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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 17.09.2009
Aktenzeichen: 2 L 228/08
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, Verordnung (EWG) Nr. 3037/90, Verordnung (EWG) Nr. 2186/93, Verordnung (EWG) Nr. 29/2002, VwGO


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1893/2006
Verordnung (EWG) Nr. 3037/90
Verordnung (EWG) Nr. 2186/93
Verordnung (EWG) Nr. 29/2002
VwGO § 42 Abs. 1
VwGO § 42 Abs. 2
1. Die Einordnung eines Unternehmens in die Klassifikation der Wirtschaftszweige durch das Statistische Landesamt stellt keinen Verwaltungsakt dar.

2. Die Verneinung eines Verwaltungsakts präjudiziert nicht die Frage der Überprüfbarkeit einer Maßnahme; gerichtlicher Rechtsschutz ist auch dann gewährleistet, wenn die öffentliche Gewalt jemanden in anderer Weise als durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt (hier: durch allgemeine Leistungsklage).

3. Sind die Tätigkeiten des Unternehmens teilweise der Forstwirtschaft und teilweise dem holzverarbeitenden Gewerbe zuzuordnen, kommt es für die Einordnung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige darauf an, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt.


Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Zuordnung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige.

Der Kläger führt unter der Firma ("Forstbetrieb B.") ein Unternehmen. In einer als Anlage zu einem Erhebungsbogen des Beklagten (Angaben zur Vervollständigung des statistischen Unternehmensregisters) beigefügten Betriebsdarstellung gab der Kläger an, sein Betrieb beschäftige sich mit der Bereitstellung von Holzprodukten (Sägeblöcke, Industrieholz, Palettenholz usw.). Es erfolge der Holzeinschlag bis zur Anlieferung des bedarfsgerechten Holzes zum Sägewerk. Die Holzausformung erfolge computergesteuert mit mobilen Aggregaten (Harvester). Die Produktion der gewünschten Hölzer erfolge auf Bestellung nach ganz bestimmten Kriterien (Vertrag Holzwerke). Sein Betrieb führe die erste Bearbeitungsstufe aus. Die Aufträge erhalte er von der Holzindustrie. Jedes einzelne Holzprodukt bekomme er bezahlt.

Mit Schreiben vom 19.12.2005 nahm der Beklagte eine statistische Zuordnung des Betriebes auf der Grundlage der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (Wirtschaftszweigzuordnung) vor. Der Betrieb wurde dabei auf der Grundlage der Angaben des Unternehmensregisters und der Betriebsdarstellung dem Wirtschaftszweig 02.01.0 - Forstwirtschaft - zugeordnet. Das Schreiben, dem keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, enthielt den Hinweis, dass die Wirtschaftszweigzuordnung nur für statistische Verwendungszwecke Gültigkeit beanspruche, andere Rechtsansprüche ließen sich daraus nicht ableiten.

Mit Schreiben vom 08.03.2006 erhob der Kläger Widerspruch und begehrte, seinen Betrieb unter Abänderung der zunächst vorgenommenen Zuordnung dem Wirtschaftszweig des verarbeitenden Gewerbes - Holzgewerbe - zuzuordnen. Zur Begründung gab er an, er sei weder Eigentümer noch Pächter von Flächen, auf dem Stammholz erzeugt werde. Sein Betrieb nehme keine Aufgaben eines Forstbetriebs wie Anpflanzung, Pflege, selbstverantwortliche Durchforstung von Waldflächen, Waldbestandsaufnahme oder Holztaxierung wahr. Er sei nicht selbst Erzeuger, sondern kaufe das Holz von solchen typischen Forstbetrieben und führe die erste Verarbeitungsstufe aus.

Mit Schreiben vom 31.03.2006 erwiderte der Beklagte, dass er an der von ihm vorgenommenen Klassifikation festhalte. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass in der Gliederung der Klassifikation der Wirtschaftszweige im Abschnitt "Forstwirtschaft" neben der Erzeugung von Stammholz sowie der Gewinnung und Sammlung von wild wachsenden Erzeugnissen des Waldes u. a. auch die - vom Kläger betriebene - Herstellung von geringfügig bearbeiteten Erzeugnissen erfasst sei. Dabei sei es unerheblich, ob die Rohstoffe für diese Erzeugnisse durch den Betrieb selbst erzeugt (Stammholz) oder aus anderen Forstwirtschaftsbetrieben erworben worden seien. Demgegenüber werde im verarbeitenden Gewerbe im Unterabschnitt DD der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ), der "Holzgewerbe ohne Herstellung von Möbeln" betreffe, eine weitere Verarbeitung des Holzes zur Herstellung von Holzwaren wie Bauholz, Sperrholz, Furniere u ä. benannt. Der Betrieb des Klägers lasse sich hierunter nicht einordnen.

Am 12.05.2006 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes ausgeführt hat: Die Klage sei zulässig, weil die Wirtschaftszweigzuordnung entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nur für statistische Zwecke Gültigkeit habe. So sei sie unter anderem Grundlage und Entscheidungskriterium für die Finanzämter zur Gewährung oder Versagung von Investitionszulagen. Die Einstufung in einen Wirtschaftszweig erfülle sämtliche Kriterien eines Verwaltungsaktes und sei somit gesondert anfechtbar.

Nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige werde in die Kategorie 02 - Forstwirtschaft - eingeordnet, wer Stammholz erzeuge. Dieses Kriterium sei vorrangig und zunächst ausschließlich zu prüfen. Für die Zuordnung seines Betriebs zum Bereich der Forstwirtschaft fehle das wesentliche Kriterium des eigenen Waldbestandes (Erzeugung von Holz). Auch das Statistische Bundesamt subsumiere die Forstwirtschaft und damit die Forstbetriebe in den Agrarstatistiken ausschließlich nach Erzeugungstatbeständen. Eine einheitliche Behandlung sei geboten. Er betreibe ein verarbeitendes Gewerbe, weil er ein Produkt aufkaufe und ein bearbeitetes Produkt weiterverkaufe. Hierbei komme es auch nicht darauf an, ob der Betrieb Holzpflöcke, Häcksel oder Latten herstelle. Entscheidend sei, dass seine Tätigkeit zu einer wesentlichen Veränderung der Beschaffenheit der Ware führe. Eine solche Veränderung werde von den durch die Verkehrsanschauung der beteiligten Wirtschaftskreise geprägten Vorgaben der Klassifikation der Wirtschaftszweige gefordert, um eine Tätigkeit als dem verarbeitenden Gewerbe zugehörig zu betrachten.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 19.12 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003, dem Wirtschaftszweig 20 10 "Verarbeitendes Gewerbe - Holzgewerbe" zuzuordnen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, den Kläger bei der Einordnung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige in den Bereich "Verarbeitendes Gewerbe" einzuordnen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

und Folgendes vorgetragen:

Die Klage sei unzulässig, da der Kläger nicht geltend machen könne, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die statistische Zuordnung habe keine unmittelbaren Auswirkungen auf geschützte Rechtspositionen des Klägers. Die konkreten Rechte und Pflichten würden im Rahmen der amtlichen Statistik erst dann begründet, wenn der Betrieb mit Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen einen gesonderten Heranziehungsbescheid erhalte. Darum gehe es hier aber nicht. Im Schreiben vom 19.12.2005 sei auch der Hinweis darauf enthalten, dass die Zuordnung nur für statistische Verwendungszwecke Gültigkeit besitze. Zwar nehme die zuständige Finanzbehörde im Rahmen ihrer Aufgabenstellung die Zuordnung eines Betriebes im Interesse der Rechtssicherheit in engster Anlehnung an die Klassifikation der Wirtschaftszweige vor, und der Einordnung komme auch erhebliche Bedeutung zu. Dennoch habe die Zuordnung nicht die Bedeutung eines Grundlagenbescheides im Sinne der Abgabenordnung, so dass sie auch nicht "automatisch" durch die zuständigen Finanzbehörden übernommen werde; vielmehr finde nochmals eine Überprüfung der Zuordnung statt.

Die Klage sei auch unbegründet. Ergänzend zu den Ausführungen im Verwaltungsverfahren hat der Beklagte hierzu vorgetragen: Da die Tätigkeiten der Produktionseinheiten in der Regel gemischter Art seien, erfolge die Zuordnung zum jeweiligen Wirtschaftsbereich auf der Grundlage ihrer Haupttätigkeit. Auch diesem Gesichtspunkt trage die vorgenommene Zuordnung Rechnung, weil die vom Kläger im Wesentlichen verrichtete Tätigkeit unter die angegebene WZ-Nr. 02.01.0 (Holzfällerei und Gewinnung von Industrieholz) falle. Die mittels Wirtschaftszweigklassifikation beschriebenen Ebenen ließen sich auch noch durch Waren (Erzeugnisse) beschreiben; deshalb werde die Klassifikation der Wirtschaftszweige durch das Stichwortverzeichnis "Güterverzeichnis für Produktionsstatistiken", Ausgabe 2002, ergänzt. Unter der mit der Klassifikation der Wirtschaftszweige übereinstimmenden Gliederungs-Nr. 02 01 würden dort ebenfalls die Produkte des Wirtschaftsbereiches Forstwirtschaft (ohne Erbringung von forstwirtschaftlichen Dienstleistungen) bestimmt. Die hier genannten Erzeugnisse (z. B. 02.01.14 Brennholz sowie lndustrieholz), stimmten mit der anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige vorgenommenen Zuordnung des Betriebes des Klägers überein, so dass auch im Hinblick auf das anzuwendende Stichwortverzeichnis die Zuordnung fachlich richtig vorgenommen worden sei. Entsprechend den genannten systematischen Grundlagen sei vor allem der Bearbeitungsgrad der Erzeugnisse für die Zuordnung der ausgeübten Tätigkeit entscheidend. So seien in dem Stichwortverzeichnis "Güterverzeichnis für Produktionsstatistiken" unter der genannten Gliederungsnummer 02.01 hauptsächlich nicht imprägnierte und "rohe" Produkte enthalten, während das Verzeichnis der Abteilung 20 (Verarbeitendes Gewerbe) weiterverarbeitete Produkte aus Holz und Holzwaren enthalte. Auf das Agrarstatistikgesetz könne sich der Kläger nicht stützen, weil die in § 91 dieses Gesetzes enthaltene Definition nicht statistischen Zuordnungszwecken diene, sondern ausschließlich als Betriebsbegriff für Betriebe im Sinne des Agrarstatistikgesetzes für verschiedne Agrarstatistiken (z. B. Bodennutzungshaupterhebung) angewandt werde.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 26.09.2007 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19.12.2005 verpflichtet, den Kläger nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003, dem Wirtschaftszweig 20 10 "Verarbeitendes Gewerbe - Holzgewerbe" zuzuordnen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig. Bei dem Schreiben vom 19.12.2005 bzw. der vom Kläger begehrten Zuordnung zum Wirtschaftszweig handele es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG, auch wenn in diesem Schreiben darauf hingewiesen werde, dass die Zuordnung nur für statistische Verwendungszwecke Gültigkeit habe und nach den Arbeitshinweisen des Bundesministeriums der Finanzen über die Gewährung von lnvestitionszulagen die Entscheidung über die Einordnung des Betriebes grundsätzlich durch das Finanzamt getroffen werde. In den Arbeitshinweisen werde weiter ausgeführt, dass die Einordnung zwar nicht die Qualität eines Grundlagenbescheides im Sinne des § 171 Abs. 10 AO habe, sie jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BFH von den Finanzämtern in aller Regel bei der Entscheidung über die Gewährung der Investitionszulage zu übernehmen sei, soweit sie nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führe. Der Zuordnung zu einem bestimmten Wirtschaftszweig komme auch eine Außenwirkung - nämlich gegenüber der über die lnvestitionszulage entscheidenden Behörde - zu. Auf den subjektiven Willen des Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsaktes komme es nicht an.

Die Klage sei auch begründet, denn die Zuordnung des Betriebes des Klägers zum Wirtschaftszweig 02.01.0 "Forstwirtschaft" sei unrichtig; vielmehr hätte der Betrieb des Klägers dem Wirtschaftszweig 20.10 "Verarbeitendes Gewerbe - Holzgewerbe" zugeordnet werden müssen. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Forstwirtschaft und holzverarbeitendem Gewerbe (Holzgewerbe) sei, ob Stammholz erzeugt sowie wild wachsende Erzeugnisse des Waldes gewonnen und gesammelt sowie geringfügig bearbeitete Erzeugnisse wie Brennholz oder lndustrieholz (Grubenholz, Papierholz usw.) hergestellt würden oder ob eine weitere Verarbeitung, beginnend mit Sägen und Hobeln - im Allgemeinen außerhalb der Einschlagfläche - stattfinde. Der Kläger habe dargelegt, dass mit seinem Harvester die Bäume gefällt, entastet, und auch gesägt würden. Dies stelle eine "Weiterverarbeitung" dar und keine Herstellung geringfügig bearbeiteter Holzerzeugnisse. Weiterhin fertige der Kläger mit dem Harvester auch Hackschnitzel an. Dies reiche für eine Zuordnung zum Wirtschaftszweig 20.10 aus, denn diese Tätigkeit gehe - möge sie sich auch eher im "unteren Bereich" der Wirtschaftsklasse 20.10 abspielen - über die Tätigkeiten hinaus, welche für die Forstwirtschaft kennzeichnend seien. Es sei weder erforderlich, dass alle in der Wirtschaftszweignummer 20 genannten Holzwaren - Bauholz, Sperrholz, Furniere u. a. - hergestellt würden, noch stehe eine Verarbeitung im Bereich der Einschlagfläche der Zuordnung zum Wirtschaftszweig 20.10 von vornherein entgegen. Maßgeblich gegen eine Einordnung zum Wirtschaftszweig der Forstwirtschaft spreche schließlich auch der Umstand, dass der Kläger nicht über eigene Waldbestände verfüge, sondern vielmehr stehende Bäume von typischen Forstbetrieben aufkaufe und diese sodann weiterverarbeite.

Die vom Senat zugelassene Berufung hat der Beklagte u. a. wie folgt begründet:

Die Zuordnung zu einem Wirtschaftszweig habe keinen Regelungscharakter im Sinne des § 35 VwVfG. Sie sei nicht auf die Setzung einer verbindlichen Rechtsfolge gerichtet, was auch durch die im Auskunftsschreiben vom 19.12.2005 angefügte Erläuterung zum Ausdruck komme. Sie sei nach ihrem objektiven Sinngehalt auch nicht dazu bestimmt, Außenwirkung zu entfalten. Dass andere Behörden wie das Finanzamt die Einstufung in den entsprechenden Wirtschaftszweig übernähmen, sei von ihm, dem Beklagten, nicht gewollt. Auch der BFH stelle in neueren Entscheidungen fest, dass die Wirtschaftszweigzuordnung durch die Statistischen Landesämter nicht die Qualität eines Grundlagenbescheids besitze und eine Übernahme der Zuordnung nur erfolgen solle, wenn die Statistikämter eine Zuordnung des Unternehmens nach derjenigen Haupttätigkeit vornehme, die den größten Beitrag zur Wertschöpfung leiste und diese Einteilung nicht grob fehlerhaft sei.

Zur Frage der Einstufungstechnik bei der Klassifikation sei von Bedeutung, dass es sich bei der WZ 2003 um keine Rechtsnorm, sondern um eine europäisch und international weitgehend vereinheitlichte Verwaltungsverfahrensrichtlinie handele und bei Anwendung der WZ 2003 eine juristische Subsumtion im klassischen Sinne nicht durchzuführen sei. Dies gehe aus den "Allgemeinen Regeln für die Klassifizierung statistischer Einheiten" hervor, die der eigentlichen WZ 2003 vorgelagert seien. Darin sei beschrieben, dass eine Einteilung nach der "Top-down-Methode" durchzuführen sei, soweit nicht der Beitrag der Tätigkeit einer Unterklasse mehr als 50% betrage. Dementsprechend werde auch im Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (1 K 331/01) ausgeführt, dass der Betrieb nicht aufgrund des Einsatzes des Harvesters als verarbeitend eingestuft werde, da der Harvester keine Verarbeitung vornehme, sondern eine rein forstwirtschaftliche Maschine sei. Entsprechend der Umsatzaufschlüsselung des Betriebs und der daraus resultierenden Ermittlung der Wertschöpfungsanteile reiche der ermittelte Anteil an Tätigkeiten des verarbeitendes Gewerbes nicht aus, da er nicht mehr als 50% der wirtschaftlichen Tätigkeit betrage.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erwidert: Der Bescheid des Beklagten sei einem Grundlagenbescheid gleichzustellen. Auch wenn derzeit noch keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für einen derartigen feststellenden Grundlagenbescheid vorhanden sei, obliege diese Lückenfüllung im Wege der Rechtsfortbildung derzeit der Rechtsprechung, die wie eine gesetzliche Grundlage behandelt werde. Durch die Grundsatzentscheidungen des BFH und der inzwischen ständigen Rechtsprechung der Finanzgerichte im Hinblick auf die Bedeutung der Eingruppierung der Betriebe in die Klassifikation der Wirtschaftzweige, bezogen auf die Bewilligung von Investitionszulagen, habe sich im Laufe der letzen Jahre eine derartige Rechtsfortbildung entwickelt, welche die Behörden, insbesondere die Finanzämter, an die Entscheidungen der Statistischen Ämter binde. Selbst wenn die Eingruppierung durch den Beklagten ursprünglich aus seiner Sicht keine verbindliche Rechtswirkung entfalten sollte, habe sich dies durch die Rechtsprechung gewandelt. Seine Rechte seien unmittelbar betroffen, auch wenn die Bescheide anderen Stellen nicht bekannt gegeben würden und verwaltungsintern blieben. Es reiche völlig aus, dass er dem Finanzamt eine derartige Bescheidung vorlegen müsse und das Finanzgericht Erfolgsaussichten in lnvestitionszulagenstreitigkeiten nur einräume, wenn eine derartige Bescheinigung beigebracht werde.

Auch verkenne der Beklagte nach wie vor die Bedeutung der Abteilungsklassifikation. Auch die juristische Subsumtionstechnik basiere auf logischem Aufbau und unterscheide sich dadurch nicht von der statistischen "Top-down-Methode". Wesentliches und ausschließliches Merkmal einer Zuordnung zu dem Abschnitt "Forstwirtschaft" sei die Erzeugung von Stammholz (bzw. die Gewinnung und Sammlung von wild wachsenden Erzeugnissen des Waldes). Die Herstellung von geringfügig bearbeiteten Erzeugnissen könne nach der Diktion hinzukommen. Auch nach einer rein logischen Auslegung könne dies nur bedeuten, dass eine geringfügige Bearbeitung von erzeugtem Stammholz einer Einteilung in diese Abteilung nicht widerspreche. Eine überwiegende Bearbeitung müsse jedoch trotz Erzeugung von Stammholz zur Einordnung in einen anderen Abschnitt führen. Im Umkehrschluss bedeute es aber auch, dass eine anfängliche Bestimmung dieses Abschnittes für die Tätigkeit des Unternehmers gar nicht erfolgen dürfe, da er keinen einzigen Stamm selbst erzeuge. Die Wertschöpfung weiterer Unterklassen würde dann gar nicht weiter überprüft, da er ausschließlich verarbeite. Diese Vorgehensweise folge auch dem allgemeinen Verständnis. Recherchiere man eine Vielzahl von Quellen hinsichtlich der Definition des Begriffes "Forstwirtschaft" (Lexika, weitere statistische Einteilungen etc.), sei allen gemein, dass die Erzeugung von Holz vorausgesetzt werde. Die ausschließliche Wertschöpfung erfolge im Bereich des verarbeitenden Gewerbes.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

1. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht "unter Aufhebung seines Bescheides vom 19.12.2005" verpflichtet, das Unternehmen des Klägers nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003, dem Wirtschaftszweig 20 10 "Verarbeitendes Gewerbe - Holzgewerbe" zuzuordnen. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO unstatthaft; denn bei der vom Beklagten vorgenommenen Einordnung des Betriebs des Klägers in die Klassifikation der Wirtschaftszweige handelt es sich um keinen Verwaltungsakt.

Nach § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 35 Satz 1 VwVfG ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Wesentlich für den Begriff des Verwaltungsakts ist, dass dieser nach seinem objektiven Sinngehalt auf eine unmittelbare, für die Betroffenen verbindliche Festlegung von Rechten und Pflichten oder eines Rechtsstatus gerichtet sein muss, d. h. darauf, mit dem Anspruch unmittelbarer Verbindlichkeit und mit der Bestandskraft fähiger Wirkung unmittelbar subjektive Rechte der Betroffenen zu begründen (einschließlich konkretisieren und individualisieren), aufzuheben, abzuändern oder verbindlich festzustellen, oder aber darauf, die Begründung, Aufhebung, Abänderung oder Feststellung unmittelbar verbindlich abzulehnen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 35 RdNr. 47, m. w. Nachw.). Die Rechtsnatur behördlicher Eintragungen in Register, Bücher, Verzeichnisse, usw. ist dem- entsprechend dann Verwaltungsakt, wenn durch diese Eintragung eine Rechtsfolge verbindlich festgestellt werden soll, unabhängig davon, ob die Eintragung insoweit konstituiv oder deklaratorisch wirkt (P.Stelkens/U.Stelkens, VwVfG, 6. Aufl., § 35 RdNr. 62a). Hiernach sind beispielsweise Eintragungen im Verkehrszentralregister keine Verwaltungsakte; sie lösen in diesem Sinne keine unmittelbaren Rechtsfolgen für den Verkehrsteilnehmer aus, weil mit der Erfassung und Sammlung der einzutragenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und Gerichte lediglich eine Tatsachengrundlage zur Vorbereitung neuerlicher Entscheidungen dieser Stellen geschaffen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1987 - 7 C 83.84 -, BVerwGE 77, 268; Beschl. v. 15.12.2006 - 3 B 49.06 -, DÖV 2007, 305). Auch wenn mit der zentralen Registrierung bestimmter Informationen die Arbeit anderer Behörden in tatsächlicher Hinsicht erleichtert wird, können sich Rechtsfolgen regelmäßig erst aus den Entscheidungen ergeben, die diese Stellen, wenn auch möglicherweise gestützt auf das Ergebnis der eingeholten Auskünfte, in eigener Verantwortung treffen; dies gilt insbesondere dann, wenn sie die Richtigkeit der Registrierung bzw. Auskünfte eigenständig zu überprüfen haben (BVerwG, a. a. O.). Amtliche Statistiken sind in der Regel Bekundungen amtlichen Wissens in der Form schlicht hoheitlichen Handelns und keine Verwaltungsakte, da ihnen ein Regelungscharakter fehlt (vgl. BayVGH, Urt. v. 21.12.1994 - 4 B 93.244 -, Juris). Anderes gilt nur dann, wenn Gesetze Rechtsfolgen an amtliche Zahlen knüpfen; dann kann eine Regelung durch diese Gesetze und durch die aufgrund dieser Gesetze ergehenden Bescheide entstehen (vgl. BayVGH, Urt. v. 21.12.1994, a. a. O., m. w. Nachw.).

Die Einordnung eines Betriebs in die Klassifikation der Wirtschaftszweige hat keine Regelungswirkung in diesem Sinne, weil sie nicht unmittelbar Rechte oder Pflichten einer Person begründet.

Diese Einordnung erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 09.10.1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl L 293, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22.07.1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABl L 196, S. 1) sowie das zur Durchführung der Verordnung (EWG) 2186/93 ergangene Gesetz über den Aufbau und die Führung eines Statistikregisters (Statistikregistergesetz) vom 16.06.1998 (BGBl I 1300) - StatRegG.

Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 ist es Ziel dieser Verordnung, eine gemeinsame Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft aufzustellen, um die Vergleichbarkeit zwischen den nationalen und den gemeinschaftlichen Systematiken und damit zwischen den nationalen und gemeinschaftlichen Statistiken zu gewährleisten. Die Verordnung gilt nach deren Art. 1 Abs. 2 ausschließlich für die Verwendung von Systematiken zu statistischen Zwecken. Gemäß Art. 2 wird eine gemeinsame Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften - im Folgenden "NACE Rev. 1 genannt - gemäß einem beigefügten Anhang eingeführt. Der Anhang wurde durch Verordnung (EWG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19.12.2001 (ABl L 6, S. 3) - der NACE Rev. 1.1 - geändert. Die nationale Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003) basiert auf der NACE Rev. 1.1, die ihrerseits auf der Internationalen Systematik der Wirtschaftszweige (ISIC Rev. 3.1) aufbaut (vgl. die Vorbemerkung zur WZ 2003). Die Verordnung wurde schließlich durch die Verordnung (EWG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik abgelöst bzw. geändert. Nach Art. 1 Nr. 1 wird mit dieser Verordnung eine gemeinsame statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden als "NACE Rev. 2" bezeichnet, aufgestellt. Diese Klassifikation soll die Relevanz der gemeinschaftlichen Klassifikationen für die wirtschaftliche Wirklichkeit gewährleisten und die Vergleichbarkeit zwischen nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Klassifikationen und somit auch von nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Statistiken verbessern. Auch Art. 1 Nr. 2 dieser Verordnung bestimmt, dass die Verordnung nur für die Verwendung der Klassifikation zu statistischen Zwecken gilt. Auf dieser Grundlage hat das Statistische Bundesamt mittlerweile die Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) erstellt, die sich auf vom 01.01.2008 an durchgeführte Wirtschaftstätigkeiten beziehen.

Ziel der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 ist es nach deren Art. 1, dass die Mitgliedsstaaten für statistische Zwecke ein oder mehrere harmonisierte Register gemäß den Definitionen und dem Erfassungsbereich, wie sie in den nachfolgenden Artikeln festgelegt werden, erstellen. Nach Art. 3 der Verordnung werden in dem Register alle Unternehmen nach der Definition in Art. 2 erfasst, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Die in dem Register erfassten Einheiten werden gemäß Art. 4 mit einer Registerkennnummer und den Angaben gemäß Anhang II versehen. Nach Nr. 3 c) dieses Anhangs enthalten die Eintragungen zu den Unternehmen den Tätigkeitscode des Unternehmens auf der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Klasse); das Unternehmen wird der Klasse der NACE Rev. 1 zugeordnet, zu der seine Haupttätigkeit oder die Gesamtheit seiner Tätigkeit zählt. Nach § 1 Abs. 1 StatRegG übermitteln die in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen den statistischen Ämtern der Länder und dem statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich Angaben zum Aufbau und zur Führung des Unternehmensregisters nach dieser Verordnung.

Gegenüber den eingetragenen Unternehmen entfalten die Eintragungen hinsichtlich des Wirtschaftszweigs nach den Zielsetzungen dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben mithin keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Sie dienen allein statistischen Zwecken.

Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass die Gewährung einer Investitionszulage gemäß 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG (2007) davon abhängt, ob der Betrieb oder die Betriebsstätte dem verarbeitenden Gewerbes zuzuordnen ist. Das InvZulG, das diesen Begriff nicht definiert, misst der von den statistischen Ämtern vorgenommenen Einordnung oder Nichteinordnung in den Wirtschaftszweig "verarbeitendes Gewerbe" keine gesetzliche Bindungswirkung zu. Insbesondere stellt diese Einordnung nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urt. v. 23.03.2005 - III R 20/00 -, BFHE 209, 186; a. A.: FG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.01.2009 - 1 K 1137/07 -, EFG 2009, 871) keinen Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO dar. Der Umstand, dass sich eine Behörde bei Entscheidungen - in tatsächlicher Hinsicht - auf Eintragungen in einem Register stützt, genügt - wie dargelegt - noch nicht für die Annahme einer unmittelbaren Außenwirkung. Rechtsfolgen können sich regelmäßig erst aus den Entscheidungen ergeben, die diese Stellen, wenn auch möglicherweise gestützt auf die Eintragung, in eigener Verantwortung treffen; dies gilt insbesondere dann, wenn sie die Richtigkeit der Registrierung bzw. Auskünfte eigenständig zu überprüfen haben (BVerwG, a. a. O.). Zwar ist die vom Statistischen Landesamt vorgenommen Einordnung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige nach der Rechtsprechung des BFH (a. a. O.) von den Finanzämtern in aller Regel bei der Entscheidung über die Gewährung der Investitionszulage hinsichtlich des - gesetzlich nicht definierten - Begriffs "verarbeitendes Gewerbe" zu übernehmen, soweit sie nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt. Ob eine Verwaltungsmaßnahme ihrem objektiven Sinngehalt nach darauf gerichtet ist, Außenwirkung zu entfalten, hängt indes nicht davon, wie sie sich im Einzelfall tatsächlich auswirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 4.94 -, DÖV 1995, 512). Eine solche "Indizwirkung" genügt daher nicht; vielmehr müsste die Einordnung auch darauf "gerichtet" sein, dass andere Behörden unmittelbar Rechtswirkungen daraus ableiten. Dies ist aber gerade nicht der Fall, weil die Einordnung - wie bereits dargelegt - allein statistischen Zwecken dienen soll.

Die Einordnung gewinnt auch nicht dadurch den Charakter eines Verwaltungsakts, dass der Beklagte die Einordnung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige mit Schreiben vom 19.12.1995 mitgeteilt hat. Auch dieser Information fehlt der Regelungscharakter. Die Einordnung des Unternehmens ändert nicht dadurch ihre Rechtsnatur, dass sie dem Unternehmer mitgeteilt wird (vgl. allgemein zu Mitteilungen: Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 35 RdNr. 50). Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Mitteilung den ausdrücklichen Hinweis enthält, dass die Zuordnung nur für statistische Zwecke Gültigkeit habe und sich andere Rechtsansprüche hieraus nicht ableiten ließen.

Schließlich ist es auch unter Rechtsschutzgesichtspunkten (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht geboten, der Einordnung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige die Qualität eines Verwaltungsakts zuzusprechen. Insbesondere entsteht keine verfassungswidrige Rechtsschutzlücke in den Fällen, in denen die Einordnung des Statistischen Landesamts zwar unrichtig, aber nicht "offensichtlich" unrichtig ist, so dass den Finanzbehörden und den Finanzgerichten nach der Rechtsprechung des BFH eine Nachprüfung verwehrt sein soll. Die Verneinung eines Verwaltungsakts präjudiziert nicht die Frage der Überprüfbarkeit einer Maßnahme; gerichtlicher Rechtsschutz ist auch dann gewährleistet, wenn die öffentliche Gewalt jemanden in anderer Weise als durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt. Maßnahmen, die nach § 42 Abs. 2 VwGO unanfechtbare oder unüberprüfbare Behördeninterna sind, weil sie nicht bestimmt sind, Außenwirkung zu entfalten, können sich im Einzelfall doch als Verletzung der individuellen Rechtssphäre auswirken und mit dieser Begründung dem Verwaltungsgericht unterbreitet werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 22.05.1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144 [148 f.]). Im konkreten Fall kann der Kläger sein Rechtsschutzziel mit einer allgemeinen Leistungsklage verfolgen. Einen entsprechenden Antrag hat er bereits in der ersten Instanz hilfsweise gestellt. 2. Auch die hilfsweise erhobene Leistungsklage hat keinen Erfolg.

2.1. Sie ist allerdings zulässig.

2.1.1. Die Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage setzt zwar entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO ebenfalls eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung voraus, um Popularklagen auszuschließen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.02.1992 - 7 B 15.92 -, DÖV 1992, 536; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 42, RdNr. 62 m. w. N.). Als geschütztes Recht im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO kommt jedes von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannte, subjektiv-öffentliche Individualinteresse in Betracht (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., RdNr. 78). Erforderlich ist aber nur, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger einen Anspruch auf das begehrte Behördenhandeln hat. Dies ist hier der Fall. Eine falsche Einstufung eines Unternehmens in die Klassifikation der Wirtschaftszweige hat - wie bereits dargelegt - faktisch erhebliche Auswirkungen auf mögliche Ansprüche des Klägers auf die Gewährung einer Investitionszulage nach dem InvZulG, weil die Finanzbehörden und -gerichte im Regelfall gehalten sind, diese Einordnung ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Insoweit ist es unerheblich, dass das schlicht hoheitliche Handeln des Beklagten lediglich mittelbare Auswirkungen auf mögliche Rechtsansprüche des Klägers auf Gewährung dieser Zulage hat (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 23.06.2001 - RO 13 K 04.1857 -, Juris; BVerwG, Urt. v. 20.07.1962 - VII C 57.61 -, BVerwGE 14, 323 [328]).

2.1.2. Auch kann dem Kläger das Rechtschutzbedürfnis an einer Leistungsklage auf Änderung der Einordnung des Beklagten in die Klassifikation der Wirtschaftszweige nicht mit der Begründung abgesprochen werden, er könne die Vorfrage der Zugehörigkeit seines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe inzident im Rahmen einer auf Verpflichtung zur Gewährung der Investitionszulage gerichteten Klage vor dem Finanzgericht klären lassen. Denn die Finanzgerichte prüfen die Richtigkeit der Einordnung nur auf offensichtliche Fehlerhaftigkeit.

Eine andere Beurteilung ist hier auch nicht deshalb geboten, weil sich das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt vor der streitigen Einordnung in seinem Urteil vom 28.10.2004 (1 K 331/01) mit der Einordnung des klägerischen Unternehmens bereits auseinandergesetzt und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Betrieb in dem Streitjahr (1999) und dem darauf folgenden Jahr nicht zum verarbeitenden Gewerbe gehöre. Bei einem Erfolg der Klage hätte der Beklagte die von ihm vorgenommene Einordnung abzuändern mit der Folge, dass der Kläger möglicherweise eine für ihn günstige Entscheidung im Verfahren auf Gewährung einer Investitionszulage erreichen könnte.

2.2. Die Leistungsklage ist aber nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm gewünschte Zuordnung seines Betriebs zum "verarbeitenden Gewerbe" nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige.

Rechtsgrundlagen für die streitige Zuordnung sind - wie oben bereits dargelegt - die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 09.10.1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl L 293, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19.12.2001 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 sind die statistischen Einheiten, auf die in gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 eingerichteten Unternehmensregistern Bezug genommen wird, gemäß der NACE Rev. 2 einzuordnen. Auf dieser Grundlage basiert die nationale, vom Statistischen Bundesamt abgeleitete Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) in der jeweiligen (aktualisierten) Fassung.

Auf der Grundlage dieser Klassifikation hat der Beklagte den Betrieb des Klägers zu Recht dem Wirtschaftszweig "Forstwirtschaft" zugeordnet.

Zunächst ist festzuhalten, dass es keine einheitliche, für alle Regelungswerke geltende Definition des Begriffs der Forstwirtschaft gibt; vielmehr orientiert sich die Begriffsbestimmung jeweils an den Zielen und Zwecken der gesetzlichen Regelungen, für die sie gelten soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.10.2006 - 4 B 64.06 -, NVwZ 2007, 224). Welche der Bodenertragsnutzung folgenden Verarbeitungsstufen noch der Forstwirtschaft zuzurechnen sind und welche nicht, ist im Einzelfall häufig schwer zu beurteilen; es verbleibt - je nach Rechtsgebiet - eine mehr oder minder große Grauzone.

Entgegen der Annahme des Klägers setzt die Zugehörigkeit eines Betriebs zu diesem Zweig nicht voraus, dass dieser über einen eigenen Waldbestand verfügt. In der NACE Rev. 2 und - darauf aufbauend - in der WZ 2008 ist nunmehr im Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei) in der Abteilung 02 eine neue Gruppe 02.2 mit der Bezeichnung "Holzeinschlag" gebildet worden. Damit ist klargestellt, dass Tätigkeiten dieser Art nicht dem verarbeitenden Gewerbe (Abschnitt C) zuzuordnen sind, sondern dem Bereich "Forstwirtschaft und Holzeinschlag", ebenso wie die Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag (Gruppe 02.4). Es ist indes nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit des Holzeinschlags einen eigenen Waldbestand voraussetzt.

Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urt. v. 10.05.2007 - III R 54/04 -, BFH/NV 2007, 2146) der sich der Senat auch für die hier vorzunehmende Abgrenzung anschließt, kann für die Frage, ob die Zuordnung des Statistischen Bundesamts oder Landesamts nach der Klassifikation der Wirtschaftsanzeige zutreffend ist, das Güterverzeichnis für Produktionsstatistiken des Statistischen Bundesamts (GP) herangezogen werden. Die Ebenen einer Wirtschaftszweigklassifikation lassen sich durch den Output an für sie charakteristischen Waren (und Dienstleistungen) beschreiben. Daher ist das GP ein geeignetes Hilfsmittel, um anhand der charakteristischen Produkte die einzelnen Tätigkeiten zu bestimmen. Wegen der Verknüpfung des GP mit der WZ erlaubt das - im Vergleich zur WZ detailliertere - GP Aussagen darüber, welche Güter typischerweise von den Wirtschaftsklassen der WZ hergestellt werden.

Für die Abgrenzung der "Forstwirtschaft" im Sinne von Abschnitt A Abteilung 02 Gruppe 02.0 Klasse 02.01 der NACE Rev. 1.1 und der darauf basierenden WZ 2003 bzw. Abschnitt A Abteilung 02 Gruppe 02.1 Klasse 02.10 der NACE Rev. 2 und der darauf basierenden WZ 2008 von der "Herstellung von Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren (ohne Herstellung von Möbeln)" in Abschnitt D Unterabschnitt DD Abteilung 20 der NACE Rev. 1.1 und Abschnitt C Abteilung 16 der NACE Rev. 2 und der WZ 2003 bzw. 2008 ist damit maßgeblich, ob der zuzuordnende Betrieb schwerpunktmäßig Tätigkeiten vornimmt, die in der GP in der Abteilung "Holz sowie Holz- und Korkwaren (ohne Möbel), Flecht- und Korbmacherwaren" enthalten sind. Sind die Tätigkeiten teilweise der Forstwirtschaft und teilweise dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen, kommt es darauf an, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt (vgl. BFH, Urt. v. 10.05.2007, a. a. O.). In erster Linie ist dabei auf die auf die einzelnen Tätigkeiten entfallenden Wertschöpfungsanteile abzustellen; hilfsweise können weitere Kriterien, ggf. auch in Kombination, wie die Umsätze, das investierte Kapital oder die Arbeitslöhne, in Betracht kommen (BFH, Urt. v. 19.10.2000 - III R 100/96 -, BFH/NV 2001, 487).

In Abteilung 16 der GP 2009 "Holz sowie Holz- und Korkwaren (ohne Möbel); Flecht- und Korbmacherwaren" finden sich die vom Kläger zum Weiterverkauf angebotenen Produkte teilweise wieder. Insbesondere ist dort in der Gruppe "Holz, gesägt und gehobelt" auch "Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln" genannt. In dieser Gruppe finden sich auch verschiedene Holzarten, die "gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält wurden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm". Zu finden sind weiter die Kategorien "Rohholz und Bahnschwellen aus Holz, imprägniert oder anders behandelt mit weiteren Untergliederungen, z. B. "Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt" sowie "anderes Rohholz (einschl. gespaltener Pfähle und Blöcke)". Die Erzeugung von unbehandeltem Rohholz ist in dieser Abteilung nicht erfasst und ist damit (noch) dem Bereich der Forstwirtschaft zuzuordnen (vgl. Nr. 02.01.1 der GP 2002, S. 11).

Der Schwerpunkt des klägerischen Betriebs liegt hiernach im Bereich Forstwirtschaft. Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat im genannten Urteil vom 28.10.2004 (S. 7 ff.) zum Betrieb des Klägers folgende Feststellungen getroffen:

"Nach seiner Aufschlüsslung erzielte der Kläger 23,67 % seines Umsatzes aus dem Verkauf von Hackschnitzeln. Die Herstellung von Hackschnitzeln gehört, da sie dort ausdrücklich erwähnt ist, in die Unterklasse 20.10.0 (Tätigkeit der Sägewerke) und damit zum verarbeitenden Gewerbe der Abteilung D.

Dahinstehen kann letztlich, wie der Verkauf der "Holzsortimente" zu klassifizieren ist. Während die Herstellung von Bohlen ebenfalls zu der Arbeit der Sägewerke gehören dürfte (diese umfasst unter anderem die Herstellung von Einzelteilen für Bodenbeläge aus Holz), dürfte die Herstellung der Faschinenpfähle noch der Gewinnung von Rohholz zugehörig zu der Unterklasse 02.01.0 und damit zur Forstwirtschaft) zuzuordnen sein, zu der auch die Gewinnung gespaltener Holzpfähle gehört ebenso die Herstellung der Sägeholzabschnitte, des Langabschnittschichtholzes sowie des Industrieschichtholzes.

Selbst wenn indes der Verkauf der Holzsortimente insgesamt als verarbeitend einzustufen sein sollte, käme dieses Segment zusammen mit dem Verkauf der Hackschnitzel lediglich auf einen Anteil von 45,44 % am gesamten Umsatz, während ein Anteil von 54,55 % (der Rundungsdifferenz ist der Senat nicht mehr nachgegangen) bei Holzeinschlag und "erster Verarbeitungsstufe" (Tätigkeit des Harvesters), Holzrückung und Holztransport verbliebe.

Sollten letztere drei Tätigkeiten insgesamt forstwirtschaftlich einzustufen sein, wäre der Betrieb des Klägers insgesamt forstwirtschaftlich. Dies erhellt, dass der Betrieb allein dann verarbeitend sein könnte, wenn, wie der Kläger meint, auch die Tätigkeit des Harvesters bzw. das Vermieten des Harvesters mit Personal verarbeitend sein sollte.

b.

Das ist jedoch nicht der Fall.

Es kann aus diesem Grunde wiederum dahinstehen, ob die von dem Kläger gesondert aufgeführten Leistungen Holzrückung und Holztransport, die nach der Klassifikation für sich genommen unzweifelhaft forstwirtschaftliche Tätigkeiten sind, durch Verbindung mit anderen Tätigkeiten verarbeitend werden können; es kann auch dahinstehen, wie der Verkauf der Holzsortimente einzustufen sein sollte. Ist die Kerntätigkeit des Harvesters, die der Kläger mit 24,31 % beziffert (Holzeinschlag und erste Verarbeitungsstufe) nicht verarbeitend, so sind es die möglicherweise angegliederten Tätigkeiten Holzrückung und Holztransport jedenfalls auch nicht, so kommt es auf die Einordnung des Verkaufs der Holzsortimente nicht mehr an, und genau so liegt es hier...

...Die Tätigkeit des ... Harvesters ist indes nach dem Sachvortrage des Klägers selbst der Forstwirtschaft zuzuordnen. Es handelt sich um eine rein forstwirtschaftliche Maschine. Es kann dahinstehen, ob die Einordnung in die Unterklasse mit oder ohne Erbringung von Dienstleistungen auf der forstwirtschaftlichen Erzeugerstufe einzuordnen wäre. In beiden Fällen handelt es sich um Forstwirtschaft.

Zur Forstwirtschaft gehören verschiedene Arbeiten bis hin zur Gewinnung von Rohholz (aa.). Die Arbeit des Harvesters geht tatsächlich darüber nicht hinaus (bb.).

aa.

Die Forstwirtschaft umfasst nicht nur die Hege und Pflege des Waldes, sondern auch das Fällen von Bäumen und die Gewinnung von Rohholz...

aaa.

In der Klassifikation der Wirtschaftszweige umfasst Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft), Unterabschnitt AA (Land- und Forstwirtschaft), Abteilung 01 (Forstwirtschaft), Gruppe 01.0 (nicht weiter untergliedert) die Forstwirtschaft. Die Klasse und Unterklasse 02.01.0 umfasst die Forstwirtschaft (ohne Erbringung von Dienstleistungen auf der forstwirtschaftlichen Erzeugerstufe). Dazu gehören neben dar Auf-, Durchforstung und ähnlichem die Holzfällerei und Gewinnung von Rohholz in Form von Grubenholz, gespaltenen Holzpfählen, Pflöcken und Brennholz. Darunter wird klargestellt, dass die Unterklasse nicht die Herstellung von Holzschnitzeln umfasst (s. 20 10.0).

Die Klasse und Unterklasse 02.02.0 umfasst die Erbringung von Dienstleistungen auf der forstwirtschaftlichen Erzeugerstufe. Die Unterklasse umfasst die Waldbestandsaufnahme, Holztaxierung und den Brandschutz, den Transport von Stämmen im Wald und Maßnahmen zur Verhütung von Waldbränden.

bbb.

Abschnitt D hingegen, der das verarbeitende Gewerbe umfasst, dort Unterabschnitt DD (Holzgewerbe ohne Herstellung von Möbeln), Abteilung 20 (dto. nicht weiter untergliedert), enthält in 20.10.0 die Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke. Diese Unterklasse umfasst das Sägen, Hobeln und sonstiges maschinelles Bearbeiten von Holz, die Herstellung von Eisenbahnschwellen aus Holz, die Herstellung von Einzelteilen für BodenbeIäge aus Holz, die Herstellung von Holzwolle, -mehl, -schnitzeln und -spänen, die Holztrocknung und das Imprägnieren und chemische Behandeln von Holz mit Konservierungs- und anderen Stoffen. Darunter wird klargestellt, dass die Unterklasse nicht die Holzfällerei und die Gewinnung von Rohholz (s. 02.01.0) und nicht die Herstellung von Schindeln, Stäben und Leisten (s. 20.30.1) umfasst.

Die Klasse 20.2 umfasst de Furnier-. Sperrholz-, Holzfaserplatten und Holzspanplattenwerke, die Klasse 20.3 die Herstellung von Konstruktionsteilen, Fertigbauteilen, Ausbauelementen und Fertigteilbauten aus Holz, die Klasse 20.4 die Herstellung von Verpackungsmitteln und Lagerbehältern aus Holz und schließlich die Klasse 20.5 die anderweitig nicht genannte Herstellung von Holzwaren sowie von Kork-, Flecht- und Korbwaren.

ccc.

Das bedeutet, dass nicht nur das Fällen und Entasten der Bäume, sondern auch das Zerteilen in kleinere, namentlich transportfähige Stammabschnitte zur Forstwirtschaft gehört. Die Gewinnung von Holzrohlingen zur Weiterverarbeitung ist Gewinnung von Rohholz. Nichts anderes geschieht bei der Gewinnung von Brennholz oder beim Spalten von Holz zur Herstellung von Pfählen. Holzverarbeitung setzt erst bei darüber hinausgehenden Tätigkeiten ein, wie sie in Abteilung 20 beschrieben sind.

Die in Unterklasse 02.01.0 genannten vier Rohholzformen (Grubenholz, gespaltene Holzpfähle, Pflöcke und Brennholz) sind auch nicht etwa eine abschließende Aufzählung, mit der Folge, dass andere Rohholzstücke die aus einer groben Zerkleinerung eines Baumstammes rühren, nicht mehr dazugehörten. Es verändert den Charakter eines Holzrohlings nicht, ob er anschließend als Grubenholz verbaut, als Brennholz verfeuert oder Rohstoff in einem Sägewerk weiter verarbeitet wird. Zudem stellt die Anmerkung zu der Unterklasse 20.10.0 klar, dass die Gewinnung von Rohholz nicht zu ihr gehört, und zwar ohne die weitere Aufteilung In Rohholzarten. Zwar fehlt in der Aufzählung in Kennziffer 02.01.0 vor der Aufzählung der Robholzarten das Wort "insbesondere", das in juristischem Sprachgebrauch die nicht abschließende Aufzählung kennzeichnet. Die Klassifikation der Wirtschaftszweige ist jedoch kein juristischer Text und folgt auch im Übrigen nicht juristischer Systematik. Die Unterklasse 02.01.0 ist mithin so zu verstehen, dass sie jegliche Gewinnung von Rohholz umfasst.

bb.

Nicht mehr als die Gewinnung von Rohholz unterschiedlicher Formen und unterschiedlicher weiterer Verwendbarkeit leistet der Harvester.

Die Darstellung der Harvester sei ein mobiles Sägewerk, ist angesichts des Umstandes dass die Sägewerke eine eigene Unterklasse der Klassifikation sind, eine Rechtsauffassung. Soweit sie allgemein gehaltener und zusammenfassender Sachvortrag sein soll, der eine Vorstellung von der Arbeitsweise des Harvesters vermitteln soll, spiegelt sie sich jedoch in dem weiteren Sachvortrag über die Tätigkeit des Harvesters im Einzelnen nicht wider. Nach dem konkreten Vortrag des Klägers über dessen Arbeit ist der Harvester jedenfalls kein (mobiles) Sägewerk im Sinne der Klassifikation.

aaa.

Der Kläger lässt vortragen, der Harvester erstelle Holzsortimente. Was Holzsortimente im Sinne dieses Vortrages sein sollen, schildert er indirekt mit der Erklärung, der Harvester habe Daten über Vorrat und Preise verschiedener Holzsortimente gespeichert, und zwar nach Länge, Durchmesser und Krümmung. Das bedeutet, dass der Harvester mit Hilfe dieser Datei ermittelt, wie ein Stamm mit einer gegebenen Schiefe und Krümmung so in Segmente geschnitten werden sollte, dass diese Segmente den besten Preis erzielen. Wenn die Preise sogar für Holzsortimente bestimmter Krümmung gespeichert sind, dann heißt das, dass bei der Arbeit des Harvesters sogar die natürliche Schiefe des Stammes erhalten bleibt und der Harvester diese nicht etwa durch Entrinden und Schleifen glättet. Ebenso zeigt der Vortrag, das aufgearbeitete Holz werde nach Stückzahl und Volumen gespeichert, dass es um nichts anderes als Stammabschnitte geht. Der Harvester errechnet, wie die Schnitte hierfür am wirtschaftlichsten anzubringen sind. Stammabschnitte aber sind Rohholz im Sinne der obigen Definition.

bbb.

Aus der Stellungnahme des Sachverständigen, die der Kläger vorgelegt hat, ergibt sich im Ergebnis ebenfalls nichts anderes.

Der Sachverständige erklärt, mit Hilfe des Harvesters werde das Holz vom Stock getrennt, entastet, vermessen und computergestützt in Sortimente zerlegt, deren Abmaße vom Käufer individuell vorgegeben werden. Das sei hocheffizient, weil das Rohholz nach Kundenwünschen bearbeitet werde, nach Länge und Durchmesser vorgegeben. Dies entspricht der Erläuterung des Klägers selbst zu der Arbeit des Harvesters. Die Bearbeitung erschöpft sich auch nach dieser Darstellung in der Zerlegung der Stämme in solche Abschnitte, dass diese nach Länge und Durchmesser bestmöglich verkauft werden können. Das mag wirtschaftlich effizient sein, ist aber keine Verarbeitung im Sinne der Klassifikation, weil die so gewonnenen Abschnitte Rohholz sind.

ccc.

Auch das Kuratorium für Waldarbeit, auf dessen Stellungnahme sich der Kläger ebenfalls berufen hatte, legt die Prozessoptimierung dar und hält das Entasten und damit integrierte Vermessen und auftrags- bzw. wertoptimiertes Sortieren und Einschneiden, ggf. auch Markieren sowie das getrennte Ablegen für einen neuartigen Prozess, der keinesfalls nur der biologischen Produktion angehöre, sondern eindeutig eine gewerbliche Tätigkeit sei.

Soweit das Kuratorium einleitend darstellt, das Rücken des Holzes aus dem Waldbestand zum Lagerplatz an der Waldstraße sei schon immer eine Domäne gewerblicher Unternehmer gewesen, zeigt dies, dass das Verständnis des Kuratoriums von der Abgrenzung forstwirtschaftlicher und gewerblicher Tätigkeit sich nicht mit dem - hier maßgebenden - Verständnis der Klassifikation von der Abgrenzung forstwirtschaftlicher und verarbeitender Tätigkeit deckt.

Es kann dahinstehen, ob früher das Fällen und Entasten andere Personen betrieben als das Rücken. Nach der Klassifikation gehört auch das Rücken, der Transport von Stämmen im Wald zur Forstwirtschaft, nämlich zur Erbringung von Dienstleistungen auf der forstwirtschaftlichen Erzeugerstufe (Kennziffer 02.02.0). Ob das Rücken auch dann zur Kernziffer 02.02.0 gehört, wenn es mit dem Fällen in einer Hand liegt, oder ob es dann zur eigentlichen Holzfällerei und damit der Unterklasse 02.01.0 gehört, mag dahinstehen. Beides gehört zur Klasse der Forstwirtschaft. Die abweichende Einschätzung durch das Kuratorium ist bezogen auf die Klassifikation falsch...

ddd.

Schließlich ergibt sich nichts anderes aus dem Vortrag des Klägervertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung, der Kläger habe mit Hilfe des Harvesters "Industrieholz" geschaffen. Auch diese Bezeichnung stellt nicht dar, inwieweit das Rohholz anderweit und weitergehend aufbereitet worden sein soll, sondern ist eine wertende Beschreibung, die aufgrund der Art der anschließenden Weiterverarbeitung gewählt ist. Wie Holzabschnitte weiter verarbeitet werden, hat keinen Einfluss darauf, wie die Gewinnung dieses Holzes nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige einzustufen ist.

Es bewendet nach alledem dabei, dass die Teilung von Stämmen in diejenigen Holzabschnitte, die der Kläger selbst beschrieben hat und hat beschreiben lassen, zu der Gewinnung von Rohholz im Sinne der Unterklasse 02.01.0 und damit zur Forstwirtschaft gehört.

Damit erwirtschaftete der Betrieb des Klägers im Jahre 2000 insgesamt 54,55 % seiner Umsätze im Bereich der Forstwirtschaft und ist kein verarbeitender Betrieb. Anhaltspunkte dafür, dass dies im Jahre 1999 anders war, hat der Kläger selbst nicht mitgeteilt.

Für die Sachgerechtigkeit einer Einordnung des klägerischen Betriebes nach anderen Kriterien als denen der Wertschöpfung, etwa nach dem Kapital, bestehen keine Anhaltspunkte. Abgesehen davon erzielte auch dies kein anderes Ergebnis, weil der Kläger in dem Jahr 2000, das er zur Unterlegung seiner Klage heranzieht, in hohem Maße gerade in einen Harvester investiert hat und dieser als forstwirtschaftlich einzuordnen ist.

Eine Einstufung in das verarbeitende Gewerbe kommt schließlich auch nicht aufgrund eines Strukturwandels hin zu einem solchen Gewerbe in Betracht.

Soweit der Kläger in dem (verstärkten) Einsatz des Harvesters einen Strukturwandel sehen sollte, wäre dies unschlüssig, als der Harvester selbst keine verarbeitende Maschine ist und daher einen solchen Strukturwandel auch nicht bewirken kann.

Soweit er sich auf die geplante Zusammenarbeit mit der ÖPA GmbH beruft, kann diese einen Strukturwandel nicht begründen, da sie nicht durchgeführt wurde. Ob der Kläger den (verarbeitenden) Sektor Hackschnitzel ausbauen wollte, ist unerheblich, da er es nicht getan hat. Die Investitionszulagengesetze knüpfen nicht an geplante sondern tatsächliche Betriebsschwerpunkte an.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger etwa im Jahre 2001 oder zu einem späteren Zeitpunkt durch Ausbau des Sektors Hackschnitzel einen Strukturwandel vollzogen hat, gibt es bis heute nicht. Es besteht daher auch keine Veranlassung zu prüfen, innerhalb welchen Zeitraums ein Strukturwandel vollzogen sein muss und ob insoweit aufgrund nicht beeinflussbarer äußerer Umstände, etwa eines unvorhergesehenen Verfalls der Holzpreise, Verlängerungen hinnehmbar sein könnten. Tatsächlich ist ein Strukturwandel nicht eingetreten."

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Wertschöpfungsanteile gegenüber dem im finanzgerichtlichen Verfahren betroffenen Zeitraum entscheidungserheblich verändert haben könnten. Auf Nachfrage hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung lediglich erklärt, dass sich die Produktion (insgesamt) mittlerweile erhöht habe.

Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil sich das finanzgerichtliche Urteil auf die nicht mehr gültige Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 gestützt hat. Die Klassifikationen der Wirtschaftszweige 2003 und 2008 weisen gegenüber der Klassifikation aus dem Jahr 1993 keine für die Einordnung des klägerischen Betriebs entscheidungserheblichen Unterschiede auf.

Die WZ 2008 weist gegenüber den Vorgängerklassifikationen zwar eine inhaltliche Änderung insoweit auf, als im Abschnitt A in der Abteilung 02 "Forstwirtschaft" gemäß der NACE Rev. 2 eine eigenständige Gruppe "Holzeinschlag" eingefügt wurde. Für die Frage der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit des klägerischen Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe ist diese Änderung aber ohne Bedeutung.

In der WZ 2008 ist ferner gemäß der NACE Rev. 2 das "verarbeitende Gewebe" nunmehr im Abschnitt C und die Herstellung von Holz-, Flecht-, Kork- und Korbwaren (ohne Möbel) in der Abteilung 16 eingeordnet. Hauptsächlich die Kennziffern haben sich geändert. Die in dieser Abteilung enthaltenen Unterklassifikationen entsprechen aber im Wesentlichen denen in den Vorgängerklassifikationen. Es sind lediglich einige Klassen weggefallen. Die Klasse 16.22 "Herstellung von Parketttafeln" ist in dieser Abteilung neu in der Gruppe 16.2 ausdrücklich aufgeführt. Für die Einordnung des Betriebs des Klägers in den Bereich Forstwirtschaft oder verarbeitendes Gewerbe sind diese Änderungen aber ebenfalls ohne Bedeutung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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