Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 22.10.2009
Aktenzeichen: 2 L 244/08
Rechtsgebiete: BGB, TKG 1996


Vorschriften:

BGB § 1023 Abs. 1
TKG 1996 § 53
TKG 1996 § 57 Abs. 1 Nr. 2
1. § 1023 Abs. 1 BGB ist bei einer Dienstbarkeit ähnlichen bzw. nahekommenden Rechtspositionen entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 02.04.1998 - III ZR 91/95 -, BGHZ 138, 266 [271 f.]; Urt. v. 17.03.1994 - III ZR 10/93 -, BGHZ 125, 293 [296 f.]; Urt. v. 04.10.1979 - III ZR 28/78 -. DVBl 1980, 283 [284]). Eine solche Rechtsposition vermittelt auch die gesetzliche Nutzungsbeschränkung privaten Eigentums in § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG 1996.

2. Wird im Zuge der Begradigung einer Straße ein Teilstück der Straße an eine andere Stelle verlegt, handelt es sich nicht um eine "Änderung des Verkehrsweges" im Sinne von § 53 Abs. 1 TKG 1996, sondern um eine Teileinziehung im Sinne von § 53 Abs. 2 TKG.

3. Muss eine Telekommunikationslinie nicht wegen einer solchen Teileinziehung, sondern wegen der Kollision mit dem neuen Straßenstück verlegt werden, ist der nach § 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996 Nutzungsberechtigte nicht nach § 53 Abs. 3 TKG 1996 zur Tragung der Kosten für die Verlegung verpflichtet.


Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Kosten für die Verlegung einer Telekommunikationsleitung im Zuge der Begradigung der Landesstraße L 146 bei B-Stadt. Ursprünglich verlief die Straße östlich des Ortsteils R. in mehreren Kurven und querte in diesem Bereich die Fuhne. In der Straße war eine Telekommunikationsleitung der Klägerin verlegt, die allerdings im Bereich der Brücke - etwa 50 m westlich bis etwa 30 m östlich der Brücke - neben dem Straßenkörper und unter dem Bett des kreuzenden Flusses in einem sogenannten Düker geführt wurde. Eigentümer der bezeichneten Grundstücke, in denen die Leitung neben der Straße verlegt war, waren die Eheleute M. (Flur A, Flurstück 2/9 [Brachland/Wiese]) und der Beklagte (Flur B, Flurstück 25/8 [Brachland], sowie Flur B, Flurstück 2/10 [Flussgrundstück]). Mit notariellem Kaufvertrag vom 06.12.2000 erwarb das A. eine 1.400 m² große Teilfläche des Flurstücks 2/9 für straßenbauliche Zwecke.

Im Zuge der Begradigung der Straße sollte die über die Fuhne führende Brücke beseitigt und etwa 30 m südlich des alten Standorts eine neue Brücke errichtet werden. Zu diesem Zweck schlossen der Beklagte als Eigentümer der betroffenen Grundstücke, vertreten durch die Landesgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, und das Straßenbauamt S. am 12./19.12.2001 einen Bauerlaubnisvertrag ab, der es dem Straßenbauamt gestattete, zur Durchführung der Baumaßnahmen und für die sonstigen mit dem Ausbau zusammenhängenden Zwecke unwiderruflich auf Dauer benötigte Grundstücksflächen des Landes in Besitz zu nehmen und zu nutzen.

Da sich die Klägerin und der Beklagte nicht darüber einigen konnten, wer die Kosten der Verlegung der Telekommunikationsleitung zu tragen hat, trafen sie am 21.05./17.06.2003 eine Vorfinanzierungsvereinbarung. Darin waren sie sich einig, dass im Zuge der Begradigung der Straße die Telekommunikationsleitung der Klägerin (Düker durch die Fuhne einschließlich der beidseitigen Anlagenzuführung zum Düker) verlegt werden musste. Die Klägerin verpflichtete sich, die Leitung gemäß einem beigefügten Lageplan, der zum Vertragsbestandteil erklärt wurde, zu verlegen oder verlegen zu lassen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder einer einvernehmlichen schriftlichen Vereinbarung sollte die Klägerin zunächst sämtliche durch die Verlegung entstehenden Kosten tragen.

Nachdem die Klägerin die Verlegung ihrer Leitung durchgeführt hatte, stellte sie dem Beklagten unter dem 28.05.2004 Kosten in Höhe von 82.061,69 € in Rechnung.

Nachdem der Beklagte die Zahlung dieses Betrages unter Hinweis auf § 53 TKG ablehnte, hat die Klägerin am 21.02.2005 Leistungsklage erhoben. Zu deren Begründung hat sie u. a. vorgetragen:

Die Verlegung des Dükers falle nicht unter die Regelung des § 53 TKG, da sich die zu verlegende Telekommunikationslinie am Kollisionspunkt nicht in der vorhandenen Landesstraße, sondern auf Privatgrund befinde. Erst durch die Baumaßnahme der Beklagten sei es zu einer Kollision gekommen. § 53 TKG setze voraus, dass die Leitung einen Verkehrsweg benutze. Eine Änderung des Verkehrsweges im Sinne des § 53 Abs 1 TKG, die eine Folgepflicht zu Lasten einer in der Straße verlegten Telekommunikationslinie auslöse, liege nur dann vor, wenn in den Bestand des Verkehrsweges baulich eingegriffen werde. Hieraus ergebe sich deutlich, dass es gerade darauf ankomme, dass eine in der Straße liegende Leitung der Änderung des Verkehrsweges entgegenstehe bzw. entgegengestanden habe. Dies stelle sich im vorliegenden Fall völlig anders dar; denn erst in Folge der Baumaßnahme sei es zu einem Zusammentreffen zwischen der Telekommunikationslinie und der Straße gekommen. Der Düker habe also weder den Widmungszweck der vorhandenen Landesstraße beschränkt noch Arbeiten an der Landesstraße verhindert oder auch nur behindert. Auf die vom Beklagten in den Mittelpunkt der Betrachtung gerückte Frage, ob die Leitung dinglich gesichert gewesen sei, komme es nicht an. Maßgeblich sei allein, ob die Leitung berechtigt verlegt worden sei; eine dingliche Sicherung des Leitungsrechtes sei nicht vorgesehen. Dies ergebe sich aus den Vorschriften der § 50 ff. TKG 1996, insbesondere aus § 57. Der Eigentümer des betroffenen Grundstückes habe Kenntnis von der Errichtung des Dükers gehabt und nicht widersprochen. Er sei also mit der Verlegung der Leitung und den in diesem Zusammenhang erforderlichen Baumaßnahmen einverstanden gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 77.049,01 € nebst Zinsen in Höhe von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin die Kosten für die Verlegung des Dükers gemäß § 53 Abs. 3 TKG 1996 zu tragen habe, weil ihr Bauvorhaben im öffentlichen, auch dem Wegeunterhaltungspflichtigen zuzurechnenden Interesse liege. Die Regelung des § 53 TKG sehe ausdrücklich eine Kostentragung des Betreibers der Telekommunikationslinie vor und folge damit dem Grundsatz, den Straßenbaulastträger von Straßenfremdenkosten freizustellen. Zudem könne nicht außer Betracht bleiben, dass die Leitung in seinem Grundstück gelegen habe und zudem nicht dinglich gesichert gewesen sei. Die Klägerin könne nicht erwarten, dass sie bei einer kostenlosen und nicht vereinbarten Nutzung des Grundstücks von jeglichen Kosten frei sei, die sich infolge notwendiger Arbeiten ergäben. In den Hinweisen zur Behandlung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie TeIekommunikationsleitungen bei Straßenbaumaßnahmen des Bundes, die von der Expertengruppe Versorgungsleitungen der Länder am 06./07.06.2005 aufgestellt worden seien, werde empfohlen, bei widerrechtlicher Benutzung die Folgekosten dem Versorgungsunternehmen anzulasten. Die Klägerin benenne auch keine Rechtsnorm, aus der sich ansonsten eine Kostenerstattungspflicht ergeben könnte.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 12.11.2007 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 77.049,01 € nebst Zinsen in Höhe von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung des Kostenersatzes aus der Finanzierungsvereinbarung vom 21.05./17.06.2003 zu. Diese gehe in § 1 Abs. 3 i. V. m. § 3 davon aus, dass sich bei Nichtzustandekommen einer Einigung die Kostentragungspflicht nach einer gerichtlichen Entscheidung zur zwischen den Beteiligten streitigen Frage des Regelungsinhaltes von § 53 Abs 3 TKG richte. Diese Vorschrift greife hier aber nicht ein. Es komme (allein) darauf an, ob sich die Telekommunikationslinie zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahme in bzw. unter dem Verkehrsweg befinde. Dies sei hier - wie auch der Beklagte nicht in Abrede stelle - nicht der Fall. Vielmehr habe der Beklagte das Zusammentreffen der Telekommunikationslinie und der öffentlichen Straßen überhaupt erst selbst herbeigeführt, indem er - möglicherweise sogar aus zwingenden Gründen - den Verkehrsweg verlegt habe. Dies habe sich aber naturgemäß jeglicher Einflussnahme der Klägerin als Betreiberin der Telekommunikationslinie entzogen. § 53 Abs. 1 TKG und in der Folge die Kostenregelung des § 53 Abs. 3 TKG stellten eindeutig darauf ab, ob die Telekommunikationslinie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränke oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindere oder der Ausführung eines von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegenstehe. Gerade keine Regelung sei hiermit getroffen für den Fall, dass wegen des Neubaus einer Brücke eine Straße nicht unerheblich verlegt werde. Insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Fahrbahnbreite hier lediglich 6,50 Meter betragen habe, handele es sich nicht um eine bloße Änderung, wie beispielsweise eine Verbreiterung oder leichte Verschwenkung, sondern um eine Verlegung im Sinne eines Neubaus des ursprünglich vorhandenen Verkehrsweges. Es komme nicht darauf an, ob die Telekommunikationslinie dinglich gesichert gewesen sei. Nach den allgemeinen Regeln habe damit der Beklagte als Veranlasser der Baumaßnahme die in diesem Zusammenhang verursachten Kosten zu tragen.

Die vom Senat zugelassene Berufung hat der Beklagte wie folgt begründet: Ansprüche der Klägerin ergäben sich aus der Vorfinanzierungsvereinbarung nicht. Darin seien nur unterschiedliche Standpunkte dargelegt. Auch in der ersten Bauanlaufberatung am 14.02.2002 sei keine Kostenübernahme durch das Straßenbauamt zugesagt worden. Eine Kostenübernahme habe er mit Schreiben vom 19.04.2002 und 17.06 2002 ausdrücklich abgelehnt. Auf das Veranlasserprinzip könne sich die Klägerin nicht berufen. Dieses sei als allgemeine Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung nicht anerkannt. Geltung komme ihm immer nur insoweit zu, als es in einer gesetzlichen Regelung konkret zum Ausdruck gebracht werde. Eine solche gesetzliche Grundlage sei hier nicht ersichtlich. Das Veranlasserprinzip greife aber auch deshalb nicht ein, weil das Gesetz hier eine anderweitige Kostenverteilung vorsehe. Die Folgepflichten und -kosten im Verhältnis zwischen dem Wegeunterhaltungspflichtigen und dem Betreiber einer Telekommunikationslinie bestimmten sich allein nach § 53 TKG (1996). Diese Vorschrift stelle auf den Verkehrsweg als Bezugspunkt ab und regle die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Wegeunterhaltungspflichtigen und dem Nutzungsberechtigten. Die in der Landesstraße verlegte Telekommunikationslinie habe auf Kosten der Klägerin angepasst werden müssen, da sie der Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegen gestanden habe. Wie sich dem Plan und der Skizze entnehmen lasse, verschwenke die Telekommunikationslinie erst unmittelbar vor der alten Fuhnebrücke zu dem Düker hin. Dieser Zustand sei mit dem Umbau erhalten geblieben. Lediglich die örtliche Ausrichtung des Dükers und der Brücke zueinander hätten sich geändert. Die Telekommunikationslinie nutze damit den Verkehrsweg und folge dessen Linienführung, auch wenn direkt an dem Brückenbauwerk eine kleine Verschwenkung durch die Klägerin vorgenommen worden sei. Es sei nicht erst in Folge der Baumaßnahme an der Fuhnebrücke zu einem Zusammentreffen zwischen Telekommunikationslinie und Straße gekommen. Verbreiterungen und geringfügige Verlegungen lösten die Folgekostenpflicht des Versorgungsunternehmens aus. Erst bei einem Abstand von mehr als 150 m zwischen altem Straßenteil und Versorgungsleitung könne die Gestattung zur Benutzung der alten Fahrbahn als nicht mehr kausal angesehen werden. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 53 TKG (1996) ergebe sich, dass dem Interesse der Allgemeinheit an der Bereitstellung und Verbesserung von Verkehrswegen der Vorzug vor dem Interesse des Nutzungsberechtigten am unveränderten Fortbestand seiner Anlagen eingeräumt werde. Seien die Verkehrsverhältnisse der Anlass für eine Änderung, so löse dies auch die Folgekostenpflicht des § 53 Abs 3 TKG (1996) aus. Der Nutzungsberechtigte müsse dem Verkehrsinteresse Rechnung tragen und diesem auf eigene Kosten nachkommen. Diese Pflicht werde dadurch ausgeglichen, dass die Telekommunikationslinie die Straße unentgeltlich benutzen dürfe. Sei aber jemand abweichend von der Regel berechtigt, sich den Verkehrsweg für seine Zwecke unentgeltlich zu Nutze zu machen, so erscheine es nicht gerechtfertigt, ihn darüber hinaus auch noch dadurch zu privilegieren, dass er von Kosten freigestellt werde, die Folge einer verkehrsbedingten Änderung der von ihm in Anspruch genommenen Straße seien. Die Folgepflicht erstrecke sich hier auch auf Leitungsteile außerhalb der Straße, soweit sie sich als notwendige Folge der zu ändernden mitbenutzten Straße darstellten.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg (3 A 86/05 MD) vom 12.11.2007 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor:

Die Anwendung des § 53 TKG setze zwingend voraus, dass sich die Telekommunikationslinie im Verkehrsweg befinde. An der hier maßgeblichen Stelle sei dies aber nicht der Fall. Ob eine dingliche Sicherung oder eine vertragliche Regelung vorgelegen habe, sei nicht von entscheidender Bedeutung, weil § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG 1996 eine Duldungspflicht auch dann vorgesehen habe, wenn das Grundstück - wie hier - durch die Benutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung der von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die Verlegung des Dükers verurteilt.

1. Ein Erstattungsanspruch ergibt sich allerdings nicht aus der Vorfinanzierungsvereinbarung vom 21.05./17.06.2003. Darin wurde lediglich die Vorfinanzierung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung oder einvernehmlichen Regelung vereinbart. Die Vereinbarung kann auch nicht in der Weise ausgelegt werden, dass sich der Beklagte für den Fall der - gerichtlich festgestellten - Nichtanwendbarkeit des § 53 TKG 1996 dazu verpflichtet, die anfallenden Kosten zu erstatten. In § 1 Abs. 3 Satz 1 der Vereinbarung heißt es (allgemein), dass die Parteien über die Folge- und Folgekostenpflicht der Klägerin streiten. In den folgenden Sätzen werden zwar die beiden unterschiedlichen Standpunkte der Beteiligten über die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 3 TKG 1996 benannt. Aus dem Umstand, dass der Beklagte die Folgekostenpflicht der Klägerin (schon) aufgrund des § 53 Abs. 3 TKG für gegeben hielt, folgt aber nicht, dass er sich bei Nichtanwendbarkeit dieser Regelung verbindlich zur Kostenübernahme verpflichten wollte. Ein solcher Verpflichtungswille lässt sich allein der Darstellung des eigenen Standpunkts nicht entnehmen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte im Vorfeld des Vertragsabschlusses eine eigene Kostentragungspflicht auch für den Fall anzweifelte, dass die Leitung außerhalb des Straßengeländes auf landeseigenen Grundstücken verlief, weil die Grundstücksnutzung nicht dinglich gesichert gewesen sei (vgl. Schreiben an die Klägerin vom 22.01.2003).

2. Ein Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung lässt sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch nicht aus dem "Veranlasserprinzip" herleiten. Dieses Prinzip hat keine rechtsverbindliche Wirkung aus sich selbst heraus; Geltung kommt ihm vielmehr immer nur insoweit zu, als es in einer gesetzlichen Regelung konkret zum Ausdruck gebracht wird (BVerwG, Urt. v. 28.02.1975 - IV C 37.72 -, BayVBl 1976, 375; BGH, Urt. v. 21.06.2001 - III ZR 185/00 -, BGHZ 148, 129; Urt. v. 17.03.1994 - III ZR 10/93 -, BGHZ 125, 293 [296 f.], jew. m. w. Nachw.).

3. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich aber aus der entsprechenden Anwendung des § 1023 Abs. 1 BGB. Nach dieser Bestimmung kann der Eigentümer, wenn sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks beschränkt, die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist. Da die Klägerin ein dinglich gesichertes Leitungsrecht nicht vorweisen kann, findet § 1023 Abs. 1 BGB unmittelbar keine Anwendung. Allerdings ist diese Vorschrift bei einer Dienstbarkeit ähnlichen bzw. nahekommenden Rechtspositionen entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 02.04.1998 - III ZR 91/95 -, BGHZ 138, 266 [271 f.]; Urt. v. 17.03.1994 - III ZR 10/93 -, BGHZ 125, 293 [296 f.]; Urt. v. 04.10.1979 - III ZR 28/78 -. DVBl 1980, 283 [284]). Solche Rechtspositionen vermitteln auch gesetzliche Nutzungsbeschränkungen privaten Eigentums, soweit Sonderregelungen fehlen (vgl. Joost in: Münchner Kommentar zum BGB, Band 6, 5. Aufl., vor § 1018 RdNrn. 12 f., m. w. Nachw.; OVG NW, Urt. v. 18.12.1981 - 19 A 1572/80 -, AgrarR 1982, 135).

Eine solche gesetzliche Nutzungsbeschränkung ergibt sich aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes in der hier noch maßgeblichen, bis zum 25.06.2004 geltenden Fassung vom 25.07.1996 (BGBl I 1120) - TKG 1996 - (vgl. Joost, a. a. O.). Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks, das nicht ein Verkehrsweg im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 2 TKG 1996 ist, die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück insoweit nicht verbieten, als das Grundstück durch die Benutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Diese Vorschrift begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Nutzungsberechtigten, das die zivilrechtlichen Eigentumsrechte, insbesondere das Ausschließungsinteresse des Grundstückseigentümers einschränkt (Schütz in: Beck'scher Kommentar zum TKG, 3. Aufl., § 76 RdNr. 2).

Eine solche Nutzungsbeschränkung war hier gegeben. Die Klägerin durfte die in Rede stehenden Grundstücke der Eheleute M. (Flur A, Flurstück 2/9) und des Beklagten (Flur B, Flurstück 25/8, sowie Flur B, Flurstück 2/10) auch ohne Einräumung eines dinglichen oder obligatorischen Rechts durch den jeweiligen Grundstückseigentümer zur Verlegung einer Telekommunikationsleistung nutzen, da die Grundstücke hierdurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wurden.

Ob keine oder eine nur unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG 1996 gegeben ist, ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beantworten; deshalb ist auch im Rahmen des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG 1996 auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten Beschaffenheit abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.2004 - V ZR 292/03 -, BGHZ 159, 168 [172], m. w. Nachw.). Nach diesem Maßstab beeinträchtigen das Verlegen eines Schutzrohres im Wege der geschlossenen Verlegetechnik und das anschließende Durchziehen eines Breitbandkabels das davon betroffene Grundstück nur unwesentlich, wenn es nicht unterirdisch genutzt und das Schutzrohr so weit unter der Geländeoberfläche eingebracht wird, dass eine Einschränkung der oberirdischen Grundstücksnutzung ausgeschlossen ist. Auch der dauerhafte Verbleib des Schutzrohres mit dem Kabel im Boden führt zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Grundstücks. Zum einen kommt es im Rahmen des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG 1996 - im Gegensatz zu Nr. 1 der Vorschrift, bei der die dauerhafte Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks eine Rolle spielt - nicht auf die Dauer der Benutzung des Grundstücks an. Zum anderen hat das bloße Vorhandensein des Schutzrohres mit dem Kabel keine weiterreichenden Auswirkungen auf das Grundstück, die das Maß der Beeinträchtigung erhöhen könnten, zur Folge. Schließlich ergibt sich auch aus der Gefahr einer Beschädigung des Schutzrohres und des Kabels und dem daraus resultierenden Haftungsrisiko des Grundstückseigentümers keine mehr als nur unwesentliche Beeinträchtigung seines Grundstücks (vgl. zum Ganzen nochmals: BGH, Urt. v. 14.05.2004, a. a. O., m. w. Nachw.).

Hiernach wurden die in Rede stehenden Grundstücke vor der geplanten Trassenänderung durch die Telekommunikationsleitung nur unwesentlich beeinträchtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Leitung in einer Weise verlegt wurde, dass die Grundstücke hierdurch (dauerhaft) Schaden hätten nehmen können. Da es sich um Brachland bzw. Wiesenland sowie um ein Flussgrundstück handelte, ist auch nicht erkennbar, inwieweit das Vorhandensein des Kabels im Untergrund eine Nutzung der Grundstücke wesentlich hätte erschweren können.

Aufgrund der vom Beklagten beabsichtigten Begradigung der Landesstraße war für ihn die Ausübung der einen Teil seiner Grundstücke betreffenden gesetzlichen Nutzungsbeschränkung durch die Klägerin "beschwerlich" im Sinne des § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB geworden, weil er auf diesen Flächen ein Brückenbauwerk errichten wollte. Die Beteiligten waren sich darüber einig, dass die Telekommunikationslinie im Bereich der geplanten Brücke (aus technischen Gründen) nicht verbleiben konnte. Damit konnte der Beklagte als Eigentümer der belasteten Grundstücke gemäß § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB zwar die Verlegung der Ausübung des Nutzungsrechts auf eine andere für die Klägerin als Nutzungsberechtigte ebenso geeignete Stelle verlangen, muss aber die Kosten der Verlegung tragen.

4. Die Klägerin ist nicht aufgrund der (Sonder-)Regelungen in § 53 TKG 1996 verpflichtet, die Kosten für die Verlegung ihrer Telekommunikationslinie zu tragen. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist, wenn sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie ergibt, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder der Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen. Absatz 2 bestimmt, dass im Fall der Einziehung des Verkehrsweges die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung erlischt. Nach Absatz 3 hat der Nutzungsberechtigte in allen diesen Fällen die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die hier in Rede stehende Begradigung der Landesstraße L 146 keine "Veränderung des Verkehrsweges" im Sinne des § 53 Abs, 1 TKG 1996 darstellt. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 01.07.1999 - 4 A 27.98 -, BVerwGE 109, 192 [197]) liegt eine "Änderung des Verkehrsweges" im Sinne des § 53 Abs. 1 TKG 1996 immer dann vor, wenn in den Bestand des Verkehrsweges baulich eingegriffen wird. Für die Anwendung dieser Bestimmung reicht jeder physisch-reale Eingriff in den Straßenkörper aus, der zur Folge hat, dass der Verkehrsweg als technisches Bauwerk umgestaltet wird. Keine Änderung des Verkehrsweges ist hingegen seine Verlegung an eine andere Stelle, da es sich nach Straßenrecht in einem solchen Fall um eine Einziehung handelt, die telekommunikationsrechtlich nach § 53 Abs. 2 TKG 1996 zu behandeln ist (vgl. NdsOVG, Urt. v. 22.11.1993 - 3 L 1422/91 -, NuR 1995, 201; Demmel in: Manssen (Hrsg.), Telekommunikations- und Multimedienrecht, C § 53 RdNr. 5; Schütz, a. a. O., § 76 RdNr. 9; so auch bereits das Reichsgericht zu § 3 TWG, vgl. Urt. v. 16.03.1932 - IX 504/31 -, RGZ 136, 26 [30 f.]). Dies gilt auch dann, wenn nur ein bestimmter Streckenabschnitt von der Verlegung erfasst wird (vgl. Schütz, Kosten der "drittveranlassten" Verlegung einer Telekommunikationslinie, NVwZ 2001, 740 [742]). Gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 StrG LSA gilt, wenn eine Straße begradigt, unerheblich verlegt oder in sonstiger Weise den verkehrlichen Bedürfnissen angepasst und damit ein Teil der öffentlichen Straße dem Verkehr nicht nur vorübergehend entzogen wird, dieser Teil mit der Sperrung als eingezogen.

Im konkreten Fall wurde die L 146 in dem hier maßgeblichen Abschnitt nicht lediglich baulich verändert, sondern - zum Zwecke der Begradigung - verlegt, so dass keine "Änderung des Verkehrsweges" im Sinne des § 53 Abs. 1 TKG 1996, sondern eine Einziehung des alten Teilstücks vorliegt.

Die für eine (Teil-)Einziehung in § 53 Abs. 2 TKG 1996 bestimmte Rechtsfolge, dass die Befugnis des Nutzungsberechtigten zur Benutzung des Verkehrsweges erlischt, kommt indes im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Die Telekommunikationslinie musste nicht wegen der Teileinziehung der Straße und eines ggf. damit einhergehenden Beseitigungsverlangens des Eigentümers des ehemaligen Straßengrundstücks verlegt werden, sondern allein deshalb, weil die Leitung mit dem neuen Straßenabschnitt, insbesondere dem neuen Brückenbauwerk kollidierte. Die Telekommunikationsleitung der Klägerin war nur auf einer Teilstrecke im Straßenkörper des eingezogenen Teilstücks der L 146 verlegt. Über eine Länge von etwa 100 m war die Leitung verschwenkt und verlief neben dem Straßenkörper. In diesem Abschnitt machte die Klägerin von der Möglichkeit der unentgeltlichen Nutzung des Verkehrsweges nach § 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996 keinen Gebrauch. Nach dem Lageplan verläuft die Leitung auf einer nicht unerheblichen Länge auch weiterhin dort, wo sich der eingezogene Straßenteil befand.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 ZPO.

III. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

Zurück