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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 21.11.2003
Aktenzeichen: 2 L 253/02
Rechtsgebiete: LSA-VwVG, LSA-SOG


Vorschriften:

LSA-VwVG § 71
LSA-SOG § 53 I
LSA-SOG § 54 I Nr. 2
LSA-SOG § 56
LSA-SOG § 57
1. Gegenüber der Zwangsgeldfestsetzung kann nicht mehr geltend gemacht werden, es habe keine Zustands- oder Handlungsstörung vorgelegen; solche Einwände sind gegen die Grundverfügung zu richten und nach deren Bestandskraft ausschließlich im Wiederaufnahmeverfahren möglich.

2. Das Zwangsgeld kann auch gegenüber einem Mittellosen festgesetzt werden, weil es Beuge-Charakter hat, der Mittellose die aufgegebene Verpflichtung selbst durchführen soll und weil bei Erfolglosigkeit Ersatzzwangshaft angeordnet werden kann.

3. Zur Ungültigkeit eines Kaufvertrags im Kleingartenrecht

4. Eine Duldungsverfügung gegenüber dem Verpächter (hier: gegenüber dem Kleingartenverein) ist entbehrlich, wenn dieser mit der gegenüber dem Betroffenen angeordneten Maßnahme ausdrücklich einverstanden ist.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 2 L 253/02

Datum: 21.11.2003

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer Beseitigungsverfügung des Beklagten.

Der Kläger errichtete als Pächter eines in der Kleingartenanlage "A..." e. V. ... liegenden Kleingartens eine Gartenlaube mit einer Gesamtgrundfläche von ca. 59 m². Bereits mit Zwischenpachtvertrag vom 30.09.1994 hatte der Kreisverband der Gartenfreunde M. e. V. die Bodenfläche der Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ..., die vom Kleingartenverein "A." e. V. ... genutzt wird, angepachtet. Eigentümerin des Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung Spergau, auf dem sich der streitgegenständliche Kleingarten des Klägers befindet, ist laut Grundbuchauszug (...) die Gemeinde Spergau.

Mit Bescheid vom 10.11.1997 verfügte der Beklagte den Rückbau der Gartenlaube auf die gemäß Bundeskleingartengesetz zulässige Größe von 24 m² und drohte dem Kläger gleichzeitig für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 DM an. Gleichzeitig wurde die Gemeinde ... als Eigentümerin der Kleingartenanlage verpflichtet, den Rückbau der Gartenlaube zu dulden. Gegen die Beseitigungsverfügung vom 10.11.1997 legte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 12.03.1998 als unbegründet zurückwies.

Da der Kläger bis zu dem festgesetzten Zeitpunkt (01.04.1998) der Beseitigungsverfügung nicht nachkam, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 29.03.1999 gegen ihn ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 DM fest. Gleichzeitig setzte er mit Bescheid vom gleichen Tage eine erneute Frist für die Beseitigung der Gartenlaube bis zum 30.04.1999 und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 6.000,00 DM an.

Gegen diese Bescheide erhob der Kläger am 13.04.1999 Widerspruch, den das Regierungspräsidium Halle mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.1999 zurückwies.

Am 20.09.1999 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte könne seine Rückbauverfügung vom 10.11.1997 nicht mehr vollstrecken, da er nicht mehr Inhaber des Kleingartengrundstücks sei, auf dem sich die Baulichkeit befinde. Er habe das Kleingartengrundstück vielmehr bereits mit Vertrag vom 01.03.1999 im Rahmen eines Kaufvertrages auf eine neue Pächterin übertragen. Im Übrigen habe es der Beklagte versäumt, gegen den Eigentümer des Gartens - die Gemeinde ... - eine Duldungsverfügung zu erlassen.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 29. März 1999 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Halle vom 18. August 1999 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat ausgeführt, der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung stünden keine zivilrechtlichen Hindernisse entgegen, da der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausgangsverfügung Verursacher des baurechtswidrigen Zustands und gleichzeitiger Pächter des Gartengrundstücks und Eigentümer der Gartenlaube gewesen sei, so dass er zu Recht als Verhaltensstörer in Anspruch genommen worden sei. Der angezeigte Eigentumswechsel mit Kaufvertrag vom 01.03.1999 habe den Beklagten nicht veranlassen müssen, eine Duldungsverfügung zur Durchsetzung der Rückbauverfügung gegen den jetzigen Eigentümer als Zustandsstörer zu erlassen; denn dieser Kaufvertrag sei ohne Beteiligung bzw. Zustimmung des Vorstands der Gartenanlage erfolgt, obwohl dies das der Satzung der Gartenanlage zwingend erforderlich gewesen sei. Daher sei der Kaufvertrag nicht rechtswirksam und bei der Entscheidung unbeachtlich.

Mit Schreiben vom 15.06.2000 hat der Verpächter des Grundstücks, der Verein Kleingartensparte e. V. "A.", den Pachtvertrag mit dem Kläger zum 01.07.2000 gekündigt.

Mit Urteil vom 29. April 2002 (2 A 322/99 HAL) hat das Verwaltungsgericht Halle die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Zwangsgeldbescheid vom 29.03.1999 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten; insbesondere könne er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei nicht mehr Pächter des streitgegenständlichen Gartens und könne daher auch der Verfügung nicht mehr verpflichtet werden. Ein Personenwechsel auf der Pächterseite führe nämlich nicht zum Erlöschen einer durch eine Bauordnungsverfügung begründeten Pflicht. Die bestandskräftige Beseitigungsverfügung des Beklagten habe keinen dinglichen Charakter, da sie sich nicht gegen die Eigentümerin des streitbefangenen Gartens richte, sondern gegen den Kläger als Pächter und Handlungsstörer. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht auf der Grundlage des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes und dem von dem Kläger abgeschlossenen Kaufvertrag vom 01.03.1999. Dieser sei bereits gemäß § 313 BGB formunwirksam. Im Übrigen habe der Beklagte die gegenüber der Gemeinde Spergau als Eigentümerin des streitgegenständlichen Kleingartens erforderliche Duldungsverfügung erlassen, so dass kein Vollstreckungshindernis vorliege.

Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 12.08.2002 zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, ihm sei es aufgrund der am 15.06.2000 ausgesprochenen Kündigung des Pachtverhältnisses verwehrt, der Beseitigungsanordnung nachzukommen; denn mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses sei das Eigentum an der Baulichkeit und zugleich mit der Kündigung des Pachtverhältnisses auch die Verfügungsgewalt über das Grundstück auf den Kleingartenverein übergegangen. Die Beseitigungsanordnung sei daher nur dann vollstreckbar, wenn der Beklagte zuvor auch gegenüber diesem Verein eine Duldungsanordnung erlassen hätte, was unstreitig nicht der Fall sei. Darüber hinaus sei die Zwangsgeldfestsetzung auch unverhältnismäßig, weil er vermögenslos sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 26. April 2002 - 2 A 322/99 HAL - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 29. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Halle vom 18. August 1999 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren erforderlich war.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils und führt ergänzend aus, bezüglich der angeblich neuen Pächterin sei eine Duldungsverfügung nicht erforderlich gewesen. Vielmehr habe allein eine Duldungsanordnung gegenüber der Gemeinde ... als Eigentümerin des Grundstücks erfolgen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 [BGBl I 686] - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 [BGBl I 3987]).

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen; denn der angefochtene Zwangsgeldbescheid des Beklagten vom 29.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Halle vom 18.08.1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 71 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - VwVG-LSA - vom 23.06.1994 (LSA-GVBl., S. 710), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2002 (LSA-GVBl., S. 130 [135 <Nr. 37>]), i. V. m. § 53 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - SOG LSA - i. d. F. d. Bek. v. 16.11.2000 (LSA-GVBl., S. 594), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2002 (LSA-GVBl., S. 130 [142 <Nr. 117>]). Danach kann der verwaltungsbehördliche oder polizeiliche Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung - wie hier - gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

1. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 SOG LSA liegen hier unstreitig vor; denn die Rückbauverfügung des Beklagten vom 10.11.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Halle vom 12.03.1998, mit der dem Kläger aufgegeben wurde, die Gartenlaube in seinem Garten Nr. 8 auf die gesetzlich zulässige Gartenlaubengröße von 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zurückzubauen, ist, nachdem der Kläger gegen den Bescheid keine Klage erhoben hat, unanfechtbar geworden. Mithin konnte der Beklagte gemäß § 56 SOG LSA das Zwangsgeld als eines der in § 54 Abs. 1 Nr. 2 SOG LSA aufgeführten Zwangsmittel festsetzen, nachdem der Kläger der bestandskräftigen Rückbauverfügung nicht nachgekommen war. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang erneut die Frage seiner Störereigenschaft aufwirft, sind seine Einwendungen unerheblich; denn die Frage, ob der Kläger Handlungs- oder Zustandsstörer ist, war allein bei der Grundverfügung von Bedeutung. Hingegen können Einwendungen gegen den der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegenden bestandskräftigen Grundverwaltungsakt im Rahmen der Anfechtung der Festsetzung von Zwangsmitteln als weiterer selbständiger Stufe des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. Diese sind vielmehr ausschließlich in einem Anfechtungsverfahren gegen diese Maßnahme selbst geltend zu machen (BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - BVerwG 4 C 45.87 -, BVerwGE 84, 354 [359]; OVG LSA, Beschl. v. 29.08.2003 - 2 L 237/02 -).

Die Zwangsgeldfestsetzung ist auch nicht unverhältnismäßig, weil der Kläger möglicherweise mittellos ist.

Das Verwaltungsvollstreckungsrecht bezweckt, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass möglichst jede durch Verwaltungsakt titulierte Pflicht im öffentlichen Interesse auch tatsächlich, und zwar möglichst effektiv und zeitnah, durchgesetzt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist das in §§ 53 ff. SOG LSA geregelte System der Zwangsmittel darauf angelegt, die Vollstreckung möglichst einfach, unter größtmöglicher Rücksicht auf die berechtigten Belange des Vollstreckungsschuldners einerseits und der Allgemeinheit andererseits und doch zugleich möglichst wirksam durchzuführen. Diese Erwägungen gelten auch im Verhältnis zu einem mittellosen Schuldner; ihm gegenüber auf die Durchsetzung seiner materiellen Pflichten schlechthin zu verzichten, wäre ein mit dem öffentlichen Interesse unvereinbares Ergebnis (Sadler, VwVG, Kommentar, 3. Aufl. § 9 RdNr. 13). Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt eine Zwangsgeldfestsetzung gemäß § 56 SOG LSA vor allem dann in Betracht, wenn der Vollstreckungsschuldner zwar außerstande ist, die Kosten einer Ersatzvornahme (§ 55 SOG LSA) zu tragen, aber sehr wohl in der Lage ist, die Handlung - eventuell unter Mithilfe eines Dritten - selbst auszuführen. Unter diesen Voraussetzungen kann die Zwangsgeldfestsetzung auch durchaus sinnvoll sein, zumal der sich beständig weigernde Vollstreckungsschuldner unter Umständen mit der Ersatzzwangshaft (§ 57 SOG LSA) rechnen muss. Für eine derartige Fallkonstellation ist § 56 SOG LSA Ausdruck des Grundsatzes, dass sowohl der Vollstreckungsschuldner als auch die Allgemeinheit durch die Vollstreckung möglichst wenig beeinträchtigt werden sollen. Folglich kann § 56 SOG LSA gegenüber einem mittellosen Schuldner nur dann nicht zur Anwendung kommen, wenn er nicht in der Lage ist, die ihm abverlangte Handlung selbst vorzunehmen (Sadler, a. a. O., § 11 RdNr. 14 f., m. w. N.). In einem solchen Fall würde nämlich durch die Verhängung von Zwangsgeldern - und gegebenenfalls der Ersatzzwangshaft - nichts erreicht; der rechtswidrige Zustand wäre immer noch auf Kosten der Allgemeinheit zu beseitigen, die noch zusätzlich durch die Kosten der fruchtlosen Vollstreckungsversuche belastet würde.

Die Anwendung vorstehender Erwägungen auf den Streitfall ergibt, dass hier von dem Beklagten das Zwangsgeld festgesetzt werden durfte; denn der Senat ist nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen über den Bauumfang und den mit der Beseitigung verbundenen Arbeiten davon überzeugt, dass der Kläger in tatsächlicher Hinsicht in der Lage ist, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme Dritter seine selbst errichtete Gartenlaube zurückzubauen.

2. Schließlich steht der Vollstreckung der Rückbauverfügung vom 10.11.1997 auch nicht entgegen, dass gegenüber dem Verein Kleingartensparte "A." e. V., vertreten durch den Vorsitzenden ..., keine Duldungsanordnung des Beklagten ergangen ist; denn ein etwaiges Besitz- oder Eigentumsrecht des Vereins stellt für den Kläger kein erst nach Erlass einer Duldungsanordnung überwindbares Hindernis dar, seiner Verpflichtung zur Beseitigung nachzukommen.

Grundsätzlich stehen obligatorische oder dingliche Rechte Dritter an einem Gebäude zwar der Beseitigung durch den Grundstückseigentümer entgegen (Jäde, in: Jäde/ Weinl/Dirnberger/Riedel, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, Kommentar, § 81 RdNr. 96). Haften mehrere Pflichtige (hier der Kläger als Handlungsstörer einerseits und der Verein als Besitzer des Gartengrundstücks als Zustandsstörer andererseits) für den baurechtswidrigen Zustand, so ist zwar die nur gegen einen von ihnen gerichtete Beseitigungsanordnung wirksam (BVerwG, a. a. O), durchsetzbar ist sie jedoch nur, wenn jedenfalls bei Anwendung des Zwangsmittels auch die Bereitschaft zur Hinnahme der gebotenen Handlung oder die durch Verwaltungsakt erzwungene und ihrerseits vollstreckbare Duldung der sonstigen Pflichtigen gegeben ist (NdsOVG, Urt. v. 11.02.1985 - 6 A 95/82 -, BRS 44, Nr. 208; OVG NW, Urt. v. 23.05.1985 - 7 A 2311/82 -, BRS 44, Nr. 209). Insoweit ist allgemein anerkannt, dass sog. Duldungsanordnungen ein statthaftes Mittel sind, um Hindernisse auszuräumen, die sich aus zivilrechtlichen Rechtspositionen Dritter für die Befolgung oder Durchsetzung bauaufsichtlich verfügter Handlungs- oder Unterlassungspflichten ergeben können (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 28.04.1972 - BVerwG IV C 42.69 -, BVerwGE 40, 101; BayVGH, Urt. v. 21.02.1990 - 14 B 88.2700 -, BayVBl 1991, 245). Obwohl der Zweck der Duldungsanordnung letztlich darin besteht, die zwangsweise Durchsetzung der durch den Ausgangsbescheid begründeten Handlungs- oder Unterlassungspflicht zu ermöglichen, handelt es sich bei ihr nicht um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, sondern um eine Ordnungsverfügung (so auch BerlOVG, Beschl. v. 28.02.1997 - 2 S 28.96 -, BRS 59 Nr. 208).

Vorliegend war vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger der Erlass einer Duldungsanordnung gegenüber dem Verein Kleingartensparte "A." e. V. aber schon deswegen entbehrlich, weil sich der Verein mit seinem Schreiben vom 06.09.2003 ausdrücklich mit dem Rückbau der Gartenlaube einverstanden erklärt hat. Die zwangsweise Durchsetzung einer Beseitigungsanordnung bei mehreren Mitberechtigten setzt nämlich nicht stets voraus, dass jeder dieser Berechtigten durch behördliche Verfügung zur Beseitigung oder zumindest zur Duldung verpflichtet wird. Es kommt, da auch die Duldungsverfügung zu ihrer Rechtfertigung der Erforderlichkeit bedarf, vielmehr darauf an, ob nach den erkennbaren Umständen die Möglichkeit besteht, dass ein Beteiligter gestützt auf privatrechtliche Befugnisse die Durchführung der Beseitigungsanordnung behindern könnte (BVerwG, a. a. O.; BayVGH, Beschl. v. 11.07.2001 - 1 ZB 01.1255 -, NVwZ-RR 2002, 608; VGH BW, Beschl. v. 07.01.1981 - 3 S 2326/80 -, BRS 38, Nr. 206; SaarlOVG, Urt. v. 26.04.1991 - 2 R 30/89 - [juris]). Dies ist hier - wie oben ausgeführt - offensichtlich nicht der Fall.

Da mithin gegenüber dem Verein Kleingartensparte "A." e. V. ausnahmsweise keine Duldungsanordnung erforderlich war, bestand zum Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung gemäß Bescheid vom 29.03.1999 gegenüber dem Kläger kein Vollstreckungshindernis, welches zur Aufhebung dieses Bescheids und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids führen muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1; 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO; da der Kläger im anhängigen Rechtsstreit unterlegen ist, war die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht für notwendig zu erklären. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und über die Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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