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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 12.07.2002
Aktenzeichen: 2 L 204/00
Rechtsgebiete: LSA-GKG, BGB


Vorschriften:

LSA-GKG § 5 IV
BGB § 54
BGB §§ 55 ff
BGB § 328
BGB § 732
1. § 732 BGB gilt nicht für eingetragene Vereine.

2. Zur Unterscheidung von Verträgen mit Schutzwirkung für Dritte und Verträgen zu Gunsten Dritter.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 L 204/00

Datum: 12.07.2002

Gründe:

Der Beschluss beruht auf §§ 124a; 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, geändert durch Gesetz vom 01.11.1996 (BGBl I 1626) und zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.07.2001 (BGBl I 1543) - wegen der durch das Änderungsgesetz vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) als § 194 Abs. 1 VwGO eingefügten Übergangsregelung auf diesen Fall noch anwendbar -, sowie auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO i. V. m. 100 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO (Kosten) und auf § 13 Abs. 1 S. 1 GKG (Streitwert).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Die geltend gemachten "ernstlichen Zweifel" (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vermögen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern.

Die Vorinstanz ist rechtlich zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerinnen keinen Anspruch auf Eigentums- bzw. Besitzverschaffung an dem im Eigentum der Beklagten stehenden Wasserwerk W... besitzen.

Die Eigentümerstellung der Beklagten ergibt sich aus dem notariellen "Rahmenvertrag zur Vermögensübertragung" vom 23. Oktober 1996, mit dem die Beigeladene der Beklagten rückwirkend zum 01. Januar 1995 denjenigen Teilbetrieb (Wasserwerk W...), der in ihrem räumlichen Aufgabengebiet sowie in dem sonstigen, bisher von der Beigeladenen versorgten Gebiet belegen ist, übertragen hat. Der Eigentumswechsel wurde am 20. November 1998 im Grundbuch eingetragen.

Die Begründung der Antragsschrift, das Verwaltungsgericht sehe in § 5 Abs. 4 S. 1 GKG-LSA eine auf "Vor-Zweckvereinbarungen" anwendbare Norm, weshalb mangels Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien die Auseinandersetzung nunmehr seitens der Kommunalaufsichtsbehörde durch Verwaltungsakt zu regeln sei, geht fehl; denn sie übersieht, dass die Vorinstanz die Abwicklungsregelung bei der Auflösung einer Zweckvereinbarung nach § 5 Abs. 4 GKG-LSA lediglich beispielhaft anführt, um im Ergebnis zutreffend aufzuzeigen, dass es für den hier geltendgemachten Anspruch sowohl an einer vertraglichen Grundlage als auch an einer kommunalaufsichtlichen Eingriffsgrundlage fehlt.

Soweit die Antragsschrift aus diesem rechtlichen Befund einen Herausgabeanspruch aus § 732 BGB konstruiert, scheitert dieser bereits an der Anwendbarkeit dieser Norm, denn ausweislich des Notarvertrages vom 23. Oktober 1996 ist Gesellschafter der "Verein der kommunalen Anteilseigner der .... e.V., mithin ein eingetragener Verein, für den die §§ 55 ff. BGB abschließend gelten. Die für nicht rechtsfähige Vereine in § 54 BGB erklärte Geltung der Vorschriften über die Gesellschaft gilt für eingetragene Vereine nicht. Entgegen der Auffassung der Antragsschrift ist im zu entscheidenden Rechtsstreit nicht das Konstrukt eines vermeintlichen "Vor-Zweckverbandes" für die Rechtsbeziehungen der Beteiligten untereinander maßgeblich; Ausgangspunkt der Betrachtung ist vielmehr die tatsächliche und insoweit rechtlich zu bewertende Organisationsform.

Das Antragsvorbringen bleibt auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) ohne Erfolg; denn die Klägerinnen können aus den Freistellungsverpflichtungen im § 19 des zwischen der Beigeladenen und der Beklagten geschlossenen "Rahmenvertrages" vom 23.10.1996 kein eigenes Recht auf Herausgabe fehlzugeordneter Vermögensgegenstände herleiten. Wie das Verwaltungsgericht im Wege der Auslegung zutreffend herausgearbeitet hat, handelt es sich nicht um einen Vertrag zugunsten Dritter, sondern bei § 19 des Vertrages lediglich um eine Klausel mit Schutzwirkung zugunsten Dritter mit der rechtlichen Konsequenz, dass jedenfalls der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung, nämlich das Wasserwerk, allein der Beklagten als Gläubigerin zusteht (vgl. hierzu Heinrichs, in: Palandt, BGB § 328 RdNr. 13).

2. Die geltend gemachten "besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten" (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Sie ergeben sich weder aus dem Hinweis auf die Ausführungen der Klägerinnen zu dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch aus dem von ihnen zusätzlich aufgeworfenen Problem einer nicht genehmigten Zweckvereinbarung; denn Gegenstand der gerichtlichen Prüfung war der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des streitbefangenen Wasserwerks anhand der (vertraglichen) Rechtsbeziehungen der Beteiligten. Die dabei zu leistende Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Subsumtion liegt nicht erheblich über der Komplexität durchschnittlicher Rechtssachen.

3. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte "grundsätzliche Bedeutung" (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); denn bei den von den Klägerinnen formulierten Grundsatzfragen handelt es sich ausnahmslos um solche, die sich auf der Basis des festgestellten Sachverhalts im angestrebten Berufungsverfahren nicht stellen. Ihnen fehlt es mithin an der Entscheidungserheblichkeit.

Ende der Entscheidung

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