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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 24.04.2003
Aktenzeichen: 2 L 116/01
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 36
VwGO § 42 II
VwGO § 43 I
1. Der von der Baugenehmigung betroffene Dritte kann sich mangels Außenwirkung nicht gegen die Erteilung des gemeindliche Einvernehmens wenden.

2. Ein Rechtsverhältnis i. S. des § 43 Abs. 1 VwGO besteht zwischen dem Dritten und der Gemeinde bei erteilter Baugenehmigung nicht.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 L 116/01

Datum: 24.04.2003

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 124a Abs. 4-6 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO 02 -, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2001 (BGBl I 3638 [3639]) <Streitwert>.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die Antragsschrift hat nicht darzulegen vermocht, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterliegen soll.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte ihr Einvernehmen zu dem mit Baugenehmigung des Landkreises ... genehmigten Bauvorhaben ... nicht erteilt habe, hilfsweise, dass sie es rechtswidrig erteilt habe, mangels Zulässigkeit abgewiesen; denn die Voraussetzungen des § 43 VwGO liegen nicht vor.

Die Feststellungsklage kann gemäß § 43 Abs. 1 VwGO nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (erste Alternative) oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (zweite Alternative) gerichtet sein.

Das streitige gemeindliche Einvernehmen (§ 36 BauGB) erfüllt keine der beiden Alternativen. Es begründet schon mangels unmittelbarer Rechtswirkung nach außen gegenüber dem Kläger kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde oder ihre Verweigerung ist kein Verwaltungsakt, sondern ein verwaltungsinterner Rechtsvorgang ohne Außenwirkung, der nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. Nach außen tritt nur der Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde hervor (vgl. Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002, § 36 RdNr. 5).

Zwar kann die Gemeinde durch eine unberechtigte Verweigerung des Einvernehmens Amtspflichten gegenüber dem Bauherrn verletzen (BGH, Urt. v. 26.04.1979 - III ZR 100/70 -, BRS Bd. 56 Nr. 149 [S. 275, 276]); dies bedeutet aber nicht auch, dass Amtspflichten gegenüber dem Nachbarn beständen, die Baugenehmigung durch Versagen des Einvernehmens zum Scheitern zu bringen.

Das Vorbringen der Antragsschrift, aufgrund des kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Bürgermeister und dem Bauherrn müsse eine Abweichung vom Grundsatz des Bestands- und Vertrauensschutzes zulässig sein, mit der Folge, dass das gemeindliche Einvernehmen zurückzunehmen sei, vermag den rechtlichen Befund nicht zu erschüttern.

Ende der Entscheidung

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