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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 14.05.2009
Aktenzeichen: 2 L 255/06
Rechtsgebiete: BImSchG


Vorschriften:

BImSchG § 9
Die Frage, ob der Nutzung der Windenergie in einem Raumordnungsplan in substantieller Weise Raum verschafft wird, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu prüfen. Maßgeblich ist hierbei, ob die ausgewiesenen Konzentrationsflächen nach ihrer Zahl und Größe einen beachtlichen Teil der potentiell für die Windkraftnutzung in Betracht kommenden Fläche ausmachen und mit hinreichender Sicherheit zur Errichtung von Windkraftanlagen führen, die nach ihrer Anzahl und Energiemenge auch mit Blick auf den Bundesdurchschnitt geeignet sind, einen gewichtigen und den allgemein anerkannten energiepolitischen Zielsetzungen nicht offensichtlich widersprechenden Beitrag zur Erhöhung des Anteils regenerativer Energien an der Gesamtenergieerzeugung zu leisten.
Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung eines Windparks mit (nunmehr noch) drei Windkraftanlagen.

Am 17.09.2003 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 BImSchG für die Errichtung einer Windfarm mit vier Windenergieanlagen (WEA) des Typs GE Wind Energy 1.5sl. Die Anlagen sollen eine Nabenhöhe von jeweils 100 m, eine Gesamthöhe von jeweils 138,5 m und eine Nennleistung von jeweils 1.5 MW aufweisen und etwa 1 km südwestlich der geschlossenen Ortslage der Beigeladenen zu 2) in einem Abstand von untereinander ungefähr 300 m auf den Grundstücken der Gemarkung V., Flur 2, Flurstücke 6/4 (WEA 1 und 2), 14 (WEA 3) und 9 (WEA 4) errichtet werden.

Mit Bescheid vom 05.03.2004 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus: Die WEA 2 sei unzulässig, weil sie im Geltungsbereich des genehmigten Bebauungsplans "Industriegebiet V." der Beigeladenen zu 2) errichtet werden solle und mit dessen Feststetzungen nicht im Einklang stehe. Der Bebauungsplan sehe keine Sonderflächen für Windkraftanlagen vor, sondern weise für den Standort vielmehr eine Fläche aus, die als Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft der natürlichen Sukzession überlassen werden solle. Auch setze er eine Firsthöhe von höchstens 85 m fest, welche die WEA 2 mit ihrer Gesamthöhe von 138,5 m deutlich überschreite. Die WEA 1, 3 und 4 seien unzulässig, weil sie den Zielen der Raumordnung widersprächen. Ihre im Außenbereich liegenden Standorte befänden sich nicht innerhalb eines der Eignungsgebiete, die nach dem Regionalen Entwicklungsprogramm für den Regierungsbezirk A-Stadt (in der Fassung vom 21.03.2000) allein für die Nutzung der Windenergie vorgesehen seien. Zwischenzeitlich habe zwar die Beigeladene zu 1) in ihrer Sitzung am 20.02.2002 die Aufstellung des Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion A-Stadt (REP A-Stadt) beschlossen und darin zum Ausdruck gebracht, das Teilgebiet der Windenergienutzung neu regeln zu wollen. Es gebe aber keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Planung zur Ausweisung einer Konzentrationsfläche im Bereich der streitgegenständlichen Standorte führen werde.

Bereits am 09.02.2004 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 05.03.2004 - (Az.: 402.6.2 - 44008 - 2.1/1287) - aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr einen Vorbescheid gemäß § 9 BImSchG bezogen auf die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Windfarm mit vier Windenergieanlagen des Typs GE Wind Energy 1,5 sl mit einer Nabenhöhe von 100 m auf den Flurstücken 6/4, 14 und 9 der Flur 2 der Gemarkung V. unter Ausklammerung der Fragen der Erschließung und des Immissionsschutzes gemäß deren Voranfrage vom 15.09.2003 - Az.: 46.31-44007-2.1/1287-V - zu erteilen,

hilfsweise

den Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 05.03.2004 - (Az.: ...) - aufzuheben, soweit er der Errichtung und dem Betrieb der drei nachbenannten Windenergieanlagen entgegensteht, und den Beklagten zu verpflichten, ihr einen Vorbescheid gemäß § 9 BImSchG bezogen auf die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Windfarm bestehend aus drei Windenergieanlagen des Typs GE Wind Energy 1,5 sl mit einer Nabenhöhe von 100 m auf den Flurstücken 6/4, 14 und 9 der Flur 2 der Gemarkung V. ohne die als WEA 2 beantragte Windenergieanlage Nr. 2 (WEA 2) gemäß dem der Bauvoranfrage beigefügten Lageplan vom 16.07.2003 unter Ausklammerung der Fragen der Erschließung und des Immissionsschutzes gemäß deren Voranfrage vom 15.09.2003 - Az.: 46.31-44007-2.1/1287-V - zu erteilen,

höchst hilfsweise

festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid des beklagten Amtes vom 05.03.2004 - (Az.: 402.6.2 - 44008 - 2.1/1287) - bezogen auf die drei im Hauptantrag benannten Windenergieanlagen und die Nichterteilung des Vorbescheides gemäß dem Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 15.04.2004 rechtswidrig waren.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) haben jeweils beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 18.01.2006 (Az.: 1 A 54/04 MD) hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das Vorhaben widerspreche den Zielen der Raumordnung. Der in Aufstellung befindliche REP A-Stadt weise für die vorgesehenen Standorte keine Konzentrationsfläche aus. Es sei nach dem bisherigen Verfahrensstand auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Plan rechtskräftig werde. Im Übrigen stehe dem Vorhaben auch eine von der Beigeladenen zu 1) am 18.01.2006 angeordnete Untersagungsverfügung entgegen.

Das Verfahren zur Aufstellung des REP A-Stadt hat zwischenzeitlich folgenden weiteren Verlauf genommen: Nachdem die Beigeladene zu 1) am 18.12.2002 einen Katalog von 16 Ausschluss- und Abstandskriterien beschlossen hatte, erarbeitete sie auf dessen Grundlage den ersten Entwurf des REP A-Stadt, den sie am 26.02.2004 zur Auslegung beschloss. Die Auslegung erfolgte im Zeitraum vom 01.04. bis zum 30.06.2004. Im gleichen Zeitraum wurden die Träger öffentlicher Belange sowie die weiteren in § 7 Abs. 1 Satz 1 LPlG genannten Personen des Privatrechts sowie Verbände und Vereinigungen beteiligt. Als Konzentrationsflächen für die Nutzung der Windenergie sah der Entwurf 27 Eignungsgebiete vor. Am 30.06.2005 beschloss die Beigeladene zu 1), 10 dieser Eignungsgebiete (zum Teil unter Änderung ihrer Größe) als Vorranggebiete verbunden mit der Wirkung von Eignungsgebieten auszuweisen, das Eignungsgebiet Lübars zu streichen, das Eignungsgebiet Z. in nördliche Richtung zu verschieben und in "Eignungsgebiet M." umzubennen, die Eignungsgebiete O. und G./R. zu verkleinern und das Eignungsgebiet K. zu vergrößern. Nachdem die Beigeladene zu 1) den solchermaßen geänderten Entwurf am 05. und 06.10.2005 erörtert und am 28.11.2005 abgewogen hatte, beschloss sie den Entwurf zunächst am 17.01.2006 und schließlich - nach einigen Beanstandungen seitens der obersten Planungsbehörde - am 17.05.2006 als Regionalen Entwicklungsplan und machte den Plan in den betroffenen Landkreisen bekannt. .

Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 21.09.2007 mit der Begründung zugelassen, es bedürfe der rechtlichen Überprüfung, ob der REP A-Stadt dem Vorhaben als Ziel der Raumordnung entgegengehalten werden könne (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Gleichzeitig hat der Senat die Beigeladene zu 2) zum Verfahren beigeladen.

Die Klägerin hat die Berufung fristgemäß begründet. Sie macht geltend, die am 18.01.2006 gegenüber dem Beklagten ausgesprochene Untersagungsverfügung stehe der Erteilung des begehrten Vorbescheides deshalb nicht mehr entgegen, weil die darin bestimmte Frist von zwei Jahren zwischenzeitlich abgelaufen sei. Ihr Vorhaben widerspreche auch nicht den Zielen der Raumordnung. Der zwischenzeitlich in Kraft gesetzte REP A-Stadt sei wegen verschiedener formeller und materieller Mängel unwirksam. In formeller Hinsicht fehle der nach § 3a LPlG erforderliche Umweltbericht. In materieller Hinsicht sei der Plan wegen Abwägungsmängeln unwirksam. Die Ausweisung von Vorranggebieten beruhe nicht auf einem schlüssigen Gesamtkonzept, weil die Beigeladene zu 1) hierbei die gleichen Kriterien angewandt habe wie bei der vorherigen Ausweisung von Eignungsgebieten und zudem unzutreffend davon ausgegangen sei, dass auch die 16 Eignungsgebiete geeignet seien, der Nutzung der Windenergie in substantieller Weise Raum zu verschaffen. Das sei aber nicht der Fall, weil etliche dieser Gebiete und darüber hinaus auch einzelne Vorranggebiete nur eingeschränkt für die Windkraftnutzung verwendbar seien. So verhinderten beispielsweise im Vorranggebiet F. überirdische Gas- und Rohölleitungen die flächendeckende Bebauung mit Windkraftanlagen, ohne dass die Beigeladene zu 1) dies bei ihrer Abwägung berücksichtigt habe. Auch habe die Beigeladene zu 1) bei ihrer Planung und zur Ermittlung der Potentialflächen keinerlei Feststellungen zur Windhöffigkeit getroffen. Am vorgesehenen Standort hätte die Beigeladene zu 1) auch in Anwendung ihrer eigenen Kriterien durchaus ein Eignungsgebiet ausweisen können. Jedenfalls komme angesichts der örtlichen Gegebenheiten eine Ausnahmegenehmigung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in Betracht. Die Genehmigung der WEA 2 sei auch nicht wegen des Bebauungsplans der Beigeladenen zu 1) ausgeschlossen. Dieser sehe in § 1 des Textteils für Windkraftanlagen eine Ausnahme von der ansonsten geregelten Höhenbeschränkung vor. Soweit er für den vorgesehenen Standort eine Fläche für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festsetze, sei dies unwirksam, weil die Fläche hierfür weder tatsächlich genutzt worden noch geeignet sei oder künftig zur Verfügung stehe.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 05.03.2004 zu verpflichten, ihr den mit ihrer Voranfrage vom 15.09.2003 (- Az.: 46.31-44007-2.1/1287-V -) beantragten Vorbescheid bezogen auf die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Windfarm mit vier Windenergieanlagen unter Ausklammerung der Fragen der Erschließung und des Immissionsschutzes zu erteilen,

hilfsweise

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr den mit ihrer Voranfrage vom 15.09.2003 (- Az.: 46.31-44007-2.1/1287-V -) beantragten Vorbescheid bezogen auf die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Windfarm mit den in der Voranfrage als WEA 1, WEA 3 und WEA 4 bezeichneten Windenergieanlagen unter Ausklammerung der Fragen der Erschließung und des Immissionsschutzes zu erteilen und den Bescheid des Beklagten vom 05.03.2004 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht,

höchst hilfsweise

festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid des beklagten Amtes vom 05.03.2004 - (Az.: 402.6.2 - 44008 - 2.1/1287) - bezogen auf die drei im Hauptantrag benannten Windenergieanlagen und die Nichterteilung des Vorbescheides gemäß dem Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 15.04.2004 rechtswidrig waren.

In der mündlichen Verhandlung am 14.05.2009 hat die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der WEA 2 zurückgenommen und beantragt nunmehr,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr den mit ihrer Voranfrage vom 15.09.2003 (- Az.: 46.31-44007-2.1/1287-V -) beantragten Vorbescheid bezogen auf die planungsrechtliche Zulässigkeit der in der Voranfrage als WEA 1, WEA 3 und WEA 4 bezeichneten Windenergieanlagen unter Ausklammerung der Fragen der Erschließung und des Immissionsschutzes zu erteilen und den Bescheid des Beklagten vom 05.03.2004 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht,

hilfsweise

festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid des beklagten Amtes vom 05.03.2004 - (Az.: 402.6.2 - 44008 - 2.1/1287) - bezogen auf die drei im Hauptantrag benannten Windenergieanlagen und die Nichterteilung des Vorbescheides gemäß dem Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 15.04.2004 rechtswidrig waren.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen jeweils,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung tragen sie vor: Das Vorhaben sei unzulässig, weil es dem REP A-Stadt widerspreche. Beide Pläne seien rechtswirksam. Insbesondere leide der REP A-Stadt nicht unter den geltend gemachten Abwägungsmängeln. Er weise ein schlüssiges Gesamtkonzept auf und sei geeignet, der Nutzung der Windenergie in substantieller Weise Raum zu verschaffen.

Die Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt. Sie hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und das erstinstanzliche Urteil für unwirksam zu erklären.

Im Übrigen - d.h. hinsichtlich der noch in Streit stehenden drei Windenergieanlagen 1, 3 und 4 - hat die Berufung mit dem Hauptantrag keinen Erfolg, ist aber mit dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag begründet.

Der zulässige Hauptantrag ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf den beantragten Vorbescheid nach § 9 BImSchG hat. Nach dieser Vorschrift kann auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht. Die Klägerin hat ihren Antrag auf die Frage beschränkt, ob die geplanten Anlagen unter Ausklammerung der Fragen der Erschließung und des Immissionsschutzes planungsrechtlich zulässig seien. Diese Frage hat der Beklagte zu Recht verneint.

Die WEA 1, 3 und 4, die im Außenbereich errichtet werden sollen und deren Zulässigkeit deshalb nach § 35 BauGB zu beurteilen ist, sind bauplanungsrechtlich nicht zulässig, weil sie als raumbedeutsames Vorhaben den Zielen der Raumordnung widersprechen (§ 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB).

Bei der Errichtung der WEA 1, 3 und 4 handelt es sich um ein raumbedeutsames Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Zu den Anforderungen, die an die Raumbedeutsamkeit zu stellen sind, hat sich der Senat bereits mehrfach geäußert (vgl. z.B. Urteil vom 20.04.2007 - 2 L 110/04 - JURIS). Bei einem aus drei Windkraftanlagen bestehenden Vorhaben, die mit einer Gesamthöhe von jeweils 138,5 m in weithin flacher Landschaft errichtet werden sollen, bestehen in Anwendung dieser Kriterien keine Zweifel an der Raumbedeutsamkeit.

Dem mithin raumbedeutsamen Vorhaben stehen Ziele der Raumordnung entgegen, weil eine wirksame Ausweisung an anderer Stelle i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 3, Halbsatz 2 BauGB vorliegt.

Eine solche wirksame Ausweisung ist zwar nicht schon durch das Regionale Entwicklungsprogramm für den Regierungsbezirk A-Stadt in der Fassung vom 21.03.2000 [LSA-MBl 331, 333]) erfolgt. Die darin enthaltene Ausweisung von Eignungsgebieten im Sinne von § 7 Abs. 4 Nr. 3 ROG ist nach der Rechtsprechung des Senats aus verschiedenen Gründen nichtig (vgl. das zum Regionalen Entwicklungsprogramm für den Regierungsbezirk Halle ergangene Urteil des Senats vom 11.11.2004 - Az.: 2 K 144/01 - JURIS, dessen Gründe für das REP A-Stadt entsprechend gelten).

Eine wirksame Ausweisung an anderer Stelle ist aber durch den von der Beigeladenen zu 1) am 17.05.2006 beschlossenen Regionalen Entwicklungsplan A-Stadt (REP A-Stadt) erfolgt. Das Vorhaben der Klägerin liegt außerhalb der 26 Konzentrationsflächen (10 Vorranggebiete und 16 Eignungsgebiete), welche die Beigeladene zu 1) in diesem Plan für die Nutzung der Windenergie festgesetzt hat. Diese Festsetzung ist auch geeignet, die geplanten Windkraftanlagen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an den hierfür vorgesehenen Standorten planungsrechtlich auszuschließen; denn der REP A-Stadt lässt keine wirksamkeitshindernden formellen oder materiellen Mängel erkennen.

Das gilt zunächst für die von der Klägerin geltend gemachten formellen Rechtsmängel. Nach § 7 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LPlG) vom 28.04.1998 (GVBl. 255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2005 (GVBl. 804), ist der Entwurf nach seiner Erarbeitung und Mitteilung an die oberste Landesplanungsbehörde den Beteiligten nach Absatz 1 (öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 ROG begründet werden soll, sowie den Verbänden und Vereinigungen, deren Aufgabenbereich für die Regionalentwicklung von Bedeutung ist) zuzuleiten. Ihnen ist die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist Anregungen und Bedenken vorzubringen. Die vorgebrachten Anregungen und Bedenken sind mit den Beteiligten zu erörtern. Gemäß § 7 Abs. 4 LPlG LSA kann die Regionale Planungsgemeinschaft den Entwurf des Regionalen Entwicklungsplans in den Kreis- und Gemeindeverwaltungen der Planungsregion öffentlich auslegen. Die Regionalversammlung beschließt die Dauer der öffentlichen Auslegung und die Art und Weise der Behandlung der eingegangenen Hinweise der Bürgerinnen und Bürger. Erfolgt eine öffentliche Auslegung, so ist diese in den Gemeinden ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis, dass Anregungen und Bedenken innerhalb der vorgegebenen Frist vorgebracht werden können.

In Anwendung dieser Vorschriften hat die Beigeladene zu 1) am 26.02.2004 den ursprünglichen Planentwurf zur Trägerbeteiligung und öffentlichen Auslegung für drei Monate beschlossen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist es verfahrensrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene zu 1) den Planentwurf nach seiner Änderung durch Beschluss vom 30.06.3005 lediglich zwei Wochen lang auslegte. Gemäß § 7 Abs. 5 LPlG entscheidet die Regionalversammlung darüber, ob eine erneute Beteiligung und Auslegung nach § 7 Abs. 3 und 4 LPlG wegen erheblicher Änderungen des Entwurfs erforderlich ist. Das umfasst auch die Befugnis, erneut gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 LPlG über die Dauer der Auslegungsfrist zu entscheiden. Entsprechend dieser Vorschrift hat die Beigeladene zu 1) in ihrem Beschluss vom 30.06.2006 entschieden, dass die erneute öffentliche Auslegung zwei Wochen betragen soll.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist ein Verfahrensmangel auch nicht darin zu sehen, dass die Beigeladene zu 1) keine Umweltprüfung nach § 7 Abs. 5 ROG n. F. und § 3 Abs. 8 LPlG durchgeführt hat. Die Neuregelungen der § 7 Abs. 5 bis 10 ROG n. F. und §§ 3 Abs. 8, 3a und 3b LPlG n. F. verlangen u. a., dass bei der Aufstellung; Änderung und Ergänzung von Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung durchzuführen und - nach Beteiligung der öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit - als gesonderter Bestandteil der Begründung des Plans ein Umweltbericht zu erstellen ist, der bei der Abwägung zu berücksichtigen ist. Nach § 23 Abs. 3 ROG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) vom 25.05.2005 (BGBl I 1746 [1756]) finden § 7 Abs. 5 bis 10 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 ROG Anwendung auf Raumordnungspläne, deren Aufstellung nach dem 20.07.2004 förmlich eingeleitet wird. Auf Raumordnungspläne, deren Aufstellung bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitet und nach dem 20.07.2006 abgeschlossen wird, finden § 7 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 ROG Anwendung, es sei denn, die Länder entscheiden im Einzelfall, dass dies nicht durchführbar ist, und unterrichten die Öffentlichkeit über ihre Entscheidung. Auf Raumordnungspläne, deren Aufstellung bis zum 20.07.2004 eingeleitet und bis zum 20. 07.2006 abgeschlossen wird, findet § 7 in der vor dem 20. 07.2004 geltenden Fassung Anwendung. Die Aufstellung ist im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 2 und 3 ROG zwar erst dann abgeschlossen, wenn der im ROG und LPlG vorgesehene letzte Verfahrensschritt, nämlich die Inkraftsetzung durch öffentliche Bekanntmachung (vgl. § 7 Abs. 9 ROG und § 7 Abs. 7 LPlG LSA) durchgeführt worden ist (vgl. zur Bauleitplanung Lemmel in: Berliner Kommentar zum BauGB § 244 RdNr. 3; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 244 RdNr. 23; BayVGH, Urt. v. 20.11.2007 - 1 N 05.2571 -, Juris). Wurde der Regionalplan beschlossen und bekannt gemacht, ist dieser Plan angenommen und das Verfahren im Sinne des § 23 Abs. 3 Sätze 2 und 3 abgeschlossen, auch wenn der Plan zur Behebung eines Bekanntmachungsfehlers zu einem späteren Zeitpunkt mit unverändertem Inhalt erneut bekannt gemacht wird (vgl. zu einem Bebauungsplan bei einem Ausfertigungsmangel: BVerwG, Beschl. v. 01.08.2007 - 4 BN 32.07 -, NVwZ 2007, 1310, m. w. Nachw.). Dafür spricht auch Art. 13 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2001/42/EG, der durch § 23 Abs.3 Satz 2 und 3 ROG für Raumordnungspläne umgesetzt werden soll und der bestimmt, dass Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21.07.2004 liegt und die mehr als 24 Monate danach angenommen oder in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, der Verpflichtung von Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie (Umweltprüfung) unterliegen, es sei denn, die Mitgliedsstaaten entscheiden im Einzelfall, dass dies nicht durchführbar ist, und unterrichten die Öffentlichkeit über ihre Entscheidung.

In Anwendung dieser Grundsätze war hier eine Umweltprüfung nach § 3 Abs. 8 LPlG nicht erforderlich. § 7 ROG findet in der vor dem 20. 07.2004 geltenden Fassung Anwendung, weil die Aufstellung des REP A-Stadt bis zum 20.07.2004 eingeleitet und bis zum 20.07.2006 abgeschlossen wurde. Die Einleitung erfolgte durch den Beschluss der Regionalversammlung vom 26.02.2004 und der Abschluss durch die Bekanntmachung in den Amtsblättern der betroffenen Landkreise und der Landeshauptstadt A-Stadt (Amtsblatt des Landkreises Bördekreis am 30.06.2006, Amtsblatt des Landkreises J. Land am 30.06.2006, Amtsblatt der Landeshauptstadt A-Stadt am 20.06.2006, Amtsblatt des Landkreises S. am 18.06.2006 und Landkreis des Landkreises O. am 28.06.2006). An dem mithin vorliegenden Abschluss des Verfahrens vor dem 20.07.2006 ändert auch der Umstand nichts, dass die Beigeladene zu 1) am 29.04.2009 ergänzende Beschlüsse zur Behebung von (möglichen) Abwägungsmängeln im ergänzenden Verfahren nach § 9 Abs. 3 LPlG fasste. Den Beschlüssen kommt keine wirksamkeitsbegründende Kraft zu, weil sie zur Behebung von Abwägungsmängeln nicht geeignet sind. Soweit der Senat im folgenden zu dem Ergebnis gelangt, dass der REP A-Stadt keine Abwägungsmängel erkennen lässt, beruht das nicht auf den am 29.04.2009 gefassten Beschlüssen, sondern auf dem vor dem 20.07.2006 abgeschlossenen Abwägungsvorgang. Dass die Beigeladene zu 1) im Gerichtsverfahren nachträglich weitere Unterlagen vorlegte, hat hierbei lediglich die Nachvollziehbarkeit der einzelnen Abwägungsschritte verbessert.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin war die Erstellung eines Umweltberichts auch nicht auf der Grundlage des § 3a LPlG erforderlich. Der Senat legt diese landesrechtliche Vorschrift hinsichtlich ihres zeitlichen Anwendungsbereichs im Einklang mit der bundesrechtlichen Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 3 ROG dahingehend aus, dass in den dort geregelten Altfällen die Erstellung eines Umweltberichts nicht erforderlich ist.

Der REP lässt auch keine materiellen Rechtsfehler erkennen.

Die regionalplanerische Festsetzung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen ist geeignet, die Zulässigkeit von Anlagen außerhalb dieser Flächen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auszuschließen, wenn die Planung der Nutzung der Windenergie in substantieller Weise Raum schafft, auf einem schlüssigen Gesamtkonzept beruht und keine Abwägungsfehler aufweist (ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urt. v. 11.11.2004 - 2 K 144/01 - JURIS, vgl. zuletzt Urteil vom 29.11.2007 - 2 L 220 /05 - juris). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Der Plan verschafft der Nutzung der Windenergie in substantieller Weise Raum. Die Frage, wann ein Raumordnungsplan der Nutzung der Windenergie in substantieller Weise Raum verschafft, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte bislang nicht abschließend geklärt. Insbesondere lässt sich daraus kein positiver Wert dahingehend entnehmen, dass die ausgewiesenen Konzentrationsflächen einen bestimmten Anteil der Gesamtfläche des jeweiligen Planungsgebietes ausmachen müssen oder dass bezogen auf diese Fläche als Folge der Planung mit der Errichtung einer bestimmten Anzahl von Windkraftanlagen und/oder der Erzielung einer bestimmten Gesamtnennleistung zu rechnen ist. Der Senat hält stattdessen eine Gesamtbetrachtung für angemessen, wonach der Nutzung der Windenergie in substantieller Weise Raum verschafft ist, wenn die ausgewiesenen Konzentrationsflächen nach ihrer Zahl und Größe einen beachtlichen Teil der potentiell für die Windkraftnutzung in Betracht kommenden Fläche ausmachen (vgl. Gatz, Anmerkung zum Urteil des BVerwG, v. 24.01.2008 [Az.: 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559], Juris) und mit hinreichender Sicherheit zur Errichtung von Windkraftanlagen führen, die nach ihrer Anzahl und Energiemenge auch mit Blick auf den Bundesdurchschnitt geeignet sind, einen gewichtigen und den allgemein anerkannten energiepolitischen Zielsetzungen nicht offensichtlich widersprechenden Beitrag zur Erhöhung des Anteils regenerativer Energien an der Gesamtenergieerzeugung zu leisten. Der REP A-Stadt genügt diesen Anforderungen.

Die im REP A-Stadt ausgewiesenen Konzentrationsflächen (Vorrang- und Eignungsgebiete) machen nach ihrer Zahl und Größe einen beachtlichen Teil der potentiell für die Windkraftnutzung in Betracht kommenden Flächen aus. Zahl und Größe der Konzentrationsflächen umfassen jeweils etwa 10 % der Flächen, die nach Ausschluss von Tabubereichen nebst Pufferzonen für die Nutzung der Windkraft in Betracht kommen (Suchräume). Die Beigeladene zu 1) hat von 274 Suchräumen mit einer Gesamtfläche von 34.289 ha 26 Gebiete mit einer Größe von 3.434 ha als Konzentrationsflächen ausgewiesen. Bezogen auf die Gesamtfläche der Planungsregion A-Stadt machen allein die 10 Vorranggebiete einen Anteil von 0,37 % aus. Diese Ausweisung führt auch mit hinreichender Sicherheit zur Errichtung von Windkraftanlagen, die nach ihrer Anzahl und Energiemenge geeignet sind, einen gewichtigen Beitrag zur Erhöhung des Anteils regenerativer Energien an der Gesamtenergieerzeugung zu leisten. Die Beigeladene zu 1) hat glaubhaft vorgetragen, dass bei einem Flächenbedarf von etwa 10 ha je Anlage auf den 10 Vorranggebieten 163 Anlagen mit einer installierten Leistung von 407,5 Megawatt und auf den 16 Eignungsgebieten 180 Anlagen mit einer Leistung von 450 Megawatt errichtet werden können. Die daraus sich ergebende Gesamtleistung von ca. 850 Megawatt stellt auch mit Blick auf den Landes- und Bundesdurchschnitt einen mehr als beachtlichen Beitrag an der Windenergieerzeugung dar. Die Energieleistung von 850 Megawatt umfasst mehr als ein Viertel der in Sachsen-Anhalt Mitte 2008 erzeugten Windenergieleistung. In Sachsen-Anhalt waren zu diesem Zeitpunkt insgesamt 2.052 Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von 2.964 Megawatt am Netz (Angabe des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt unter www.sachsen-anhalt.de). Mit dieser Energieleistung zählt Sachsen-Anhalt nach Niedersachsen (5.646 Megawatt zum Stichtag 31.12.2007) und Brandenburg (3.358 Megawatt zum Stichtag 31.12.2007) zu den Bundesländern mit der drittgrößten Menge an erzeugter Windenergie in der Bundesrepublik (vgl. J.P. Molly, Status der Windenergienutzung in Deutschland - Stand 31.12.2007 - DEWI GmbH, www.dewi.de). Sachsen-Anhalt ist zudem das Bundesland mit dem höchsten Anteil der Windenergienutzung am Nettostromverbrauch (39 % zum Stichtag 31.12.2007, vgl. J.P. Molly, Status der Windenergienutzung in Deutschland - Stand 31.12.2007 - DEWI GmbH, www.dewi.de). Mit der Errichtung der nach den ausgewiesenen Konzentrationsflächen möglichen Anlagen ist auch mit hinreichender Sicherheit zu rechnen. Auf den ausgewiesenen Vorranggebieten sind bereits Windparks vorhanden. Eignungsgebieten kommt zwar nach der Rechtsprechung des Senats nicht dieselbe rechtliche Durchsetzungskraft zu wie Vorranggebieten. Es ist aber damit zu rechnen, dass auch in den ausgewiesenen Eignungsgebieten Windparks errichtet werden. So wurden beispielsweise in den Eignungsgebieten Gröningen/Wegeleben, Jerichow/Fischbeck, Karith, Mahlwinkel, Möckern, Oebisfelde, Schermen und Siestedt bereits Windkraftanlagen errichtet oder stehen jedenfalls in Planung. In der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene zu 1) ergänzend vorgetragen, dass darüber hinaus - von einigen Ausnahmen wie etwa den Eignungsgebieten Nr. 7, 11 und 3 abgesehen - inzwischen beinahe alle ausgewiesenen Eignungsgebiete mit Windenergieanlagen bebaut wurden.

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die von der Beigeladenen zu 1) ausgewiesenen Konzentrationsflächen wegen mangelnder Windhöffigkeit nicht geeignet sind, der Nutzung der Windenergie substantiell Raum zu verschaffen. Im Anhang der Begründung des REP A-Stadt (Standortkonzeption Windenergie, S. 77 ff.) hat die Beigeladene zu 1) unter Nr. 2.2.4 ausgeführt, dass bei der Festlegung der Eignungsgebiete für die Nutzung der Windenergie keine Auswahl getroffen worden sei, die windschwache Gebiete windhöffigen Gebieten vorziehe (S. 87). Zur Untermauerung dieser Aussage hat die Beigeladene zu 1) zwei Karten vorgelegt, aus denen die durchschnittlichen Windgeschwindigkeiten in der Planungsregion in 50 m und 80 m Höhe über Grund hervorgehen (vgl. die Karten "Jahresmittel der Windgeschwindigkeit im Raum A-Stadt", Beiakte F zu 2 L 255/06). Aus dem Vergleich der beiden Karten wird deutlich, dass die Windverhältnisse bei einer hier zugrunde gelegten Höhe von 80 m gegenüber derjenigen von 50 m deutlich zunehmen und in weiten Bereichen einen Wert von etwa 5,7 bis 5,99 m/s erreichen. Die meisten Konzentrationsflächen liegen ausweislich der Karten innerhalb dieser Bereiche oder in Bereichen mit höherer Windgeschwindigkeit. Soweit einzelne Konzentrationsflächen, etwa das Eignungsgebiet E., in einem Gebiet mit geringerer durchschnittlicher Windgeschwindigkeit liegen, werden auch dort noch Werte von 5,4 bis 5,69 m/s erreicht. Der Senat hat keinen Anlass, an der sachlichen Richtigkeit der vorgelegten Karten zu zweifeln, die der Beigeladene zu 1) auf der Grundlage von gesondert angeforderten Daten des Deutschen Wetterdienstes mit einer Rastergenauigkeit von 200 m mal 200 m erstellt hat. Es erscheint durchaus plausibel, dass in der durchweg flachen Landschaft des Planungsgebietes in einer Höhe von 80 m über Grund weitgehend angenäherte Windverhältnisse herrschen. Auch bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass in der Planungsregion insgesamt Windverhältnisse herrschen, die für die Nutzung der Windenergie überdurchschnittlich gut geeignet sind. Ein Indiz dafür ist bereits die Tatsache, dass im gesamten Planungsgebiet eine Vielzahl von Windkraftanlagen errichtet wurde und offensichtlich auch mit wirtschaftlichem Erfolg betrieben wird. Angesichts der Höhe moderner Windkraftanlagen erscheint es auch angemessen, die Windverhältnisse in einer Höhe von 80 m über Grund zu berücksichtigen.

Der REP A-Stadt beruht auch auf einem schlüssigen Gesamtkonzept und lässt keine Abwägungsfehler erkennen. Für ein auf einem schlüssigen Gesamtkonzept und einer fehlerfreien Abwägung beruhendes Planaufstellungsverfahren ist es insbesondere erforderlich, dass der Plangeber nach Ausschluss der eigentlichen Tabuzonen (wie z.B. der Innenstädte) nebst etwaiger Abstandflächen sämtliche für die Nutzung der Windenergie in Betracht kommenden Gebiete in die Abwägung einbezieht (vgl. Urteil des Senats vom 11.11.2004 - Az.: 2 K 144/01 - JURIS). Im Übrigen hat sich der Abwägungsvorgang bei der Aufstellung von Raumordnungsprogrammen im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren, die auch für die Aufstellung von Bauleitplänen und die dabei zu beachtenden Abwägungsschritte entwickelt worden sind (vgl. Urt. d. Senats v. 11.11.2004 - 2 K 144/01 -, ZNER 2004, 370, m. w. Nachw.). Danach muss eine Abwägung überhaupt stattgefunden haben, in die Abwägung muss an Belangen eingestellt werden, was nach Lage der Dinge zu berücksichtigen ist, und diese planungserheblichen Belange müssen gegen- und untereinander gerecht abgewogen werden. Diesen Anforderungen wird die von der Beigeladenen zu 1) vorgenommene Auswahl von 26 Konzentrationsflächen, wie sie sich aus dem REP A-Stadt vom 17.05.2006 und den vorausgegangenen Entwürfen vom 26.02.2004 und vom 30.06.2005 ergibt, (noch) gerecht.

Ein Abwägungsmangel ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass die Beigeladene zu 1) bei der Entwurfserstellung die Konzentrationsflächen in Anwendung ihres Kriteriums Nr. 16 dergestalt auswählte, dass das Vorhandensein von drei und mehr raumwirksamen Anlagen die Ausweisung eines Gebietes für die Nutzung der Windenergie in der Einflusszone dieser Anlagen, d.h. in einem Abstand von weniger als 5 km, verhinderte (vgl. Nr. 2.2. des Anhangs "Standortkonzeption Windenergie" der Begründung des REP A-Stadt, S. 84). Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 29.11.2007 - 2 L 220/05 - juris; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 23.07.2008 - 4 B 20.08 - juris) darf zwar das Kriterium eines Abstands zwischen Windparks nicht ohne jegliche Abwägung an vorhandenen Windparks ausgerichtet werden, weil ein solcher unabgewogener Vorrang des Vorhandenen zu einem sachlich nicht gerechtfertigten Ausschluss geeigneterer oder größerer Konzentrationsflächen in der Nachbarschaft führen kann. Die Abwägung kann aber durchaus von dem planerischen Willen getragen sein, bereits vorhandenen Windparks einen gewissen Vorrang dergestalt einzuräumen, dass die entsprechenden Flächen nach Möglichkeit erneut als Konzentrationsflächen ausgewiesen werden und sich unter Berücksichtigung von Mindestabständen, die nach dem Willen des Plangebers zwischen Windparks eingehalten werden sollen, im Zweifel auch gegenüber sonstigen in Betracht kommenden Ausweisungsflächen durchsetzen sollen (OVG LSA, Urt. v. 29.11.2007 - 2 L 220/05 - juris). Entscheidend ist dabei lediglich, dass ein solcher Vorrang des Vorhandenen in die Abwägung einbezogen und der Planung nicht als unabgewogener Ausgangspunkt vorangestellt wird (vgl. OVG LSA, Urt. v. 29.11.2007 - 2 L 220/05 - juris). Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Zwar hat die Beigeladene zu 1) ihre Gebietsauswahl ausweislich der Begründung des REP A-Stadt (S. 84) an dem Kriterium ausgerichtet, dass das Vorhandensein von drei und mehr raumwirksamen Anlagen die Ausweisung eines Gebietes für die Nutzung der Windenergie in der Einflusszone dieser Anlagen verhindert. Gleichwohl hat sie sich jeweils im Einzelnen abwägend damit auseinandergesetzt, weshalb den bereits vorhandenen Windparks bei der Ausweisung von Konzentrationsflächen jeweils der Vorrang gebührt. Diese Vorgehensweise genügt den Anforderungen an ein schlüssiges Gesamtkonzept, zumal der REP A-Stadt der Nutzung der Windenergie - wie dargelegt - im Ergebnis substantiell Raum verschafft.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist es auch, dass die Beigeladene zu 1) bei der Gebietsauswahl den Belangen der Landwirtschaft und der Rohstoffwirtschaft, den Belangen von Natur und Landschaft und zum Aufbau eines ökologischen Verbundsystems und den Belangen von Tourismus und Erholung ein erhöhtes Gewicht beigemessen hat. Diese Gewichtung liegt angesichts der Tatsache, dass die Beigeladene zu 1) - wie dargelegt - der Nutzung der Windenergie mit dem REP A-Stadt im Ergebnis substantiell Raum verschafft hat, im planungsrechtlichen Ermessen der Beigeladenen zu 1). Das gilt insbesondere auch insoweit, als die Beigeladne zu 1) landwirtschaftlichen Vorrangflächen eine ausschlussähnliche Funktion beigemessen hat. In der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene zu 1) nochmals nachvollziehbar dargelegt, dass die insoweit betroffenen, für landwirtschaftliche Zwecke besonders gut geeigneten Flächen der Magdeburger Börde durch die Errichtung von Windkraftanlagen mit den für ihre Erschließung erforderlichen Zuwegungen empfindliche Qualitätseinbußen erleiden würden.

Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der REP A-Stadt sei deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die meisten der dargestellten Konzentrationsflächen entgegen den Annahmen der Beigeladenen zu 1) nicht vollständig und sinnvoll durch Windenergieanlagen nutzbar seien. Diese Einschätzung teilt der Senat nicht. Geht man davon aus, dass ein regionaler Entwicklungsplan der Nutzung der Windenergie - wie hier - insgesamt in substantieller Weise Raum verschafft, ist der Plan nicht allein deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die ausgewiesenen Konzentrationsflächen aufgrund topographischer Besonderheiten oder vorhandener Baulichkeiten keine einheitliche Anlagendichte zulassen. Entscheidend ist in solchen Fällen vielmehr, dass die Konzentrationsflächen überhaupt für die Nutzung der Windkraft geeignet sind, der Plangeber sich bei der Abwägung der jeweiligen Besonderheiten bewusst war und die Auswahl nicht willkürlich und im Einzelnen unsachgemäß erscheint. Diese Anforderungen sind erfüllt. Die ausgewiesenen Konzentrationsflächen geben der Nutzung der Windenergie insgesamt substantiell Raum. Ihre Eignung für die Windkraftnutzung ist jedenfalls insoweit unter Beweis gestellt, als sie bereits mit Windkraftanlagen bebaut sind. Das gilt auch für das von der Klägerin besonders aufgeführte Vorranggebiet Förderstedt. Es mag zwar zutreffen, dass durch dieses Gebiet eine Gasleitung, eine Rohölleitung und eine Paraffinleitung verlaufen und dass Windkraftanlagen solchen Leitungen gegenüber nur unter Einhaltung einer Abstandfläche entsprechend der Anlagenhöhe errichtet werden können. Das ändert aber nichts daran, dass auch das Vorranggebiet Förderstedt einen Beitrag zur Verschaffung substantiellen Raumes für die Windenergienutzung im Planungsgebiet leistet, weil auf dieser Konzentrationsfläche die Errichtung von Windkraftanlagen - wie die bereits erfolgte Errichtung etlicher Anlagen zeigt - jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene zu 1) das Vorhandensein von überirdischen Leitungen im Vorranggebiet Förderstedt übersehen hat. Aus den Planungsunterlagen kann entnommen werden, dass die Beigeladene zu 1) u.a. aufgrund von Begehungen vor Ort über die jeweiligen örtlichen Verhältnisse im Einzelnen informiert ist.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist der REP A-Stadt auch nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Beigeladene zu 1) einige der im Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion A-Stadt noch ausgewiesenen Eignungsgebiete nicht mehr erneut als Eignungs- oder Vorranggebiete ausgewiesen hat. Die Beigeladene zu 1) war nicht verpflichtet, sämtliche der in der Vorgängerplanung ausgewiesenen Eignungsflächen erneut als Konzentrationsflächen auszuweisen, zumal die Festsetzung von Windeignungsflächen im Regionalen Entwicklungsprogramm nach der Rechtsprechung des Senats ohnehin unwirksam war. Hierbei liegt es in der Natur der Sache, dass sich der entsprechende Wegfall von Konzentrationsflächen auf die Bauleitplanung einzelner Gemeinden auswirken konnte. Die betroffenen Gemeinden hatten Gelegenheit, sich hierzu im Beteiligungsverfahren zu äußern.

Ist mithin durch den REP A-Stadt eine wirksame Ausweisung von Konzentrationsflächen an anderer Stelle erfolgt, sind die beantragten Windkraftanlagen auch nicht ausnahmsweise aufgrund der Besonderheiten vor Ort zulässig. Zwar lässt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB derartige Ausnahmen zu, weil danach einem Vorhaben im Falle der Ausweisung von Konzentrationsflächen an anderer Stelle öffentliche Belange nur "in der Regel" entgegenstehen. Eine Abweichung von dieser Regel ist aber im vorliegenden Fall nicht geboten. Die Klägerin trägt insoweit ohne Erfolg vor, die Umgebung der streitgegenständlichen Standorte sei stark vorbelastet, weil in unmittelbarer Nähe bereits mehrere Windkraftanlagen errichtet seien und dort zudem eine 380 kV-Hochspannungsfreileitung verlaufe. Was die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation ausmacht, lässt sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden. Die Atypik kann sich daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z.B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 - BVerwGE 117/287). Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehen Standorts bereits eine zulässigerweise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Antragstellers ausschlagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 -, a.a.O.). In Anwendung dieser Grundsätze ist hier eine Abweichung vom Regelfall des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht gerechtfertigt. Insbesondere schlägt es insoweit nicht zum Vorteil der Klägerin aus, dass in der Nähe der vorgesehenen Standorte bereits Windenergieanlagen vorhanden sind. Abgesehen von den vorhandenen Windkraftanlagen ist die Umgebung nicht nennenswert vorbelastet. Bei der Errichtung weiterer drei Windkraftanlagen würde indessen ein Windpark mit (mindestens) vier Windkraftanlagen entstehen, der für die Beigeladene zu 1) mit einer erheblich höheren Beeinträchtigung verbunden wäre als die nunmehr vorhandenen Einzelanlagen.

Der mithin zur Entscheidung gestellte Hilfsantrag hat Erfolg.

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung (§ 43 VwGO). Ein solches Feststellungsinteresse besteht unter anderem dann, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB oder von sonstigen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 RdNr. 136 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Feststellung ist für die Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich, weil ein solcher Schadensersatzanspruch unter anderem davon abhängt, ob der beantragte Vorbescheid rechtswidrig versagt wurde. Ein entsprechender Prozess ist auch mit hinreichender Sicherheit zu erwarten. Die Klägerin hat mit (erstinstanzlichem) Schriftsatz vom 17.01.2006 ihre Absicht bekundet, Amtshaftungsansprüche gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB gegen das beklagte Amt geltend zu machen. Diese Absichtsbekundung hält der Senat angesichts der mit dem Prozess verfolgten erheblichen wirtschaftlichen Interessen zur Erfüllung des Kriteriums der "hinreichenden Sicherheit" für ausreichend. Ein solcher Prozess erscheint auch nicht offenbar aussichtslos. Nach der Sach- und Rechtslage kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs zu bejahen sind.

Der Hilfsantrag ist auch begründet. Die beantragte Feststellung ist auszusprechen, weil der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 05.03.2004 rechtswidrig gewesen ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin einen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid, weil ihrem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben keine in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung entgegenstanden.

Ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zulassungsregime des § 35 BauGB nur dann relevant, wenn es bestimmten Anforderungen genügt. Erforderlich ist neben einem Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung, das hier in Gestalt des am 26.02.2004 beschlossenen Planentwurfs erfüllt sein dürfte, dass der inhaltlich konkretisierte Entwurf der Zielfestlegung die hinreichend sichere Erwartung rechtfertigt, er werde über das Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG erstarken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5/04 - BVerwGE 122, 364). Diesem Erfordernis ist erst dann genügt, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahe legt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplans finden wird. Davon kann keine Rede sein, solange der Abwägungsprozess gänzlich offen ist. Gerade bei Plänen, die auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt werden, bedarf es eines Gesamtkonzepts, das dadurch gekennzeichnet ist, dass eine positive Ausweisung, die für eine bestimmte Nutzung substanziellen Raum schafft, mit einer Ausschlusswirkung an anderer Stelle kombiniert wird. Diese Wechselbezüglichkeit von positiver und negativer Komponente bringt es in der Regel mit sich, dass der Abwägungsprozess weit fortgeschritten sein muss, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, welcher der beiden Gebietskategorien ein im Planungsraum gelegenes einzelnes Grundstück zuzuordnen ist. Lässt sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehen, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt, so ist das insoweit in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung schon in dieser Planungsphase im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig. Ob und wie lange vor der abschließenden Beschlussfassung sich die Planung gegebenenfalls in Richtung Ausschlusswirkung verfestigen kann, beurteilt sich nach den jeweiligen Verhältnissen vor Ort. Je eindeutiger es nach den konkreten Verhältnissen auf der Hand liegt, dass der Bereich, in dem das Baugrundstück liegt, Merkmale aufweist, die ihn als Ausschlusszone prädestinieren, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, der Plangeber werde diesem Umstand in Form einer negativen Zielaussage Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5/04 - BVerwGE 122, 364).

In Anwendung dieser Grundsätze ist hier nicht davon auszugehen, dass bereits im März 2004 die hinreichend sichere Erwartung rechtfertigt war, der REP A-Stadt werde über das Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG dahingehend erstarken, dass die streitgegenständlichen Standorte außerhalb einer Konzentrationsfläche liegen. Die Standorte befinden sich nicht in einem Tabubereich, insbesondere nicht in oder in unmittelbarer Nähe zu vorhandener Wohnbebauung. Soweit die Beigeladene zu 1) bei der Entwurfserstellung von dem Kriterium ausging, dass zu dörflichen und städtischen Siedlungen ein Abstand von 1.000 m einzuhalten sei, könnte dieser zwar bezogen auf die geschlossene Ortslage der Beigeladenen zu 2) teilweise unterschritten sein, aber nicht in einem Maße, das ein geringfügiges Absehen hiervon von vornherein ausschloss. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Standorte unmittelbar an ein ehemaliges Eignungsgebiet und bereits vorhandene Windkraftanlagen anschließen und am Rande einer Suchraumfläche liegen. Angesichts dessen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Beigeladene zu 1) im Laufe der Abwägung zu dem Ergebnis gekommen wäre, im Bereich der Standorte eine Konzentrationsfläche auszuweisen.

Darüber hinaus fehlt es auch an der dritten Voraussetzung dafür, dass das in Aufstellung befindliche Ziel dem privilegierten Vorhaben der Klägerin bereits im März 2004 als öffentlicher Belang entgegengehalten werden konnte. Es muss hierfür nämlich auch davon ausgegangen werden können, dass das Vorhaben so, wie es im Entwurfsstadium vorliegt, wird rechtliche Verbindlichkeit erlangen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5/04 - BVerwGE 122, 364). Um im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB als Zulassungshindernis in Betracht zu kommen, genügt es nicht, dass eine planerische Vorgabe die äußerlichen Merkmale eines Ziels der Raumordnung aufweist. Die Zielfestlegung muss wirksam sein. Ein in Aufstellung befindliches Ziel kann insoweit keine vergleichsweise stärkeren rechtlichen Wirkungen erzeugen. Seine Verhinderungskraft kann nicht weitergehen als die der späteren endgültigen Zielfestlegung. Es ist deshalb der Frage nachzugehen, ob dem Planentwurf Mängel anhaften, die sich als formelles oder materielles Wirksamkeitshindernis erweisen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5/04 - BVerwGE 122, 364). Solche Mängel wies der Entwurf vom 26.02.2004 noch auf, weil er sich auf die Festsetzung von Eignungsgebieten beschränkte und damit von vornherein nicht geeignet war, der Nutzung der Windenergie in substantieller Weise Raum zu verschaffen (vgl. Urt. d. Senats v. 11.11.2004 - 2 K 144/01 -, ZNER 2004, 370, m. w. Nachw.).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Hierbei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 abs. 1 VwGO ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und über die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 VwGO i. V. m den §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Ende der Entscheidung

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