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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 29.11.2007
Aktenzeichen: 2 L 220/05
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 35
1. Der Nutzung der Windenergie in substantieller Weise Raum verschaffen kann die Planung nicht, wenn sie sich auf die Festsetzung von Eignungsgebieten im Sinne der §§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG und 3 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 LPIG LSA beschränkt, weil es solchen Eignungsgebieten an der internen Durchsetzungskraft fehlt (Urt. des Senats v. 11.11.2004 - 2 K 144/01 - JURIS).

2. Vorhandene Windparks, die auf bereits früher ausgewiesenen Eignungsgebieten errichtet wurden, zählen zu dem Tatsachenmaterial, das bei der Abwägung zu berücksichtigen ist. Die Abwägung kann dabei zwar auch von dem planerischen Willen getragen sein, solchen bereits vorhandenen Windparks einen gewissen Vorrang dergestalt einzuräumen, dass die entsprechenden Flächen nach Möglichkeit erneut als Konzentrationsflächen ausgewiesen werden und sich unter Berücksichtigung von Mindestabständen, die nach dem Willen des Plangebers zwischen Windparks eingehalten werden sollen, im Zweifel auch gegenüber sonstigen in Betracht kommenden Ausweisungsflächen durchsetzen sollen. Ein solcher Vorrang des Vorhandenen ist aber selbst ein Kriterium, das in die Abwägung einzubeziehen ist. Wird der Vorrang des Vorhanden stattdessen der Planung als unabgewogener Ausgangspunkt vorangestellt, fehlt es an der Abwägung aller abwägungsrelevanten Gesichtspunkte (Abwägungsdefizit).


Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung von baurechtlichen Vorbescheiden für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen.

Am 13.03.2002 reichte die Klägerin bei dem Beklagten zwei Anträge auf Erteilung von Bauvorbescheiden für die Errichtung je einer Windkraftanlage des Typs Enercon-66 18.70 ein. Die Anlagen sollen eine Nabenhöhe von jeweils 98 m, eine Gesamthöhe von jeweils 133 m und eine Nennleistung von jeweils 1.800 KW aufweisen und etwa 1 km südöstlich der geschlossenen Ortslage der Beigeladenen zu 2) in einem Abstand von untereinander ungefähr 300 m auf den Grundstücken der Gemarkung E., Flur 4, Flurstücke 100 und 101 errichtet werden.

Mit Bescheiden vom 18.09.2002 lehnte der Beklagte die Anträge ab und führte zur Begründung aus: Dem Vorhaben stünden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen. Die Anlagen würden zu "Scheuchwirkungen auf Vögel" und einer "Desorientierung der Avifauna" führen. Auch werde das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, weil die Anlagen "in einer sehr ebenen Fläche mit wenig Sichtschattenelementen" errichtet werden sollten. Außerdem widerspreche das Vorhaben den Zielen der Raumordnung. Die Standorte lägen außerhalb der Eignungsgebiete, die im Regionalen Entwicklungsprogramm für den Regierungsbezirk Magdeburg (REP Magdeburg) und im (seit dem 23.01.2001 in Aufstellung befindlichen) Regionalen Entwicklungsplan Altmark (REP Altmark) für die Nutzung der Windenergie ausgewiesenen seien.

Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies das Landesverwaltungsamt mit Bescheiden vom 03. und 04.02.2004 zurück und führte zur Begründung aus: Es könne dahinstehen, ob dem Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstünden. Jedenfalls widerspreche es den Zielen der Raumordnung, weil die geplanten Standorte nicht innerhalb der im REP Magdeburg ausgewiesenen Eignungsgebiete lägen.

Die Aufstellung des genannten REP Altmark hatte die Beigeladene zu 1) am 23.01.2001 beschlossen. Nachdem sie den 1. Entwurf erarbeitet und im Rahmen einer öffentlichen Auslegung zur öffentlichen Diskussion gestellt sowie die eingegangenen Hinweise und Bedenken abgewogen und teilweise berücksichtigt hatte, beschloss sie den Entwurf am 15.12.2004 als regionalen Entwicklungsplan Altmark und machte diesen Plan am 23.03.2005 bekannt. Als Konzentrationsflächen für die Nutzung der Windenergie weist der Plan insgesamt 17 Eignungsgebiete aus. Diese Eignungsgebiete entsprechen hinsichtlich ihrer Lage im Wesentlichen - d.h. von Änderungen der Größe und des genauen Grenzverlaufs der Gebiete abgesehen - 17 von insgesamt 19 Eignungsgebieten, die bereits das REP Magdeburg für den Planbereich auswies. Die (erneute) Ausweisung von 17 dieser Eignungsbiete beruht auf der Anwendung von sog. "Abstandsregelungen", die die Beigeladene zu 1) am 06.06.2001 und am 06.02.2002 beschloss. In den Bekanntmachungen dieser Abstandsregelungen heißt es jeweils: "Die beschlossenen Abstandsregelungen werden bei der Abwägung im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Regionalen Entwicklungsplanes Altmark auch auf vorhandene Eignungsgebiete angewandt." Die Abstandsregelungen enthalten 39 abstandrelevante "Kriterien", d.h. bestimmte Flächen oder Nutzungen wie zum Beispiel besiedelte Bereiche (Kriterien Nr. 1 und 3), Verkehrsanlagen (Kriterien Nr. 4 bis 6), Gewässer (Kriterien Nr. 9 und 10) und für den Natur- und Landschaftsschutz bedeutsame Gebiete (Kriterien Nr. 13 bis 29), die überwiegend als (für die Windkraftnutzung von vornherein ausgeschlossene) Tabuzonen ausgewiesen und mit (von Windkraftanlagen gegenüber diesen Gebieten einzuhaltenden) Abständen versehen sind. Das Kriterium Nr. 30 regelt "Abstände der einzelnen Eignungsgebiete untereinander" und enthält folgende Abstandsregelung:

"1. Abstand der Eignungsgebiete untereinander grundsätzlich 5 km bei einer Bauhöhe (Bauhöhe = Nabenhöhe einschließlich der des Rotorhalbmessers) kleiner gleich 100 m - 2. (bei) Anlagen mit einer Bauhöhe von mehr als 100 m, die sich in einem Windpark befinden, gilt das 100fache der Bauhöhe als Abstand (Windpark - ab 3 Anlagen, Windfarm ab 6 Anlagen) - 3. bei Einzelanlagen wird sich an die beschlossene Abstandsregelung angelehnt".

In Anwendung dieser Kriterien und Abstandsregelungen stellte die Beigeladene zu 1) die Arbeitskarte "Abstandsregelungen zur Ausweisung von Eignungsgebieten zur Nutzung von Windenergie - Beschluss der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark vom 06.02.2002" (Beiakte F) auf, in denen die Tabuflächen nebst kreisförmig umgelegten Abstandsflächen farblich markiert sind. Zwischen den solchermaßen farblich markierten Flächen verbleiben mehr als 30 Weißflächen. Die Karte enthält im Übrigen 17 durch lilafarbene "x"-Zeichen als "Eignungsgebiete" markierte Flächen, die überwiegend, aber nicht in allen Fällen und nicht immer vollständig im Bereich der Weißflächen liegen. Diese in der Arbeitskarte als "Eignungsgebiete" ausgewiesenen Flächen, die ihrer Lage nach im Wesentlichen denjenigen des REP Magdeburg entsprechen, setzte die Beigeladene zu 1) als Eignungsgebiete im REP Altmark fest.

Nachdem das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 11.11.2004 (Az.: 2 K 144/01) entschieden hatte, dass die ausschließliche Ausweisung von Eignungsgebieten im Regionalen Entwicklungsprogramm für den Regierungsbezirk Halle (REP Halle) nicht ausreiche, um der Nutzung der Windenergie in substantieller Weise Raum zu verschaffen, beschloss die Beigeladene zu 1) am 16.03.2005, ihren REP Altmark dahingehend fortzuschreiben, dass dieser Plan um die Ausweisung von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie ergänzt werde. Diesen Beschluss machte sie am 11.05.2005 im Amtsblatt für den Landkreis F-Stadt und am 18.05.2005 im Amtsblatt für den Altmarkkreis A-Stadt bekannt. In Umsetzung des Fortschreibungsbeschlusses fasste sie am 14.06.2006 den Beschluss zum Entwurf der 1. Änderung des REP Altmark. Die Änderung besteht darin, dass die im REP Altmark ausgewiesenen Eignungsgebiete Nr. 13, 14, 16 und 10 nunmehr als Vorranggebiete Nr. I. bis IV. ausgewiesen werden sollen. Die 1. Änderung des REP Altmark hat die Beigeladene zu 1) bislang noch nicht in Kraft gesetzt.

Mit Bescheid vom 27.06.2005 sprach die Beigeladene zu 1) gegenüber dem Beklagten eine Untersagungsverfügung im Sinne des § 11 LPlG LSA mit folgendem Inhalt aus:

"Da im Rahmen der Verwaltungsrechtsache D. sich zwischenzeitlich die rechtliche Grundlage geändert hat, wird dem beklagten Landkreis F-Stadt, hiermit die Erteilung eines Bauvorbescheides gemäß §11 Abs. 1 Nr. 1 LPlG LSA untersagt, da die Errichtung der o.g. WEA den Zielen der Raumordnung widerspricht. Hilfsweise spreche ich gleichzeitig eine zeitlich befristete Untersagung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 aus, falls die o.g. Ziele der Raumordnung, die zur Untersagung geführt haben, nicht greifen sollten."

Bereits am 11.06.2003 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Weder das REP Magdeburg noch der REP Altmark könnten dem Vorhaben als Ziele der Raumordnung entgegengehalten werden, da beide aus verschiedenen Gründen rechtsfehlerhaft seien und es dem REP Altmark zudem an der Planreife fehle. Dafür, dass dem Vorhaben Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege entgegenstünden, gebe es keinerlei Anhaltspunkte.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 18.09.2002 (Az.: 6/029/00610-2002 und 63/02900625-2002) in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 03.02.2004 (Az.: 204.3.2-05122-182/03) und vom 04.02.2004 (Az.: 204.3.2-05122-181/03) zu verpflichten, ihr zwei Vorbescheide bezüglich der Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf den Grundstücken der Gemarkung E., Flur 4, Flurstück 100 und Gemarkung E., Flur 4, Flurstück 101 zu erteilen,

sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,

hilfsweise

festzustellen, dass der Beklagte vor dem Zugang der Untersagungsverfügung der Beigeladenen bei dem Beklagten am 28.06.2005 verpflichtet war, die streitgegenständlichen Vorbescheide zu erteilen,

weiter hilfsweise

festzustellen, dass der Beklagte vor der öffentlichen Bekanntmachung des Verfahrens zur Änderung und Fortschreibung des REP Altmark am 11.05.2005 verpflichtet war, die streitgegenständlichen Vorbescheide zu erteilen,

sowie äußerst hilfsweise

festzustellen, dass der Beklagte vor dem Inkrafttreten des REP Altmark am 23.03.2005 verpflichtet war, die streitgegenständlichen Vorbescheide zu erteilen.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) haben jeweils beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 01.11.2005 (Az.: 4 A 298/03 MD) hat das Verwaltungsgericht Magdeburg unter Abweisung des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags (über den zweiten Hilfsantrag teilweise hinausgehend) festgestellt, dass die Ablehnungsbescheide des Beklagten vom 18.09.2002 und die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 03.02.2004 rechtswidrig gewesen seien und der Beklagte verpflichtet gewesen sei, der Klägerin vor dem 11.05.2005 planungsrechtliche Vorbescheide zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen gemäß ihrer Bauvoranfrage zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei hinsichtlich des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags unbegründet, weil dem Vorhaben seit dem 11.05.2005 in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung entgegenstünden. Zwar könnten dem Vorhaben weder das REP Magdeburg noch der REP Altmark in der Fassung vom 15.12.2004 als Ziele der Raumordnung entgegengehalten werden, weil diese Pläne ausschließlich Eignungsgebiete festsetzten und damit nicht den Anforderungen entspreche, die das OVG LSA in seinem Urteil vom 11.11.2004 (2 K 144/01) an die Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Nutzung der Windenergie in Raumordnungsplänen aufgestellt habe. Nachdem die Beigeladene zu 1) jedoch am 11.05.2005 ihren Beschluss zur Ergänzung (Fortschreibung) des REP Altmark um Vorranggebiete bekannt gemacht habe, sei eine Behebung des Mangels zu erwarten und stehe der REP Altmark dem Vorhaben nunmehr als in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegen.

Auf Antrag der Klägerin und des Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 17.04.2007 mit der Begründung zugelassen, dass die Berücksichtigung des REP Altmark als in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung rechtlich zweifelhaft sei (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und die Frage nach der Durchsetzungskraft von Eignungsgebieten grundsätzliche Bedeutung habe (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Gleichzeitig hat der Senat die Beigeladene zu 2) zum Verfahren beigeladen.

Die Klägerin und der Beklagte haben die Berufung jeweils fristgemäß begründet. Die Klägerin macht geltend, der REP Altmark könne ihrem Vorhaben entgegen dem angefochtenen Urteil auch nicht als in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegengehalten werden. Es fehle bereits an einer hinreichenden Verlässlichkeit der Erwartung, dass der Entwurf zur 1. Änderung des REP Altmark über das Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG erstarken werde. Es sei ohne weiteres möglich, dass auch der geplante Standort als Eignungsgebiet in die Fortschreibung aufgenommen werde. Der Standort liege weder in einer Tabufläche noch innerhalb des von der Beigeladenen zu 1) als Kriterium aufgestellten Abstandbereichs von 5 km zu einem vorgesehenen Eignungsgebiet. Im Übrigen sei auch nicht damit zu rechnen, dass der Entwurf rechtliche Verbindlichkeit erlangen werde. Der REP Altmark entspreche weder in seiner derzeitigen Fassung (Beschluss vom 15.12.2004) noch in der Fassung des nunmehrigen Entwurfs zur 1. Änderung den Anforderungen, die das OVG LSA in seinen Urteilen vom 11.11.2004 (Az.: 2 K 144/01) und vom 20.04.2007 (Az.: 2 L 110/04) aufgestellt habe. Die Beigeladene zu 1) habe den Planbereich nicht flächendeckend auf seine Eignung für die Ausweisung von Konzentrationsflächen hin untersucht, insbesondere keine eigene Windpotentialstudie anfertigen lassen. Ihre Planung habe lediglich darin bestanden, dass sie eine Abstandsregelung mit zum Teil weit überzogenen und sachlich nicht gerechtfertigten Abständen beschlossen und diese Abstandsregelung auf die bereits im REP Magdeburg ausgewiesenen Eignungsgebiete angewandt habe. In Anwendung dieser Verfahrensweise habe sie von vornherein keine anderen Konzentrationsflächen als diejenigen in den Blick genommen, die bereits im REP Magdeburg als Eignungsgebiete ausgewiesen waren. Unter Beibehaltung der Eignungsgebietsqualität habe sie deren Zahl sodann von 19 auf 17 verkleinert und außerdem in einem Großteil der Fälle die jeweilige Gebietsgröße reduziert. Damit habe die Beigeladene zu 1) lediglich die Abwägungsfehler fortgeschrieben, an denen nach der Rechtsprechung des OVG LSA (Urt. vom 11.11.2004 - Az.: 2 K 144/01) bereits das REP Magdeburg gelitten habe. Diese Abwägungsfehler seien auch nicht dadurch behoben worden, dass die Beigeladene nunmehr vier der ausgewiesenen 17 Eignungsgebiete in Vorranggebiete umgewandelt habe. Abgesehen davon, dass die Auswahl dieser vier Gebiete willkürlich erfolgt sei, ändere die Umwandlung nichts daran, dass die Planung insgesamt an den beschriebenen Abwägungsfehlern leide.

Die Klägerin beantragt,

1) die Berufung des Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1) zurückzuweisen.

2) das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 18.09.2002 und der Widerspruchsbescheide des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 03.02.2004 und vom 04.02.2004 zu verpflichten, ihr zwei Vorbescheide zur Errichtung je einer Windkraftanlage gemäß ihren Bauvoranfragen vom 13.03.2002 zu erteilen,

sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,

hilfsweise

festzustellen, dass der Beklagte vor dem Zugang der Untersagungsverfügung der Beigeladenen bei dem Beklagten am 28.06.2005 verpflichtet war, die streitgegenständlichen Vorbescheide zu erteilen,

weiter hilfsweise

festzustellen, dass der Beklagte vor der öffentlichen Bekanntmachung des Verfahrens zur Änderung und Fortschreibung des REP Altmark am 11.05.2005 verpflichtet war, die streitgegenständlichen Vorbescheide zu erteilen,

sowie äußerst hilfsweise

festzustellen, dass der Beklagte vor dem Inkrafttreten des REP Altmark am 23.03.2005 verpflichtet war, die streitgegenständlichen Vorbescheide zu erteilen.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen sowie das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage (insgesamt) abzuweisen.

Zur Begründung tragen sie vor: Das Vorhaben sei von vornherein unzulässig gewesen, weil es den Zielen der Raumordnung widerspreche. Der REP Altmark sei auch in seiner derzeit noch gültigen ursprünglichen Fassung geeignet, für die Nutzung der Windenergie in substantieller Weise Raum zu schaffen. Entgegen der Auffassung des OVG LSA komme auch Eignungsgebieten eine hinreichende interne Durchsetzungskraft jedenfalls dann zu, wenn aufgrund der Festsetzung solcher Gebiete - wie hier - tatsächlich Windkraftanlagen in großer Zahl errichtet würden. Dem Vorhaben stünden im Übrigen auch verschiedene Belange des Naturschutzes entgegen.

Die Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt. Sie hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

In der mündlichen Verhandlung am 27.09.2007 hat der Senat den Beteiligten Schriftsatznachlass bis zum 31.10.2007 eingeräumt. Im Gegenzug haben sich die anwesenden Beteiligten mit einer Entscheidung ohne erneute mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Beigeladene zu 2) hat dieser Verfahrensweise mit Schriftsatz vom 01.10.2007 zugestimmt. Die Beklagte, die Beigeladene zu 1) und die Klägerin haben mit Schriftsätzen vom 9., 26. und 30. Oktober 2007 weiter zur Sache vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 27.09.2007 sowie der Beratung des Senats am 29.11.2007 gewesen. Gegenstand der Beratung am 29.11.2007 sind zudem die Schriftsätze der Beklagten, der Beigeladene zu 1) und der Klägerin vom 9., 26. und 30. Oktober 2007 sowie die von der Beigeladenen zu 1) ergänzend vorgelegten Unterlagen (Beiakten I, J und K) gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet ohne erneute mündliche Verhandlung, nachdem sich die Klägerin, der Beklagte und die Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung am 27.09.2007 sowie die Beigeladene zu 2) mit Schriftsatz vom 01.10.2007 mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Dem von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) mit Schriftsatz vom 10.10.2007 gestellten Antrag, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, hat der Senat im Interesse auch der übrigen Beteiligten an einer zügigen Erledigung des Verfahrens nicht stattgegeben. Soweit die Beteiligten neue Aspekte vorgetragen haben, wurden diese im nunmehr schriftlichen Verfahren berücksichtigt.

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig.

Insbesondere ist das Rechtsschutzinteresse an der Weiterverfolgung der baurechtlichen Vorbescheide nicht bereits dadurch entfallen, dass nach der Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) durch Verordnung vom 20.06.2005 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m seit dem 01.07.2005 (generell) einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Nach der Übergangsregelung des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG werden Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung, die - wie hier - vor dem 01.07.2005 rechtshängig geworden sind, nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImschV) und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen. Da die zwei streitigen Anlagen nach der bis zum 01. Juli 2005 geltenden Fassung der 4. BImSchV nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig waren, kam die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids weiterhin in Betracht, der nach seiner Erteilung entsprechend § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG als immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid gemäß § 9 BImSchG gilt (vgl. OVG LSA, Urteil vom 20.04.2007 - 2 L 110/04 - JURIS; OVG RP, Urt. v. 16.01.2006 - 8 A 11271/05 - Juris).

Die Berufung der Klägerin ist auch begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf die beantragten baurechtlichen Vorbescheide, da ihrem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 72 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 77 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt - BauO LSA - in der Fassung vom 09.02.2001 [LSA-GVBl., S. 50]).

Der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der geplanten Windkraftanlagen kann nicht entgegengehalten werden, dem raumbedeutsamen Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB stünden gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange entgegen, weil als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei.

Zwar handelt es sich bei der Errichtung von zwei Windenergieanlagen der hier beantragten Art um ein "raumbedeutsames" Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Zu den Anforderungen, die an die Raumbedeutsamkeit zu stellen sind, hat sich der Senat bereits mehrfach geäußert (vgl. zuletzt Urteil vom 20.04.2007 - 2 L 110/04 - JURIS). Bei einem aus zwei Windkraftanlagen bestehenden Vorhaben, die mit einer Gesamthöhe von jeweils 133 m in weithin flacher Landschaft errichtet werden sollen, bestehen in Anwendung dieser Kriterien keine Zweifel an der Raumbedeutsamkeit. Der Senat kann insoweit auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung verweisen.

Ziele der Raumordnung können dem mithin raumbedeutsamen Vorhaben aber deshalb nicht entgegengehalten werden, weil es bislang an einer wirksamen "Ausweisung an anderer Stelle" i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbs. BauGB fehlt.

Eine solche wirksame Ausweisung ist nicht durch das Regionale Entwicklungsprogramm für den Regierungsbezirk Magdeburg in der Fassung vom 21.03.2000 [LSA-MBl 331, 333]) erfolgt. Die darin enthaltene Ausweisung von Eignungsgebieten im Sinne von § 7 Abs. 4 Nr. 3 ROG ist nach der Rechtsprechung des Senats aus verschiedenen Gründen nichtig (vgl. das zum Regionalen Entwicklungsprogramm für den Regierungsbezirk Halle ergangene Urteil des Senats vom 11.11.2004 - Az.: 2 K 144/01 - JURIS, dessen Gründe für das REP Magdeburg entsprechend gelten).

Eine wirksame Ausweisung an anderer Stelle ist aber auch nicht durch den von der Beigeladenen zu 1) am 23.03.2005 in Kraft gesetzten Regionalen Entwicklungsplan Altmark (REP Altmark) erfolgt. Das Vorhaben der Klägerin liegt zwar außerhalb der 17 Eignungsgebiete, welche die Beigeladene zu 1) in diesem Plan für die Nutzung der Windenergie festgesetzt hat. Diese Festsetzung ist aber nicht geeignet, die geplanten Windkraftanlagen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an den hierfür vorgesehenen Standorten planungsrechtlich auszuschließen.

Die regionalplanerische Festsetzung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen ist nur dann geeignet, die Zulässigkeit von Anlagen außerhalb dieser Flächen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auszuschließen, wenn die Planung der Nutzung der Windenergie in substantieller Weise Raum schafft, auf einem schlüssigen Gesamtkonzept beruht und keine Abwägungsfehler aufweist (ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urt. v. 11.11.2004 -2 K 144/01 - JURIS). Der Nutzung der Windenergie in substantieller Weise Raum verschaffen kann die Planung nicht, wenn sie sich auf die Festsetzung von Eignungsgebieten im Sinne der §§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG und 3 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 LPlG LSA beschränkt, weil es solchen Eignungsgebieten an der internen Durchsetzungskraft fehlt (Urt. des Senats v. 11.11.2004 -2 K 144/01 - JURIS). Bereits aus diesem Grunde kommt der Festsetzung von Konzentrationsflächen im REP Altmark keine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu; denn bei diesen Konzentrationsflächen handelt es sich ausschließlich um Eignungsgebiete im Sinne der genannten Bestimmungen.

Der Plan lässt darüber hinaus aber auch ein von Abwägungsfehlern freies schlüssiges Gesamtkonzept vermissen. Für ein auf einem schlüssigen Gesamtkonzept und einer fehlerfreien Abwägung beruhendes Planaufstellungsverfahren ist es u.a. erforderlich, das Plangebiet flächendeckend auf seine Windhöffigkeit hin zu untersuchen (vgl. hierzu OVG LSA, Urteil vom 20.04.2007 - Az.: 2 L 110/04 - JURIS) und - nach Ausschluss der eigentlichen Tabuzonen (wie z.B. der Innenstädte) nebst etwaiger Abstandflächen - sämtliche für die Nutzung der Windenergie in Betracht kommenden Gebiete in die Abwägung einzubeziehen (vgl. Urteil des Senats vom 11.11.2004 - Az.: 2 K 144/01 - JURIS). Vorhandene Windparks, die auf bereits früher ausgewiesenen Eignungsgebieten errichtet wurden, zählen zu dem Tatsachenmaterial, das bei der Abwägung zu berücksichtigen ist. Die Abwägung kann dabei zwar auch von dem planerischen Willen getragen sein, solchen bereits vorhandenen Windparks einen gewissen Vorrang dergestalt einzuräumen, dass die entsprechenden Flächen nach Möglichkeit erneut als Konzentrationsflächen ausgewiesen werden und sich unter Berücksichtigung von Mindestabständen, die nach dem Willen des Plangebers zwischen Windparks eingehalten werden sollen, im Zweifel auch gegenüber sonstigen in Betracht kommenden Ausweisungsflächen durchsetzen sollen. Ein solcher Vorrang des Vorhandenen ist aber selbst ein Kriterium, das in die Abwägung einzubeziehen ist. Wird der Vorrang des Vorhandenen stattdessen der Planung als unabgewogener Ausgangspunkt vorangestellt, fehlt es an der Abwägung aller abwägungsrelevanten Gesichtspunkte (Abwägungsdefizit).

In Anwendung dieser Grundsätze leidet die Planung des REP Altmark unter einem Abwägungsdefizit, weil die Beigeladene zu 1) ihre Abstandsregelungen vorrangig auf vorhandene Windparks anwandte, ohne dieses "Vorrangprinzip" selbst zum Gegenstand ihrer Abwägung gemacht zu haben.

Als potentielle Ausweisungsflächen kamen in Anwendung der Abstandsregelungen der Beigeladenen zu 1) - sofern man zunächst einmal von dem Kriterium Nr. 30 ("Abstände der einzelnen Eignungsgebiete untereinander") absieht - sämtliche "Weißflächen" in Betracht, d.h. die nicht innerhalb von Tabuzonen und deren Abstandsflächen im Sinne der Kriterien Nr. 1 bis 29 und 31 bis 39 gelegenen Bereiche, wie sie sich aus der Karte "Abstandsregelungen zur Ausweisung von Eignungsgebieten zur Nutzung von Windenergie - Beschluss der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark vom 06.02.2002" (Beiakte F) ergeben. Die meisten dieser Weißflächen hat die Beigeladene zu 1) aber nicht in ihre Abwägung einbezogen, sondern lediglich dadurch ausgesondert, dass sie ihr Abstandskriterium Nr. 30 ("Abstände der einzelnen Eignungsgebiete untereinander") vorrangig auf die bereits im REP Magdeburg ausgewiesenen Eignungsgebiete anwandte. In der Arbeitskarte "Abstandsregelungen zur Ausweisung von Eignungsgebieten zur Nutzung von Windenergie - Beschluss der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark vom 06.02.2002" (Beiakte F) sind einerseits die mit der Ausweisung im REP Magdeburg im Wesentlichen identischen, d.h. in der Vorgängerplanung bereits festgesetzten 17 Eignungsgebiete dargestellt. Andererseits enthält die Karte auch sonstige potentiell für eine Ausweisung in Betracht kommende Weißflächen. Die Abstände zwischen diesen Weißflächen und den bereits dargestellten Eignungsgebieten (vorhandenen Windparks) unterschreiten zwar jeweils die nach dem Abstandskriterium Nr. 30 vorgesehenen Abstände. Bei dieser Sachlage hätte es aber in Anwendung des Abstandskriteriums Nr. 30 jeweils einer Abwägung bedurft, ob sich jeweils das bereits nach der Vorgängerplanung ausgewiesene (und bereits mit einem Windpark bebaute) Eignungsgebiet oder stattdessen die mit diesem in Konkurrenz tretende Weißfläche durchsetzt. Eine solche Abwägung lassen die vorgelegten Verwaltungsvorgänge aber nicht erkennen. Die Beigeladene zu 1) hat vielmehr - ohne sich erkennbar mit diesem Gesichtspunkt abwägend auseinanderzusetzen - jeweils ohne weiteres den bereits ausgewiesenen (und mit einem Windpark bebauten) Eignungsgebieten den Vorrang eingeräumt, indem sie ihren Abstandsmaßstab Nr. 30 zunächst an diese Eignungsgebiete ansetzte. Dementsprechend lehnte die Beigeladene zu 1) im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange auch deren Anträge auf Ausweisung neuer Eignungsgebiete im Bereich von Weißflächen jeweils mit dem bloßen Hinweis auf ihre Abstandsregelung ab, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob jeweils dem Bestand oder der potentiellen Eignungsfläche der Vorrang eingeräumt werden soll. Rechtlich zu beanstanden ist diese Vorgehensweise auch deshalb, weil die Beigeladene zu 1) damit ihre Abwägung faktisch an bereits nach der Vorgängerplanung festgesetzten Eignungsgebieten ausrichtete, d.h. diese Eignungsgebiete zum Ausgangspunkt ihrer Abwägung machte und an diese ihren Abstandsmaßstab Nr. 30 anlegte, anstatt diese Eignungsgebiete zusammen mit den übrigen Weißflächen in das Für und Wider der Entscheidungsfindung einzustellen und dadurch ebenso wie die übrigen Weißflächen zur Disposition einer in Betracht kommenden neuen Ausweisung zu stellen.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass es durchaus für die Ausweisung einer Fläche als Eignungsgebiet oder sonstige Konzentrationsfläche sprechen mag, wenn diese Fläche bereits in der Vorgängerplanung als Eignungsgebiet festgesetzt war und dementsprechend bereits mit Windkraftanlagen bebaut ist oder demnächst werden soll. Dieser Umstand stellt aber selbst ein Abwägungskriterium dar und darf der Abwägung nicht willkürlich vorangestellt werden; denn gegebenenfalls mangelt es insoweit an der erforderlichen Abwägungsoffenheit sowohl hinsichtlich der bereits vorhandenen Eignungsgebiete als auch der sonstigen Weißflächen. Die Planung der Beigeladenen zu 1) ist aber durch eine solche unzulässige Ausrichtung an bereits im REP Magdeburg ausgewiesenen Eignungsgebieten und hierauf errichteten Windparks geprägt. Sie lässt nicht erkennen, dass und nach welchen Kriterien die Beigeladene zu 1) in abwägungsoffener Weise auch die bereits in der Arbeitskarte vom 06.02.2002 bezeichneten Eignungsgebiete in die eigentliche Abwägung einbezog. Die Ausweisung von Eignungsgebieten im REP Altmark stellt sich damit gerade nicht als Ergebnis einer eigenen schlüssigen Planung dar, in der sämtliche in Betracht kommenden Konzentrationsflächen anhand sachlicher Kriterien und aufgrund der im Beteiligungsverfahren vorgebrachten Einwände in eine Abwägung einbezogen und als Folge daraus aufgenommen oder ausgeschieden wurden, sondern als bloße Fortschreibung der bereits im Vorgängerplan ausgewiesenen Eignungsgebiete. Das deshalb vorhandene Abwägungsdefizit wiegt umso schwerer, als die Ausweisung von Eignungsgebieten im REP Magdeburg nach der Rechtsprechung des Senats (entsprechend anzuwendendes Urteil vom 11.11.2004 -2 K 144/01 - JURIS) ihrerseits aufgrund von Abwägungsmängeln unwirksam war und mithin umso weniger als Ausgangspunkt der neuen Planung taugte.

Eine andere Einschätzung ist auch nicht mit Rücksicht darauf geboten, dass die Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung am 27.09.2007 sowie in ihrem Schriftsatz vom 09.10.2007 jeweils unter Vorlage weiterer Unterlagen nachzuweisen versucht hat, dass und weshalb sie eine abwägungsfehlerfreie Planung vornahm. Dieser Nachweis ist ihr hinsichtlich der aufgezeigten Problematik nicht gelungen. Zwar hat sie in ihrem Schriftsatz vom 09.10.2007 ausgeführt, sie habe in einem ersten Schritt die Gebiete ausgewählt, die für die Nutzung der Windkraft geeignet sind und in einem zweiten Schritt eine Auswahl zwischen diesen Gebieten getroffen und erst hierbei den Ist-Zustand, d.h. vorhandene Windparks, berücksichtigt. Das entscheidende Abwägungsdefizit liegt aber - wie dargelegt - darin, dass es gerade hinsichtlich dieser "Berücksichtigung des Ist-Zustandes" an einer nachvollziehbaren Abwägung fehlt. Eine solche Abwägung lässt auch das in und nach der mündlichen Verhandlung vorgelegte Kartenmaterial nicht erkennen.

Die Beachtlichkeit des Abwägungsmangels ist auch nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 LPlG LSA ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Beachtlichkeit von solchen Abwägungsmangeln ausgeschlossen, die weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Diese Ausschlussvoraussetzungen sind indessen nicht erfüllt. Der Abwägungsmangel ist bereits offensichtlich, jedenfalls aber auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die "äußere" Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. zu der § 9 Abs. 1 Nr. 3 LPlG LSA entsprechenden Vorschrift des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB: BVerwG, Beschl. v. 29.02.1992 - 4 NB 22.90 - NVwZ 1992, 662; OVGSaarland, Urt. v. 20.09.2007 - 2 N 9/06 - JURIS). "Offensichtlich" sind Fehler und Irrtümer der Behörde, welche die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung und ihre Gewichtung betreffen, sofern sie sich aus den Akten, Protokollen oder sonstigen verfahrenszugehörigen Unterlagen ergeben, das heißt insoweit "erkennbar" sind. (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.11.1997 - 4 NB 48.96 - NVwZ 1998, 956). Diese Anforderungen sind erfüllt. Der vorliegende Abwägungsmangel ist aus den vorgelegten Unterlagen selbst erkennbar; daraus wird deutlich, dass die Beigeladene zu 1) lediglich Eignungsgebiete festsetzte und das abwägungsrelevante "Vorrangprinzip" (Anlegung des Abstandsmaßstabes Nr. 30 vorrangig auf vorhandene Eignungsgebiete) - wie dargelegt - nicht gesondert in die Abwägung einbezog.

Der Abwägungsmangel ist darüber hinaus auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. "Von Einfluss gewesen" in diesem Sinne ist ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle - hier die Beigeladene zu 1) - eine andere Entscheidung getroffen hätte (vgl. OVGSaarland, Urt. v. 20.09.2007 - 2 N 9/06 - JURIS). Davon ist hier deshalb auszugehen, weil neben den ausgewiesenen Eignungsgebieten zahlreiche andere Flächen (Weißflächen) als potentielle Konzentrationsflächen, und zwar als Eignungs- und Vorranggebiete, in Betracht gekommen wären, die die Beigeladene zu 1) nur deshalb vorzeitig ausschloss, weil sie ihren Abstandskatalog vorrangig auf die bereits vorhandenen Eignungsgebiete anwandte.

Ist der REP Altmark bereits aus den genannten Gründen abwägungsfehlerhaft, kann dahinstehen, ob der Plan darüber hinaus auch deshalb abwägungsfehlerhaft ist, weil die von der Beigeladenen zu 1) beschlossenen Abstandsregelungen in ihren Nummern 1 bis 3 und 30 dynamische Festlegungen von Abständen enthalten, d.h. die Abstände von der Höhe der Windkraftanlagen abhängig machen (Abstand von Wohnbebauung in der Größe des 10-fachen [Nr. 1 - 3] bzw. bei Eignungsgebieten untereinander des 100-fachen [Nr. 30] der jeweiligen Anlagenhöhe). Eine solche Regelung dürfte allerdings in der Tat in abwägungsrechtlicher Hinsicht problematisch sein, weil sie - wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26.10.2007 zu Recht vorträgt - im Ergebnis in vielen Fällen zu einer konkreten Gestaltungsvorgabe in Form einer faktischen Bauhöhenbeschränkung von Windenergieanlagen innerhalb ausgewiesener Gebiete führt, die gerade nicht Aufgabe der Regionalplanung ist.

Der REP Altmark kann dem Vorhaben aber auch nicht als in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegengehalten werden. Das Verwaltungsgericht ist von einer solchen Ausschlusswirkung deshalb ausgegangen, weil die Beigeladene zu 1) mit Beschluss vom 16.03.2005 beschloss, den REP Altmark um die Ausweisung von Vorranggebieten zu ergänzen. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Beigeladene zu 1) setzte ihren Beschluss vom 16.03.2005 inzwischen dahingehend um, dass sie am 14.06.2006 einen Entwurf der 1. Änderung des REP Altmark beschloss, wonach vier der ausgewiesenen 17 Eignungsgebiete nunmehr als Vorranggebiete festgesetzt werden sollen. Dieser Änderungsentwurf kann dem Vorhaben aber nicht als in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegengehalten werden.

In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können zwar als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Rahmen des § 35 Abs.1 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein, wenn den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG bildet; dies gilt unabhängig davon, ob der Planungsträger gegenüber der Genehmigungsbehörde eine (befristete) Untersagung der Genehmigung von Maßnahmen ausgesprochen hat (BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364). Allerdings muss ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung bestimmten Anforderungen genügen, um im Zulassungsregime des § 35 BauGB relevant zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht fordert im genannten Urteil vom 27.01.2005 neben einem Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung, die hier gegeben sein dürfte, auch eine hinreichende Verlässlichkeit der Planung. Der Entwurf der Zielfestlegung muss die hinreichend sichere Erwartung rechtfertigen, dass er über das Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe i. S. d. § 3 Nr. 2 ROG erstarken wird. Davon kann keine Rede sein, solange der Abwägungsprozess gänzlich offen ist. Wegen der Wechselbezüge positiver Ausweisung mit Ausschlusswirkung an anderer Stelle muss der Abwägungsprozess weit fortgeschritten sein, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, welcher der beiden Gebietskategorien ein im Planungsraum gelegenes einzelnes Grundstück zuzuordnen ist. Im Übrigen kann ein in Aufstellung befindliches Ziel einem privilegierten Vorhaben nur dann als öffentlicher Belang entgegen gehalten werden, wenn davon auszugehen ist, dass es so, wie es im Entwurfsstadium vorliegt, rechtliche Verbindlichkeit wird erlangen können. Es genügt nicht, dass die planerische Vorgabe die äußerlichen Merkmale eines Ziels der Raumordnung aufweist. Es ist daher der Frage nachzugehen, ob dem Planentwurf Mängel anhaften, die sich als formelles oder materielles Wirksamkeitshindernis erweisen können.

In Anwendung dieser Grundsätze kann der REP Altmark in der Fassung des Entwurfs zur 1. Änderung dem Vorhaben nicht als in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegengehalten werden. Es fehlt schon an der Verlässlichkeit der Planung. Der Standort des Vorhabens liegt nicht in einer "harten" Tabufläche wie z.B. einer geschlossenen Wohnbebauung. Vielmehr handelt es sich um eine Außenbereichsfläche, welche die Beigeladene zu 1) nur deshalb nicht in ihre Abwägung einbezog, weil sie in Anwendung ihrer Abstandsregelungen einen zu geringen Abstand zu dem (bereits im REP Magdeburg ausgewiesenen) südöstlich gelegenen Eignungsgebiet Nr. 12 aufweist. Bei einer auf einem schlüssigen Gesamtkonzept beruhenden und nicht unter Abwägungsfehlern leidenden Planung ist es indessen keineswegs ausgeschlossen, dass sowohl geringere Abstände (etwa zwischen Konzentrationsflächen oder zur Wohnbebauung im Außenbereich) zugrunde gelegt als auch andere als die bisher berücksichtigten Gebiete als Konzentrationsflächen ausgewiesen werden. Unter diesen kann sich dann durchaus auch der geplante Standort befinden.

Im Übrigen ist mit Blick auf die aufgezeigten Planungsmängel gerade nicht damit zu rechnen, dass der nunmehrige Entwurf zur 1. Änderung des REP Altmark in Verbindlichkeit erwachsen wird. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts leidet der REP Altmark in seiner bislang noch geltenden Fassung nicht nur daran, dass er keine Vorranggebiete ausweist, sondern darüber hinaus auch - wie dargelegt - an sonstigen Planungs- und Abwägungsmängeln. Diese Mängel können nicht einfach dadurch behoben werden, dass nunmehr vier der 17 ausgewiesenen Eignungsgebiete in Vorranggebiete mit der zusätzlichen Wirkung von Eignungsgebieten "umgewandelt" werden; denn das ändert nichts daran, dass es der Planung insgesamt - wie dargelegt - an einem schlüssigen Gesamtkonzept und einer fehlerfreien Abwägung unter Einbeziehung aller einzubeziehenden Gesichtspunkte und Flächen fehlt. Angesichts dessen kann auch offen bleiben, ob die Beigeladene zu 1) durch die Ausweisung von lediglich vier Vorranggebieten hinreichend Raum für die Nutzung der Windenergie geschaffen und die Auswahl dieser vier Gebiete aufgrund einer fehlerfreien Abwägungsentscheidung getroffen hat. Zweifel bestehen insoweit schon deshalb, weil aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich wird, nach welchen Kriterien die Beigeladene zu 1) sich dazu entschloss, nunmehr gerade die Eignungsgebiete Nr. 10, 13, 14 und 16 und nicht weitere oder auch andere Eignungsgebiete als Vorranggebiete auszuweisen. Soweit die Beigeladene zu 1) dies in ihrem Schriftsatz vom 09.10.2007 damit begründete, dass in diesen Gebieten eine Sicherung erforderlich sei, weil dort noch keine Windkraftanlagen errichtet seien, hat die Klägerin zurecht darauf hingewiesen, dass diese Aussage mit den vorgelegten Karten und Plänen gerade nicht übereinstimmt.

Der beantragten Erteilung eines positiven Vorbescheides stehen auch keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Soweit in den ablehnenden Ausgangsbescheiden davon die Rede ist, dem Vorhaben würden auch Belange des Naturschutzes in Form der Beeinträchtigung der Avifauna sowie Belange des Landschaftsbildes entgegenstehen (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB), fehlt es hierfür nicht nur an einer tragfähigen Begründung, sondern ergeben sich auch aus dem Akteninhalt und dem Vortrag der Beteiligten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, weshalb gerade die hier in Rede stehenden Standorte hinsichtlich der genannten Belange besonders schutzwürdig erscheinen (vgl. zu avifaunistischen Belangen - Beeinträchtigung des Rotmilans - das Urteil des Senats vom 16.08.2007 - 2 L 610/04).

Das Vorhaben ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die geplanten Windkraftanlagen in der Nähe einer Hecke, eines Feuchtgrünlandes und eines Waldes errichtet werden sollen. Dieser Umstand führt weder zur Unzulässigkeit der Anlagen nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB (Belange des Naturschutzes) noch nach § 37 Abs. 1 NatSchG LSA. Die Beigeladene zu 1) hat hierzu in ihrem Schriftsatz vom 09.10.2007 vorgetragen: Bei der Hecke und dem Feuchtgrünland handele es sich um schützenswerte Biotope im Sinne des § 37 NatSchG LSA. Die geplanten Windkraftanlagen würden diese Biotope nachhaltig beeinträchtigen, weil sie in unmittelbarer Nähe zu den geschützten Biotopflächen errichtet werden sollten. Eine der Windkraftanlagen solle zudem in der Nähe eines Waldgebietes errichtet werden, was aus naturschutzrechtlicher Hinsicht unzulässig sei, weil gerade die Waldränder eine wichtige Austausch-, Erholungs- und Leitfunktion im Übergangsbereich in die freie Landschaft erfüllten, die durch rotierende große Anlagen im Nahbereich empfindlich gestört würde. Dieser Argumentation vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Es mag zutreffen, dass es sich bei der fraglichen Hecke und dem Feuchtgrünland um Biotope im Sinne des § 37 Abs. 1 NatSchG LSA handelt. Es ist aber weder geltend gemacht noch ersichtlich, weshalb die geplanten Windkraftanlagen zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung dieser Biotope führen sollen. Allein der Umstand, dass die Anlagen in unmittelbarer Nähe zu diesen Biotopen errichtet werden sollen, gibt noch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie die Biotope auch beeinträchtigen. Gleiches gilt mit Blick auf das genannte Waldgebiet. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass und gegebenenfalls inwiefern die geplanten Windkraftanlagen den Wald selbst, die durch den Wald geprägte Landschaft oder darin lebende Tiere in einem Maße beeinträchtigen sollen, dass daraus die Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB oder nach anderen Vorschriften abzuleiten ist. Soweit die Beigeladene zu 1) auf das Urteil des Senats vom 16.08.2007 (Az.: 2 L 610/04) hingewiesen hat, lässt sich der vorliegende Fall mit demjenigen, der dieser Entscheidung zugrunde lag, gerade nicht gleichsetzen. In dem Verfahren 2 L 610/04 ist durch Vorlage zahlreicher Gutachten und Stellungnahmen konkret nachgewiesen worden, dass die geplanten Windkraftanlagen innerhalb eines der weltweit größten Dichtezentren des Rotmilans (Brut- und Schlafstätten sowie Jagdgebiete) errichtet werden sollen und diese Errichtung - nicht zuletzt wegen des fehlenden Ausweichverhaltens des Rotmilans - zu einer erheblichen Beeinträchtigung seines ohnehin schon stark rückläufigen Bestandes führen würde. Im vorliegenden Verfahren ist nicht einmal annähernd geltend gemacht, weshalb von den Windkraftanlagen welche konkrete Gefährdung für welches konkrete Schutzgut ausgehen soll. Allein der Umstand, dass sich in der Nähe der geplanten Standorte Biotope und ein Wald befinden, reicht für die Annahme einer konkreten Beeinträchtigungsgefahr jedenfalls nicht aus.

Der Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Vorbescheide steht auch nicht entgegen, dass die Beigeladene zu 1) insoweit gegenüber dem Beklagten mit Bescheid vom 27.06.2005 eine unbefristete Untersagung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und - hilfsweise - eine auf zwei Jahre befristete Untersagung § 11 Abs. 1 Nr. 2 LPlG LSA erlassen hat. Nach § 11 Abs. 1 LPlG LSA können raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes erfasst werden, durch die zuständige Landesplanungsbehörde oder regionale Planungsgemeinschaft im Benehmen mit dem für die Planung oder Maßnahme fachlich zuständigen Ministerium untersagt werden, und zwar zeitlich unbefristet, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 LPlG LSA), und bis zu zwei Jahren befristet, wenn zu befürchten ist, dass die Verwirklichung in Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung befindlicher Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 LPlG LSA). Nach § 11 Abs. 2 LPlG LSA kann die befristete Untersagung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 auch bei behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts erfolgen, wenn die Ziele der Raumordnung bei der Genehmigung der Maßnahme nach § 4 Abs. 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes rechtserheblich sind. In Anwendung dieser Bestimmungen steht die streitgegenständliche Untersagungsverfügung dem Vorhaben (jedenfalls nicht mehr) entgegen.

Soweit die Beigeladene zu 1) in ihrem Bescheid vom 27.06.2005 eine unbefristete Untersagung aussprach, ist das von § 11 LPlG LSA deshalb nicht gedeckt, weil nach dem systematischen Zusammenhang der Absätze 1 und 2 des § 11 LPlG LSA bei der behördlichen Entscheidung über die Zulässigkeit von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von - wie hier - Privatpersonen keine unbefristete Untersagung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1, sondern lediglich eine auf bis zu zwei Jahren befristete Untersagung im Sinne des § 11 Abs. 2 LPlG erlassen werden darf (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 17.10.2003 - 2 M 466/03 - JURIS).

Soweit die Beigeladene zu 1) hilfsweise eine derartige auf zwei Jahre befristete Untersagung aussprach, ist diese Frist inzwischen abgelaufen. Die Beigeladene zu 1) erließ die Untersagungsverfügung mit Bescheid vom 27.06.2005 und damit vor mehr als zwei Jahren.

Hat nach alledem die Berufung der Klägerin in vollem Umfang Erfolg, ist die zulässige Berufung des Beklagten unbegründet. Das angefochtene Urteil ist nicht entsprechend dem Antrag des Beklagten dahingehend zu ändern, dass die Klage insgesamt abgewiesen, sondern - wie ausgeführt - dahingehend, dass ihr bereits mit dem Hauptantrag stattgegeben wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3 und 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und über die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 VwGO i. V. m den §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dem steht nicht entgegen, dass der Senat in seinem Zulassungsbeschluss vom 17.04.2004 auf der Grundlage des damaligen Verfahrensstandes ausgeführt hat, die Frage nach der Durchsetzungskraft von Eignungsgebieten habe grundsätzliche Bedeutung. Für die nunmehr getroffene Entscheidung ist diese Rechtsfrage nicht mehr erheblich (vgl. zu diesem Erfordernis Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 132 RdNr. 13 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Senat hat der Klage bereits mit dem Hauptantrag stattgegeben, weil der REP Altmark unabhängig davon keine Ausschlusswirkung für Windkraftanlagen entfaltet, ob und welche Durchsetzungskraft Eignungsgebieten für die Nutzung der Windkraft zukommt.

Ende der Entscheidung

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