt einen Vergleich der angefochtenen Entscheidung einerseits mit einer konkreten anderen voraus.

Rein formal ist deshalb erforderlich, die Entscheidung im Instanzenzug, von der abgewichen worden sein soll, zu bezeichnen und dabei so eindeutig zu bestimmen, dass sie zweifelsfrei identifiziert werden kann. Dies setzt grundsätzlich die Angabe des entscheidenden Gerichts, des Entscheidungsdatums und des Aktenzeichens oder aber der Fundstelle einer Veröffentlichung voraus (vgl. [für die rechtsähnliche Frage im Revisionszulassungsrecht] BVerwG, Beschl. v. 07.03.1975 - BVerwG VI CB 47.74 -, Buchholz 310 [VwGO] § 132 Nr. 130; Berlit, in: GK-AsylVfG § 78 RdNrn. 623 f.).

Um den für die Frage der "Divergenz" notwendigen Vergleich in der Sache zu ermöglichen, muss ferner dargelegt werden, dass ein vom Verwaltungsgericht gebildeter, tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz entweder ausdrücklich gebildet worden ist oder sich doch aus der Entscheidung eindeutig ergibt, dass das Verwaltungsgericht von einem abstrakten, fallübergreifenden Rechtssatz ausgegangen ist und seinen Erwägungen zugrunde gelegt hat (BVerfG, [Kammer-]Beschl. v. 07.11.1994 - 2 BvR 1375/94 -, DVBl. 1995, 36). Der aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewonnene, hinreichend bezeichnete Rechtssatz ist sodann einem anderen eindeutig gegenüberzustellen, der aus der konkreten Entscheidung im Instanzenzug zu gewinnen ist (Berlit, a. a. O., RdNr. 617).

Wie der Senat bereits in anderen Verfahren deutlich gemacht hat (OVG LSA, Beschl. v. 18.08.1995 - 2 L 216/95 -; Beschl. v. 01.08.1996 - A 2 S 302/96 -; Beschl. v. 03.03.1997 - A 2 S 122/97 -), kann zwar eine Abweichung "stillschweigend" geschehen (Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, NJW-Schriftenreihe, Heft 14, RdNr. 114); es muss sich jedoch auch dann um eine abweichende "Entscheidung" handeln; eine angeblich nur unrichtige Anwendung eines in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den Einzelfall stellt keine Abweichung i. S. des Zulassungsrechts dar (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - BVerwG 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 [VwGO] § 132 Nr. 294; Berlit, a. a. O., 179 ff, m. w. Nachw.). Die Divergenzrüge kann insbesondere nicht gegen eine reine Tatsachenwürdigung im Einzelfall erhoben werden (BVerwG, Beschl. v. 12.12.1991 - BVerwG 5 B 68.91 -, Buchholz 310 § 132 Nr. 302; Beschl. v. 10.07.1995 - BVerwG 9 B 18.95 -, NVwZ-RR 1997, 191).

Soweit der Beklagte sich auf eine Abweichung von der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2000 - BVerwG 1 C 7.99 - beruft, ist nicht dargetan, von welchem divergierenden Rechtssatz das Verwaltungsgericht (stillschweigend) ausgegangen sein soll. Die Zulassungsschrift rügt in Wahrheit nur die angebliche unrichtige Anwendung von in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätzen im Einzelfall.

Ende der Entscheidung

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